Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Sept. 2016 - RO 2 K 16.514
Tenor
I. Die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18. November 2013 (Az. -631/13-) betreffend das auf dem Grundstück FlNr. 8/12 der Gemarkung F … liegende Teilstück der Ortsstraße in F … (sog. K …-weg) wird aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18. November 2013 (Az. -631/13-) betreffend das auf dem Grundstück FlNr. 8/12 der Gemarkung F … liegende Teilstück der Orts Straße in F … (sog. K …-weg) aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Tenor
I. Die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18. November 2013 (Az. -631/13-) betreffend das auf dem Grundstück FlNr. 8/12 der Gemarkung F … liegende Teilstück der Ortsstraße in F … (sog. K …-weg) wird aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18.11.2013 (Az. -631/13-) betreffend das auf dem Grundstück FlNr. 8/12 der Gemarkung F … liegende Teilstück der Orts Straße in F … (sog. K …-weg) aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
gegen Einziehungsentscheidungen gestehe die Rechtsprechung den Anliegern nur zu, wenn die Zugänglichkeit des Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solche nicht mehr gewährleistet sei. Ob bei einer weiterhin bestehenden Zufahrtsmöglichkeit diese mit Einschränkungen oder Erschwernissen verbunden sei, sei nicht maßgeblich. Geschützt sei nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht hingegen die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Es reiche nicht aus, dass der Zugang, wie ohnehin nicht der Fall, „wesentlich erschwert“ würde. Auch der Anliegergebrauch als gesteigerter Gemeingebrauch vermöge nur in besonderen Einzelfällen eine wehrfähige subjektive Rechtsposition zu begründen. Das Grundstück des Klägers werde auch nach der Einziehung nicht vom öffentlichen Straßenraum abgeschnitten, sondern sei über die bestehende Orts Straße FlNr. 8/13 weiterhin hinreichend zugänglich. Die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Fahrzeugen aller Art sei nach der Rechtsprechung nicht vom Umfang des gesetzlichen Schutzes bezüglich der Zugänglichkeit umfasst. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sein Grundstück mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen künftig nicht mehr anfahren könne oder für Lieferverkehr nicht erreichbar wäre. Es sei falsch, dass die Orts Straße auf dem Grundstück FlNr. 8/13 so eng sei, dass sie für ein Befahren mit Liefer-, Noteinsatz- und landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht nutzbar wäre. Die Orts Straße weise auf ihrer engsten Stelle zwischen den Grundstücken FlNrn. 16 und 17 eine Gesamtbreite von 4,50 m auf. Die geteerte Fläche, nicht die Gesamtbreite, betrage an dieser Stelle 3,30 m. Die Gesamtbreiten zwischen 3,50 m und 4 m würden deutlich überschritten. Nach der Rechtsprechung reiche für Stichstraßen zur Erschließung von Wohnbebauung wie auch für Verkehrswege zu landwirtschaftlichen Anwesen grundsätzlich eine Mindestfahrbahnbreite von lediglich 2,50 m aus. Da es keinen Anspruch auf möglichst bequeme Zuwegung gebe, müsse der Kläger Einschränkungen hinsichtlich Übersichtlichkeit und beim Begegnungsverkehr hinnehmen und seinen Fahrstil entsprechend anpassen. Für die straßenrechtlich maßgebliche Tatsache, dass hinreichend Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz bestehe, habe dies keine Relevanz. Nach den aktuellen Plänen und Luftbildaufnahmen weise die Orts Straße FlNr. 8/13 nur eine einzelne leichte Krümmung auf und sei gut einsehbar. Begegnungsverkehr zwischen größeren Fahrzeugen sei auch auf der eingezogenen Orts Straße FlNr. 8/12 nicht möglich gewesen. Die Behauptung, die Zu- und Abfahrt über die FlNr. 8/13 sei in den Wintermonaten nicht möglich, weil die dortige Enge und Steigung aufgrund mangelhaft durchgeführten Winterdienstes nicht zu bewältigen sei, könne