Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 6 CE 16.678

bei uns veröffentlicht am30.06.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 21 E 16.606, 11.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. März 2016 - M 21 E 16.606 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.907,79 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 beantragte er die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Mit Bescheid vom 27. März 2015 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme als Berufsoffizier aus gesundheitlichen Gründen ab. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller am 15. September 2015 Klage beim Verwaltungsgericht München (Az. M 21 K 15.4029) mit dem Ziel erhoben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn in das Verhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen. Darüber ist noch nicht entschieden.

Am 11. Februar 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn ab dem 30. Mai 2016 so lange im Dienst zu belassen, bis über seinen Antrag auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses rechtskräftig entschieden ist. Mit Beschluss vom 11. März 2016 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sich mit seinem Begehren nicht zuvor an die Antragsgegnerin gewendet habe. Die in der Hauptsache begehrte Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten setze ein bestehendes Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit voraus. Der Antragsteller, dessen Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit am 31. Mai 2016 ende, habe aber noch keinen Verlängerungsantrag unter Abgabe einer freiwilligen Weiterverpflichtungserklärung gestellt. Ein solcher Antrag erscheine auch nicht von vornherein aussichtlos.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt und beantragt,

1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. März 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. 21 K 15.4020 (richtig wohl M 21 K 15.4029), herzustellen und

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn ab dem 30. Mai 2016 solange im Dienst zu belassen, bis über seinen Antrag vom 21. (7.) Januar 2014 auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses von dem eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten rechtskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14. April 2016 eine Dienstzeitverlängerung um zwei Monate (bis zum 31.7.2016) beantragt. Die Antragsgegnerin hat dem entsprochen.

II.Die Beschwerde des Antragstellers bleibt mit beiden Anträgen ohne Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht München anhängigen Klage Az. M 21 K 15.4020 (richtig wohl M 21 K 15.4029) herzustellen, ist das aus zwei Gründen unzulässig.

Zum einen scheidet bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Änderung oder Erweiterung des erstinstanzlich gestellten Antrags wegen der in § 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO enthaltenen Beschränkungen grundsätzlich aus (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 93 m. w. N.). Jedenfalls aber kommt zum anderen eine gerichtliche „Herstellung der aufschiebenden Wirkung“ gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur mit Blick auf einen Anfechtungsrechtsbehelf in Betracht; bei der bereits anhängigen Hauptsacheklage des Antragstellers handelt es sich indes um eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis, bei der sich der vorläufige Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet, sondern nach § 123 VwGO.

2. Die Beschwerde bleibt auch mit dem bereits erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung, den Antragsteller vorläufig im Dienst (eines Zeitsoldaten) zu belassen, verneint. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Rügen des Antragstellers, er müsse einstweiligen Rechtsschutz erhalten können, ohne einen Antrag auf Dienstzeitverlängerung stellen zu müssen, zumal sein Antrag auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten bereits vom 11. Dezember 2014 datiere, gehen fehl.

Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten setzt, wie sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG und dem dort verwendeten Begriff „Umwandlung“ ergibt, zwingend ein noch fortbestehendes aktives Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit voraus (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237; BayVGH, B.v. 8.7.2015 - 6 ZB 15.276 - juris Rn. 3). Mit Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist, endet das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kraft Gesetzes (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG). Gemäß § 40 Abs. 2 SG kann aufgrund freiwilliger Weiterverpflichtung die Dauer der Berufung innerhalb der Grenzen des § 40 Abs. 1 SG, grundsätzlich also längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren und der gesetzlichen Altersgrenze, verlängert werden.

Danach muss der Antragsteller, solange er die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten anstrebt, zur Wahrung seiner Rechte - rechtzeitig - die Verlängerung seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit beantragen. Die Verlängerung der Dienstzeit durch die Antragsgegnerin setzt eine freiwillige Weiterverpflichtungserklärung seitens des Antragstellers aufgrund des § 40 Abs. 2 SG voraus. Sollte die Antragsgegnerin trotz rechtzeitiger Abgabe einer solchen Erklärung die Dienstzeitverlängerung ablehnen, ist hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz möglich und zumutbar. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wären nach allgemeinen Grundsätzen auch die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten einzubeziehen.

