Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2016 - 6 ZB 15.2113

bei uns veröffentlicht am21.10.2016

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2015 - M 21 K 13.3632 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 8.558,58 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils)‚ des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist hier nicht der Fall.

Die vom Verwaltungsgericht abgewiesene Klage war darauf gerichtet‚ die von der Beklagten mit Wirkung vom 1. September 2011 vorgenommene Beförderung des in der Leistungsbeurteilung 2010 mit dem Prädikat B beurteilten Beamten in die Besoldungsgruppe A 8 sowie die telefonische Mitteilung der Beklagten hierüber vom 30. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten‚ über die Beförderung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Klägerin macht geltend‚ das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht als zulässig angesehen‚ dass die Beklagte für die streitgegenständliche Beförderungsrunde im Jahr 2011 maßgeblich auf die Leistungsbeurteilungen der Bewerber aus dem Jahr 2010 (Beurteilungszeitraum: 1.10.2009 bis 20.9.2010) abgestellt habe. Sie ist der Ansicht‚ dass dies einen Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsprinzip darstelle‚ da im Zeitpunkt der Auswahlentscheidungen eine aktuellere Beurteilung ihrer Leistung vorgelegen habe‚ die von der Beklagten hätte berücksichtigt werden müssen. Selbst wenn man davon ausgehen müsste‚ dass die Beklagte die Beförderungsentscheidungen für die Beförderungsrunde 2011 teilweise bereits vor Ablauf des als maßgeblich zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums getroffen habe‚ habe sie im Fall der Klägerin dennoch zu Unrecht auf die Beurteilung aus dem Jahr 2010 abgestellt‚ da für die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Beförderungsentscheidungen die „signifikante Leistungssteigerung der Klägerin um zwei Notenstufen“ gegenüber der letzten‚ dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten periodischen Beurteilung auf der Hand gelegen habe.

Mit diesem Vortrag werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geweckt. Die Klägerin geht zunächst offensichtlich davon aus‚ dass die Auswahlentscheidungen der Beklagten erst mit der Aushändigung der Berufungsurkunden im Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 30. November 2011 getroffen wurden - demnach jedenfalls zum Teil zeitlich nach der neuen‚ am 3. Oktober 2011 schlussgezeichneten und ihr noch vor Übergabe der letzten Ernennungen im Rahmen der Beförderungsrunde 2011 eröffneten Leistungsbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011‚ in welcher sie gegenüber der vorangegangenen Beurteilung eine Notenverbesserung um zwei Stufen erzielt hat.

Damit verkennt die Klägerin jedoch den Unterschied zwischen der hier maßgeblichen Auswahlentscheidung und der auf sie folgenden Ernennung durch Übergabe der Urkunde. Bei der Auswahlentscheidung trifft die Beklagte eine Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen unter Beachtung des in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsgrundsatzes. Das Beförderungsverfahren wird in der Regel erst zeitlich teilweise erheblich später durch die Aushändigung der nach der getroffenen Auswahlentscheidung gefertigten Ernennungsurkunden abgeschlossen. Dies führt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu‚ dass die Auswahlentscheidung durch etwa in dieser Zwischenzeit eintretende Entwicklungen wieder in Frage gestellt würde. Vielmehr entspricht es allgemeiner Auffassung‚ dass es für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auf die Sachlage ankommt‚ die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden hatte (vgl. BayVGH‚ B. v. 15.2.2010 - 15 CE 09.3045 - juris Rn. 11).

Das Auswahlverfahren untergliedert sich rechtlich und tatsächlich in drei verschiedene Abschnitte. Zunächst trifft der Dienstherr die eigentliche Entscheidung im engeren Sinne‚ indem er nach dem gebotenen Vergleich unter den Bewerbern auf der Grundlage der (zu diesem Zeitpunkt) aktuellen dienstlichen Beurteilungen die nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung besten Bewerber auswählt. Die darin zugleich liegende negative Entscheidung hinsichtlich der übrigen Bewerber wird im 2. Stadium mit der (schriftlichen) Mitteilung des Auswahlergebnisses an den/die unterlegenen Bewerber diesen gegenüber gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG bekannt gegeben. Das 3. Stadium besteht in der durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde bewirkten Ernennung‚ durch die das Verwaltungsverfahren in aller Regel endgültig abgeschlossen wird und die sich nicht als bloße Vollziehung der Negati. V. m.itteilung darstellt‚ sondern als Umsetzung der Auswahlentscheidung‚ die dadurch Außenwirkung entfaltet (so auch HessVGH‚ B. v. 23.8.2011 - 1 B 1284/11 - juris Rn. 3). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese‚ zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im engeren Sinne (1. Abschnitt des Auswahlverfahrens) - „aktuellsten“ Beurteilungen. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert‚ die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 1 WB 19.08 - juris Rn. 46; OVG LSA‚ B. v. 26.8.2009 - 1 M 52/09 - Rn. 4 und 5). Es ist - gerade im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - rechtlich grundsätzlich geboten‚ für die Frage‚ welche Kriterien der Bestenauslese zugrunde zu legen sind‚ auf die Verhältnisse eines bestimmten Zeitpunkts abzustellen. Nur dies ermöglicht die erforderliche Vergleichbarkeit der Bewerber auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Nach unwidersprochener Darstellung der Beklagten erfolgten die Auswahlentscheidungen im engeren Sinne hier Anfang/Mitte Juli 2011.

Auch soweit sich die Klägerin darauf beruft‚ dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt ihrer Auswahlentscheidung eine relevante Veränderung bei den Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Klägerin in Form einer signifikanten Leistungssteigerung um zwei Notenstufen hätte beachten müssen‚ kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin geht hier von der unzutreffenden Prämisse aus‚ dass eine relevante Änderung der Leistung eines Bewerbers im Sinne der von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (3. Senat‚ B. v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130) - die der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung zwingend zugrunde legen müsste - immer bereits dann vorliege‚ wenn sie (für den Dienstherrn) ersichtlich sei.

