Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2016 - 6 ZB 15.2113

published on 21/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2016 - 6 ZB 15.2113
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2015 - M 21 K 13.3632 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 8.558,58 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils)‚ des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist hier nicht der Fall.

Die vom Verwaltungsgericht abgewiesene Klage war darauf gerichtet‚ die von der Beklagten mit Wirkung vom 1. September 2011 vorgenommene Beförderung des in der Leistungsbeurteilung 2010 mit dem Prädikat B beurteilten Beamten in die Besoldungsgruppe A 8 sowie die telefonische Mitteilung der Beklagten hierüber vom 30. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten‚ über die Beförderung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Klägerin macht geltend‚ das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht als zulässig angesehen‚ dass die Beklagte für die streitgegenständliche Beförderungsrunde im Jahr 2011 maßgeblich auf die Leistungsbeurteilungen der Bewerber aus dem Jahr 2010 (Beurteilungszeitraum: 1.10.2009 bis 20.9.2010) abgestellt habe. Sie ist der Ansicht‚ dass dies einen Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsprinzip darstelle‚ da im Zeitpunkt der Auswahlentscheidungen eine aktuellere Beurteilung ihrer Leistung vorgelegen habe‚ die von der Beklagten hätte berücksichtigt werden müssen. Selbst wenn man davon ausgehen müsste‚ dass die Beklagte die Beförderungsentscheidungen für die Beförderungsrunde 2011 teilweise bereits vor Ablauf des als maßgeblich zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums getroffen habe‚ habe sie im Fall der Klägerin dennoch zu Unrecht auf die Beurteilung aus dem Jahr 2010 abgestellt‚ da für die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Beförderungsentscheidungen die „signifikante Leistungssteigerung der Klägerin um zwei Notenstufen“ gegenüber der letzten‚ dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten periodischen Beurteilung auf der Hand gelegen habe.

Mit diesem Vortrag werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geweckt. Die Klägerin geht zunächst offensichtlich davon aus‚ dass die Auswahlentscheidungen der Beklagten erst mit der Aushändigung der Berufungsurkunden im Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 30. November 2011 getroffen wurden - demnach jedenfalls zum Teil zeitlich nach der neuen‚ am 3. Oktober 2011 schlussgezeichneten und ihr noch vor Übergabe der letzten Ernennungen im Rahmen der Beförderungsrunde 2011 eröffneten Leistungsbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011‚ in welcher sie gegenüber der vorangegangenen Beurteilung eine Notenverbesserung um zwei Stufen erzielt hat.

Damit verkennt die Klägerin jedoch den Unterschied zwischen der hier maßgeblichen Auswahlentscheidung und der auf sie folgenden Ernennung durch Übergabe der Urkunde. Bei der Auswahlentscheidung trifft die Beklagte eine Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen unter Beachtung des in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsgrundsatzes. Das Beförderungsverfahren wird in der Regel erst zeitlich teilweise erheblich später durch die Aushändigung der nach der getroffenen Auswahlentscheidung gefertigten Ernennungsurkunden abgeschlossen. Dies führt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu‚ dass die Auswahlentscheidung durch etwa in dieser Zwischenzeit eintretende Entwicklungen wieder in Frage gestellt würde. Vielmehr entspricht es allgemeiner Auffassung‚ dass es für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auf die Sachlage ankommt‚ die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden hatte (vgl. BayVGH‚ B. v. 15.2.2010 - 15 CE 09.3045 - juris Rn. 11).

