Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.088 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015, in dem ihm eine Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche von 34 m² (mit Nebenbestimmungen) erteilt und eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 464 Euro für den Zeitraum vom 10. Juni 2015 bis 15. Oktober 2015 sowie von 696 Euro jährlich ab 2016 auferlegt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Mai 2016 abgewiesen.

Im Verfahren wegen des Antrags auf Zulassung der Berufung hat der Kläger im Wesentlichen nur noch die Erhebung der Sondernutzungsgebühr problematisiert; diese sei unbillig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Abgesehen davon ist der Antrag in weiten Bereichen wegen fehlender Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) unzulässig.

1. Unzulässig ist der Zulassungsantrag, soweit er den gesamten Bescheid vom 26. November 2011 angreift, also auch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis einschließlich der zugehörigen Nebenbestimmungen. Eine den Streitstoff durchdringende Begründung hat der Kläger insoweit nicht vorgelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Am Tatbestand einer Erlaubnispflicht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kann im Übrigen nicht ernsthaft gezweifelt werden, wenn wie hier eine gewidmete Straßenfläche (Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) für Freischankzwecke verwendet wird. Soweit die Beklagte das zivilrechtliche Eigentum an der Straßenfläche noch nicht erworben hat, ist dies unerheblich (Art. 13 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 BayStrWG).

2. Die Sondernutzungsgebühr wurde entsprechend dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, § 3 Abs. 1 Halbs. 1 AO) nach § 4 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten (SNGebS) i.V.m. Nr. 4 der Anlage zu § 4 Abs. 1 SNGebS rechnerisch richtig berechnet. Die Frage der Erteilung der Erlaubnis spielt übrigens für den Eintritt der Gebührenpflicht keine Rolle (BayVGH, B.v. 17.12.2015 - 8 ZB 14.2702 - juris Rn. 9, 12 ff.).

3. Soweit der Kläger geltend macht, die Gebührenerhebung sei nach § 7 Abs. 2 SNGebS oder auch aus sonstigen Gründen unbillig, kann dem nicht gefolgt werden.

Dass die Beklagte offenbar das zivilrechtliche Eigentum an der Straßenfläche noch nicht erworben hat, spielt auch für die Frage der Erhebung von Gebühren für eine Sondernutzung nach öffentlichem Recht wie hier (Freischankfläche) keine Rolle, weil Art. 13 Abs. 1 BayStrWG im Zuge der Widmung einen Übergang der für die Verwaltung der Straße maßgeblichen Rechte und Pflichten auf den Träger der Straßenbaulast vorsieht (vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 18 Rn. 25). Die Zulässigkeit der Gebührenerhebung ist danach eine ausdrückliche Rechtsfolge der Widmung. Eine Unbilligkeit der Abgabenerhebung (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) aa) KAG i.V.m. § 163 Satz 1 AO) ist in diesem Zusammenhang schon deshalb auszuschließen, weil Art. 13 Abs. 2 BayStrWG eine Erwerbspflicht des Straßenbaulastträgers vorsieht und in dem zugehörigen Entschädigungsverfahren die Entschädigung ab dem Zeitpunkt des Eingriffs zu verzinsen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 BayEG). Dürfte der Träger der Straßenbaulast ab dem Zeitpunkt des Eingriffs (der Widmung) keine Sondernutzungsgebühren erheben, müsste er für den Eingriff über Art. 13 Abs. 2 BayEG hinaus im Ergebnis ein zweites Mal zahlen.

Soweit der Kläger eine Zusicherung der Beklagten (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG) eines Verzichts auf Gebührenerhebung auch für ihn als Erwerber des Grundstückseigentums behauptet, hat er diesen Umstand nicht in einer Weise behauptet, den § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Durchdringung des Streitstoffs erfordert. Im Übrigen ist insoweit schon strittig, ob und gegebenenfalls wie im Detail Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu Allesch, DÖV 1990, 270/277 f. m.w.N.); auch insoweit äußert er sich im Zulassungsantrag nicht.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

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bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wir

