vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, 4 K 15.535, 28.09.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2016 - B 4 K 15.535 - wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 11.714‚30 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ ist unbegründet. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (s. dazu BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat die Klägerin mit Bescheid vom 5. April 2013 für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße P.-rangen zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.714‚30 Euro herangezogen (und zugleich einen Verzicht hinsichtlich des den Vorauszahlungsbetrag von 6.507,52 € übersteigenden Beitrags ausgesprochen). Den Widerspruch wies das Landratsamt Lichtenfels zurück. Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung des Straßenausbaubeitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids abgewiesen. Es hat in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt‚ dass die abzurechende Straße P.-rangen von der Einmündung in die Straße K. Tor im Osten bis zum Beginn der F.-gasse im Westen verlaufe. Die Beklagte habe keine weiteren Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbeziehen müssen. Im Gegenteil erweise sich das von ihr gebildete Abrechnungsgebiet - zu Gunsten der Klägerin - als fehlerhaft‚ weil das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 74 zu Unrecht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogen worden sei. Neben diesem stellten auch die Grundstücke FlNrn. 1003/5 und 17‚ die zusammen mit FlNr. 74 und dem Anliegergrundstück FlNr. 35 ein Areal bildeten‚ auf der sich eine Behinderteneinrichtung befinde‚ nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke dar. Zwar könne vom Grundstück FlNr. 17 aus das auf den Grundstücken FlNrn. 17 und 35 stehende‚ den B. Weg überbauende Wohnhaus betreten und von dort aus theoretisch der P.-rangen erreicht werden. Eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Ortsstraße nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme ergebe jedoch keinen Sondervorteil für die nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004‚ 542 ff.) begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend (stillschweigend) die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13. Januar 2010 (ABS) als wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag angesehen.

aa) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein‚ die Satzung sei unwirksam‚ weil § 7 Abs. 6 ABS die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung des § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS auch für Außenbereichsgrundstücke für entsprechend anwendbar erkläre.

Es kann dahinstehen, ob die Tiefenbegrenzungsregelung selbst und mit ihr § 7 Abs. 6 ABS unwirksam ist (zur Problematik BayVGH‚ B.v. 24.11.2016 - 6 ZB 16.1476 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Auch wenn das - wofür einiges spricht - der Fall sein sollte, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Denn die Tiefenbegrenzung ist unabhängig von ihrer Einbindung in § 7 ABS kein Teil des Verteilungsmaßstabs. Sie dient nicht der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die dabei zu berücksichtigenden Grundstücksflächen, sondern der rechtslogisch vorausgehenden Ermittlung eben dieser Flächen. Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung wirkt sich deshalb weder auf den Verteilungsmaßstab noch auf die Satzung insgesamt aus (Driehaus in ders. , Kommunalabgabengesetz, § 8 Rn. 413a m.w.N.). Denn nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB bleibt trotz nichtiger Tiefenbegrenzungsregelung die Beitragssatzung im Übrigen wirksam‚ wenn - wie im Regelfall und so auch hier - die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 30). Bei der hier inmitten stehenden Beitragsabrechnung für die Ortsstraße P.-rangen ist die Tiefenbegrenzungsregelung nicht zur Anwendung gelangt, so dass sich ihre Unwirksamkeit nicht zulasten der Klägerin auf den streitigen Beitrag auswirken kann.

bb) Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS zur Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs bei einheitlich genutzten Grundstücken desselben Eigentümers begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken.

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist allerdings - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (ständige Rechtsprechung; z.B. BayVGH‚ B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dem entspricht die Grundnorm des § 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS, wonach für die Bestimmung der Grundstücksfläche auf den Flächeninhalt des Buchgrundstücks abzustellen ist. Die von der Klägerin beanstandete (Sonder-)Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS greift - bei normerhaltender Auslegung - auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff lediglich für den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall von sogenannten Handtuchgrundstücken zurück‚ die mangels hinreichender Größe allein nicht nutzbar sind und daher bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben würden‚ obwohl sie zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres angemessen genutzt werden können. Die im vorliegenden Fall streitige Frage‚ unter welchen Voraussetzungen mehrere selbstständig nutzbare Buchgrundstücke desselben Eigentümers am umlagefähigen Aufwand von Straßenausbaumaßnahmen zu beteiligen sind (dazu nachfolgend d)‚ ist hingegen nicht Gegenstand dieser Regelung.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rüge, die abzurechnende Ortsstraße P.-rangen ende entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts im Westen nicht am Beginn der F.-gasse, sondern umfasse auch diese und reiche als einheitlicher Straßenzug bis zum Marktplatz.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermittelt. Auf dieser Grundlage ist es nach Inaugenscheinnahme des Straßenzugs - mit überzeugenden Erwägungen - zu der Auffassung gelangt, dass die Straßen P.-rangen und F.-gasse sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung (überwiegend asphaltierte Fahrbahn mit nur einseitiger Entwässerungsrinne auf dem P.-rangen, durchgehend gepflasterte Fahrbahn mit beidseitigen Entwässerungsrinnen auf der F.-gasse) jeweils als augenfällig eigenständige Elemente des örtlichen Straßennetzes darstellen.

Dem hält der Zulassungsantrag lediglich entgegen, für einen „objektiven Beobachter“ gehörten die Straßen P.-rangen und F.-gasse zusammen, weil ein trennender Umstand nicht ersichtlich sei. Damit wendet er sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten worden wären. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, Bv. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - juris Rn. 15 m.w.N.). Derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung zeigt die Klägerin nicht auf. Sie setzt vielmehr dem aus den Erkenntnissen des Augenscheinstermins gewonnenen Eindruck des Verwaltungsgericht lediglich ihren eigenen Eindruck entgegen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m.w.N.).

c) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge‚ bei der abgerechneten Baumaßnahme habe es sich nicht um den Ausbau einer vorhandenen Ortsstraße gehandelt‚ sondern um die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage, so dass vorliegend nur Erschließungsbeiträge hätten erhoben werden dürfen, für die aber inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine vorhandene (historische) Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB‚ die dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt‚ vor‚ wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck - nach den damaligen rechtlichen Anforderungen - endgültig hergestellt war (vgl. BayVGH‚ B.v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7; B.v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Beide Voraussetzungen sind, wovon Beklagte und Verwaltungsgericht stillschweigend ausgegangen waren, bei dem Polzeirangen nach Aktenlage unzweifelhaft erfüllt. Diese Straße hatte ausweislich der Karte aus dem Jahre 1851 bereits damals Erschließungsfunktion. Denn sie umschloss den damaligen Ortskern von Burgkunstadt und war an ihrer nördlichen Seite durchgehend bebaut. Ohne weiteres kann mit Blick auf die von der Beklagten angeführten Indizien davon ausgegangene werden, dass sie auch entsprechend den damaligen Gepflogenheiten ortsüblich ausgebaut war. Daran sind für die Zeit um und vor 1900 keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmitz, BayVBl 2014, 613/616 f. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Mit dem Einwand, die Straße habe erst im Rahmen der streitgegenständlichen Baumaßnahme im Jahr 2010/2011 einen „ordnungsgemäßen Unterbau mit Teerschicht‚ Oberflächenentwässerungseinrichtungen‚ Beleuchtungseinrichtungen usw.“ erhalten‚ verfehlt der Zulassungsantrag die maßgeblichen rechtlichen Kriterien. Es kommt nicht darauf an, ob die Straße gemessen an den Herstellungsmerkmalen der seit 1961 geltenden Erschließungsbeitragssatzung(en) endgültig oder gar nach heutigen technischen Bauregelungen „ordnungsgemäß“ hergestellt war, sondern ob ihr Ausbauzustand den damals - hier also im 19. Jahrhundert - für den Zweck der Erschließung geltenden Anforderungen entsprochen hat. Dazu ist dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges zu entnehmen.

d) Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel aus dem Einwand‚ bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands hätten weitere Grundstücke berücksichtigt werden müssen, was den auf die Klägerin entfallenden Anteil mindere.

aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Grundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5 nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind.

Diese drei Grundstücke liegen nicht an der Straße P.-rangen, sie stehen aber zusammen mit dem Anliegergrundstück FlNr. 35 im Eigentum einer Stiftung, die auf dem gesamten Areal eine Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung betreibt. Auf dem südlich gelegenen Grundstück FlNr. 17 befindet sich der Haupt- und Verwaltungstrakt; es grenzt im Süden an den R.-W. Platz und im Nordosten an die F.-gasse. Die nördlich gelegenen Grundstücke FlNrn. 35 und 74 sind mit Wohngruppengebäuden bebaut. Auf dem sich in Richtung Nordosten anschließenden Grundstück Fl.Nr. 1003/5 befinden sich Grünflächen, ein Sportplatz und im östlichen Bereich Parkflächen mit einer unmittelbaren Anbindung an die Straße „K. Tor“. Die vier Grundstücke bilden allerdings keine unmittelbar zusammenhängende Fläche, da zwischen den Grundstücken FlNr. 17 (im Süden) und FlNrn. 35 und 74 (im Norden) auf einem eigenen Buchgrundstück (FlNr. 33) ein öffentlicher Weg (B. Weg) verläuft. Unmittelbar nach dem Abzweig von der F.-gasse führt dieser öffentliche Weg unter dem ihn überbauenden Gebäude F.-gasse 10 hindurch, das im Wesentlichen auf dem Grundstück FlNr. 35 steht, im Süden aber - mit einer Länge von etwa 8 bis 10 m - auf das Grundstück FlNr. 17 reicht und im Nordosten mit einer Ecke auf das Grundstück FlNr. 74 ragt. Von dem B. Weg zweigt der Weg „...-wiese“ (FlNr. 33/3) ab und führt entlang der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 74 nach Norden zur Rangengasse.

Während das Anliegergrundstück FlNr. 35 ohne weiteres der Beitragspflicht unterliegt und dementsprechend von der Beklagten bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt wurde, gehören die weiteren Grundstücke der Stiftung unter keinem Gesichtspunkt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Die Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS kann entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb keine Anwendung finden, weil jedes dieser Grundstücke aufgrund seiner Größe selbstständig nutzbar und deshalb eine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS) nicht gerechtfertigt ist (dazu oben a) bb)). Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit insbesondere mit dem nordwestlich unmittelbar angrenzenden Grundstück FlNr. 74 scheidet demnach von vornherein aus.

(2) Auch nach den allgemeinen Grundsätzen für Hinterliegergrundstücke können die Buchgrundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5 einem Anliegergrundstück nicht gleichgestellt und der Beitragspflicht für die Ortsstraße P.-rangen unterworfen werden.

Für das Grundstück FlNr. 17 ergibt sich das bereits aus dem Umstand, dass es nicht unmittelbar an das Anliegergrundstück FlNr. 35 angrenzt, sondern von diesem durch das öffentliche Wegegrundstück FlNr. 33 getrennt ist und damit nicht als Hinterliegergrundstück angesehen werden kann. Bei den Grundstücken FlNrn. 74 und 1003/5 handelt es sich zwar um - nicht durch andere Grundstücke getrennte - Hinterliegergrundstücke, allerdings lediglich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke‚ weil sie mit ihren rückwärtigen oder seitlichen Teilflächen ihrerseits unmittelbar an andere Verkehrseinrichtungen grenzen (B. Weg, Torwiese, K. Tor), also über eine eigene wegemäßige (Erst-)Erschließung verfügen. Solche nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben‚ wenn sie aufgrund planungsrechtlicher‚ sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind‚ an die sie angrenzen‚ wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an Anhaltspunkten fehlt‚ die den Schluss erlauben‚ die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 31, 39 ff., B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht entgegen der Auffassung der Klägerin als ein solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist auch bei grenzüberschreitender Bebauung ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu‚ die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. BayVGH‚ B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt vielmehr insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Zulassungsantrag keine greifbaren Umstände dafür auf‚ dass die Ortsstraße P.-rangen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von den nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken FlNrn. 74 und 1003/5 aus ungeachtet deren eigener Anbindung an andere Verkehrseinrichtungen über das Anliegergrundstück FlNr. 35 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen würde. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat zwar das Gebäude auf dem Anliegergrundstück FlNr. 35 einen Ausgang zum P.-rangen (Schriftsatz vom 5.12.2016 S. 10; die Beklagte spricht in ihrer Erwiderung vom 11.1.2017 S. 3 von einem „Gartentürchen“). Dass der P.-rangen auf diesem Weg von den Hinterliegergrundstücken über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden wird, ist gleichwohl nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst trägt nämlich weiter vor, dass vom Grundstück FlNr. 74 aus (das gilt erst recht für das dahinter liegende Grundstück FlNr. 1003/5) ein Zugang „über Brücken und Stege sowie den B. Weg“ zu den Grundstücken FlNrn. 17 und 35 führt, von wo aus dann die Bewohner und Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung „über das vorhandene Gebäude … auf das Grundstück Flur-Nr. 35 … zum P.-rangen“ gelangen können. Das stellt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur eine theoretische, beitragsrechtlich unbeachtliche Erreichbarkeit dar. Abgesehen davon, dass dieser Zugang von den Hinterliegergrundstücken aus wohl zwingend zunächst - nach Süden - über den B. Weg auf das Grundstück FlNr. 17 führt, das selbst kein Hinterliegergrundstück ist und damit auch die Grundstücke FlNr. 74 und 1003/5 beitragsrechtlich „abkoppelt“, verläuft er - dann zurück nach Norden - durch das Gebäude auf dem Anliegergrundstück FlNr. 35. Dass auf diesem umständlichen (Um-)Weg noch dazu durch ein Gebäude die Ortsstraße P.-rangen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, kann ausgeschlossen werden.

bb) Ob das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 73 der Beitragspflicht unterliegt, kann offen bleiben. Bei seiner Berücksichtigung würde, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, der auf das Grundstück der Klägerin entfallende Beitrag nicht niedriger ausfallen als im angefochtenen Bescheid festgesetzt.

Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass dieses ca. 15 bis 20 m breite, mehr oder weniger steil abfallende, böschungsähnliche Grundstück zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört. Vielmehr dürfte ein beitragsrelevanter Vorteil durch ein Zugangshindernis auf Straßengrund ausgeschlossen sein (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 14 m.w.N.). Denn das Grundstück FlNr. 73 kann von dem höher gelegenen P.-rangen aus nicht betreten werden, weil es über die gesamte Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch eine ununterbrochene, auf Straßengrund gelegene, nach Angaben der Klägerin zwei bis drei Meter hohe Stützmauer von der Straßenfläche getrennt ist.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts‚ des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs oder anderer Oberverwaltungsgerichte zuzulassen.

Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich‚ dass ein inhaltlich bestimmter‚ die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird‚ mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (vgl. u.a. BVerwG‚ B.v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10). Das ist nicht geschehen.

a) Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.11.2014 - 9 C 4.13) betrifft die Frage‚ ob ein Grundstück im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage herangezogen werden kann. Sie bezieht sich mithin nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift‚ die die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag darstellt (Art. 5 KAG).

b) Der Verweis auf Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg‚ Münster‚ Schleswig und Magdeburg sowie des Verwaltungsgerichtshofs Kassel kann schon deshalb die Divergenzrüge nicht begründen‚ weil diese Oberverwaltungsgerichte keine Divergenzgerichte im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist den von ihr genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kein Rechtssatz zu entnehmen‚ wonach „die Anbau Straße von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück in einem vorteilsrelevanten nennenswerten Umfang in Anspruch genommen wird‚ wenn eine tatsächliche Zufahrt vom Anliegergrundstück zur Anbau Straße gegeben ist“. Vielmehr hat der Senat in diesen - und anderen - Entscheidungen ausgeführt‚ dass eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung im jeweiligen Einzelfall lediglich als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme der gebotenen Möglichkeit in Betracht kommt. Soweit die Klägerin daraus den Schluss zieht‚ der Senat nehme gleichsam automatisch einen vorteilsrelevanten Umfang der Inanspruchnahme an‚ wenn es nur einen Zugang vom Anliegergrundstück auf die abzurechnende Straße gebe‚ verkennt sie‚ dass dies lediglich ein Aspekt der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit ist. Ist die durch den Zugang gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos‚ weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist‚ dass von ihm aus über das Anliegergrundstück die ausgebaute Straße in relevantem Umfang in Anspruch genommen wird‚ dann hat dieses Hinterliegergrundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (s. BayVGH‚ B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19).

3. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt insoweit‚ das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt. Es hätte „den Sachverhalt mehr aufklären müssen im Hinblick auf den Umstand‚ dass es sich bei den Baumaßnahmen im Bereich des P.-rangen nicht um eine Ausbaumaßnahme handelt‚ sondern um eine erstmalige Erschließung,“ und darüber hinaus Beweis erheben müssen „über die einheitlich wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke FlNrn. 1003/5‚ 73‚ 35 und 17“.

Diese Rüge einer unterlassenen oder mangelhaften Sachaufklärung bleibt ohne Erfolg. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 21). Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, warum sich dem Verwaltungsgericht ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Tenor I. Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2017 - 22 ZB 15.2639

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.192,13 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2016 - 6 ZB 16.1476

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 2016 - B 4 K 14.801 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2015 - 6 ZB 14.2045

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.307 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu trag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 6 ZB 13.1548

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 - AU 2 K 11.1326 - wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Sept. 2016 - B 4 K 15.535

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um einen Straßenausba

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 14 ZB 11.452

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2015 - 6 ZB 15.36

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.4483 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2017 - 6 B 16.1043

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Juli 2014 - B 4 K 12.316 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2017 - 6 CS 17.353

bei uns veröffentlicht am 17.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Februar 2017 - RO 11 S 16.1775 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trage
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2017 - 6 ZB 16.2272.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Feb. 2019 - W 2 S 18.1450

bei uns veröffentlicht am 21.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.553,58 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der Antragsteller begeht die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2018 - 6 ZB 17.2521

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Oktober 2017 – Au 2 K 16.1729 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2017 - 5 ZB 17.340

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 6 CS 19.577

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2019 - W 2 S 18.1450 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Straßenausbaubeitrag.

Mit Bescheid vom 05.04.2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. A der Gemarkung B einen Straßenausbaubeitrag für die Ortsstraße O in Höhe von 11.714,30 EUR fest. Aus dem Begleitschreiben vom 04.04.2013 ergibt sich ein Beitragsverzicht der Beklagten in Höhe der Differenz von 5.206,78 EUR zwischen dem festgesetzten endgültigen Beitrag von 11.714,30 EUR und einer entrichteten Vorauszahlung von 6.507,52 EUR.

Den Widerspruch der Klägerin vom 03.05.2013 gegen den Bescheid vom 05.04.2013 wies das Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2015, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 09.07.2015, zurück.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2015, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 06.08.2015, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 05.04.2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 30.06.2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beitrag sei zu hoch festgesetzt worden, weil weitere Grundstücke - die Fl.-Nrn. X, Y und Z - in die Aufwandsverteilung hätten einbezogen werden müssen, Fl.-Nr. X als Anliegergrundstück, Fl.-Nr. Y als Hinterliegergrundstück und Fl.-Nr. Z wegen seiner Überbauung vom herangezogenen Anliegergrundstück Fl.-Nr. W aus.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Klagevorbringen hält sie entgegen, das Anliegergrundstück Fl.-Nr. X habe von der Straße O keinen Vorteil, weil es von dort aus nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erschlossen werden könne. Eine Zugangsmöglichkeit bestehe von der Straße K. Vom nicht gefangenen Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. Y aus werde die Straße O nicht in Anspruch genommen. Für das Grundstück Fl.-Nr. Z, welches nicht an die Straße O, sondern an die F-Gasse angrenze, fehle die für eine Beitragspflicht zu fordernde Nähe zur Straße O.

Wegen der Einnahme eines Augenscheins am 20.09.2016 und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 28.09.2016 wird auf die Niederschriften verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Originalakte des Landratsamtes Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 30.06.2015 nicht aufzuheben, weil die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 11.714,30 EUR rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG kann die Beklagte aufgrund einer besonderen Abgabesatzung zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind.

Demgemäß ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13.01.2010 (ABS), dass der nach § 6 ABS umlagefähige Aufwand für die Verbesserung/Erneuerung einer Ortsstraße auf die Grundstücke zu verteilen ist, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil ziehen können.

a) Bei der Bildung des Abrechnungsgebietes ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Straße O als die maßgebliche Ortsstraße den Gegenstand der Erneuerung und damit auch den für die Aufwandsverteilung maßgeblichen Raum bildet.

Da die Beklagte weder eine rechtliche Abschnittsbildung noch eine Zusammenfassungsentscheidung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 ABS beschlossen hat, ist als Gegenstand der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, Urteil vom 01.06.2011 - 6 BV 10.2467, juris Rn. 41).

Gemessen an diesem Maßstab ist - unabhängig von der Namensgebung - die Straße O von ihrer Einmündung in die Straße K im Osten bis zum Beginn der F-Gasse im Westen als maßgebliche Ortsstraße anzusehen. Der vom erkennenden Gericht eingenommene Augenschein an der Straße hat ergeben, dass sich die Straßen O und F-Gasse aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung - hier überwiegend (bis auf die letzten Meter vor der Einmündung in die Straße K) asphaltierte Fahrbahn mit nur einseitiger Entwässerungsrinne, dort durchgehend gepflasterte Fahrbahn mit beidseitigen Entwässerungsrinnen - jeweils als augenfällig eigenständige Elemente des örtlichen Straßennetzes darstellen.

b) Das von der Beklagten auf dieser Grundlage für den Ausbau der Ortsstraße O gebildete Abrechnungsgebiet erweist sich - zugunsten der Klägerin - als fehlerhaft, weil das nicht gefangene Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. H zu Unrecht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogen wurde. Demgemäß gehört auch das nicht gefangene Hinter-Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. Y nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2016 - 6 ZB 15.2785, juris Rn. 19).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. H, das an die öffentlichen Fußwege Weg und Wiese angrenzt, keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die tatsächlich angelegte Zugangsmöglichkeit über das Anliegergrundstück Fl.-Nr. W auf die Straße O in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen wird.

Auf dem Areal der Grundstücke Fl.-Nrn. W, X, Y und Z befindet sich eine Behinderteneinrichtung. Das Grundstück Fl.-Nr. Z mit dem Haupt- und Verwaltungstrakt hat seinen Hauptzugang vom Z-Platz. Vom Grundstück Fl.-Nr. Z aus kann das auf den Grundstücken Fl.-Nrn. Z und W stehende, den Weg überbauende Wohnhaus betreten werden. Ferner sind über Brücken, Stege und Treppen das Grundstück Fl.-Nr. H und von dort aus das Grundstück Fl.-Nr. Y erreichbar. Das Grundstück Fl.-Nr. Y, auf dem sich unter anderem ein Parkplatz befindet, hat eine Zufahrt von der Straße K. Die Innenerschließung des Areals ist bewusst so angelegt, dass die Bewohner der Einrichtung das Gelände nicht verlassen müssen, um beispielsweise von dem Wohngruppengebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. H oder von den Sportanlagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. Y zum Haupt- und Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. Z zu gelangen. Nachdem sich in der Straße O keine Geschäfte oder gastronomischen Angebote, sondern ausschließlich Wohnhäuser befinden, ist auch kein Grund ersichtlich, warum sich Bewohner oder Mitarbeiter der Einrichtung in nennenswertem Umfang von den Grundstücken Fl.-Nrn. H oder Y aus über das Anliegergrundstück Fl.-Nr. W auf die Straße O begeben sollten.

c) Dasselbe gilt für das Grundstück Fl.-Nr. Z, von dem aus die Straße O durch das auf den Grundstücken Fl.-Nrn. Z und W stehende Wohnhaus über den Weg hinweg theoretisch erreichbar ist. Eine Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme ergibt keinen Sondervorteil, weil aus den dargelegten Gründen mit einer Inanspruchnahme der Straße O vom Grundstück Fl.-Nr. Z aus über das Anliegergrundstück Fl.-Nr. W in nennenswertem Umfang nicht zu rechnen ist.

d) Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das unbebaute Anliegergrundstück Fl.-Nr. X mit einer Grundstücksfläche von rund 2.390 qm in die Aufwandsverteilung hätte einbezogen werden müssen. Da keinesfalls ein höherer Nutzungsfaktor (§ 7 Abs. 3 ABS) als bei dem mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebauten Grundstück Fl.-Nr. H mit einer Grundstücksfläche von rund 3.100 qm anzusetzen ist, hätte bei einer Vergleichsberechnung die Berücksichtigung des Grundstücks Fl.-Nr. X durch den Wegfall des Grundstücks Fl.-Nr. H keine Verringerung des streitgegenständlichen Beitrages zur Folge.

2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 2016 - B 4 K 14.801 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 838,95 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der beklagten Gemeinde, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 12. März 2012 zog die beklagte Gemeinde den Kläger als Eigentümer der Grundstücke FlNr. 65 und 65/1 für die Erneuerung der Ortsstraße Alte Schulstraße zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.566,95 € heran. Über den vom Kläger erhobenen Widerspruch wurde in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.

Auf dessen Untätigkeitsklage hin hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Juni 2016 den Bescheid vom 12. März 2012 insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 10.728 € festgesetzt worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den der Klage stattgebenden Teil u. a. darauf gestützt, dass nach natürlicher Betrachtungsweise die Alte Schulstraße auf ihrer vollen als Ortsstraße gewidmeten Länge von 495 m die abzurechnende Einrichtung sei. Seinen Eindruck habe das Gericht auf der Grundlage des durchgeführten Augenscheins sowie der in den Akten befindlichen Lagepläne und Fotos gewonnen. Die Alte Schulstraße, die im Norden auf Höhe des Grundstücks FlNr. 217 von der Bergstraße abzweige und im Süden bei FlNr. 90/1 in die Neue Straße einmünde, beschreibe auf ihrer Länge von 495 m einen weiten Halbkreisbogen. Es handele sich um eine sehr schmale Ortsstraße ohne Gehweg (>3,30 m inklusive Entwässerungsrinne), streckenweise mit Betonstützmauern hangauf- und -abwärts, auf der Begegnungsverkehr mit größeren Fahrzeugen nur an wenigen Stellen möglich sei. Die auf einer Länge von ca. 350 m ausgebaute Strecke beginne im Einmündungsbereich von der Bergstraße bei dem Grundstück FlNr. 217 und ende an der gepflasterten Querrinne bei FlNr. 113. Auch wenn sich der der restliche, wieder bergauf führende Teil der Alten Schulstraße nach der Ausbaustrecke weiter verenge, so dass nur noch Fahrzeuge bis 2 m Breite zugelassen seien und eine Einbahnstraßenregelung bestehe, teile das Gericht nicht die Ansicht der Beklagten, dass diese Stelle eine Zäsur darstelle und dort eine zweite Einrichtung beginne. Da die gesamte Straße mit den wenigen Verbreiterungen als sehr schmal wahrgenommen werde und der Halbkreisbogen sich nahtlos an der Verengung fortsetze, gewinne der Betrachter nicht den Eindruck von zwei aneinander anschließenden Einrichtungen. Daran ändere auch die gepflasterte Querrinne nichts, die erforderlich sei, um das bergab fließende Regenwasser der Straßenentwässerungseinrichtung zuzuleiten. Die von der Beklagten vorgenommene beschränkte Verteilung des Aufwands auf die an der 350 m langen Ausbaustrecke liegenden Grundstücke sei nicht zulässig, vielmehr seien bei dem abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau auch die an der 145 m langen Reststrecke anliegenden Grundstücke einzubeziehen. Einzubeziehen seien die Grundstücke FlNr. 40 und 65 mit ihrer vollen Fläche. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS sei nämlich für Innenbereichsgrundstücke, die - wie hier - insgesamt Baulandqualität hätten, nicht zulässig. Durch eine schlichte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzungsregelung könne eine sachgerechte Verteilung des Ausbauaufwands herbeigeführt werden, ohne dass dies auf die Wirksamkeit der Satzung durchschlage. Der vom Kläger erhobene Straßenausbaubeitrag sei daher entsprechend der von der Beklagten erstellten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass maßgebliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise die Ortsstraße Alte Schulstraße auf ihrer vollen als Ortsstraße gewidmeten Länge von 495 m und nicht nur die neu ausgebaute etwa 350 m lange Strecke sei, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

Bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrundezulegen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der insgesamt ca. 495 m langen Alten Schulstraße um eine einzige Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG handelt. Es ist keine augenfällige Zäsur erkennbar, die den von Norden nach Süden in einem weiten Halbkreis durchgehenden Straßenzug in zwei Einrichtungen zerfallen lassen würde. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung hiervon aufgrund der Einnahme eines Augenscheins vor Ort und der in den Akten befindlichen Fotos und Lagepläne gewonnen. Der Gesamteindruck, der sich aus den in den Akten befindlichen Luftbildern, Fotos und Lageplänen ergibt, bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Alten Schulstraße um einen halbkreisförmig durchgehenden einheitlichen Straßenzug handelt, mit hinreichender Deutlichkeit. Die die Straße an ihrem Ausbauende querende schmale 2-zeilige Pflastersteinreihe auf Höhe des Grundstücks FlNr. 113 wirkt unauffällig, dient der Straßenentwässerung und stellt keine augenfällige Zäsur der sich fortsetzenden Straßenführung dar. Das gleiche gilt für die Einmündung des untergeordneten und schmalen beschränkt-öffentlichen (Fuß-)Weges „Staffelgasse“. Diese unterbricht den durchgehenden Straßenzug der Alten Schulstraße ebenso wenig wie der im Zulassungsantrag genannte - optisch kaum wahrnehmbare - „Knick“, die an der Erneuerungsstrecke vorhandenen Stützmauern oder die von der Beklagten geschilderten topographischen Verhältnisse. Die geringfügige Verschmälerung der Straße mit einem Regelquerschnitt von >3,30 m inklusive Entwässerung (ausgebaute Strecke) auf <3,00 m inklusive Entwässerung (nicht ausgebaute Strecke) fällt ebenfalls nicht augenfällig ins Gewicht, auch wenn auf letzterer Fahrzeugen mit einer Breite über 2 m die Durchfahrt untersagt ist. Die Alte Schulstraße wird nämlich bereits in ihrem gesamten Verlauf als sehr schmale Ortsstraße (ohne Gehweg) mit wenigen Aufweitungen wahrgenommen, in der Begegnungsverkehr nur gelegentlich möglich ist. Dass der Straßenbelag der 145 m langen Reststrecke im Gegensatz zu der ausgebauten Strecke einen schlechteren Erhaltungszustand aufweist und im Gegensatz zur ausgebauten Strecke nicht mit einer seitlichen Pflasterreihe eingefasst ist, ist in erster Linie auf dessen unterbliebene Erneuerung zurückzuführen, vermittelt aber ebenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, dass eine eigenständige neue Ortsstraße beginnt.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass eine wirksame Abschnittsbildung schon aufgrund des fehlenden Bauprogramms und des mangelnden zeitlichen Horizonts für die Erneuerung der Reststrecke der Alten Schulstraße nicht vorliegt (u. a. BayVGH, B. v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 14, 16). Es handelt sich bei der abgerechneten Ausbaumaßnahme vielmehr um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Abrechnungsgebiet auch die Anliegergrundstücke der 145 m langen nicht erneuerten Reststrecke umfasst (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471). Wie sich aus der von der Beklagten dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung (VG Akte S. 231) ergibt, reduziert sich der vom Kläger zu zahlende Straßenausbaubeitrag durch das vergrößerte Abrechnungsgebiet auf 10.728 €.

b) Von der Beklagten lediglich im Rahmen der Frage einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache thematisiert, bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, als das Verwaltungsgericht die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücke FlNr. 40 und 65 mit der vollen Fläche der jeweiligen Buchgrundstücke in das Abrechnungsgebiet einbezogen und die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS geregelte Tiefenbegrenzung auf 40 m nicht angewandt hat. Das Verwaltungsgericht vertritt insoweit - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Auffassung, dass diese keine Anwendung findet.

Ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen meint, ihre Anwendung auf vollständig im Innenbereich gelegene Grundstücke ausscheiden muss, kann letztlich dahinstehen. Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht die satzungsmäßige Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete als zulässig an. Seiner - umstrittenen - Rechtsprechung nach ist der Anwendungsbereich einer solchen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (Abgrenzungsfunktion); er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenbereichslage befinden (BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 14, 15; B. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - BayVBl 2006, 607 ff.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; a.A. Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 19 ff. m. w. N.). Sie begründet danach, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefenbegrenzung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Beschränkungsfunktion).

