Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2012 wird aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 10.728,00 EUR festgesetzt wurde.

2. Soweit der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hat, wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 93% und die Beklagte 7%. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für die Erneuerung bzw. Verbesserung der … in .

Mit Bescheid vom 12.03.2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Straßen-ausbaubeitrag in Höhe von 11.566,95 EUR für die Grundstücke Fl.-Nrn. … und Gemarkung fest. Sie ging dabei von einem Beitragssatz von 8,85 EUR/qm und einer zu berücksichtigenden Fläche der beiden Grundstücke von 1.307 qm aus. Der Bescheid wurde dem Kläger per Einschreiben mit Rückschein am 14.03.2012 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 30.03.2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2013 der Widerspruchsbehörde vorlegte. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben. Er hat zuletzt beantragt,

den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 12.03.2012 aufzuheben, soweit ein höherer Beitrag als 10.728,00 EUR festgesetzt wurde.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Es sei Festsetzungsverjährung eingetreten, zumindest stehe dem Kläger aber ein Rechtsanspruch auf teilweise Aufhebung des Beitragsbescheides zu. Es liege eine unzulässige Abschnittsbildung vor. Darüber hinaus sei das Abrechnungsgebiet fehlerhaft bemessen. Es seien noch eine Reihe von Grundstücken heranzuziehen. Die Beklagte habe für das Grundstück Fl.-Nr. … zu Unrecht eine Tiefenbegrenzung und zusätzlich eine Eckermäßigung vorgenommen. Auf dem Grundstück des Feuerwehrhauses sei der Vor Platz mitgeteert worden. Der hierfür angefallene Aufwand sei nicht beitragsfähig.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 21.01.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führt er aus, eine Kombination von Tiefenbegrenzung und Eckgrundstücksermäßigung sei durchaus möglich. Die rechtliche Verselbständigung des erneuerten Abschnitts sei nicht zu beanstanden, da eine wirksame Abschnittsbildung erfolgt sei. Beim Durchfahren der Straße erscheine dem objektiven Betrachter der ausgebaute Straßenabschnitt als eigenständiger Teil. Am Beginn der Einbahn Straße verenge sich die Straße so stark, dass ab hier nur noch Fahrzeuge mit einer Breite von bis zu 2 m zugelassen seien. Auch wenn man den Abschnitt nicht als eigenständige Einrichtung betrachten wolle, sei jedenfalls eine wirksame Abschnittsbildung erfolgt. Der Teil, der ab dem südlichen Ende der erneuerten Straße weiter nach Osten verlaufe, werde, wenn es der Zustand verlange, eigenständig erneuert und abgerechnet. Das Grundstück Fl.-Nr. … sei nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden, weil diesem durch den Ausbau der … kein Vorteil erwachse. Es liege einige Meter unter dem Höhenniveau der … und habe aus topografischen Gründen keine Zugangsmöglichkeit zu dieser. Es sei richtig, dass auf dem Grundstück des Feuerwehrhauses eine Teerung vorgenommen worden sei. Bis Mai 2014 hätten sich dort Parkplätze als Nebenanlage zur ausgebauten s befunden. Die Kosten für die Teerdecke seien in den umlagefähigen Aufwand einzubeziehen, weil nach den damaligen Verhältnissen die geteerte Fläche als unselbständige öffentliche Parkfläche und Wendemöglichkeit genutzt worden sei und somit Teil der ausgebauten Erschließungsanlage gewesen sei.

Am 03.03.2016 führte das Gericht einen Augenscheins- und Erörterungstermin durch. Auf die Niederschrift wird verwiesen, ebenso auf die eingeholte Stellungnahme des AELF Kronach zu der Frage der vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit der … durch die hangabwärts gelegenen Fl.-Nrn. …,(Teilfl.), , und … (Teilfl.). Verwiesen wird auch auf die von der Beklagten nach den Vorgaben des Gerichts erstellten Vergleichsberechnungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung akzeptierte der Kläger den auf der Basis der letzten Vergleichsberechnung für sein Grundstück errechneten Beitrag von 10.728, 00 EUR und erklärte im Übrigen der Rechtstreit für erledigt. Dieser Erklärung stimmte die Beklagte nicht zu.

