Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2019 - 9 CS 18.177

published on 12/02/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2019 - 9 CS 18.177
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 S 17.2265, AN 9 S 17.2266, AN 9 S 17.2277, AN 9 S 17.2295, AN 9 S 17.2302, 29/12/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 18.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer benachbarter Wohnanwesen (Antragstellerin zu 1: FlNr. …, Antragstellerin zu 2: FlNr. …, Antragsteller zu 3: FlNr. …, Antragsteller zu 4 und 5: FlNr. …, Antragsteller zu 6 und 7: FlNr. …, jeweils Gemarkung H …) gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts A … vom 29. Juni 2017 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.199,80 m² und einer Geschossfläche von ca. 2.100 m² auf dem Grundstück S … in H … (FlNr. … der Gemarkung H …) mit einem Parkplatz mit 108 Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. …

Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung Klagen zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren jeweils auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gerichteten Anträgen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 in gemeinsamer Entscheidung stattgegeben. Bei hohen Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller zu 6 und 7 und jedenfalls offenen Erfolgsaussichten der Klagen der übrigen Antragsteller überwiege deren Aussetzungsinteresse gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen. In den genehmigten Bauvorlagen fehle die Nordansicht des Bauvorhabens, weshalb die vom Vorhaben ausgelösten Abstandsflächen zum Grundstück FlNr. … der Antragsteller zu 6 und 7 nicht ausreichend überprüfbar seien. Darüber hinaus sei die Abstandsfläche von 1 H nach Norden nicht eingehalten. Hinsichtlich der hierzu erteilten Abweichung fehle es an der erforderlichen Atypik. In Bezug auf die (übrigen) Antragsteller sei nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben deren Gebietserhaltungsanspruch verletze. Dies hänge davon ab, ob die nähere Umgebung des Bauvorhabens, zu der der Bereich nördlich der A … Straße sowie westlich des nach Norden verlaufenden Teils des S … bis zu dem nördlich gelegenen öffentlichen Schulgebäude auf dem Grundstück FlNr. … und der Straße „Z …“ im Westen gehöre, einem der Gebietstypen in der BauNVO entspreche oder als Gemengelage einzustufen sei. Eine Typisierung als Mischgebiet oder Wohngebiet sei denkbar. Die zur Beurteilung erforderliche Inaugenscheinnahme müsse aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei Vorliegen eines Gebietstyps der BauNVO könne die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dem Vorhaben entgegenstehen. Der geplante Lebensmittelmarkt sei großflächig und unterfalle der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, die nicht widerlegt sei. Ob bei Vorliegen einer Gemengelage das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, könne dahinstehen. Das Interesse der Antragsteller, die Bauausführung zunächst zu verhindern, überwiege, weil sonst die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen bestünde. Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse der Beigeladenen sei nicht vorgetragen. Finanzielle Nachteile durch verspätete Bauausführung genügten hier nicht.

Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrer Beschwerde. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Erforderlichkeit einer Abstandsfläche von 1 H werde nicht angegriffen. Die Beigeladene habe zwischenzeitlich einen „Tekturantrag“ vom 23. Januar 2018 mit überarbeiteten Plänen eingereicht. Danach würden die Abstandsflächen nach Norden nunmehr eingehalten. Der Antrag sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Es werde verbindlich erklärt, dass die Beigeladene von der angefochtenen Baugenehmigung keinen Gebrauch machen werde, als die nach Norden hin durch das Vorhaben ausgelöste Abstandsfläche die Straßenmittellinie des S … überschreite. Im Übrigen müsse sich ein genehmigter Nachtragsplan mit der Ansicht Nord/Süd bei den Akten befinden; jedenfalls könne das Bauherrenexemplar vorgelegt werden.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gebietstypisierung der näheren Umgebung seien „Im Prinzip“ nicht mit der Beschwerde angegriffen. Es werde allerdings klarstellend und ergänzend darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Wohngebiets wohl ausscheide, da sich in dem Gebiet, dessen Abgrenzung nicht angegriffen werde, zumindest zwei gewerbliche Nutzungen befänden, nämlich der Schreinereibetrieb im Anwesen S … sowie die Fa. E … im Anwesen S … Hinzu kämen die gewerblichen Nutzungen auf dem Betriebs- und Baugrundstück der Beigeladenen, welche trotz Teilabrisses prägend fortwirkten. Das Betriebsgelände der Beigeladenen könne bei seiner Größe überdies ein eigenes Gewerbegebiet darstellen.

