Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juni 2018 - 6 B 18.114

published on 14/06/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juni 2018 - 6 B 18.114
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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. August 2017 – B 4 K 16.146 – abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des beklagten Markts vom 8. Dezember 2014‚ mit dem sie für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück FlNr. 109 zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße „Marktplatz E.“ in Höhe von 2.912‚21 Euro herangezogen worden ist.

Das von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angerufene Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. August 2017 den streitgegenständlichen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts F. vom 29. Januar 2016 aufgehoben‚ soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 2.254‚71 Euro festgesetzt wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Ausbaubeitrag zu hoch festgesetzt, weil er die abzurechnende Ortsstraße „Marktplatz“ rechtsfehlerhaft mit einer zu geringen Ausdehnung bestimmt und deshalb zu wenige Grundstücke bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt habe. Nach Ansicht des Gerichts bildeten die auf einer Länge von ca. 100 m von Westen nach Osten verlaufende Straße und der ab der Mitte dieser Strecke auf einer Länge von ca. 50 m in südliche Richtung zur E. Hauptstraße führende Arm des Marktplatzes entgegen der Auffassung des Beklagten zusammen eine einheitliche Ortsstraße (T-förmige Anlage). Die daher erforderliche Einbeziehung der an diesem südlichen Arm des Marktplatzes gelegenen vier Grundstücke in das Abrechnungsgebiet führe zu einer Verminderung des Beitragssatzes‚ so dass die Klage hinsichtlich eines zu viel verlangten Beitrages in Höhe von 657‚50 Euro Erfolg habe. Im Übrigen sei die Beitragsforderung gerechtfertigt, weil durch die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen der Gehweg entlang der Kirche und die Parkplätze vor der Bushaltestelle teils erneuert, teils verbessert worden seien.

Der Beklagte trägt mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die abgerechnete Ortsstraße „Marktplatz“ zweige im Westen von der Straße „Marktplatz“ ab‚ verlaufe in östliche bzw. nordöstliche Richtung und ende etwa nach 100 m im Osten bei der Einmündung in die H-straße. Diese von Westen nach Osten verlaufende Achse des Marktplatzes stelle sich als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes dar; die Breite des westlichen und östlichen Astes sei im Wesentlichen – mit Ausnahme der Aufweitung etwa in der Mitte – gleich‚ auch das Höhenniveau der West-Ost-Achse ändere sich nur wenig. Dagegen sei der südliche Ast insgesamt deutlich schmaler‚ er stelle sich nach dem äußeren Gesamteindruck als ein „Gässchen“ dar‚ während die West-Ost-Achse als „Straße“ in Erscheinung trete. Hinzu kämen auch die unterschiedlichen verkehrlichen Nutzungen/Funktionen. Der südliche Ast werde fast nur von den Anliegern genutzt‚ der innerörtliche Durchgangsverkehr verlaufe dagegen fast ausschließlich auf der West-Ost-Achse.

Der Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. August 2017 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil‚ soweit hinsichtlich der Anlagenbildung auch der südliche Arm des Marktplatzes hin zur E. Hauptstraße mit einbezogen wurde.

Der Senat hat die örtlichen Verhältnisse im Bereich der abgerechneten Ortsstraße in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 29. Mai 2018 und die dabei gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.

Der Ausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2014 ist auch in dem allein noch streitigen Umfang von insgesamt 657,50 Euro rechtmäßig und kann die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen.

Bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, unabhängig von ihrem konkreten Anlass um die Erneuerung und Verbesserung einer Ortsstraße, für die der Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG sowie seiner Ausbaubeitragssatzung von den Eigentümern der bevorteilten Grundstücke, wozu auch das der Klägerin zählt, Straßenausbaubeiträge verlangen darf (und muss). Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Ausdehnung der beitragsrechtlich maßgeblichen Einrichtung rechtsfehlerhaft gebildet und infolge dessen den Kreis der an der Aufwandsverteilung zu beteiligenden Grundstücke zu groß bemessen. Entgegen seiner Ansicht bilden der ausgebaute, etwa 100 m lange, in West-Ost-Richtung verlaufende Straßenzug des Marktplatzes und die in südliche Richtung zur E. Hauptstraße abzweigende Straße gleichen Namens keine einheitliche (T-förmige) Verkehrseinrichtung. Bei letzterer handelt es sich vielmehr um eine eigene, beitragsrechtlich selbstständige Ortsstraße, weshalb die an dieser gelegenen vier Grundstücke nicht an der Aufwandsverteilung für den Ausbau der in West-Ost-Richtung verlaufenden Ortsstraße „Marktplatz E.“ teilnehmen. Die Beitragsforderung des Beklagten ist daher auch in der noch strittigen Höhe nicht zu beanstanden.

Bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – juris Rn. 12; B.v. 24.11.2016 – 6 ZB 16.1476 – juris Rn. 8; m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 6 CS 15.389 – juris Rn. 11).

Gemessen an diesem Maßstab stellen der etwa 100 m lange, in West-Ost-Richtung verlaufende (ausgebaute) Straßenzug einerseits und der nach Süden zur E. Hauptstraße führende Straßenast andererseits – trotz ihrer einheitlichen Bezeichnung als Marktplatz – zwei unterschiedliche beitragsrechtliche Einrichtungen dar. Das hat der vom Senat durchgeführte Augenschein ergeben.

Die erstgenannte Einrichtung, wie sie der Beklagte seiner Abrechnung zutreffend zugrunde gelegt hat, führt aus der Sicht eines objektiven Betrachters vom Einmündungsbereich im Westen (an der Kirche) in Richtung Osten, weitet sich nach etwa 35 m auf einer Länge von etwa 20 m trichterförmig auf (bis zu einer Breite von insgesamt 20 m) und verläuft dann nach einer nur geringfügigen Verschwenkung in nahezu gerader Richtung bis zur Einmündung in die H-straße im Osten. Weder die trichterförmige Aufweitung noch der Umstand, dass die Fahrbahnbreite in dem östlichen Teil der Straße etwas geringer ausfällt (4,20 m) als im westlichen Teil (5 m), zerstören den sich aus jedem Blickwinkel aufdrängenden Eindruck eines einheitlichen, durchgehenden Straßenzugs.

Im Vergleich dazu stellt sich der am östlichen Ende der trichterförmigen Aufweitung nach Süden abzweigende, mit leichtem Gefälle bergab zur E. Hauptstraße führende Straßenast nach dem im Augenscheintermin gewonnenen Eindruck als selbstständige Verkehrseinrichtung dar. Es handelt sich um ein etwa 50 m langes „Gässchen“, das im Bereich der Aufweitung beinahe im rechten Winkel von dem in West-Ost-Richtung verlaufenden Straßenzug abzweigt. Mit einer Fahrbahnbreite von nur 4 m bzw. 3,50 m ist er insgesamt deutlich schmaler als die abgerechnete Straße. Zudem verfügt er nur auf einem kurzen Stück von ca. 5 m über einen lediglich 0,50 m breiten Gehweg, was diesen Eindruck als eigenständiges Gässchen mit Verbindungsfunktion zur E. Hauptstraße noch verstärkt. Dagegen tritt die abzurechnende Anlage insgesamt als „Straße“ in Erscheinung, da sie vor und nach der trichterförmigen Aufweitung mit in etwa gleichbleibender Fahrbahnbreite nahezu gerade in West-Ost-Richtung verläuft. Die trichterförmige Aufweitung hat aus sämtlichen Blickwinkeln auch keine „verklammernde“ Wirkung, die den von West nach Ost verlaufenden Straßenzug mit dem nach Süden abzweigenden „Gässchen“ zu einer einzigen T-förmigen Verkehrseinrichtung verbinden könnte.

Handelt es sich demnach bei der nach Süden abzweigenden Straße um eine selbstständige Einrichtung, schließt das eine Teilnahme der an ihr gelegenen Grundstücke an der Aufwandsverteilung aus (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 6 BV 08.3182 – juris Rn. 20; B.v. 4.12.2014 – 6 ZB 13.431 – juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 – 6 B 16.515 – juris Rn. 17).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts* … vom 29.01.2016 wird aufgehoben, soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 2.254,71 EUR festgesetzt worden i
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.