Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 6 ZB 16.234

bei uns veröffentlicht am17.01.2017

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2015 - W 3 K 14.1281 - in seinem klagestattgebenden Teil wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 3.274,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des beklagten Marktes, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg in seinem stattgebenden Teil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 27. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 4. Dezember 2014 aufgehoben, soweit ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 397,24 Euro erhoben wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den stattgebenden Teil seines Urteils hat das Verwaltungsgericht - unter anderem - auf die Annahme gestützt, die abzurechnende Untere Stockstädter Straße beginne im Süden (als Sackgasse) an dem Anliegergrundstück Fl. Nr. 18395 und führe über die kreuzende Wendelin-Veith-Straße hinweg. Dem hält der Beklagte nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; B. v. 24.11.2016 - 6 ZB 16.1476 - juris Rn. 8 m. w. N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von Lageplänen und vom Vorsitzenden der Kammer gefertigten Lichtbildern, die den Beteiligten zugeleitet worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, mit überzeugenden Erwägungen festgestellt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Untere Stockstädter Straße bis zum Anliegergrundstück FlNr. 18395 im Süden einen einzigen durchgehenden Straßenzug bildet und durch die Kreuzung mit der Wendelin-Veith-Straße nicht in zwei, jeweils selbstständige Einrichtungen geteilt wird. Maßgeblich hierfür ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die Wendelin-Veith-Straße keine augenfällige Zäsur der Einrichtung Untere Stockstädter Straße darstellt. Die Untere Stockstädter Straße stellt sich im streitigen Bereich als einheitlicher Straßenzug mit etwa gleichbleibender Breite und Ausstattung dar. Der Einwand des Beklagten, die kreuzende Straße sei breiter als die Untere Stockstädter Straße, vermag keine beachtliche Zäsur im Rahmen der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise zu begründen. Denn die kreuzende Straße weist keine solche Breite auf, dass eine Unterbrechung der Unteren Stockstädter Straße augenfällig wäre. Die Tatsache, dass die Wendelin-Veith-Straße vorfahrtsberechtigt ausgeschildert ist, betrifft nicht die beitragsrechtlichen Kennzeichen (BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 6 ZB 04.465 - juris Rn. 6). Gleiches gilt für die Verkehrsfunktion der Wendelin-Veith-Straße. Bei natürlicher Betrachtungsweise könnte allenfalls - wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt - die unmittelbar nördlich der Kreuzung auf der Unteren Stockstädter Straße liegende begrünte Ausbuchtung, die zu einer Verschmälerung der Fahrbahn der Unteren Stockstädter Straße führt, als optische Zäsur zu bewerten sein. Dies hat indes das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf deren überschaubare Größe und die Einsehbarkeit der Unteren Stockstädter Straße im weiteren Verlauf mit überzeugenden Gründen abgelehnt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dass sich der Zulassungsantrag inhaltlich nur gegen eines von mehreren Begründungselementen des Verwaltungsgerichts wendet, ist für die Streitwertfestsetzung unerheblich, weil der Rechtsmittelantrag nicht entsprechend betragsmäßig beschränkt wurde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts auch in seinem klagestattgebenden Teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 397,24 EUR erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/10, der Beklagte 9/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für sein Grundstück Fl.Nr. …40 der Gemarkung Großostheim.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …40 der Gemarkung Großostheim, das an der E …straße anliegt. Außerdem liegen die Grundstücke Fl.Nrn. …6, …5, …7, …53, …4, …51, …41, …50 und …39 an der E …straße an. Bei der 74,5 m langen E …straße handelt es sich um eine in die U … Straße einmündende Stich Straße. Sie befindet sich auf den Grundstücken Fl.Nr. …44 und …45. Das Grundstück Fl.Nr. …45 steht im Eigentum des - nicht mit dem Kläger identischen - Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. …39, während das Grundstück Fl.Nr. …44 im (Mit-) Eigentum der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. …40, …41, …50 und …51 steht. Für das Grundstück Fl.Nr. …45 ist ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Fl.Nr. …40 und Fl.Nr. …41 im Grundbuch eingetragen. Die E …straße ist nach Mitteilung des Beklagten (Schriftsatz vom 24. Februar 2015, S. 5, Bl. 74 der Gerichtsakte) nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Grundstücke Fl.Nrn. …7, …4, …5 und …53 liegen darüber hinaus an der Straße „K … Ring“ an; für sie ist kein Nutzungsrecht im Hinblick auf die Grundstücke der E …straße (Fl.Nrn. …44 und …45) im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 wurde der Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag von 3.671,34 EUR (Beitragssatz von 12,4410 EUR/m², 295,10 m² beitragspflichtige Grundstücksfläche) für die Herstellung, Erneuerung bzw. Verbesserung der U … Straße (Einmündung W …Straße bis Grenze Fl.Nr. …3) herangezogen. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 4. Dezember 2014 zurückgewiesen.

II.

Mit seiner am 11. Dezember 2014 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen,

Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die E …straße als privater Eigentümer Weg keine öffentliche Einrichtung darstelle, da sie ausschließlich von ihren Anwohnern errichtet worden sei. Der Beklagte habe sich an den Kosten hierfür ebenso wenig beteiligt wie an den laufenden Unterhaltungskosten. Die E …straße stelle auch ein eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes dar. Aus der Straßenführung und dem Vorhandensein von Parkplätzen könne nur auf eine selbstständige Straße geschlossen werden. Da es in dem angefochtenen Bescheid heiße, dass ein Beitrag für die Herstellung, Erneuerung bzw. Verbesserung erhoben werde, erschlösse sich auch nicht, welche Maßnahme konkret abgerechnet werden sollte. Außerdem handele es sich bei den abgerechneten Maßnahmen um nicht beitragsfähige Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten. Auch wenn die U … Straße nach Kenntnis des Klägers Frostaufbrüche und der Gehweg „reparierte Stellen“ aufgewiesen habe, stelle sich gerade auch aus diesem Grund die Frage, ob überhaupt beitragsfähige Maßnahmen vorlägen. Darüber hinaus sei das Abrechnungsgebiet unzutreffend ermittelt worden, weil nicht alle an der U … Straße anliegenden Grundstücke zu einem Beitrag herangezogen worden seien.