Aus städtebaulichen Gründen sei in Bezug auf § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von einer atypischen Fallgestaltung auszugehen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Einschätzung nicht berücksichtigt, dass es in ganz H … nur einen Versorgungsstandort gebe, nämlich dem an der M … Straße/I …straße. Das Verwaltungsgericht sei darüber hinweggegangen, dass in der Innenstadt keine nennenswerten Versorgungsangebote für Lebensmittel bestünden. Im Bereich der westlichen Kernstadt bestehe daher Unterversorgung hinsichtlich eines qualifizierten Nahversorgers. Für die in der westlichen Hälfte von H … lebende Wohnbevölkerung bestehe keine verbrauchernahe, d.h. fußläufig zumutbar erreichbare Versorgung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs. Hieraus resultiere eine atypische städtebauliche Situation. Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art seien mit dem Vorhaben nicht verbunden.

Es bestehe außerdem das dringliche wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, das genehmigte Vorhaben alsbald umzusetzen. Sie sei gegenüber der Marktmieterin zu einer Übergabe bis spätestens 30. Oktober 2018 verpflichtet. Mit diesem Termin stehe und falle das Vorhaben. Es sei der Rücktritt vom Vertrag durch die Mieterin zu befürchten. Scheitere das Projekt, sei wegen der bereits getätigten Investitionen mit einem Millionenschaden sowie der Existenzgefährdung der Beigeladenen zu rechnen.

Die Beigeladene beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Dezember 2017 die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Der Antragsgegner stellt keinen Antrag und verweist auf die aus seiner Sicht zutreffende Beschwerdebegründung.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Die Antragsteller zu 1 bis 3 führen im Wesentlichen aus, dass im unstreitigen Umgriff der näheren Umgebung nahezu ausnahmslos Wohnbebauung bestehe. Das Baugrundstück selbst sei unberücksichtigt zu lassen, da die bestehende Nutzung aufgegeben, zudem als Fremdkörper anzusehen gewesen sei. Es bestehe ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Das großflächige Bauvorhaben sei weder im Wohngebiet noch im Mischgebiet zulässig, sondern als Regelfall einem Sonderregime zu unterwerfen. Überdies werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Dies ergebe sich insbesondere aus der erheblichen Zunahme von Lärm und Abgasen, der Belastung durch Beleuchtung und der unzulänglichen Erschließung.

Die Antragsteller zu 4 bis 7 sind der Auffassung, der Tekturantrag und der Teilverzicht seien unbehelflich. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Gebietserhaltungsanspruch und zum Umgriff der näheren Umgebung seien ausdrücklich nicht mit der Beschwerde angegriffen worden. Das Bauvorhaben erfülle nicht die Funktion der Gebiets- und Nahversorgung, sondern sei für diese deutlich überdimensioniert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklagen aller Antragsteller zumindest als offen einzuschätzen. Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Gunsten der Antragsteller aus.

1. Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der Antragsteller zu 6 und 7 davon ausgegangen, dass deren Anfechtungsklagen voraussichtlich erfolgreich sein werden, weil die angefochtene Baugenehmigung ihre drittschützenden Rechte verletzt. Es hat hierzu ausgeführt, dass die vom Bauvorhaben ausgelösten Abstandsflächen zum Grundstück dieser Antragsteller wegen Unvollständigkeit der Bauunterlagen nicht überprüfbar seien und die vom Landratsamt insoweit erteilte Abweichung auch erheblichen rechtlichen Bedenken unterliege. Die Beigeladene hat hierzu im Beschwerdeverfahren darauf verwiesen, dass sie zwischenzeitlich am 23. Januar 2018 einen „Tekturantrag“ mit überarbeiteten Plänen bei der Stadt H … eingereicht hat. Über diesen Antrag ist nach Aktenlage bisher noch nicht entschieden worden. Es kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Antrag zu einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage dieser Antragsteller führen könnte. Dies bedarf aber keiner Vertiefung.

2. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklagen der weiteren Antragsteller hat das Verwaltungsgericht als offen angesehen, weil durch die Genehmigung des Lebensmittelmarktes in einem Bereich mit einem hohen Anteil von Wohnbebauung jedenfalls die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs im Raum stehe, sich der Gebietscharakter der näheren Umgebung aber erst im Rahmen einer Beweiserhebung durch eine Inaugenscheinnahme im Hauptsacheverfahren beurteilen lasse. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Antragsteller zu 6 und 7.

a) Entspräche die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme durch Augenschein einem der in der Baunutzungsverordnung - BauNVO - bezeichneten Baugebiete, bestimmt § 34 Abs. 2 BauGB, dass sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach richtet, ob es nach der BauNVO allgemein zulässig ist. Auch in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB ist die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe mithin nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen (BVerwG, B.v. 12.2.2009 - 4 B 3/09 - juris Rn. 9). Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in demselben durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen Baugebiet unabhängig von tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigungen das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Läge kein Anwendungsfall des § 34 Abs. 2 BauGB vor, sondern wäre von einer Gemengelage auszugehen, würde sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB richten und könnten die Antragsteller klageweise mit Einwendungen gegen die Nutzungsart nur dann durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2016 - 9 ZB 16.944 - juris Rn. 11; B.v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445 - juris Rn. 30 m.w.N.; VGH BW, B.v. 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - ZfBR 2017, 1322 = juris Rn. 6, 19 m.w.N.).

b) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der ihm vorliegenden Luftbilder und Kataster davon ausgegangen, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens durch den Bereich nördlich der A … Straße sowie westlich des nach Norden verlaufenden Teils des S … bis zu dem nördlich gelegenen öffentlichen Schulgebäude auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H … und der Straße „Z …“ im Westen gebildet werden dürfte, in dem sich auch die Grundstücke der Antragsteller befinden. Diese Ausführungen sind erklärter Maßen nicht mit der Beschwerde angegriffen worden.

Die im Beschwerdevorbringen „klarstellend und ergänzend“ enthaltenen Ausführungen, welche Gesichtspunkte, gegen die Annahme eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes sprächen, und warum das Vorhabengrundstück, insbesondere unter Hinzunahme des Parkplatzgrundstücks FlNr. …, ein eigenes (faktisches) Baugebiet sein könne, beziehen sich allein auf die Frage, ob und welchem Gebietstyp der BauNVO diese nähere Umgebung entsprechen könnte. Das Verwaltungsgericht hat hier wegen der gewerblichen Nutzung auf zwei weiteren Grundstücken und der überwiegend vorhandenen Wohnbebauung das Vorliegen eines faktischen Mischgebiets bzw. sogar eines Wohngebiets als möglich angesehen. Es hat aber darauf verwiesen, dass für eine vorzunehmende Typisierung die Besonderheiten der örtlichen Situation ausschlaggebend seien und sich der Gebietscharakter letztlich nur im Rahmen einer Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der näheren Umgebung im Hauptsacheverfahren beurteilen lasse. Diese zutreffende Einschätzung wird von diesem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.

c) Wenn die nähere Umgebung des Bauvorhabens in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Weise abzugrenzen ist und sich als faktisches Baugebiet nach der BauNVO darstellen würde, wofür vieles spricht, läge auch eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller nahe, weil das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von fast 1.200 m² - unstreitig - ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist und diese Sonderreglung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens seiner Zulässigkeit entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der entsprechend auch auf Vorhaben innerhalb von faktischen Baugebieten Anwendung findet (BVerwG, B.v. 12.2.2009 - 4 B 3.09 - juris Rn. 9), sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Solche - in Satz 2 der Vorschrift beispielhaft bezeichneten - Auswirkungen sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche - wie hier deutlich - 1.200 m² überschreitet. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO geht dabei in einer typisierenden Betrachtungsweise davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe eintreten können.

Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO kann allerdings widerlegt werden. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO gilt die Regel des Satzes 3 nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und die Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht hat anhand der Akten nicht nachvollziehen können, dass eine solche atypische Fallgestaltung vorliegt. Auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens, wonach für das streitgegenständliche Bauvorhaben eine besondere städtebauliche Situation wegen einer Unterversorgung in der westlichen Kernstadt von H … vorliege, ist dies nicht zu beanstanden. Die dort weiter erörterte Frage, ob mit dem Vorhaben Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verbunden sind oder sein können, stellt sich erst, wenn die Vermutungsregel wegen einer atypischen Fallgestaltung nicht greift (BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9/07 - BVerwGE 130, 113-122 = juris R. 19).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Beigeladenen vorgelegte Auswirkungsanalyse der S … GmbH vom Juni 2017 sowie deren Kurzstellungnahme vom 20. November 2017 und in diesem Zusammenhang auch die attestierte Unterversorgung in der westlichen Kernstadt von H … hinsichtlich fußläufig erreichbarer Nahversorgungsangebote gewürdigt. Es hat eine solche Unterversorgung nicht etwa angezweifelt, wie die Beigeladene, die zu Entfernungen zwischen westlich gelegenen Standpunkten und dem vorhandenen Versorgungszentrum M … Straße/I …straße näher ausführt, zu meinen scheint. Vielmehr hat es nichtsdestotrotz keinen städtebaulichen Ausnahmefall erkannt und dies zutreffend im Rahmen einer hier vorzunehmenden Gesamtschau (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 26) begründet. In Anbetracht der Einwohnerzahl von H …, der bereits vorhandenen, nach dem Einzelhandelskonzept von 2011 sogar überdurchschnittlichen Versorgung des Stadtgebietes und nicht zuletzt der erheblich über dem Schwellenwert des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO liegenden Geschossfläche des Vorhabens, mit der eine entsprechend große Verkaufsfläche einhergeht, stellt es trotz des mit seiner Errichtung ggf. verbundenen Effektes der Schließung einer noch bestehenden Versorgungslücke im Nahbereich der westlichen Kernstadt noch immer den vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Regelfall dar, der wegen dem zu erwartenden Einzugsgebiet Auswirkungen über den Nahbereich hinaus entfaltet. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das - aus einzelhändlerischer Sicht allerdings solitäre - Vorhaben innerhalb der westlichen Kernstadt, also unmittelbar im ggf. von Unterversorgung geprägten Gebiet errichtet werden soll. Die Beigeladene hat nämlich nicht nachgewiesen oder auch nur substantiiert dargelegt, wozu sie verpflichtet gewesen wäre (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364-376 = juris Rn. 24), dass ihr Vorhaben trotz seiner Größe im Wesentlichen der lokalen Nahversorgung im Sinne fußläufiger Erreichbarkeit dient. Der Auswirkungsanalyse vom Juni 2017 ist auf Seite 5 zwar zu entnehmen, dass wegen der umgebenden Wohnbebauung ein „anteilig fußläufiges Einzugsgebiet“ zu „adressieren“ sei, allerdings ohne diesen Anteil anhand von Kundenzahlen oder in sonstiger Weise messbar zu machen. Auf Seite 12 wird das Einzugsgebiet mit dem gesamten Stadtgebiet von H … (rd. 7.700 Einwohner) und der nordwestlich angrenzenden Gemeinde A … (rd. 2.800 Einwohner) beschrieben. Die gutachterliche Kurzstellungnahme vom 20. November 2017 enthält hierzu nichts Näheres, sondern stellt fest, dass ein Supermarkt im Regelfall nicht alleine aufgrund der Kunden der umliegenden Gebiete wirtschaftlich betrieben werden könne. Dies sei keine Besonderheit des vorliegenden Falles.

3. Soweit die Beigeladene im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung auf ihr dringendes wirtschaftliches Interesse an einer alsbaldigen Umsetzung des Vorhabens hinweist, ergibt sich daraus eine besondere Eilbedürftigkeit der Realisierung des Bauvorhabens nicht.

Grundsätzlich kann ein Baustopp als Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zwar auch zu Lasten des Bauherrn zu „vollendeten Tatsachen“ führen, die mit nicht oder nur schwer wieder gut zu machenden Nachteilen verbunden sein können. Eine besondere Eilbedürftigkeit könnte je nach den Umständen des Einzelfalls etwa dann angenommen werden, wenn der Bauherr glaubhaft macht, dass sein Vorhaben mit einer sofortigen Realisierung „steht und fällt“ (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 41). Dafür genügt aber nicht der hier vorgebrachte Hinweis auf die grundsätzliche, der Mieterin des Marktgebäudes vertraglich eingeräumte Möglichkeit, vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn die Übergabe des Gebäudes nicht bis 30. Oktober 2018 erfolgt. Der Termin ist längst verstrichen und wäre auch zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung Anfang Februar 2018 nur schwerlich einzuhalten gewesen. Es hätte daher weitergehender Ausführungen zu diesem Punkt bedurft. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Beigeladenen aber auch nicht, dass und warum das Bauvorhaben im Fall des Rücktritts der Mieterin nicht mehr verwirklicht werden würde oder könnte und deshalb die bisherigen Investitionskosten als verloren anzusehen wären.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Er folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden und setzt sich zusammen aus einem Streitwert von jeweils 3.750,- Euro für die Antragsteller zu 1 bis 3 sowie einem Streitwert von ebenfalls 3.750,- Euro für die Antragsteller zu 4 und 5 sowie 6 und 7.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
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Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2016 - 1 K 1785/16 -geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Ver
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Annotations

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.