Dies kann der genannten Entscheidung des 3. Senats jedoch gerade nicht entnommen werden. Dort wurde festgestellt‚ dass der Dienstherr im zu entscheidenden Fall bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht auf die periodischen Beurteilungen von 2009 als aktuelle Beurteilung maßgeblich abgestellt und eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse während des laufenden‚ am 31. Mai 2012 endenden Beurteilungszeitraums inzident verneint hat. Das Gericht hat dabei deutlich gemacht‚ dass grundsätzlich die Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen Hinweise geben‚ wie lange von der Aktualität einer dienstlichen Beurteilung auszugehen ist und der Dienstherr durch Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei seiner Auswahlentscheidung inzidenter zum Ausdruck bringe‚ dass aus seiner Sicht keine relevanten Veränderungen erfolgt sind. Im dort zu entscheidenden Fall existierte - ebenso wie im vorliegenden - im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine endgültige Beurteilung des Rechtsmittelführers für den Zeitraum der anstehenden neuen periodischen Beurteilung noch nicht. Weil bis zum - zeitlich nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegenden - Beurteilungsstichtag für die neueste periodische Beurteilung noch etwaige neue Erkenntnisse ihren Niederschlag in der periodischen Beurteilung hätten finden können, habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung von einer bereits endgültig feststehenden besseren Beurteilung des Rechtsmittelführers nicht ausgegangen werden können. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall.

Inwieweit die von der Klägerin ins Feld geführte Leistungssteigerung im neuesten Beurteilungszeitraum tatsächlich zu einem Niederschlag in der erst zum 1. Oktober 2011 anstehenden neuen dienstlichen Beurteilung führen würde‚ war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung Mitte Juli 2011 noch nicht sicher. Es ist daher hier davon auszugehen‚ dass die Beklagte durch die Berücksichtigung der allgemein zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahr 2010 bei ihrer Auswahlentscheidung inzidenter zum Ausdruck gebracht hat‚ dass aus ihrer Sicht - noch - keine relevanten Veränderungen vorlagen (BayVGH‚ B. v. 12.2.2004 - 3 CE 04.76 - juris Rn. 80; B. v. 8.8.2007 - 3 CE 07.1050 - Rn. 43).

Der Umstand allein, dass ein Beamter auf demselben Dienstposten im Rahmen seines unveränderten Aufgabenfeldes seine Leistungen im nächsten (laufenden) Beurteilungszeitraum steigert, verpflichtet den Dienstherrn auch nicht etwa, eine neue Beurteilung vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen (VGH BW, B. v. 17.6.2016 - 4 S 585/16 - juris Rn. 8 m. w. N.). Das gilt erst recht, wenn - wie vorliegend - der Beurteilungszeitraum lediglich ein Jahr beträgt. Denn andernfalls liefe das vom Bundesgesetzgeber gewollte Regelbeurteilungssystem leer. Es ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, gerade Aufgabe eines solchen Systems, den Leistungsstand von Beamten im Interesse größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau nachzuzeichnen.

2. Die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht schlüssig dargelegt.

Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208; B. v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130) ausgeführt‚ dass es für die Frage‚ auf welche dienstlichen Beurteilungen sich der Dienstherr bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für einen Beförderungsposten stützen darf‚ neben der absoluten Grenze des Ablaufs des Beurteilungszeitraums noch eine weitere zeitliche Grenze dahingehend gebe‚ dass sich die Situation (seit der letzten Beurteilung) nicht relevant verändert haben dürfe. Davon sei dann auszugehen‚ wenn die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen ihre Aktualität verloren hätten. Grundsätzlich gehe der Senat jedoch davon aus‚ dass die Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen Hinweise darauf gäben‚ wie lange von der Aktualität einer dienstlichen Beurteilung auszugehen sei. Durch Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei der Auswahlentscheidung bringe der Dienstherr inzidenter zum Ausdruck‚ dass sich aus seiner Sicht keine relevanten Veränderungen ergeben hätten.

Hiervon ist das Verwaltungsgericht jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht abgewichen. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor‚ wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Daran fehlt es hier‚ nachdem das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des 3. Senats ersichtlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und gerade keinen entgegenstehenden (abstrakten) Rechtssatz aufgestellt hat; die Rechtsmittelführerin behauptet derartiges auch nicht. Vielmehr legt die Klägerin auch hier erneut ihre - unzutreffende - Auffassung zugrunde‚ die Beförderungsentscheidungen seien vorliegend teilweise erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums 2010 (durch die Übergabe der Ernennungsurkunden) getroffen worden (s. dazu oben).

3. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die seitens der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage‚ „ob der Dienstherr bei einer Beförderungsentscheidung unter mehreren Beamten im Rahmen des hierbei nach Art. 33 Abs. 2 GG anzustellenden Leistungsvergleichs auf die zurückliegenden periodischen Beurteilungen der Beamten abstellen und hierbei eine zum Zeitpunkt bereits vorliegende Folgebeurteilung eines der Beamten‚ aus der sich eine deutliche Leistungssteigerung dieses Beamten ergibt‚ bei der Beförderungsentscheidung unberücksichtigt lassen darf“, stellt sich vorliegend nicht. Wie oben ausgeführt erfolgten die Auswahlentscheidungen der Beklagten zeitlich bereits vor Ablauf des hierbei maßgeblichen Beurteilungszeitraums und auch vor Fertigung der Folgebeurteilung für die Klägerin.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Den Streitwert bemisst der Senat für ein (Hauptsache-)Klageverfahren um ein Beförderungsamt seit den Beschlüssen vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 - (BayVBl 2013, 609 f.) und vom 22. April 2013 - 3 C 13.298 - (BayVBl 2013, 610) nicht mehr mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €), sondern unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Denn es geht - anders als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht um die bloße Freihaltung der Beförderungsstelle (verbunden mit der Chance, möglicherweise später die angestrebte Stelle zu bekommen), sondern um die Beförderung selbst, also die Verleihung eines anderen Amtes. Dabei ist zu differenzieren, ob das Klagebegehren auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung gerichtet ist oder - wie hier - auf die Verpflichtung, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In ersterem (hier nicht gegebenen) Fall würde sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG bemessen; er wäre also festzusetzen auf die nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG zu berechnende Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge. Bei dem - hier streitbefangenen - Verbescheidungsbegehren ist dieser Wert nochmals zu halbieren und beträgt demnach ein Viertel des Jahresbetrags (hier: 34.234,32 € : 4 = 8.558,58 €). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen entsprechend heraufgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2016 - 6 ZB 15.2113 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als ...obersekretär

