Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 6 CS 19.577

bei uns veröffentlicht am08.05.2019

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Februar 2019 - W 2 S 18.1450 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.553,58 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Ortsstraße … …

Der Antragsgegner zog den Antragsteller nach Maßgabe seiner Ausbaubeitragssatzung vom 25. Oktober 2006 mit Bescheiden vom 20. Juni 2016 als Eigentümer der Grundstücke FlNr. 44 (Anliegergrundstück) und FlNr. 45 (Hinterliegergrundstück) für die Erneuerung der Hinteren Gasse jeweils zu einem Straßenausbaubeitrag heran. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid für das Hinterliegergrundstück Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, was der Antragsgegner ablehnte. Nachdem der Widerspruch mit Bescheid des Landratsamts Sch. vom 8. August 2018 zurückgewiesen worden war, erhob er Klage zum Verwaltungsgericht.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gegen den Beitragsbescheid ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach den fristgerecht dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen - nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung - weder dem Grunde noch der Höhe nach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenausbaubeitragsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids.

1. Für Beiträge und Vorauszahlungen, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind, verbleibt es nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG bei der früheren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage, die sich aus dem Kommunalabgabengesetz selbst (KAG a.F.) und dem auf seiner Grundlage wirksam erlassenen gemeindlichen Satzungsrecht ergibt.

2. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids, die es gebieten würden, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheids gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers zurückstehen zu lassen.

a) Bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme handelt es sich um die Erneuerung einer Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F., für welche der Antragsgegner von den Eigentümern derjenigen Grundstücke Beiträge erheben durfte (und musste), denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Ortsstraße besondere Vorteile bietet. Für den die Beitragspflicht auslösenden Sondervorteil im Sinn der genannten Vorschrift sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132; U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 18;).

b) Beide Merkmale eines Sondervorteils sind - bei summarischer Prüfung - für das streitgegenständliche Hinterliegergrundstück erfüllt. Es steht außer Frage, dass es - zumal mit Blick auf seine Bebauung - in einer beitragsrechtlich beachtlichen Weise genutzt werden kann. Es besteht aber auch eine ausreichende spezifische Nähe zur abgerechneten Straße, die eine Beitragserhebung rechtfertigt. Zwar liegt es nicht unmittelbar an der abgerechneten Hinteren Gasse an, es ist aber mit dieser über das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende Anliegergrundstück (FlNr. 44) in einer Weise verbunden, die seine Beteiligung an der Aufwandsverteilung rechtfertigt (und verlangt).

Dabei kann dahinstehen, ob es als sog. gefangenes oder als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück anzusehen ist (zur Bedeutung der Unterscheidung BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 31 ff., Rn. 39 ff.). Denn in beiden Fällen ist die Frage, ob ihm durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, zu bejahen.

(1) Bei einem gefangenen Hinterliegergrundstück, also einem Grundstück, das ausschließlich über die vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz hat, besteht die erforderliche räumliche enge Beziehung und qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit in aller Regel dann, wenn vom gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück eine hinreichend rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht oder durch den Eigentümer des Hinterliegergrundstücks aus eigener Rechtsmacht bestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn - wie hier - Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (Eigentümeridentität). Weil das gefangene Hinterliegergrundstück hinsichtlich des Zugangs zum gemeindlichen Verkehrsnetz darauf angewiesen ist, über das vorgelagerte Anliegergrundstück die wegemäßige Erschließung zu erfahren und in diesem Sinne ausschließlich auf die ausgebaute Straße hin ausgerichtet ist, kann bei einer Eigentümeridentität in aller Regel - und so auch hier - angenommen werden, die Straße werde von ihm aus wie von dem Anliegergrundstück wegen seiner räumlich engen Beziehung intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus, so dass eine Beitragserhebung gerechtfertigt ist (vgl. auch OVG MV, U.v. 5.11.2014 - 1 L 81/13 - juris Rn. 36 m.w.N.).

(2) Ein beitragsrelevanter Sondervorteil besteht auch dann, wenn es sich, wie der Antragsteller unter Hinweis auf eine eigene Anbindung über einen „tatsächlich öffentlichen“ Flurbereinigungsweg geltend macht, um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück handeln sollte.

Ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur unter bestimmten Voraussetzungen der Beitragspflicht. Es müssen (irgendwelche) objektiven Anhaltspunkte vorhanden sein‚ die den Schluss erlauben‚ die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH‚ B.v. 3.7.2017 - 6 ZB 16.2272 - juris Rn. 23 m.w.N.). Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht als solcher Anhaltspunkt allerdings nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8 m.w.N.). Als ein - objektiver - Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme genügt aber grundsätzlich eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang vom nicht gefangenen Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück auf die abzurechnende Straße (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40; B.v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6), deren Benutzbarkeit rechtlich hinreichend gesichert ist (BayVGH, B.v. 27.7.2017 - 6 B 17.519 - juris Rn. 24 m.w.N.). In solchen Fällen begründen die tatsächlichen Verhältnisse den Schluss auf eine (wahrscheinliche) Inanspruchnahme der abzurechnenden Straße und damit die sachliche Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks unabhängig davon, wie intensiv die Zufahrt oder der Zugang im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich genutzt wird (BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 6 ZB 17.2521 - juris Rn. 7).

Auch nach diesen Grundsätzen unterliegt das Hinterliegergrundstück der Beitragspflicht für die Erneuerung der Ortsstraße … … Wie sich aus den in den Akten befindlichen Plänen und Fotos ergibt und von Seiten des Antragstellers auch nicht bestritten wird, ist auf dem Anliegergrundstück eine - durchaus breite - Zufahrt angelegt, über die das Hinterliegergrundstück von der abzurechnende Ortsstraße aus ohne Schwierigkeiten fußläufig oder mit auch größeren Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Aufgrund der Eigentümeridentität ist ohne weiteres von einer hinreichenden rechtlichen Sicherung dieser Zufahrt auszugehen. Dass der Antragsteller das ursprünglich auf dem Anliegergrundstück zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks lastende Geh- und Fahrtrecht gelöscht hat, ist beitragsrechtlich unerheblich. Die vorhandene, rechtlich hinreichend gesicherte Zufahrt über das Anliegergrundstück erlaubt als objektiver Anhaltspunkt den Schluss‚ die … … wird vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an den Flurbereinigungsweg in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Beschwerde einwendet, mit den auf dem Hinterliegergrundstück untergebrachten landwirtschaftlichen Großgeräten (Feldhäcksler, Mähdrescher und Zuckerrüben-Vollernter) eine Zufahrt über die … … objektiv ausgeschlossen ist. Für den beitragsrechtlichen Sondervorteil ist eine Zufahrtsmöglichkeit mit bestimmten (Groß-)Fahrzeugen ebenso wenig erforderlich wie der subjektive Wille des in Anspruch genommenen Eigentümers, die für kleinere Fahrzeuge gebotene Möglichkeit tatsächlich zu nutzen. Denn es kommt nicht auf die aktuell bestehende Nutzung des Grundstücks an; Grundstücke sollen sich an dem Vorteilsausgleich vielmehr immer dann beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage an sich ein nennenswerter Vorteil erwächst. Davon ist vorliegend schon deshalb auszugehen, weil jedenfalls Zufahrt zu dem auf dem Hinterliegergrundstück befindlichen Wohnhaus genommen werden kann.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.553,58 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller begeht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des „Widerspruches“ vom 20. Juli 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2017 für das Grundstück FlNr. 4.../0 im Bereich des Antragsgegners, mit dem der Antragsteller zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 22.214,33 Euro herangezogen wurde.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde ein früherer entsprechender Antrag mit Beschluss des Gerichts vom 13. September 2018 eingestellt (W 2 S 18.531).