bestenfalls einen Anspruch auf Nachbesserungen im Winterdienst begründen, jedoch nicht auf eine bestimmte straßenrechtliche Widmungssituation. Unerheblich sei auch, wie der Kläger im Innenverhältnis zu seinem Grundstücksnachbar die gegenseitige Befahrung der beiden Grundstücke durch Dienstbarkeiten geregelt habe. Die Orts Straße FlNr. 8/13 liege unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Klägers an und biete eine direkte Zugangsmöglichkeit. Wie er diese wahrnehme und auf welche Weise er die Verkehrsführung auf seinem Privatgrundstück gestalte, unterfalle dem Verantwortungsbereich des Klägers. Anerkannt sei, dass kein Anspruch darauf bestehe, an einer bestimmten Stelle des Grundstücks einen Straßenanschluss zu erhalten. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang der ausufernde Verweis auf die Reichweite der im Jahr 1967 eingeräumten gegenseitigen Dienstbarkeiten. Trotz Sperrung der Straße auf dem Grundstück FlNr. 8/12 von April 2012 bis März 2013 seien die Grundstücke des Klägers FlNr. 23 und des Nachbarn FlNr. 19 durchgängig und offensichtlich problemlos über die Orts Straße FlNr. 8/13 angefahren und bewirtschaftet worden. Zudem sei die Klage unbegründet. Es lägen die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BayStrWG vor, da überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigten. Anerkannt sei, dass insoweit auch städtebauliche und städteplanerische Ziele sowie Gesichtspunkte der Verkehrsberuhigung und Verkehrssicherheit sowie der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität herangezogen werden könnten. Es reiche aus, wenn vernünftige Allgemeinwohlerwägungen für die Einziehung ersichtlich seien. Es werde eine Verbesserung der Verkehrssituation durch eine Konzentration des Durchgangsverkehrs erreicht. Es werde die straßenverkehrsbezogene Belastung im Umfeld der bislang auf 3 Seiten von Straßen umschlossenen Gastwirtschaft gelindert. Aufgrund der Parkplatznot sei es sowohl zu Behinderungen des Durchgangsverkehrs durch regelwidrig abgestellte Fahrzeuge wie auch zu erheblichen Verschmutzungen an geparkten Pkw durch vorbeifahrende landwirtschaftliche Fahrzeuge gekommen. Durch die zukünftig stärkere Trennung von fließendem und ruhendem Verkehr werde es zu einer entsprechenden Verkehrsberuhigung kommen. Ferner würden eine Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität sowie ein Fortschritt beim Lärmschutz herbeigeführt. Die Beklagte verfolge den stadtplanerischen Zweck der städtebaulichen Aufwertung des Bereichs. Es solle Raum für die Gestaltung eines zentralen und von Durchgangsverkehr freien Dorfkerns gewonnen werden, der als Anlaufpunkt für Einheimische wie Auswärtige diene. Die bisherige Einmündung der Orts Straße FlNr. 8/12 in die Durchgangs Straße FlNr. 158 sei ausgesprochen unübersichtlich, was eine erhebliche Gefährlichkeit dieses Kreuzungsbereichs zur Folge habe. Auch wenn an anderen Kreuzungen vergleichbare Gefahrenlagen herrschen würden, würde dies nichts daran ändern, dass durch die Einziehung eine der Gefahrenstellen beseitigt werde. Die Einziehung führe zu einer Verringerung der Gefahren für spielende Kinder im maßgeblichen Bereich. Wie durch zahlreiche eingegangene Stellungnahmen bestätigt werde, hielten aufgrund der ungewöhnlichen Anordnung von Gebäuden und Straßenflächen im Bereich der eingezogenen Orts Straße FlNr. 8/12 in der Vergangenheit Kinder sowie ortsunkundige Aufsichtspersonen diese Straße oft für den Innenhof der angrenzenden Anwesen, insbesondere der Gaststätte. Durch die Einziehung werde diese besondere Gefahrensituation bereinigt. Es bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Einziehungsverfügung. Durch die vom Kläger in den Raum gestellten verkehrsrechtlichen Maßnahmen könne den öffentlichen Interessen teils nicht bzw. nur unzureichend genügt werden. Es fehle an der entsprechenden Geeignetheit der Alternativen.