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juni 2016 - 4 S 585/16

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2016 - 5 K 1546/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wir

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin steht als ...obersekretärin (Besoldungsgruppe ...) im Dienst der Beklagten. Sie ist mit ihrem Einverständnis seit dem 17. Dezember 2005 von dem Beschäftigungsbetrieb der Beklagten ... als Leistungssachbearbeiterin im Vollzug des SGB II an das Landratsamt ... abgeordnet; diese Abordnung besteht nach mehrfacher Verlängerung derzeit mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2015 fort.

Mit Dienstrecht-Info Nr. 56 vom 24. Juni 2011 zum Besoldungsrecht für Beamtinnen und Beamte (aktive, mit zugewiesenen Tätigkeiten, beurlaubte und insichbeurlaubte) wurde vom Vorstand der Beklagten die hier streitige Beförderungsrunde 2011 geregelt und im Konzern bekannt gemacht. Nr. 2.1 Satz 2 dieses Rundschreibens bestimmte dabei, dass für Beförderungen von aktiven Beamtinnen und Beamten maßgeblich auf die Leistungsbeurteilung aus dem Jahr 2010 abzustellen sei.

Am ... Dezember 2011 legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten bei der zuständigen Stelle gegen die ihr am 30. November 2011 telefonisch mitgeteilte Nichtberücksichtigung für eine Beförderung aus dem Planstellenhaushalt 2011 sowie gegen die Ernennung des letztplatzierten unter den ausgewählten Beamten Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Beklagte habe zu Unrecht im Rahmen der Beförderungsauswahl lediglich die der Klägerin am 10. Mai 2011 eröffnete dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 zugrunde gelegt, in welcher sie das drittbeste von sechs Prädikaten mit der Verbalbeschreibung „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ erhalten habe. Der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin hätte es aber erfordert, ihre aktuellste, am 3. Oktober 2011 schlussgezeichnete und ihr noch vor den streitigen Ernennungen eröffnete Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 14. September 2011 heranzuziehen, in welcher ihr das bestmögliche Prädikat mit der Verbalbeschreibung „übertrifft die Anforderungen im besonderen Umfang“ erteilt worden sei.

Gleichzeitig beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München nach § 123 VwGO, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine ihr im Planstellenhaushalt zugewiesene, mit A8 bewertete Beförderungsplanstelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen und eine entsprechende Ernennung vorzunehmen, solange über ihre Beförderung nicht entschieden worden sei. Dieses Verfahren wurde, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass im Zeitpunkt der Stellung des gerichtlichen Antrags keine mit Besoldungsgruppe A8 bewerteten Planstellen mehr zu vergeben gewesen seien, aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (Az. M 21 E 11.5964) eingestellt. Auf die Begründung der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Anwendung des Erfolgsgrundsatzes zulasten der Klägerin getroffenen Kostenentscheidung wird Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte innerhalb der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO über den Widerspruch vom 13. Dezember 2011 nicht entschieden hatte, erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am ... Mai 2013 bei dem Verwaltungsgericht Berlin, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. August 2013 (Az. VG 7 K 166.13) an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwies, Untätigkeitsklage mit dem Antrag, 

die von der Beklagten mit Wirkung vom 1. September 2011 vorgenommene Beförderung des in der Leistungsbeurteilung 2010 mit dem Prädikat Bbeurteilten Beamten in die Besoldungsgruppe A8 sowie die telefonische Mitteilung der Beklagten hierüber vom 30. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Beförderung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Grundsatz der Ämterstabilität stehe einer Aufhebung der im Klageantrag bezeichneten Ernennung nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (Az. 2 C 16.09) nicht entgegen, weil die Klägerin von der Beklagten nicht rechtzeitig über die Vornahme der Ernennungen bzw. der Nichtberücksichtigung der Klägerin informiert worden sei, so dass ihr die Möglichkeit, die Beförderungen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, abgeschnitten gewesen sei.