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Sch. vom 8. August 2018, zugestellt am 13. August 2018, wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen den vorgenannten Bescheid zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten 13. November 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller erneut beantragen, die aufschiebende Wirkung seines „Widerspruchs“ wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Es lägen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vor. Beim Grundstück FlNr. 4.../0 Gemarkung E. handele es sich ungeachtet der Eigentümeridentität nicht um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück, weil die Zu- bzw. Abfahrt sowohl über das nördlich gelegene Grundstück FlNr. 1 …, als auch über die Grundstücke FlNr. 4.../4 und dann FlNr. 9... in südlicher Richtung möglich sei. Bei den Wegegrundstücken Fl. Nrn. 4.../4, 9... und 1 … der Gemarkung E. handele es sich ungeachtet der nicht erteilten Einverständniserklärung der Flurbereinigungsgenossenschaft E. und der deshalb nicht erfolgten straßenrechtlichen Widmung durch den Antragsgegner um „tatsächlich öffentliche Wege“. Die durch den Antragsteller erfolgte Löschung des Geh- und Fahrtrechtes für das Grundstück FlNr. ... 5 zu Lasten des Grundstücks FlNr. ... 4 stelle keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines „Widerspruchs“ gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2017 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner lässt beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren W 2 S 18.531 und W 2 K 18.1200 sowie der beigezogenen Behördenakten wird verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Der erforderliche Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO blieb erfolglos (Schreiben des Antragsgegners vom 2.8.2017), so dass die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gegeben ist. Das Gericht legt den Antrag dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden soll, nach dem das Widerspruchsverfahren (negativ) abgeschlossen ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen und wenn dessen Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1. Gründe dafür, dass die Vollziehung des Abgabenbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Solche bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass die vom Antragsteller erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (und Widerspruchsbescheides) bestehen.

2.1 Anwendung findet vorliegend nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 7 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (der Bek. v. 4.4.1993, GVBl S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz v. 15.5.2018, GVBl S. 230).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen - nach der hier geltenden alten Gesetzeslage - gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden (Straßenausbaubeiträge), soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Bundesrecht zu erheben sind.

2.2 Mängel an der der Beitragserhebung zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung werden im Eilverfahren nicht geltend gemacht.

2.3 Die erhobenen Einwendungen greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Dazu gilt Folgendes:

2.3.1 Im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück eine vorteilsrelevante, die Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme grundsätzlich durch die nächste von ihm aus zu erreichende selbständige Verkehrseinrichtung vermittelt, wobei es - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht darauf ankommt, ob diese Straße dem Grundstück eine wegemäßige Erschließung vermittelt; die qualifizierte Möglichkeit der Inanspruchnahme als solche genügt (vgl. zu allem BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris - und U.v. 25.9.2018 - 6 B 18.342 juris).

Grundsätzlich reicht die Eigentümeridentität sowie die einheitliche Nutzung eines Grundstücks nicht allein als Anhaltspunkt aus, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2017 - 6 ZB 16.2272 - juris). Vorliegend ist aber eine einheitliche Nutzung beider Grundstücke FlNrn. ... 4 und ... 5 als landwirtschaftliches Anwesen gegeben, die für eine Inanspruchnahme in nennenswertem Umfang auch durch das streitgegenständliche Grundstück ein starkes Indiz darstellt.

Beim streitgegenständlichen Grundstück FlNr. 4 .../0 handelt es sich zudem - bei summarischer Prüfung - entgegen der Auffassung der Antragstellerseite um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück. Das Grundstück des Antragstellers FlNr. ... 4 ist unstreitig von der abgerechneten Maßnahme erschlossen. Das Grundstück FlNr. ... 5, das im Streit steht, hat aber keine anderweitige gesicherte Erschließung. Es grenzt an das Grundstück FlNr. 4.../4, dieses grenzt an das Grundstück FlNr. 9... und dieses an das Grundstück FlNr. 1 … Diese drei letztgenannten Grundstücke stehen im Eigentum der Flurbereinigungsgenossenschaft Ettleben, die einer Widmung dieser Grundstücke als „öffentlicher Weg“ nicht zustimmt. Ungeachtet dessen sind diese Flurbereinigungswege auch schon von der Lage her - bei summarischer Prüfung - ausbaubeitragsrechtlich selbständige zu qualifizierende Verkehrseinrichtungen, die das Grundstück des Antragstellers von den nördlich, südlich und westlich gelegenen öffentlich gewidmeten Erschließungsstraßen abkoppeln. Die Zufahrt über diese Flurbereinigungswege kann deshalb allenfalls für landwirtschaftliche Fahrzeuge zulässig sein, nicht aber für alle sonstigen Fahrzeuge.

Deshalb ist eine Nutzung der abgerechneten Straße vom streitgegenständlichen Grundstück FlNr. ... 5 aus über das Grundstück FlNr. ... 4 im nennenswerten Umfang als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen.

Es kommt im Ausbaubeitragsrecht deshalb auf die von der Antragstellerseite selbst vorgenommene Einstufung der vorgenannten Flurbereinigungswege als „tatsächlich öffentliche Wege“ nicht an. Die Löschung des Geh- und Fahrtrechts durch den Antragsteller auf seinem Grundstück FlNr. ... 4 hat im Hinblick auf die Eigentümeridentität keine entscheidungserhebliche Bedeutung; die Frage des Rechtsmissbrauchs - die die Antragstellerseite selbst aufwirft - insoweit ebenfalls nicht.

Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Der Streitwert folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes auszugehen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 30. Mai 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Der Einwand der Klägerin, es widerspreche nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn für das Automatenspiel in Spielhallen und Spielbanken unterschiedliche Öffnungszeiten zulässig seien, greift nicht durch. Die in der Antragsbegründungsschrift in Bezug genommene Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 17. Februar 2005, in der Rechtssache Linneweber [C-453/02] und Akritidis [C-462/02], juris) betrifft Art. 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1997, der einen Steuerbefreiungstatbestand für die Veranstaltung oder den Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten hinsichtlich der Mehrwertsteuer enthält, wobei die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiung festzulegen. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedsstaaten den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten, der es insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb mit einander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (so EuGH, Urteil vom 17. Februar 2005, a. a. O., Rdnr. 24).

6

Aus dem steuerrechtlichen Neutralitätsgebot lässt sich indes nicht ableiten, dass der allgemeine Gleichheitssatz ein verfassungsrechtliches oder gemeinschaftsrechtliches Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte auch in verschiedenen (nationalen) Ordnungsbereichen gleich zu behandeln; Spielbanken und Spielhallen gehören verschiedenen Ordnungsbereichen an, nämlich dem landesrechtlichen Spielbankenrecht einerseits und dem nach der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I, 2034) gemäß Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 11, 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht in Sachsen-Anhalt fortgeltenden, aber durch Landesrecht ersetzbaren bundesrechtlichen Gaststättenrecht mit der darauf beruhenden Sperrzeitverordnung sowie der das Recht der Spielhallen regelnden bundesrechtlichen Gewerbeordnung bzw. dem ab 1. Juli 2012 geltenden Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2012 (GVBl. LSA 2012, 204, 212) andererseits. Das Verwaltungsgericht geht in Beachtung der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 L 431/02 -, juris), die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2003 (- 6 B 33.03 -, juris) bestätigt hat, von der Verschiedenartigkeit der Ordnungsbereiche aus, was von der Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig in Frage gestellt wird.

7

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils wird auch nicht schlüssig mit dem Vorbringen zu Ziff. 2 der Antragsbegründungsschrift dargelegt, das Verwaltungsgericht habe zu Inhalt, Umfang und Herleitung des Gefährdungspotentials von Spielhallen nichts dargetan. Der sinngemäße Verweis auf eine unzureichende Urteilsbegründung und/oder Sachverhaltsaufklärung macht, weil das Verfahren betreffend, noch nicht die materielle Fehlerhaftigkeit und damit die Unrichtigkeit des Urteilsergebnisses plausibel. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum geringeren Gefährdungspotential von Spielbanken im Vergleich zu Spielhallen rechtlich keinen Bestand haben können.

8

Im Übrigen stellen die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zum unterschiedlichen Gefährdungspotential von Spielbanken und Spielhallen einen das Urteil selbständig tragenden Begründungsteil dar („Unabhängig von der Verschiedenheit der Ordnungsbereiche …“, S. 6 Abs. 3 der UA), der nur dann in zulassungsbegründender Weise angefochten wird, wenn auch im Hinblick auf die anderen Begründungsteile ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht wird. Liegt nämlich nur (oder allenfalls) im Hinblick auf einen der Teile der Urteilsbegründung ein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass - eben wegen der anderen Begründung - dieser Begründungsteil hinweg gedacht werden kann, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas änderte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, juris). Eine zulassungsbegründende Anfechtung ist indes - wie bereits dargelegt - hinsichtlich des selbständigen Begründungsteils zur Maßgeblichkeit der Verschiedenheit der Ordnungsbereiche nicht erfolgt.