Der Beklagte ließ beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die abzurechnende Anlage umfasse nicht die gesamte U … Straße, weil die W …Straße aufgrund ihrer Breite und ihrer Verkehrsfunktion einen deutlichen Einschnitt bilde und damit das südliche Ende der abzurechnenden Anlage markiere und weil es - über die reine natürliche Betrachtungsweise hinausgehend - der Berücksichtigung folgender weiterer Umstände bedürfe: Der … K … und der I … lägen mit einzelnen Grundstücken ihres jeweiligen Betriebsgeländes direkt an der (nicht sanierten) Strecke der U … Straße an, die 1977 und 1994 durch Verlängerung der U … Straße ab dem Grundstück Fl.Nr. …3 bis zur Ortsentlastungs Straße erstmalig hergestellt worden sei. Diverse weitere Grundstücke des jeweiligen Betriebsgeländes seien gefangene Hinterliegergrundstücke. Da in Bezug auf diese Anhaltspunkte für eine nennenswerte Inanspruchnahmemöglichkeit der U … Straße, zumindest der nachträglich angebauten Verlängerungsstrecke, vorlägen, wäre die Verteilungsfläche bei Bestimmung der abzurechnenden Anlage allein nach der reinen natürlichen Betrachtungsweise insbesondere um die gesamten Betriebsflächen K … und I … zu ergänzen. Die Summe der maßgeblichen Buchgrundstücke der beiden Betriebe betrage ohne weitere Gewichtung nach Nutzung, Mehrfacherschließung und Nutzungsfaktor bereits ca. 110.000 m². Im Vergleich dazu betrage die Summe aller Grundstücke der streitgegenständlichen Abrechnung - ebenfalls ungewichtet - ca. 13.000 m². Nach ersten Berechnungen würden sich dann ca. 90% des beitragsfähigen Aufwands auf die beiden vorgenannten Betriebe verteilen, deren Grundstücke letztlich von der eigentlichen Baumaßnahme nicht betroffen seien, während sich der auf die von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücke jeweils entfallende Beitrag auf ein Mindestmaß reduzieren würde, was die Aufwertung dieser Grundstücke durch die Ausbaumaßnahme nicht adäquat abbilden würde. Dieses Ergebnis sei grob unangemessen. Es sei daher nicht sachgerecht, die Anlage allein nach einer rein natürlichen Betrachtungsweise zu bestimmen. Vielmehr sei die Anlage entsprechend dem von der Beklagtenseite aufgestellten Bauprogramm zu definieren. Danach ende die Baumaßnahme an der Grenze zwischen dem Altteil der U … Straße und der später hergestellten Verlängerungsstrecke. Eine Fortführung der Baumaßnahme sei aufgrund des guten Zustands der Verlängerungsstrecke nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Historie (unterschiedliche Herstellungszeitpunkte) und der ausbaubeitragsrechtlichen Folgen werde eine erneute Trennung der Straße für die sachgerechteste Lösung für alle Beteiligten gehalten. Eine andere Verteilung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. November 2015 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 27. August 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. Dezember 2014 wendet, ist nur insoweit begründet, als in dem angefochtenen Bescheid von dem Kläger ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 397,26 EUR für das Grundstück Fl.Nr. …40 der Gemarkung Großostheim erhoben wird. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil sich der angefochtene Bescheid im Übrigen im Ergebnis als rechtmäßig erweist und den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des Beklagten sind Art. 5 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.d.F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), i.V.m. der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 9. April 2010, geändert durch Änderungssatzung vom 22. Oktober 2014 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen im Sinne des Art. 46 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i.d.F. d. Bek. vom 5.Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958). Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat der Beklagte mit seiner Ausbaubeitragssatzung vom 9. April 2010 geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler auf der Hand.

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Gegebenheiten ergibt sich für das Grundstück des Klägers Fl.Nr. …40 lediglich ein Ausbaubeitrag in Höhe von 397,26 EUR statt der in dem angefochtenen Bescheid erhobenen 3.671,34 EUR. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass die öffentliche Anlage im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, für deren Ausbau der Beklagte Beiträge erheben darf, in dem angefochtenen Bescheid unzutreffend bestimmt wurde.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Anlage zugrunde, die die U … Straße von der Kreuzung U … Straße/W …Straße bis zum Ausbauende auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …86 und …6 einschließlich der E …straße umfasst. Die öffentliche Anlage im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, für deren Ausbau der Beklagte Beiträge erheben darf, bildet jedoch die U … Straße ab dem Grundstück Fl.Nr. …95 im Süden bis zum Beginn des Wendebereichs am nördlichen Ende der Straße auf Höhe der Grundstücke Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2 sowie die E …straße.

Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Orts Straße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahmen. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2015, Rn. 7, 701; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 6 ff.).

Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen. Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.228 - juris Rn. 4; B.v. 8.4.2010 - ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B.v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9).

Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die maßgebliche öffentliche Einrichtung die U … Straße ab dem Grundstück Fl.Nr. …95 im Süden bis zum Beginn des Wendebereichs am nördlichen Ende der Straße auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …14 und …2 sowie die E …straße umfasst. Dies ergibt sich aus folgenden Erkenntnissen, die das Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie der Lagepläne gewonnen hat:

Die U … Straße beginnt im Süden als Sackgasse vor dem unmittelbar an der Straße anliegenden Grundstück Fl.Nr. …95. Von hier aus führt die U … Straße geradlinig Richtung Norden, wo sie in einen Wendebereich mit Verkehrsinsel zur nach Osten abzweigenden D …straße einmündet. Bis zu diesem Punkt verläuft die U … geradlinig und ohne Zäsuren, die sie in unterschiedliche Anlagen zerfallen lassen könnten. Dies gilt insbesondere für die Kreuzung mit der W …Straße und das Ausbauende auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …86 und …6.