Nach der Einlassung der Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seien in dem Beförderungskreis der Klägerin zehn mit A8 bewertete Planstellen zu vergeben gewesen, von denen neun mit Beamten besetzt worden seien, welche mit der Bestnote beurteilt gewesen seien, sowie ein Beamter mit der zweitbesten Beurteilungsnote. Diese letztgenannte Ernennung könne keinen Bestand haben. Die Entscheidung über die Vergabe der zur Verfügung stehenden, mit Besoldungsgruppe A8 bewerteten Planstellen sei am 30. November 2011 mit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 BHO zulässiger Rückwirkung auf den 1. September 2011 getroffen worden. Zu jenem Zeitpunkt sei der Klägerin jedoch bereits die dienstliche Beurteilung für den Zeit raum vom 1. Oktober 2010 bis 14. September 2011 eröffnet gewesen, in welcher sie das bestmögliche Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen in besonderem Umfang“ erhalten habe. Der in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsgrundsatz gebiete, auf die jeweils aktuellste Beurteilung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abzustellen. Der von dem Verwaltungsgericht im Einstellungsbeschluss vom 23. Februar 2012 vertretenen Auffassung, dem Dienstherrn sei es erlaubt, auf die Beurteilungsverhältnisse eines von ihm bestimmten Stichtags abzustellen, könne nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Dieser grundsätzlich zulässige Verfahrensgrundsatz müsse nach Überzeugung der Klägerin verfassungskonform dahin eingeschränkt werden, dass dann, wenn - etwa in einer aktuelleren Beurteilung - objektive Erkenntnisse über einen Bewerber dahin vorlägen, dass dessen Leistung nunmehr signifikant von der zum gesetzten Stichtag aktuellen Beurteilung abweiche, diesen Erkenntnissen Vorrang vor der Anwendung der Stichtagsregelung zukomme. Ebenso wenig, wie es sein könne, dass ein Bewerber aufgrund seiner früheren Beurteilung befördert werde, obwohl er ausweislich einer nach dem Stichtag eröffneten Beurteilung massiv in seinen Leistungen nachgelassen habe, sei es zulässig, eine wesentliche Notenverbesserung um zwei Stufen unberücksichtigt zu lassen. Ein abwicklungstechnisches Interesse an der Setzung des Stichtags 1. September 2011 sei insoweit zugunsten der Beklagten nicht zu berücksichtigen, da vorliegend erst am 30. November 2011, also ganze drei Monate nach dem Stichtag, die Auswahlentscheidungen getroffen und bekannt gegeben worden seien. In dieser Zeitspanne hätte ohne weiteres auf die zwischenzeitlich eröffneten neuen Beurteilungen abgestellt werden können.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, die Argumentation der Klägerin übersehe das Interesse sowohl des Dienstherrn als auch der in das Planstellen-vergabeverfahren einbezogenen Beamten an der Vergleichbarkeit der die Auswahlentscheidung bestimmenden periodischen dienstlichen Beurteilungen. Das Vorbringen, innerhalb des maximal dreimonatigen Zeitraums zwischen dem Beförderungsstichtag einerseits und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auswahlentscheidungen sowie nachfolgenden Ernennungen andererseits stünde genügend Zeit für die erheischten Korrekturbetrachtungen zur Verfügung, übersehe, dass auf der Grundlage der zu Beginn dieses Zeitraums zu treffenden Auswahlvorschläge zeitraubende Gremiumsbeteiligungen abzuarbeiten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der Grundsatz der Ämterstabilität steht - insoweit werden die Ausführungen im Ein-stellungsbeschluss vom 23. Februar 2012 nicht mehr aufrechterhalten - dem Rechtsschutzbegehren nicht entgegen. Die Beklagte kann sich auf diesen Grundsatz nicht mit Erfolg berufen, weil ihre zum fraglichen Zeitpunkt angewandte Beförde rungspraxis mit dem Grundrecht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren war.

Der Dienstherr verhindert den nach diesen Vorschriften gebotenen Rechtsschutz, wenn er den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist. Gleiches gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt. Darüber hinaus liegen Fälle der Rechtsschutzverhinderung vor, wenn der Dienstherr die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der (in der Regel zweiwöchigen) Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt (BVerwG vom 01.04.2004 - 2 C 26.03 - NVwZ 2004, 1257 = BayVBl 2004, 696 = DÖD 2004, 250 = IÖD 2005, 2 = DokBer 2004, 323 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 110 = Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f.; vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 - BayVBl 2009, 474 = IÖD 2009, 182 = DokBer 2009, 231 = NVwZ 2009, 787 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 178 = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44; vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = IÖD 2011, 14 = RiA 2011, 21 = DVBl 2011, 228 = NJW 2011, 695 = ZBR 2011, 91 = NVwZ 2011, 358 = ZTR 2011, 256 = BayVBl 2011, 275 = PersV 2011, 187 = PersR 2011, 178 = DokBer 2011, 116 = Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 200 = Buchholz 11  Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dadurch, dass sie, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung einräumte, (auf den 1. September 2011 zurückwirkende) Ernennungen vornahm, obwohl nach der im vorliegenden Fall telefonisch am 30. November 2011 erfolgten Verständigung der Klägerin hierüber die in der verwaltungs gerichtlichen Praxis eingeführte zweiwöchige Karenzfrist noch nicht verstrichen war, bzw. auf den innerhalb dieser Frist - am 13. Dezember 2011 - rechtzeitig gestellten gerichtlichen Antrag der Klägerin nicht mit einem sofortigen Ernennungsstopp reagierte, verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnte.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über die Beförderung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die von der Beklagten mit Rückwirkung auf den 1. September 2011 vorgenommenen Auswahlentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Wegen der näheren Begründung wird zunächst auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch in dem Einstellungsbeschluss vom 23. Februar 2012 (Az. M 21 E 11.5964) Bezug genommen, die insoweit keiner Korrektur bedürfen. Ergänzend ist auszuführen:

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei Massenbeförderungsaktionen im Interesse höchstmöglicher Vergleichbarkeit der Auswahlgrundlagen auf Stichtage abgestellt werden kann. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG vom 07.06.1984 - 2 C 54.82 - Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2, S. 9; vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 - DokBer B 1994, 1 = DVBl 1994, 112 = DÖD 1994, 33 = RiA 1995, 31 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D I 2 Nr. 37 = Buchholz 232.1 § 40

BLV Nr. 15, S. 12). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 - DokBer B 2001, 323 = NVwZ-RR 2002, 201 = IÖD 2002, 74 = ZTR 2002, 199 = DÖD 2002, 99 = Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/D I 2 Nr. 58 = ZBR 2002, 211 = BayVBl 2002, 373 = DRiZ 2003, 49). Die Beurteilungsmaßstäbe müssen nicht nur gleich sein, sondern auch gleich angewendet werden. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG vom 18.07.2001, a.a.O.; OVG Münster vom 16.12.2004 - 1 B 1576/04 - IÖD 2005, 230).

