Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 9 ZB 16.944

bei uns veröffentlicht am10.08.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen vom Landratsamt W. erteilte Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage.

Mit Unterlagen vom 3. August 2015 und 9. November 2015 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 30 Wohneinheiten, Müll- und Fahrradgebäude, Tiefgarage sowie oberirdischen Stellplätzen auf den Grundstücken FlNr. 316, 318, 319, 321 und 321/5 Gemarkung G. Diese Grundstücke wurden ehemals gewerblich im Wesentlichen durch Lagerhallen und Lagerplätze genutzt und befinden sich zwischen der W. Straße im Westen und dem A.-weg im Osten. Südlich des Baugrundstücks befindet sich ein Zimmereibetrieb mit Sägewerk.

Der Kläger betreibt auf mehreren Grundstücken eine Gärtnerei. Auf den Grundstücken FlNr. 326 und 327 Gemarkung G. unmittelbar nördlich des Bauvorhabens befinden sich dabei auf einer Länge von ca. 40 m mehrere Glasgewächshäuser in einem Abstand von 1,80 m bis 2,0 m entlang dem Grundstück FlNr. 321 Gemarkung G.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 erteilte das Landratsamt den Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung der beantragten Wohnanlage, wogegen der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2015 Klage erhob. Der gleichzeitig gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. April 2016 (Az. AN 9 S 15.02490) abgelehnt; über die Beschwerde des Klägers (Az. 9 CS 16.945) hiergegen ist noch nicht entschieden.

Mit Urteil vom 6. April 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben in die als Gemengelage zwischen Wohnen und gewerblicher Nutzung zu qualifizierende nähere Umgebung einfüge. Auch könnten die geltend gemachten Ertragseinbußen infolge einer Teilverschattung der Gewächshäuser durch das Vorhaben in den Wintermonaten keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens begründen.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Kläger ist der Ansicht, dass der Umgriff, den das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewählt habe, zu weit sei. Vielmehr hätten die unbebauten Grundstücke FlNrn. 308, 309 und 310 Gemarkung G. trennende Wirkung, so dass die südlich anschließende Wohnbebauung nicht mehr maßstabsbildend sei. Ginge man davon aus, dass die nähere Umgebung maßgeblich gewerblich/gartenbaulich geprägt sei, wäre sein Gebietserhaltungsanspruch betroffen und die massive Art der baulichen Nutzung „Wohnen“, das nicht betriebsbezogen sei, unzulässig.

Dieses Vorbringen kann dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich hieraus keine Verletzung des vom Kläger geltend gemachten Gebietsbewahrungsanspruchs ergibt. Aus dem Gebietsbewahrungsanspruch hat der Nachbar in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder in einem faktischen Baugebiet einen unabhängig von tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigungen bestehenden Schutzanspruch gegen eine von der jeweils zulässigen Nutzungsart abweichende gebietswidrige Nutzung (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 9 CS 09.2104 - juris Rn. 4). Ein solcher Anspruch besteht jedoch im Falle einer Gemengelage, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht (BayVGH, B. v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445 - juris Rn. 30).