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren in erster Instanz wird auf jeweils 5.473 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 wird im zweiten Halbsatz des Tenors insoweit geändert.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2013, in dem in Ziffer I. die jederzeit widerrufliche Sondernutzung gemeindlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung in der Zeit vom 1. April bis 13. Mai 2013 für eine Fläche von ca. 220 m² in K., M.-straße/B.-straße erteilt und in Ziffer II. insoweit eine Sondernutzungsgebühr von 473 Euro festsetzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils vom 22. Oktober 2014 bestehen nicht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ist offenbar der Auffassung, auch die Klage gegen den an sich begünstigenden Verwaltungsakt der Sondernutzungserlaubnis sei zulässig. Mit der Behauptung, die Erlaubnis nicht beantragt zu haben, meint sie, auch die festgesetzte Sondernutzungsgebühr zu Fall bringen zu können. Diese Auffassung ist zwar unzutreffend, aber im Rahmen der Möglichkeitstheorie nach § 42 Abs. 2 VwGO noch vertretbar (im Einzelnen s. unten).

aa) Zutreffend geht das Erstgericht von einem Erlaubnistatbestand im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG aus, weil die Benutzung öffentlichen Straßengrunds für eine Baustelleneinrichtung eine Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus darstellt. Auf das Urteil des Erstgerichts wird insoweit verwiesen (UA S. 10). Zutreffend sind auch die Ausführungen des Erstgerichts, dass die Bezeichnung der in Anspruch genommenen Fläche als Baustelleneinrichtung an dem im Bescheid näher genannten Ort (M.-straße/B.-straße) nach Bestimmtheitsgrundsätzen (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) unbedenklich ist (UA S. 9 f.).

bb) Nicht zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, sie habe die Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt (vgl. Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG). Art. 21 Satz 1 BayStrWG bestimmt, dass eine Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ersetzt und die Festlegung entsprechender sondernutzungsrechtlicher Nebenbestimmungen und sogar die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen kann. Daraus ist zu entnehmen, dass ein Baugenehmigungsantrag, der entsprechende Darstellungen und gegebenenfalls Erläuterungen zum Umgriff des Bauvorhabens enthält, auch einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beinhaltet (vgl. auch Art. 64 Abs. 2 BayBO, §§ 3, 7, 10 BauVorlV), sofern die Inanspruchnahme einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche im Rahmen der Bauarbeiten für die Bauausführung erforderlich ist. So ist es auch hier. Zudem hat die (frühere) bauausführende Firma der Klägerin - eine Firma X... R... ... GmbH - mehrfach während des Laufs der Bauarbeiten ihre entsprechenden Anforderungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem Straßengrund der Beklagten mitgeteilt; auf dieser Grundlage wurden von der Beklagten nach entsprechenden Ermittlungen und Berechnungen (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) wechselnd und in unterschiedlichem Umfang Erlaubnisse nach Straßenverkehrs- und nach Straßen- und Wegerecht erteilt. Zudem sind nach Ausscheiden der Baufirma für die Klägerin handelnde Personen in ähnlicher Weise verfahren. Diese Anforderungen der Baufirma der Klägerin und später der für die Klägerin handelnden weiteren Personen können als eigene Antragstellungen der Klägerin in vorstehendem Zusammenhang angesehen werden, wobei die Baufirma bzw. die weiteren Personen jeweils als Vertreter aufgetreten wären (Art. 14 BayVwVfG); zudem konkretisiert dieses Auftreten jedenfalls auch die mit der Bauantragstellung grundsätzlich verbundene Antragstellung der Klägerin (vgl. hierzu Blatt 1 ff. der Behördenakte mit zahlreichen Anschreiben der Baufirma und weiterer Personen, Lageplänen und Maßangaben für - in unterschiedlichem Umfang - benötigte öffentliche Flächen). Der Einwand, die Sondernutzungserlaubnis sei nicht beantragt worden, geht deshalb ersichtlich fehl.

cc) Die Sondernutzungserlaubnis ist auch im Übrigen nicht fehlerhaft. Insoweit wird auf das Ersturteil verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

b) Ebenso wenig sind Mängel bei der Festsetzung und Erhebung der Sondernutzungsgebühr von 473 Euro ersichtlich.