9

Entsprechendes gilt hinsichtlich des klägerischen Vorbringens unter Ziff. 3 der Antragsbegründungsschrift in Bezug auf das, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes, unterschiedliche Publikum von Spielbanken und Spielhallen. Da für die verschiedenen Begründungsteile des Urteils nicht jeweils ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht werden kann, ist allein die Anfechtung der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Kreis des „Publikums“ nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteilsergebnisses schlüssig in Frage zu stellen. Zudem erweist sich auch hier die Rüge einer fehlenden Herleitung der gerichtlichen Erkenntnisse bzw. die schlichte Behauptung von deren Fehlerhaftigkeit und Überholung durch die Lebenswirklichkeit im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils als nicht ausreichend. Die Antragsbegründungsschrift vertritt lediglich eine Gegenposition zum angefochtenen Urteil, ohne dass der klägerische Rechtsstandpunkt substantiiert erläutert wird und seine Auswirkungen auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses nachvollziehbar sind.

10

Die Ausführungen unter Ziff. 4 der Antragsbegründungsschrift zur technischen Ausgestaltung der Geldspielgeräte in Spielhallen und dem sich daraus ergebenden Spielerschutz lassen nicht erkennen, inwiefern sich hieraus ergibt, dass eine Gleichbehandlung von Spielbanken und Spielhallen bezüglich der Öffnungszeiten zwingend geboten ist.

11

Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Ziff. 5 den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung eines „öffentlichen Bedürfnisses“ für eine Ermessensentscheidung über eine einzelbetriebliche Sperrzeitverkürzung entgegentritt und auf ihr bisheriges Vorbringen verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschluss vom 20. März 2008 - 1 L 18/08 - m. w. N.). Des Weiteren macht auch die gerügte mangelhafte Nachvollziehbarkeit der gerichtlichen Feststellungen bzw. der Einwand der unzureichenden Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen (noch) nicht plausibel, dass das Ergebnis des angefochtenen Urteils rechtlich keinen Bestand haben kann.

12

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, weil diese bereits nicht in der gebotenen Weise gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt wurde.

13

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

14

In Anlegung dieser Maßstäbe legt die Antragsbegründungsschrift unter Ziff. 6 mit dem bloßen Hinweis, die Entscheidung habe Bedeutung über den Einzelfall hinaus, eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dar.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2016 - B 4 K 15.535 - wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 11.714‚30 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ ist unbegründet. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (s. dazu BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat die Klägerin mit Bescheid vom 5. April 2013 für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße P.-rangen zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.714‚30 Euro herangezogen (und zugleich einen Verzicht hinsichtlich des den Vorauszahlungsbetrag von 6.507,52 € übersteigenden Beitrags ausgesprochen). Den Widerspruch wies das Landratsamt Lichtenfels zurück. Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung des Straßenausbaubeitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids abgewiesen. Es hat in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt‚ dass die abzurechende Straße P.-rangen von der Einmündung in die Straße K. Tor im Osten bis zum Beginn der F.-gasse im Westen verlaufe. Die Beklagte habe keine weiteren Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbeziehen müssen. Im Gegenteil erweise sich das von ihr gebildete Abrechnungsgebiet - zu Gunsten der Klägerin - als fehlerhaft‚ weil das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 74 zu Unrecht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogen worden sei. Neben diesem stellten auch die Grundstücke FlNrn. 1003/5 und 17‚ die zusammen mit FlNr. 74 und dem Anliegergrundstück FlNr. 35 ein Areal bildeten‚ auf der sich eine Behinderteneinrichtung befinde‚ nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke dar. Zwar könne vom Grundstück FlNr. 17 aus das auf den Grundstücken FlNrn. 17 und 35 stehende‚ den B. Weg überbauende Wohnhaus betreten und von dort aus theoretisch der P.-rangen erreicht werden. Eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Ortsstraße nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme ergebe jedoch keinen Sondervorteil für die nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004‚ 542 ff.) begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend (stillschweigend) die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13. Januar 2010 (ABS) als wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag angesehen.

aa) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein‚ die Satzung sei unwirksam‚ weil § 7 Abs. 6 ABS die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung des § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS auch für Außenbereichsgrundstücke für entsprechend anwendbar erkläre.

Es kann dahinstehen, ob die Tiefenbegrenzungsregelung selbst und mit ihr § 7 Abs. 6 ABS unwirksam ist (zur Problematik BayVGH‚ B.v. 24.11.2016 - 6 ZB 16.1476 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Auch wenn das - wofür einiges spricht - der Fall sein sollte, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Denn die Tiefenbegrenzung ist unabhängig von ihrer Einbindung in § 7 ABS kein Teil des Verteilungsmaßstabs. Sie dient nicht der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die dabei zu berücksichtigenden Grundstücksflächen, sondern der rechtslogisch vorausgehenden Ermittlung eben dieser Flächen. Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung wirkt sich deshalb weder auf den Verteilungsmaßstab noch auf die Satzung insgesamt aus (Driehaus in ders. , Kommunalabgabengesetz, § 8 Rn. 413a m.w.N.). Denn nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB bleibt trotz nichtiger Tiefenbegrenzungsregelung die Beitragssatzung im Übrigen wirksam‚ wenn - wie im Regelfall und so auch hier - die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 30). Bei der hier inmitten stehenden Beitragsabrechnung für die Ortsstraße P.-rangen ist die Tiefenbegrenzungsregelung nicht zur Anwendung gelangt, so dass sich ihre Unwirksamkeit nicht zulasten der Klägerin auf den streitigen Beitrag auswirken kann.

bb) Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS zur Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs bei einheitlich genutzten Grundstücken desselben Eigentümers begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken.

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist allerdings - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (ständige Rechtsprechung; z.B. BayVGH‚ B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dem entspricht die Grundnorm des § 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS, wonach für die Bestimmung der Grundstücksfläche auf den Flächeninhalt des Buchgrundstücks abzustellen ist. Die von der Klägerin beanstandete (Sonder-)Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS greift - bei normerhaltender Auslegung - auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff lediglich für den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall von sogenannten Handtuchgrundstücken zurück‚ die mangels hinreichender Größe allein nicht nutzbar sind und daher bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben würden‚ obwohl sie zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres angemessen genutzt werden können. Die im vorliegenden Fall streitige Frage‚ unter welchen Voraussetzungen mehrere selbstständig nutzbare Buchgrundstücke desselben Eigentümers am umlagefähigen Aufwand von Straßenausbaumaßnahmen zu beteiligen sind (dazu nachfolgend d)‚ ist hingegen nicht Gegenstand dieser Regelung.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rüge, die abzurechnende Ortsstraße P.-rangen ende entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts im Westen nicht am Beginn der F.-gasse, sondern umfasse auch diese und reiche als einheitlicher Straßenzug bis zum Marktplatz.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermittelt. Auf dieser Grundlage ist es nach Inaugenscheinnahme des Straßenzugs - mit überzeugenden Erwägungen - zu der Auffassung gelangt, dass die Straßen P.-rangen und F.-gasse sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung (überwiegend asphaltierte Fahrbahn mit nur einseitiger Entwässerungsrinne auf dem P.-rangen, durchgehend gepflasterte Fahrbahn mit beidseitigen Entwässerungsrinnen auf der F.-gasse) jeweils als augenfällig eigenständige Elemente des örtlichen Straßennetzes darstellen.