Ob dem für das bayerische Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB) zu folgen ist, hat der Senat bislang nicht ausdrücklich entschieden. Für das hier inmitten stehende Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) begegnet eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung für Grundstücke in „zentraler Innenbereichslage“ jedenfalls schon deshalb erheblichen Bedenken, weil es eine dem § 133 Abs. 1 BauGB entsprechende Regelung nicht kennt und deshalb den beitragsrelevanten Sondervorteil nicht auf bebaubare Grundstücke beschränkt. Durch den Erschließungsbeitrag wird derjenige Vorteil aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer (Anbau-)Straße abgegolten, der mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende Verkehrserschließung des Grundstücks abgelehnt werden darf. Dem Straßenausbaubeitragsrecht sind demgegenüber solche rechtlichen Auswirkungen einer Straßenbaumaßnahme auf die Nutzbarkeit eines bevorteilten Grundstücks fremd. Für seinen Rechtsbereich erschöpft sich der beitragsrelevante Sondervorteil in der qualifizierten „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG) der ausgebauten Straße als solcher. Dieser kommt deshalb nicht nur baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken (oder Grundstücksteilflächen) zugute, sondern jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung und damit grundsätzlich auch - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - Außenbereichsflächen (BayVGH, B. v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 9; grundlegend BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - VGH n. F. 55, 121/123 ff.). Welche Folgen sich aus diesen Unterschieden für die Funktion und Reichweite einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Die Tiefenbegrenzungsregelung ist nämlich bereits aus einem anderen Grund unwirksam, zu dem die Beklagte im Zulassungsverfahren angehört wurde. Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den anderen (minder- oder gar nicht bevorteilten) Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann (BVerwG, U. v. 12. 11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 24; BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31; U. v. 26.2.1998 - 6 B 94.3817 - BayVBl 1998, 537). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/369; BayVGH, B. v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 10; vgl. auch OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht). Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS angeordnete generelle Beschränkung der Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m kann bereits diesen Anforderungen nicht genügen. Denn die Beklagte hat keine konkreten Feststellungen zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gemeindegebiet getroffen, welche die Festlegung einer solchen für alle Grundstücke (am Übergang in den Außenbereich und in zentraler Innenbereichslage) gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen können. Die in ihrem Schriftsatz vom 16. November 2016 angestellte allgemeine Erwägung, dass ihr „gesamtes Gemeindegebiet geprägt sei von einer extrem steilen Hanglage, wodurch die Nutzbarkeit von Grundstücken und somit der beitragsrechtlich relevante Vorteil in aller Regel - bis auf wenige unbedeutende Ausnahmen - bei 40 m nach der jeweiligen Erschließungsanlage ende“, genügt den Anforderungen an eine „sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durch den Satzungsgeber“ nicht, zumal keinerlei prüfbare Unterlagen über derartige Feststellungen vorgelegt worden sind (vgl. dazu OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob „satzungsmäßige Tiefenbegrenzungen, die in einer Straßenausbaubeitragssatzung enthalten sind, im unbeplanten bauplanungsrechtlichen Innenbereich generell anwendbar sind oder sie nur der Abgrenzung von Außen- und Innenbereich bei Grundstücken dienen, die aus dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) in den bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ragen“, stellt sich im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben unter 1.b ausgeführt, fehlt es bereits an konkreten Feststellungen der Beklagten zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gemeindegebiet, die die Anwendung einer für alle Grundstücke gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen könnten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.307 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 106.544,03 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die klagende Gemeinde hatte die Beigeladene für die Erneuerung und Verbesserung der Straße „An der Senne“ mit zwei Bescheiden vom 28. Februar 2012 zu Ausbaubeiträgen herangezogen, und zwar für das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 zu 25.898,78 € und für das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 zu 106.544,03 €. Beide Grundstücke werden von der Beigeladenen wirtschaftlich einheitlich zu gewerblichen Zwecken genutzt und sind mit einem Betriebsgebäude überbaut. Zur abgerechneten Straße hin ist das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 von einem durchgehenden Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung umgeben; die Zufahrt zu dem gesamten Betriebsgelände erfolgt von anderen Straßen her. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob das Landratsamt Aschaffenburg den Beitragsbescheid betreffend das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 auf. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage der Gemeinde als unbegründet ab. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Das Hinterliegergrundstück zähle im Gegensatz zum Anliegergrundstück nicht zum Kreis der an der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke. Ihm werde durch die abzurechnende Straße kein Sondervorteil vermittelt, der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG die Auferlegung eines Beitrags rechtfertige.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats. Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen, das die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erschüttern könnte und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, 5.2.2013 - 6 CS 12.2360 - juris Rn. 8). Eine Abweichung von diesem sog. Buchgrundstücksbegriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück, das mangels hinreichender Größe alleine nicht nutzbar ist (Handtuchgrundstück), bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben würde, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres angemessen genutzt werden kann. Nur in diesem Ausnahmefall ist auf den „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ zurückzugreifen mit der Folge, dass die mehreren Buchgrundstücke, die eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit in der Hand desselben Eigentümers bilden, straßenausbaubeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück behandelt werden. Sind die zusammenhängenden Grundstücke jedoch - wie hier vom Verwaltungsgericht unstreitig festgestellt - selbstständig nutzbar, besteht zur Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff kein Anlass. Das gilt auch dann, wenn ihr Eigentümer sie wirtschaftlich einheitlich nutzt, sei es als Hausgrundstück und Garten, sei es als Gewerbeflächen mit grenzüberschreitender Bebauung (ebenso OVG Magdeburg, U. v. 24.11.2010 - 4 L 181/09 - juris Rn. 30).

Das streitige Grundstück FlNr. 1380, das demnach beitragsrechtlich keine wirtschaftliche Einheit mit dem Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 bildet, sondern selbstständig zu beurteilen ist, kann auch nicht nach den Regeln über die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt werden. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden.

Bei dem Grundstück handelt es sich um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, weil es selbst unmittelbar an eine andere Straße angrenzt (Industriestraße und Am Westend). Im Gegensatz zu gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch die abzurechnende Straße ihre einzige verkehrsmäßige Erschließung erhalten, geht es bei der Gruppe der nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke lediglich um eine Zweiterschließung. Wegen dieser grundlegend unterschiedlichen Ausgangssituation haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hingegen als solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 24.3.2014 - 6 ZB 13.2465 - juris Rn. 11; B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 20; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40 m. w. N.).

Diese Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück grenzüberschreitend überbaut sind. Auch eine „massive und untrennbare“ Überbauung als besonders intensive Form einer einheitlichen Nutzung lässt keinen Schluss darauf zu, die abzurechnende Straße werde von dem Hinterliegergrundstück aus in beitragsrelevanter Weise in Anspruch genommen. Hinzukommen muss vielmehr - abhängig von den jeweiligen Erreichbarkeitsanforderungen - ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der abzurechnenden Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück, der oder die eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet. Daran fehlt es, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat. Das Betriebsgelände der Beigeladenen ist zur abzurechnenden Straße „An der Senne“ hin ohne Öffnung durch einen Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung eingefriedet; Zugang und Zufahrt erfolgen über andere Straßen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der beitragsrechtlichen Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks im Fall einer „Verklammerung durch massive und untrennbare Bebauung“ mit dem Anliegergrundstück ist, soweit sie sich überhaupt verallgemeinernd beantworten lässt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner erneuten Prüfung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestehen keine Gründe dafür, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen; dass die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat, reicht mit Blick auf die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens für eine solche Billigkeitsentscheidung nicht aus (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 18; B. v. 1.8.2011 - 2 C 11.1470 - juris m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.192,13 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen für das Gebiet Informationsverarbeitung, Systeme und Anwendungen. Zur Erlangung dieser von ihm mit Schreiben vom 15. April 2003 beantragten öffentlichen Bestellung unterzog sich der Kläger verschiedenen Überprüfungen und legte Unterlagen zu seiner Befähigung vor. Die Beklagte hielt wiederholt den Nachweis der erforderlichen besonderen Sachkunde des Klägers nicht für erbracht, wogegen der Kläger mehrmals Kritik an der Bewertung übte. Zuletzt lehnte die Beklagte die öffentliche Bestellung des Klägers zum Sachverständigen mit Schreiben vom 31. Mai 2011 ab. Zudem setzte sie mit Gebührenbescheid vom 1. Juni 2011 gegenüber dem Kläger eine von ihm zu zahlende Auslagenerstattung in Höhe von 1.192,13 € fest.

Der Kläger erhob wegen der versagten öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen und gegen den Gebührenbescheid Klage, über die das Bayerische Verwaltungsgericht München am 15. November 2011, 17. April 2013, 19. März 2015, 10. Juni 2015 und 24. September 2015 mündlich verhandelte. Mit Urteil vom 24. September 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht mit Schriftsätzen vom 8. Januar 2016 und vom 4. März 2016 gegen das Urteil in seiner Gesamtheit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, im Hinblick auf seine erfolglose Versagungsgegenklage wegen der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger außerdem auch die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und Nr. 5 (Verfahrensmängel).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den - für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen - Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

1.1. Hinsichtlich der vom Kläger erfolglos begehrten öffentlichen Bestellung als Sachverständiger (erster Streitgegenstand) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (Urteilsabdruck - UA - S. 11 Nr. 1.1), § 3 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung - SVO) enthalte im Einklang mit § 36 Abs. 3 und 4 GewO, Art. 7 AGIHKG eine rechtskonforme Konkretisierung der Bestellungsvoraussetzungen. Zu diesen gehöre gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO u.a. die nachgewiesene Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen nach § 2 Abs. 2 SVO zu erbringen. Diese Anforderung stimme mit dem Gesetz überein, das in § 36 Abs. 1 GewO die Gutachtenserstattung ausdrücklich als eine der Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anspreche; auch die Rechtsprechung sehe die Gutachtenserstattung als eine wesentliche, charakteristische Aufgabe an (BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.1728 - juris Rn. 36). Der Kläger hat diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt.

Er macht vielmehr geltend, das Verwaltungsgericht habe die gesetzlichen und die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für den Nachweis der besonderen Sachkunde verkannt, indem es die vom Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich erbrachten Leistungen und die im Lauf des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens beigebrachten Nachweise, die seine besondere Sachkunde belegen würden, nicht habe genügen lassen, sondern noch ein „Fachgespräch“ für erforderlich gehalten habe. Als rechtsfehlerhaft beanstandet der Kläger außerdem die Art und Weise, wie das Verwaltungsgericht dieses „Fachgespräch“ mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (Prof. Dr. K* …; nachfolgend: Prof. K) durchgeführt und welche Rückschlüsse es auf die erforderliche besondere Sachkunde des Klägers aus dem Verlauf des „Fachgesprächs“ gezogen habe. Mit diesen Einwänden kann der Kläger insgesamt nicht durchdringen.

1.1.1. Für die Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO gilt nach der Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris, und U.v. 26.6.1990 - 1 C 10.88 - Buchholz 451.20 § 36 GewO Nr. 9; BVerfG, B.v. 25.3.1992 -1 BvR 298/86 - BVerfGE 86, 28), dass der für die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO erforderliche Nachweis der besonderen Sachkunde nicht das Bestehen eines Examens voraussetzt, sondern auf jede geeignete Weise erbracht werden kann. Wenn die von einem Antragsteller vorgelegten sonstigen Sachkundenachweise dazu nicht ausreichen, so darf ihn die Industrie- und Handelskammer (IHK) freilich auf ein prüfungsähnliches Verfahren vor dem Fachgremium verweisen und dessen Beurteilung als gutachtliche Stellungnahme verwerten, ohne jedoch daran gebunden zu sein. Sie hat vielmehr den unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Sachkunde“, wenn dieser in einer diesbezüglichen, in Übereinstimmung mit § 36 Abs. 3 und 4 GewO erlassenen Satzung konkretisiert ist, selbst auszulegen, die daraus abzuleitenden allgemeinen und fachspezifischen Anforderungen gesetzes- und verfassungskonform zu präzisieren und zu entscheiden, ob der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er diese Anforderungen erfüllt. Dabei muss die IHK in eigener Verantwortung beurteilen, welcher Aussagewert der Stellungnahme des Fachgremiums zukommt. Die IHK hat hierbei keinen Beurteilungsspielraum; vielmehr sind die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „besonderen Sachkunde“ gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Für das Verwaltungsgericht, das auf die Klage eines erfolglosen Bewerbers um eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger dessen besondere Sachkunde nachprüft, folgt hieraus, dass das Gericht auch eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufstellen und nach diesen entscheiden darf, statt die von den Bestellungsbehörden regelmäßig angewandten Regeln anzuwenden. Die Pflicht des Gerichts zur umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle und seine Befugnis zur Anwendung der von ihm selbst für die Entscheidungsfindung aufgestellten Bewertungskriterien und -maßstäbe relativieren sich auch dann nicht, wenn das Gericht weder die erforderlichen Kenntnisse und die etwa erforderliche praktische Erfahrung auf dem Fachgebiet noch Erfahrungen in der Bewertung von Gutachten von Kandidaten zur öffentlichen Bestellung hat. Vielmehr muss es in einem solchen Fall zur Sachaufklärung seinerseits gerichtliche Sachverständige im Weg der Beweisaufnahme (§ 86 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 402 ff. ZPO) hinzuziehen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 8 B 61.13 - juris Rn. 8 bis 10).

1.1.2. Von diesen Maßgaben ist vorliegend das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgegangen (UA, S. 12 Mitte). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßgaben - entgegen der Rüge des Klägers (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 8 unten) - auch nicht falsch angewandt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine der unentbehrlichen Fähigkeiten, die - neben anderen - zur besonderen Sachkunde eines öffentlich bestellten Sachverständigen gehört und ihn im Vergleich zu einem „einfachen“ Sachverständigen auszeichnet, die Fähigkeit zum mündlichen Vortrag und zur sachgerechten spontanen, mündlichen Beantwortung ad hoc gestellter Fragen in einer Verhandlung gehört. Es hat diese seine Auffassung an verschiedenen Stellen des Urteils zum Ausdruck gebracht (UA, z.B. S. 13 unten, S. 14 oben, S. 15 Mitte und unten); es hat zudem in diesem Zusammenhang - zutreffend - darauf hingewiesen, dass eine solche Fähigkeit sogar vom Gesetz vorausgesetzt wird, da ein gerichtlich hinzugezogener Sachverständiger zur mündlichen Gutachtenserstattung bzw. -erläuterung und zur Beantwortung von Fragen des Gerichts oder von Beteiligten in der Lage sein müsse (§ 402 i.V.m. §§ 394 ff., § 411 Abs. 3 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat also der Befähigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen, sich mündlich auszudrücken und fachlich komplizierte Sachverhalte sowohl anderen Fachleuten als auch Laien gegenüber effektiv und zugleich verständlich darzustellen, große Bedeutung beigemessen. Aus den Darlegungen des Klägers im vorliegenden Fall ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht hiermit die Voraussetzungen für die Bejahung der besonderen Sachkunde verkannt hätte. Insbesondere ist den Darlegungen nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht der Fähigkeit eines Sachverständigen zur „gerichtstauglichen“ mündlichen Darstellung von speziellen, in sein Fachgebiet fallenden Sachverhalten und zur prägnanten, verständlichen mündlichen Beantwortung fachspezifischer Fragen ein nicht gerechtfertigtes Gewicht bei der Beurteilung der besonderen Sachkunde beigemessen hätte.

Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 geführte „Fachgespräch“ die Einschätzung der Fähigkeit des Klägers zu wesentlichen Sachverständigenleistungen erlaube (vor allem der Fähigkeit zur Erstattung und Erläuterung von Gutachten z.B. in einer mündlichen Verhandlung), und dass das „Fachgespräch“ mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens vor Gericht vergleichbar gewesen sei; insoweit verkenne das Gericht die Bedeutung und das Wesen eines „Fachgesprächs“ (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 2 ff., Nrn. 1 und 2, Nr. 3 Buchst. a, b, c und e, Nr. 6, Nr. 9). Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Die Durchführung eines Fachgesprächs in welchem Sinn auch immer ist keine gesetzliche Bestellungsvoraussetzung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die durchgeführte Veranstaltung einem Fachgespräch in irgendeinem außerrechtlichen Sinn entspricht. Es kommt allein darauf an, ob die durchgeführte Veranstaltung geeignet war, dem Verwaltungsgericht die Überzeugung zu verschaffen, dass der Kläger zur „gerichtstauglichen“ mündlichen Gutachtenserstellung in der Lage ist oder dass diese Fähigkeit nicht hinreichend vorhanden ist. Wenn - wie vorliegend - das Verwaltungsgericht die mündlichen Fertigkeiten des Klägers durch das bei der Beklagten geführte „Fachgespräch“ noch nicht als erwiesen angesehen hat, so folgt daraus nicht, dass es materiellrechtlich gehalten gewesen wäre, ein solches „Fachgespräch“ in derselben Weise, wie es bei der Beklagten regelmäßig abgehalten wird, nachzuholen, dass also das Gespräch hinsichtlich seines fachlichen Inhalts, des Ablaufs (z.B. entweder in Form eines fachlichen Diskurses oder als Frage-/Antwort-Situation) und der Dauer einem bei der Beklagten durchgeführten „Fachgespräch“ hätte gleichen müssen.

