Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2015 - 6 ZB 14.2045

bei uns veröffentlicht am25.02.2015

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.307 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 106.544,03 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die klagende Gemeinde hatte die Beigeladene für die Erneuerung und Verbesserung der Straße „An der Senne“ mit zwei Bescheiden vom 28. Februar 2012 zu Ausbaubeiträgen herangezogen, und zwar für das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 zu 25.898,78 € und für das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 zu 106.544,03 €. Beide Grundstücke werden von der Beigeladenen wirtschaftlich einheitlich zu gewerblichen Zwecken genutzt und sind mit einem Betriebsgebäude überbaut. Zur abgerechneten Straße hin ist das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 von einem durchgehenden Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung umgeben; die Zufahrt zu dem gesamten Betriebsgelände erfolgt von anderen Straßen her. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob das Landratsamt Aschaffenburg den Beitragsbescheid betreffend das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 auf. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage der Gemeinde als unbegründet ab. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Das Hinterliegergrundstück zähle im Gegensatz zum Anliegergrundstück nicht zum Kreis der an der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke. Ihm werde durch die abzurechnende Straße kein Sondervorteil vermittelt, der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG die Auferlegung eines Beitrags rechtfertige.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats. Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen, das die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erschüttern könnte und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, 5.2.2013 - 6 CS 12.2360 - juris Rn. 8). Eine Abweichung von diesem sog. Buchgrundstücksbegriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück, das mangels hinreichender Größe alleine nicht nutzbar ist (Handtuchgrundstück), bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben würde, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres angemessen genutzt werden kann. Nur in diesem Ausnahmefall ist auf den „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ zurückzugreifen mit der Folge, dass die mehreren Buchgrundstücke, die eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit in der Hand desselben Eigentümers bilden, straßenausbaubeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück behandelt werden. Sind die zusammenhängenden Grundstücke jedoch - wie hier vom Verwaltungsgericht unstreitig festgestellt - selbstständig nutzbar, besteht zur Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff kein Anlass. Das gilt auch dann, wenn ihr Eigentümer sie wirtschaftlich einheitlich nutzt, sei es als Hausgrundstück und Garten, sei es als Gewerbeflächen mit grenzüberschreitender Bebauung (ebenso OVG Magdeburg, U. v. 24.11.2010 - 4 L 181/09 - juris Rn. 30).

Das streitige Grundstück FlNr. 1380, das demnach beitragsrechtlich keine wirtschaftliche Einheit mit dem Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 bildet, sondern selbstständig zu beurteilen ist, kann auch nicht nach den Regeln über die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt werden. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden.

Bei dem Grundstück handelt es sich um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, weil es selbst unmittelbar an eine andere Straße angrenzt (Industriestraße und Am Westend). Im Gegensatz zu gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch die abzurechnende Straße ihre einzige verkehrsmäßige Erschließung erhalten, geht es bei der Gruppe der nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke lediglich um eine Zweiterschließung. Wegen dieser grundlegend unterschiedlichen Ausgangssituation haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hingegen als solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 24.3.2014 - 6 ZB 13.2465 - juris Rn. 11; B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 20; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40 m. w. N.).

Diese Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück grenzüberschreitend überbaut sind. Auch eine „massive und untrennbare“ Überbauung als besonders intensive Form einer einheitlichen Nutzung lässt keinen Schluss darauf zu, die abzurechnende Straße werde von dem Hinterliegergrundstück aus in beitragsrelevanter Weise in Anspruch genommen. Hinzukommen muss vielmehr - abhängig von den jeweiligen Erreichbarkeitsanforderungen - ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der abzurechnenden Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück, der oder die eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet. Daran fehlt es, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat. Das Betriebsgelände der Beigeladenen ist zur abzurechnenden Straße „An der Senne“ hin ohne Öffnung durch einen Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung eingefriedet; Zugang und Zufahrt erfolgen über andere Straßen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der beitragsrechtlichen Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks im Fall einer „Verklammerung durch massive und untrennbare Bebauung“ mit dem Anliegergrundstück ist, soweit sie sich überhaupt verallgemeinernd beantworten lässt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner erneuten Prüfung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestehen keine Gründe dafür, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen; dass die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat, reicht mit Blick auf die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens für eine solche Billigkeitsentscheidung nicht aus (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 18; B. v. 1.8.2011 - 2 C 11.1470 - juris m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 wird aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt und die Klägerin insoweit zur Zahlung aufgefordert wurde.