Dem hält der Zulassungsantrag lediglich entgegen, für einen „objektiven Beobachter“ gehörten die Straßen P.-rangen und F.-gasse zusammen, weil ein trennender Umstand nicht ersichtlich sei. Damit wendet er sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten worden wären. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, Bv. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - juris Rn. 15 m.w.N.). Derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung zeigt die Klägerin nicht auf. Sie setzt vielmehr dem aus den Erkenntnissen des Augenscheinstermins gewonnenen Eindruck des Verwaltungsgericht lediglich ihren eigenen Eindruck entgegen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m.w.N.).

c) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge‚ bei der abgerechneten Baumaßnahme habe es sich nicht um den Ausbau einer vorhandenen Ortsstraße gehandelt‚ sondern um die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage, so dass vorliegend nur Erschließungsbeiträge hätten erhoben werden dürfen, für die aber inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine vorhandene (historische) Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB‚ die dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt‚ vor‚ wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck - nach den damaligen rechtlichen Anforderungen - endgültig hergestellt war (vgl. BayVGH‚ B.v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7; B.v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Beide Voraussetzungen sind, wovon Beklagte und Verwaltungsgericht stillschweigend ausgegangen waren, bei dem Polzeirangen nach Aktenlage unzweifelhaft erfüllt. Diese Straße hatte ausweislich der Karte aus dem Jahre 1851 bereits damals Erschließungsfunktion. Denn sie umschloss den damaligen Ortskern von Burgkunstadt und war an ihrer nördlichen Seite durchgehend bebaut. Ohne weiteres kann mit Blick auf die von der Beklagten angeführten Indizien davon ausgegangene werden, dass sie auch entsprechend den damaligen Gepflogenheiten ortsüblich ausgebaut war. Daran sind für die Zeit um und vor 1900 keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmitz, BayVBl 2014, 613/616 f. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Mit dem Einwand, die Straße habe erst im Rahmen der streitgegenständlichen Baumaßnahme im Jahr 2010/2011 einen „ordnungsgemäßen Unterbau mit Teerschicht‚ Oberflächenentwässerungseinrichtungen‚ Beleuchtungseinrichtungen usw.“ erhalten‚ verfehlt der Zulassungsantrag die maßgeblichen rechtlichen Kriterien. Es kommt nicht darauf an, ob die Straße gemessen an den Herstellungsmerkmalen der seit 1961 geltenden Erschließungsbeitragssatzung(en) endgültig oder gar nach heutigen technischen Bauregelungen „ordnungsgemäß“ hergestellt war, sondern ob ihr Ausbauzustand den damals - hier also im 19. Jahrhundert - für den Zweck der Erschließung geltenden Anforderungen entsprochen hat. Dazu ist dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges zu entnehmen.

d) Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel aus dem Einwand‚ bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands hätten weitere Grundstücke berücksichtigt werden müssen, was den auf die Klägerin entfallenden Anteil mindere.

aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Grundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5 nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind.

Diese drei Grundstücke liegen nicht an der Straße P.-rangen, sie stehen aber zusammen mit dem Anliegergrundstück FlNr. 35 im Eigentum einer Stiftung, die auf dem gesamten Areal eine Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung betreibt. Auf dem südlich gelegenen Grundstück FlNr. 17 befindet sich der Haupt- und Verwaltungstrakt; es grenzt im Süden an den R.-W. Platz und im Nordosten an die F.-gasse. Die nördlich gelegenen Grundstücke FlNrn. 35 und 74 sind mit Wohngruppengebäuden bebaut. Auf dem sich in Richtung Nordosten anschließenden Grundstück Fl.Nr. 1003/5 befinden sich Grünflächen, ein Sportplatz und im östlichen Bereich Parkflächen mit einer unmittelbaren Anbindung an die Straße „K. Tor“. Die vier Grundstücke bilden allerdings keine unmittelbar zusammenhängende Fläche, da zwischen den Grundstücken FlNr. 17 (im Süden) und FlNrn. 35 und 74 (im Norden) auf einem eigenen Buchgrundstück (FlNr. 33) ein öffentlicher Weg (B. Weg) verläuft. Unmittelbar nach dem Abzweig von der F.-gasse führt dieser öffentliche Weg unter dem ihn überbauenden Gebäude F.-gasse 10 hindurch, das im Wesentlichen auf dem Grundstück FlNr. 35 steht, im Süden aber - mit einer Länge von etwa 8 bis 10 m - auf das Grundstück FlNr. 17 reicht und im Nordosten mit einer Ecke auf das Grundstück FlNr. 74 ragt. Von dem B. Weg zweigt der Weg „...-wiese“ (FlNr. 33/3) ab und führt entlang der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 74 nach Norden zur Rangengasse.

Während das Anliegergrundstück FlNr. 35 ohne weiteres der Beitragspflicht unterliegt und dementsprechend von der Beklagten bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt wurde, gehören die weiteren Grundstücke der Stiftung unter keinem Gesichtspunkt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Die Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS kann entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb keine Anwendung finden, weil jedes dieser Grundstücke aufgrund seiner Größe selbstständig nutzbar und deshalb eine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS) nicht gerechtfertigt ist (dazu oben a) bb)). Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit insbesondere mit dem nordwestlich unmittelbar angrenzenden Grundstück FlNr. 74 scheidet demnach von vornherein aus.

(2) Auch nach den allgemeinen Grundsätzen für Hinterliegergrundstücke können die Buchgrundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5 einem Anliegergrundstück nicht gleichgestellt und der Beitragspflicht für die Ortsstraße P.-rangen unterworfen werden.

Für das Grundstück FlNr. 17 ergibt sich das bereits aus dem Umstand, dass es nicht unmittelbar an das Anliegergrundstück FlNr. 35 angrenzt, sondern von diesem durch das öffentliche Wegegrundstück FlNr. 33 getrennt ist und damit nicht als Hinterliegergrundstück angesehen werden kann. Bei den Grundstücken FlNrn. 74 und 1003/5 handelt es sich zwar um - nicht durch andere Grundstücke getrennte - Hinterliegergrundstücke, allerdings lediglich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke‚ weil sie mit ihren rückwärtigen oder seitlichen Teilflächen ihrerseits unmittelbar an andere Verkehrseinrichtungen grenzen (B. Weg, Torwiese, K. Tor), also über eine eigene wegemäßige (Erst-)Erschließung verfügen. Solche nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben‚ wenn sie aufgrund planungsrechtlicher‚ sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind‚ an die sie angrenzen‚ wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an Anhaltspunkten fehlt‚ die den Schluss erlauben‚ die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 31, 39 ff., B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht entgegen der Auffassung der Klägerin als ein solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist auch bei grenzüberschreitender Bebauung ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu‚ die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. BayVGH‚ B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt vielmehr insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Zulassungsantrag keine greifbaren Umstände dafür auf‚ dass die Ortsstraße P.-rangen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von den nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken FlNrn. 74 und 1003/5 aus ungeachtet deren eigener Anbindung an andere Verkehrseinrichtungen über das Anliegergrundstück FlNr. 35 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen würde. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat zwar das Gebäude auf dem Anliegergrundstück FlNr. 35 einen Ausgang zum P.-rangen (Schriftsatz vom 5.12.2016 S. 10; die Beklagte spricht in ihrer Erwiderung vom 11.1.2017 S. 3 von einem „Gartentürchen“). Dass der P.-rangen auf diesem Weg von den Hinterliegergrundstücken über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden wird, ist gleichwohl nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst trägt nämlich weiter vor, dass vom Grundstück FlNr. 74 aus (das gilt erst recht für das dahinter liegende Grundstück FlNr. 1003/5) ein Zugang „über Brücken und Stege sowie den B. Weg“ zu den Grundstücken FlNrn. 17 und 35 führt, von wo aus dann die Bewohner und Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung „über das vorhandene Gebäude … auf das Grundstück Flur-Nr. 35 … zum P.-rangen“ gelangen können. Das stellt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur eine theoretische, beitragsrechtlich unbeachtliche Erreichbarkeit dar. Abgesehen davon, dass dieser Zugang von den Hinterliegergrundstücken aus wohl zwingend zunächst - nach Süden - über den B. Weg auf das Grundstück FlNr. 17 führt, das selbst kein Hinterliegergrundstück ist und damit auch die Grundstücke FlNr. 74 und 1003/5 beitragsrechtlich „abkoppelt“, verläuft er - dann zurück nach Norden - durch das Gebäude auf dem Anliegergrundstück FlNr. 35. Dass auf diesem umständlichen (Um-)Weg noch dazu durch ein Gebäude die Ortsstraße P.-rangen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, kann ausgeschlossen werden.

bb) Ob das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 73 der Beitragspflicht unterliegt, kann offen bleiben. Bei seiner Berücksichtigung würde, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, der auf das Grundstück der Klägerin entfallende Beitrag nicht niedriger ausfallen als im angefochtenen Bescheid festgesetzt.

Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass dieses ca. 15 bis 20 m breite, mehr oder weniger steil abfallende, böschungsähnliche Grundstück zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört. Vielmehr dürfte ein beitragsrelevanter Vorteil durch ein Zugangshindernis auf Straßengrund ausgeschlossen sein (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 14 m.w.N.). Denn das Grundstück FlNr. 73 kann von dem höher gelegenen P.-rangen aus nicht betreten werden, weil es über die gesamte Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch eine ununterbrochene, auf Straßengrund gelegene, nach Angaben der Klägerin zwei bis drei Meter hohe Stützmauer von der Straßenfläche getrennt ist.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts‚ des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs oder anderer Oberverwaltungsgerichte zuzulassen.

Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich‚ dass ein inhaltlich bestimmter‚ die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird‚ mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (vgl. u.a. BVerwG‚ B.v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10). Das ist nicht geschehen.

a) Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.11.2014 - 9 C 4.13) betrifft die Frage‚ ob ein Grundstück im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage herangezogen werden kann. Sie bezieht sich mithin nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift‚ die die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag darstellt (Art. 5 KAG).

b) Der Verweis auf Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg‚ Münster‚ Schleswig und Magdeburg sowie des Verwaltungsgerichtshofs Kassel kann schon deshalb die Divergenzrüge nicht begründen‚ weil diese Oberverwaltungsgerichte keine Divergenzgerichte im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist den von ihr genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kein Rechtssatz zu entnehmen‚ wonach „die Anbau Straße von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück in einem vorteilsrelevanten nennenswerten Umfang in Anspruch genommen wird‚ wenn eine tatsächliche Zufahrt vom Anliegergrundstück zur Anbau Straße gegeben ist“. Vielmehr hat der Senat in diesen - und anderen - Entscheidungen ausgeführt‚ dass eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung im jeweiligen Einzelfall lediglich als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme der gebotenen Möglichkeit in Betracht kommt. Soweit die Klägerin daraus den Schluss zieht‚ der Senat nehme gleichsam automatisch einen vorteilsrelevanten Umfang der Inanspruchnahme an‚ wenn es nur einen Zugang vom Anliegergrundstück auf die abzurechnende Straße gebe‚ verkennt sie‚ dass dies lediglich ein Aspekt der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit ist. Ist die durch den Zugang gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos‚ weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist‚ dass von ihm aus über das Anliegergrundstück die ausgebaute Straße in relevantem Umfang in Anspruch genommen wird‚ dann hat dieses Hinterliegergrundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (s. BayVGH‚ B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19).

3. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt insoweit‚ das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt. Es hätte „den Sachverhalt mehr aufklären müssen im Hinblick auf den Umstand‚ dass es sich bei den Baumaßnahmen im Bereich des P.-rangen nicht um eine Ausbaumaßnahme handelt‚ sondern um eine erstmalige Erschließung,“ und darüber hinaus Beweis erheben müssen „über die einheitlich wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke FlNrn. 1003/5‚ 73‚ 35 und 17“.

Diese Rüge einer unterlassenen oder mangelhaften Sachaufklärung bleibt ohne Erfolg. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 21). Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, warum sich dem Verwaltungsgericht ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.307 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 106.544,03 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die klagende Gemeinde hatte die Beigeladene für die Erneuerung und Verbesserung der Straße „An der Senne“ mit zwei Bescheiden vom 28. Februar 2012 zu Ausbaubeiträgen herangezogen, und zwar für das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 zu 25.898,78 € und für das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 zu 106.544,03 €. Beide Grundstücke werden von der Beigeladenen wirtschaftlich einheitlich zu gewerblichen Zwecken genutzt und sind mit einem Betriebsgebäude überbaut. Zur abgerechneten Straße hin ist das Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 von einem durchgehenden Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung umgeben; die Zufahrt zu dem gesamten Betriebsgelände erfolgt von anderen Straßen her. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob das Landratsamt Aschaffenburg den Beitragsbescheid betreffend das Hinterliegergrundstück FlNr. 1380 mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 auf. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage der Gemeinde als unbegründet ab. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Das Hinterliegergrundstück zähle im Gegensatz zum Anliegergrundstück nicht zum Kreis der an der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke. Ihm werde durch die abzurechnende Straße kein Sondervorteil vermittelt, der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG die Auferlegung eines Beitrags rechtfertige.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Senats. Der Zulassungsantrag hält dem nichts Stichhaltiges entgegen, das die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erschüttern könnte und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, 5.2.2013 - 6 CS 12.2360 - juris Rn. 8). Eine Abweichung von diesem sog. Buchgrundstücksbegriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück, das mangels hinreichender Größe alleine nicht nutzbar ist (Handtuchgrundstück), bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben würde, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres angemessen genutzt werden kann. Nur in diesem Ausnahmefall ist auf den „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ zurückzugreifen mit der Folge, dass die mehreren Buchgrundstücke, die eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit in der Hand desselben Eigentümers bilden, straßenausbaubeitragsrechtlich als ein einziges Grundstück behandelt werden. Sind die zusammenhängenden Grundstücke jedoch - wie hier vom Verwaltungsgericht unstreitig festgestellt - selbstständig nutzbar, besteht zur Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff kein Anlass. Das gilt auch dann, wenn ihr Eigentümer sie wirtschaftlich einheitlich nutzt, sei es als Hausgrundstück und Garten, sei es als Gewerbeflächen mit grenzüberschreitender Bebauung (ebenso OVG Magdeburg, U. v. 24.11.2010 - 4 L 181/09 - juris Rn. 30).

Das streitige Grundstück FlNr. 1380, das demnach beitragsrechtlich keine wirtschaftliche Einheit mit dem Anliegergrundstück FlNr. 1226/114 bildet, sondern selbstständig zu beurteilen ist, kann auch nicht nach den Regeln über die Heranziehung von Hinterliegergrundstücken zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt werden. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden.

Bei dem Grundstück handelt es sich um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, weil es selbst unmittelbar an eine andere Straße angrenzt (Industriestraße und Am Westend). Im Gegensatz zu gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch die abzurechnende Straße ihre einzige verkehrsmäßige Erschließung erhalten, geht es bei der Gruppe der nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke lediglich um eine Zweiterschließung. Wegen dieser grundlegend unterschiedlichen Ausgangssituation haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hingegen als solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, B. v. 24.3.2014 - 6 ZB 13.2465 - juris Rn. 11; B. v. 10.12.2012 - 6 CS 12.2095 - juris Rn. 20; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40 m. w. N.).

Diese Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück grenzüberschreitend überbaut sind. Auch eine „massive und untrennbare“ Überbauung als besonders intensive Form einer einheitlichen Nutzung lässt keinen Schluss darauf zu, die abzurechnende Straße werde von dem Hinterliegergrundstück aus in beitragsrelevanter Weise in Anspruch genommen. Hinzukommen muss vielmehr - abhängig von den jeweiligen Erreichbarkeitsanforderungen - ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der abzurechnenden Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück, der oder die eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet. Daran fehlt es, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat. Das Betriebsgelände der Beigeladenen ist zur abzurechnenden Straße „An der Senne“ hin ohne Öffnung durch einen Metallgitterzaun sowie Gehölzbepflanzung eingefriedet; Zugang und Zufahrt erfolgen über andere Straßen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der beitragsrechtlichen Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks im Fall einer „Verklammerung durch massive und untrennbare Bebauung“ mit dem Anliegergrundstück ist, soweit sie sich überhaupt verallgemeinernd beantworten lässt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt und bedarf keiner erneuten Prüfung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestehen keine Gründe dafür, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen; dass die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat, reicht mit Blick auf die Besonderheiten des Berufungszulassungsverfahrens für eine solche Billigkeitsentscheidung nicht aus (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 18; B. v. 1.8.2011 - 2 C 11.1470 - juris m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Januar 2015 - B 4 K 13.729 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.833,78 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat den Kläger für dessen Grundstück FlNr. 447 zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag (Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 KAG) für die Erneuerung der Ortsdurchfahrt in Höhe von 4.657,24 € (Bescheid vom 6.2.2012 - erster Bauabschnitt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.6.2013) und 10.176,54 € (Bescheid vom 30.8.2013 - zweiter Bauabschnitt) herangezogen. Das Grundstück ist von der Ortsdurchfahrt durch das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Anliegergrundstück FlNr. 433 getrennt und liegt selbst an einer von der Ortsdurchfahrt abzweigenden Stichstraße. Die Grundstücke befinden sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers und sind durch Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag an die Bauunternehmen P. GmbH verpachtet, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Nach Zustellung des ersten Vorauszahlungsbescheids wurde der Pachtvertrag durch einen Nachtrag vom 28. Oktober 2014 ergänzt, den der Kläger sowohl als Verpächter als auch für die Pächterin unterzeichnet hat. Darin ist insbesondere vereinbart: „Der Pächterin ist nicht gestattet, das Grundstück (Fl.Nr. 447) über das Grundstück (Fl.Nr. 433) zu befahren. Der Transport von Baumaterial hat ausschließlich über den angrenzenden Schul- und Radweg (Fl.Nr. 49) zu erfolgen. Die Pächterin ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Absperrungen) auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass eine Zufahrt von Grundstück (Fl.Nr. 433) auf das Grundstück (Fl.Nr. 447) - und umgekehrt - nicht möglich ist.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die Vorauszahlungsbescheide nach Durchführung eines Augenscheins für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die gerichtliche Ortsbesichtigung und die bei den Akten befindlichen Fotos hätten eindeutig ergeben, dass zwischen dem Vorderliegergrundstück FlNr. 443 und dem Hinterliegergrundstück FlNr. 447 sowohl eine für Lkw geeignete Zufahrt im Freien als auch eine garagentorgroße Durchfahrt in der rückwärtigen Wand des Grenzgebäudes angelegt seien. Die tatsächlich vorhandenen Durchgänge würden ungeachtet des Umstandes, dass gegenwärtig ein leicht zu beseitigender Bauzaun eine Durchfahrt verschließe, den Schluss erlauben, dass die abzurechnende Ortsdurchfahrt über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus trotz dessen weiterer Anbindung an die Stichstraße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werde. Das rechtfertige es, das Hinterliegergrundstück zu Vorauszahlungen heranzuziehen. Daran ändere auch der Nachtrag zum Pachtvertrag nichts. Denn diese schuldrechtliche Vertragsgestaltung sei unter dem Blickwinkel des Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) KAG i. V. m. § 42 AO unbeachtlich.

