Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - 3 CE 16.2041

bei uns veröffentlicht am19.01.2017

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin steht als Lehrkraft für die Unterrichtsfächer Englisch und Wirtschaftswissenschaften an der Staatlichen Realschule S. im Dienst des Antragsgegners. Sie war zunächst ab dem 15. September 2008 als tariflich beschäftigte Lehrkraft eingestellt. Mit Wirkung vom 14. September 2009 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 15. September 2011 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Die Antragstellerin beantragte ab Februar 2009 jährlich die Versetzung von ihrem Einsatzort an der Staatlichen Realschule S. an verschiede, ihrem Heimatort P. näher gelegene, staatliche Realschulen. Im Jahr 2009 wurde ihr von Seiten des Antragsgegners zunächst die Staatliche Realschule W. und 2013 die Staatliche Realschule M. angeboten, die von der Antragstellerin jeweils aus persönlichen Gründen abgelehnt wurden.

Mit Antrag vom 14. Februar 2016 bat sie um die Versetzung an oberpfälzische, ober- und niederbayerische Realschulen für das Schuljahr 2016/2017. Die Antragstellerin nannte dabei 12 Wunscheinsatzorte. Sie sei darüber hinaus bereit, sich nach vorheriger Absprache auch an eine andere Staatliche Realschule im Radius von 180 Kilometer um P. versetzen zu lassen. Sie begründete den Antrag damit, dass sie an Endometriose, einer chronisch verlaufenden Krankheit, die nicht geheilt werden könne, leide, sich permanent in ärztlicher Behandlung befinde und aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung besonders auf die Hilfe ihrer in P. lebenden Familie angewiesen sei. Die notwendige Unterstützung umfasse dabei sowohl Hilfe bei der Führung des Haushalts, als auch den Transport zu den notwendigen Arztterminen bei auf die Behandlung dieser Krankheit spezialisierten Ärzten in M., R. und E. Sie könne aufgrund der mit der Krankheit einhergehenden akuten Schmerzphasen von erheblicher Intensität längere Fahrten mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen. Dabei sei sie auf familiäre Hilfe angewiesen.

Mit E-Mail vom 3. August 2016 wurde der Antragstellerin die Ablehnungsentscheidung des Kultusministeriums eröffnet. Danach sei ein Bedarf für eine Lehrkraft der Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften für das Schuljahr 2016/2017 an keiner der Schulen, an die die Antragstellerin laut Antragsschrift versetzt werden möchte, vorhanden. Bei der Entscheidung sei auch die Erkrankung der Antragstellerin berücksichtigt worden.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2016 beantragte die Antragstellerin gemäß § 123 VwGO

den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig an eine der folgenden staatlichen Realschulen zu versetzen:

O., F., M., P., O., T., H., S., V., T./..., M., E.,

hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig an eine der folgenden staatlichen Realschulen zu versetzen:

P., P., S., B., L., D., L., E., N./..., R., A., M., V./..., A., U., M., Dachau, N., R., R. + ..., P., B.

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Bewilligung des Versetzungsantrags. Seit den beiden Operationen, denen sie sich im Oktober und November 2015 unterziehen habe müssen, kämpfe sie mit starken Bauch- und Rückenschmerzen. Die chronischen Entzündungen im Bauch würden zu einem ständigen Krankheitsgefühl führen. Besondere Probleme habe sie in Akutphasen beim Sitzen und Stehen. Die Erschütterungen beim Auto- bzw. Zugfahren würden die Schmerzen noch zusätzlich verstärken. Deshalb sei es wichtig für die Antragstellerin, näher bei ihrer Familie zu wohnen, da sie oft auf deren Hilfe angewiesen sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei die Antragstellerin im letzten Schuljahr vom 12. Oktober bis 23. Dezember 2015 und vom 21. Januar bis 29. April 2016 krankgeschrieben gewesen. Im Zuge einer medikamentösen Behandlung sei es zu einer leichten Besserung des Gesundheitszustands gekommen, weshalb es ihr möglich gewesen sei, im Zuge einer Wiedereingliederung zwölf Wochenstunden zu arbeiten. Aufgrund der erheblichen Nebenwirkungen müsse die Antragstellerin das Medikament nun absetzen. Leider sei die Krankheit Endometriose wenig erforscht und nur an den Universitätskliniken E., R. und M. gebe es entsprechende Spezialisten. Zertifizierte Endometriosezentren befänden sich in Bayern nur in E. und M. Der fortgesetzte Einsatz der Antragstellerin an der Staatlichen Realschule S. sei somit mit erheblichen gesundheitlichen Einbußen, wenn nicht mit einer Gefährdung des Gesundheitszustandes verbunden. Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei dafür Sorge zu tragen, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin soweit als möglich berücksichtigt werde und alle möglichen Maßnahmen ergriffen würden, um eine Verschlechterung zu verhindern. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin im Rahmen des Ermessens durch den Antragsgegner berücksichtigt worden sei bzw. dass geprüft worden sei, ob über die im Antrag explizit genannten zwölf Realschulen hinaus an einer der anderen im Umkreis von 180 Kilometer um die Stadt P. liegenden staatlichen Realschulen ein Bedarf an der Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften bestehe.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 29. August 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.