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 11 Nr. 7), dass das Verwaltungsgericht sich bei der Entscheidungsfindung maßgeblich nicht auf die fachlichen Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. K über die mündlichen Leistungen des Klägers gestützt hat, sondern auf seinen eigenen Eindruck von der mündlichen Darstellungsfähigkeit des Klägers, den es aus eigener Anschauung während des fast einstündigen „Fachgesprächs“ zwischen dem Kläger und Prof. K gewonnen hat.

Dem Kläger ist es aber nicht gelungen, hieraus einen Rechtsfehler in Gestalt einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung oder einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung abzuleiten. Denn bei dem vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 durchgeführten „Fachgespräch“ handelte es sich um einen Akt der Beweisaufnahme (§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) zur Vorbereitung der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit gilt, dass das Verwaltungsgericht grds. nach freiem pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, auf welche Weise es seine Überzeugung gewinnt. Im Einklang hiermit hat vorliegend das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Fähigkeit des Klägers, brauchbare mündliche Gutachterleistungen zu erbringen, indem es mithilfe des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. K in der mündlichen Verhandlung die Situation einer verlangten mündlichen Gutachtenserstellung bzw. Gutachtenserläuterung durch den Kläger gegenüber Fachleuten (Prof. K) und Laien (u.a. die Kammermitglieder) nachgestellt hat; es hat hierdurch in eigener Anschauung unmittelbar (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erleben und bewerten können, wie der Kläger die in einer solchen Situation an einen öffentlich bestellten Sachverständigen gestellten Anforderungen bewältigt und welche Fähigkeiten zur mündlichen Kommunikation über Fachfragen er an den Tag legt. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund dieser Beweisaufnahme zu der im Urteil dargelegten richterlichen Überzeugung gelangt, dass der Kläger insoweit nicht die für das Prädikat „besondere Sachkunde“ erforderlichen Fertigkeiten hat. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Art der Sachverhaltsermittlung, Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht; der Kläger legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten haben soll, namentlich einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt angenommen oder Umstände übergangen haben soll, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder dass es objektiv willkürlich entschieden, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103/104 - juris Rn. 11 und vom 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris Rn. 13).

Unzutreffend ist insbesondere der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich „angemaßt“, „laienhaft“ und ohne eigene Fachkenntnis den Inhalt des „Fachgesprächs“ zu bewerten und seiner Einschätzung über den Grad der Sachkunde des Klägers zugrunde zu legen (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 11 unten, S. 12 oben). Das Verwaltungsgericht hat nämlich - wie der Kläger letztlich auch in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 4. März 2016 (allerdings kritisch) feststellt - seine Überprüfung der klägerischen Fertigkeiten nicht auf die Kenntnisse des Klägers auf dem Gebiet Informationsverarbeitung, Systeme und Anwendungen bezogen, sondern darauf, ob der Kläger über diejenigen Fertigkeiten verfügt, die von einem öffentlich bestellten Sachverständigen in der (für einen solchen Sachverständigen praxisnahen) Situation der Erstattung eines mündlichen Gutachtens und der mündlichen Beantwortung fachspezifischer Fragen in einer Gerichtsverhandlung zu erwarten sind. Das Verwaltungsgericht hat sich dadurch Kriterien zugewandt, die gesetzliche Anforderungen an gerichtliche Sachverständige betreffen, die auszulegen und anzuwenden in seine Kompetenz fällt. Das Verwaltungsgericht ist damit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt, wonach der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige schriftliche und mündliche Gutachten so zu erstellen hat, dass sie sich für die nach dem Gutachtensauftrag vorausgesetzte Verwendung eignen, insbesondere Behörden und Gerichten taugliche Hilfestellungen für die von ihnen vorzunehmende Rechtsanwendung geben (BayVGH, B.v. 16.9.2013 - 22 AS 13.1672 - juris Rn. 38, 39). Dieser rechtliche Ansatz ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 16 bis 18 des Urteils; darin hat es seine Bewertung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 gezeigten und von ihm selbst in seiner anschließenden Stellungnahme (vom 17.8.2015) erläuterten Leistungen u.a. an solchen fachlichen Pflichten ausgerichtet, die das Gesetz ausdrücklich einem gerichtlich bestellten Sachverständigen auferlegt, nämlich der Pflicht zur unverzüglichen Klärung bei Zweifeln bezüglich der eigenen fachspezifischen Kompetenz (§ 98 VwGO, § 407a Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder bezüglich des Inhalts und Umfangs des Gutachtensauftrags (§ 98 VwGO, § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. UA, S. 17 Mitte und S. 16 unten). Um die Leistungen zutreffend beurteilen zu können, die ein öffentlich bestellter Sachverständiger in einer solchen Situation vor Gericht erbringen muss bzw. tatsächlich erbringt, bedarf es keiner speziellen Fachkenntnisse aus dem Gebiet der Informationstechnik - es reicht vielmehr einschlägige richterliche Erfahrung aus. Diese richterliche Erfahrung spricht der Kläger der Kammer des Verwaltungsgerichts nicht ab; seine Darlegungen enthalten auch keine substantiierten Einwände dagegen, dass die verwaltungsgerichtliche Einschätzung gerade dieser Fähigkeit des Klägers zur „mündlichen Sachverständigenleistung“, die auf etwa dreieinhalb Seiten des Urteils (UA, S. 15 unten bis S. 18) dargelegt ist, inhaltlich richtig ist. Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht sei von der Bewertung durch den gerichtlichen Sachverständigen Prof. K abgewichen, weil es die Antwort des Klägers auf die ersten beiden Fragen für unzureichend gehalten habe, während der Sachverständige sie als überwiegend richtig beantwortet angesehen habe (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 12 oben), kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, ob der Kläger die ihm seitens Prof. K gestellten Fragen fachlich vollständig richtig beantworten konnte, sondern auf die Behandlung der konkreten Fragestellung durch den Kläger in einer für das Gericht brauchbaren Art und Weise. Die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Gesamteindrucks, dass der Kläger sich während des „Fachgesprächs“ häufig dem jeweiligen Sachgebiet nur weit ausholend näherte (UA, S. 18 Mitte), dass er die gebotene unverzügliche Klärung etwaiger missverständlicher Fragen unterließ (UA, S. 16, S. 17 oben) oder auf schriftliche Ausarbeitungen verwiesen hat, obwohl eine mündliche Auskunft von ihm erwartet werden durfte (UA, S. 18 unten), vermochte der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger hat zwar in seiner noch gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahme zum „Fachgespräch“ vom 10. Juni 2015 (Anwaltsschriftsatz vom 25.8.2015 mit beigefügter 18-seitiger detaillierter Stellungnahme des Klägers selbst) Kritik an Inhalt und Ablauf des „Fachgesprächs“ geäußert; diese Kritik besagt zusammenfassend, dass dieses Gespräch entgegen dem Beweisbeschluss und den im Lauf des Gerichtsverfahrens in Vorbereitung des „Fachgesprächs“ gewechselten Schriftstücken tatsächlich kein „Fachgespräch“ gewesen sei, sondern Prüfungscharakter wie im schriftlichen Teil der IHK-Prüfung gehabt habe mit der einzigen Ausnahme, dass die Antworten (auf einen Fragenkatalog mit 40 Fragen) nicht schriftlich, sondern mündlich gegeben worden seien; auf diesen - nach seiner Ansicht rechtsfehlerhaften - Prüfungscharakter (anstelle eines Gesprächscharakters) hat der Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags rekurriert (Schriftsatz vom 8.1.2016, insb. S. 3 Nr. 2). Damit kann er aber nicht durchdringen, weil - wie ausgeführt - die Durchführung eines Fachgesprächs in welchem Sinn auch immer keine gesetzliche Bestellungsvoraussetzung ist.

Zwar trifft zu, dass im vorliegenden Fall die vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen gerichtlichen Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren (§ 86 Abs. 1, § 87 VwGO) und Formulierungen in den Beweisbeschlüssen und den Schreiben des Verwaltungsgerichts darauf hindeuten, dass das Verwaltungsgericht ein Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (Prof. K) über die Leistungen des Klägers im „Fachgespräch“ für erforderlich hielt. Hierauf hat das Verwaltungsgericht im Urteil dann aber nicht abgestellt. Gegenstand der Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, kann aber nur das Urteil sein, nicht etwaige vorangegangene prozessleitende Verfügungen, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben. Abgesehen davon hatte die Beweisaufnahme in Form eines „Fachgesprächs“ zwischen dem Kläger und Prof. K mindestens auch den Zweck, dem Verwaltungsgericht einen eigenen unmittelbaren Eindruck über die Befähigung des Klägers zu verschaffen, mündliche Gutachterleistungen in der Situation einer mündlichen Verhandlung zu erbringen. Das Verwaltungsgericht hat offenbar im Lauf der mündlichen Verhandlung das besondere Gewicht dieses Gesichtspunkts erkannt und sich danach bei der Entscheidungsfindung maßgeblich hierauf gestützt.

1.1.3. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermag der Kläger auch nicht insoweit zu wecken, als er bemängelt, dass sich das Verwaltungsgericht auf ein Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. M* … (nachfolgend: Prof. M) vom 20. November 2012 gestützt habe, obgleich diese sich selbst für befangen erklärt habe. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Kläger hinsichtlich der schriftlichen Beantwortung von Fragen eine besondere Sachkunde nachgewiesen habe. Den - allein maßgeblichen - Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht (wie der Kläger im Schriftsatz vom 8.1.2016, u.a. auf S. 9 oben, meint) die Entscheidung über die Erforderlichkeit eines „Fachgesprächs“ den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen überlassen hätte. Diese Entscheidungsgründe bieten auch keine Anhaltspunkte dafür, das Gericht sei ausschließlich wegen der Einschätzung der Sachverständigen Prof. M der Ansicht gewesen, zur Feststellung der besonderen Sachkunde des Klägers bedürfe es nach der Überprüfung seiner schriftlichen Leistungen noch der Überprüfung seiner Fähigkeiten zur mündlichen Darstellung fachlicher Sachverhalte, insbesondere in einer Situation, in der sich ein öffentlich bestellter Sachverständiger bei der Erstattung oder Erläuterung eines Gutachtens gegenüber dem Gericht befindet. Vielmehr kann den Entscheidungsgründen entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht - unabhängig von der Einschätzung der Sachverständigen Prof. M - eine solche Prüfung der mündlichen Fertigkeiten des Klägers für unentbehrlich gehalten hat. Darauf weist nicht nur der Einleitungssatz des zweiten Abschnitts auf S. 13 des Urteils hin: „Für den Nachweis der besonderen Sachkunde ist im Falle des Klägers zusätzlich die Durchführung eines ‚Fachgesprächs‘ erforderlich gewesen“. Dafür spricht vielmehr zusätzlich auch, dass das Verwaltungsgericht auf die im Gesetz (§ 402 i.V.m. §§ 394 bis 397 ZPO) vorgesehene mündliche Gutachtenserstattung hinweist und ausführlich darlegt, weshalb das bei der Beklagten durchgeführte „Fachgespräch“ sich (wegen gegensätzlicher Aussagen der Beteiligten und mangels eines zweifelsfrei dokumentierten Verlaufs) einer gerichtlichen Bewertung entzogen habe. Das Verwaltungsgericht nimmt weiter an, der fehlende Nachweis besonderer Sachkunde im „mündlichen Bereich“ könne nicht durch etwaige besonders gute, aber ausschließlich schriftliche Leistungen des Klägers „kompensiert“ werden. Das Verwaltungsgericht weist außerdem darauf hin, dass diese mündliche Überprüfung auch nicht wegen der vom Kläger beigebrachten Äußerungen seiner Parteigutachter (Prof. Dr. B* … und Prof. Dr. P* … - nachfolgend Prof. B und Prof. P) entbehrlich sei, da diese Äußerungen entweder gleichfalls nur die schriftlichen Leistungen des Klägers betreffen würden oder - in Bezug auf das „Fachgespräch“ - nicht klar erkennen ließen, wie das „Fachgespräch“ bei Prof. B und Prof. P abgelaufen sei und welche Bewertungskriterien für das Gespräch angewandt worden seien.

Es kann somit dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet war, noch über den Befangenheitsantrag des Klägers gegen die Gutachterin Prof. M zu entscheiden (§ 98 VwGO, § 406 ZPO). Ein etwaiger, im Unterlassen einer förmlichen Entscheidung über den Befangenheitsantrag liegender Verfahrensmangel (§ 98 VwGO, § 406 Abs. 4 ZPO) hätte sich nämlich vorliegend jedenfalls nicht ausgewirkt, weil - wie dargestellt - ausreichende schriftliche Leistungen des Klägers vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt worden sind und im Übrigen das Verwaltungsgericht unabhängig von der Einschätzung der Gutachterin die Überprüfung der mündlichen Gutachterleistungen des Klägers für unabdingbar gehalten hat. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgericht hätte daher jedenfalls auf einem solchen Verfahrensmangel nicht beruht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1.1.4. Der Kläger bemängelt (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 5 Buchst. d, S. 12 Nr. 8), das Verwaltungsgericht habe nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 abgehaltenen „Fachgespräch“ und dessen mündlicher Bewertung durch Prof. K keine Fragen zu dieser Bewertung zugelassen, die diesbezüglichen schriftlichen Einwände des Klägers nicht an Prof. K weitergegeben und im Fortsetzungstermin vom 24. September 2015, an dem Prof. K wider Erwarten nicht teilgenommen habe, zur Überraschung des Klägers keinen Beweisbeschluss (bezweckend eine weitere Auskunft von Prof. K) erlassen, sondern ein Urteil gefällt; der Kläger sieht darin auch einen Gehörsverstoß und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Sein Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe ihm nicht genug Gelegenheit eingeräumt, zur Wahrung seiner Rechte auf die jeweilige Prozesslage angemessen zu reagieren, entbehrt der Grundlage. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe ihn über die - aus Sicht des Gerichts - entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage im Unklaren gelassen und ein Überraschungsurteil gesprochen. Dies ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Dass Prof. K an der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 nicht teilnehmen würde, war für den Kläger spätestens zu Terminsbeginn ersichtlich. Ausweislich der Niederschrift über diese mündliche Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage nochmals „ausführlich erörtert“. Nicht protokolliert ist zwar der Inhalt dieser Erörterung; belegt ist durch das Protokoll aber die etwa 20-minütige Dauer der Erörterung in der Zeit von 9:36 Uhr bis zur Unterbrechung um 9:56 Uhr. Nach der Verhandlungsunterbrechung folgte die Stellung des Klage- bzw. des Klageabweisungsantrags; Beweisanträge wurden nicht gestellt. Dass die Niederschrift vom 24. September 2015 unrichtig oder unvollständig wäre, oder dass das Verwaltungsgericht sich mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangenen Urteil in Widerspruch zu einer in der Verhandlung geäußerten vorläufigen rechtlichen Einschätzung gesetzt hätte, macht der Kläger nicht geltend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger während der etwa 20-minütigen Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach der Unterbrechung bis zur Schließung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit hatte, sich durch entsprechende Nachfragen - ggf. auch durch einen unbedingt gestellten Beweisantrag - Klarheit über die vorläufige, vorbehaltlich der Schlussberatung bestehende Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen und der rechtlichen Gesichtspunkte zu verschaffen, insbesondere bezüglich der vom Kläger für erforderlich angesehenen nochmaligen Befragung von Prof. K.