Der Kläger hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seinem Zulassungsantrag entgegen, dass die Ergänzung des Pachtvertrags keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle. Er habe die Schließung der Zufahrt vielmehr vorgenommen, um das Unfallrisiko für die Mitarbeiter, Kunden, Bewohner des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Vorderliegergrundstück und für die Nachbarn zu verringern. Dieser Einwand vermag keine ergebnisbezogenen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, wie das des Klägers, nur dann straßenausbaubeitrags- und damit zugleich vorauszahlungspflichtig ist, wenn Anhaltspunkte den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 40 ff.; B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8 f.). Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück als Betriebsgelände in der Hand des Klägers als einzigem Eigentümer reicht hierzu für sich betrachtet zwar nicht aus. Als Anhaltspunkt für einen solchen Schluss genügt aber eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück.

Nach den - unbestrittenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind zwei befahrbare Durchgänge zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück angelegt, über die die abzurechnende Ortsdurchfahrt erreicht werden kann. Dass eine der Zufahrten beim Augenscheinstermin durch einen leicht zu beseitigenden Bauzaun verschlossen war, ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unbeachtlich. Beitragsrechtlich ebenfalls unbeachtlich ist das Durchfahrtsverbot, das der Kläger (als verpachtender Einzelunternehmer und Geschäftsführer der pachtenden GmbH in einer Person) schuldrechtlich vereinbart hat. Es kann dahinstehen, ob es für eine Beitragspflicht überhaupt erforderlich wäre, dass auf das Hinterliegergrundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann, oder ob bereits eine durch das Verbot unberührt bleibende Betretensmöglichkeit für Fußgänger genügt. Jedenfalls kann ein solches selbstgeschaffenes rechtliches Hindernis in der vorliegenden Fallkonstellation den durch die tatsächlichen Verhältnisse begründeten Schluss auf eine (wahrscheinliche) Inanspruchnahme der abzurechnenden Straße nicht ausschließen und das Entstehen einer Beitragspflicht - zulasten der übrigen Beitragspflichtigen - nicht verhindern. Denn der Kläger hat es jederzeit in der Hand, ob und wie lange das Durchfahrtsverbot bestehen bleibt und durchgesetzt wird. Die tatsächlichen Zugangsverhältnisse haben mit anderen Worten stärkeres Gewicht als der selbstgeschaffene Rechtsschein. Unterliegt das Hinterliegergrundstück demnach der Vorauszahlungspflicht, bedarf es keines Rückgriffs auf das Institut des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Oktober 2016 – AN 3 K 16.260 – abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Fürth vom 20. Januar 2016 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Grundstücke FlNr. ... und ... anlässlich des Ausbaus der Ortsstraße S. Straße durch die beklagte Stadt.

Die beiden wirtschaftlich einheitlich genutzten Grundstücke des Klägers grenzen nicht an die im Süden vorbeiführende S. Straße an, sondern an die im Osten gelegene in Nord-Süd-Richtung verlaufende 33 m lange Stichstraße „Ortsstraße“; sie werden als landwirtschaftliche Hofstelle (FlNr. ...) und Zufahrt zur Stichstraße (FlNr. ...) genutzt. Südlich des Grundstücks FlNr. ... schließen sich das teils als Betriebsfläche und teils als landwirtschaftliche Nutzfläche genutzte Grundstück FlNr. ... sowie das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... an. Sämtliche Grundstücke stehen im Eigentum des Klägers. Zur S. Straße hin verläuft über die Grundstücke eine Zufahrt, die im Einmündungsbereich über das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. ... führt. An diesem Grundstück war am 3. Mai 2006 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... im Grundbuch eingetragen worden.

Die Beklagte hatte den Kläger bereits mit Bescheiden vom 18. Oktober 2012 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Fürth vom 24. Juni 2013) für dessen Grundstücke FlNr. ... und ... zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 54.999,05 € für die Erneuerung der S. Straße herangezogen. Das Verwaltungsgericht hatte diese Bescheide mit rechtskräftigem Urteil vom 6. November 2014 (AN 3 K 13.1381 und 1382) aufgehoben, weil die Stichstraße als Anliegerstraße die Grundstücke des Klägers von der Haupterschließungsstraße S. Straße abkoppele, so dass diese ausbaubeitragsrechtlich nicht zum umlagefähigen Aufwand der S. Straße herangezogen werden könnten.

Mit Bescheid vom 3. September 2015 zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... und ... erneut für die Erneuerung der S. Straße zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 36.094,04 € heran.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 (AN 3 S. 15.2357) lehnte das Verwaltungsgericht einen vom Kläger gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. September 2015 ab. Seinen Widerspruch wies das Landratsamt Fürth mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2016 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2016 die vom Kläger erhobene Klage als unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2014 nicht entgegenstehe, weil sich die Rechtskraft des Urteils nur auf die Feststellung beziehe, dass die Ortsstraße (Stichstraße) eine eigenständige Verkehrsanlage sei. Die Grundstücke FlNr. ... und ... seien zu Recht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke der S. Straße einbezogen worden. Aus Sicht dieser Straße handele es sich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2011 habe ein breit angelegter Zufahrtsweg von der S. Straße über die Grundstücke FlNr. ..., ... und ... hin zu den Grundstücken FlNr. ... und ... bestanden. Dass dieser direkte Zufahrtsweg auf die S. Straße vom Kläger gewünscht gewesen sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass er die Grundstücke FlNr. ... und ... in den Jahren 2005/2006 von der Beklagten gekauft und sich für das Grundstück der Beklagten FlNr. ... ein Geh- und Fahrtrecht in das Grundbuch habe eintragen lassen. Der offenbar im Jahr 2006 abgeschlossene Pachtvertrag für das Grundstück FlNr. ... mit Herrn Sp. ändere nichts. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass es ihm trotz des Pachtvertrags möglich sei, das Grundstück zu überfahren. Im Übrigen sei nicht erkennbar, inwieweit diese rein schuldrechtliche Vereinbarung gegen eine wahrscheinliche tatsächliche Inanspruchnahme durch den Kläger spreche. Der Pachtvertrag mit der Gärtnerei S. sei erst 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt geschlossen worden. Nicht entscheidungserheblich sei der Umstand, dass derzeit Europaletten mit Steinen eine Durchfahrt vom Grundstück FlNr. ... aus zur S. Straße blockierten. Das Tor, welches das Grundstück FlNr. ... vom Grundstück FlNr. ... und damit auch von der S. Straße trenne, sei ebenfalls unerheblich, weil es erst 2016 errichtet worden sei. Für die tatsächliche wahrscheinliche Inanspruchnahme durch den Kläger spreche auch der Umstand, dass die Zufahrt vom Grundstück FlNr. ... zur S. Straße direkter, geradliniger und breiter angelegt sei als die Zufahrt zur (33 m langen) Stichstraße, welche einen beinahe 90-Grad-Winkel aufweise.