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines an die Beigeladene gerichteten Straßenausbaubeitragsbescheids der Klägerin, den der Beklagte aufgehoben hat.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung M. Das Grundstück Fl.-Nr. ... grenzt im Süden an die Straße „A.“ an. Das Grundstück Fl.-Nr. ... liegt nicht selbst an dieser Straße an, es grenzt aber im Süden an das Grundstück Fl.-Nr. ... Zu der vorgenannten Straße hin ist das Grundstück Fl.-Nr. ... durchgehend von einem Metallgitterzaun sowie Gehölz-Bepflanzung umgeben. Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.-Nr. ... und Fl.-Nr. ... ist auf dem überwiegenden Teil ihrer Länge mit einer Betriebshalle überbaut. Die Beigeladene nutzt beide Grundstücke einheitlich als Betriebsgelände. Die Zufahrt zu dem gesamten Betriebsgelände erfolgt derzeit über eine Zufahrt in der I-straße (Haupttor) sowie eine zweite Zufahrt auf der gegenüberliegenden Seite des Geländes zur Straße „Am ...“.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 erhob die Klägerin für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße „A.“ von der Beigeladenen einen Ausbaubeitrag in Höhe von EUR 106.544,03 für das Grundstück Fl.-Nr. .... Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag erhob die Klägerin darüber hinaus auch für das Grundstück Fl.-Nr. ... einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von EUR 25.898,78 von der Beigeladenen für die vorgenannte Erneuerung und Verbesserung der Straße.

Gegen beide Bescheide erhob die Beigeladene durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30. März 2012 Widerspruch mit der Begründung, die Abschnittsbildung sei rechtswidrig; es sei eine größere Fläche heranzuziehen. Außerdem sei die Einordnung der Straße „A.“ als Haupterschließungsstraße fehlerhaft. Es handele sich um eine Hauptverkehrsstraße. Zudem seien die durchgeführten Leistungen bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, keine Erneuerung oder Verbesserung im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts. Die normale Nutzungsdauer der Anlage sei noch nicht abgelaufen. Vielmehr sei die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Durchführung laufender Erhaltungsmaßnahmen nicht nachgekommen, wodurch sich die Lebensdauer der Anlage reduziert habe. Die Anlage sei auch nicht erneuerungsbedürftig. Der Beigeladenen erwüchsen keine besonderen Vorteile aus den Einrichtungen, so dass diese auch nicht beitragsfähig seien. Eventuelle Verbesserungen würden durch Verschlechterungen kompensiert. Das Grundstück Fl.-Nr. ... habe darüber hinaus gar keinen Bezug zu der Straße „A.“. Es werde ausschließlich über die I-straße erschlossen.

Außerdem habe die Beigeladene auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs Schadensersatz in Höhe von EUR 60.000 wegen Beschädigung der Kanalisation unter anderem in den nunmehr abgerechneten Straßen gezahlt. Diese Zahlung hätte in der Beitragskalkulation berücksichtigt werden müssen.

Des Weiteren habe die Gemeinde aufgrund der Erschließung der Grundstücke Fl.-Nr. ... und Fl.-Nr. ... über drei Straßen aus Billigkeitsgründen einen Teil der Forderung zu erlassen, was die Beigeladene ausdrücklich beantrage. Eine Erschließung des Grundstückes Fl.-Nr. ... über die Straße „A.“ sei bereits im Hinblick auf den vorhandenen Lkw-Verkehr nicht möglich und somit im Ergebnis ohne Bedeutung.