Das Auswahlverfahren untergliedert sich rechtlich und tatsächlich in drei verschiedene Abschnitte. Zunächst trifft der Dienstherr die eigentliche Entscheidung im engeren Sinne‚ indem er nach dem gebotenen Vergleich unter den Bewerbern auf der Grundlage der (zu diesem Zeitpunkt) aktuellen dienstlichen Beurteilungen die nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung besten Bewerber auswählt. Die darin zugleich liegende negative Entscheidung hinsichtlich der übrigen Bewerber wird im 2. Stadium mit der (schriftlichen) Mitteilung des Auswahlergebnisses an den/die unterlegenen Bewerber diesen gegenüber gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG bekannt gegeben. Das 3. Stadium besteht in der durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde bewirkten Ernennung‚ durch die das Verwaltungsverfahren in aller Regel endgültig abgeschlossen wird und die sich nicht als bloße Vollziehung der Negati. V. m.itteilung darstellt‚ sondern als Umsetzung der Auswahlentscheidung‚ die dadurch Außenwirkung entfaltet (so auch HessVGH‚ B. v. 23.8.2011 - 1 B 1284/11 - juris Rn. 3). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese‚ zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im engeren Sinne (1. Abschnitt des Auswahlverfahrens) - „aktuellsten“ Beurteilungen. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert‚ die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 1 WB 19.08 - juris Rn. 46; OVG LSA‚ B. v. 26.8.2009 - 1 M 52/09 - Rn. 4 und 5). Es ist - gerade im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - rechtlich grundsätzlich geboten‚ für die Frage‚ welche Kriterien der Bestenauslese zugrunde zu legen sind‚ auf die Verhältnisse eines bestimmten Zeitpunkts abzustellen. Nur dies ermöglicht die erforderliche Vergleichbarkeit der Bewerber auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Nach unwidersprochener Darstellung der Beklagten erfolgten die Auswahlentscheidungen im engeren Sinne hier Anfang/Mitte Juli 2011.

Auch soweit sich die Klägerin darauf beruft‚ dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt ihrer Auswahlentscheidung eine relevante Veränderung bei den Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Klägerin in Form einer signifikanten Leistungssteigerung um zwei Notenstufen hätte beachten müssen‚ kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin geht hier von der unzutreffenden Prämisse aus‚ dass eine relevante Änderung der Leistung eines Bewerbers im Sinne der von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (3. Senat‚ B. v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130) - die der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung zwingend zugrunde legen müsste - immer bereits dann vorliege‚ wenn sie (für den Dienstherrn) ersichtlich sei.

Dies kann der genannten Entscheidung des 3. Senats jedoch gerade nicht entnommen werden. Dort wurde festgestellt‚ dass der Dienstherr im zu entscheidenden Fall bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht auf die periodischen Beurteilungen von 2009 als aktuelle Beurteilung maßgeblich abgestellt und eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse während des laufenden‚ am 31. Mai 2012 endenden Beurteilungszeitraums inzident verneint hat. Das Gericht hat dabei deutlich gemacht‚ dass grundsätzlich die Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen Hinweise geben‚ wie lange von der Aktualität einer dienstlichen Beurteilung auszugehen ist und der Dienstherr durch Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei seiner Auswahlentscheidung inzidenter zum Ausdruck bringe‚ dass aus seiner Sicht keine relevanten Veränderungen erfolgt sind. Im dort zu entscheidenden Fall existierte - ebenso wie im vorliegenden - im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine endgültige Beurteilung des Rechtsmittelführers für den Zeitraum der anstehenden neuen periodischen Beurteilung noch nicht. Weil bis zum - zeitlich nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegenden - Beurteilungsstichtag für die neueste periodische Beurteilung noch etwaige neue Erkenntnisse ihren Niederschlag in der periodischen Beurteilung hätten finden können, habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung von einer bereits endgültig feststehenden besseren Beurteilung des Rechtsmittelführers nicht ausgegangen werden können. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall.

Inwieweit die von der Klägerin ins Feld geführte Leistungssteigerung im neuesten Beurteilungszeitraum tatsächlich zu einem Niederschlag in der erst zum 1. Oktober 2011 anstehenden neuen dienstlichen Beurteilung führen würde‚ war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung Mitte Juli 2011 noch nicht sicher. Es ist daher hier davon auszugehen‚ dass die Beklagte durch die Berücksichtigung der allgemein zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahr 2010 bei ihrer Auswahlentscheidung inzidenter zum Ausdruck gebracht hat‚ dass aus ihrer Sicht - noch - keine relevanten Veränderungen vorlagen (BayVGH‚ B. v. 12.2.2004 - 3 CE 04.76 - juris Rn. 80; B. v. 8.8.2007 - 3 CE 07.1050 - Rn. 43).