Der Senat hat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zugelassen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung u.a. ausgeführt, dass ein Geh- und Fahrtrecht an dem – in fremdem Eigentum stehenden – Grundstück FlNr. ... ausschließlich zugunsten des Eigentümers des Grundstücks FlNr. 1 bestellt und im Grundbuch eingetragen worden sei. Eine weitergehende Nutzung auch für eine Zufahrt von den Grundstücken FlNr. ... und ... sei hiervon nicht erfasst.

Der Kläger beantragt‚

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Einzelnen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 20. Januar 2016 zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid ist nämlich aus zwei selbstständig tragenden Gründen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er muss bereits deshalb ohne weitere Sachprüfung aufgehoben werden, weil der erneuten Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag für die Grundstücke FlNr. ... und 21/8 die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. November 2014 (AN 3 K 13.1381 und 1382) entgegensteht (dazu 1.). Im Übrigen unterliegen beide Grundstücke nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der S. Straße; insbesondere sind sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig, weil das im städtischen Eigentum stehende Anliegergrundstück FlNr. ..., auf dem sich die Zufahrt zur S. Straße befindet, aufgrund fehlender rechtlicher Sicherung nicht verlässlich benutzbar ist (dazu 2.).

1. Der erneuten Heranziehung des Klägers zu einem Beitrag für den Ausbau der S. Straße steht bereits die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. November 2014 (AN 3 K 13.1381 und 1382) entgegen (§ 121 VwGO).

a) Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Die Rechtskraft schafft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 7 C 27.15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Bei einem einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteil – wie hier – geben erst die tragenden Gründe Aufschluss darüber, weshalb der geltend gemachte Aufhebungsanspruch durchgreift; deshalb nehmen diese im Sinn von § 121 VwGO an der Rechtskraft des Urteils teil (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 – juris Rn. 7; U.v. 7.8.2008 – 7 C 7.08 – BVerwGE 131, 346 Rn. 18). Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (BVerwG, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 – juris Rn. 7; U.v. 8.12.1992 – 1 C 12.92 – juris Rn. 12; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 27).

b) Gemessen an diesem Maßstab steht die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 6. November 2014 (AN 3 K 13.1381 und 1382) der erneuten Beitragserhebung entgegen (§ 121 VwGO).

Mit diesem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil hatte das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 18. Oktober 2012 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Fürth vom 24. Juni 2013) für dieselben Grundstücke FlNr. ... und ... in Höhe von insgesamt 54.999,05 € mit der Begründung aufgehoben, sie seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Dabei hat es sich nicht etwa auf einen behebbaren formellen oder materiellen Fehler gestützt, etwa darauf, dass der Bescheid verfrüht, nämlich vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, erlassen worden wäre. Es hat seine stattgebende Entscheidung vielmehr tragend damit begründet, dass die Grundstücke FlNr. ... und ... für die Verbesserung und Erneuerung der S. Straße – im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2011 – nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört haben. Da die S. Straße als Haupterschließungsstraße und die davon abzweigende, zu den Grundstücken des Klägers führende „Ortsstraße“ (Straßengrundstück FlNr. ...) als Anliegerstraße unterschiedlichen Straßenkategorien angehörten, handele es sich um zwei eigenständige Anlagen. Einem Grundstück werde eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit aber grundsätzlich nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt. Deshalb koppele die Stichstraße als Anliegerstraße die Grundstücke des Klägers von der Haupterschließungsstraße S. Straße ab, so dass diese ausbaubeitragsrechtlich nicht zum umlagefähigen Aufwand der S. Straße herangezogen werden könnten.

Mit dieser Begründung beschränkt sich die Rechtskraft des Urteils vom 6. November 2014 keineswegs auf die Frage, ob die klägerischen Grundstücke über die Stichstraße an die S. Straße angebunden seien. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr einen Sondervorteil für die klägerischen Grundstücke als (Grund-)Voraussetzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG verneint. Diese grundstücksbezogene Anforderung, kann – im Gegensatz zu den einrichtungsbezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten, wie etwa die straßenrechtliche Widmung (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2016 – 6 B 16.978 – BayVBl 2017, 418 ff.) – nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Ein Grundstück, dem die beitragsfähige Einrichtung im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten keinen beitragsrelevanten Vorteil vermittelt, ist und bleibt beitragsfrei. Die Rechtskraft des stattgebenden Urteils verbietet der Beklagten daher den Erlass eines neuen Beitragsbescheids unter einer Neubewertung der Vorteilssituation. Das gilt unabhängig davon, ob das Gericht die Vorteilssituation im rechtskräftig gewordenen Urteil richtig und vollständig gewürdigt hat oder nicht. Denn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, die einen wiederholenden Bescheid rechtfertigen würde, steht nicht im Raum. Die Sachlage kann sich nämlich nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 6. November 2014 schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert haben, weil es für die Frage der Beitragspflicht für die Grundstücke FlNr. ... und ... allein auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2011 ankommt. Im Übrigen war die Zufahrt zur ausgebauten S. Straße nach den von der Beklagten vorgelegten Luftbildern schon in den Jahren 2009 und 2011 und damit zum Zeitpunkt des Urteils vom 6. November 2014 vorhanden. Demnach ist die nun zur Entscheidung stehende erneute Anfechtungsklage zulässig und ohne weitere Sachprüfung begründet.

2. Im Übrigen unterliegen die Grundstücke FlNr. ... und ... nicht der Beitragspflicht für den Ausbau der S. Straße.

a) Dass ihre Anbindung an die S. Straße über die Stichstraße (Ortsstraße auf dem Straßengrundstück FlNr. ...) keinen beitragsrelevanten Vorteil auslöst, hat das Verwaltungsgericht in seinem – rechtskräftigen – Urteil vom 6. November 2014 zutreffend entschieden. Die Stichstraße stellt aus rechtlichen Gründen zwingend eine eigenständige Einrichtung mit der Folge dar, dass die an sie angrenzenden klägerischen Grundstücke insoweit von der S. Straße als übernächster Verkehrseinrichtung abgekoppelt werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.6.2016 – 6 B 16.515 – juris Rn. 17 f. m.w.N.).

b) Die klägerischen Grundstücke FlNr. ... und ... können entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil vom 13. Oktober 2016 auch nicht auf einem anderen Weg, nämlich nach den Grundsätzen für nicht gefangene Hinterliegergrundstücke (dazu etwa BayVGH‚ U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.132 – juris Rn. 31, 39 ff.; B.v. 17.3.2017 – 6 CS 17.353 – juris Rn. 9 m.w.N.), beitragspflichtig sein. Zwar ist von ihnen aus die S. Straße auf einer tatsächlich angelegten Zufahrt über die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke FlNr. ..., ... und das im Eigentum der Beklagten stehende Anliegergrundstück ... erreichbar; diese Zufahrt ist aber auf dem städtischen Grundstück FlNr. ... aufgrund fehlender rechtlicher Sicherung von den Grundstücken FlNr. ... und ... aus nicht verlässlich benutzbar.

Für die Bejahung eines Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist nach ständiger Rechtsprechung – unabhängig von der Unterscheidung zwischen gefangenen und nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken – eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich (BayVGH, B.v. 10.9.2010 – 6 ZB 09.2998 – juris Rn. 6; B.v. 14.3.2011 – 6 B 09.1830 – juris Rn. 19; B.v. 18.4.2012 – 6 ZB 11.2863 – juris Rn. 5; B.v. 25.4.2012 – 6 ZB 11.2029 – juris Rn. 4; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43 jeweils m.w.N. der Rechtsprechung; so auch Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401i; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 24: „hinreichend gesicherte“ Inanspruchnahmemöglichkeit). Wird demnach ein Grundstück von der abgerechneten Straße durch ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt, bedarf es der Bestellung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) oder zumindest einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung des Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2012 – 6 ZB 11.2029 – juris Rn. 4).