Den Widerspruch gegen den Ausbaubeitragsbescheid für das Grundstück Fl.-Nr. ... nahm die Beigeladene durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Februar 2013 zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 stellte der Beklagte daraufhin das Verfahren bezüglich des Widerspruchs gegen den Ausbaubeitragsbescheid für das Grundstück Fl.-Nr. ... ein (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids) und hob den Ausbaubeitragsbescheid der Klägerin für das Grundstück Fl.-Nr. ... auf (Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, dieses Grundstück gehöre nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke. Es handele sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, das keinen Anhaltspunkt dafür böte, es nehme die abzurechnende Straße über das Anliegergrundstück (Fl.-Nr. ...) in nennenswertem Umfang in Anspruch.

II.

Am 11. April 2013 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Sie beantragte,

1. den Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 in Ziffer 1 aufzuheben und

2. den Widerspruch der Firma ... zurückzuweisen.

Zur Begründung trug die Klägerin vor, die Grundstücke Fl.-Nrn. ... und ... seien als eine Grundstückseinheit zu betrachten, da die Grundstücksgrenze zwischen ihnen nahezu auf der gesamten Länge durch ein Gebäude überbaut sei und eine isolierte bauliche Nutzung der einzelnen Grundstücke aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der von der Beigeladenen realisierten Nutzung weder zulässig noch machbar sei. Eigentlich habe die Errichtung des Hallenbaus über die Grundstücksgrenzen hinweg aus bauordnungsrechtlicher Sicht eine Verschmelzung der Flurstücke erfordert. Eine Entscheidung der Baubehörde hierzu existiere allein deshalb nicht, weil die Beigeladene das Baugrundstück in ihrem Bauantrag seinerzeit nur als Flurstück Nummer ... bezeichnet habe. Wäre die Verschmelzung durchgeführt worden, wäre jetzt die gesamte Grundstücksfläche der Fl.-Nrn. ... und ... als ein Grundstück zu einem Straßenausbaubeitrag heranzuziehen. Ein unbefangener Betrachter gehe aufgrund der tatsächlich nicht vorhandenen Trennung und der fehlenden Trennungsmöglichkeit von einer Gesamterschließung aus. Ob entsprechende Erschließungseinrichtungen tatsächlich vorhanden seien, sei aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise bedeutungslos. Der fehlenden Zufahrt und dem fehlenden Zugang von der Straße „A.“ aus auf das Grundstück Fl.-Nr. ... sei dadurch Rechnung getragen worden, dass für die Grundstücke der Beigeladenen kein Artzuschlag erhoben worden sei. Die Anlegung einer Zufahrt vom Grundstück Fl.-Nr. ... zur Straße „A.“ sei zudem ohne weiteres durchführbar. Außerdem habe die Beigeladene entlang der Umzäunung des Grundstücks Fl.-Nr. ... zu der Straße „A.“ diverse Gehölze angepflanzt. Zur Pflege dieses Bereiches nutze die Beigeladene die Straße „A.“.

Des Weiteren sei die Nutzungsdauer der Anlage bei weitem abgelaufen und die Straße erneuerungsbedürftig gewesen, unter anderem seien der Unterbau verbessert, ein Kreuzungsbereich umgestaltet und unselbstständige Parkplätze geschaffen worden. Anstehenden Unterhaltsmaßnahmen sei die Klägerin laufend nachgekommen.

Die Schadensersatzzahlung wegen des durch die Beigeladene verursachten Schadens am Kanalsystem sei als Einnahme bei der Entwässerung verbucht und der gesamten Entwässerungsanlage zugerechnet worden, die nur zu einem geringen Teil der Straßenentwässerung diene.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids.

Der Bevollmächtige der Beigeladenen beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 2014, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Widerspruchsbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bei den Baumaßnahmen an der Straße „A.“ handelt es sich um beitragsfähige Maßnahmen. Gemäß Art. 5 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66) i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung der Klägerin über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 10. Dezember 2008 (Ausbaubeitragssatzung - ABS) ist der ermittelte beitragsfähige Aufwand für eine Anlage auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Für die Anlage „A.“ hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass das Grundstück Fl.-Nr. ... nicht bei der Verteilung des Aufwands zu berücksichtigen ist.

Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Beigeladenen in Bezug auf das Grundstück Fl.-Nr. ... kommen hier nur Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin in Betracht. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge nur von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Dies trifft auf die Beigeladene in Bezug auf deren Grundstück Fl.-Nr. ... nicht zu. Die Beigeladene gehört - bezogen auf das Grundstück Fl.-Nr. ... - nicht zu denjenigen Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten Straße besondere Vorteile im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG bietet. Hierzu sowie zu den anderen in der Klagebegründung aufgeworfenen Fragen hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 ausführlich und zutreffend Stellung genommen. Die Kammer nimmt hierauf Bezug und sieht insoweit von der weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Lediglich ergänzend ist zur Frage der Einbeziehung des Grundstücks Fl.-Nr. ... noch Folgendes auszuführen:

Das Grundstück Fl.-Nr. ... liegt nicht direkt an der Straße „A.“, sondern an der I-straße und die Straße „Am ...“. Dieses Grundstück sowie das Grundstück Fl.-Nr. ... gehören demselben Eigentümer und sind über die Grundstücksgrenze zwischen ihnen hinweg mit einem Betriebsgebäude bebaut.

Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden würden mit der Folge, dass sie beitragsrechtlich zusammenzufassen und damit beide Grundstücke zu einem Straßenausbaubeitrag heranzuziehen wären. Nach überwiegend in der Rechtsprechung vertretener Ansicht ist im Ausbaubeitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht - im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der bürgerlich-rechtliche Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) maßgebend (BVerwG, U. v. 15.1.1988 - 8 C 111/86 - juris Rn. 13; BayVGH, U. v. 17.12.1999 - 6 B 96.2241 - juris Rn. 31; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 6). Ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nach der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.6.1973 - IV C 62.71 - juris Rn. 16; U. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 - juris Rn. 33; U. v. 3.2.1989 - 8 C 78/88 - juris Rn. 21) nur dann gerechtfertigt, wenn es gröblich unangemessen wäre, daran festzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die Anwendung des formellen Grundstücksbegriffs dazu führt, dass ein Grundstück bei der Verteilung des Aufwandes völlig unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl es - mangels hinreichender Größe allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich genutzt werden darf (BVerwG, U. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 - juris Rn. 33; U. v. 15.1.1988 - 8 C 111/86 - juris Rn. 13; U. v. 3.2.1989 - 8 C 78/88 - juris Rn. 21; BayVGH, U. v. 17.12.1999 - 6 B 96.2241 - juris Rn. 31).

Auch die Ausbaubeitragssatzung der Klägerin geht in ihrem § 8 Abs. 3 grundsätzlich vom formellen Grundstücksbegriff aus. So gilt gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift als Grundstücksfläche, „soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt.“ Eine Ausnahme hiervon sieht Nr. 3 der Vorschrift nur vor, „soweit aneinandergrenzende (selbstständig nicht bebaubare oder nutzbare) Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen“.

Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Sowohl das Grundstück Fl.-Nr. ... als auch das Grundstück Fl.-Nr. ... sind für sich selbstständig, also ohne das Hinzutreten weiterer Grundstücke der Beigeladenen, baulich nutzbar, auch wenn sie gegenwärtig und im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht einheitlich genutzt und bebaut waren. Insoweit kommt es nämlich nicht auf die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht tatsächlich bestehende oder vom Eigentümer gewünschte oder für ihn wirtschaftlich besonders interessante bauliche Nutzung an, sondern darauf, ob das Grundstück zu diesem Zeitpunkt überhaupt isoliert baulich nutzbar ist, und sei es mit einem kleineren als dem gegenwärtig bestehenden und unterhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans etwa hinsichtlich der zulässigen Geschosshöhe bleibenden Gebäude. Dies ist hier der Fall. Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als gröblich unangemessen, am formellen Grundstücksbegriff festzuhalten. Liegen - wie hier - selbstständig bebaubare Grundstücke vor, können etwaige gröblich unangemessene Ergebnisse mithilfe des Hinterliegerbegriffs durch Heranziehung des betreffenden Grundstücks als Hinterliegergrundstück vermieden werden (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2014, Rn. 803 a. E., wonach solche Konstellationen mithilfe des Hinterliegerbegriffs gelöst werden). Selbst bei Eigentümeridentität bildet daher allein die einheitliche Nutzung mehrerer (selbstständig bebaubarer) aneinander grenzender Grundstücke keine hinreichende Bedingung für ein Abgehen vom formellen Grundstücksbegriff, auch wenn die Grundstücksgrenze - wie hier - durch ein Bauwerk überbaut ist (BVerwG, U. v. 15.1.1988 - 8 C 111/86 - juris Rn. 13; vgl. a. BayVGH, B. v. 27.9.2001 - 6 CS 01.1950 - juris Rn. 8, der diese Frage aber letztlich offen lässt; VG München, U. v. 22.6.2004 - M 2 S 04.2999 - juris Rn. 21; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 803 a. E., 2163).