Das Versetzungsgesuch der Antragstellerin aus dem Jahr 2016 sei - wie auch die Gesuche der vergangenen Jahre - vom Staatsministerium intensiv geprüft worden. Hierbei sei auch die persönliche Situation der Antragstellerin im Rahmen des Möglichen berücksichtigt worden. Dies zeige die handschriftliche Bemerkung des Sachbearbeiters bezüglich der Erkrankung der Antragstellerin auf dem Versetzungsantrag. Eine Versetzung könne jedoch nur erfolgen, wenn an einer der Schulen, an die die Lehrkraft versetzt werden wolle, Bedarf für die jeweilige Fächerverbindung der zu versetzenden Lehrkraft bestehe. Dies sei in der vorliegenden Fächerverbindung Englisch/Wirtschaftswissenschaften nicht der Fall gewesen. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor. Der Antragstellerin seien mehrfach Stellen angeboten worden, die innerhalb eines 180 Kilometer - Radius um P. gelegen hätten. Diese habe die Antragstellerin jedoch abgelehnt.

Mit Beschluss vom 16. September 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es fehle bereits an einer freien und besetzbaren Planstelle an einer von der Antragstellerin präferierten Schule, die eine Versetzung und damit einen Schulwechsel möglich machen würde. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Bedarfsliste „Englisch/Wirtschaftswissenschaften zum Schuljahr 2016/2017 ergebe sich, dass auch innerhalb eines Radius von 180 Kilometer um P. herum aktuell kein Bedarf für eine Lehrkraft dieser Fächerkombination bestehe. Dass entgegen den Darlegungen des Antragsgegners gleichwohl ein Bedarf vorliege, sei von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden. Mangels freier und besetzbarer Planstelle fehle es schon am nötigen Handlungsspielraum, um eine Ermessensentscheidung treffen zu können. Eine Wegversetzung eines anderen Beamten, um den Versetzungswunsch der Antragstellerin zu realisieren, könne generell - auch bei dringenden sozialen Gründen - nicht verlangt werden.

Mit ihrer Beschwerde vom 5. Oktober 2016 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Hilfsweise wurde zusätzlich beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens unverzüglich erneut über den Versetzungsantrag der Antragstellerin vom 14. Februar 2016 zu entscheiden.

