Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.2776

bei uns veröffentlicht am03.06.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 K 12.5576, 21.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.5576 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70.

Der Kläger beantragte wiederholt Arbeitszeitgutschriften für ärztliche Behandlungen und Therapiemaßnahmen (Physiotherapie) innerhalb und außerhalb der Kernzeit. Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 genehmigte das DPMA dem Kläger Arbeitszeitgutschriften für Termine ärztlicher Behandlungen und Therapiemaßnahmen innerhalb der Kernzeit, lehnte diese außerhalb der Kernzeit aber ab. Ab dem 24. August 2011 wurden Arbeitszeitgutschriften für Krankengymnastiktermine innerhalb (und außerhalb) der Kernzeit abgelehnt, weil diese langfristig planbar gewesen seien und nicht innerhalb der Kernzeit hätten stattfinden müssen (Bescheide vom 15.11. und 21.12.2011, Bescheid vom 12.3.2012). Mit Schreiben vom 28. April 2012 erhob der Kläger gegen sämtliche ablehnenden Bescheide, die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hatten, Widerspruch. Diesen wies das Bundesministerium der Justiz mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 zurück. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht beantragte der Kläger, die Bescheide des DPMA vom 22. Juni, 15. November und 21. Dezember 2011 sowie vom 12. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Zeitgutschriften für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen in Form von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, hilfsweise gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhobene Verpflichtungsklage im Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Kläger zuvor keinen Antrag auf Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV an seinen Dienstherrn gerichtet habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung der beantragten Zeitgutschriften für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen im Wege der Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge habe. Die Anwendung des § 12 Abs. 1 SUrlV zugunsten des Klägers sei wegen fehlender Notwendigkeit der Abwesenheit vom Dienst immer dann gesperrt, wenn die Arbeitszeit mit dem Instrumentarium der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV-GLAZ) befriedigend geregelt werden könne. Der Kläger könne seine Therapietermine auch in die Zeit morgens vor 9:00 Uhr oder nachmittags ab 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr (außerhalb der Kernzeit) legen und ausgefallene Arbeitszeit wieder hereinarbeiten. Bei bis zu vier Behandlungen pro Woche sei der Zeitaufwand - einschließlich Wegezeiten - mit ca. sechs bis acht auf vier Tage verteilte Stunden pro Woche zu veranschlagen. Dies lasse sich bei entsprechender Gleitzeitnutzung in den Morgen- oder Spätnachmittagsstunden unterbringen. Mit dem Angebot einer Einzelvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen gemäß § 83 SGB IX zur Ergänzung des § 19 Abs. 2 DV-GLAZ habe sich der Kläger nicht einverstanden erklärt.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit „ärztlicher Behandlung“ wird auch die ärztlich verordnete Behandlung (Massagen, Krankengymnastik usw.) erfasst (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2). Die Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314).

Der Beamte wird nach § 12 Abs. 1 SUrlV nur im „notwendigen“ Umfang freigestellt, meistens nur stundenweise. Die Notwendigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nicht notwendig ist die Beurlaubung des Beamten, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) folgt, dass er sich für seine Arztbesuche um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs hält der Senat - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag einschließlich der vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste sowie des krankengymnastischen Behandlungsberichts - mit dem Verwaltungsgericht die Abwesenheit des Klägers vom Dienst für physiotherapeutische Behandlungen innerhalb der Kernzeit nicht für notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV. Außerhalb der Kernzeit ist eine Beurlaubung des Klägers nach § 12 Abs. 1 SUrlV ohnehin nicht notwendig, da dieser während der Gleitzeit auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann.