Die Kreuzung der U … Straße mit der W …Straße vermag nicht beim unbefangenen Beobachter den Eindruck einer sich über die Kreuzung hinweg fortsetzenden einheitlichen Anlage zu erschüttern. Die von der Beklagtenseite aufgeworfene Frage, welche Verkehrsfunktion der W …Straße zukommt, kann dahinstehen, weil es auf Verkehrsfunktion und Verkehrsbedeutung dieser Straße im Rahmen der Beurteilung der Ausdehnung der Anlage, für die Straßenausbaubeiträge erhoben werden dürfen, nicht ankommt. Denn in keinem Fall umfasst diese Anlage die W …Straße. Daher kann die Verkehrsfunktion der W …Straße für die Beurteilung der Frage, ob die Kreuzung U … Straße/W …Straße die U … Straße in zwei Anlagen zerfallen lässt, keine Rolle spielen. Etwas anderes gilt für bauliche Merkmale der W …Straße wie die Breite der Fahrbahn, unabhängig davon, ob diese auf eine bestimmte Verkehrsfunktion zurückzuführen sind. Diese sind für die inmitten stehende Frage der Ausdehnung der ausgebauten Anlage dann von Bedeutung, wenn sie einem unbefangenen Beobachter als eine Zäsur erscheinen, die die U … Straße an der Kreuzung in zwei Anlagen zerfallen lässt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere erscheint die W …Straße im Vergleich zur U … Straße nicht deutlich breiter oder schmaler. Vielmehr stellt sich die Kreuzung als eine ganz „normale“ Kreuzung im innerörtlichen Bereich einer Gemeinde von der Größe des Marktes dar, die keinen Zäsurcharakter hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass sich in der U … Straße unmittelbar nördlich der Kreuzung eine (unter anderem mit einem Baum) begrünte Ausbuchtung befindet. Diese Ausbuchtung akzentuiert zwar den Kreuzungsbereich, hebt ihn aber nicht derart hervor, dass der Eindruck entsteht, dass die Anlage an der Kreuzung ende und jenseits der Kreuzung eine neue Anlage beginnen würde. Dies ergibt sich aus der Größe der Ausbuchtung und dem Umstand, dass die Kreuzung und der sich nach der Kreuzung geradlinig fortsetzende Teil der U … Straße trotz der Begrünung (insbesondere des Baums) jeweils (d.h. aus beiden Richtungen) gut einsehbar und deutlich erkennbar sind. Die Grüninsel erweckt dadurch beim unbefangenen Beobachter lediglich den Eindruck, den Verkehr vor der Kreuzung verlangsamen zu sollen, aber nicht den Eindruck, dass die U … Straße an der Kreuzung in zwei Anlagen zerfällt.

Ebenso wenig zerfällt die U … Straße am Ausbauende auf Höhe der Grundstücke Fl.Nrn. …86 und …6 in unterschiedliche Anlagen. Zwar endet an dieser Stelle der zweiseitige Gehweg der U … Straße und setzt sich in Richtung Norden lediglich als einseitiger Gehweg fort. Hiermit geht jedoch keine Verbreiterung der Fahrbahn einher. Anstelle des westseitigen Gehwegs befindet sich ab hier ein privater Grünstreifen; die Fahrbahn führt geradlinig weiter. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die verschiedenen Bereiche der U … Straße eine einheitliche Anlage bilden. Es ist keinerlei Zäsur erkennbar, die die Straße an dieser Stelle in zwei Anlagen zerfallen lassen würde.

Somit setzt sich die Anlage, für die Ausbaubeiträge erhoben werden dürfen, an dieser Stelle Richtung Norden fort, wo die U … Straße in eine Wendeschleife einmündet, die zu der von hier aus Richtung Osten führenden D …straße gehört. Im Wendebereich wird die Fahrbahnfläche durch eine große, ovalförmige begrünte Verkehrsinsel aufgeteilt. Aus der Wendeschleife heraus führt eine Straße nach Norden geradlinig weiter, während die D …straße aus der zu ihr gehörenden Wendeschleife Richtung Osten leicht bogenförmig weiterführt. Diese Konstellation und insbesondere die leicht schräge Lage der Verkehrsinsel zwischen den sich teilenden Fahrbahnflächen mit Spitzpunkten im Westen und im Nordosten erwecken beim unbefangenen Beobachter den Eindruck, dass die ausgebaute Anlage U … Straße am Beginn des Wendebereichs (also auf Höhe der Grundstücke Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2) endet.

Die U … Straße erweist sich damit bei natürlicher Betrachtungsweise im vorstehend dargestellten Umfang als eine einzige Anlage. Zu dieser Anlage gehört auch die E …straße, in der das klägerische Grundstück liegt. Bei der E …straße handelt es sich zwar um einen Privatweg. Jedoch sind auch Anlieger eines Privatwegs zu Straßenausbaubeiträgen heranzuziehen, wenn der Privatweg ein unselbstständiges Anhängsel der abzurechnenden Anlage bildet (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2465 - juris Rn. 50; B.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2534 - juris Rn. 47; Be.v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1699 und 6 CS 116 CS 11.1697 - beide juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 20.6.2007 - 9 LC 59/06 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 24.3.2015 - 9 LB 57/14 - juris Rn. 27; VG Ansbach, U.v. 23.4.2015 - AN 3 K 14.01554 - juris Rn. 25). Auch in Bezug auf solche Wege gilt, dass einem Grundstück eine vorteilsrelevante, die Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt wird. Das kann auch ein öffentlicher oder privater Weg sein; es kommt straßenausbaubeitragsrechtlich allein darauf an, ob es sich insoweit um eine selbstständige Verkehrseinrichtung handelt (vgl. BayVGH v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - juris Rn. 20). Bei der E …straße handelt es sich gerade nicht um eine selbstständige Verkehrseinrichtung, weil es sich um eine geradlinig verlaufende Stich Straße von nur 74,5 m Länge handelt.

Schon aus diesem Grund stellt die E …straße keine eigenständige Verkehrseinrichtung, sondern ein unselbstständiges Anhängsel der U … Straße dar. Darüber hinaus kann die E …straße als Privatweg von dem Beklagten nicht ausgebaut werden, da insoweit die Straßenbaulast gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht bei der Gemeinde, sondern bei den Eigentümern des Weges liegt. Mithin können Ausbaumaßnahmen an diesem Weg unter keinen denkbaren Umständen zu irgendwelchen Beiträgen führen, so dass die hier abzurechnende U … Straße im Hinblick auf die an der E …straße anliegenden Grundstücke die nächste erreichbare ausbaubeitragsrechtlich selbstständige Straße ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.4.2015 - AN 3 K 14.01554 - juris). Damit ist die allein auf Privatgrundstücken liegende, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete E …straße einer privaten Zufahrt vergleichbar, die die anliegenden Grundstücke nicht von der ausbaubeitragsrechtlich abzurechnenden Straße abzukoppeln vermag.

Bei natürlicher Betrachtungsweise stellen sich somit die U … Straße von Grundstück Fl.Nr. …95 bis zum Wendebereich im Norden und die E …straße als eine einheitliche Anlage dar. Es sind auch keine spezifischen ausbaubeitragsrechtlichen Umstände erkennbar, die gebieten würden, die Ausdehnung der Anlage ausnahmsweise abweichend von ihrem natürlichen Erscheinungsbild zu bestimmen. Insbesondere dienen die vorgenannten Bereiche der Straße keinen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die bei der Berechnung der Straßenausbaubeiträge zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen würden. Auch die von der Beklagtenseite angeführten historischen Gründe für die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Ausdehnung der abzurechnenden Anlage stellen keine spezifischen ausbaubeitragsrechtlichen Umstände in diesem Sinne dar. Soweit der Beklagte vortragen ließ, dass der nördliche Bereich der U … Straße erst nach dem südlichen Bereich der Straße in den Jahren 1977/1994 erstmals hergestellt worden sei, wofür seinerzeit auch Erschließungsbeiträge erhoben worden seien, ist dies für die streitgegenständliche Beitragserhebung unerheblich. Denn dies würde nur dann eine Differenzierung zwischen einzelnen Bereichen der U … Straße gebieten, wenn für den einen Bereich der U … Straße Ausbaubeiträge zu erheben wären und für den anderen allenfalls Erschließungsbeiträge erhoben werden könnten. Dies ist indes nicht der Fall, weil jedenfalls zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ausbaus sowohl die ursprüngliche U … Straße als auch die später hinzugefügte Verlängerungsstrecke bereits erstmals hergestellt waren. Damit können für sämtliche Bereiche der U … Straße Ausbaubeiträge erhoben werden.