Der Umstand allein, dass ein Beamter auf demselben Dienstposten im Rahmen seines unveränderten Aufgabenfeldes seine Leistungen im nächsten (laufenden) Beurteilungszeitraum steigert, verpflichtet den Dienstherrn auch nicht etwa, eine neue Beurteilung vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen (VGH BW, B. v. 17.6.2016 - 4 S 585/16 - juris Rn. 8 m. w. N.). Das gilt erst recht, wenn - wie vorliegend - der Beurteilungszeitraum lediglich ein Jahr beträgt. Denn andernfalls liefe das vom Bundesgesetzgeber gewollte Regelbeurteilungssystem leer. Es ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, gerade Aufgabe eines solchen Systems, den Leistungsstand von Beamten im Interesse größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau nachzuzeichnen.

2. Die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht schlüssig dargelegt.

Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (BayVGH, B. v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208; B. v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130) ausgeführt‚ dass es für die Frage‚ auf welche dienstlichen Beurteilungen sich der Dienstherr bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für einen Beförderungsposten stützen darf‚ neben der absoluten Grenze des Ablaufs des Beurteilungszeitraums noch eine weitere zeitliche Grenze dahingehend gebe‚ dass sich die Situation (seit der letzten Beurteilung) nicht relevant verändert haben dürfe. Davon sei dann auszugehen‚ wenn die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen ihre Aktualität verloren hätten. Grundsätzlich gehe der Senat jedoch davon aus‚ dass die Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen Hinweise darauf gäben‚ wie lange von der Aktualität einer dienstlichen Beurteilung auszugehen sei. Durch Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei der Auswahlentscheidung bringe der Dienstherr inzidenter zum Ausdruck‚ dass sich aus seiner Sicht keine relevanten Veränderungen ergeben hätten.

Hiervon ist das Verwaltungsgericht jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht abgewichen. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor‚ wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Daran fehlt es hier‚ nachdem das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des 3. Senats ersichtlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und gerade keinen entgegenstehenden (abstrakten) Rechtssatz aufgestellt hat; die Rechtsmittelführerin behauptet derartiges auch nicht. Vielmehr legt die Klägerin auch hier erneut ihre - unzutreffende - Auffassung zugrunde‚ die Beförderungsentscheidungen seien vorliegend teilweise erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums 2010 (durch die Übergabe der Ernennungsurkunden) getroffen worden (s. dazu oben).

3. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die seitens der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage‚ „ob der Dienstherr bei einer Beförderungsentscheidung unter mehreren Beamten im Rahmen des hierbei nach Art. 33 Abs. 2 GG anzustellenden Leistungsvergleichs auf die zurückliegenden periodischen Beurteilungen der Beamten abstellen und hierbei eine zum Zeitpunkt bereits vorliegende Folgebeurteilung eines der Beamten‚ aus der sich eine deutliche Leistungssteigerung dieses Beamten ergibt‚ bei der Beförderungsentscheidung unberücksichtigt lassen darf“, stellt sich vorliegend nicht. Wie oben ausgeführt erfolgten die Auswahlentscheidungen der Beklagten zeitlich bereits vor Ablauf des hierbei maßgeblichen Beurteilungszeitraums und auch vor Fertigung der Folgebeurteilung für die Klägerin.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Den Streitwert bemisst der Senat für ein (Hauptsache-)Klageverfahren um ein Beförderungsamt seit den Beschlüssen vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 - (BayVBl 2013, 609 f.) und vom 22. April 2013 - 3 C 13.298 - (BayVBl 2013, 610) nicht mehr mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €), sondern unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Denn es geht - anders als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht um die bloße Freihaltung der Beförderungsstelle (verbunden mit der Chance, möglicherweise später die angestrebte Stelle zu bekommen), sondern um die Beförderung selbst, also die Verleihung eines anderen Amtes. Dabei ist zu differenzieren, ob das Klagebegehren auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung gerichtet ist oder - wie hier - auf die Verpflichtung, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In ersterem (hier nicht gegebenen) Fall würde sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG bemessen; er wäre also festzusetzen auf die nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG zu berechnende Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge. Bei dem - hier streitbefangenen - Verbescheidungsbegehren ist dieser Wert nochmals zu halbieren und beträgt demnach ein Viertel des Jahresbetrags (hier: 34.234,32 € : 4 = 8.558,58 €). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen entsprechend heraufgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/05/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als ...obersekretär
published on 17/06/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2016 - 5 K 1546/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wir
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.