Hier ist unerheblich, ob der Umgriff der maßgeblichen näheren Umgebung enger - wie vom Kläger ausgeführt - oder weiter - wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - zu ziehen ist. Denn dem Zulassungsvorbringen lässt sich bereits nicht entnehmen, welchem Gebietstyp die Eigenart der näheren Umgebung in dem vom Kläger zugrunde gelegten engeren Umgriff entsprechen soll. Darüber hinaus sind auch in dem vom Kläger angenommenen engeren Umgriff neben den gewerblichen/gartenbaulichen Nutzungen zahlreiche Wohnnutzungen vorhanden, so dass die Einstufung als Gemengelage durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen wird. Zwar macht der Kläger geltend, die Wohnnutzungen auf Grundstücken FlNr. 320, 322, 324 und 321 Gemarkung G. trügen die Annahme einer Gemengelage nicht. Allerdings steht seiner Ansicht, auf dem Grundstück FlNr. 322 Gemarkung G. sei ein betriebsbezogenes Wohnen zu unterstellen, weil sich im Erdgeschoß des Gebäudes eine gewerblich/handwerkliche Nutzung befinde, schon entgegen, dass sich nach der Niederschrift über den Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2016 im Obergeschoß des Gebäudes mehrere Wohnungen befinden; das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass diese Wohnungen allesamt betriebsbezogen sind. Angesichts der übrigen mit Wohnnutzungen vorhanden Grundstücke und deren Flächengrößen, wie sie sich aus dem in den Akten befindlichen Lageplänen und Luftbildern ergeben, erschließt sich auch nicht, weshalb das Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 324 Gemarkung G. als Kleingrundstück keine prägende Wirkung haben soll. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht bei seinem Augenschein festgestellt, dass sich auf dem Grundstück FlNr. 320 Gemarkung G. ein Wohngebäude befindet (vgl. Niederschrift vom 6. April 2016 S. 3). Zudem lässt der Kläger die Wohnnutzung auf dem Grundstück FlNr. 313 Gemarkung G. unberücksichtigt. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die für eine rein betriebsbezogene Wohnnutzung der Grundstücke FlNr. 321/4 und 321/6 der Gemarkung G. sprechen könnten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass als Bereich gegenseitiger Prägung und Beeinflussung bei Wohnbauvorhaben in der Regel das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite - auf der unstreitig zahlreiche Wohnnutzungen vorhanden sind - angesehen wird (vgl. UA S. 20). Hiermit setzt sich der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht auseinander.

Soweit sich das Zulassungsvorbringen gegen die hilfsweise Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, das Vorhaben sei auch in einem faktischen Mischgebiet zulässig, wird ebenfalls nicht dargelegt, weshalb hierdurch der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt sein könnte. Wohnnutzung ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem faktischen Mischgebiet regelmäßig zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass das genehmigte Bauvorhaben der Nutzungsart „Wohnen“ im Hinblick auf die Struktur und Zusammensetzung des Gebiets ein unzulässiges Übergewicht verschafft (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 19 m. w. N.), sind - gerade mit Blick auf den Betrieb des Klägers und die Zimmerei, denen das Verwaltungsgericht (UA S. 22) und der Kläger selbst eine „maßstabsbildende gewerbliche Nutzung“ zubilligen - nicht ersichtlich. Die bloße Behauptung, das bisherige Mischgebiet würde durch die Zulassung des Bauvorhabens in eine Gemengelage überführt werden, genügt angesichts der Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Augenscheinstermin und den Ausführungen in der Urteilsbegründung nicht, eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs darzulegen.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