Gegen diese Ausdehnung der Anlage kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Bestimmung der Ausdehnung der abzurechnenden Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise stehe nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit als Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit rechtfertigt es nicht, die Ausdehnung einer Anlage abweichend von ihrem natürlichen Erscheinungsbild so zu bestimmen, dass besonders große Grundstücke oder Betriebsflächen von der Beitragserhebung ausgeschlossen werden. Wenn ein Grundstück tatsächlich so groß sein sollte, dass der Vorteil, der ihm aus der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit einer Anlage erwächst, in einem extremen Missverhältnis steht zu der Höhe des Beitrags, mit dem das Grundstück herangezogen wird, weil der Sondervorteil im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KAG nicht notwendig proportional zur Grundstücksgröße steigt, kann dies allenfalls im Rahmen der Bestimmung des Sondervorteils und der hieran orientierten Aufwandsverteilung und Beitragshöhe als solcher eine Rolle spielen, nicht aber bei der Bestimmung der Ausdehnung der abzurechnenden Anlage.

Nach alledem bilden die U … Straße vom Grundstück Fl.Nr. …95 bis zu dem Wendebereich, der zu der D …straße gehört, und die E …straße eine einheitliche Anlage.

Die abgerechneten Baumaßnahmen stellen auch eine Erneuerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die durchgeführten Baumaßnahmen nicht notwendig gewesen wären, weil die Straße nicht erneuerungsbedürftig gewesen wäre. Schon der Ablauf der üblichen Nutzungszeit, die nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei einer „normalen“ Straße einschließlich der Teileinrichtung Gehweg etwa 20 bis 25 Jahre beträgt (BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7), indiziert die Erneuerungsbedürftigkeit. Diese Vermutung konnte auch nicht widerlegt werden. Vielmehr spricht auch das Vorbringen des Klägers selbst hinsichtlich des Zustands der Straße, wonach zum Beispiel in der Straßenfläche Frostaufbrüche vorhanden gewesen seien, für die Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage, soweit diese ausgebaut wurde.

Der für diese Erneuerung angefallene Aufwand kann daher nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten auf die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke verteilt werden. Gegen die vom Beklagten ermittelte Höhe des umlagefähige Aufwands von 203.624,31 EUR (beitragsfähiger Aufwand abzüglich eines Gemeindeanteils von 30% gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS) sind Bedenken weder substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

Dieser umlagefähige Aufwand ist auf sämtliche Grundstücke des Abrechnungsgebiets zu verteilen. Plant eine Gemeinde - wie hier - den Ausbau einer nicht nur unbedeutenden Teilstrecke einer Anlage, die mindestens ein Viertel der gesamten Anlage umfassen muss (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris), und sieht vom Ausbau der restlichen Teilstrecke ab, weil diesbezüglich ein Ausbaubedarf für absehbare Zeit nicht besteht oder noch kein konkretes Bauprogramm beschlossen wurde, ist der umlagefähige Aufwand auf sämtliche Grundstücke umzulegen, von denen eine Zugangsmöglichkeit zur Einrichtung besteht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 14). Abweichend von diesen Grundsätzen ermöglichen zwar Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 KAG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ABS die Bildung von Abrechnungsabschnitten. Eine solche Abschnittsbildung liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil die beklagte Gemeinde keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Demnach umfasst das Abrechnungsgebiet sämtliche an der U … Straße in dem Bereich von Grundstück Fl.Nr. …95 bis zu den Grundstücken Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2 anliegenden Grundstücke, die drei vorgenannten Grundstücke sowie das Grundstück Fl.Nr. …70 eingeschlossen, ohne das Grundstück Fl.Nr. …4 sowie die an der E …straße anliegenden Grundstücke ohne die Grundstücke Fl.Nrn. …7, …4, …5 und …53. Außerdem umfasst das Abrechnungsgebiet die zum … K … gehörenden Betriebsgrundstücke, auch soweit diese lediglich Hinterliegergrundstücke zur abzurechnenden Anlage bilden.

Das Grundstück Fl.Nr. …95 liegt unmittelbar an der abzurechnenden Anlage an. Soweit ein Betreten des Grundstücks von der Anlage aus nicht möglich ist, weil es durch eine strauchartige Begrünung und einen Zaun sowie eine bauliche Anlage (Tank mit garagenförmiger Nebeneinrichtung) von der Anlage abgetrennt wird, handelt es sich hierbei um ein von dem Eigentümer des Grundstücks selbst geschaffenes und damit nicht beachtliches tatsächliches Hindernis.

Auch das unmittelbar an das Grundstück Fl.Nr. …95 angrenzende, punktförmig an die abzurechnende Anlage angrenzende Grundstück Fl.Nr. …70 ist bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Es handelt sich um ein gefangenes Hinterliegergrundstück, das ausschließlich über die U … Straße erschlossen wird. Nur zu dieser besteht ein durch ein Notwegerecht (§ 917 BGB) gesicherter Zugang. Ein Zugang zur A … Straße über das Grundstück Fl.Nr. …95 ist nicht gegeben; die Grundstücke stehen auch im Eigentum unterschiedlicher Rechtspersönlichkeiten.

Von den an der E …straße anliegenden Grundstücken sind diejenigen nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, die auch an eine andere Straße (den K … Ring) angrenzen und für die keine Nutzungsrechte im Hinblick auf die E …straße, die auf den privaten Grundstücken Fl.Nr. …44 und Fl.Nr. …45 liegt und nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, bestehen. Denn von diesen Grundstücken besteht in rechtlicher Hinsicht keine Zugangs- und damit keine Inanspruchnahmemöglichkeit zu der abzurechnenden Anlage. Dies trifft auf die Grundstücke Fl.Nrn. …7, …4, …5 und …53 zu.