Gründe

1. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage ist zulässig und zu einem geringen Teil begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2012 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Höhe von 838,95 EUR aufzuheben, weil er in diesem Umfang rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nur in Höhe von 10.728,00 EUR ist der Bescheid rechtmäßig.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.

a) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragserhebung ist die am 15.01.2009 in Kraft getretene Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 19.12.2008 ABS). Die Vorgängersatzung vom 15.06.2000 war nichtig. Sie enthielt einen für den Vorteilsbegriff des Straßenausbaubeitragsrechts unzulässigen Beitragstatbestand, weil in § 2 ABS 2000 bestimmt war, dass ein Beitrag nur für im Sinne des § 131 BBauG erschlossene Grundstücke erhoben wird (vgl. BayVGH, U.v. 10.07.2002 - Az. 6 N 97.2148, juris). Nachdem eine gültige Satzung als Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht erst im Januar 2009 vorlag, erfolgte die Beitragserhebung im März 2012 eindeutig innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist, ohne dass es darauf ankommt, wann für die im Jahr 2003/04 vorgenommenen Ausbauarbeiten die Endrechnung der Baufirma einging oder der Grunderwerb abgeschlossen war.

b) Abzurechnende Einrichtung ist die … auf ihrer vollen als Orts Straße gewidmeten Länge von 495 m (vgl. Eintragungsverfügung vom 06.12.1995).

Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d.h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines gleichbleibenden Straßennamens - vermitteln (u.a. BayVGH, U.v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U.v. 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

Seinen Eindruck hat das Gericht auf der Grundlage der in den Akten befindlichen Lagepläne, der vorgelegten Fotos und des von den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer durchgeführten Augenscheins gewonnen, der auch den ehrenamtlichen Richtern vermittelt wurde.

Die …, die im Norden auf Höhe der Fl.-Nr. … von der b abzweigt und im Süden bei Fl.-Nr. in die einmündet, beschreibt auf ihrer Länge von 495 m einen weiten Halbkreisbogen. Es handelt sich um eine sehr schmale Orts Straße ohne Gehweg (> 3,30 m inkl. Entwässerungsrinne), streckenweise mit Betonstützmauern hangaufund -abwärts, auf der Begegnungsverkehr mit größeren Fahrzeugen nur an wenigen Stellen möglich ist. Die auf einer Länge von ca. 350 m ausgebaute Strecke beginnt im Einmündungsbereich von der b bei Fl.-Nr. … und endet an der gepflasterten Querrinne bei Fl.-Nr. … Auch wenn sich der restliche, wieder bergauf führende Teil der … nach der Ausbaustrecke weiter verengt, so dass nur noch Fahrzeuge bis 2 m Breite zugelassen sind und eine Einbahnstraßenregelung getroffen wurde, teilt das Gericht die Ansicht der Beklagten nicht, dass diese Stelle eine Zäsur darstellt und dort eine zweite Einrichtung be ginnt. Da die gesamte Straße mit den wenigen Verbreiterungen als sehr schmal wahrgenommen wird und der Halbkreisbogen sich nahtlos an der Verengung fortsetzt, gewinnt der Betrachter weder nach dem Lageplan noch vor Ort den Eindruck von zwei aneinander anschließenden Einrichtungen. Daran ändert auch die gepflasterte Querrinne nichts, die erforderlich ist, um das bergab fließende Regenwasser der Straßenentwässerungseinrichtung zuzuleiten.

c) Beitragsfähige Maßnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 SABS ist unstreitig die Erneuerung und Verbesserung der … (Fahrbahn, Straßenentwässerung, Beleuchtung).

d) Die errechneten Straßenbaukosten von 255.263,68 EUR sind um die Kosten für die Teerung des Feuerwehrhausvorplatzes (1.752,72 EUR) zu verringern, da es sich hierbei nicht um Aufwand für die Erneuerung der … handelt. Die geteerte Fläche gehört nicht zur ausgebauten Straße, auch nicht als Teileinrichtung, da eine Widmung als öffentlicher Parkplatz weder vor dem Ausbau noch gegenwärtig gegeben ist. Die beitragsfähigen Kosten belaufen sich demnach auf 253.510,96 EUR. Davon ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 Buchst. a) und g) ABS ein Gemeindeanteil von 40% (= 101.404,38 EUR) abzuziehen. An der Einstufung der … als Anliegerstraße bestehen keine Zweifel. Der umzulegende Aufwand beträgt somit 152.106,58 EUR.

e) Dieser Ausbauaufwand ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 2 ABS auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Das sind grundsätzlich alle Grundstücke die an der Einrichtung … in ihrer gesamten Länge anliegen.

aa) Die von der Beklagten vorgenommene beschränkte Verteilung des Aufwands auf die an der 350 m langen Ausbaustrecke liegenden Grundstücke ist nicht zulässig, vielmehr sind auch die an der 145 m langen Reststrecke anliegenden Grundstücke einzubeziehen.