Gründe
(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).
(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.
(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.
(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.
(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Tenor
I. Die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18. November 2013 (Az. -631/13-) betreffend das auf dem Grundstück FlNr. 8/12 der Gemarkung F … liegende Teilstück der Ortsstraße in F … (sog. K …-weg) wird aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18.11.2013 (Az. -631/13-) betreffend das auf dem Grundstück FlNr. 8/12 der Gemarkung F … liegende Teilstück der Orts Straße in F … (sog. K …-weg) aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
gegen Einziehungsentscheidungen gestehe die Rechtsprechung den Anliegern nur zu, wenn die Zugänglichkeit des Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solche nicht mehr gewährleistet sei. Ob bei einer weiterhin bestehenden Zufahrtsmöglichkeit diese mit Einschränkungen oder Erschwernissen verbunden sei, sei nicht maßgeblich. Geschützt sei nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht hingegen die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Es reiche nicht aus, dass der Zugang, wie ohnehin nicht der Fall, „wesentlich erschwert“ würde. Auch der Anliegergebrauch als gesteigerter Gemeingebrauch vermöge nur in besonderen Einzelfällen eine wehrfähige subjektive Rechtsposition zu begründen. Das Grundstück des Klägers werde auch nach der Einziehung nicht vom öffentlichen Straßenraum abgeschnitten, sondern sei über die bestehende Orts Straße FlNr. 8/13 weiterhin hinreichend zugänglich. Die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Fahrzeugen aller Art sei nach der Rechtsprechung nicht vom Umfang des gesetzlichen Schutzes bezüglich der Zugänglichkeit umfasst. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sein Grundstück mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen künftig nicht mehr anfahren könne oder für Lieferverkehr nicht erreichbar wäre. Es sei falsch, dass die Orts Straße auf dem Grundstück FlNr. 8/13 so eng sei, dass sie für ein Befahren mit Liefer-, Noteinsatz- und landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht nutzbar wäre. Die Orts Straße weise auf ihrer engsten Stelle zwischen den Grundstücken FlNrn. 16 und 17 eine Gesamtbreite von 4,50 m auf. Die geteerte Fläche, nicht die Gesamtbreite, betrage an dieser Stelle 3,30 m. Die Gesamtbreiten zwischen 3,50 m und 4 m würden deutlich überschritten. Nach der Rechtsprechung reiche für Stichstraßen zur Erschließung von Wohnbebauung wie auch für Verkehrswege zu landwirtschaftlichen Anwesen grundsätzlich eine Mindestfahrbahnbreite von lediglich 2,50 m aus. Da es keinen Anspruch auf möglichst bequeme Zuwegung gebe, müsse der Kläger Einschränkungen hinsichtlich Übersichtlichkeit und beim Begegnungsverkehr hinnehmen und seinen Fahrstil entsprechend anpassen. Für die straßenrechtlich maßgebliche Tatsache, dass hinreichend Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz bestehe, habe dies keine Relevanz. Nach den aktuellen Plänen und Luftbildaufnahmen weise die Orts Straße FlNr. 8/13 nur eine einzelne leichte Krümmung auf und sei gut einsehbar. Begegnungsverkehr zwischen größeren Fahrzeugen sei auch auf der eingezogenen Orts Straße FlNr. 8/12 nicht möglich gewesen. Die Behauptung, die Zu- und Abfahrt über die FlNr. 8/13 sei in den Wintermonaten nicht möglich, weil die dortige Enge und Steigung aufgrund mangelhaft durchgeführten Winterdienstes nicht zu bewältigen sei, könne bestenfalls einen Anspruch auf Nachbesserungen im Winterdienst begründen, jedoch nicht auf eine bestimmte straßenrechtliche Widmungssituation. Unerheblich sei auch, wie der Kläger im Innenverhältnis zu seinem Grundstücksnachbar die gegenseitige Befahrung der beiden Grundstücke durch Dienstbarkeiten geregelt habe. Die Orts Straße FlNr. 8/13 liege unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Klägers an und biete eine direkte Zugangsmöglichkeit. Wie er diese wahrnehme und auf welche Weise er die Verkehrsführung auf seinem Privatgrundstück gestalte, unterfalle dem Verantwortungsbereich des Klägers. Anerkannt sei, dass kein Anspruch darauf bestehe, an einer bestimmten Stelle des Grundstücks einen Straßenanschluss zu erhalten. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang der ausufernde Verweis auf die Reichweite der im Jahr 1967 eingeräumten gegenseitigen Dienstbarkeiten. Trotz Sperrung der Straße auf dem Grundstück FlNr. 8/12 von April 2012 bis März 2013 seien die Grundstücke des Klägers FlNr. 23 und des Nachbarn FlNr. 19 durchgängig und offensichtlich problemlos über die Orts Straße FlNr. 8/13 angefahren und bewirtschaftet worden. Zudem sei die Klage unbegründet. Es lägen die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BayStrWG vor, da überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigten. Anerkannt sei, dass insoweit auch städtebauliche und städteplanerische Ziele sowie Gesichtspunkte der Verkehrsberuhigung und Verkehrssicherheit sowie der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität herangezogen werden könnten. Es reiche aus, wenn vernünftige Allgemeinwohlerwägungen für die Einziehung ersichtlich seien. Es werde eine Verbesserung der Verkehrssituation durch eine Konzentration des Durchgangsverkehrs erreicht. Es werde die straßenverkehrsbezogene Belastung im Umfeld der bislang auf 3 Seiten von Straßen umschlossenen Gastwirtschaft gelindert. Aufgrund der Parkplatznot sei es sowohl zu Behinderungen des Durchgangsverkehrs durch regelwidrig abgestellte Fahrzeuge wie auch zu erheblichen Verschmutzungen an geparkten Pkw durch vorbeifahrende landwirtschaftliche Fahrzeuge gekommen. Durch die zukünftig stärkere Trennung von fließendem und ruhendem Verkehr werde es zu einer entsprechenden Verkehrsberuhigung kommen. Ferner würden eine Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität sowie ein Fortschritt beim Lärmschutz herbeigeführt. Die Beklagte verfolge den stadtplanerischen Zweck der städtebaulichen Aufwertung des Bereichs. Es solle Raum für die Gestaltung eines zentralen und von Durchgangsverkehr freien Dorfkerns gewonnen werden, der als Anlaufpunkt für Einheimische wie Auswärtige diene. Die bisherige Einmündung der Orts Straße FlNr. 8/12 in die Durchgangs Straße FlNr. 158 sei ausgesprochen unübersichtlich, was eine erhebliche Gefährlichkeit dieses Kreuzungsbereichs zur Folge habe. Auch wenn an anderen Kreuzungen vergleichbare Gefahrenlagen herrschen würden, würde dies nichts daran ändern, dass durch die Einziehung eine der Gefahrenstellen beseitigt werde. Die Einziehung führe zu einer Verringerung der Gefahren für spielende Kinder im maßgeblichen Bereich. Wie durch zahlreiche eingegangene Stellungnahmen bestätigt werde, hielten aufgrund der ungewöhnlichen Anordnung von Gebäuden und Straßenflächen im Bereich der eingezogenen Orts Straße FlNr. 8/12 in der Vergangenheit Kinder sowie ortsunkundige Aufsichtspersonen diese Straße oft für den Innenhof der angrenzenden Anwesen, insbesondere der Gaststätte. Durch die Einziehung werde diese besondere Gefahrensituation bereinigt. Es bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Einziehungsverfügung. Durch die vom Kläger in den Raum gestellten verkehrsrechtlichen Maßnahmen könne den öffentlichen Interessen teils nicht bzw. nur unzureichend genügt werden. Es fehle an der entsprechenden Geeignetheit der Alternativen.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
