Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.553,58 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begeht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des „Widerspruches“ vom 20. Juli 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2017 für das Grundstück FlNr. 4.../0 im Bereich des Antragsgegners, mit dem der Antragsteller zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 22.214,33 Euro herangezogen wurde.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde ein früherer entsprechender Antrag mit Beschluss des Gerichts vom 13. September 2018 eingestellt (W 2 S 18.531).

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sch. vom 8. August 2018, zugestellt am 13. August 2018, wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen den vorgenannten Bescheid zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten 13. November 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller erneut beantragen, die aufschiebende Wirkung seines „Widerspruchs“ wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Es lägen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vor. Beim Grundstück FlNr. 4.../0 Gemarkung E. handele es sich ungeachtet der Eigentümeridentität nicht um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück, weil die Zu- bzw. Abfahrt sowohl über das nördlich gelegene Grundstück FlNr. 1 …, als auch über die Grundstücke FlNr. 4.../4 und dann FlNr. 9... in südlicher Richtung möglich sei. Bei den Wegegrundstücken Fl. Nrn. 4.../4, 9... und 1 … der Gemarkung E. handele es sich ungeachtet der nicht erteilten Einverständniserklärung der Flurbereinigungsgenossenschaft E. und der deshalb nicht erfolgten straßenrechtlichen Widmung durch den Antragsgegner um „tatsächlich öffentliche Wege“. Die durch den Antragsteller erfolgte Löschung des Geh- und Fahrtrechtes für das Grundstück FlNr. ... 5 zu Lasten des Grundstücks FlNr. ... 4 stelle keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines „Widerspruchs“ gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2017 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner lässt beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren W 2 S 18.531 und W 2 K 18.1200 sowie der beigezogenen Behördenakten wird verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Der erforderliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO blieb erfolglos (Schreiben des Antragsgegners vom 2.8.2017), so dass die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gegeben ist. Das Gericht legt den Antrag dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden soll, nach dem das Widerspruchsverfahren (negativ) abgeschlossen ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen und wenn dessen Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1. Gründe dafür, dass die Vollziehung des Abgabenbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Solche bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass die vom Antragsteller erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (und Widerspruchsbescheides) bestehen.

2.1 Anwendung findet vorliegend nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 7 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (der Bek. v. 4.4.1993, GVBl S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz v. 15.5.2018, GVBl S. 230).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen - nach der hier geltenden alten Gesetzeslage - gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden (Straßenausbaubeiträge), soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Bundesrecht zu erheben sind.

2.2 Mängel an der der Beitragserhebung zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung werden im Eilverfahren nicht geltend gemacht.

2.3 Die erhobenen Einwendungen greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Dazu gilt Folgendes:

2.3.1 Im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück eine vorteilsrelevante, die Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme grundsätzlich durch die nächste von ihm aus zu erreichende selbständige Verkehrseinrichtung vermittelt, wobei es - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht darauf ankommt, ob diese Straße dem Grundstück eine wegemäßige Erschließung vermittelt; die qualifizierte Möglichkeit der Inanspruchnahme als solche genügt (vgl. zu allem BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris - und U.v. 25.9.2018 - 6 B 18.342 juris).

Grundsätzlich reicht die Eigentümeridentität sowie die einheitliche Nutzung eines Grundstücks nicht allein als Anhaltspunkt aus, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2017 - 6 ZB 16.2272 - juris). Vorliegend ist aber eine einheitliche Nutzung beider Grundstücke FlNrn. ... 4 und ... 5 als landwirtschaftliches Anwesen gegeben, die für eine Inanspruchnahme in nennenswertem Umfang auch durch das streitgegenständliche Grundstück ein starkes Indiz darstellt.