Die Behauptung des Antragsgegners, es sei keine freie und besetzbare Planstelle an einer der von der Antragstellerin präferierten Schulen vorhanden, werde nachdrücklich bestritten. Dies ergebe sich auch nicht aus der vom Antragsgegner vorgelegten Bedarfsliste. Die Vollständigkeit dieser Liste werde bestritten. Zudem müssten auch sämtliche sonstige Fächerkombinationen der Fachbereiche Englisch und Wirtschaftswissenschaften für sich betrachtet werden, damit auch die Kombination der Versetzungen mehrerer Lehrkräfte (die jeweils Englisch oder Wirtschaftswissenschaften in anderen Kombinationen unterrichteten) mit in die Betrachtung einbezogen werden könnten. Zudem sei die Ermessensausübung im Rahmen der Ablehnung fehlerhaft erfolgt, da nicht ersichtlich sei, dass die gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin entsprechend der ihr zukommenden Priorität berücksichtigt worden sei. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme des Antragsgegners auf einschlägige rechtliche Vorgaben und Beschlüsse des Bayerischen Landtags, die sicherstellten, dass Mütter bzw. Väter, Familienzusammenführungen oder Personen mit einer attestierten Schwerbehinderung grundsätzlich bevorzugt behandelt würden und dadurch den Ermessensspielraum der jeweiligen Sachbearbeiter reduzierten. Durch diese Ausführungen räume der Antragsgegner ein, dass er den Versetzungsantrag der Antragstellerin bereits deshalb abgelehnt habe, weil sie nicht unter diese Zielgruppen falle. Dem Gesundheitszustand der Antragstellerin sei aber ein höheres Gewicht einzuräumen als einer gebotenen Familienzusammenführung. Es sei zudem nicht entscheidungserheblich, dass die Antragstellerin bisherige Versetzungsangebote abgelehnt habe, da die damaligen Versetzungsanträge nicht wie der streitgegenständliche aus dem Jahr 2016 vor dem Hintergrund des Gesundheitszustands der Antragstellerin gestellt worden seien. Aufgrund dessen sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Mit dem nun zusätzlich gestellten Hilfsantrag werde zwar die Hauptsache vorweggenommen, dies sei jedoch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig, da ihr in Anbetracht des Gesundheitszustandes ein Verbleib an der bisherigen Schule nicht mehr zumutbar sei.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Die Versetzung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn unter der Prämisse, dass eine Planstelle in der entsprechenden Fächerkombination tatsächlich zur Verfügung stehe. Die dem Verwaltungsgericht vorgelegte Bedarfsliste 2016/2017 sei vollständig gewesen, die entgegenstehende Behauptung der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar. Versetzungen von staatlichen Realschullehrkräften könnten nur an solche staatlichen Realschulen erfolgen, an denen zu Schuljahresbeginn ein dauerhafter Bedarf, also eine Planstelle, in der entsprechenden Fächerverbindung vorliege. Dabei sei die Bedarfsfeststellung der Entscheidung über ein Versetzungsgesuch vorgelagert. Dieser jährlichen Bedarfsfeststellung liege ein umfangreicher Planungsprozess in enger Abstimmung mit der örtlichen Schulleitung zugrunde. Oberste Priorität sei dabei die notwendige bayernweite Sicherstellung der Unterrichtsversorgung durch Gewährleistung der bedarfsgerechten, flächendeckenden Gleichversorgung aller staatlichen Realschulen in Bayern. An der weiterführenden Schulart Realschule herrsche in Bayern dabei das Fachlehrerprinzip vor, d. h. die Lehrkräfte würden in den Fächern ihrer Lehrbefähigung, also in der Regel in den zwei Fächern ihrer Fächerverbindung unterrichten. Bei der Bedarfsfeststellung sei daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sehr wohl von Bedeutung, welche Fächerverbindung eine neu zugewiesene Lehrkraft habe, um keine Personalschieflage i. S. einer „Überzähligkeit“ von Lehrkräften an einer Schule zu erzeugen, die keinen sinnvollen und ausgewogenen Einsatz in den Fächern ihrer Fächerverbindung mehr zulasse. All diese Anforderungen seien bei der Bedarfsfeststellung berücksichtigt worden und fänden sich in der vorgelegten Liste wieder. Daneben sei an den von der Antragstellerin aufgelisteten Schulen auch die Möglichkeit geprüft worden, unter Berücksichtigung der jeweiligen Schulsituation vor Ort sowie der durch den Bayerischen Landtag vorgegebenen Versetzungskriterien ggf. Fächerverbindungen zu „koppeln“ und so eine Versetzung der Antragstellerin zu ermöglichen. Aufgrund von rückläufigen Schülerzahlen bestehe allerdings an den staatlichen Realschulen ein deutlich reduzierter Lehrerbedarf, der mit einem Rückgang der Versetzungsmöglichkeiten einhergehe. Zahlreiche Versetzungsgesuche, unabhängig vom Grund, hätten nicht erfüllt werden können. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin sei bekannt gewesen, gleichwohl könne eine Wegversetzung eines anderen Beamten zur Realisierung des eigenen Versetzungswunsches nicht verlangt werden. Zwar werde über jeden Versetzungsantrag stets neu anhand der Bedarfslage der Schulen entschieden, unabhängig davon, ob vormalige Versetzungsangebote abgelehnt worden seien. Unbestritten hätte die Antragstellerin jedoch ihre Situation durch die Annahme früherer Angebote verbessern können. Der im Rahmen der Beschwerde zusätzlich hilfsweise gestellte Antrag auf Prüfung einer Versetzung während des laufenden Schuljahrs 2016/2017 sei gleichfalls abzulehnen, da während des Schuljahrs keine Versetzungen aus persönlichen Gründen vorgenommen würden. Dauerhafte Bedarfe würden ausschließlich zu Beginn eines Schuljahrs besetzt, Planstellen seien während des Schuljahrs nicht verfügbar. Eine Versetzung während eines laufenden Schuljahrs hätte nämlich zur Folge, dass die Stelle bei der abgebenden Schule nicht nachbesetzt werde und die Unterrichtsversorgung dann nicht gewährleistet sei. Im Übrigen sei die ablehnende Entscheidung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil im Rahmen einer allgemeinen Textpassage auf Landtagsbeschlüsse hingewiesen worden sei, wonach Versetzungsanträgen im Rahmen der Familienzusammenführung ein hohes Gewicht beizumessen sei. Der Versetzungsantrag der Antragstellerin sei gleichwohl einzelfallbezogen geprüft worden.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