Den zitierten Entscheidungen ist vor allem zu entnehmen, dass die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums ein sehr hohes Rechtsgut darstellt, das nur aus besonderen Gründen zugunsten anderer wichtiger Rechtsgüter hintangestellt werden darf. Zwar ist die Aktualität dienstlicher Beurteilungen ebenfalls von hochrangiger Bedeutung, sie rechtfertigt es aber gleichwohl nicht, allen anderen Kriterien vorgezogen zu werden. Ein rechtfertigender Grund kann insbesondere nicht darin liegen, dass eine nachfolgende Beurteilung für einzelne Beamte des zu vergleichenden Kollektivs entweder aus Zufall, weil das Beurteilungsverfahren besonders reibungslos verlaufen ist, oder gar aus dem unredlichen Grund, einzelnen in der Konkurrenz stehenden Beamten einen Aktualitätsvorsprung zu verschaffen, zu einem ungewöhnlich frühen Zeitpunkt herbeigeführt wird. Eine solchermaßen „vorgezogene“ Beurteilung wirft hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit in einer Konkurrenzsituation grundsätzlich keine anderen Bedenken auf als eine unzeitige, durch äußere Umstände nicht zu rechtferti gende Anlassbeurteilung. Nicht umsonst fällt daher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang der Begriff der „gleichen Anwendung“. Dem Interesse an größtmöglicher Vergleichbarkeit der die Auswahlentscheidungen determinierenden dienstlichen Beurteilungen ist nicht Genüge getan, wenn die zu vergleichenden Beamten nur alle für dieselben Perioden beurteilt worden sind. Vielmehr sind die solchermaßen zustande gekommenen Beurteilungen auch im Rahmen des Möglichen gleich anzuwenden. Dabei ist das hier angewandte Stichtagsprinzip eine taugliche Methode zur Herstellung einer Anwendungsgleichheit. Dadurch werden wirksam alle Elemente, die einem schleppenden oder mancherorts auch gestörten Entscheidungsfindungsprozess geschuldet sind, wirksam ausgeschlossen. Demnach sollten hier diejenigen Beamten, die sich bei Abstellen auf die zum Stichtag (1. Oktober 2010) einheitlich für alle Beurteilungen des Jahres 2010 als die leistungsfähigsten erwiesen, befördert werden, nicht diejenigen, die vereinzelt in den Genuss einer besonders frühzeitig eröffneten Anschlussbeurteilung gekommen sind.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Gericht auch die praktischen Bedenken der Beklagten teilt. Der im vorliegenden Fall maßgebliche Stichtag ist nicht der 1. September 2011. Hierbei handelt es sich lediglich um das unwesentliche Datum, auf das vorgenommene Beförderungen besoldungsrechtlich um eines einheitlichen Beförderungszeitpunktes willen zurückwirken sollen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin standen der Beklagten also nicht die drei Monate vom 1. September bis 30. November 2011 für die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Verfügung, sondern in Wirklichkeit eine wesentlich längere Zeitspanne. Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist aber der 1. Oktober 2010, auf den es für die Frage ankommt, welche von mehreren Beurteilungen für die Auswahlentscheidung noch Berücksichtigung finden soll. Die hier zu stellende Frage lautet also, ob es der Beklagten zumutbar war, auch aktuellste Beurteilungen noch einzubezie hen, welche einen erst am 14. September 2011 endenden Beurteilungszeitraum bewerteten und in vielen Fällen (zum Beispiel wegen Urlaubs oder Krankheit) noch gar nicht eröffnet waren. Dass hier tatsächlich die Praktikabilität des Stellenbesetzungsverfahrens auf dem Spiel steht, wie die Beklagte zu bedenken gibt, liegt auf der Hand. Ebenso wenig zielführend ist es, der Frage nachzugehen, ob es hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Beurteilungen im Stellenbesetzungsverfahren (in Abgrenzung zu Beurteilungsentwürfen) maßgeblich auf den Zeitpunkt der Schlusszeichnung oder den der Eröffnung einer Beurteilung ankommt. Denn zweifellos würde ein Konkurrent, dem etwa wegen einer längeren Krankheit seine frühzeitig schlussgezeichnete, ihn aufwertende Beurteilung erst mit erheblicher Verspätung eröffnet wurde, nicht zögern, auch noch nach Monaten zu verlangen, dass er mit dieser Beurteilung in das Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen gewesen wäre, wüsste er, dass auch andere Beamte wie z.B. die Klägerin in den Genuss dieser Verfahrensweise gekommen sind. Dass in diesem Fall eine Lähmung der Beförderungsrunde die Folge wäre, ist offensichtlich.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2016 - 5 K 1546/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die fünf letzten in der Beförderungsrunde 2015 zur Verfügung stehenden Planstellen auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_VCS“ im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde mit anderen Bewerbern zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig neu entschieden ist, zu Unrecht abgelehnt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die angegriffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom Juni 2015 sei nicht deshalb fehlerhaft, weil die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014 mit dem Beurteilungszeitraum 15.09.2011 bis 31.10.2013 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei. Die Kammer folge nicht der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach dienstliche Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Auch liege der zeitliche Abstand zwischen dem Beurteilungszeitraum und der Auswahlentscheidung mit einem Jahr und etwa acht Monaten hier noch deutlich innerhalb des höchstzulässigen Zeitraums von drei Jahren gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und auch unter dem von der Deutschen Telekom AG gesetzten Ziel, dass Regelbeurteilungen spätestens alle zwei Jahre zu erfolgen hätten. Ob eine dienstliche Beurteilung noch hinreichend aktuell sei, sei zwar nicht allein anhand des Zeitraums, der zwischen Beurteilung und Auswahlentscheidung liege, zu beurteilen. Vielmehr könne die Aktualität auch dann nicht mehr gegeben sein, wenn nach der letzten Beurteilung Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten seien, die dazu führten, dass sich auch das Leistungsbild des Beamten verändert habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier aber nicht erkennbar.