Beim streitgegenständlichen Grundstück FlNr. 4 .../0 handelt es sich zudem - bei summarischer Prüfung - entgegen der Auffassung der Antragstellerseite um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück. Das Grundstück des Antragstellers FlNr. ... 4 ist unstreitig von der abgerechneten Maßnahme erschlossen. Das Grundstück FlNr. ... 5, das im Streit steht, hat aber keine anderweitige gesicherte Erschließung. Es grenzt an das Grundstück FlNr. 4.../4, dieses grenzt an das Grundstück FlNr. 9... und dieses an das Grundstück FlNr. 1 … Diese drei letztgenannten Grundstücke stehen im Eigentum der Flurbereinigungsgenossenschaft Ettleben, die einer Widmung dieser Grundstücke als „öffentlicher Weg“ nicht zustimmt. Ungeachtet dessen sind diese Flurbereinigungswege auch schon von der Lage her - bei summarischer Prüfung - ausbaubeitragsrechtlich selbständige zu qualifizierende Verkehrseinrichtungen, die das Grundstück des Antragstellers von den nördlich, südlich und westlich gelegenen öffentlich gewidmeten Erschließungsstraßen abkoppeln. Die Zufahrt über diese Flurbereinigungswege kann deshalb allenfalls für landwirtschaftliche Fahrzeuge zulässig sein, nicht aber für alle sonstigen Fahrzeuge.

Deshalb ist eine Nutzung der abgerechneten Straße vom streitgegenständlichen Grundstück FlNr. ... 5 aus über das Grundstück FlNr. ... 4 im nennenswerten Umfang als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen.

Es kommt im Ausbaubeitragsrecht deshalb auf die von der Antragstellerseite selbst vorgenommene Einstufung der vorgenannten Flurbereinigungswege als „tatsächlich öffentliche Wege“ nicht an. Die Löschung des Geh- und Fahrtrechts durch den Antragsteller auf seinem Grundstück FlNr. ... 4 hat im Hinblick auf die Eigentümeridentität keine entscheidungserhebliche Bedeutung; die Frage des Rechtsmissbrauchs - die die Antragstellerseite selbst aufwirft - insoweit ebenfalls nicht.

Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes auszugehen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2017 - B 4 K 16.327 - abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide des Landratsam

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Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2016 - B 4 K 15.535 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 6 CS 19.577

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2019 - W 2 S 18.1450 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2017 - B 4 K 16.327 - abgeändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Wunsiedel im Fichtelgebirge vom 6. April 2016 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Dorfring.

Die abgerechnete Ortsstraße verbindet mit einer Länge von etwa 57 m die Egerstraße im Süden mit dem Straßenzug Schachter Straße/Dorfring (Ost) im Norden und umfasst einen nach Westen abzweigenden, ca. 30 m langen gepflasterten Straßenteil („Stichstraße“). An dessen Ende schließt sich ein insgesamt 138 m langer asphaltierter Privatweg (Spiegelweg) an, der von der Familie der Klägerinnen in den 1960er Jahren errichtet worden war, um eine Bebauung der damals im Außenbereich gelegenen Flächen zu ermöglichen. Dieser Weg führt mit einer befestigten Breite von durchschnittlich ca. 2,60 bis 2,80 m vom Dorfring aus zunächst etwa 50 m nach Südwesten, schwenkt dann nach Westen. Er verläuft über die Grundstücke FlNrn. 64, 190/3 sowie 64/1 und endet schließlich auf dem Grundstück FlNr. 188/7. Im Grundbuch sind Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte für die Eigentümer der jeweiligen Hinterliegergrundstücke eingetragen. Die Ortsstraße Dorfring wurde von der beklagten Stadt in den Jahren 2008/2009 im Zug der Dorferneuerung grundlegend saniert.

Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des vom Dorfring etwa 75 m entfernten Grundstücks FlNr. 64/1, über das der Spiegelweg führt und das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Sie wurden von der Beklagten mit Bescheiden vom 6. Februar 2013 jeweils als Gesamtschuldnerin für den Ausbau des Dorfrings zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von (insgesamt) 3.605,90 € herangezogen. Ihre Widersprüche wurden vom Landratsamt jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und sich dem Grunde wie der Höhe nach gegen die Beitragsforderung gewandt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beitragsfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die abgerechnete Straßenbaumaßnahme sei nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) beitragsfähig. Die Beklagte habe sowohl die Ausdehnung der abzurechnenden Ortsstraße als auch den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zutreffend bestimmt. Insbesondere gehöre das Grundstück der Klägerinnen zu den bevorteilten Grundstücken und unterliege deshalb der Beitragspflicht, auch wenn es nicht unmittelbar am Dorfring, sondern am Spiegelweg liege. Die Beitragspflicht beurteile sich bei einer solchen Fallgestaltung danach, ob der Spiegelweg ausbaubeitragsrechtlich als selbstständig oder als unselbstständig zu qualifizieren sei. Sei er selbstständig, koppele er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließe eine Beitragspflicht für die Straße, von der er abzweige, aus. Nach dem Gesamteindruck handele es sich bei dem Spiegelweg jedoch um ein nur unselbstständiges Anhängsel des Dorfrings. Seiner Länge komme kein entscheidendes Gewicht zu. Denn er weise lediglich eine notdürftige Teerdecke ohne Randbefestigung mit einer geringen Breite auf und erreiche damit nicht die Mindestanforderungen an eine Erschließungsanlage, auch wenn er den an ihm gelegenen Grundstücken die Bebaubarkeit vermittele. Er diene der Verbindung von nur drei Wohngrundstücken mit dem gewidmeten Dorfring und verfüge an keiner Stelle über eine Wendemöglichkeit. Außer für die Anwohner und deren Besucher bestehe weder ein Anlass noch das Recht, den Weg zu nutzen. Deshalb handele es sich nur um eine verlängerte Zufahrt.

Die Klägerinnen wiederholen und vertiefen mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Einwände.

Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2017 abzuändern und die Straßenausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 sowie die Widerspruchsbescheide des Landratsamts vom 6. April 2016 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die abgerechnete Ortsstraße und den Spiegelweg in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben erklärt, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über den Augenschein vom 19. September 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerinnen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Der Straßenausbaubeitragsbescheid vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide vom 6. April 2016 sind rechtwidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück FlNr. 64/1 unterliegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der Ortsstraße Dorfring nach dem Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (KAG a.F.), die gemäß der Überleitungsregelung des Art. 13 Abs. 7 Satz 1 KAG weiterhin Anwendung findet. Die Bescheide sind deshalb unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.

1. Bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme am Dorfring handelt es sich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, um die Erneuerung und Verbesserung einer Ortsstraße, für welche die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 24. Februar 2011 von den Eigentümern derjenigen Grundstücke Straßenausbaubeiträge verlangen darf (und muss), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Straße besondere Vorteile bietet (zur Beitragserhebungspflicht BayVGH, U.v. 9.11.2016 - 6 B 15.2732 - BayVBl 2017, 200).

Für einen solchen Sondervorteil sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (etwa BayVGH, B.v. 9.8.2017 - 6 ZB 17.1099 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m.w.N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zu Gute (BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt; das kann auch ein öffentlicher oder privater Weg sein (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 404). Grenzt ein Grundstück an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden - öffentlichen oder privaten - Weg, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist. Ist der Weg selbstständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße aus, von der der Weg abzweigt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20; B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17; vgl. auch NdsOVG, U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57.14 - NVwZ-RR 2015, 673).

Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen (bereits) selbstständiger Verkehrseinrichtung einerseits und (bloß) unselbstständiger Zufahrt oder Zuwegung andererseits („Anhängsel“) ist der Gesamteindruck der zu beurteilenden Einrichtung. Besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 21; U.v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 17). Danach sind - öffentliche wie private - Stichstraßen grundsätzlich als unselbstständig zu qualifizieren, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verläuft, ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn sie bis zu 100 m tief und nicht verzweigt ist (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris Rn. 11; B.v. 15.1.2018 - 6 B 17.1436 - juris Rn. 11). Ob die Stichstraße mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann oder darf, ist für die Abgrenzung ohne Bedeutung. Zwar kann nach den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts ein Privatweg ein ausschließlich an ihm gelegenes Grundstück von der nächsten öffentlichen Anbaustraße nur dann abkoppeln, wenn er als selbstständige Erschließungsanlage im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren ist, was die Vermittlung der bebauungs- und bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für eine Bebaubarkeit des Grundstücks voraussetzt (im Einzelnen Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018 § 13 Rn. 84 ff. m.w.N.). Diese vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze lassen sich auf das Straßenausbaubeitragsrecht aber wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Beitragstatbestände nicht uneingeschränkt übertragen. Da im Straßenausbaubeitragsrecht zur Begründung eines relevanten Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrseinrichtung als solche genügt, kommt es auf die besonderen Erreichbarkeitsanforderungen für eine bauliche oder vergleichbare gewerbliche Nutzung des Grundstücks nicht an. Deshalb ist für ein Grundstück ausbaubeitragsrechtlich auch dann grundsätzlich die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Verkehrseinrichtung maßgebend, wenn diese nicht zum Befahren mit Kraftfahrzeugen geeignet ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 22).