1. Die Antragstellerin begehrt vorliegend die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis und damit eine Änderung des Status Quo im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nämlich die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Versetzung. Einen diesbezüglichen Anordnungsanspruch konnte die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft machen.

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG kann eine Beamtin in ein anderes Amt einer Fachlaufbahn, für die sie die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn sie es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Entscheidung über ein Versetzungsgesuch ist deshalb grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Auch bei einem Antrag des Beamten haben dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang. Bewerben sich mehrere Bewerber um eine Versetzung auf eine freie Stelle, so hat die personalbewirtschaftende Stelle eine sachbezogene Auswahl zu treffen. (BayVGH, B.v. 29.1.2010 - 3 CE 09.2758 - juris Rn. 17). Mangels Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung ist einer solchen Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag jedoch die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert (s. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 4 Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 6 ZB 14.1550 - juris Rn. 6; B.v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7).

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat vorliegend davon aus, dass zum Zeitpunkt der Planungen für das Schuljahr 2016/2017 keine entsprechende Planstelle an den von der Antragsteller im Versetzungsantrag genannten Staatlichen Realschulen bzw. im Umkreis von 180 km um P. herum zu besetzen und damit verfügbar war. Dies ergibt sich aus der vom Antragsgegner vorgelegten Bedarfsliste zum Schuljahr 2016/2017 für den Bereich Englisch/Wirtschaftswissenschaften und den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz des Staatsministeriums vom 9. November 2016, wonach im Rahmen der Bedarfsprüfung in Bezug auf den Versetzungsantrag der Klägerin auch Koppelungsmöglichkeiten anderer Fächerverbindungen an den fraglichen Schulen einbezogen wurden. Diesen Darlegungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Konkrete Anhaltspunkte, die gleichwohl für einen entsprechenden Bedarf an einer für eine Versetzung in Frage kommenden Staatlichen Realschule sprechen oder auf eine unvollständige oder unzutreffende Bedarfsliste hinweisen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Staatlichen Realschulen R. und F., deren dauerhafter Bedarf ausweislich der Liste durch Versetzungen zum Schuljahr 2016/2017 gedeckt wurde, waren von der Antragstellerin weder namentlich im Versetzungsantrag als gewünschte Schulen aufgeführt noch lagen diese innerhalb des für die Antragstellerin noch in Frage kommenden 180 Kilometer - Radius um P. herum und waren deshalb nicht in die Bedarfsprüfung miteinzubeziehen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Wegversetzung eines anderen Beamten um den eigenen Versetzungswunsch zu realisieren auch nicht aus dringenden sozialen Gründen verlangt werden kann (so Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl, BayBG Art. 48 Rn. 35).

Die Frage, ob den persönlichen Gründen der Antragstellerin für eine Versetzung im Rahmen einer Ermessensentscheidung der Vorzug zu geben gewesen wäre, stellt sich deshalb nicht. Die Argumentation der Antragstellerin, ihr sei im Hinblick auf einschlägige rechtliche Vorgaben und Beschlüsse des Landtags eine einzelfallbezogene, ermessensgerechte Entscheidung verwehrt worden, obwohl ihrem Anspruch auf Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands ein weitaus höheres Gewicht einzuräumen sei als der bloßen Eigenschaft als Mutter oder Vater bzw. einer gebotenen Familienzusammenführung, geht deshalb ins Leere.