Dass die ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungen des Klägers als solche notwendig sind, ist unstrittig. Allerdings ist eine Beurlaubung des Klägers hierfür nicht notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV, weil mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die physiotherapeutischen Behandlungen auch außerhalb der Kernzeit während der Gleitzeit hätten stattfinden können. Die Kernzeit ist der Zeitraum, in dem die Beschäftigten grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen (§ 6 Abs. 1 der Dienstvereinbarung zwischen dem DPMA und dem Gesamtpersonalrat über die gleitende Arbeitszeit beim DPMA vom 1.1.2008 in der Fassung vom 6.5.2011 - DV GLAZ). Als Kernzeit ist die Zeit von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr festgesetzt (§ 6 Abs. 2 DV GLAZ). Ärztliche Behandlungen, insbesondere Arztbesuche, sind möglichst außerhalb der Kernzeit durchzuführen. Die Beschäftigten sind gehalten, hierzu alle Möglichkeiten zur Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit auszuschöpfen. Nur eine erforderliche Abwesenheitszeit innerhalb der Kernzeit wird als Arbeitszeit angerechnet. Diese ist der/dem Vorgesetzten bei Bedarf nachzuweisen (§ 19 Abs. 2 DV GLAZ).

Der Kläger hätte physiotherapeutische Behandlungstermine - auch unter Berücksichtigung seiner Diabetes-Erkrankung - während der Gleitzeit vor 9:00 Uhr morgens oder ab 15:00 Uhr nachmittags (bzw. freitags ab 14:00 Uhr) durchführen können. Da krankengymnastische Übungsbehandlungen nach den vorgelegten Unterlagen auf unabsehbare Zeit erforderlich sein werden (ärztliches Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover vom 23.4.2013), lassen sich seine physiotherapeutischen Termine langfristig im Voraus planen. Es ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die physiotherapeutischen Behandlungen des Klägers nicht auch außerhalb dessen Kernzeit während der Gleitzeit hätten stattfinden können. In einer Großstadt wie M. gibt es zahlreiche physiotherapeutische Praxen und sonstige Einrichtungen mit geeigneten Therapeuten. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag geschilderten medizinischen Komplexität des Falles des Klägers.

Ob die Operationen und ambulanten Behandlungstermine an der Medizinischen Hochschule Hannover notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV waren (vgl. hierzu das Parallelverfahren 6 ZB 14.2773), ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Hier geht es ausschließlich um physiotherapeutische Behandlungstermine am Dienst- und Wohnort des Klägers in M.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Notwendigkeit eines Sonderurlaubs gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV bei der möglichen Inanspruchnahme von Gleitzeit (UA S. 10/11) sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfehlt. Wie oben ausgeführt, ist die Beurlaubung eines Beamten nicht notwendig, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), folgt, dass er sich für seine Arztbesuche und physiotherapeutischen Behandlungen um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Ein Aufklärungsmangel ist nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B.v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U.v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.).

Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. November 2014 nicht gestellt. Bloße Beweisanregungen in Schriftsätzen vermögen die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 3).

Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B.v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13). Der Zulassungsantrag legt nicht überzeugend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei und hält den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich deren eigene Beurteilung entgegen.

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Entscheidungsgründe offensichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt, als es der Kläger für geboten hält. Darin liegt kein Gehörsverstoß (st. Rspr.., u. a. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 7).

3. Das Verwaltungsgericht hat den im Klageverfahren gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der Kläger hat nach Aktenlage weder zuvor einen hierauf gerichteten Antrag bei der Beklagten gestellt noch ein entsprechendes Vorverfahren nach § 126 Abs. 2 BBG durchgeführt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.2776

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.2776

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.2776 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten


Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1.ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,2.ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 83 Leistungen zur Mobilität


(1) Leistungen zur Mobilität umfassen1.Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und2.Leistungen für ein Kraftfahrzeug. (2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentli

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 12 Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke


(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Org

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.2776 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.2776 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.2773

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.2751 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu t
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 ZB 14.2776.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2016 - 6 ZB 16.94

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Dezember 2015 - RN 4 K 13.1046 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Leistungen zur Mobilität umfassen

1.
Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
2.
Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für die erforderliche Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
4.
zur Instandhaltung und
5.
für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.