Das 34 m² große, mit einer Transformatorenstation bebaute Grundstück Fl.Nr. …4, das auf der östlichen Seite an die U … Straße angrenzt, auf der nördlichen Seite an das Grundstück Fl.Nr. …2 angrenzt und auf den übrigen zwei Seiten von dem Grundstück Fl.Nr. …3 umgeben ist, bleibt bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt, weil es - auch wenn keine entsprechende öffentliche Zweckbestimmung vorliegt - ausschließlich als Grundfläche für eine Erschließungsanlage zur Versorgung des örtlichen Gebiets mit Elektrizität samt Nebeneinrichtungen dient (vgl. § 123 Abs. 2, § 127 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und nur in beitragsrechtlich unbedeutender Weise nutzbar ist. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern das Grundstück trotz seiner sehr geringen Fläche und Nutzung mit einer bloßen Transformatorenstation im Rahmen der öffentlichen Energieversorgung die beitragsrechtliche Erheblichkeitsschwelle überschreiten sollte (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 18).

Im Hinblick auf das Betriebsgelände des … K … gilt Folgendes: Das Grundstück Fl.Nr. …83 liegt unmittelbar an der abzurechnenden Anlage an und ist daher bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Von den übrigen Grundstücken des Betriebsgeländes liegt keines unmittelbar an der abzurechnenden Anlage an. Es handelt sich um gefangene Hinterliegergrundstücke, die über das Anliegergrundstück Fl.Nr. …83 und die jeweils zwischen dem einzelnen Hinterliegergrundstück und dem Anliegergrundstück liegenden weiteren (Hinterlieger-) Grundstücke durch die U … Straße erschlossen werden. Außerdem besteht über das zum Betriebsgelände gehörende Grundstück Fl.Nr. …1 und das im Gemeindeeigentum stehende, nicht als öffentliche Straße gewidmete Grundstück …1/1 ein tatsächlicher Zugang zur W …straße, der allerdings, soweit ersichtlich, rechtlich nicht gesichert ist. Der Zugang zur U … Straße über das Grundstück Fl.Nr. …83 bildet jedenfalls die Hauptzufahrt für das gesamte Betriebsgelände. Daher sind sämtliche zum Betriebsgelände gehörenden Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen.

Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn es sich im Hinblick auf den tatsächlich genutzten Zugang zur W …straße unabhängig von dessen rechtlicher Sicherung um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handeln sollte. Unter nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken versteht man Grundstücke, die einerseits an ein Anliegergrundstück der abzurechnenden Anlage und andererseits unmittelbar selbst an eine oder mehrere andere eigenständige Anlagen angrenzen. Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24). Auf Grundlage dieses Maßstabs wären die Grundstücke, aus denen sich das Betriebsgelände des …betriebs zusammensetzt, selbst dann bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, wenn es sich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handeln würde, weil eine tatsächlich angelegte Zufahrt zur abzurechnenden Anlage besteht und das gesamte Betriebsgelände sogar gerade auf diese Zufahrt ausgerichtet ist, so dass zu erwarten ist, dass auch von den Hinterliegergrundstücken aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird. Damit wächst auch den Hinterliegergrundstücken durch die ihnen gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der abzurechnenden Anlage ein nennenswerter ausbaubeitragsrechtlicher Sondervorteil zu, unabhängig davon, ob es sich um gefangene oder nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handelt.

Nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind dagegen die Grundstücke des I …, da die einzige Zufahrt der Grundstücke einschließlich Hinterliegergrundstücke dieses Geländes zur U … Straße nördlich der Grundstücke Fl.Nr. …14 und Fl.Nr. …2 und damit nicht im Bereich der abzurechnenden Anlage liegt.

Mit der Frage, welche Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind, ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wie hoch der auf das jeweilige Grundstück entfallende Beitrag ist. Sind die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch, sind gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG die Beiträge entsprechend abzustufen. Beitragsmaßstäbe sind nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen sowie Kombinationen hieraus. Diese Bestimmungen werden in der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten konkretisiert. Wenn - wie hier - in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, sieht die Satzung des Beklagten eine Aufwandsverteilung auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiet nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor vor (sog. kombinierter Vollgeschossmaßstab, § 8 Abs. 2 ABS). Aus § 8 Abs. 3 ABS folgt, dass als Grundstücksfläche grundsätzlich der Flächeninhalt des Buchgrundstücks gilt, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Für Grundstücke, die von mehr als einer Einrichtung nach § 5 ABS erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Einrichtung nur mit zwei Dritteln anzusetzen (sog. Eckgrundstücks- oder auch Mehrfacherschließungsermäßigung, § 8 Abs. 13 Satz 1 ABS). Dies gilt allerdings nach § 8 Abs. 13 Satz 2 ABS nicht für Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten. Damit scheidet eine solche Eckgrundstücksermäßigung aus für das gewerblich genutzte Grundstück Fl.Nr. …95, die zum Betriebsgelände des … K … gehörenden Grundstücke und das Grundstück Fl.Nr. …14, das nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überwiegend Büroräume beherbergt. Da das Grundstück Fl.Nr. …70 lediglich über einen Zugang zur U … Straße verfügt, nicht dagegen auch zur A … Straße, kommt auch für dieses Grundstück keine Eckgrundstücksermäßigung in Betracht. Den sowohl an der Er …straße als auch an der U … Straße anliegenden Grundstücken (Fl.Nr. …6 und Fl.Nr. …39) ist ebenfalls keine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren, weil die E …straße gegenüber der U … Straße keine eigenständige ausbaubeitragsrechtliche Anlage darstellt. Dagegen ist die Grundstücksfläche bei Grundstücken, die an verschiedene ausbaubeitragsrechtliche Anlagen angrenzen, wie das Grundstück Fl.Nr. …9, nur mit zwei Dritteln anzusetzen.

Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsfaktoren ist zu beachten, dass diese sich nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS um je 50 v.H. erhöhen, wenn ein Grundstück zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Dies gilt auch für die Nutzungsfaktoren für die Grundstücke Fl.Nr. …14, Fl.Nr. …95 und die Grundstücke des Betriebsgeländes des …betriebs.

Einer Heranziehung der Grundstücke des Abrechnungsgebiets nach Maßgabe der sich aus den dargestellten Grundsätzen ergebenden Flächen und Nutzungsfaktoren steht der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit nicht entgegen. Auch wenn auf Grundlage dieses Maßstabs die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. …95 und der … K … den Großteil des Aufwands zu tragen haben, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Angesichts der Größe dieser Grundstücke bzw. Betriebsflächen und des ihnen daher durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der abzurechnenden Anlage vermittelten besonders hohen Vorteils vermag das erkennende Gericht kein solches Missverhältnis zwischen der Beitragshöhe, dem Sondervorteil und der Beitragslast anderer Eigentümer von Grundstücken im Abrechnungsgebiet zu erkennen, der gebieten würde, die jeweils heranzuziehende Fläche und damit den Beitrag für das Grundstück Fl.Nr. …95 und die Grundstücke des …betriebs zulasten der anderen Grundstückseigentümer des Abrechnungsgebiets oder der Allgemeinheit zu mindern.