1.1.5. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten will, dass das Verwaltungsgericht der schriftlichen Beweisanregung des Klägers auf Einvernahme der vom Kläger beauftragten Gutachter Prof. B und Prof. P, bei denen sich der Kläger freiwillig einem „Fachgespräch“ unterzogen hatte, nicht gefolgt sei (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 7 Nr. 5, S. 9/10, S. 12 Nr. 9), führen seine Darlegungen nicht zum Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung dieser Anregung im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 4 und B.v. 28.5.2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat - ohne die tatsächliche Durchführung dieses Gesprächs zu bezweifeln und dem Kläger insofern eine Täuschungshandlung zu unterstellen - im Urteil ausgeführt, dass der genauere Inhalt des „Fachgesprächs“ zwischen den Professoren und dem Kläger und die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe nicht nachvollziehbar seien, weil es in der Stellungnahme der Professoren vom 22. Juli 2014 über dieses „Fachgespräch“ nur vage heiße, dass es für das „Fachgespräch“ bewusst keinen detaillierten Fragenkatalog zu einzelnen Themen gegeben habe, sondern „die verschiedenen Wissensbereiche, den grundlegenden Gedanken eines Fachgesprächs folgend, im Gespräch“ mit dem Kläger „erörtert und beleuchtet“ worden seien. Diese Beschreibung des „Fachgesprächs“ und eine weitere, von Prof. B und Prof. P geäußerte, seitens des Verwaltungsgerichts nicht für richtig gehaltene Prämisse zu den Anforderungen an einen öffentlich bestellten Sachverständigen, haben das Verwaltungsgericht zur Einschätzung geführt, dass das vom Kläger selber veranlasste „Fachgespräch“ nicht die vom Gericht mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Prüfung der mündlichen Sachverständigen-Fertigkeiten des Klägers entbehrlich machen könne (UA, S. 14 unten). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich handelt es sich bei den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der Professoren um Privatgutachten, die primär als Beteiligtenvortrag zu werten und vom Gericht frei zu würdigen sind (vgl. Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 98 Rn. 54).

Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach für das Gericht der dem „freiwilligen Fachgespräch“ zugrunde gelegte Bewertungsmaßstab und der Gesprächsablauf und -inhalt nicht ausreichend ersichtlich seien, hält der Kläger im Wesentlichen entgegen, der Mangel eines Bewertungsmaßstabs hafte erst recht den vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten von Prof. M (vom 20.11.2012) und Prof. K (vom 16.6.2015) an (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 14 oben). Ob diese beiden Gutachten in fachlicher Hinsicht nachvollziehbar erstellt wurden und gerichtlich verwertbar sind, kann indes dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich - wie oben ausgeführt - von der fehlenden Fähigkeit des Klägers zur Erbringung mündlicher Sachverständigen-Leistungen im Zusammenhang mit einer Befragung durch einen gerichtlichen Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung selbst und unmittelbar einen Eindruck verschafft und insoweit seine Überzeugung gebildet. Auf etwaige Mängel beider Gutachten, die sich zu Lasten des Klägers auswirken könnten, kommt es daher nicht an; der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 14) liegt nicht vor.

Aus demselben Grund liegt entgegen der Ansicht des Klägers darin, dass das Verwaltungsgericht Prof. B und Prof. P nicht als Zeugen vernommen hat, kein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger sieht zwar insofern (Schriftsatz vom 8.1.2016, S. 13 Mitte und unten) einen Verfahrensmangel auch darin, dass das Verwaltungsgericht ihn entgegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht auf seine Zweifel an der Tauglichkeit der vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen, insbesondere das „freiwillige Fachgespräch“ des Klägers betreffend, sowie nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Kompetenz der Verfasser (Prof. B und Prof. P) infrage stelle. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen. Denn dass das Verwaltungsgericht es zur Überprüfung der besonderen Sachkunde des Klägers für unerlässlich hielt, außer dessen schriftlichen Leistungen auch dessen Fertigkeiten bei der mündlichen Gutachtenserstattung bzw. -erläuterung mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen, ist (spätestens) durch den Ablauf der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offensichtlich geworden. Spätestens in der abschließenden Erörterung der Sach- und Rechtslage hätte für den Kläger Gelegenheit bestanden, ggf. Beweisanträge zu stellen (siehe oben 1.5).

1.2. Auch in Bezug auf den zweiten Streitgegenstand, den mit der Anfechtungsklage angegriffenen Gebührenbescheid (1.192,13 €) der Beklagten vom 1. Juni 2011, ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Nicht infrage gestellt hat der Kläger in seiner Antragsbegründung den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach der angefochtene Gebührenbescheid seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 6 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung der Beklagten hat. Demzufolge dürfen für Tätigkeiten Gebühren erhoben werden und kann Ersatz für diejenigen Auslagen verlangt werden, die durch die Beauftragung von externen Gutachtern anfallen. Die mit den Gebühren vergüteten Tätigkeiten und die Auslagen sind vorliegend angefallen. Der Kläger meint, die Tätigkeiten seien wertlos und/oder nicht im Einklang mit geltendem Recht erbracht worden und daher nicht zu vergüten. Der Kläger legt insofern jedoch keine im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhafte Sachbehandlung durch die Beklagte dar. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die schriftlichen Leistungen des Klägers ausreichend gut gewesen sind, um nicht einer erneuten Überprüfung unterzogen werden zu müssen. Die Überprüfung der mündlichen Fertigkeiten dagegen hat das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - unabhängig von dem bei der Beklagten durchgeführten Fachgespräch für unerlässlich gehalten. Es konnte der Beklagten daher nicht vorhalten, dass diese insofern der gleichen Meinung war. Ob die vom Kläger gehegten (Schriftsatz vom 14.11.2011, S. 4) Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Mitglieder des Fachgremiums der Beklagten und sein Einwand der fehlerhaften Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils berechtigt sind, ist ohne Belang, solange der Kläger nicht darlegen kann, dass der Honoraranspruch dieser Mitglieder des Fachgremiums berechtigten Einwendungen ausgesetzt gewesen wäre. Dazu teilt der Kläger nichts mit. Zutreffend ist zwar der Einwand des Klägers, dass er die Auslagen für das Fachgespräch nicht - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - wegen des ihm ungünstigen Ergebnisses der Überprüfung vor dem Fachgremium nicht habe bezahlen wollen, sondern wegen der - nach Ansicht des Klägers - rechtsfehlerhaften Durchführung der Überprüfung. Tatsächlich entstandene Auslagen sind aber nicht schon deshalb nicht ersatzfähig, weil Streit zwischen dem Auslagenersatzberechtigten und dem -ersatzverpflichteten darüber herrscht, ob die zum Auslagenersatz führende Tätigkeit in jeder Hinsicht fehlerfrei vorgenommen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass das Fachgespräch „wertlos“ gewesen sei, sondern nur, dass sich sein genauer Ablauf und Inhalt mangels eines Wortprotokolls (das nach der Rechtslage nicht zwingend erstellt werden muss) und angesichts der stark gegensätzlichen diesbezüglichen Darstellungen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits nicht widerspruchsfrei belegen ließen. Dass das Verwaltungsgericht nach den konkreten Umständen eine gerichtliche Beweisaufnahme gemäß § 86 Abs. 1 VwGO für geboten hielt, ändert nichts daran, dass für die Tätigkeit der Mitglieder des Fachgremiums der Beklagten Auslagen angefallen sind.

2. Der Kläger macht den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend, weil das Verwaltungsgericht vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 - 8 B 61/13 - abweiche. Er meint, das Verwaltungsgericht habe nicht, wie es das Bundesverwaltungsgericht verlange, die Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Sachkunde“ überprüft, nämlich die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis besonderer Sachkunde definiert und die behördliche Rechtsanwendung in vollem Umfang kontrolliert. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht - so der Kläger - zwar diese Rechtsprechung zitiert (UA, S. 12), sie aber nicht angewandt, sondern einen willkürlichen Maßstab für die Beurteilung angesetzt. Dem ist nicht zu folgen. Zum Einen kann die Darlegung des Klägers zwar so verstanden werden, dass er die von ihm (zutreffend, wenngleich nicht vollständig) wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Rn. 9 des Beschlusses (in juris) als abstrakte Rechtssätze ansieht. Er stellt in seiner Darlegung diesen Rechtssätzen aber keinen im Widerspruch hierzu stehenden abstrakten Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil gegenüber. Er bemängelt in Wirklichkeit nur die fehlerhafte Anwendung dieser Rechtssätze im Einzelfall. Abgesehen davon lässt sich ein solcher Rechtssatz, der zur Divergenz des angegriffenen Urteils von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen würde, dem angegriffenen Urteil gerade nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat die - im Gesetz (§ 36 Abs. 1 Satz 1 GewO) nicht normierten - Voraussetzungen der besonderen Sachkunde dahingehend definiert, dass hierzu u.a. die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Gutachtenserstattung und -erläuterung, namentlich auch die Beantwortung von (auch unerwarteten) fachlichen Fragen in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht, gehört. Soweit der Kläger insofern eine - nach seiner Ansicht - unzureichende verwaltungsgerichtliche Kontrolle der stattgefundenen behördlichen Sachkundeprüfung bemängelt und darin eine Divergenz zur Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu erblicken meint, übersieht er, dass - wie ausgeführt - das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch die Befugnis zugesteht, sich von den durch die Bestellungsbehörden regelmäßig angewendeten Bewertungsmaßstäben und -regeln zu lösen und eigene Bewertungskriterien und -maßstäbe aufzustellen und danach zu urteilen (BVerwG, B.v. 28.5.2014 -8 B 61.13 - Rn. 8 und 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 und 3, § 47 GKG (wie in der Vorinstanz) festgesetzt. Er ergibt sich aus dem für den Streit um die öffentliche Bestellung als Sachverständiger angemessenen Betrag (15.000 €, vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 -22 ZB 14.1728 - juris Rn. 64) zuzüglich der Höhe des angegriffenen Gebührenbescheids (1.192,13 €).

Dr. Schenk Demling Ertl

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.854,16 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Gewährung von Witwengeld nach § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, ihr Anspruch sei vorliegend gemäß § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen. Da die Ehe der Klägerin mit einem Soldaten im Ruhestand vom 13. bis 17. Dezember 2007 und damit weniger als ein Jahr gedauert habe und in Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes geschlossen worden sei, sei zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung, der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat sei die Versorgung der Witwe gewesen, zwingend nachzuweisen, dass es sich bei der Heirat um die konsequente Verwirklichung eines bereits vor Kenntnis der schweren Erkrankung bestehenden Entschlusses, die Ehe einzugehen, gehandelt habe. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Das Gericht habe weder aus dem Inhalt der Akten noch aus dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme die hierfür erforderliche Überzeugung gewinnen können.

Durch das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der Einwand der Klägerin, die „Regelung in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 BeamtVG“ (gemeint ist wohl § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), auf die sich das Verwaltungsgericht zur Klageabweisung bezogen habe, könne hier bereits tatbestandlich keine Anwendung finden, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Witwengeld vorliegend zutreffend anhand der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG beurteilt. Nach dieser Vorschrift erhält der überlebende Ehepartner eines Ruhestandsbeamten - entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - regelmäßig kein Witwengeld, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nur vier Tage vor dessen Ableben geschlossen wurde, hat die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die Gewährung von Witwengeld, wenn sie die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen kann. Diese ist grundsätzlich entkräftet, wenn besondere, nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wird die Ehe - wie vorliegend - in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten bzw. Soldaten geschlossen, ist hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1991 - 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230; B. v. 2.10.2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3; B. v. 19.1.2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7; B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 14 ZB 10.79 - juris Rn. 5 m. w. N.). Von diesem rechtlichen Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Soweit die Klägerin einwendet, bei Einleitung des Scheidungsverfahrens habe der Ehemann nicht um seine schwere Erkrankung gewusst, erscheint dies im Hinblick auf die im Zulassungsverfahren vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 29. März 2011 zweifelhaft. Aus dieser ergibt sich, dass die Behandlung der diagnostizierten Leberzirrhose am 27. November 2006 begann, was im Übrigen den Angaben des im Klageverfahren vorgelegten Attests des Arztes vom 31. August 2008 entspricht. Auch hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass sie seit Dezember 2006 von der Leberzirrhose wusste. Ihr Einwand, die ärztliche Bewertung der Erkrankung ihres Ehemanns mit „CHILD B“ habe nicht automatisch die Vorhersehbarkeit seines baldigen Ablebens bedeutet, so dass beide Ehepartner hiervon auch im November 2007 nicht ausgegangen seien, spricht ebenfalls nicht gegen die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, den Ehegatten sei im Zeitpunkt der Eheschließung der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung des Ehemanns bekannt gewesen. Denn die Kenntnis vom lebensbedrohenden Charakter einer Erkrankung setzt weder voraus, dass mit dem baldigen Ableben des erkrankten Beamten zu rechnen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 24) noch kommt es auf Kenntnisse der Unheilbarkeit der Krankheit an (BayVGH, B. v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 13). Im Übrigen befand sich der Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Hospiz.

Mit ihrer Rüge, die Bewertung des Verwaltungsgerichts stimme nicht mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörten Zeugen überein, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 14 ZB 11.747 - juris Rn. 7 m. w. N.). Gemessen hieran hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht ernstlich zweifelhaft ist.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Würdigung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung sowie der Gesamtumstände zu Recht angenommen, die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG habe durch objektiv erkennbare Umstände nicht widerlegt werden können. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist insbesondere den Aussagen der Zeugen nicht zu entnehmen, dass sich die Eheschließung trotz der lebensbedrohlichen Erkrankung als konsequente Verwirklichung eines schon zuvor bestehenden Heiratsentschlusses erwiesen hat. Zwar muss hierfür noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden haben (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). Allerdings lassen sich den Aussagen der Zeuginnen W., A. und B. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ehegatten vor Kenntnis von der lebensbedrohenden Erkrankung bereits so konkret zur Heirat entschlossen waren, dass sich die spätere Heirat als konsequente Verwirklichung die Heiratsentschlusses erwiesen hätte. Dass nach Aussage der Zeugin B. „des Öfteren von Hochzeit die Rede“ gewesen sei oder der verstorbene Ehemann gegenüber der Zeugin A. erklärt hat, er „würde heiraten wollen, aber er könne nicht, da die Klägerin noch nicht geschieden sei“, reicht für die Annahme, es habe einen konkreten Heiratsentschluss gegeben, nicht aus. Denn diese Äußerungen der Ehegatten können schon zeitlich nicht eingeordnet werden und bleiben zudem insgesamt vage. Die Aussagen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, es habe aus seiner Sicht kein Zwang für eine Scheidung gegeben und weder er noch seine frühere Ehefrau hätten auf eine Scheidung gedrängt, sowie die Tatsache, dass dieser den Scheidungsantrag gestellt hat, sprechen aus Sicht des Senats dafür, dass es vor November 2006 keine konkreten Heiratsabsichten gab. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011 erstmalig mitgeteilt hat, sie habe bereits im März 2006 einer Freundin gegenüber die feste Absicht geäußert, ihren verstorbenen Ehemann im Frühjahr 2007 in Prien heiraten zu wollen, ist dieses Vorbringen verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zwar können Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden, soweit der konkrete, zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt wurde. Werden - wie hier - nach Ablauf der Frist neue, selbstständige Zulassungsgründe - und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe für ernstliche Zweifel -vorgetragen, kann darauf der Zulassungsantrag nicht gestützt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 53). Dies gilt insbesondere auch für einen verspäteten neuen Sachvortrag einschließlich diesbezüglicher Beweismittel.

Auch die langjährige Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sowie eine gemeinsame Lebensplanung sprechen nicht gegen die Richtigkeit des Urteils. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst auch Lebenspartnerschaften, in denen - wie hier - trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (BayVGH, B. v.19.9.2006 - 14 ZB 04.2400 - juris Rn. 5 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 29.10.2013 - 2 A 11261/12 - juris Rn. 20). Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. Ein konkreter Heiratsentschluss ergibt sich ohne weitere Anhaltspunkte hierfür weder aus einer langjährigen, auf eine gemeinsame Lebensplanung gerichteten Beziehung noch aus einer besonders starken inneren Bindung zwischen den Partnern oder dem konkreten gegenseitigen finanziellen Einstehen füreinander. Den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen des verstorbenen Ehemannes aus den Jahren 1996 und 1997, auf die sich die Klägerin auch im Zulassungsverfahren bezieht, ist zwar zu entnehmen, dass eine gemeinsame Lebensplanung beabsichtigt war. Anhaltspunkt dafür, dass man konkrete Heiratsabsichten hatte, ergeben sich hieraus aber nicht, ungeachtet dessen, dass die Klägerin insoweit bereits ihren Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist. Aber selbst wenn den Briefen Heiratsabsichten zu entnehmen wären, hätten sich diese durch Zeitablauf nicht bestätigt.