Eine Abrechnung eines Teilstreckenausbaus auf der Grundlage einer Abschnittsbildung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG in Verbindung mit der Beitragssatzung (hier § 6 Abs. 3 ABS) setzt voraus, dass die Gemeinde ein hinreichend konkretes Programm für die Fortsetzung des Ausbaus aller vorgesehenen Teilstrecken aufgestellt hat, also ein Bauprogramm, das eine Fortsetzung der beitragsfähigen Maßnahme in einer nächsten Etappe vorsieht, weil insoweit zwar ein Ausbaubedarf besteht, aber z. B. gegenwärtig keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen, und die Gemeinde sich im Interesse einer möglichst umgehenden Refi nanzierung der ihr für den Ausbau der ersten Teilstrecke entstandenen Aufwendungen für eine Abschnittsbildung entscheidet (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33, Rn. 55). Außerhalb einer Abschnittsbildung auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG lässt es das Gesetz nicht zu, eine Teilstrecke in Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen Abrechnung einer Einrichtung rechtlich zu verselbstständigen und dadurch den Abrechnungsraum zu verändern (vgl. BayVGH vom 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - juris, Rn. 16).

Die Beklagte konnte keinen Gemeinderatsbeschluss vorlegen, aus dem hervorgeht, dass konkrete Pläne für den Ausbau der restlichen … bestehen. Der Gemeinde-ratsbeschluss vom 15.05.2003 befasst sich nur mit einer geringfügigen Bauumfangserweite-rung von ca. 58 m im Zuge des bereits beschlossenen Ausbaus von 300 m (lt. Erläuterungsbericht des Ing.-Büros, Anl. B5), enthält aber nichts zu einem konkreten zeitlichen Plan für den Ausbau der Reststrecke von ca. 145 m.

Eine wirksame Abschnittsbildung liegt somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich um einen abrechnungsfähigen Teilstreckenausbau. Die von der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043, juris Rn. 14) geforderte Voraussetzung, dass die ausgebaute Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfassen muss, ist erfüllt. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

bb) Einzubeziehen ist auch das Grundstück Fl.-Nr. …, das an der spitz zulaufenden Einmündung der … in die b anliegt. Die steile Hanglage, die dazu führt, dass nur das Dachgeschoss des Hauses das Straßenniveau erreicht, hindert eine Inanspruchnahmemöglichkeit der … nicht. Alle auf der westlichen Straßenseite gelegenen Grundstücke sind durch diese Hanglage geprägt und verfügen - wenn nicht über eine Zufahrt - so über Treppenanlagen. Eine solche könnte auch für die Fl.-Nr. … geschaffen werden. Da das Grundstück gleichzeitig an dem ca. 78 m langen Stichweg … (Bestandsverzeichnis vom 06.12.1995; Bl. 167f. der Gerichtsakte - GA) anliegt, der eine eigene Einrichtung darstellt, kommt ihm eine Eckvergünstigung nach § 8 Abs. 13 ABS zu.

cc) Einzubeziehen sind die Grundstücke Fl.-Nrn. … und … mit ihrer vollen Fläche. Die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS ist für Innenbereichs-grundstücke unzulässig.

Die Frage der Anwendbarkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung im unbeplanten Innenbereich wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt (vgl. zum Meinungsstand Driehaus, a.a.O., Rn. 37 ff zu § 35). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat die Frage noch nicht abschließend entschieden. Nach Auffassung von Driehaus, der das Gericht folgt, ist eine Tiefenbegrenzungsregelung für Innenbereichsgrundstücke, die insgesamt Baulandqualität haben, nicht zulässig (Driehaus, a.a.O., Rn. 38, 43 zu § 35). Durch eine schlichte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzungsregelung kann eine sachgerechte Verteilung des Ausbauaufwandes herbeigeführt werden, ohne dass dies auf die Wirksamkeit der Satzung durchschlägt.