a) Der Antragsteller hält dem mit der Beschwerde entgegen, es sei nicht erkennbar, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen habe. Sein Fall zeige, dass Beurteilungen nicht älter als ein Jahr sein dürften. Er sei inzwischen am 30.03.2016 erneut dienstlich beurteilt worden und diese Beurteilung zeige ein völlig anderes (besseres) Leistungsbild.
Dieser Einwand rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014 bei der Auswahlentscheidung vom 22.06.2015 noch hinreichend aktuell war.
Regelbeurteilungen können den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so lange zugrunde gelegt werden, so lange nicht eine neue Regelbeurteilung oder eine sonstige Beurteilung vorliegt. Wenn Regelbeurteilungen nach den maßgeblichen Vorschriften alle drei Jahre zu erstellen sind (vgl. etwa § 48 Abs. 1 BLV), rechtfertigt das den Schluss, dass Regelbeurteilungen - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den Personalentscheidungen zugrunde gelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt wurden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, vom 16.06.2003 - 4 S 777/03 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 27.02.1991 - 4 S 1806/90 -; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Bd. 2, Rn. 230 ff.; jeweils m.w.N.). Wenn Regelbeurteilungen - wie in Nr. 3.1 der Beurteilungsrichtlinien (BRL) der Antragsgegnerin vorgesehen - sogar alle zwei Jahre erstellt werden, kann auf eine solche Regelbeurteilung erst recht grundsätzlich zurückgegriffen werden, solange - wie hier im Juni 2015 - keine neue Regelbeurteilung gefertigt wurde.
Soweit demgegenüber teilweise die Rechtsauffassung vertreten wird, dienstliche Beurteilungen dürften im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr sein (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2013 - 1 A 1512/13.Z -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 227, m.w.N.), folgt der Senat dem (weiterhin) nicht. Die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Personalauslese würde bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung weitgehend entwertet (Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 230, m.w.N.). Die genannte Auffassung widerspricht auch den Wertungen des Bundesgesetzgebers. Dieser hat in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG bestimmt, dass, wenn eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt, das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Das zeigt, dass der Bundesgesetzgeber keinen Zwang zur „jährlichen Beurteilung“ einführen wollte (vgl. auch BR-Drs. 720/07 dazu, dass der Gesetzgeber sich mit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG gerade zur Frage der „Aktualität dienstlicher Beurteilungen“ äußern wollte). Dem entspricht es, dass auch der Verordnungsgeber bestimmt hat, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bundesbeamten „regelmäßig spätestens alle drei Jahre“ zu beurteilen sind (vgl. § 48 Abs. 1 BLV).
b) Der Antragsteller rügt weiter, seine dienstliche Beurteilung vom 02.09.2014 sei zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom Juni 2015 (jedenfalls) deshalb nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, weil „hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg nachweisbar erhebliche Veränderungen eingetreten (sind)“.
Auch diese Rüge rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller genügt mit diesem nicht weiter substantiierten Einwand schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Unabhängig davon dringt der Antragsteller mit seiner Rüge auch inhaltlich selbst dann nicht durch, wenn bei wohlwollender Auslegung seines Beschwerdevorbringens unterstellt wird, er wolle geltend machen, eine „erhebliche Veränderung“ ergebe sich aus Leistungssteigerungen, die er nach dem von der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 erfassten Beurteilungszeitraum gezeigt habe. Eine Regelbeurteilung kann für ein Auswahlverfahren zwar unter Umständen dann nicht mehr hinreichend aktuell sein, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag (auf Veranlassung des Dienstherrn) andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2013 - OVG 6 S 32.13 -, Juris; OVG Bremen, Urteil vom 23.01.2013 - 2 A 308/11 -, Juris, m.w.N.). Der Umstand allein, dass ein Beamter auf demselben Dienstposten im Rahmen seines unveränderten Aufgabenfeldes seine Leistungen im nächsten Regelbeurteilungszeitraum steigert, verpflichtet den Dienstherrn jedoch nicht, eine neue Beurteilung vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris). Denn andernfalls liefe das vom Bundesgesetzgeber, wie gezeigt, gewollte Regelbeurteilungssystem leer. Es ist gerade Aufgabe eines solchen Systems, den Leistungsstand von Beamten im Interesse größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau nachzuzeichnen.
c) Ohne Erfolg bleibt deshalb auch der Einwand des Antragstellers, dem Verwaltungsgericht habe seine dienstliche Beurteilung vom 30.03.2016, die eine Leistungssteigerung dokumentiere, noch nicht vorgelegen, weshalb das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer unvollständigen Personalakte über ein nicht aktuelles Leistungsbild entschieden habe. Der Einwand trifft nicht zu. Dem Verwaltungsgericht lagen die im Eilverfahren entscheidungserheblichen Unterlagen der Antragsgegnerin vor und es hat auf der Grundlage des maßgeblichen Leistungsbildes entschieden, weil sich dieses, wie gezeigt, hinsichtlich der Auswahlentscheidung vom Juni 2015 aus der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 ergab, auf die das Verwaltungsgericht mehrfach und zutreffend Bezug genommen hat.
10 