(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2014 - M 21 K 12.2751 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 70. Der Kläger beantragte für den 9. August, den 26. September und den 18. und 19. Oktober 2011 die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 12 SUrlV wegen ärztlicher Behandlungen an der - mehr als 630 km entfernten - Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte das DPMA die Anträge auf Sonderurlaub ab. Das Bundesministerium der Justiz wies mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 den Widerspruch des Klägers zurück. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht beantragte der Kläger, den Bescheid vom 16. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den 9. August, „15.“ September (richtig: 26.9.) sowie den 18. und 19. Oktober 2011 Sonderurlaub zu bewilligen, hilfsweise für die genannten Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhobene Verpflichtungsklage im Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Kläger zuvor keinen Antrag auf Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV an seinen Dienstherrn gerichtet habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die beantragten vier Tage habe. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Behandlungen und Untersuchungen zwingend im Klinikum Hannover stattfinden mussten, sei durch das amtsärztliche Gutachten vom 16. März 2012 zulasten des Klägers geklärt worden. Die strittigen Sonderurlaubsanträge beträfen den Zeitraum vom 9. August bis zum 19. Oktober 2011. Im Jahr 2011 sei nur eine Operation bei einem stationären Aufenthalt vom 27. Februar bis zum 10. März 2011 an der MHH durchgeführt worden. Damit handele es sich nicht um die im amtsärztlichen Gutachten vom 16. März 2012 erwähnten notwendigen Kontrolluntersuchungen direkt im Anschluss an die Operation, die sinnvollerweise durch den Operateur in der MHH durchzuführen waren. Wie der erhebliche zeitliche Abstand zum Operationstermin belege, handele es sich vielmehr um ambulante Behandlungen und Untersuchungen, die nach der plausiblen Darstellung des Amtsarztes - wie die operative Behandlung des Behinderungsleidens des Klägers selbst - ebenso gut in Kliniken am Wohnort des Klägers M. hätten durchgeführt werden können. Die Abwesenheit des Klägers vom Dienst könne somit nicht notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV sein.

Die gegen das erstinstanzliche Urteil im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314).

Der Beamte wird nach § 12 Abs. 1 SUrlV nur im „notwendigen“ Umfang freigestellt, meistens nur stundenweise. Die Notwendigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nicht notwendig ist die Beurlaubung des Beamten, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) folgt, dass er sich für seine Arztbesuche um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 § 12 Rn. 2).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs hält der Senat - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag - mit dem Verwaltungsgericht die ambulante ärztliche Behandlung des Klägers in der MHH an den beantragten vier Tagen und somit die - schon aufgrund der Fahrzeiten ganz- oder mehrtägige - Abwesenheit des Klägers vom Dienst nicht für notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV, weil die ambulante Nachbehandlung auch in Kliniken am Wohn- und Dienstort des Klägers in M. hätte stattfinden können. Dies ergibt sich aus dem ärztlichen Gutachten des Amtsarztes vom 16. März 2012. Danach sei es medizinisch sinnvoll gewesen, die direkt im Anschluss an die in der MHH erfolgte Operation notwendigen Kontrolluntersuchungen (im Frühjahr 2011) durch den Operateur im Klinikum Hannover durchführen zu lassen. Es sei jedoch zwischenzeitlich von zwei Kliniken in M. ärztlicherseits bestätigt worden, dass die Art der beim Kläger durchgeführten Operation ebenso in diesen Kliniken hätte erfolgen können. Dasselbe gelte auch für die ambulante Nachbehandlung (Nr. 2.).

Die Ausführungen des Amtsarztes, eines Facharztes für Chirurgie, in seinem Gutachten vom 16. März 2012 sind entgegen den Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag plausibel und tragen die Entscheidung der Beklagten, den beantragten Sonderurlaub abzulehnen. Einem amtsärztlichen Gutachten kommt ein besonderer Beweiswert zu (vgl. § 48 BBG); denn der Amtsarzt kann einerseits aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung und andererseits aus der Kenntnis einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund bewerten (u. a. BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 4). Abgesehen davon hat der Kläger keine fachärztliche Stellungnahme vorgelegt, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der amtsärztlichen Beurteilung weckt. Das von ihm im Zulassungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C. vom 26. Januar 2015 ist zu wenig aussagekräftig, um das amtsärztliche Gutachten ernstlich in Frage zu stellen. Der ärztliche Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik Heidelberg vom 28. Dezember 2005 befasst sich nicht mit der im Streit stehenden Frage, ob die Abwesenheit des Klägers vom Dienst an den von ihm beantragten Tagen (9.8., 26.9. und 18./19.10.2011) notwendig im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV war. Das gleiche gilt für die Stellungnahmen des Klinikums Harlaching vom 8. Juni 2006 und der Schulthess Klinik Zürich vom 24. Juli 2007.