Im Fall des Grundstücks Fl.-Nr. ... ergibt sich eine Straßenausbaubeitragspflicht des Eigentümers in Bezug auf den Ausbau der Straße „A.“ allerdings auch nicht aus der Anwendung der Grundsätze zur Heranziehung von Hinterliegergrundstücken. Bei dem Grundstück Fl.-Nr. ... handelt es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück also um ein Grundstück, das einerseits an das an der Straße „A.“ gelegene Grundstück Fl.-Nr. ... und andererseits an die I-straße und die Straße „Am ...“ angrenzt. Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a. a. O., § 35 Rn. 24). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a. a. O., § 35 Rn. 24). Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes aus. An dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24 f.; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

Diese Voraussetzungen für die Heranziehung eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks liegen im Hinblick auf das Grundstück Fl.-Nr. ... nicht vor. Es ist aufgrund seiner gegenwärtigen und im Zeitpunkt der Beitragsentstehung bestehenden Gestaltung mit Zufahrten zur I-straße, wo das Haupttor des gesamten Betriebsgeländes liegt, und zu der Straße „A.“ sowie einer durchgehenden Umzäunung des Grundstücks Fl.-Nr. ... eindeutig erkennbar auf die Straßen ausgerichtet, an die es angrenzt (I-straße und die Straße „A.“). Im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße „A.“ werde über das Anliegergrundstück (Fl.-Nr. ...) vom Hinterliegergrundstück (Fl.-Nr. ...) aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straßen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden.

Im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten bestand keine Zufahrt und kein Zugang von dem Anliegergrundstück Fl.-Nr. ... zu der Straße „A.“. Dass sich in der Hallenwand auf der der Straße „A.“ zugewandten Seite eine Tür befindet, ist unbeachtlich. Zum einen handelt es sich nur um eine Fluchttür, die nicht zur „normalen“ Benutzung freigegeben ist. Zum anderen kann auch durch diese Türe nur die auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... zwischen Hallenwand und Straße liegende Grünfläche betreten werden, aufgrund der Umzäunung und Bepflanzung aber nicht die Straße „A.“. Dies ergibt sich aus dem in der Beiakte enthaltenen Luftbild (Bl. 250 der Beiakte) sowie den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten zur durchgehenden Einfriedung des Grundstücks Fl.-Nr. ... ohne Öffnung. Aus dem Bestehen der Türöffnung kann also nicht geschlossen werden, die ausgebaute Straße werde über das Anliegergrundstück (durch die Industriehalle) von dem dahinter liegenden Firmengelände aus in nennenswertem Umfang tatsächlich in Anspruch genommen (vgl. zu dieser Problematik BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 45).

Dass die Beigeladene in Zukunft eine Öffnung in Zaun und Bepflanzung zur Straße „A.“ schaffen könnte, so dass eine Zufahrt bzw. ein Zugang über das Grundstück Fl.-Nr. ... zu dieser Straße entstehen würde, ist ebenfalls irrelevant. Maßgeblich sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 46). Wegen dieser das Straßenausbaubeitrags- wie das Erschließungsbeitragsrecht prägenden punktuellen Betrachtungsweise ist der mögliche, aber ungewisse künftige Zustand unerheblich (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 46).

Des Weiteren unerheblich ist, dass die Beigeladene die Straße „A.“ nutzt, um die Bepflanzung entlang der straßenseitigen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. ... zu pflegen. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, die abzurechnende Straße „A.“ werde über das Anliegergrundstück gerade vom Hinterliegergrundstück aus in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen Vorteil für das Grundstück Fl.-Nr. ..., nicht für das Grundstück Fl.-Nr. ...