d) Der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht weiter (hilfsweise) vor, es habe verkannt, dass eine Beförderungsentscheidung einen Anlass darstelle, eine „gesonderte Beurteilung“ zu erstellen. Bereits bei der Beurteilung vom 02.09.2014 habe es sich um eine Anlassbeurteilung gehandelt. Daher hätte sie in dem im Juni 2015 entschiedenen Beförderungsverfahren nicht mehr verwendet werden dürfen. Es hätte vielmehr anlässlich der neuen Beförderungsrunde eine neue Anlassbeurteilung erstellt werden müssen.
11 
Dieser Einwand geht fehl. Er beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von den Begriffen der Regel- und Anlassbeurteilung. Nach § 1 Abs. 1 PostLV i.V.m. § 48 Abs. 1 BLV sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Einzelheiten hierzu hat die Antragsgegnerin aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung (vgl. § 1 Abs. 1 PostLV i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV) in ihren Beurteilungsrichtlinien geregelt. Danach werden Beamte bei der Deutschen Telekom AG regel- und anlassbezogen beurteilt. Regelbeurteilungen erfolgen, wie gezeigt, (spätestens) alle zwei Jahre (Nr. 3.1 BRL). Für Beamte, die befördert wurden, erfolgt darüber hinaus vor einer weiteren Beförderungsentscheidung innerhalb desselben Regelbeurteilungszeitraums eine erneute dienstliche Beurteilung (Anlassbeurteilung, vgl. Nr. 3.2 BRL).
12 
Nach diesen rechtlichen Vorgaben besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Verpflichtung, eine anstehende Auswahlentscheidung in einer „Beförderungsrunde“ zum Anlass für die Erstellung von Anlassbeurteilungen zu nehmen. Die zitierten Vorschriften beruhen im Gegenteil ersichtlich auf der Annahme, dass bei Auswahlentscheidungen grundsätzlich auf die Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden soll (arg. e con. Nr. 3.2 BRL). Der bloße Umstand, dass eine Beförderungsrunde ansteht, stellt also keinen „Anlass“ für die Erstellung einer Anlassbeurteilung dar. Dementsprechend handelt es sich auch bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014, die dem angegriffenen Auswahlverfahren zugrunde gelegt wurde, um keine Anlass-, sondern um eine Regelbeurteilung.
13 
2. Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 missbräuchlich oder willkürlich vorgegangen sei oder falsche Tatsachen zu Grunde gelegt habe. Vielmehr stützten die von ihr vorgetragenen Ausführungen zu der Beurteilung deren Ergebnis. So habe sie nachvollziehbar vorgetragen, dass das eigene Vorbringen des Antragstellers zeige, dass er die von der Deutschen Telekom Technik GmbH gegebenen Arbeitsbeschreibungen nicht wie vorgegeben eingehalten habe. Vielmehr habe er eigene Absprachen mit den örtlichen Mitarbeitern des Bereichs Produktion Technische Infrastruktur getroffen. Dies habe zu Verzögerungen und damit zu einem Produktivitätsverlust auf Seiten der VCS GmbH geführt. Von daher habe er seinen Aufgabenbereich nicht komplett ausgefüllt und seine Arbeitsergebnisse seien zutreffend mit „teilweise bewährt“ beurteilt worden. Auch die Beurteilung des Merkmals „Praktische Arbeitsweise“ sei zutreffend. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei ihm durchaus bekannt, dass Arbeitsvorgaben auf dem zentralen örtlichen Laufwerk des betroffenen Standortes zur Verfügung stünden. Hierauf sei er durch den Teamleiter des zweiten Teams auch mehrmals in Teamrunden hingewiesen worden. Dem sei der Antragsteller auch nicht oder jedenfalls nur vollkommen unsubstantiiert entgegen getreten. Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin beispielhaft genannten Defizite bzw. Mängel der Dienstausübung durch den Antragsteller und die konkret verbalisierte Begründung der Beurteilung der einzelnen Merkmale wäre es Sache des Antragstellers, durch einen konkreten Vortrag beispielsweise die Unrichtigkeit der geschilderten Sachverhalte oder die Unschlüssigkeit der daraus Schlussfolgerungen für die Beurteilung darzutun. Das bloße Bestreiten oder die schlichte Behauptung, dass das Gegenteil der Fall sei, sei nicht ansatzweise geeignet, die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen.
14 
a) Der Antragsteller hält diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen, seine neue Beurteilung vom 30.03.2016 sehe völlig anders (besser) aus. Dieselbe Vorgesetzte, die an der Beurteilung vom 02.09.2014 mitgewirkt habe, habe für die Beurteilung vom 30.03.2016 einen viel besseren Beurteilungsbeitrag vorgelegt. Hieran werde deutlich, dass er in der Beurteilung vom 02.09.2014 „offenbar durch Verwechslung oder andere Fehler“ fehlerhaft eingeschätzt worden sei.
15 
Dieser Einwand rechtfertigt die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Für die Behauptung des Antragstellers, bei der Beurteilung vom 02.09.2014 habe eine „Verwechslung“ vorgelegen, bestehen keine Anhaltspunkte. In der dienstlichen Beurteilung vom 30.03.2016 wird u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe seine Arbeitsweise und -ergebnisse während des neuen Beurteilungszeitraum „deutlich verbessert“. Entsprechende Formulierungen finden sich in dem Beurteilungsbeitrag der genannten Vorgesetzten. Diese Ausführungen aus dem Beurteilungsverfahren zeigen, dass die Vorgesetzten und Beurteiler den Antragsteller nicht „verwechselt“ haben, sondern seine Leistungen im vorangegangenen Beurteilungszeitraum individuell bewertet - und bewusst noch nicht so gut eingestuft - haben wie in dem Zeitraum, der von der Beurteilung vom 30.03.2016 erfasst wird.
16 
b) Der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht weiter vor, es habe „die Widersprüche in der streitgegenständlichen Beurteilung“ vom 02.09.2014 völlig außen vor gelassen. Er verweise hier auf die bereits im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren (gemeint: im Verfahren 5 K 550/15) „angesprochenen Punkte“.
17 
Mit dieser Rüge dringt der Antragsteller nicht durch. Sie genügt bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts befasst und aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Demgemäß genügt es nicht, wenn er - wie hier - lediglich pauschal auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.2016 - 4 S 2527/15 -, Juris, vom 14.01.2004 - 4 S 2593/03 - und vom 06.10.2005 - 4 S 1951/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388, und vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632).