2. Gemessen an diesen straßenausbaubeitragsrechtlich maßgeblichen Abgrenzungskriterien handelt es sich bei dem Spiegelweg nach dem beim Augenschein gewonnenen Gesamteindruck um eine selbstständige Verkehrseinrichtung, die das nur an ihm gelegene Grundstück der Klägerinnen von der Ortsstraße Dorfring beitragsrechtlich abkoppelt.

Mit einer Länge von 138 m und einer deutlich sichtbaren Kurve nach etwa 50 m erweckt er aus jedem Blickwinkel den Eindruck einer selbstständigen Verkehrseinrichtung. Das gilt umso mehr im Vergleich mit der abgerechneten Ortsstraße Dorfring, von der er abzweigt. Denn diese besteht aus der nur etwa 57 m langen asphaltierten Verbindungsstrecke (von der Egerstraße zur Schachter Straße/ Dorfring) und dem nach Westen abzweigenden, ca. 30 m langen gepflasterten Straßenteil. Der daran anschließende Spiegelweg ist dagegen nicht nur deutlich länger, sondern kann wegen der Kurve auch nicht bis zum Ende eingesehen werden. Nicht nur wegen Ausdehnung und Verlauf, sondern auch mit Blick auf die durchgehende Oberflächenbefestigung mit Asphalt in einem durchschnittlichen Ausbauzustand wirkt er - zumal nach dem gepflasterten Stichweg des Dorfrings - nicht wie eine bloße Grundstückszufahrt, sondern erweckt den Eindruck einer neuen, eigenständigen Verkehrseinrichtung.

Es besteht kein Grund, von der 100 m-Regel zur Abgrenzung zwischen bloßer Zufahrt und selbstständiger Verkehrseinrichtung abzuweichen. Dass der Spiegelweg stellenweise nur um die 2,65 m breit ist und keine Wendemöglichkeit aufweist, ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob er die - primäre - wegemäßige Erschließung vermittelt, also nicht nur mit Personen-, sondern auch mit kleineren Versorgungsfahrzeugen befahren werden kann. Denn selbst wenn ihm die Befahrbarkeit in diesem Sinn fehlen sollte, würde er gleichwohl straßenausbaubeitragsrechtlich, wie oben ausgeführt, die nur an ihm gelegenen Grundstücke von der Ortsstraße Dorfring abkoppeln. Auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass er „nur“ drei Wohngrundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz anbindet, rechtfertigt keine Ausnahme von der 100 m-Regel. Abgesehen davon sind im Straßenausbaubeitragsrecht nicht nur die baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücke zu berücksichtigen, sondern sämtliche sinnvoll nutzbare Grundstücke, mithin auch die den drei Wohngrundstücken am Spiegelweg gegenüber liegenden Flächen.

3. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2016 - B 4 K 15.535 - wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 11.714‚30 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ ist unbegründet. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (s. dazu BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat die Klägerin mit Bescheid vom 5. April 2013 für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße P.-rangen zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.714‚30 Euro herangezogen (und zugleich einen Verzicht hinsichtlich des den Vorauszahlungsbetrag von 6.507,52 € übersteigenden Beitrags ausgesprochen). Den Widerspruch wies das Landratsamt Lichtenfels zurück. Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung des Straßenausbaubeitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids abgewiesen. Es hat in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt‚ dass die abzurechende Straße P.-rangen von der Einmündung in die Straße K. Tor im Osten bis zum Beginn der F.-gasse im Westen verlaufe. Die Beklagte habe keine weiteren Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbeziehen müssen. Im Gegenteil erweise sich das von ihr gebildete Abrechnungsgebiet - zu Gunsten der Klägerin - als fehlerhaft‚ weil das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 74 zu Unrecht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogen worden sei. Neben diesem stellten auch die Grundstücke FlNrn. 1003/5 und 17‚ die zusammen mit FlNr. 74 und dem Anliegergrundstück FlNr. 35 ein Areal bildeten‚ auf der sich eine Behinderteneinrichtung befinde‚ nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke dar. Zwar könne vom Grundstück FlNr. 17 aus das auf den Grundstücken FlNrn. 17 und 35 stehende‚ den B. Weg überbauende Wohnhaus betreten und von dort aus theoretisch der P.-rangen erreicht werden. Eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Ortsstraße nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme ergebe jedoch keinen Sondervorteil für die nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004‚ 542 ff.) begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend (stillschweigend) die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13. Januar 2010 (ABS) als wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag angesehen.

aa) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein‚ die Satzung sei unwirksam‚ weil § 7 Abs. 6 ABS die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung des § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS auch für Außenbereichsgrundstücke für entsprechend anwendbar erkläre.

Es kann dahinstehen, ob die Tiefenbegrenzungsregelung selbst und mit ihr § 7 Abs. 6 ABS unwirksam ist (zur Problematik BayVGH‚ B.v. 24.11.2016 - 6 ZB 16.1476 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Auch wenn das - wofür einiges spricht - der Fall sein sollte, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Denn die Tiefenbegrenzung ist unabhängig von ihrer Einbindung in § 7 ABS kein Teil des Verteilungsmaßstabs. Sie dient nicht der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die dabei zu berücksichtigenden Grundstücksflächen, sondern der rechtslogisch vorausgehenden Ermittlung eben dieser Flächen. Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung wirkt sich deshalb weder auf den Verteilungsmaßstab noch auf die Satzung insgesamt aus (Driehaus in ders. , Kommunalabgabengesetz, § 8 Rn. 413a m.w.N.). Denn nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB bleibt trotz nichtiger Tiefenbegrenzungsregelung die Beitragssatzung im Übrigen wirksam‚ wenn - wie im Regelfall und so auch hier - die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 30). Bei der hier inmitten stehenden Beitragsabrechnung für die Ortsstraße P.-rangen ist die Tiefenbegrenzungsregelung nicht zur Anwendung gelangt, so dass sich ihre Unwirksamkeit nicht zulasten der Klägerin auf den streitigen Beitrag auswirken kann.

bb) Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS zur Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs bei einheitlich genutzten Grundstücken desselben Eigentümers begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken.

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist allerdings - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (ständige Rechtsprechung; z.B. BayVGH‚ B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dem entspricht die Grundnorm des § 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS, wonach für die Bestimmung der Grundstücksfläche auf den Flächeninhalt des Buchgrundstücks abzustellen ist. Die von der Klägerin beanstandete (Sonder-)Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS greift - bei normerhaltender Auslegung - auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff lediglich für den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall von sogenannten Handtuchgrundstücken zurück‚ die mangels hinreichender Größe allein nicht nutzbar sind und daher bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben würden‚ obwohl sie zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres angemessen genutzt werden können. Die im vorliegenden Fall streitige Frage‚ unter welchen Voraussetzungen mehrere selbstständig nutzbare Buchgrundstücke desselben Eigentümers am umlagefähigen Aufwand von Straßenausbaumaßnahmen zu beteiligen sind (dazu nachfolgend d)‚ ist hingegen nicht Gegenstand dieser Regelung.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rüge, die abzurechnende Ortsstraße P.-rangen ende entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts im Westen nicht am Beginn der F.-gasse, sondern umfasse auch diese und reiche als einheitlicher Straßenzug bis zum Marktplatz.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermittelt. Auf dieser Grundlage ist es nach Inaugenscheinnahme des Straßenzugs - mit überzeugenden Erwägungen - zu der Auffassung gelangt, dass die Straßen P.-rangen und F.-gasse sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung (überwiegend asphaltierte Fahrbahn mit nur einseitiger Entwässerungsrinne auf dem P.-rangen, durchgehend gepflasterte Fahrbahn mit beidseitigen Entwässerungsrinnen auf der F.-gasse) jeweils als augenfällig eigenständige Elemente des örtlichen Straßennetzes darstellen.