Da sich der Kläger nicht auf einen Gebietsbewahrunganspruch berufen kann, ist auf das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme abzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - juris Rn. 6). Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelfall ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 32 m. w. N.). Die vom Verwaltungsgericht nach diesen Maßstäben verneinte Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Bauvorhaben gegenüber dem Kläger wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Der Kläger macht geltend, dass ein Bauvorhaben auch bei Einhaltung der Abstandsflächen rücksichtslos sein könne und die Besonnung kein Zweck des Abstandsflächenrechts (mehr) sei. Dabei wird übersehen, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts nicht ausschließlich auf die Einhaltung der Abstandsflächen abgestellt, sondern ausdrücklich eine Gesamtwürdigung der schutzmindernden „Situationsbelastung“ vorgenommen hat (vgl. UA S. 29). Lediglich ein Aspekt war dabei, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Grundstück des Klägers die volle Abstandsfläche von 1 H gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 6, Abs. 5 Satz 1 BayBO einhält. Hinzu kommt, dass sich die Abstandsflächen des Bauvorhabens auch mit den Abstandsflächen der grenznah errichteten klägerischen Gewächshäuser überschneiden, die teilweise auch auf dem Baugrundstück zum Liegen kommen, so dass dieses in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht - anders als das Grundstück des Klägers - vor- und mehrfach belastet ist. Zudem führt das Verwaltungsgericht im Rahmen der Würdigung des Gebots der Rücksichtnahme aus, dass sich eine Verschattung allenfalls in den Wintermonaten und nur für einen Teil der klägerischen Produktionsflächen ergibt (UA S. 29). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die existenzbedrohende Wirkung des Bauvorhabens für seine Gärtnerei verkannt, wird eine solche Existenzbedrohung im Zulassungsvorbringen nicht ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat bei der Sachverhaltswürdigung hinsichtlich der Verschattungswirkung des Bauvorhabens auf die den Bauantragsunterlagen beigefügte Verschattungsstudie der P. G. vom 9. November 2015 abgestellt und auch die vom Kläger vorgelegte Verschattungsberechnung des Sachverständigen für Gartenbautechnik D... vom 21. Januar 2016 sowie die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten F. vom 24. November 2015 berücksichtigt. Der Kläger tritt dem im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Abgesehen davon, dass das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten F. sowohl in seiner Stellungnahme vom 24. November 2015 als auch in der der Zulassungsbegründung beigefügten Stellungnahme vom 17. Mai 2016 darauf hinweist, dass es sich nur um eine grundsätzliche Einschätzung möglicher Auswirkungen auf die Gärtnerei aus produktionstechnischer Sicht handelt und sich hieraus somit keine konkrete betriebsbezogene Bewertung ableiten lässt, zeigt auch die Verschattungsstudie des Sachverständigen D... vom 21. Januar 2016 keinen Mangel der den Bauantragsunterlagen der Beigeladenen beigefügten Verschattungsstudie auf und steht in keinem Widerspruch zu dieser, so dass sich in diesem Zusammenhang auch wegen Unterlassens weiterer Sachverhaltsermittlungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 28 ff). Soweit das Verwaltungsgericht angeführt hat, für eine Existenzgefährdung durch das Bauvorhaben fehle substantiierter Sachvortrag des Klägers, insbesondere zu Umfang der Beeinträchtigung seiner Produktion im Hinblick auf Lichtbedarf durch Schattenwurf und zur Produktion in den betroffenen Gewächshäusern, lässt sich ein solcher konkretisierter Vortrag auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

2. Es liegt auch keine Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht den durch seine Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, der darauf gerichtet war, dass durch das beabsichtigte Bauvorhaben Beeinträchtigungen für den Betrieb des Klägers verursacht werden, die existenzbedrohend sind sowie dass eine Beeinträchtigung von nur 5 v. H. für einen Gartenbaubetrieb, wie den Betrieb des Klägers, Existenzbeeinträchtigungen darstellen zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht habe es zudem unterlassen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der geplanten Baumaßnahme auf den Betrieb des Klägers einzuholen. Dies führt hier jedoch nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Ein Verfahrensfehler ergibt sich zunächst nicht aus der Behandlung des unbedingt gestellten Beweisantrags der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2016. Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Verwaltungsgericht einen solchen Beschluss gefasst und der Vorsitzende den Beschluss auch „im Weiteren begründet“. Zwar lässt sich die Begründung der Sitzungsniederschrift im Einzelnen nicht entnehmen, § 86 Abs. 2 VwGO ist aber dadurch Genüge getan, dass die Gründe für die Zurückverweisung vom Verwaltungsgericht im Urteil dargelegt wurden (BVerwG, B. v. 29.12.2010 - 7 B 6.10 - juris Rn. 30; B. v. 27.8.2003 - 4 B 69.03 - juris Rn. 4).

Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO liegt dann vor, wenn der Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags zum Vorliegen existenzgefährdender Beeinträchtigungen zunächst maßgebend damit begründet, dass belastbare Angaben des Klägers insbesondere zum Umfang der Beeinträchtigung seiner Produktion im Hinblick auf Lichtbedarf durch Schattenwurf und zur Produktion in den betroffenen Gewächshäusern fehlen. Hiergegen ist nichts zu erinnern, da ohne derartige Konkretisierungen durch den Kläger eine subjektive Rechtsverletzung nicht beurteilt werden kann. Solche belastbaren Angaben zur tatsächlichen Produktion, zu den jeweiligen Kulturen oder zu Betriebsabläufen in den betroffenen Gewächshäusern, die die Beurteilung einer existenzgefährdenden Beeinträchtigung ermöglichen würden, lassen sich auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Auch der Verschattungsstudie des Sachverständigen D... vom 21. Januar 2016 und den Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten F. vom 24. November 2015 und 17. Mai 2016 liegen entsprechende Angaben nicht zugrunde. Zudem hat das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt, dass es aufgrund der bodenrechtlich nicht beachtlichen Schutzwürdigkeit von Wert- und Vermögenseinbußen im Verhältnis zur benachbarten baulichen Ausnutzung des Grundstücks nicht auf die beantragte Beweiserhebung ankommt. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen, weil auch insoweit die bloß abstrakt aufgeworfene Frage einer Existenzgefährdung nicht dem Darlegungserfordernis genügt.

Dem Zulassungsvorbringen lassen sich auch keine Fehler der Verschattungsstudie der P. G. vom 9. November 2015 entnehmen, die das Verwaltungsgericht der Beurteilung des Rücksichtnahmegebots zugrunde gelegt hat und auf denen die Entscheidung beruhen könnte. Dementsprechend musste sich dem Verwaltungsgericht im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen.

Die Kostenentscheidung ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Gastronomie- und Gewerbeflächen in vier Spielhallen und ein Sportcafé.

Das Baugrundstück FlNrn. 5080/12 und 5080/13 Gemarkung Schweinfurt liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 25/II „Am H...“ der Beklagten und ist mit einem „Erlebniszentrum“ bebaut, das mit Bescheiden vom 8. April 1991, 13. November 1991, 15. Oktober 1996, 10 April 1997, 6. September 1999 und 12. Februar 2001 als Rockcafé und Verkaufslager (später Fitnessstudio) im Erdgeschoß und einer Diskothek mit Galerie im Obergeschoß sowie verschiedenen Erweiterungen bauaufsichtlich genehmigt wurde. Die Diskothek wird mit 320 Besucherplätzen, das Café mit 125 Besucherplätzen betrieben (vgl. Genehmigungsbescheid vom 6. September 1999). Im Bebauungsplan vom 21. Dezember 1987 in der Fassung der 8. Änderung vom 21. November 2011 ist für den maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet entsprechend der BauNVO 1977 festgesetzt.

Nordöstlich des Bauvorhabens auf der gegenüberliegenden Straßenseite der A...-...-Straße befinden sich, ebenfalls in einem festgesetzten Gewerbegebiet, eine kerngebietstypische Diskothek sowie nördlich daran anschließend zwei kerngebietstypische Spielhallen. Südöstlich schließt sich eine SB-Autowaschanlage sowie – außerhalb des Bebauungsplans – ein Feuerwehrgelände an; südwestlich verläuft die Bundesstraße 303. Nordwestlich des Bauvorhabens folgen mehrere Grundstücke mit Gebrauchtwagenhandel, Baumaschinenverleih, Fahrzeughandel mit Werkstatt sowie insgesamt drei Wohngebäuden. Weiter nordwestlich daran anschließend folgt ein festgesetztes Mischgebiet mit einem Textildiscounter und einem Getränkemarkt.

Die Anträge der Klägerin auf Nutzungsänderung von Gastronomie- und Gewerbeflächen im Erdgeschoß in vier Spielhallen und ein Sportcafé sowie auf Erteilung einer „Ausnahme“ (gemeint: Befreiung) vom Bebauungsplan wurden von der Beklagten mit Bescheid vom 19. Dezember 2011 abgelehnt.

