Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 8 ZB 19.248

published on 18/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 8 ZB 19.248
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Verwaltungsgericht Würzburg, 8 ZB 19.248, 09/01/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 9. Januar 2019 (Az. 8 ZB 18.2119) bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2018 ist nicht fortzuführen, weil der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2019 den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BVerwG, B.v. 17.6.2011 - 8 C 3.11 u.a. - juris Rn. 3; vgl. auch Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand August 2018, Art. 103 Rn. 98).

2. Mit ihrer Rüge, der Senat hätte ihren Vortrag zur Fortdauer der prägenden Wirkung abgerissener Gebäude und eingestellter Nutzungen sowie zum Zulassungsgrund der besonderen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), berücksichtigen müssen, zeigt die Beigeladene keinen Gehörsverstoß auf.

2.1 Die Beigeladene hat darauf verzichtet, einen eigenen Zulassungsantrag zu stellen und als Rechtsmittelführerin aufzutreten; sie hat sich erst nach Ablauf der Antrags- und Begründungsfrist für die Berufungszulassung am Verfahren beteiligt. Aufgrund der strikten gesetzlichen Vorgaben des Berufungszulassungsrechts war die Beigeladene deshalb nicht in der Lage, Zulassungsgründe bzw. materielle Aspekte, hinsichtlich derer die rechtsmittelführende Klägerin ihre Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht fristgerecht erfüllt hat, in das Zulassungsverfahren einzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2013 - 10 ZB 12.2102 - NVwZ-RR 2013, 438 = juris Rn. 15; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 53; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 133). Zulassungsvorbringen, für das die Hürde der Mindestvoraussetzungen zur Darlegung durch den Rechtsmittelführer nicht überwunden ist, kann nach Ablauf der Frist nicht erläutert oder vertieft werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2013 - 10 ZB 12.2102 - NVwZ-RR 2013, 438 = juris Rn. 15; B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 20).

2.2 Hinsichtlich des Vorbringens der Beigeladenen, die Verkehrsauffassung habe mit einem Wiederaufbau bzw. einer Wiederaufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet (vgl. S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 5.12.2018), hat die Klägerin ihre Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt. Der Senat hat die diesbezüglichen Ausführungen der Beigeladenen im Zulassungsverfahren zur Kenntnis genommen, ist bei deren Bewertung aber zu dem Ergebnis gekommen, dass darin keine Erläuterung oder Vertiefung fristgemäßen Zulassungsvorbringens der Klägerin, sondern eine eigenständige Zulassungsbegründung zu sehen ist.

2.2.1 Das Gebot der Darlegung erfordert eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und Würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 - 15 ZB 18.1907 - juris Rn. 4; B.v.14.6.2012 - 8 ZB 11.2366 - juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49). Der bloße gegenteilige Vortrag zu den Urteilserwägungen ohne inhaltliche, argumentative Auseinandersetzung genügt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2018 - 5 ZB 17.1587 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 9.7.1997 - 12 A 2047/97 - NVwZ 1998, 193 = juris Rn. 5). Das Verlangen eines Mindestmaßes an Substanziierung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, solange die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 = juris Rn. 88; B.v. 8.3.2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552 = juris Rn. 19; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59).

2.2.2 Diesem Mindestmaß an Substanziierung wurde das Zulassungsvorbringen der Klägerin hinsichtlich derjenigen Gründe, auf die sich die Beigeladene ohne eigenen Zulassungsantrag erfolglos berufen hat, nicht gerecht. Soweit die Beigeladene die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beanstandet hat (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 5.12.2018), wurde dieser verfahrensrechtliche Aspekt (Aufklärungsrüge) von der Klägerin überhaupt nicht erwähnt. Im Übrigen wurde die Rüge der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe in der Sache aus verschiedenen Einzelfallumständen (z.B. Bemühungen um Nachnutzung) von einer „Nachprägung“ ausgehen müssen, von der Klägerin nicht substanziiert in das Zulassungsverfahren eingeführt. Die bloße gegenteilige Behauptung zu den Urteilserwägungen, die Beigeladene habe sich „fortlaufend um eine Wiederbebauung bemüht“ bzw. es habe eine „Reihe von Anläufen von Interessenten“ gegeben (S. 4 f. der Zulassungsbegründung vom 30.10.2018), genügt hierfür nicht; auf die hierzu vom Verwaltungsgericht angeführten Erwägungen (vgl. S. 13 f. UA) ist die Klägerin nicht eingegangen. Auch mit ihrer pauschalen Behauptung, angesichts der „konkreten Umstände des Einzelfalls“ (welche?) sei „nicht zweifelhaft, dass die industrielle Nutzung des Plangebiets noch nachwirkt“, hatte sich die Klägerin nicht mit der Urteilsbegründung auseinandergesetzt. Der einzige in diesem Zusammenhang einzelfallbezogen angeführte Einwand, das „Zeitmodell“ könne außerhalb des Außenbereichs nicht herangezogen werden, bezieht sich auf keine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, da dessen Anwendbarkeit offen gelassen wurde (vgl. S. 11 UA).