Dem hält der Zulassungsantrag lediglich entgegen, für einen „objektiven Beobachter“ gehörten die Straßen P.-rangen und F.-gasse zusammen, weil ein trennender Umstand nicht ersichtlich sei. Damit wendet er sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten worden wären. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, Bv. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - juris Rn. 15 m.w.N.). Derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung zeigt die Klägerin nicht auf. Sie setzt vielmehr dem aus den Erkenntnissen des Augenscheinstermins gewonnenen Eindruck des Verwaltungsgericht lediglich ihren eigenen Eindruck entgegen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m.w.N.).

c) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge‚ bei der abgerechneten Baumaßnahme habe es sich nicht um den Ausbau einer vorhandenen Ortsstraße gehandelt‚ sondern um die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage, so dass vorliegend nur Erschließungsbeiträge hätten erhoben werden dürfen, für die aber inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine vorhandene (historische) Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB‚ die dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt‚ vor‚ wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck - nach den damaligen rechtlichen Anforderungen - endgültig hergestellt war (vgl. BayVGH‚ B.v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7; B.v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Beide Voraussetzungen sind, wovon Beklagte und Verwaltungsgericht stillschweigend ausgegangen waren, bei dem Polzeirangen nach Aktenlage unzweifelhaft erfüllt. Diese Straße hatte ausweislich der Karte aus dem Jahre 1851 bereits damals Erschließungsfunktion. Denn sie umschloss den damaligen Ortskern von Burgkunstadt und war an ihrer nördlichen Seite durchgehend bebaut. Ohne weiteres kann mit Blick auf die von der Beklagten angeführten Indizien davon ausgegangene werden, dass sie auch entsprechend den damaligen Gepflogenheiten ortsüblich ausgebaut war. Daran sind für die Zeit um und vor 1900 keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmitz, BayVBl 2014, 613/616 f. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Mit dem Einwand, die Straße habe erst im Rahmen der streitgegenständlichen Baumaßnahme im Jahr 2010/2011 einen „ordnungsgemäßen Unterbau mit Teerschicht‚ Oberflächenentwässerungseinrichtungen‚ Beleuchtungseinrichtungen usw.“ erhalten‚ verfehlt der Zulassungsantrag die maßgeblichen rechtlichen Kriterien. Es kommt nicht darauf an, ob die Straße gemessen an den Herstellungsmerkmalen der seit 1961 geltenden Erschließungsbeitragssatzung(en) endgültig oder gar nach heutigen technischen Bauregelungen „ordnungsgemäß“ hergestellt war, sondern ob ihr Ausbauzustand den damals - hier also im 19. Jahrhundert - für den Zweck der Erschließung geltenden Anforderungen entsprochen hat. Dazu ist dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges zu entnehmen.

d) Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel aus dem Einwand‚ bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands hätten weitere Grundstücke berücksichtigt werden müssen, was den auf die Klägerin entfallenden Anteil mindere.

aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Grundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5 nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind.

Diese drei Grundstücke liegen nicht an der Straße P.-rangen, sie stehen aber zusammen mit dem Anliegergrundstück FlNr. 35 im Eigentum einer Stiftung, die auf dem gesamten Areal eine Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung betreibt. Auf dem südlich gelegenen Grundstück FlNr. 17 befindet sich der Haupt- und Verwaltungstrakt; es grenzt im Süden an den R.-W. Platz und im Nordosten an die F.-gasse. Die nördlich gelegenen Grundstücke FlNrn. 35 und 74 sind mit Wohngruppengebäuden bebaut. Auf dem sich in Richtung Nordosten anschließenden Grundstück Fl.Nr. 1003/5 befinden sich Grünflächen, ein Sportplatz und im östlichen Bereich Parkflächen mit einer unmittelbaren Anbindung an die Straße „K. Tor“. Die vier Grundstücke bilden allerdings keine unmittelbar zusammenhängende Fläche, da zwischen den Grundstücken FlNr. 17 (im Süden) und FlNrn. 35 und 74 (im Norden) auf einem eigenen Buchgrundstück (FlNr. 33) ein öffentlicher Weg (B. Weg) verläuft. Unmittelbar nach dem Abzweig von der F.-gasse führt dieser öffentliche Weg unter dem ihn überbauenden Gebäude F.-gasse 10 hindurch, das im Wesentlichen auf dem Grundstück FlNr. 35 steht, im Süden aber - mit einer Länge von etwa 8 bis 10 m - auf das Grundstück FlNr. 17 reicht und im Nordosten mit einer Ecke auf das Grundstück FlNr. 74 ragt. Von dem B. Weg zweigt der Weg „...-wiese“ (FlNr. 33/3) ab und führt entlang der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 74 nach Norden zur Rangengasse.