Die hiergegen eingelegte Klage zum Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 19. Juni 2012 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben im festgesetzten Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung bestehe nicht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Unabhängig davon stünden dem Vorhaben gewichtige Interessen in Form von städtebaulichen Gründen entgegen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe einen Anspruch auf Befreiung, da die Grundzüge der Planung, die auf die Ansiedelung einer Vielzahl von Betrieben mit überregionalem Einzugsgebiet und den Anschluss an eine überregionale Verbindungsstraße abzielten, nicht berührt seien. Darüber hinaus erfolge die Nutzung in einem Gebäude, das bereits als Vergnügungsstätte genehmigt sei. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan unwirksam und bestehe ein Anspruch auch aus § 34 BauGB, da die nähere Umgebung als Gemengelage einzustufen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin im Hinblick auf § 24 GlüStV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV noch ein Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2014 – 2 ZB 11.1775 – juris Rn. 3), weil danach die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubniserteilung für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ausnahmslos ausgeschlossen ist. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Die im Zulassungsvorbringen angeführten Gründe führen nicht zur Zulassung der Berufung, weil sich daraus unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Nutzungsänderung und Befreiung ergibt.

a) Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1977 unzulässig und auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Der Bebauungsplan Nr. 25/II der Beklagten setzt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1977 fest. Dort ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – das geplante Vorhaben von vier kerngebietstypischen Spielhallen, die aufgrund der baulichen und betrieblichen Ausgestaltung baurechtlich als Einheit zu sehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2014 – 9 ZB 11.2567 – juris Rn. 11), weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1988 – 4 B 119/88 – juris Rn. 4).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, da dadurch – wie das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen zutreffend festgestellt hat – die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Klägerin trägt vor, dass es sich um eine Vergnügungsstätte in einem Baugebiet mit Anschluss an eine überregionale Verbindungsstraße handle und bereits weitere Vergnügungsstätten vorhanden seien. Die Plankonzeption stelle daher darauf ab, dass sich Betriebe mit überregionalem Einzugsbereich ansiedelten. Zwar ist es möglich, dass eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße in einem Gewerbegebiet unter Würdigung der maßgeblichen Planungssituation die Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn. 34). Dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn eine (weitere) Befreiung zu einer anderen Prägung des Gebiets führen würde (vgl. OVG RP, B.v. 25.4.2012 – 8 A 10046/12 – ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 15). Die Gefahr eines Umkippens des vergleichsweise kleinen und kleinteilig strukturierten Gewerbegebiets südwestlich der A...-...-Straße und ein sog. „Trading down“-Effekt ist jedenfalls bei der im Gebäude auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unter Berücksichtigung der geplanten vier weiteren kerngebietstypischen Spielhallen nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 19; OVG RP, B.v. 25.4.2012 – 8 A 10046/12 – ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 13). Auch sofern – mit der Argumentation der Klägerin – gegebenenfalls auf einen größeren Umgriff abgestellt würde, bestünde die Gefahr eines Umkippens im südlichen Bereich des Bebauungsplangebiets, da sich die beantragten Vergnügungsstätten hier mit den vorhandenen zwei kerngebietstypischen Diskotheken und zwei kerngebietstypischen Spielhallen konzentrieren würden (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 – 15 ZB 11.460 – juris Rn. 13). Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere die städtebauliche Vertretbarkeit und die Wahrung nachbarlicher Interessen sowie eventuelle Ermessenserwägungen kommt es daher nicht weiter an (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.1999 – 4 B 3/99 – juris Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.11.2014, § 31 Rn. 35 m.w.N.).

b) Die Klägerin hat auch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Genehmigung einer Nutzungsänderung. Insoweit kann offen bleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Mängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 25/II „ Am H...“ führen.

Unterstellt, der maßgebliche Bebauungsplan der Beklagten wäre unwirksam, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegenen Vorhabens nach § 34 BauGB. Danach ist das geplante Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung dabei einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB). Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 – juris Rn. 7). Für die Beurteilung des Einfügens ist dabei auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – a.a.O. – juris Rn. 15).

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich bei dem maßgeblichen Gebiet um – wie die Klägerin meint – eine Gemengelage handelt oder ein faktisches Gewerbegebiet vorliegt. Denn in beiden Fällen ist die Errichtung der geplanten vier kerngebietstypischen Spielhallen mit einer Gesamtgröße von 609,9 m2 bauplanungsrechtlich unzulässig.