Die Kritik des Klägers an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er an der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht mitgewirkt habe (UA S. 11/12), greift nicht durch. Für das Verwaltungsgericht war nicht allein die fehlende Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entscheidungserheblich, nach der die Behandlungen notwendigerweise in der MHH durchzuführen waren. Vielmehr hat es in nicht zu beanstandender Weise entscheidungserheblich auf das amtsärztliche Gutachten vom 16. März 2012 abgestellt, weil durch dieses geklärt worden sei, dass die nicht unmittelbar im Anschluss an die Operation stattfindenden weiteren ambulanten Behandlungen des Klägers nicht in der MHH hätten erfolgen müssen. Zwar hat die Beklagte Kontrolluntersuchungen im direkten Anschluss an die Operation in der MHH (z. B. am 17.5.2011) als notwendig anerkannt und dem Kläger hierfür Sonderurlaub gewährt. Dies steht im Einklang mit dem amtsärztlichen Gutachten. Das führt aber entgegen der Sichtweise des Klägers nicht zu einer „Selbstbindung“ der Beklagten, auch für die fünf Monate und länger nach der Operation wahrgenommenen Termine ebenfalls Sonderurlaub für Fahrten nach und ambulante Behandlungen in Hannover zu genehmigen. Die ambulanten Behandlungen hätten nach dem amtsärztlichen Gutachten ebenso in Kliniken am Wohn- und Dienstort des Klägers in M. erfolgen können.

Der Kläger selbst hat in seinen Sonderurlaubsanträgen als Grund für die Termine an der MHH „eine Behandlung zur notwendigen und/oder möglichen Funktionsverbesserung“ seines rechten Armes genannt. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen der MHH nennen ausschließlich „Termine zur ambulanten Behandlung“. Konkrete Anhaltspunkte für eine zwingende medizinische Notwendigkeit, dass diese Behandlungen während der Arbeitszeit gerade in der über 600 km entfernten MHH erfolgen müssten, ergeben sich daraus nicht. Dass die Behandlungstermine in der MHH z. B. aufgrund der dort vorhandenen Spezialkenntnisse und Erfahrungen sinnvoll sein mögen, führt noch nicht zu einem Anspruch auf Sonderurlaub im Sinn des § 12 Abs. 1 SUrlV. Wie oben ausgeführt, gebietet es die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nämlich nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Es ist regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v. 19.6.1997 - 2 C 28.96 - BVerwGE 105, 94; B.v. 20.5.1999 - 1 WB 95.98 - ZBR 1999, 313/314). Nach diesem rechtlichen Maßstab ist kein greifbarer Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Behandlungen, für die der Kläger Sonderurlaub begehrt, auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag geschilderten medizinischen Komplexität seines Falles ausschließlich in der MHH durchgeführt werden können. Der Grundsatz der freien Arztwahl wird hierdurch nicht berührt.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Ein Aufklärungsmangel ist nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B.v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U.v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.).

Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. November 2014 nicht gestellt. Soweit der Kläger auf die im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. November 2014 enthaltenen Anträge verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nur um Beweisanregungen handelt, die die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermögen (BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 3).

Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B.v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13). Der Zulassungsantrag legt nicht überzeugend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei und hält den Feststellungen des Verwaltungsgerichts deren eigene Beurteilung entgegen.

b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Entscheidungsgründe offensichtlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt, als es der Kläger für geboten hält. Darin liegt kein Gehörsverstoß (st. Rspr.., u. a. BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 6 ZB 11.1093 - juris Rn. 7).

3. Das Verwaltungsgericht hat den im Laufe des Klageverfahrens gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die vier Tage Sonderurlaub gemäß § 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der Kläger hat nach Aktenlage weder zuvor einen hierauf gerichteten Antrag bei der Beklagten gestellt noch ein entsprechendes Vorverfahren nach § 126 Abs. 2 BBG durchgeführt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.

(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu gewähren für die Teilnahme

1.
an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder
2.
an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.