I. Die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18. November 2013 (Az. -631/13-) betreffend das auf dem Grundstück FlNr. 8/12 der Gemarkung F … liegende Teilstück der Ortsstraße in F … (sog. K …-weg) wird aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18.11.2013 (Az. -631/13-) betreffend das auf dem Grundstück FlNr. 8/12 der Gemarkung F … liegende Teilstück der Orts Straße in F … (sog. K …-weg) aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
gegen Einziehungsentscheidungen gestehe die Rechtsprechung den Anliegern nur zu, wenn die Zugänglichkeit des Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solche nicht mehr gewährleistet sei. Ob bei einer weiterhin bestehenden Zufahrtsmöglichkeit diese mit Einschränkungen oder Erschwernissen verbunden sei, sei nicht maßgeblich. Geschützt sei nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht hingegen die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Es reiche nicht aus, dass der Zugang, wie ohnehin nicht der Fall, „wesentlich erschwert“ würde. Auch der Anliegergebrauch als gesteigerter Gemeingebrauch vermöge nur in besonderen Einzelfällen eine wehrfähige subjektive Rechtsposition zu begründen. Das Grundstück des Klägers werde auch nach der Einziehung nicht vom öffentlichen Straßenraum abgeschnitten, sondern sei über die bestehende Orts Straße FlNr. 8/13 weiterhin hinreichend zugänglich. Die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Fahrzeugen aller Art sei nach der Rechtsprechung nicht vom Umfang des gesetzlichen Schutzes bezüglich der Zugänglichkeit umfasst. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sein Grundstück mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen künftig nicht mehr anfahren könne oder für Lieferverkehr nicht erreichbar wäre. Es sei falsch, dass die Orts Straße auf dem Grundstück FlNr. 8/13 so eng sei, dass sie für ein Befahren mit Liefer-, Noteinsatz- und landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht nutzbar wäre. Die Orts Straße weise auf ihrer engsten Stelle zwischen den Grundstücken FlNrn. 16 und 17 eine Gesamtbreite von 4,50 m auf. Die geteerte Fläche, nicht die Gesamtbreite, betrage an dieser Stelle 3,30 m. Die Gesamtbreiten zwischen 3,50 m und 4 m würden deutlich überschritten. Nach der Rechtsprechung reiche für Stichstraßen zur Erschließung von Wohnbebauung wie auch für Verkehrswege zu landwirtschaftlichen Anwesen grundsätzlich eine Mindestfahrbahnbreite von lediglich 2,50 m aus. Da es keinen Anspruch auf möglichst bequeme Zuwegung gebe, müsse der Kläger Einschränkungen hinsichtlich Übersichtlichkeit und beim Begegnungsverkehr hinnehmen und seinen Fahrstil entsprechend anpassen. Für die straßenrechtlich maßgebliche Tatsache, dass hinreichend Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz bestehe, habe dies keine Relevanz. Nach den aktuellen Plänen und Luftbildaufnahmen weise die Orts Straße FlNr. 8/13 nur eine einzelne leichte Krümmung auf und sei gut einsehbar. Begegnungsverkehr zwischen größeren Fahrzeugen sei auch auf der eingezogenen Orts Straße FlNr. 8/12 nicht möglich gewesen. Die Behauptung, die Zu- und Abfahrt über die FlNr. 8/13 sei in den Wintermonaten nicht möglich, weil die dortige Enge und Steigung aufgrund mangelhaft durchgeführten Winterdienstes nicht zu bewältigen sei, könne bestenfalls einen Anspruch auf Nachbesserungen im Winterdienst begründen, jedoch nicht auf eine bestimmte straßenrechtliche Widmungssituation. Unerheblich sei auch, wie der Kläger im Innenverhältnis zu seinem Grundstücksnachbar die gegenseitige Befahrung der beiden Grundstücke durch Dienstbarkeiten geregelt habe. Die Orts Straße FlNr. 8/13 liege unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Klägers an und biete eine direkte Zugangsmöglichkeit. Wie er diese wahrnehme und auf welche Weise er die Verkehrsführung auf seinem Privatgrundstück gestalte, unterfalle dem Verantwortungsbereich des Klägers. Anerkannt sei, dass kein Anspruch darauf bestehe, an einer bestimmten Stelle des Grundstücks einen Straßenanschluss zu erhalten. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang der ausufernde Verweis auf die Reichweite der im Jahr 1967 eingeräumten gegenseitigen Dienstbarkeiten. Trotz Sperrung der Straße auf dem Grundstück FlNr. 8/12 von April 2012 bis März 2013 seien die Grundstücke des Klägers FlNr. 23 und des Nachbarn FlNr. 19 durchgängig und offensichtlich problemlos über die Orts Straße FlNr. 8/13 angefahren und bewirtschaftet worden. Zudem sei die Klage unbegründet. Es lägen die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BayStrWG vor, da überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigten. Anerkannt sei, dass insoweit auch städtebauliche und städteplanerische Ziele sowie Gesichtspunkte der Verkehrsberuhigung und Verkehrssicherheit sowie der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität herangezogen werden könnten. Es reiche aus, wenn vernünftige Allgemeinwohlerwägungen für die Einziehung ersichtlich seien. Es werde eine Verbesserung der Verkehrssituation durch eine Konzentration des Durchgangsverkehrs erreicht. Es werde die straßenverkehrsbezogene Belastung im Umfeld der bislang auf 3 Seiten von Straßen umschlossenen Gastwirtschaft gelindert. Aufgrund der Parkplatznot sei es sowohl zu Behinderungen des Durchgangsverkehrs durch regelwidrig abgestellte Fahrzeuge wie auch zu erheblichen Verschmutzungen an geparkten Pkw durch vorbeifahrende landwirtschaftliche Fahrzeuge gekommen. Durch die zukünftig stärkere Trennung von fließendem und ruhendem Verkehr werde es zu einer entsprechenden Verkehrsberuhigung kommen. Ferner würden eine Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität sowie ein Fortschritt beim Lärmschutz herbeigeführt. Die Beklagte verfolge den stadtplanerischen Zweck der städtebaulichen Aufwertung des Bereichs. Es solle Raum für die Gestaltung eines zentralen und von Durchgangsverkehr freien Dorfkerns gewonnen werden, der als Anlaufpunkt für Einheimische wie Auswärtige diene. Die bisherige Einmündung der Orts Straße FlNr. 8/12 in die Durchgangs Straße FlNr. 158 sei ausgesprochen unübersichtlich, was eine erhebliche Gefährlichkeit dieses Kreuzungsbereichs zur Folge habe. Auch wenn an anderen Kreuzungen vergleichbare Gefahrenlagen herrschen würden, würde dies nichts daran ändern, dass durch die Einziehung eine der Gefahrenstellen beseitigt werde. Die Einziehung führe zu einer Verringerung der Gefahren für spielende Kinder im maßgeblichen Bereich. Wie durch zahlreiche eingegangene Stellungnahmen bestätigt werde, hielten aufgrund der ungewöhnlichen Anordnung von Gebäuden und Straßenflächen im Bereich der eingezogenen Orts Straße FlNr. 8/12 in der Vergangenheit Kinder sowie ortsunkundige Aufsichtspersonen diese Straße oft für den Innenhof der angrenzenden Anwesen, insbesondere der Gaststätte. Durch die Einziehung werde diese besondere Gefahrensituation bereinigt. Es bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Einziehungsverfügung. Durch die vom Kläger in den Raum gestellten verkehrsrechtlichen Maßnahmen könne den öffentlichen Interessen teils nicht bzw. nur unzureichend genügt werden. Es fehle an der entsprechenden Geeignetheit der Alternativen.
Gründe
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, - 2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, - 3.
sonstige Wohngebäude, - 4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, - 5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 6.
sonstige Gewerbebetriebe, - 7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 8.
Gartenbaubetriebe, - 9.
Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.