Zudem wird weder durch den 1999 mit ihrem geschiedenen Ehemann geschlossenen Ehevertrag und dessen Inhalt noch durch den Umstand, dass Ende November 2006 das Scheidungsverfahren der Klägerin eingeleitet worden ist, belegt, dass sie und ihr verstorbener Ehemann bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung konkrete Heiratsabsichten hatten. Dass nicht die Klägerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes im April 2006, sondern ihr geschiedener Ehemann ab September 2006 die Scheidung betrieben hat, spricht - auch unter Berücksichtigung von dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und trotz des Hinweises der Klägerin, der Rechtsanwalt sei ein Bekannter ihres geschiedenen Ehemannes gewesen - dagegen, dass das Scheidungsverfahren wegen konkreter Heiratsabsichten der Klägerin eingeleitet worden ist. Daher ist letztlich unerheblich, warum die Klägerin erst im Dezember 2007 geschieden wurde und ob sie dies zu vertreten hatte.

Ebenso können mit dem Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 - S 11 R 5359/08 - (FamRZ 2013, 332) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts belegt werden. Die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe ist stets eine Frage der Einzelfallwürdigung, die nicht generalisiert werden kann. Die dortige Fallkonstellation kann mit der hier streitigen nicht verglichen werden. Im dortigen Verfahren stand der Eheschließung der Beteiligten zwar auch - wie vorliegend - über viele Jahre das objektive Ehehindernis der anderweitigen Verheiratung entgegen. Allerdings hatten die Beteiligten nach Überzeugung des im dortigen Verfahren erkennenden Gerichts - anders als vorliegend - bereits vor Kenntnis der Erkrankung die Absicht gehabt zu heiraten. Zudem hatten sie das Scheidungsverfahren, das sich über fünf Jahre hinzog, lange, nämlich fünf Jahre vor Kenntnis der schweren Erkrankung eingeleitet.

2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche von der Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG), wonach der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung (hier: monatlich 1.285,59 Euro, vgl. Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008) anzusetzen ist.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Mai 2013 - AU 2 K 11.1326 - wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.993‚60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagen‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von dem beklagten Markt mit zwei Bescheiden vom 9. September 2010 als Eigentümer des Anliegergrundstücks Fl. Nr. ...5 zu Beiträgen für Baumaßnahmen an der F.-B.-Straße herangezogen: Zum einen nach Art. 5 Abs. 1 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 1. März 2003 zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 2.993‚60 Euro für die Verbesserung und Erneuerung des - etwa 30 m langen - westlichen Teils (von der Bismarckstraße bis zur Nordostgrenze von Fl. Nr. ...7), den der Beklagte als vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB ansieht; zum anderen auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.370‚78 Euro für die erstmalige Herstellung des - ca. 100 m langen - östlichen Teils (bis zur J.-C.-Straße). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen beide Bescheide Klage erhoben. Der Erschließungsbeitragsbescheid ist bestandskräftig geworden‚ weil er seine Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen hat. Der Ausbaubeitragsbescheid ist mit dem angegriffenen Urteil hingegen aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der westliche Teil der F.-B.-Straße stelle entgegen der Auffassung des Beklagten keine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits vorhandene Erschließungsanlage dar. Er bilde vielmehr zusammen mit dem östlichen Teil eine einheitlich nach dem Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Anlage. Da der Beklagte diese Straße rechtsfehlerhaft mit zwei Bescheiden als zwei Anlagen auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage abgerechnet habe, scheide die Aufrechterhaltung des noch strittigen Bescheids auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts aus.

Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen‚ das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Ergebnis (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12 m. w. N.) begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Keinen Zweifeln begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem westlichen Teil der F.-B.-Straße handle es sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage i. S. von § 242 Abs. 1 BauGB.

Eine vorhandene (historische) Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt, liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (im Einzelnen BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7 m. w. N.). Ausgehend von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung aufgrund der bei den Akten befindlichen Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass die heutige F.-B.-Straße um 1900 als - im westlichen Teil schmaler - Kiesweg angelegt worden sei und damals auf ihrer gesamten Länge keine Erschließungsfunktion besessen habe. Im fraglichen Bereich hätten sich damals lediglich ein landwirtschaftliches Anwesen auf dem Grundstück des Klägers und auf der gegenüberliegenden Seite des Kieswegs ein als gemeindliches Armenhaus dienendes Gebäude befunden, die aber beide durch die jetzige Bismarckstraße erschlossen gewesen wären. Der Kiesweg habe damals als landwirtschaftlicher Weg gedient, der lediglich zwischen diesen beiden Anwesen hindurch in den Außenbereich geführt habe. Als später (1955 und 1982) weitere Gebäude hinzugekommen seien, habe der Kiesweg nicht mehr den dann geltenden Ausbauanforderungen genügt.

Dem hält der Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen. Dass der landwirtschaftlich genutzte - von der Bismarckstraße aus gesehen hintere - Teil des klägerischen Anwesens einschließlich einer Güllegrube bereits damals auch von dem Kiesweg aus genutzt worden sein mag, begründet noch nicht dessen Erschließungsfunktion. Denn beachtlich sind in diesem Zusammenhang nicht sämtliche bauliche Anlagen, sondern grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BayVGH, U. v. 22.7.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 38). Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Lageplan zu den Verhältnissen um 1911 drängt vielmehr die Annahme auf, dass der Kiesweg aufgrund seiner Lage und geringen Breite auch an der Abzweigung von der Bismarckstraße den beiden dort vorhandenen (Wohn)Gebäuden gerade nicht die erforderliche wegemäßige Erschließung vermittelt hat. Denn diese Gebäude waren ersichtlich zur Bismarckstraße hin orientiert, die im Gegensatz zu dem schmalen in den Außenbereich führenden Kiesweg damals Straßencharakter hatte und im fraglichen Bereich platzartig aufgeweitet war. Im Übrigen erhält eine Straße in einem - wie hier - unbeplanten Gebiet die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut sind (BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7).

2. Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf den (Hilfs-)Einwand des Beklagten zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls den seiner Meinung nach fehlerhaft auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützten Bescheid auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts als rechtmäßig aufrechterhalten müssen.

Allerdings muss ein Heranziehungsbescheid‚ der zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist‚ gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO daraufhin überprüft werden‚ ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht - wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen - gegebenenfalls im Wege schlichter Rechtsanwendung aufrechterhalten werden kann. Das Erschließungsbeitragsrecht ordnet - jedenfalls im Verhältnis zum Straßenausbaubeitragsrecht - die Bezeichnung der Rechtsgrundlagen und damit der Beitragsart den Gründen und nicht dem Spruch des Heranziehungsbescheides zu (BVerwG‚ U. v. 11.8.1993 - 8 C 13.93 - juris Rn. 13 f.). Wenn ein Heranziehungsbescheid fälschlicherweise auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt wird‚ aber durch die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts gerechtfertigt wird‚ so ist demnach die mit ihm getroffene Regelung‚ also die Festsetzung des geschuldeten Betrags und des Leistungsgebots nach ständiger Rechtsprechung materiell rechtmäßig (z. B. BayVGH‚ B. v. 18.8.2010 - 6 ZB 10.1081 - juris Rn. 5 m. w. N.). Diese Grundsätze dürften entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch dann Anwendung finden, wenn eine Gemeinde rechtsirrig annimmt, eine insgesamt nach Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilende Straße zerfalle aus Rechtsgründen in zwei Anlagen, und deshalb zwei Heranziehungsbescheide erlässt, von denen einer zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt ist. Auch insoweit dürfte es, wie der Beklagte mit guten Gründen meint, ohne dass der Wesensgehalt dieses Bescheids berührt wäre, allein darauf ankommen, in welcher Höhe die (Gesamt-)Beitragsforderung materiell gerechtfertigt ist und den zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützten Bescheid inhaltlich trägt. Diese Frage stellt sich indes nicht entscheidungserheblich.

Es ist nämlich weder mit dem Zulassungsantrag dargetan noch drängt es sich auf, dass der Beklagte vom Kläger über den bereits mit bestandskräftigem Bescheid festgesetzten Erschließungsbeitrag von 10.370‚78 Euro hinaus überhaupt einen weiteren Beitrag für die Herstellung der (gesamten) F.-B.-Straße in der noch strittigen Höhe von 2.993‚60 Euro beanspruchen kann. Zwar wäre bei einer Gesamtabrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht der umlagefähige Aufwand wegen des geringeren gemeindlichen Eigenanteils höher als bei der bisherigen Abrechnung. Daraus folgt aber keineswegs zwangsläufig, dass der auf das klägerische Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag über dem unstreitigen Betrag von 10.370‚78 Euro liegt. Denn bei einer Verteilung des (höheren) Aufwands nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts wären zum einen zwei weitere Anliegergrundstücke zu berücksichtigen, die bislang (anders als das klägerische Grundstück) allein für den nach Straßenausbaubeitragsrecht behandelten Straßenteil veranschlagt, nicht aber an den Kosten für den östlichen Teil beteiligt worden sind (Fl. Nrn. ...6 und ...7). Zum anderen entfiele für das klägerische Grundstück eine besondere Belastung aus der bisherigen getrennten Abrechnung nach zwei Anlagen. Da dieses Grundstück (als einziges) an beide Straßenteile angrenzt, wurde es vom Beklagten sowohl für den westlichen als auch für den östlichen Teil jeweils mit seiner gesamten Grundfläche und damit - abgesehen von der Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung - doppelt berücksichtigt. Wird hingegen die Straße einheitlich nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet, so darf das klägerische Grundstück, wie alle anderen Grundstücke auch, nur einmal herangezogen werden, was seine Beitragsbelastung im Vergleich zu der mit den Beitragsbescheiden vom 9. September 2010 festgesetzten Gesamtsumme erheblich mindert.

In einer solchen Fallgestaltung hätte der Beklagte als Rechtsmittelführer mit Blick auf das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO anhand einer konkreten Vergleichsberechnung substantiiert vortragen müssen, dass er über den bestandskräftig festgesetzten Betrag von 10.370‚78 € hinaus noch einen weiteren Beitrag beanspruchen kann. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag jedoch nicht. Damit sind keine beachtlichen Zweifel dargetan, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis unrichtig sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47‚ 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Februar 2017 - RO 11 S 16.1775 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.976,05 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 als Eigentümer des 2.284 m² großen gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. 677 für die Erneuerung/Verbesserung der Schwesterhausgasse (Teilstück) - FlNr. 686 zwischen Rosengasse und Kastengasse - zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 10.970,58 € herangezogen. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin zunächst ab; mit Bescheid vom 31. Mai 2013 setzte sie die Vollziehung des Bescheides aus, hob diesen Bescheid jedoch am 27. Februar 2015 wieder auf. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 15. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2008 an (RO 2 S. 15.557), weil das Abrechnungsgebiet unzutreffend gebildet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2016 reduzierte das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. den festgesetzten Straßenausbaubeitrag auf 7.904,22 € und hob die Aussetzung der Vollziehung in Höhe dieses Betrages auf; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Im Widerspruchsbescheid wurden die Grundstücke FlNr. 688, 125/1 und 125/2 in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach den mit ihr fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen - nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung - weder dem Grunde noch der Höhe nach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenausbaubeitragsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids.

1. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg.

a) Bei dem Ausbau der im Altstadtbereich der Antragsgegnerin gelegenen Schwesterhausgasse (südlicher Teil) handelt es sich um die Verbesserung einer Orts Straße, für die die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 30. März 2004 Straßenausbaubeiträge erhebt. Nach der Sondersatzung vom 18. Juli 2008 zur Erhebung des Straßenausbaubeitrags in der Altstadt handelt es sich u.a. bei dem betroffenen Teil der Schwesterhausgasse um eine „historische Anliegerstraße im Altstadtbereich mit Mischflächenausbau“, für die der Anteil der Beitragsschuldner wegen der „in der außergewöhnlichen und besonderen Gestaltung des Ortsbildes im Altstadtbereich begründeten Ausbaumaßnahme“ sowie im Hinblick auf gewährte Fördermittel im Rahmen des Sanierungsverfahrens auf lediglich 20% festgelegt wurde (§ 2 Abs. 3 Satz 6, § 3 Abs. 1, Abs. 2 der Sondersatzung). Aus den in den Akten befindlichen Fotos ergibt sich, dass die Straße vor ihrem Ausbau zahlreiche Unebenheiten, Verdrückungen und Flickstellen aufwies. Durch die 1991 bis 1995 durchgeführten Baumaßnahmen wurde der Zufahrtsbereich von der Rosengasse her deutlich verbreitert. Es wurden beidseitige Gehwegbereiche vor dem Parkhaus angelegt, ein einseitiger Gehweg farblich abgegrenzt sowie erstmals Straßenbegleitgrün angepflanzt. Außerdem wurde der Fahrbahnaufbau von vormals etwa 20 cm auf ca. 55 cm verstärkt und die verschlissene Asphaltdecke durch Granitpflaster ersetzt. Es steht außer Frage, dass hierdurch das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung einer Ortsstraße erfüllt ist und die Straße nicht nur „optisch verschönert“ wurde. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Umgestaltung der Schwesterhausgasse mit ihrer Verbreiterung im Parkhausbereich gerade dem Zweck diente, eine reibungslose Abwicklung des An- und Abfahrtsverkehrs zum und vom Parkhaus zu gewährleisten. Beitragsrechtlich ist es unerheblich, ob Anlass für den Ausbau des nördlichen Bereichs die Errichtung des Parkhauses war, wie der Antragsteller vorträgt, und ob dieser die Maßnahme subjektiv als vorteilhaft empfindet oder nicht.

b) Die Ausführungen des Antragstellers zur Einbeziehung des mit einem Bankgebäude bebauten Grundstücks FlNr. 688 in das Abrechnungsgebiet gehen ins Leere, nachdem das Landratsamt im Widerspruchsbescheid dieses Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt hat.

c) Das im Eigentum derselben Bank stehende Grundstück FlNr. 142/1 ist bei summarischer Prüfung bei der Aufwandsverteilung wohl zu Recht nicht berücksichtigt worden.