Eine solche rechtliche Sicherung fehlt für die Zufahrt von den Hinterliegergrundstücken FlNr. ... und ... über das in fremdem Eigentum stehende Grundstück FlNr. ... zur abgerechneten S. Straße.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den in den Akten befindlichen Luftbildern war im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2011 eine befahrbare Zufahrt vom Grundstück FlNr. ... (in wirtschaftlicher Einheit mit dem als Zufahrt zur 33 m langen Stichstraße FlNr. ... genutzten Grundstück FlNr. ...) über die Grundstücke FlNr. ... und ... sowie den Grundstücksstreifen FlNr. ... zur S. Straße vorhanden. Zwar liegt das – hier nicht im Streit stehende – Grundstück FlNr. 1 im Südosten auf einer Breite von etwa 8 m an der S. Straße an. Doch kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit in diesem Bereich – theoretisch – eine Zufahrtsmöglichkeit von der S. Straße zu den Grundstücken des Klägers geschaffen werden könnte. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, wo die tatsächlich angelegte Zufahrt zur S. Straße im Jahr 2011 verläuft. Diese Zufahrt liegt weiter westlich und führt weitgehend über das im Eigentum der Stadt stehende (weitere) Anliegergrundstück FlNr. ... Zulasten dieses Grundstücks war daher – sinnvollerweise – am 3. Mai 2006 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... bestellt und im Grundbuch eingetragen worden. Hierbei handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB. Danach kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf. Die Stadt als Eigentümerin des „dienenden“ Grundstücks FlNr. ... muss somit das Überqueren ihres Grundstücks dulden. Berechtigt dazu ist aber nur der jeweilige Eigentümer eines bestimmt bezeichneten „herrschenden“ Grundstücks, hier also des Grundstücks FlNr. ... (subjektiv-dingliches Recht, vgl. hierzu Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1018 Rn. 3; Weber in Staudinger, BGB, Stand 2017, § 1018 Rn. 41; Grziwotz in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1018 Rn. 5). Gegenstand der auf dem Grundstück FlNr. 181/10 ruhenden Grunddienstbarkeit ist damit nur die Überfahrt von Fahrzeugen zu und von dem Grundstück FlNr. 1. Eine Erweiterung dieses limitierten Überfahrtsrechts auch zugunsten der „Hinter-Hinterliegergrundstücke“ FlNr. ... und ... ist nicht möglich; entsprechenden Kraftfahrzeugverkehr hätte die Beklagte als Eigentümerin des Anliegergrundstücks FlNr. ... zivilrechtlich nicht zu dulden. Damit fehlt den von der Beklagten herangezogenen Grundstücken FlNr. ... und ... die rechtlich gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten S. Straße über das Anliegergrundstück FlNr. ... (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2001 – 6 CS 01.1950 – juris Rn. 7).

3. Auf die übrigen von den Beteiligten dargelegten Gesichtspunkte kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. So ist es nicht relevant, ob die Zufahrt über das in fremdem Eigentum stehende Anliegergrundstück FlNr. ... – wie vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Kläger bestritten – direkter, geradliniger und breiter ist und sich einfacher nutzen lässt als die Zufahrt über die 33 m lange Stichstraße auf dem Grundstück FlNr. ...

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Oktober 2017 – Au 2 K 16.1729 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.300‚43 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO‚ auf dessen Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO)‚ liegt nicht vor.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt für die Verbesserung der Orts Straße „Im O.“ durch die Erneuerung der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.300,43 € herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat seine hiergegen gerichtete Klage – nach Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter – abgewiesen. Zwar sei das klägerische Grundstück nicht als Anliegergrundstück einzuordnen, da es durch den im Eigentum der Beklagten stehenden Grünstreifen FlNr. 1891/95 von der abzurechnenden Straße getrennt werde. Es sei jedoch nach den Grundsätzen für nicht gefangene Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig. Denn durch die Verlegung von Steinplatten auf dem Grünstreifen habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er diesen regelmäßig überquere, um sein mittels einer Treppe begehbares Anwesen entweder in Richtung der ausgebauten Straße zu verlassen oder von dort aus zu betreten.

Soweit der Kläger mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ohne entsprechende (weitere) Beweisaufnahme lediglich aufgrund des Vorhandenseins der auf dem klägerischen Grundstück angelegten und zur abgerechneten Orts Straße führenden Treppe eine – regelmäßige – Nutzung dieser „Nottreppe“ unterstellt‚ einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO rügen will und damit sinngemäß den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Eine solche Rüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg‚ weil ein Aufklärungsmangel grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden kann‚ wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier der Kläger – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat‚ einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Denn die Rüge unzureichender Sachaufklärung ist kein Mittel‚ um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (vgl. BVerwG‚ B.v. 16.3.2012 – 4 B 29.11 – juris Rn. 5; BayVGH‚ B.v. 4.9.2017 – 6 ZB 17.1325 – juris Rn. 6).

Die Rüge begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre gegeben, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.). Das ist nicht der Fall.

Der Einwand des Klägers‚ die Treppe stelle lediglich eine „Nottreppe“ dar‚ die keinerlei Mehrwert für sein Grundstück bringe‚ sondern ausschließlich dazu diene‚ im Bedarfsfall über einen zweiten Weg das Grundstück verlassen zu können oder um im Brandfall an den am Treppenende befindlichen Hydranten zu gelangen‚ vermag keine ergebnisbezogenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre. Denn es kommt nicht darauf an, welche Funktion der Kläger der Treppe zugedacht hat oder in welchem Umfang sie tatsächlich benutzt wird. Entscheidend ist allein das Vorhandensein dieses Zugangs zur abgerechneten Straße und dessen Funktionsfähigkeit, die das Verwaltungsgericht aufgrund des Augenscheins ohne weiteres annehmen durfte.

Bei dem Grundstück des Klägers handelt es sich, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, um ein sog. „nicht gefangenes Hinterliegergrundstück“. Es grenzt mit seiner Nordseite an die „G. Q. Straße“ an und wird von dieser erschlossen; von der ausgebauten und abgerechneten Orts Straße „Im O.“ ist es durch einen im Eigentum der Beklagten stehenden Grünstreifen (FlNr. 1891/47) getrennt‚ der nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht als Bestandteil der abgerechneten Straße betrachtet werden kann.

Ein solches nicht gefangenes Hinterliegergrundstück unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur unter bestimmten Voraussetzungen der Beitragspflicht. Zunächst müssen (irgendwelche) objektiven Anhaltspunkte vorhanden sein‚ die den Schluss erlauben‚ die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH‚ B.v. 3.7.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 23 m.w.N.). Denn anders als bei Anliegergrundstücken reicht die reine Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken allein nicht aus‚ um die Beitragspflicht zu begründen. Als ein solcher – objektiver – Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme genügt aber grundsätzlich eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang vom nicht gefangenen Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.10.2012 6 B 10.132 – juris Rn. 40; B.v. 13.7.2015 – 6 ZB 15.585 – juris Rn. 6). In solchen Fällen begründen die tatsächlichen Verhältnisse den Schluss auf eine (wahrscheinliche) Inanspruchnahme der abzurechnenden Straße und damit die sachliche Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks unabhängig davon, wie intensiv die Zufahrt oder der Zugang im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich genutzt wird.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen eine Beitragspflicht für das klägerische Grundstück bejaht. Nach seinen – insoweit unbestrittenen – Feststellungen hat der Kläger in Fortführung der auf seinem Grundstück beginnenden Treppe auf dem trennenden städtischen Grünstreifen Steinplatten verlegt, die ein sicheres Überqueren der Grünfläche von seinem Grundstück aus auf die abgerechnete Straße „Im O.“ erlauben. Damit hat der Kläger es in der Hand, ob und wann der Zugang genutzt wird. Dafür, dass der tatsächlich vorhandene Zugang etwa lediglich eine theoretische oder besonders umständliche Erreichbarkeit vermitteln würde (vgl. dazu BayVGH‚ B.v. 3.7.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 26) oder nicht rechtlich verlässlich benutzbar wäre (vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.9.2010 – 6 ZB 09.2998 – juris Rn. 6; U.v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43; U.v. 27.7.2017 – 6 B 17.519 – juris Rn. 24 jeweils m.w.N.), trägt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nichts Stichhaltiges vor. Der Treppenzugang ist ausweislich der beim gerichtlichen Augenschein gefertigten Lichtbilder nicht in einem solchen Ausmaß zugewachsen, dass er beitragsrechtlich zu ignorieren wäre.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgericht rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.