Sonstige Anhaltspunkte, die auf eine (wahrscheinliche) tatsächliche Inanspruchnahme schließen lassen könnten, liegen nicht vor. Die einheitliche Nutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke als Betriebsgelände in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hierzu nicht aus (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47). An seiner früheren anders lautenden Rechtsprechung hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nicht mehr fest (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47). Eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47). Hinzukommen muss vielmehr noch ein tatsächliches Element. Insoweit reicht - abhängig von den jeweiligen Erreichbarkeitsanforderungen - ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der abzurechnenden Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück aus, der oder die über dieses Anliegergrundstück eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47; Driehaus, a. a. O., § 35 Rn. 24). Bei dem Betriebsgelände der Beigeladenen fehlt es jedoch, wie bereits ausgeführt, zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer solchen Anbindung an die Straße „A.“. Das Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. ... ist demnach nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen.

Ob die Beigeladene in dem Bauantrag im Jahr 1969 und in dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Jahr 1999 bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, kann dahinstehen. Zu Recht hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Mainaschaff bzw. die Baugenehmigungsbehörde mögliche Fehler hätte feststellen und beanstanden können. Eine Verschmelzung fand niemals statt und ist auch nicht zu straßenausbaubeitragsrechtlichen Zwecken zu fingieren. Maßgeblich ist, dass in dem für die straßenausbaubeitragsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld, zwei buchrechtlich eigenständige Grundstücke (Fl.-Nr. ... und Fl.-Nr. ...) vorlagen, deren einheitliche Nutzung durch einen identischen Eigentümer - wie bereits ausgeführt - für sich allein nicht ausreicht, um auch das Grundstück Fl.-Nr. ... als von dem Straßenausbau der Straße „A.“ bevorteilt im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen und zur Verteilung des Aufwands heranzuziehen. Greifbare Hinweise auf einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch die Beigeladene sind insoweit nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den Antragstellungen und dem Straßenausbau bzw. der Erhebung der Straßenausbaubeiträge.

Sonstige einer Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchbescheides entgegenstehende Gründe sind nicht erkennbar.

Da sich der angegriffene Widerspruchsbescheid somit als rechtmäßig erweist, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladene einen Antrag stellte, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 23). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16. Oktober 2013 - AN 3 K 13.632 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.505,42 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Soweit der Zulassungsantrag das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kritisiert, fehlt es an der Darlegung eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Bevollmächtigte des Klägers rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht „die nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO erforderlichen Mitteilungen unterlassen“ und ohne Wissen der Klägerseite vor der mündlichen Verhandlung den Beklagtenvertreter aufgefordert habe, die vom Kläger bevollmächtigte Anwaltskanzlei wegen geschalteter Zeitungswerbeanzeigen („Ausbaubeitragssatzung der Stadt R. teilweise rechtswidrig“) bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg anzuzeigen. Zum einen gibt es für die behauptete Aufforderung zur Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer, die von der Beklagtenseite ausdrücklich bestritten wird, keinerlei Anhaltspunkt in den Akten; der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte „Gesprächsvermerk“ vom 12. September 2013 hat schon deshalb keine Aussagekraft, weil nicht erkennbar ist, von wem er gefertigt wurde und er keine Unterschrift aufweist. Zum anderen wird daraus nicht ersichtlich, inwiefern eine Amtspflicht des betreffenden Richters zur Mitteilung der angeführten Umstände nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 48 ZPO bestanden haben soll (vgl. BGH, U. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92 - NJW 1995, 1677/1679); denn es liegt fern, dass der vom Bevollmächtigten angeführte Sachverhalt aus Sicht der Prozessparteien bei vernünftiger Betrachtungsweise Anlass geben könnte, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

2. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die gegen den Kläger gerichtete Straßenausbaubeitragsforderung der Beklagten als berechtigt angesehen. Mit dem Zulassungsantrag werden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Der abgerechnete Ausbau des Gehwegs entlang des Enzianrings stellt eine beitragspflichtige Verbesserung einer Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG dar, die dem Kläger als Eigentümer des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks Fl. Nr. .../1 einen besonderen Vorteil bietet.