Ausgehend von den vorstehend beschriebenen Gegebenheiten errechnet sich unter Zugrundelegung der Grundstücksangaben in der letzten Vergleichsberechnung des Beklagten (vorgelegt mit Schriftsatz vom 13. November 2015) im Übrigen, die insoweit weder vom Kläger beanstandet wurden noch sonst erkennbare Fehler enthalten, bei allerdings nur einmaliger (statt wie in der Vergleichsberechnung zweifacher) Berücksichtigung des Grundstücks Fl.Nr. …3 ein Abrechnungsgebiet von 151.259,90 m² und damit ein Beitragssatz in Höhe von 1,34619 EUR/m². Somit beträgt der Ausbaubeitrag für das klägerische Grundstück 397,26 EUR (1,34619 EUR/m² x 295,10 m²). Bis zu dieser Höhe durfte daher vom Kläger ein Ausbaubeitrag erhoben werden. Soweit mit dem angefochtenen Beitragsbescheid ein Beitrag in dieser Höhe erhoben wird, erweist sich der Bescheid somit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten. Soweit ein darüber hinausgehender Beitrag erhoben wird, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Klage war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 2016 - B 4 K 14.801 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 838,95 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der beklagten Gemeinde, die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 19.1.2016 - 6 ZB 14.2519 - juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 12. März 2012 zog die beklagte Gemeinde den Kläger als Eigentümer der Grundstücke FlNr. 65 und 65/1 für die Erneuerung der Ortsstraße Alte Schulstraße zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.566,95 € heran. Über den vom Kläger erhobenen Widerspruch wurde in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.

Auf dessen Untätigkeitsklage hin hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Juni 2016 den Bescheid vom 12. März 2012 insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 10.728 € festgesetzt worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den der Klage stattgebenden Teil u. a. darauf gestützt, dass nach natürlicher Betrachtungsweise die Alte Schulstraße auf ihrer vollen als Ortsstraße gewidmeten Länge von 495 m die abzurechnende Einrichtung sei. Seinen Eindruck habe das Gericht auf der Grundlage des durchgeführten Augenscheins sowie der in den Akten befindlichen Lagepläne und Fotos gewonnen. Die Alte Schulstraße, die im Norden auf Höhe des Grundstücks FlNr. 217 von der Bergstraße abzweige und im Süden bei FlNr. 90/1 in die Neue Straße einmünde, beschreibe auf ihrer Länge von 495 m einen weiten Halbkreisbogen. Es handele sich um eine sehr schmale Ortsstraße ohne Gehweg (>3,30 m inklusive Entwässerungsrinne), streckenweise mit Betonstützmauern hangauf- und -abwärts, auf der Begegnungsverkehr mit größeren Fahrzeugen nur an wenigen Stellen möglich sei. Die auf einer Länge von ca. 350 m ausgebaute Strecke beginne im Einmündungsbereich von der Bergstraße bei dem Grundstück FlNr. 217 und ende an der gepflasterten Querrinne bei FlNr. 113. Auch wenn sich der der restliche, wieder bergauf führende Teil der Alten Schulstraße nach der Ausbaustrecke weiter verenge, so dass nur noch Fahrzeuge bis 2 m Breite zugelassen seien und eine Einbahnstraßenregelung bestehe, teile das Gericht nicht die Ansicht der Beklagten, dass diese Stelle eine Zäsur darstelle und dort eine zweite Einrichtung beginne. Da die gesamte Straße mit den wenigen Verbreiterungen als sehr schmal wahrgenommen werde und der Halbkreisbogen sich nahtlos an der Verengung fortsetze, gewinne der Betrachter nicht den Eindruck von zwei aneinander anschließenden Einrichtungen. Daran ändere auch die gepflasterte Querrinne nichts, die erforderlich sei, um das bergab fließende Regenwasser der Straßenentwässerungseinrichtung zuzuleiten. Die von der Beklagten vorgenommene beschränkte Verteilung des Aufwands auf die an der 350 m langen Ausbaustrecke liegenden Grundstücke sei nicht zulässig, vielmehr seien bei dem abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau auch die an der 145 m langen Reststrecke anliegenden Grundstücke einzubeziehen. Einzubeziehen seien die Grundstücke FlNr. 40 und 65 mit ihrer vollen Fläche. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS sei nämlich für Innenbereichsgrundstücke, die - wie hier - insgesamt Baulandqualität hätten, nicht zulässig. Durch eine schlichte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzungsregelung könne eine sachgerechte Verteilung des Ausbauaufwands herbeigeführt werden, ohne dass dies auf die Wirksamkeit der Satzung durchschlage. Der vom Kläger erhobene Straßenausbaubeitrag sei daher entsprechend der von der Beklagten erstellten Vergleichsberechnung zu reduzieren gewesen.

Der gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass maßgebliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise die Ortsstraße Alte Schulstraße auf ihrer vollen als Ortsstraße gewidmeten Länge von 495 m und nicht nur die neu ausgebaute etwa 350 m lange Strecke sei, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

Bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrundezulegen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B. v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der insgesamt ca. 495 m langen Alten Schulstraße um eine einzige Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG handelt. Es ist keine augenfällige Zäsur erkennbar, die den von Norden nach Süden in einem weiten Halbkreis durchgehenden Straßenzug in zwei Einrichtungen zerfallen lassen würde. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung hiervon aufgrund der Einnahme eines Augenscheins vor Ort und der in den Akten befindlichen Fotos und Lagepläne gewonnen. Der Gesamteindruck, der sich aus den in den Akten befindlichen Luftbildern, Fotos und Lageplänen ergibt, bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Alten Schulstraße um einen halbkreisförmig durchgehenden einheitlichen Straßenzug handelt, mit hinreichender Deutlichkeit. Die die Straße an ihrem Ausbauende querende schmale 2-zeilige Pflastersteinreihe auf Höhe des Grundstücks FlNr. 113 wirkt unauffällig, dient der Straßenentwässerung und stellt keine augenfällige Zäsur der sich fortsetzenden Straßenführung dar. Das gleiche gilt für die Einmündung des untergeordneten und schmalen beschränkt-öffentlichen (Fuß-)Weges „Staffelgasse“. Diese unterbricht den durchgehenden Straßenzug der Alten Schulstraße ebenso wenig wie der im Zulassungsantrag genannte - optisch kaum wahrnehmbare - „Knick“, die an der Erneuerungsstrecke vorhandenen Stützmauern oder die von der Beklagten geschilderten topographischen Verhältnisse. Die geringfügige Verschmälerung der Straße mit einem Regelquerschnitt von >3,30 m inklusive Entwässerung (ausgebaute Strecke) auf <3,00 m inklusive Entwässerung (nicht ausgebaute Strecke) fällt ebenfalls nicht augenfällig ins Gewicht, auch wenn auf letzterer Fahrzeugen mit einer Breite über 2 m die Durchfahrt untersagt ist. Die Alte Schulstraße wird nämlich bereits in ihrem gesamten Verlauf als sehr schmale Ortsstraße (ohne Gehweg) mit wenigen Aufweitungen wahrgenommen, in der Begegnungsverkehr nur gelegentlich möglich ist. Dass der Straßenbelag der 145 m langen Reststrecke im Gegensatz zu der ausgebauten Strecke einen schlechteren Erhaltungszustand aufweist und im Gegensatz zur ausgebauten Strecke nicht mit einer seitlichen Pflasterreihe eingefasst ist, ist in erster Linie auf dessen unterbliebene Erneuerung zurückzuführen, vermittelt aber ebenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, dass eine eigenständige neue Ortsstraße beginnt.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass eine wirksame Abschnittsbildung schon aufgrund des fehlenden Bauprogramms und des mangelnden zeitlichen Horizonts für die Erneuerung der Reststrecke der Alten Schulstraße nicht vorliegt (u. a. BayVGH, B. v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 14, 16). Es handelt sich bei der abgerechneten Ausbaumaßnahme vielmehr um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, bei dem das Abrechnungsgebiet auch die Anliegergrundstücke der 145 m langen nicht erneuerten Reststrecke umfasst (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471). Wie sich aus der von der Beklagten dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung (VG Akte S. 231) ergibt, reduziert sich der vom Kläger zu zahlende Straßenausbaubeitrag durch das vergrößerte Abrechnungsgebiet auf 10.728 €.

b) Von der Beklagten lediglich im Rahmen der Frage einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache thematisiert, bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, als das Verwaltungsgericht die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücke FlNr. 40 und 65 mit der vollen Fläche der jeweiligen Buchgrundstücke in das Abrechnungsgebiet einbezogen und die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS geregelte Tiefenbegrenzung auf 40 m nicht angewandt hat. Das Verwaltungsgericht vertritt insoweit - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Auffassung, dass diese keine Anwendung findet.

Ob, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen meint, ihre Anwendung auf vollständig im Innenbereich gelegene Grundstücke ausscheiden muss, kann letztlich dahinstehen. Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht die satzungsmäßige Anordnung einer Tiefenbegrenzung für unbeplante Gebiete als zulässig an. Seiner - umstrittenen - Rechtsprechung nach ist der Anwendungsbereich einer solchen Tiefenbegrenzung nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen (Abgrenzungsfunktion); er darf sich auch auf übertiefe Grundstücke erstrecken, die sich mit ihrer gesamten Fläche in „zentraler“ Innenbereichslage befinden (BVerwG, U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 14, 15; B. v. 26.4.2006 - 9 B 1.06 - BayVBl 2006, 607 ff.; U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365; a.A. Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 131 Rn. 19 ff. m. w. N.). Sie begründet danach, sofern sie sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert, eine Vermutung dafür, dass im unbeplanten Innenbereich alle Grundstücke bis zur festgesetzten Tiefenbegrenzung erschlossen im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind und jenseits der Grenze ein Erschließungsvorteil wegen fehlender Ausnutzbarkeit nicht gegeben ist (Beschränkungsfunktion).

Ob dem für das bayerische Erschließungsbeitragsrecht (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB) zu folgen ist, hat der Senat bislang nicht ausdrücklich entschieden. Für das hier inmitten stehende Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) begegnet eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung für Grundstücke in „zentraler Innenbereichslage“ jedenfalls schon deshalb erheblichen Bedenken, weil es eine dem § 133 Abs. 1 BauGB entsprechende Regelung nicht kennt und deshalb den beitragsrelevanten Sondervorteil nicht auf bebaubare Grundstücke beschränkt. Durch den Erschließungsbeitrag wird derjenige Vorteil aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer (Anbau-)Straße abgegolten, der mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende Verkehrserschließung des Grundstücks abgelehnt werden darf. Dem Straßenausbaubeitragsrecht sind demgegenüber solche rechtlichen Auswirkungen einer Straßenbaumaßnahme auf die Nutzbarkeit eines bevorteilten Grundstücks fremd. Für seinen Rechtsbereich erschöpft sich der beitragsrelevante Sondervorteil in der qualifizierten „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG) der ausgebauten Straße als solcher. Dieser kommt deshalb nicht nur baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken (oder Grundstücksteilflächen) zugute, sondern jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung und damit grundsätzlich auch - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - Außenbereichsflächen (BayVGH, B. v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 9; grundlegend BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - VGH n. F. 55, 121/123 ff.). Welche Folgen sich aus diesen Unterschieden für die Funktion und Reichweite einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung im Straßenausbaubeitragsrecht ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Die Tiefenbegrenzungsregelung ist nämlich bereits aus einem anderen Grund unwirksam, zu dem die Beklagte im Zulassungsverfahren angehört wurde. Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung muss zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der bevorteilten von den anderen (minder- oder gar nicht bevorteilten) Flächen ausgerichtet werden und auf einer sorgfältigen Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durch den Satzungsgeber beruhen. Dieser muss prüfen, ob er eine für alle Grundstücke im Gemeindegebiet gleichermaßen geltende Tiefenbegrenzung festlegen kann (BVerwG, U. v. 12. 11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 24; BayVGH, U. v. 23.4.2015 - 6 BV 14.1621 - juris Rn. 31; U. v. 26.2.1998 - 6 B 94.3817 - BayVBl 1998, 537). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren (BVerwG, U. v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/369; BayVGH, B. v. 6.10.2016 - 6 ZB 15.1163 - juris Rn. 10; vgl. auch OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht). Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS angeordnete generelle Beschränkung der Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m kann bereits diesen Anforderungen nicht genügen. Denn die Beklagte hat keine konkreten Feststellungen zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gemeindegebiet getroffen, welche die Festlegung einer solchen für alle Grundstücke (am Übergang in den Außenbereich und in zentraler Innenbereichslage) gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen können. Die in ihrem Schriftsatz vom 16. November 2016 angestellte allgemeine Erwägung, dass ihr „gesamtes Gemeindegebiet geprägt sei von einer extrem steilen Hanglage, wodurch die Nutzbarkeit von Grundstücken und somit der beitragsrechtlich relevante Vorteil in aller Regel - bis auf wenige unbedeutende Ausnahmen - bei 40 m nach der jeweiligen Erschließungsanlage ende“, genügt den Anforderungen an eine „sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse durch den Satzungsgeber“ nicht, zumal keinerlei prüfbare Unterlagen über derartige Feststellungen vorgelegt worden sind (vgl. dazu OVG MV, U. v. 14.9.2010 - 4 K 12.07 - juris zum leitungsgebundenen Abgabenrecht).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob „satzungsmäßige Tiefenbegrenzungen, die in einer Straßenausbaubeitragssatzung enthalten sind, im unbeplanten bauplanungsrechtlichen Innenbereich generell anwendbar sind oder sie nur der Abgrenzung von Außen- und Innenbereich bei Grundstücken dienen, die aus dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) in den bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ragen“, stellt sich im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben unter 1.b ausgeführt, fehlt es bereits an konkreten Feststellungen der Beklagten zu den typischen örtlichen Bebauungsverhältnissen im Gemeindegebiet, die die Anwendung einer für alle Grundstücke gleichermaßen geltenden Tiefenbegrenzung rechtfertigen könnten.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 3 S 14.1370 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 814,39 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Sondereigentümer zweier Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 4706/5 und Miteigentümer der (rechtlich vereinigten) Grundstücke FlNr. 4706/5 und 4706/4 zu je 17,61/1000 und 17,47/1000. Mit vier Bescheiden vom 12. November 2014 zog der Antragsgegner, ein Markt, den Antragsteller für dessen Miteigentumsanteile zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 363,09 €, 360,20 €, 1.272,18 € und 1.262,07 € (insgesamt 3.257,54 €) heran. Der Antragsteller erhob gegen die Bescheide Widersprüche, über die bislang nicht entschieden ist, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte der Antragsgegner ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge‚ die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Straßenausbaubeitragsbescheide vom 12. November 2014 anzuordnen‚ mit Beschluss vom 3. Februar 2015 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheide. Die seitens des Antragstellers hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügen die angegriffenen Straßenausbaubeitragsbescheide dem Bestimmtheitsgebot.

