Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 83 Leistungen zur Mobilität
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) Inhaltsverzeichnis
(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
- 1.
Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und - 2.
Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
- 1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, - 2.
für die erforderliche Zusatzausstattung, - 3.
zur Erlangung der Fahrerlaubnis, - 4.
zur Instandhaltung und - 5.
für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.
(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.
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