Dieses Grundstück dürfte ausschließlich an der Kastengasse anliegen und an die abzurechnende Schwesterhausgasse allenfalls punktförmig angrenzen, was keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 39). Dass es gleichwohl aufgrund des „Durchgangs“ zu den oberen Geschossen des Bankgebäudes auf FlNr. 688 und der dadurch bewirkten übergreifenden Nutzung als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück an der Aufwandsverteilung für die Schwesterhausgasse zu beteiligen wäre, liegt jedenfalls nicht nahe. Nach der Rechtsprechung des Senats haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen, auch bei Eigentümeridentität grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u.a. BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41, 43; B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück zur abgerechneten Straße in Betracht. Es fragt sich bereits, ob diese Grundsätze auf das Grundstück FlNr. 142/1 angewendet werden können. Denn es liegt beim Y-förmigen Zusammentreffen von Schwesterhaus- und Kastengasse nicht hinter, sondern neben dem Grundstück FlNr. 688. Im Übrigen ergeben sich aus dem Umstand, dass sich zwischen beiden Bankgebäuden auf den Grundstücken FlNr. 688 und 142/1 ein zweigeschossiger Verbindungstrakt zu den oberen Geschossen befindet (siehe Beiakt 1, S. 46), jedenfalls nicht ohne weiteres hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechnete Schwesterhausgasse vom Grundstück FlNr. 142/1 aus in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Im Gegenteil spricht gegen eine solche Annahme, dass das Gebäude auf dem „Vorderliegergrundstück“ FlNr. 688 zur Schwesterhausgasse nicht etwa einen allgemein benutzbaren und deshalb das „Hinterliegergrundstück“ FlNr. 142/1 anbindenden Kunden- und/oder Mitarbeiterzugang hat, sondern ausweislich der bei den Akten befindlichen Fotos und Stellungnahmen lediglich ein Rolltor mit anschließendem Aufzug für Werttransporte.

d) Das gilt erst recht für das Grundstück FlNr. 142. Dieses liegt an der Oberen Marktstraße an. Der zwischen ihm und den Bankgebäuden verlaufende Weg in südwestlicher Richtung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers straßenrechtlich wohl nicht als Bestandteil der abgerechneten Orts Straße Schwesterhausgasse anzusehen. Vielmehr stellt er aller Voraussicht nach eine selbstständige Verkehrsanlage in Form eines beschränkt-öffentlichen Weges dar, weil er einer anderen Straßenklasse angehört und unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dient (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 7). Auch im Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin ist er nicht als Bestandteil der Schwesterhausgasse eingetragen. Für die Abrechnung der Schwesterhausgasse ist daher nicht erheblich, ob von dem Weg ein Zugang zum Grundstück FlNr. 142 besteht und Waren angeliefert werden

e) Die Grundstücke FlNr. 128/2 und 129/1 sind aller Voraussicht nach ebenfalls nicht beitragspflichtig. Es handelt sich um Anliegergrundstücke der Rosengasse, die in fremdem Eigentum stehen. Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass sie als nicht gefangene Hinterliegergrundstücke der Schwesterhausgasse beitragspflichtig wären. Dass von den Grundstücken ein Durchgang vom Parkhaus zur Rosengasse besteht, führt nicht zur Beitragspflicht für die Schwesterhausgasse. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung für die Bejahung eines Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich (BayVGH, B.v. 25.4.2012 - 6 ZB 11.2029 - juris Rn. 4; B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris Rn. 5; B.v. 14.3.2011 - 6 B 09.1830 - juris Rn. 19; B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris Rn. 6 jeweils m.w.N. der Rechtsprechung; so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 24: „hinreichend gesicherte“ Inanspruchnahmemöglichkeit). Wird demnach ein Grundstück von der abgerechneten Straße durch ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt, bedarf es der Bestellung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) oder zumindest einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung des Anliegergrundstücks. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Grundstücke FlNr. 128/2 und 129/1 die Schwesterhausgasse über das in fremdem Eigentum stehende Parkhausgrundstück rechtlich verlässlich benutzen können. Der Antragsteller trägt insoweit nur vor, dass eine Grunddienstbarkeit nicht eingetragen sei und er nicht wisse, ob ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis bestehe. In dem Durchgang angebrachte Hinweisschilder auf die Durchgangsmöglichkeit zum Parkhaus bzw. zur Rosengasse begründen keine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der Schwesterhausgasse über das Parkhausgrundstück. Bei dem Einwand, es sei „davon auszugehen“, dass Bewohner dieser Gebäude Dauerparkplätze im Parkhaus angemietet hätten und ausschließlich die Zufahrt zur Schwesterhausgasse benutzten, handelt es sich um eine reine Vermutung. Diese ist nicht geeignet, eine rechtlich gesicherte Inanspruchnahme der Schwesterhausgasse in nennenswertem Umfang zu belegen.

f) Das Grundstück FlNr. 131/2 ist ebenfalls nicht beitragspflichtig. Es ist schon fraglich, ob das dreiecksförmige nur etwa 60 m² große Grundstück - für sich gesehen - überhaupt sinnvoll und zulässig nutzbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris Rn. 25). Abgesehen davon zeigt das vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegte Foto in Verbindung mit dem Lageplan, dass es tatsächlich als Zufahrt zum Parkhaus und als Gehwegbereich und damit als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17). Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt ein neuer Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn - wie hier - eine Straße verbreitert wird, sofern der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, wovon der Senat im vorliegenden Eilverfahren ausgeht. Als Teil der abgerechneten Einrichtung ist es nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zu berücksichtigen.

g) Der für das Parkhaus auf den Grundstücken FlNr. 125, 134 und 131 angesetzte Nutzungsfaktor für fünf Vollgeschosse ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 ABS bestimmt sich der Nutzungsfaktor bei Grundstücken, auf denen sich Parkhäuser oder Tiefgaragen befinden, nach der Zahl ihrer Geschosse. Die Zahl der im Parkhaus vorhandenen Parkebenen ist hingegen nicht entscheidend. Wenn ein Parkhaus innerhalb eines Geschosses mehrere Parkebenen aufweist, verbleibt es damit dennoch bei nur einem Geschoss. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, sind auch Gebäude mit höhenversetzten Geschossen grundsätzlich als Einheit zu betrachten, wobei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf den höchsten Gebäudeteil abzustellen ist (vgl. dazu Simon/Busse, BayBO, Bd. I, Art. 2 Rn. 571 ff.). Auch wenn die Dachfläche des Parkhauses als „vollwertige Parkebene“ genutzt wird, wie der Antragsteller vorträgt, handelt es sich dabei dennoch um kein Geschoss (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung); die Dachfläche ist demnach bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt eine derartige Handhabung weder gegen das Vorteilsprinzip noch gegen die Beitragsgerechtigkeit.

h) Für die Bestimmung des Nutzungsfaktors beim Grundstück des Antragstellers FlNr. 683 geht die Antragsgegnerin zu Recht von fünf Vollgeschossen aus. Dies ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Schnitt des Sudhauses (Beiakt 4 B 16). Nach ständiger Rechtsprechung bedingt die höchste Zahl der tatsächlich auf einem Grundstück vorhandenen Vollgeschosse den Nutzungsfaktor für das gesamte Buchgrundstück (u.a. BayVGH, U.v. 25.9.2007 - 6 B 05.3018 - juris Rn. 15 ff.). Eine Beschränkung des Nutzungsfaktors nur auf eine Teilfläche des Grundstücks, wie es der Antragsteller für geboten hält, ist beitragsrechtlich nicht möglich und auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Für eine dem Art. 5 Abs. 2 KAG genügende Verteilungsregelung bedarf es keiner weiteren Ausdifferenzierung. Eine exakte mathematische Erfassung des durch die verbesserte Straßenanbindung gesteigerten Gebrauchsvorteils von Grundstücken mit dem zulässigen oder verwirklichten Maß der Nutzung dieses Grundstücks ist nicht möglich, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht proportional zueinander verhalten. Es geht von vornherein nur um das Erfassen einer Wahrscheinlichkeit, die typisierend Unterschiede abbildet. Gewisse Unebenheiten sind bei einer Pauschalierung im Interesse der Praktikabilität hinzunehmen (u.a. BayVGH, U.v. 25.9.2007 - 6 B 05.3018 - juris Rn. 20).

i) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Grünanlage Ludwigshain auf dem Grundstück FlNr. 1385 nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen. Es handelt sich dabei nach der Größe und parkähnlichen Gestaltung um eine Erschließungsanlage (im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB) in Form einer öffentlichen Grünfläche. Da die Antragsgegnerin das Grundstück der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt hat, ist diese Fläche zumindest formlos für eine öffentliche Nutzung gewidmet und damit jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen. Damit scheidet es aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.307 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 106.544,03 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die klagende Gemeinde hatte die Beigeladene für die Erneuerung und Verbesserung der Straße „An der Senne“ mit zwei Bescheiden vom 28. Februar 2012 zu Ausbaubeiträgen herangezogen, und zwar für das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 zu 25.898,78 € und für das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 zu 106.544,03 €. Beide Grundstücke werden von der Beigeladenen wirtschaftlich einheitlich zu gewerblichen Zwecken genutzt und sind mit einem Betriebsgebäude überbaut. Zur abgerechneten Straße hin ist das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 von einem durchgehenden Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung umgeben; die Zufahrt zu dem gesamten Betriebsgelände erfolgt von anderen Straßen her. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob das Landratsamt Aschaffenburg den Beitragsbescheid betreffend das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 auf. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage der Gemeinde als unbegründet ab. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Das Hinterliegergrundstück zähle im Gegensatz zum Anliegergrundstück nicht zum Kreis der an der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke. Ihm werde durch die abzurechnende Straße kein Sondervorteil vermittelt, der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG die Auferlegung eines Beitrags rechtfertige.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats. Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen, das die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erschüttern könnte und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, 5.2.2013 - 6 CS 12.2360 - juris Rn. 8). Eine Abweichung von diesem sog. Buchgrundstücksbegriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück, das mangels hinreichender Größe alleine nicht nutzbar ist (Handtuchgrundstück), bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben würde, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres angemessen genutzt werden kann. Nur in diesem Ausnahmefall ist auf den „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ zurückzugreifen mit der Folge, dass die mehreren Buchgrundstücke, die eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit in der Hand desselben Eigentümers bilden, straßenausbaubeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück behandelt werden. Sind die zusammenhängenden Grundstücke jedoch - wie hier vom Verwaltungsgericht unstreitig festgestellt - selbstständig nutzbar, besteht zur Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff kein Anlass. Das gilt auch dann, wenn ihr Eigentümer sie wirtschaftlich einheitlich nutzt, sei es als Hausgrundstück und Garten, sei es als Gewerbeflächen mit grenzüberschreitender Bebauung (ebenso OVG Magdeburg, U. v. 24.11.2010 - 4 L 181/09 - juris Rn. 30).

Das streitige Grundstück FlNr. 1380, das demnach beitragsrechtlich keine wirtschaftliche Einheit mit dem Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 bildet, sondern selbstständig zu beurteilen ist, kann auch nicht nach den Regeln über die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt werden. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden.

Bei dem Grundstück handelt es sich um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, weil es selbst unmittelbar an eine andere Straße angrenzt (Industriestraße und Am Westend). Im Gegensatz zu gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch die abzurechnende Straße ihre einzige verkehrsmäßige Erschließung erhalten, geht es bei der Gruppe der nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke lediglich um eine Zweiterschließung. Wegen dieser grundlegend unterschiedlichen Ausgangssituation haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hingegen als solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 24.3.2014 - 6 ZB 13.2465 - juris Rn. 11; B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 20; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40 m. w. N.).

Diese Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück grenzüberschreitend überbaut sind. Auch eine „massive und untrennbare“ Überbauung als besonders intensive Form einer einheitlichen Nutzung lässt keinen Schluss darauf zu, die abzurechnende Straße werde von dem Hinterliegergrundstück aus in beitragsrelevanter Weise in Anspruch genommen. Hinzukommen muss vielmehr - abhängig von den jeweiligen Erreichbarkeitsanforderungen - ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der abzurechnenden Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück, der oder die eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet. Daran fehlt es, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat. Das Betriebsgelände der Beigeladenen ist zur abzurechnenden Straße „An der Senne“ hin ohne Öffnung durch einen Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung eingefriedet; Zugang und Zufahrt erfolgen über andere Straßen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der beitragsrechtlichen Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks im Fall einer „Verklammerung durch massive und untrennbare Bebauung“ mit dem Anliegergrundstück ist, soweit sie sich überhaupt verallgemeinernd beantworten lässt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner erneuten Prüfung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestehen keine Gründe dafür, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen; dass die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat, reicht mit Blick auf die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens für eine solche Billigkeitsentscheidung nicht aus (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 18; B. v. 1.8.2011 - 2 C 11.1470 - juris m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Juli 2014 - B 4 K 12.316 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der K. Straße.

Er ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. .../18‚ das zwischen der K. Straße (im Norden), der Straße Der A. Berg (im Westen) und der V.-S.-Straße (im Süden) liegt. Die K. Straße steigt ab der Abzweigung von der Straße Der A. Berg in Richtung Osten stetig an. Ihre Fahrbahn ist von dem zunehmend tiefer liegenden Grundstück des Klägers durch einen zur Straße gehörenden, immer steiler abfallenden Grünstreifen getrennt. Mit Bescheid vom 2. März 2012 zog die beklagte Gemeinde den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 56.788‚14 € für den 2009 durchgeführten Ausbau der K. Straße heran.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Beitragsbescheid mit Urteil vom 15. Juli 2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Für das Grundstück des Klägers habe im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten keine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Hinblick auf die K. Straße bestanden. Es grenze zwar auf einer Länge von ca. 100 m unmittelbar an die Straßengrundstücke (FlNrn. .../4 und 859/1) an. Es sei aber von der Fahrbahn durch den nach Osten immer breiter werdenden und steiler zum Grundstück abfallenden Grünstreifen getrennt. Dieser Grünstreifen könne zwar nicht durchgehend als tatsächliches Hindernis für einen Zugang von der Straße auf das Grundstück angesehen werden‚ weil er zumindest auf den ersten ca. 20 m von Westen aus gesehen weder zu breit noch zu steil sei, um ein Betreten als unzumutbar anzusehen. Es bestehe aber ein rechtliches Zugangshindernis‚ denn im Hinblick auf die vom Gemeinderat am 13. Juli 2010 beschlossene und später auch beschlussgemäß verwirklichte Bepflanzung des Grünstreifens könne nur der Schluss gezogen werden‚ dass dieser Streifen nicht in der Weise dem Gemeingebrauch gewidmet sei‚ dass dem Kläger eine Zugangsmöglichkeit zu seinem Grundstück verschafft werden sollte. Aufgrund der Steilheit der bestehenden Böschung sei nach dem Pflanzplan eine durchgehende Hecke mit heimischen Sträuchern‚ am Anfang der K. Straße wegen der geringeren Böschungshöhe lediglich eine Baumreihe mit vier Bäumen vorgesehen worden. Darin komme der Wille der Gemeinde zum Ausdruck, dass der Grünstreifen dem Natur- und Umweltschutz sowie der Erscheinung des Ortsbildes dienen solle und er in diesem Sinn gewidmet sei. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass das klägerische Grundstück nach der erstmaligen Herstellung der K. Straße im Jahr 1973 nicht zu einem ErsNchließungsbeitrag herangezogen worden sei.

Im Rahmen der vom Senat mit Beschluss vom 25. Mai 2016 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Entscheidung über den Pflanzplan entlang der K. Straße befasse sich inhaltlich nicht mit dem Thema der Beschränkung der Widmung aus dem Jahr 1978‚ mit der der maßgebliche Grünstreifen Bestandteil der gewidmeten K. Straße geworden sei. Den Gemeinderatsbeschlüssen hinsichtlich der Bepflanzung des Grünstreifens komme keinesfalls die Rechtswirkung einer Reduzierung dieser bestandskräftigen straßenrechtlichen Widmung des Gesamtgrundstückes zu. Auch könne nicht darauf abgestellt werden‚ dass das klägerische Grundstück anlässlich der erstmaligen endgültigen Herstellung der K. Straße im Jahr 1973 nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden sei. Dies verbiete sich deshalb‚ weil die umfassende Widmung einschließlich des zu bepflanzenden Grünstreifens erst fünf Jahre später‚ nämlich 1978 erfolgt sei. Eine Teileinziehung‚ d.h. eine nachträgliche Beschränkung der Widmung liege vorliegend zweifelsfrei nicht vor‚ so dass das klägerische Grundstück zu Recht zu dem verlangten Straßenausbaubeitrag herangezogen worden sei.

Die Beklagte beantragt‚

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 2. März 2012 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht‚ dass der Grünstreifen auf seiner gesamten Länge ein beachtliches tatsächliches und rechtliches Zugangshindernis darstelle und sein Grundstück deshalb nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der K. Straße unterfallen könne.

Der Senat hat am 10. November 2016 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Straße und des klägerischen Grundstücks in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die dort gefertigten Lichtbilder sowie die Niederschrift über den Augenschein verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig‚ aber nicht begründet.

Der streitige Bescheid vom 2. März 2012, mit dem die Beklagte vom Kläger für das Grundstück FlNr. .../18 einen Ausbaubeitrag in Höhe von 56.788‚14 € für die Erneuerung und Verbesserung der K. Straße verlangt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar ist die Ausbaumaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 11. März 2003 beitragsfähig. Das Grundstück des Klägers unterliegt aber nicht der Beitragspflicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Es fehlt an dem erforderlichen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, weil sich über die gesamte Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Straße und Grundstück ein beachtliches sowohl tatsächliches als auch rechtliches Zugangshindernis auf Straßengrund befindet.

1. Für einen Sondervorteil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH‚ U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags genügt zur Annahme eines Sondervorteils - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Ortsstraße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18). Zugrundezulegen sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten. Im Straßenausbaubeitragsrecht, das die das Erschließungsbeitragsrecht kennzeichnende Unterscheidung zwischen erschlossenen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bebaubaren (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) Grundstücken nicht kennt, sind nämlich an der Aufwandsverteilung und damit zugleich an der Beitragserhebung nur diejenigen Grundstücke zu beteiligen, denen die Ausbaumaßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt einen aktuellen Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel und so auch für das Grundstück des Klägers der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen). Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab gegebenenfalls über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. BayVGH‚ B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13; B.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 21 m.w.N.).