Geht man von einem faktischen Gewerbegebiet aus, sind Vergnügungsstätten nicht allgemein, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Hiervon werden Vergnügungsstätten aller Arten und Größen erfasst, so dass hierunter auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten fallen (BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Zulassung weiterer Spielhallen kann insoweit aber an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO scheitern. Danach sind die bei den einzelnen Baugebieten aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sind bereits Vergnügungsstätten im maßgeblichen Gebiet vorhanden, widerspricht die Zulassung weiterer Vergnügungsstätten nicht erst dann der Eigenart eines Gewerbegebiets, wenn das Entstehen eines Vergnügungsviertels zu besorgen ist. Ausnahmsweise zulässige Anlagen können vielmehr bereits nach ihrer Anzahl der Eigenart des konkreten Baugebiets widersprechen. Eine im Baugebiet lediglich ausnahmsweise zulässige Anlage ist unzulässig, wenn es ansonsten zu einer Häufung solcher Anlagen im Baugebiet käme (BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 18; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 RdNr. 18; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 BauNVO Rn. 15). Eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Spielhalle kann deshalb im konkreten Fall der Eigenart des Baugebiets hinsichtlich der Anzahl bereits dann widersprechen, wenn es dort schon einen solchen Betrieb oder sogar mehrere derartige Betriebe gibt (vgl. für Bordelle: BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 21/83 – BVerwGE 68, 213). So liegt der Fall hier.

Die Zulassung weiterer vier Spielhallen mit Kerngebietstypik in einem Umfeld, in dem bereits zwei kerngebietstypische Vergnügungsstätten vorhanden sind, ist in einem faktischen Gewerbegebiet städtebaulich nicht vertretbar, weil sie den Gebietscharakter wegen der Häufung der Vergnügungsstätten verändern würde. In diesem Zusammenhang sind auch die am Rande des maßgeblichen Gebiets angrenzenden, bereits vorhandenen zwei kerngebietstypischen Spielhallen auf FlNr. 5035/9 Gemarkung Schweinfurt nordöstlich der Diskothek „M...“ zu berücksichtigen. Hieraus ergäbe sich zumindest im südlichen Bereich des gesamten Bebauungsplangebiets eine Konzentration von Vergnügungsstätten. Zudem befinden sich auf den Betriebsgrundstücken nordöstlich des Baugrundstücks insgesamt drei Wohngebäude im maßgeblichen Umgriff und in einer Entfernung von lediglich ca. 80 bis 140 m zum beantragten Vorhaben. Auch wenn deren Schutzwürdigkeit eingeschränkt sein dürfte und diese näher zur Diskothek auf FlNr. 5035/8 Gemarkung Schweinfurt liegen als zum Baugrundstück, verbietet sich, gerade hier eine Anhäufung von insgesamt vier kerngebietstypischen Spielstätten auf dem Baugrundstück zuzulassen. Auch soweit der Kläger eine Genehmigung im Wege der Befreiung für möglich ansieht, würde dies daran scheitern, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung – wie oben ausgeführt – nicht vorliegen.

Im Ergebnis gilt dies auch dann, wenn man von einer sog. Gemengelage ausgeht. Denn auch in dieser Situation scheitert die Genehmigung einer Anhäufung von Spielstätten aus den vorgenannten Gründen bauplanungsrechtlich, weil sie sich unter Berücksichtigung des im „Einfügen“ enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, a.a.O., § 15 Rn. 6) nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren maßgeblichen Umgebung einfügen würde (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2279 – juris Rn. 20). Die Nutzungsart Vergnügungsstätte erhielte ein – im Hinblick auf die Struktur und Zusammensetzung des maßgeblichen Gebiets – unzulässiges Übergewicht (vgl. HessVGH, B.v. 25.8.2008 – 3 ZU 2566/07 – BauR 2009, 781 = juris Rn. 17). Auf einen etwaigen „trading-down“-Effekt kommt es insoweit nicht an.

2. Aus den dargelegten Gründen wirft die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres beantworten. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 28, 32).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (600,-- Euro/m2 bei 609,9 m2).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.