Der Senat geht davon aus, dass dem Versetzungsantrag zum Schuljahr 2016/2017 zu Recht bereits mangels verfügbarer Planstelle an den in Frage kommenden Realschulen nicht entsprochen wurde. Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Versetzung gemäß § 123 VwGO ist deshalb nicht glaubhaft gemacht.

2. Gleiches gilt ebenso, soweit die Antragstellerin nunmehr zusätzlich hilfsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antraggegners begehrt, unverzüglich erneut unter pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens über ihren Versetzungsantrag vom 14. Februar 2016 zu entscheiden. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Antrag zulässigerweise im Rahmen der Beschwerde gestellt werden kann bzw. ob hier nicht eine Vorwegnahme der Hauptsache im Raum steht, kann die Antragstellerin auch hinsichtlich dieses neuen Hilfsantrags keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Dem Vortrag des Antragsgegners, dass dauerhafte Planungen nur zum Schuljahresbeginn stattfänden mit der Folge, dass im laufenden Schuljahr alle Planstellen besetzt seien, vermochte die Antragstellerin keinen konkreten Bedarf an einer für eine Versetzung in Frage kommenden Schule entgegenzusetzen.

Aus Sicht des Senats ist die Vorgehensweise des Antragsgegners, über die dauerhafte Besetzung von Planstellen nur zum Schuljahresbeginn zu entscheiden, auch nicht zu beanstanden. Es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, wie und wann jeweils dauerhaft freiwerdende Stellen nachbesetzt werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 a. a. O. Rn. 8).

Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass der jährlichen Bedarfsfeststellung zum Schuljahresbeginn ein umfangreicher Planungsprozess zugrunde liegt, bei dem die notwendige bayernweite Sicherstellung der Unterrichtsversorgung unter Gewährleistung der bedarfsgerechten, flächendeckenden Gleichversorgung aller staatlichen Realschulen in Bayern im Sinne der Wahrung der Chancengleichheit für die Schüler sowie der Anspruch der Öffentlichkeit auf ressourcenbewusste und wirtschaftliche Einsatzplanung der im öffentlichen Dienst tätigen Lehrkräfte oberste Priorität habe. Versetzungen von staatlichen Realschulen könnten deshalb nur an solche staatlichen Realschulen erfolgen, an denen zu Schuljahresbeginn ein dauerhafter Bedarf, also eine Planstelle mit entsprechender Fächerverbindung bestehe. Dies führe dazu, dass während des laufenden Jahres alle Planstellen besetzt seien.

Mangels freier und besetzbarer Planstelle fehlt es dem Antragsgegner vorliegend am nötigen Handlungsspielraum, um zum jetzigen Zeitpunkt eine entsprechende Ermessensentscheidung treffen zu können. Einen hierauf gerichteten Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO vermochte die Antragstellerin deshalb nicht glaubhaft zu machen.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - 6 ZB 14.1550

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 11.938 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trag
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 11.938 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst im Dienst der Beklagten; sein Dienstort ist Ba.. Vor dem Verwaltungsgericht hat er beantragt, unter Aufhebung ablehnender Bescheide und Widerspruchsbescheide aus den Jahren 2011 und 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seine Anträge hin an das Bundespolizeirevier B. zu versetzen bzw. abzuordnen, hilfsweise über seine Versetzungs-/Abordnungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage als unbegründet angesehen und abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Eine Versetzung ist nach § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Sie ist auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (§ 28 Abs. 2 BBG). Wie der Senat bereits im vorangegangenen Eilverfahren (B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7) ausgeführt hat, hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Versetzungsantrag. Der Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag ist die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 8; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn.16).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind bei dem Bundespolizeirevier B. derzeit keine freien besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst verfügbar. Das Bundespolizeirevier B. falle, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in die Kategorie „m“, so dass eine Wiederbesetzung freier Stellen nur mittelfristig vorzunehmen sei, wenn die Stellenbesetzung des Reviers weniger als 82% betrage. Sobald in B. ein Dienstposten frei werde, der auch wieder besetzbar sei, werde dieser bundesweit ausgeschrieben und dann eine Auswahl unter Berücksichtigung der aktuellen Beurteilung und von Eignung, Leistung und Befähigung getroffen.