aa) Offensichtlich fehlerhaft ist die Auffassung der Klägerin, die Beklagte dürfe Sondernutzungsgebühren nur erheben, wenn eine Sondernutzungserlaubnis rechtmäßigerweise erteilt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt eine Sondernutzungsgebührenerhebung nicht voraus, dass eine Sondernutzung überhaupt auch nur erlaubt und ein entsprechender Bescheid erteilt ist; ebenso wenig ist eine entsprechende Antragstellung erforderlich. Die Sondernutzungsgebühr ist vielmehr die Gegenleistung für die tatsächlich erfolgte Benutzung des öffentlichen Straßenraums. Allein auf diese tatsächlich erfolgte Benutzung kommt es an; die Fragen der Erlaubniserteilung spielen insoweit keine Rolle (BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 8 BV 05.1918 - BayVBl 2007, 690/691 m. w. N.; ebenso BVerwG, U. v. 21.10.1970 - IV C 38.69 - BayVBl 1971,110).

bb) Gegen den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabeschuld wurde nicht verstoßen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KAG i. V. m. § 3 Abs. 1 AO).

Basierend auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 18 Abs. 2a BayStrWG hat die Beklagte in ihrer Sondernutzungssatzung (SNS) vom 20. Dezember 1982 (abrufbar auch im Internet) die Bemessung der Sondernutzungsgebühren in einem Gebührenverzeichnis geregelt (Anlage zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SNS). Gegen die Sondernutzungssatzung sind im Übrigen rechtliche Bedenken nicht ersichtlich.

Nach lfd. Nr. 1 Buchst. a) des Gebührenverzeichnisses zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SNS beträgt die Gebühr für Baustelleneinrichtungen, die aus Bauzäunen und/oder Lagerflächen für Baumaschinen und/oder Baumaterialien gebildet werden, für je angefangene 10 m² Fläche pro Kalendertag 0,50 bis 1,50 Euro. Dabei handelt es sich um eine sog. Rahmengebühr (zur Zulässigkeit vgl. BayVGH, U. v. 3.4.1998 - 8 B 97.2351 - BayVBl 1999, 308 f.); da vorliegend jedoch nur der Mindestgebührensatz von 0,50 Euro angesetzt wurde, ergeben sich hieraus keine relevanten Fragen.

Die von der Beklagten angesetzte Fläche von 220 m² ist nicht zu beanstanden. Aus dem Behördenakt ist ersichtlich, dass die von der Klägerin beauftragte Baufirma X... R... ... GmbH in ständigem Kontakt mit dem Bediensteten der Beklagten stand und für die Bauausführung benötigte öffentliche Flächen schriftlich und anhand von Lageplänen mit entsprechenden Einzeichnungen wechselnd näher bezeichnete. Die Bediensteten haben sodann auf Grundlage solcher Anforderungen und unter Verwendung amtlicher Vermessungsunterlagen die für die verschiedenen Phasen der Bauausführung benötigten öffentlichen Flächen im Einzelnen sorgfältig berechnet und in den verschiedenen Bescheiden angesetzt (vgl. zum Ganzen Behördenakte Blatt 1 ff.) Für die später an die Stelle der Baufirma getretenen Personen, die im Auftrag der Klägerin gehandelt haben, gilt das Gleiche. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei keine Zweifel, dass der Wert von ca. 220 m² von der Verwaltung der Beklagten genau und zutreffend ermittelt wurde (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) KAG i. V. m. § 88 Abs. 1 AO). Zudem hat die Klägerin keine substanziierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das Flächenmaß von ca. 220 m² nicht zutreffen, insbesondere zu hoch angesetzt sein könnte.

cc) Auf dieser Grundlage und bei Ansetzen der Mindestgebühr wurde die Sondernutzungsgebühr richtig berechnet. Aus dem Flächenmaß von 220 m² und einer Mindestgebühr von 0,50 Euro pro 10 m² Fläche für 43 Tage (1.4. - 13.5.2013) ergibt sich insgesamt ein Wert von 473 Euro.

dd) Eine Freistellung von der Gebührenerhebung nach § 7 Abs. 4 SNS kann nicht beansprucht werden.