2. Diese Erreichbarkeitsanforderungen sind nicht erfüllt. Die begrünte Böschung, die sich auf den Straßengrundstücken (FlNrn. .../4 und .../1) zwischen Fahrbahn und der Grenze zum klägerischen Grundstück befindet, bildet auf der gesamten Länge ein tatsächliches (a) sowie rechtliches (b) Zugangshindernis, das eine Beitragspflicht ausschließt (c).

a) Dass der Grünstreifen schon aus tatsächlichen Gründen ein Betretenkönnen hindert, steht für den östlichen Grundstücksbereich außer Frage. Denn die K. Straße steigt ab der Abzweigung von der Straße Der A. Berg in Richtung Osten stetig an, sodass das zunächst höhengleiche klägerische Grundstück zunehmend tiefer liegt und die Böschung dementsprechend immer breiter und steiler wird. Dort ist die bis zu acht Meter breite und um mehrere Meter abfallende Böschung nicht begehbar. In Betracht kommt eine Zugangsmöglichkeit nur im westlichen Bereich unmittelbar an der Abzweigung von der Straße Der A. Berg. Das verlangt zunächst die Bestimmung, wo genau die Straße Der A. Berg endet und die K. Straße beginnt. Denn dass das Grundstück - unstreitig - von ersterer aus zugänglich ist, vermittelt keine Erreichbarkeit auch von der K. Straße aus. Um der Beitragspflicht für den Ausbau der K. Straße als der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG zu unterliegen, muss das Grundstück unmittelbar von dieser aus zugänglich sein.

Wo eine beitragsfähige Ortsstraße beginnt und wo sie in eine andere Verkehrsanlage übergeht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; B.v. 17.11.2017 - 6 ZB 16.234 - juris Rn. 4 m.w.N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B.v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs beginnt die K. Straße - anders als die Planunterlagen auf den ersten Blick vermuten lassen könnten - nicht bereits an der Grenze zwischen den Straßengrundstücken FlNr. .../3 und .../26 einerseits (Der A. Berg) und der sich östlich anschließenden FlNr. .../4 andererseits, die durch den westlichen der dort auf einer Linie befindlichen drei Grenzsteine zum klägerischen Grundstück hin markiert wird. Die K. Straße beginnt vielmehr erst etwas weiter im Osten an dem östlichen der drei Grenzsteine. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein - dessen Ergebnisse dem Senatsmitglied, das nicht an ihm teilgenommen hat, uneingeschränkt zur Kenntnis gebracht wurden - eindeutig ergeben. Denn die Straße Der A. Berg schwenkt, nachdem sie vor dem klägerischen Grundstück von der W. Straße (B ...) abzweigt, zunächst leicht nach Nordosten und reicht mit ihrer Trassenführung aus sämtlichen Blickwinkeln optisch etwas in den Einmündungsbereich der K. Straße hinein. Die trichterförmige Aufweitung im Bereich des Straßengrundstücks FlNr. .../4 gehört deshalb überwiegend nicht schon zur K. Straße, sondern noch zur Straße Der A. Berg.

Am Beginn der K. Straße, also auf der Höhe des östlichen der drei Grenzsteine (Nrn. 11 und 12 der beim Augenschein gefertigten Fotos), ist der zur Straße gehörende Grünstreifen zwischen Fahrbahn und dem klägerischen Grundstück ca. 70 cm breit‚ mit Gras bewachsen und eben. Bezogen auf diesen Punkt dürfte der Grünstreifen in tatsächlicher Hinsicht noch kein beachtliches Hindernis darstellen, weil er die ortübliche Breite wohl nicht überschreitet und in zumutbarer Weise betreten werden kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 10). Für die erforderliche Zugänglichkeit genügt eine bloß punktförmige Betrachtung aber nicht. Denn um das Heranfahren- und Betretenkönnen sicherzustellen, muss eine angemessene Breite zur Verfügung stehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO), die nicht zuletzt im Interesse des Brandschutzes (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO) mindestens 1,25 m betragen muss (vgl. OVG Lüneburg‚ B.v. 9.11.2012 - 9 LA 157/11 - juris Rn. 8 m.w.N.). Bezogen auf diese Mindestbreite bildet der Grünstreifen jedoch bereits ein beachtliches tatsächliches Zugangshindernis. Denn unmittelbar nach dem Beginn der K. Straße wird der Grünstreifen nicht nur zunehmend breiter, sondern auch deutlich abschüssig und ist zudem mit einer immer breiter werdenden Hecke auch auf dem Straßengrundstück bepflanzt. Schon auf der Mindestbreite kann er deshalb, zumal bei Nässe und Schnee, nicht mehr in zumutbarer Weise und verkehrssicher überquert werden, um auf das klägerische Grundstück zu gelangen.

b) Unabhängig davon bildet der Grünstreifen‚ wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat‚ auch ein rechtliches Zugangshindernis.

Der Gemeinderat der Beklagten hat - vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten - am 15. Dezember 2009 und 13. Juli 2010 einen Bepflanzungsplan für den Böschungsbereich der K. Straße beschlossen. Danach soll der Bereich in seiner gesamten Ausdehnung entlang des klägerischen Grundstücks weder allgemein zum fußläufigen Begehen noch als Zugang für das klägerische Grundstück zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn die K. Straße selbst einschließlich des Grünstreifens als Straßenbestandteil straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist‚ schließt das für den Kläger noch nicht zwangsläufig das Recht ein‚ die K. Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs von seinem Grundstück aus über den Grünstreifen bzw. bestimmte Teilflächen zu erreichen. Da der Gemeingebrauch nur im Rahmen der Widmung erlaubt ist (Art. 14 BayStrWG)‚ wird der Umfang des Gemeingebrauchs durch die Widmung begrenzt. Dabei bezieht sich die Begrenzung des Gemeingebrauchs auf den „Rahmen der Widmung“ nicht nur auf den Rechtsakt und die sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Verkehrsarten und des Verkehrszwecks‚ sondern auch auf den Realakt der Schaffung und Indienststellung des dinglichen Substrats und damit auf dessen bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit. Die verkehrsmäßige Nutzung ist insbesondere auf die Verkehrsfläche der Straße beschränkt und erstreckt sich nicht auf Bestandteile der Straße‚ auf denen nach ihrer baulichen Beschaffenheit und technischen Zweckbestimmung kein Verkehr stattfindet (vgl. ThürOVG‚ B.v. 10.2.2003 - 4 ZEO 1139/98 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Der Grünstreifen entlang der K. Straße ist zwar Straßenbestandteil‚ aber mit Blick auf die Gemeinderatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2009 und 13. Juli 2010 weder dazu bestimmt noch wegen der vorgegebenen Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen dazu geeignet‚ als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden. Ein „Sich-durchfädeln-müssen“ durch den Bewuchs entspricht nicht den Anforderungen an einen Zugang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.12.2016 - 9 B 1.15 - juris Rn. 16) und würde wegen der Gefährdung des Bewuchses auch den Gemeinderatsbeschlüssen widersprechen‚ mit denen „aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Ortsbildes und nicht zuletzt des Vertrauensschutzes in den - bisherigen - Bestand“ der ursprüngliche‚ vor Beginn der Ausbaumaßnahme existierende Zustand wiederhergestellt werden sollte. Wie die vorgelegten Fotos zeigen, befand sich vor Beginn der Ausbaumaßnahmen auf dem Grünstreifen eine üppige, undurchdringliche Bepflanzung, die den klägerischen Betrieb vor der gegenüberliegenden Wohnbebauung völlig verbarg. Eben diese Abschirmung wollte die Beklagte zum Schutze der Wohnbebauung vor dem Gewerbebetrieb erneut schaffen. Dieser im beschlossenen Pflanzplan manifestierte Wille der Beklagten verhindert gleichzeitig die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks von der K. Straße aus, da auch eine nur schmale Zuwegung die Durchbrechung des als Abschirmung gedachten Pflanzstreifens bewirken würde. Dem Kläger kann auch kein gesteigertes Recht als Straßenanlieger zustehen, weil sein Grundstück bereits eine anderweitige Zufahrt über die Straße Der A. Berg hat und zur Nutzung nicht auf einen weiteren Zugang zur K. Straße angewiesen ist.

c) Das Zugangshindernis schließt eine Beitragspflicht für das klägerische Grundstück aus.

Zwar kann ein Hindernis auf Straßengrund von der Gemeinde ohne weiteres - hier durch Erweiterung der Widmung und Anlegung eines Zugangs bis zur Grenze des klägerischen Grundstücks - beseitigt werden, wobei zur Beseitigung im Regelfall bereits die rechtlich verbindliche Zusicherung gegenüber dem Eigentümer des Anliegergrundstücks ausreicht, das rechtliche und/oder tatsächliche Hindernis auf dessen Anforderung zu beseitigen. Das muss jedoch, um eine Beitragspflicht für dieses Grundstück entstehen zu lassen, spätestens bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten für die abzurechnende Ausbaumaßnahme geschehen sein (BayVGH München, B.v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 14) Das ist hier jedoch nicht erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.4483 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, wurden nicht ordnungsgemäß dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70.

Mit Schreiben vom 11. April 2012 bat das DPMA den Kläger, sich zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44 BBG einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Grund hierfür seien seine erheblichen Ausfallzeiten, seine dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, über den sachlich nicht entschieden worden ist. Gleichzeitig beantragte er gemäß § 123 VwGO, ihn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung, der Untersuchungsaufforderung Folge zu leisten, freizustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. November 2012 - M 21 E 12.4485 - abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (BayVGH, B. v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788). Am 21. Juni und 13. August 2013 wurde der Kläger zu seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht.

Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt die Feststellung, dass die Untersuchungsanordnung des DPMA vom 11. April 2012 rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, weil der Kläger am 21. Juni und 13. August 2013 amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht worden sei. Die Umstellung seines Klagebegehrens in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, weil dem Kläger ein Rehabilitationsinteresse zustehe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 formell und inhaltlich schon aufgrund der (erheblichen) Krankenfehlzeiten des Klägers rechtmäßig gewesen sei.

Die mit dem Zulassungsantrag gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

a) Gemäß § 44 Abs. 6 BBG besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Diese Verpflichtung gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1).

Bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Diese muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Einer solchen Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - NVwZ 2014, 892/893 Rn. 8, 9).

Nach diesem rechtlichen Maßstab wird die Untersuchungsaufforderung der Beklagten vom 11. April 2012 den Anforderungen (noch) gerecht. Wie der Senat bereits im Eilverfahren (B. v. 27.2.2013 - 6 CE 12.2788 -) ausgeführt hat, trägt allein die - wenn auch schlagwortartige - Begründung der „erheblichen Ausfallzeiten“ die Anordnung der ärztlichen Untersuchung formell und inhaltlich. Demgemäß kommt es auf die weitere Begründung der „dienstlichen Leistungen“ des Klägers und seines „Verhaltens gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA“ und damit auf etwaige Vorfälle im DPMA im März und April 2012 nicht mehr entscheidungserheblich an. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers beliefen sich im Jahr 2006 auf 58 Arbeitstage, 2007 auf 92 Arbeitstage, 2008 auf 60 Arbeitstage, 2009 auf 140 Arbeitstage, 2010 auf 53 Arbeitstage, 2011 auf 112 Arbeitstage und 2012 auf 114 Arbeitstage. Diese besonders seit dem Jahr 2006 ansteigenden Fehlzeiten sind dem Kläger bekannt. Der in der Untersuchungsanordnung verwendete Begriff „erhebliche Ausfallzeiten“ ist deshalb weder zu pauschal oder unbestimmt noch für den Kläger nicht nachvollziehbar oder prüfbar. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die sich über mehrere Jahre erstreckenden, regelmäßig wiederkehrenden und teils erheblichen Fehlzeiten aufgrund krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit dem Dienstherrn hinreichenden Anlass boten, die Dienstfähigkeit des Klägers amtsärztlich untersuchen zu lassen. Die Klärung des Gesundheitszustands des Klägers diente auch der Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs (vgl. OVG LSA, B. v. 26.6.2007 - 1 M 103.07 - juris Rn. 7; OVG NW, B. v. 9.10.2006 - 6 B 1717.06 - juris Rn. 14) sowie der Prüfung, ob eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung die Situation eventuell verbessern könnte. Daran ändern weder die Schwerbehinderung des Klägers etwas noch der Umstand, dass er sich in den Jahren 2011 und 2012 Operationen unterzogen hat mit dem Ziel, seine gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund der Schwerbehinderung zu verringern. Rechtlich ebenfalls ohne Belang ist es, dass die Beklagte mit Schreiben vom 11. April 2012 an das Referat für Gesundheit und Umwelt eine ausführlicher begründete Untersuchungsanordnung gesandt hat, von der der Kläger zunächst keine Kenntnis hatte.

b) Die amtsärztliche Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 war entgegen der Auffassung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Zwar war der Kläger bereits am 1. Februar 2012 amtsärztlich untersucht worden. Dieser Untersuchungsanordnung lag jedoch eine andere Zielrichtung als die Klärung seiner Dienstfähigkeit zugrunde. Wie der Kläger selbst vorträgt, war Prüfungsgegenstand der ersten amtsärztlichen Untersuchung die Frage, ob seine Operationen (einschließlich Nachsorge) an der mehr als 600 km entfernten Medizinischen Hochschule in H. erfolgen mussten (und dem Kläger zu diesem Zweck Sonderurlaub zustand). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Anordnung der ersten amtsärztlichen Untersuchung die bis dahin angefallenen krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers bekannt waren. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die amtsärztliche Untersuchung vom 1. Februar 2012 „mutwillig veranlasst“, würde selbst im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit keinen Grund für die Zulassung der Berufung darstellen, weil sie sich - als einzelnes Begründungselement - nicht auf das Ergebnis der Entscheidung auswirkt (BayVGH, B. v. 17.10.2007 - 6 ZB 06.1635 - juris Rn. 15).

c) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das Urteil sei aufgrund seiner Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 30. November 2012, der wiederum u. a. auf einen Schriftsatz der Beklagten im Eilverfahren verweist, formell unrichtig (s. hierzu unten 5.a). Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, ist regelmäßig nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nur nach dem Ergebnis, nicht auch - isoliert - nach den Entscheidungsgründen zu beurteilen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12).

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Abgesehen davon waren die vom Kläger aufgeworfenen Fragen für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.4.2012 - 2 C 17.10 -, vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 - und vom 10.4.2014 - 2 B 80.13 -, abgedruckt jeweils in juris, zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (u. a. BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10; B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117). Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Daran fehlt es hier. Der Kläger führt zwar vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssätze an. Er stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt lediglich die seiner Meinung nach fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen durch das Verwaltungsgericht, weil die Untersuchungsanordnung vom 11. April 2012 mangelhaft begründet und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet worden seien. Das vermag eine Divergenz nicht zu begründen (BayVGH, B. v.19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 34; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Die Vorwürfe treffen im Übrigen auch in der Sache nicht zu (vgl. oben 1.).

5. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Die Rüge des Klägers, dass das Urteil unzureichend begründet sei, geht fehl. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Auch eine Bezugnahme kann diesen Zweck erfüllen, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (BVerwG, B. v. 3.12.2008 - 4 BN 25.08 - juris Rn. 9).

Das ist hier der Fall. Dass das angefochtene Urteil zur Begründung unter anderem auf den den Beteiligten bekannten vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren vom 30. November 2012 - M 21 E 12.4485 - und dieser wiederum unter anderem auf die Antragserwiderung der Beklagten vom 5. November 2012 Bezug nimmt, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Das Verwaltungsgericht hat sich durch die Bezugnahme die dortigen Erwägungen zu Eigen gemacht. Dies war ihm nach § 117 Abs. 5 VwGO und allgemeinen Grundsätzen erlaubt. Dass § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich nur auf die „Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids“ abstellt, rechtfertigt nicht den Schluss, in allen anderen Fällen seien Verweisungen unzulässig. Diese Möglichkeiten dienen der Entlastung der Verwaltungsgerichte von Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Begründung ihrer Entscheidungen in allen Fällen, in denen dieser Zweck - wie hier - ohne Nachteile für den Rechtsschutz des Bürgers erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 13.10.2011 - 3 B 38.11 - juris Rn. 4; B. v. 3.1.2006 - 10 B 17.05 - juris Rn. 3; Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 11). Abgesehen davon ist die Begründung des angefochtenen Urteils bereits aus sich heraus - selbst ohne die Verweisung - verständlich und nicht unzureichend.

b) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch eine Rechtsanwältin vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. November 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen, zumal das vom Kläger in Bezug genommene „Verhalten gegenüber Funktionsträgern und Mitarbeitern des DPMA“ für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich war.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.