Während das Anliegergrundstück FlNr. 35 ohne weiteres der Beitragspflicht unterliegt und dementsprechend von der Beklagten bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt wurde, gehören die weiteren Grundstücke der Stiftung unter keinem Gesichtspunkt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Die Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS kann entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb keine Anwendung finden, weil jedes dieser Grundstücke aufgrund seiner Größe selbstständig nutzbar und deshalb eine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS) nicht gerechtfertigt ist (dazu oben a) bb)). Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit insbesondere mit dem nordwestlich unmittelbar angrenzenden Grundstück FlNr. 74 scheidet demnach von vornherein aus.

(2) Auch nach den allgemeinen Grundsätzen für Hinterliegergrundstücke können die Buchgrundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5 einem Anliegergrundstück nicht gleichgestellt und der Beitragspflicht für die Ortsstraße P.-rangen unterworfen werden.

Für das Grundstück FlNr. 17 ergibt sich das bereits aus dem Umstand, dass es nicht unmittelbar an das Anliegergrundstück FlNr. 35 angrenzt, sondern von diesem durch das öffentliche Wegegrundstück FlNr. 33 getrennt ist und damit nicht als Hinterliegergrundstück angesehen werden kann. Bei den Grundstücken FlNrn. 74 und 1003/5 handelt es sich zwar um - nicht durch andere Grundstücke getrennte - Hinterliegergrundstücke, allerdings lediglich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke‚ weil sie mit ihren rückwärtigen oder seitlichen Teilflächen ihrerseits unmittelbar an andere Verkehrseinrichtungen grenzen (B. Weg, Torwiese, K. Tor), also über eine eigene wegemäßige (Erst-)Erschließung verfügen. Solche nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben‚ wenn sie aufgrund planungsrechtlicher‚ sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind‚ an die sie angrenzen‚ wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an Anhaltspunkten fehlt‚ die den Schluss erlauben‚ die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 31, 39 ff., B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht entgegen der Auffassung der Klägerin als ein solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist auch bei grenzüberschreitender Bebauung ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu‚ die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. BayVGH‚ B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt vielmehr insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Zulassungsantrag keine greifbaren Umstände dafür auf‚ dass die Ortsstraße P.-rangen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von den nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken FlNrn. 74 und 1003/5 aus ungeachtet deren eigener Anbindung an andere Verkehrseinrichtungen über das Anliegergrundstück FlNr. 35 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen würde. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat zwar das Gebäude auf dem Anliegergrundstück FlNr. 35 einen Ausgang zum P.-rangen (Schriftsatz vom 5.12.2016 S. 10; die Beklagte spricht in ihrer Erwiderung vom 11.1.2017 S. 3 von einem „Gartentürchen“). Dass der P.-rangen auf diesem Weg von den Hinterliegergrundstücken über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden wird, ist gleichwohl nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst trägt nämlich weiter vor, dass vom Grundstück FlNr. 74 aus (das gilt erst recht für das dahinter liegende Grundstück FlNr. 1003/5) ein Zugang „über Brücken und Stege sowie den B. Weg“ zu den Grundstücken FlNrn. 17 und 35 führt, von wo aus dann die Bewohner und Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung „über das vorhandene Gebäude … auf das Grundstück Flur-Nr. 35 … zum P.-rangen“ gelangen können. Das stellt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur eine theoretische, beitragsrechtlich unbeachtliche Erreichbarkeit dar. Abgesehen davon, dass dieser Zugang von den Hinterliegergrundstücken aus wohl zwingend zunächst - nach Süden - über den B. Weg auf das Grundstück FlNr. 17 führt, das selbst kein Hinterliegergrundstück ist und damit auch die Grundstücke FlNr. 74 und 1003/5 beitragsrechtlich „abkoppelt“, verläuft er - dann zurück nach Norden - durch das Gebäude auf dem Anliegergrundstück FlNr. 35. Dass auf diesem umständlichen (Um-)Weg noch dazu durch ein Gebäude die Ortsstraße P.-rangen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, kann ausgeschlossen werden.