dd) Nicht einzubeziehen sind die Grundstücke, die ausschließlich an der von der … abgehenden „Staffelgasse“ (Treppe, Fußweg; vgl. Bestandsverzeichnis Bl. 171 GA) und dem 50 m langen beschränkt öffentlichen Weg Fl.-Nr. (Bestandsverzeichnis Bl. 236f. GA) anliegen (das sind die Grundstücke Fl.-Nrn. … und …). Eine öffentliche Einrichtung beschränkt sich im Straßenausbaubeitragsrecht nicht auf befahrbare Wege (Driehaus, a.a.O., § 31, Rn. 5). Auch wenn die genannten Fußwege von untergeordneter Bedeutung sind, sind sie aus rechtlichen Gründen kein Teil der … Für sie gelten im Falle eines Ausbaus gesonderte Regelungen hinsichtlich Art und Umfang des Aufwands und Höhe des Gemeindeanteils (§ 5 Abs. 1 Ziff. 3 und § 7 Abs. 2 Ziff. 3 ABS). Folge dieser Sichtweise getrennter Einrichtungen ist es, dass die Grundstücke Fl.-Nrn. …, … und … an zwei Einrichtungen anliegen und deshalb eine Eckgrundstücksvergünstigung erhalten. Das gilt nicht für die Fl.-Nr. …, die an der … anliegt und mit der Staffelgasse nur Punktberührung hat.

ee) Nicht einzubeziehen sind die Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. …, , und …, die dem Außenbereich zuzuordnen sind und bei denen eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit der … ausscheidet. Die Grenzziehung, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, ergibt sich aus dem Lageplan zum gerichtlichen Schreiben vom 14.04.2016 (Bl. 187 GA). Aufgrund des extrem steil abfallenden Geländes ist eine Bewirtschaftung dieser mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Flächen hangaufwärts über die … nicht möglich. Dies hat auf Anfrage das AELF Kulmbach, das die Flächen als Schutzwald gemäß Art. 10 Abs. 1 BayWaldG einstuft, bestätigt. Demnach ist wegen der Steilheit des Geländes und der Sperrwirkung der vorhandenen Stützmauern und Gebäude die Verbringung von Holz von diesen Flächen nach oben zur … nicht möglich. Unter den gegebenen Umständen kommt auch eine Anrechnung von 5% der Außenbe-reichsflächen gemäß § 8 Abs. 5 ABS nicht in Betracht.

Allerdings ist eine 169 qm große Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. , auf der ein Nebengebäude in unmittelbarer Nähe zu dem demselben Eigentümer gehörenden Grundstück Fl.-Nr. … steht, dem Innenbereich zuzuordnen (vgl. Lageplan Bl. 187 GA). Dieser Teil des gefangenen Hinterliegergrundstücks Fl.-Nr. hat eine Zufahrt auf das Vorderliegergrund-stück Fl.-Nr. …, so dass von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der … auszugehen ist.

f) Aufgrund der Vorgaben des Gericht mit Schreiben vom 14.04. und 17.06.2016, hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung erstellt (Bl. 231ff. GA). Die der Beitragsberechnung zugrundliegenden Grundstücksflächen betragen demnach 20.405 qm. Bei einem zu verteilenden Aufwand von 152.106,58 EUR errechnet sich ein Beitragssatz von 7,45 EUR/qm. Auf das Grundstück des Klägers, das nun ohne Tiefenbegrenzung mit seiner vollen Fläche von 1.440 qm einzubeziehen ist, entfällt ein Beitrag von 10.728,00 EUR.

In dieser Höhe hat der angefochtene Bescheid Bestand.

2. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur noch die Teilaufhebung des Bescheids beantragt und die Streitsache im Übrigen einseitig für erledigt erklärt hat - die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt -, ist dieser Antrag als Klageänderung, gerichtet auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl., Rn 20 zu § 161).

Grundlegende Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Feststellungsantrags ist aber das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses. Daran fehlt es hier.

Als erledigendes Ereignis kommt jede nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung der Sach- und Rechtslage in Betracht, die für sich betrachtet die Abweisung des klägerischen Antrags als unzulässig oder unbegründet rechtfertigen würde (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn 21 zu § 161). Der im gerichtlichen Verfahren ermittelte verminderte Beitragssatz beruht auf einer Subsumtion der Sachlage „Straßenausbaumaßnahme … mit der Rechtslage nach KAG i.V.m. der ABS der Beklagten und den in der Rechtsprechung zum Straßen-ausbaubeitragsrecht entwickelten Grundsätzen. Das der Entscheidung zugrunde gelegte Ergebnis beruht somit auf der gerichtlichen Bewertung der unveränderten Sach- und Rechtslage, weshalb die vorgelegte und vom Kläger anerkannte Vergleichsberechnung kein erledigendes Ereignis darstellt und die Klage somit abzuweisen war.

Im Kostenpunkt macht dies für den Kläger keinen Unterschied, denn auch bei übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen hätte er gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Kosten zu tragen gehabt, weil seine Erledigungserklärung einer teilweisen Klagerücknahme gleichkommt.

3. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, auch unter Berücksichtigung der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.