18 
Unabhängig davon ist auch inhaltlich nicht ersichtlich, welche „Punkte“ das Verwaltungsgericht „außen vor“ gelassen haben soll. Auf den sinngemäßen Einwand des Klägers aus der Klageschrift im Verfahren 5 K 550/15, die Angaben in der angefochtenen Beurteilung zu den Einzelbewertungskriterien seien unzutreffend, ist das Verwaltungsgericht ausführlich eingegangen (vgl. oben unter 2. und Bl. 8 f. d. BA.). Falls der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe seinen sinngemäßen Einwand nicht ausdrücklich behandelt, er sei beim Kriterium „Wirtschaftliches Handeln“ widersprüchlich bewertet worden (vgl. Klageschrift vom 02.03.2015, S. 5), rechtfertigt auch das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Beurteiler haben zu dem genannten Kriterium in der Beurteilung vom 02.09.2014 festgehalten, der Antragsteller „agiert wirtschaftlich, jedoch nicht immer unter Berücksichtigung der Vorgaben“, und deshalb die Note „teilweise bewährt“ vergeben. Diese Bewertung ist nicht widersprüchlich. Die Beurteiler haben einerseits das Ergebnis des Handelns des Antragstellers positiv hervorgehoben („wirtschaftlich“), andererseits aber berücksichtigt, dass dieses Ergebnis nicht immer auf beanstandungsfreie Weise („nach den Vorgaben“) erzielt wurde. Diese Beurteilung weist keine Widersprüche auf, sondern ist nachvollziehbar.
19 
c) Der Antragsteller rügt weiter, es sei nicht ersichtlich, woher das Verwaltungsgericht die Erkenntnis erhalten habe, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen haben solle, dass sein (des Antragstellers) eigenes Vorbringen zeige, dass er die Arbeitsbeschreibung der Deutschen Telekom Technik GmbH nicht eingehalten habe. Verzögerungen und Produktivitätsverluste auf Seiten des VCS GmbH habe er nicht zu vertreten.
20 
Auch mit dieser Rüge dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit er dem Verwaltungsgericht vorhält, nicht offen gelegt zu haben, woher es die zitierte „Erkenntnis“ habe, geht dieser Vorwurf fehl. Das Verwaltungsgericht hat sich ersichtlich auf die Angaben aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin (dort Beklagten) vom 22.04.2015 im Verfahren 5 K 550/15 (S. 5 f.) bezogen, mit dem diese auf den Vortrag des Antragstellers (dort Klägers) aus dessen Schriftsatz vom 02.03.2015 Bezug genommen hatte, in dem er u.a. vorgetragen hatte, er habe (nicht eigenwillig gehandelt, sondern) Aufträge stets „im Sinne des Auftraggebers“ erledigt und ihn bei Unklarheiten „miteingebunden“.
21 
Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, das Verwaltungsgericht habe wie die Antragsgegnerin seine Angaben aus dem Schriftsatz vom 02.03.2015 falsch interpretiert, rechtfertigt auch das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat in der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 verbal begründet und erstinstanzlich näher erläutert, welche Kritikpunkte sie dazu veranlasst haben, die Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „Praktische Arbeitsweise“ nur mit den Noten „teilweise bewährt“ bzw. „rundum zufriedenstellend“ zu bewerten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller diesen Erläuterungen nicht substantiiert entgegen getreten ist. Letzteres ist auch im Beschwerdeverfahren nicht geschehen, in dem der Antragsteller sich darauf beschränkt hat, dem Verwaltungsgericht mangelnde „Nachvollziehbarkeit“ vorzuhalten und zu behaupten, dass die Rechtmäßigkeit der Beurteilung „sehr wohl“ in Frage zu stellen sei.
22 
3. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, auch die eigentliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden. Wie in der Beförderungsentscheidung vom 22.06.2015 festgestellt, ergäben sich die Gründe für die Auswahl aus der Beförderungsliste. Die Beförderungsliste, insbesondere die dort getroffene Rangfolge der Bewerber aufgrund deren sich in der Beurteilung spiegelnden Leistung, erhelle zugleich, dass und warum eine positive Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers schon deshalb sehr fernliegend erscheinen müsse, weil er im Bewerberfeld relativ weit hinten liege. Selbst für den nahezu auszuschließenden Erfolg der Beurteilungsanfechtung liege zwischen seiner Beurteilung („rundum zufriedenstellend ++“) und der für eine erfolgreiche Bewerbung mindestens erforderlichen Beurteilung („gut ++“) nicht nur eine volle Notenstufe, sondern es seien drei Stufen, um die sich die Beurteilung des Antragstellers verbessern müsste.
23 
Der Antragsteller tritt dem mit dem Einwand entgegen, der „pauschale Hinweis“ des Verwaltungsgerichts auf die Notwendigkeit, die Beurteilung um drei Notenstufen anzuheben, sei „nicht ausreichend“. Ein Beförderungsverfahren sei grundsätzlich bereits dann durch eine einstweilige Anordnung zu unterbrechen, „wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass hier eine Möglichkeit für den Antragsteller besteht, bei Zugrundeliegen einer gerichtlichen (gemeint wohl: rechtmäßigen) Auswahlentscheidung befördert zu werden.“ Dieser Einwand vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die damit angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob der Erfolg der Bewerbung des Antragstellers bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; Senatsbeschlüsse vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 - Juris und vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris, m.w.N.), ersichtlich nicht tragend sind. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage nicht abschließend beantwortet - und von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend auch nicht abschließend beantworten müssen -, weil es das Auswahlverfahren schon nicht als rechtsfehlerhaft angesehen hat.
II.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
25 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 39, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.