bb) Ob das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 73 der Beitragspflicht unterliegt, kann offen bleiben. Bei seiner Berücksichtigung würde, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, der auf das Grundstück der Klägerin entfallende Beitrag nicht niedriger ausfallen als im angefochtenen Bescheid festgesetzt.

Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass dieses ca. 15 bis 20 m breite, mehr oder weniger steil abfallende, böschungsähnliche Grundstück zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört. Vielmehr dürfte ein beitragsrelevanter Vorteil durch ein Zugangshindernis auf Straßengrund ausgeschlossen sein (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 14 m.w.N.). Denn das Grundstück FlNr. 73 kann von dem höher gelegenen P.-rangen aus nicht betreten werden, weil es über die gesamte Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch eine ununterbrochene, auf Straßengrund gelegene, nach Angaben der Klägerin zwei bis drei Meter hohe Stützmauer von der Straßenfläche getrennt ist.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts‚ des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs oder anderer Oberverwaltungsgerichte zuzulassen.

Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich‚ dass ein inhaltlich bestimmter‚ die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird‚ mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (vgl. u.a. BVerwG‚ B.v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10). Das ist nicht geschehen.

a) Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.11.2014 - 9 C 4.13) betrifft die Frage‚ ob ein Grundstück im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage herangezogen werden kann. Sie bezieht sich mithin nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift‚ die die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag darstellt (Art. 5 KAG).

b) Der Verweis auf Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg‚ Münster‚ Schleswig und Magdeburg sowie des Verwaltungsgerichtshofs Kassel kann schon deshalb die Divergenzrüge nicht begründen‚ weil diese Oberverwaltungsgerichte keine Divergenzgerichte im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist den von ihr genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kein Rechtssatz zu entnehmen‚ wonach „die Anbau Straße von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück in einem vorteilsrelevanten nennenswerten Umfang in Anspruch genommen wird‚ wenn eine tatsächliche Zufahrt vom Anliegergrundstück zur Anbau Straße gegeben ist“. Vielmehr hat der Senat in diesen - und anderen - Entscheidungen ausgeführt‚ dass eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung im jeweiligen Einzelfall lediglich als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme der gebotenen Möglichkeit in Betracht kommt. Soweit die Klägerin daraus den Schluss zieht‚ der Senat nehme gleichsam automatisch einen vorteilsrelevanten Umfang der Inanspruchnahme an‚ wenn es nur einen Zugang vom Anliegergrundstück auf die abzurechnende Straße gebe‚ verkennt sie‚ dass dies lediglich ein Aspekt der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit ist. Ist die durch den Zugang gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos‚ weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist‚ dass von ihm aus über das Anliegergrundstück die ausgebaute Straße in relevantem Umfang in Anspruch genommen wird‚ dann hat dieses Hinterliegergrundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (s. BayVGH‚ B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19).

3. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt insoweit‚ das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt. Es hätte „den Sachverhalt mehr aufklären müssen im Hinblick auf den Umstand‚ dass es sich bei den Baumaßnahmen im Bereich des P.-rangen nicht um eine Ausbaumaßnahme handelt‚ sondern um eine erstmalige Erschließung,“ und darüber hinaus Beweis erheben müssen „über die einheitlich wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke FlNrn. 1003/5‚ 73‚ 35 und 17“.

Diese Rüge einer unterlassenen oder mangelhaften Sachaufklärung bleibt ohne Erfolg. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 21). Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, warum sich dem Verwaltungsgericht ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.