§ 7 Abs. 4 SNS stellt nur Sondernutzungen von der Gebührenerhebung frei, die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Vorliegend geht es indes um eine Sondernutzung für ein privatnütziges Bauvorhaben (Geschäftshaus). Dafür ein öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Sicherung der Baugrube zu bejahen, ist schlechterdings unvertretbar. Vielmehr ist die Klägerin in Bezug auf die anscheinend längere Zeit offen gestandene Baugrube als Verhaltens- und Zustandsstörerin einzuordnen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1, 2 LStVG). Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für das Bejahen eines öffentlichen Interesses im Sinn des § 7 Abs. 4 SNS auch, dass der Nutzen der Allgemeinheit an der Benutzung der Wegefläche durch die Klägerin höher anzusetzen wäre als der der eigene Nutzen der Klägerin als Gebührenschuldner (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2012 - 8 ZB 12.354 - juris). Das scheidet hier wegen der Privatnützigkeit des Vorhabens ebenfalls ersichtlich aus.

ee) Soweit die Klägerin meint, die Sondernutzungsgebühren hätten nach Art. 16 Abs. 2 KG wegen Unbilligkeit, konkret wegen missbräuchlichem Verhaltens der Beklagten, niedergeschlagen werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden.

Art. 16 Abs. 2 KG ist auf gemeindlichen Sondernutzungsgebühren schon nicht anwendbar (vgl. Art. 1 und Art. 20 KG). Insoweit müsste die Klägerin vielmehr einen Antrag auf Billigkeitserlass nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) aa) KAG i. V. m. § 163 Satz 1 und 2 AO bei der Beklagten stellen. Im Übrigen erachtet der Senat den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs als abwegig. Vielmehr handelt es sich um eine typische Auseinandersetzung um ein geschäftliches Bauvorhaben.

ff) Im Übrigen wird ergänzend auf das Urteil des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

2. Soweit die Klägerin die Zulassungsgründe der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 VwGO) geltend macht, bleibt der Antrag erfolglos. Dabei ist das Vorbringen schon in großen Teilen nicht geeignet, den Streitstoff zu durchdringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Von vornherein außer Betracht zu bleiben hat das massiv ausgeweitete Vorbringen zu dem Komplex Baugenehmigung/Bauleitplanung, das mit der Problematik der Sondernutzungserlaubnis und der Erhebung von Sondernutzungsgebühren nichts zu tun hat.

Im Übrigen Teil ist das Vorbringen nur oberflächlich und arbeitet die Rechtsfragen nicht hinreichend heraus. Von der Darlegung einer Komplexheit der Streitsache kann nicht die Rede sein (vgl. dazu Berkemann, DVBl 1998, 446/455 ff.). Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen sind zudem meist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt oder können auch ohne Zulassung der Berufung auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts gelöst werden (angeblich fehlender Antrag). Hinzu kommt, dass der Zulassungsantrag die Anforderungen an die Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nicht wahrt (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler in einer mangelnden Vorlage der Rechtssache durch das Erstgericht an den Europäischen Gerichtshof erblickt (Schriftsatz vom 14.1.2015 S. 78 ff.), ist das Vorbringen in hohem Maße rechtlich verfehlt. Abgesehen davon, dass das Erstgericht zu einer Vorlage nicht verpflichtet gewesen wäre, hätte auch sachlich - mangels Zusammenhang - dazu kein Anlass bestanden (vgl. auch Art. 267 AEUV).

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: Da die Klägerin auch gegen die Sondernutzungserlaubnis vorgegangen ist, ist diese bei der Streitwertfestsetzung nach § 39 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Tz. 43.1 des Streitwertkatalogs 2013 zu berücksichtigen, so dass die jeweiligen Werte zusammenzurechnen sind. Die Wertfestsetzung des Erstgerichts war insoweit zu korrigieren (§ 63 Abs. 3 GKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.