2.2.3 Soweit sich die Beigeladene darauf beruft, eine Detailkritik an den Gründen der angefochtene Entscheidung sei nicht erforderlich, verkennt sie, dass das Bundesverwaltungsgericht in der von ihr zitierten Entscheidung vom 16. Februar 2012 (Az. 9 B 71.11 - NVwZ 2012, 1490 zu § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO) ebenfalls verlangt, dass der Rechtsmittelführer konkret erläutert, weshalb er abweichender Auffassung ist bzw. deutlich macht, dass er eine bereits vorher konkret erläuterte abweichende Auffassung weiterhin als tragfähig erachtet (vgl. dort Rn. 3). Dem wurde die Zulassungsbegründung, wie oben ausgeführt, nicht gerecht.

Die Klägerin durfte sich - auch unter Würdigung von Gewicht und Sorgfalt der Urteilsbegründung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 64, 67) - nicht darauf beschränken, der erstinstanzlichen Bewertung der Bemühungen um eine Nachnutzung (S. 13 f. UA) mit der „einfachen Behauptung“ entgegenzutreten, sie hätte sich um eine solche bemüht. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt zwar auch von der Intensität ab, mit der die angegriffene Entscheidung begründet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2012 - 14 ZB 11.1256 - BauR 2012, 1626 = juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 6.6.2008 - 5 LA 270/05 - juris Rn. 22). Auch wenn die Begründung des Ersturteils zur Ernsthaftigkeit der Nachnutzungsbemühungen vergleichbar knapp ausgefallen ist (vgl. S. 13 f. UA), hätte die Klägerin zumindest darauf eingehen müssen, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht auf die Aussage ihrer Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung („Luftnummern“, S. 14 UA) hätte stützen dürfen. Zudem wäre anzuführen gewesen, dass und inwieweit zumindest in einem von ihr geschilderten Fall eine ernsthaften Weiterverfolgung der Nachnutzung zu sehen sei; das Verwaltungsgericht hat dies verneint und sich die Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 12. Januar 2016 zu eigen gemacht (S. 14 UA). Das Gegenvorbringen, das Erstgericht habe sich hierzu mit dem umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag nicht auseinandergesetzt, ändert daran nichts; die Klägerin hat dies in ihrem Zulassungsantrag weder gerügt noch auf ihr schriftliches Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen.

2.3 Auch mit ihren Ausführungen zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Beigeladene nicht das fristgemäße Zulassungsvorbringen der Klägerin ergänzt oder vertieft, sondern einen neuen Zulassungsgrund geltend gemacht.

Die Klägerin hat den Zulassungsgrund nach § 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO weder ausdrücklich noch der Sache nach geltend gemacht; ihrer Zulassungsbegründung vom 30. Oktober 2018 kann eine darauf gerichtete Begründung auch durch sachgerechte Auslegung (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 25; B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl 2011, 338 = juris Rn. 13) nicht entnommen werden. Die Behauptung der Beigeladenen, die Klägerin habe mit ihren Darlegungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugleich ausreichende Darlegungen für den Zulassungsgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten vorgebracht, ist durch nichts belegt. Hierfür sind für den Senat auch keine Anhaltspunkte erkennbar; im Gegenteil geht die Zulassungsbegründung mit der Wendung, es sei „nicht zweifelhaft“, dass die industrielle Nutzung des Plangebiets noch nachwirke (S. 33 der Gerichtsakte), offensichtlich davon aus, dass die Rechtssache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.

2.4 Die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Senat der Beigeladenen nicht in dem Sinn entgegengehalten, dass ihr nach Fristablauf eingegangenes Vorbringen nicht mehr berücksichtigungsfähig wäre. Er hat ihre innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist vorgetragenen Ausführungen zur Kenntnis genommen, ist bei deren Bewertung aber zu dem Ergebnis gekommen, dass diese aus verfahrensrechtlichen Gründen weitgehend unberücksichtigt bleiben müssen, weil er darin keine Erläuterung oder Vertiefung fristgemäßen Zulassungsvorbringens der Klägerin, sondern eine eigenständige Zulassungsbegründung gesehen hat (vgl. 2.2, 2.3). Der ergänzende Hinweis auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (S. 5, 7 BA) diente der Klarstellung, dass sich die Klägerin nach Ablauf der Begründungsfrist auch nicht mehr auf die Erwägungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 beziehen und damit ihren Darlegungsanforderungen gerecht werden konnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO analog. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zu
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Tenor Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes und
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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.