a) Ohne Erfolg bleibt die Auffassung des Klägers, dass die beklagte Stadt gar nicht zuständig sei, den Straßenausbaubeitragsbescheid zu erlassen, weil sein zum Beitrag veranlagtes Grundstück nach wie vor in der „Gemeinde“ B. liege; der Eingemeindungsvertrag zwischen dieser und der Beklagten sei nämlich unwirksam. Die Eingemeindung der ehemaligen Gemeinde Bernlohe in die beklagte Stadt R. erfolgte zum 1. Januar 1972 nicht durch die vom Kläger angeführte Übereinkunft zwischen der Stadt R. und der ehemaligen Gemeinde Bernlohe vom 13. Oktober 1971, sondern durch einen Organisationsakt (u. a. BayVGH, B. v. 8.5.1972 - 35 IV 72 - VGH n. F. 25, 71 ff.). Nach Art. 12 GO in der durch das Erste Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 27. Juli 1971 geltenden Fassung (GVBl 1971, 248) sind Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden durch die Regierung verfügt worden. Dieser Organisationsakt hat unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung zwischen ehemaliger Gemeinde und aufnehmender Stadt nach wie vor Bestand.

b) Der Verweis des Klägers auf Nr. 3 b der Vereinbarung vom 13. Oktober 1971 begründet keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil. Nach der dort getroffenen Regelung sollten u. a. der im Bereich der ehemaligen Gemeinde B. gelegene W. Weg (175 m, nicht staubfrei) und der Steilweg (155 m ausgebaut, staubfrei) als „endgültig ausgebaut gelten mit 100%iger Kostenübernahme der Gemeinde bzw. der Stadt R.“. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahinstehen, ob der abgerechnete Enzianring seinerzeit zu dem im Eingemeindungsvertrag genannten W. Weg gehörte, wie der Kläger vorträgt, oder zum Steilweg, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt. Falls Nr. 3 b der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die Beitragserhebungspflicht der Gemeinden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG) unwirksam sein sollte, wie der Kläger auf Seite 3 seines Zulassungsantrags vorträgt, würde dies nicht die Gesamtnichtigkeit des - zahlreiche weitere Regelungen enthaltenden - Vertragswerks und, wie oben ausgeführt, schon gar nicht die Unwirksamkeit der Eingemeindung nach sich ziehen.

Auf Seite 5 des Zulassungsantrags wendet der Kläger ein, dass nach Auslegung von Nr. 3 b des Eingemeindungsvertrages „sämtliche weitere Ausbaumaßnahmen von der Stadt R. zu übernehmen“ seien. Dieser Einwand, der wohl auf eine Kostentragungspflicht der beklagten Stadt für sämtliche weiteren Ausbaumaßnahmen zielt, steht im Widerspruch zur vorher auf Seite 3 behaupteten Unwirksamkeit dieser Regelung und geht schon deshalb fehl, weil sich aus derartigen Eingliederungsvereinbarungen zweier kommunaler Gebietskörperschaften keine subjektiven Rechtsansprüche einzelner Gemeindebürger ableiten lassen (BayVGH, B. v. 18.12.2008 - 4 CS 08.2989 - juris Rn. 12).

c) Das zum Straßenausbaubeitrag für die Verbesserung der Ortsstraße Enzianring herangezogene Grundstück Fl. Nr. .../1 gehört zur Gruppe der sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke, weil seine rückwärtige Seite an die weitere Ortsstraße Edelweißstraße angrenzt (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 25.10. 2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/212; B. v. 8.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris Rn. 5; U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 23). Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U. v. 25.10. 2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/213, B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat bei seinem Augenschein festgestellt, dass vom Enzianring über eine Gartentür zunächst das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Anliegergrundstück Fl. Nr. .../21 (für das die Klage zurückgenommen wurde) und sodann über Treppen und Wege das im Streit stehende Hinterliegergrundstück Fl. Nr. .../1 ohne weiteres erreichbar ist. Das ergibt sich auch aus den in den Akten befindlichen Fotos. Der Zulassungsantrag zieht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel. Aufgrund des tatsächlich angelegten Zugangs von der abgerechneten Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück ist die Heranziehung auch des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks des Klägers gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211/214).

3. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.