Es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, ob und wie schnell er freigewordene Dienstposten nachbesetzt. Es bestehen keinerlei greifbare Anhaltspunkte, dass dies willkürlich geschehen würde, wie der Kläger meint. Da es derzeit keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst am Bundespolizeirevier B. gibt, ist der Kläger darauf zu verweisen, eine künftige Ausschreibung abzuwarten. Er kann sich im Anschluss daran auf die bekannt gegebenen Dienstposten bewerben, wobei er in Konkurrenz zu anderen Versetzungsbewerbern stehen wird, die sich ebenfalls um eine Versetzung zum Revier B. bemühen und von denen etliche - im Gegensatz zu ihm - nicht im Tagespendelbereich zum Wohnort eingesetzt sind (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 8). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung an seinen Wunschort, denn er ist als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit versetzbar und hat mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn damit verbundene Belastungen für die private Lebensführung grundsätzlich in Kauf genommen (Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76).

Auch wenn demnach mangels eines freien und besetzbaren Dienstpostens eine Versetzung derzeit zwingend ausscheidet, sei gleichwohl mit Blick auf das Vorbringen im Zulassungsantrag zur Klarstellung noch auf folgendes hingewiesen: Nach der polizeiärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 11. November 2013 ist der Kläger nur unter den Einschränkungen verwendbar, dass er keinen polizeilichen Außendienst mit der vorhersehbaren Notwendigkeit körperlicher Auseinandersetzungen verrichten darf und keine Tätigkeiten mit mehr als nur geringer körperlicher Belastung, die Möglichkeit zum selbstgesteuerten Positionswechsel gegeben sein muss und Dienstsport nur als Rehasport nach eigener Maßgabe erfolgt. Da somit beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt vorliegen, ist die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nach § 78 BBG gehalten, den Kläger auf einem den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen. Dass am Standort Ba. unter Umständen keine vakanten Tätigkeitsbereiche bestehen, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung des Klägers ermöglichen und der Kläger zwischenzeitlich mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, führt jedoch nicht dazu, dass er einen Anspruch darauf hätte, auf einen gesundheitsgerechten Dienstposten im Bereich seiner Wunschdienststelle B. versetzt zu werden. Auch ist fraglich, ob der Kläger mit den polizeiärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen für den in B. hauptsächlich anfallenden Kontroll- und Streifendienst geeignet wäre.

b) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Gemäß § 27 Abs. 2 BBG ist eine Abordnung ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Aus diesen gesetzlichen Regelungen wird deutlich, dass der Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Abordnung weite Grenzen gesetzt sind. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abordnung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind oder ob sie aus anderen Gründen als willkürlich erscheinen (BayVGH, B. v. 15.7.2013 - 6 ZB 12.177 - juris Rn. 7; SächsOVG, B. v. 7.7.2010 - 2 B 59.10 - juris Rn. 9).

Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht ausführt - eine Abordnung des Klägers schon deshalb ausscheidet, weil sein Rechtsschutzbegehren unzweifelhaft darauf gerichtet war, auf Dauer und nicht nur vorübergehend ein anderes Amt beim Polizeirevier B. übertragen zu bekommen. Sein Wunsch nach einer „dauerhaften, heimatnahen Verwendung“ ergibt sich beispielsweise aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 2009 an die Direktion der Bundesbereitschaftspolizei. Jedenfalls steht dem Kläger in der Sache kein Anspruch auf Abordnung an das Bundespolizeirevier B. zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Kläger nicht dorthin abzuordnen, ist weder willkürlich noch durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt. Die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gibt dem Beamten keinen Anspruch auf eine wohnortnahe dienstliche Verwendung. Auch die persönliche Situation des Klägers verleiht ihm keinen Rechtsanspruch auf Abordnung. Nach § 72 Abs. 1 BBG haben Beamte nämlich ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Abgesehen davon wohnt der Kläger derzeit schon im Tagespendelbereich zu der Dienststelle in Ba..

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es - wie hier - von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 15.07 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 6 ZB 09.1551 - juris Rn. 8).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.