Ein Beitragsbescheid muss hinreichend deutlich erkennen lassen, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 AO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa KAG i. V. m. § 157 AO). Erforderlich sind daher Angaben über den Abgabenschuldner, die abzurechnende Maßnahme, den geschuldeten Betrag, das herangezogene Grundstück sowie die jeweilige Berechnungsgrundlage (BayVGH, B. v . 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 13; B. v . 28.6.2010 - 6 CS 10.952 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 24 Rn. 28 ff.). Ob ein Abgabenbescheid den Anforderungen hinreichender Bestimmtheit genügt, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, U. v. vom 18.4.1997 - 8 C 43.95 - NVwZ 1999, 178/182 m. w. N.; BayVGH, U. v. 6.3.2002 - 6 ZS 01.2799 - juris Rn. 4).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der insgesamt vier ergangenen Straßenausbaubeitragsbescheide vom 12. November 2014. Diese enthalten jeweils die abgerechnete Straßenausbaumaßnahme, als Adressaten der Abgabenschuld den Antragsteller, das herangezogene Grundstück mit Flurnummer, den für das Gesamtgrundstück insgesamt festgesetzten Straßenausbaubeitrag sowie den vom Antragsteller zu zahlenden Betrag für seinen Miteigentumsanteil, für den der Antragsteller als Wohnungs- und Teileigentümer beitragspflichtig ist (Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG). Setzt man den vom Antragsteller zu zahlenden Betrag in Relation zu dem insgesamt für das jeweilige Grundstück festgesetzten Beitrag, lässt sich der jeweils von dem Bescheid betroffene Miteigentumsanteil von 17,61/1000 und 17,47/1000 und damit das betroffene Wohnungs- und Teileigentum, auf dem der Beitrag als öffentliche Last ruht (Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG), ohne weiteres ermitteln. Eine darüber hinausgehende „konkrete Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums“, wie sie das Verwaltungsgericht anspricht (BA S. 10), hält der Senat zumindest in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht für erforderlich.

2. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antragsgegner von der zutreffenden Ausdehnung der abgerechneten Straße ausgegangen ist.

Da der Antragsgegner keine Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS beschlossen hat, ist als Gegenstand der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie - auch in der Form des Übergangs in eine andere Ortsstraße - endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 m. w. N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrundezulegen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 12.6.2006 - 6 BV 02.2499 - juris Rn. 18).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Goethestraße von ihrer Abzweigung von der Großostheimer Straße im Norden einschließlich ihres nach Südosten schwenkenden Teils sowie der im Süden in die Großostheimer Straße wieder einmündenden Straße Auf dem Grund als die maßgebliche Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG anzusehen ist. Der nördliche und der südliche Teil der Goethestraße bilden entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zwei selbstständige Einrichtungen. Vielmehr handelt es sich um einen durchgehenden Straßenzug in der Art einer Ringstraße, der nicht durch augenfällige Zäsuren unterbrochen wird. Dieser Eindruck ergibt sich eindeutig aus den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern. Danach endet der nördliche Teil der Goethestraße nicht in dem Bereich, in dem die Goethestraße in Form einer Kurve nahezu rechtwinklig in südöstlicher Richtung weiter verläuft. Vielmehr werden sowohl die Fahrbahn als auch die diese begleitenden Gehwege um die Kurve nach Südosten herumgeführt, so dass beim Verkehrsteilnehmer nicht der Eindruck entstehen kann, der durchgehende Straßenzug ende hier. Das gleiche gilt für den Bereich, in dem die Goethestraße in ihrem südlichen Teil ebenfalls in Form einer Kurve nach Osten schwenkt, sich in der Straße Auf dem Grund fortsetzt und schließlich im Osten wieder in die Großostheimer Straße einmündet. An dem Eindruck eines durchgehenden Straßenzuges ändert die vom Antragsteller angeführte unterschiedliche Bebauung entlang der Goethestraße in ihrem nördlichen und südlichen Bereich nichts. Die angrenzende Bebauung gehört nicht zu den maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung einer einzelnen Ortsstraße (vgl. OVG NW, U. v. 24.3.1999 - 3 A 2130.94 - juris Rn. 7 zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht). Gegenstand der Betrachtung sind nach ständiger Rechtsprechung vielmehr Straßenführung, Straßenlänge und -breite sowie die Ausstattung mit Teileinrichtungen (BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; U. v. 12.6.2006 - 6 BV 02.2499 - juris Rn. 18).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.