Daraus folgt zugleich, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Regelungsanordnung auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fehlt. Denn der Antragsteller vermag sein Rechtsschutzziel, das gegenwärtige Dienstverhältnis vorläufig fortzuführen, um eine Umwandlung weiterhin zu ermöglichen, ohne Anrufung des Gerichts durch eine Weiterverpflichtungserklärung zu erreichen (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 VwGO Rn. 349). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin einen rechtzeitigen Antrag auf Dienstzeitverlängerung vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ablehnen wird, zumal sie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einem entsprechenden, auf zwei Monate beschränkten Antrag ohne weiteres entsprochen hat. Dass die Antragsgegnerin die Abgabe einer vom Antragsteller angeregten Zusicherung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgelehnt hat, steht dem nicht entgegen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 6 CE 16.678

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 6 CE 16.678

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 6 CE 16.678 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Soldatengesetz - SG | § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit


(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und

Soldatengesetz - SG | § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform


(1) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder u

Soldatengesetz - SG | § 54 Beendigungsgründe


(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 A

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 6 CE 16.678 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 6 CE 16.678 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Sept. 2017 - M 21 K 15.4029

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - 6 ZB 15.276

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2014 - M 21 K 12.2528 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 6 CE 16.678.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. Jan. 2017 - RO 1 K 16.802

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, d

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Sept. 2017 - M 21 K 15.4029

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstre

Referenzen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war bis zum 31. August 2017 Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Hauptmann. Er war zuletzt als Stabsoffizier bei der Gebirgsjägerbrigade 23 in Bad Reichenhall eingesetzt und begehrt mit der Klage zuletzt die Feststellung, dass die seinen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig waren.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 beantragte der Kläger die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (Bl. 14 des unter dem 20. Mai 2015 angelegten Gehefts „Beschwerde“).

Unter dem 25. November 2014 erließ die Gebirgsjägerbrigade 23 eine Begutachtungsanordnung, die seitens des Sanitätszentrums Bad Reichenhall – ohne Erstellung eines truppenärztlichen Gutachtens – unter dem 11. Dezember 2014 hinsichtlich des Klägers zum Begutachtungsergebnis „nicht dienstfähig“ führte.

Mit Bescheid vom 27. März 2015 teilte das BAPersBw dem Kläger mit, dass seine Übernahme zum Berufsoffizier gegenwärtig nicht möglich sei, weil seine gesundheitliche Eignung dafür derzeit nicht gegeben sei.

Durch Beschwerdebescheid vom 1. September 2015 wies das BAPersBw die Beschwerde des Klägers vom 6. Mai 2015 zurück.

Am 15. September 2015 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und zuletzt beantragen,

festzustellen, dass die den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom 7. Januar 2014 ablehnenden Bescheide des BAPersBw vom 27. Mai 2015 und vom 1. September 2015 rechtswidrig waren.

Zur Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 23. November 2015 im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 27. März 2015 beruhe maßgeblich auf der Empfehlung des Beratenden Arztes BAPersBw (vom 2. März 2015), der die gesundheitliche Eignung auf der Grundlage der Gesundheitsakten bewertet habe. Nach Ansicht des Klägers basiere diese Empfehlung auf teils falschen bzw. lückenhaften Tatsachen, die subjektiv ausgeführt seien. Nach Ansicht des Klägers stelle die truppenärztliche Stellungnahme ausschließlich eine negative Zusammenfassung der Gesundheitsakte dar. Er vermisse die Objektivität des Sanitätsoffizier-Arztes. Es entstehe ein verzerrtes Patientenbild, das den Eindruck eines nicht mehr leistungsfähigen oder nicht einsetzbaren Soldaten entstehen lasse. Dies stehe im Widerspruch zur Selbstwahrnehmung des Klägers, seinen im Jahr 2014 gezeigten Leistungen, allen fachärztlichen Beurteilungen sowie der Beurteilung des Brigadekommandeurs. Mit dem Arztbrief vom 7. August 2014 (Bl. 112 der Gesundheitsakte) sei dem Kläger von Herrn Dr. W. - Bundeswehrkrankenhaus U. - ein hervorragender Gesundheitszustand attestiert worden. Darin sei auch festgestellt worden, dass das Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit substantiell sei. Auch dieser in die Betrachtung des behandelnden Arztes des BAPersBw eingegangene Passus sei rechtlich nicht haltbar. Bei einer diagnostizierten KIS bestehe zwar die Gefahr einer frühzeitigen Dienstunfähigkeit, ob diese jedoch substantiell sei oder nicht, könne aufgrund der unterschiedlichen Krankheitsverläufe des KIS zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewertet werden. Eine durchgeführte Kontrolle des Krankheitsverlaufs bestätige die erfolgreiche Therapie. Im Bescheid vom 27. März 2015 sei auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Dienstunfähigkeit vor Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze nicht eingegangen worden. Der Kläger gebe an, aufgrund der Krankheit keinerlei Einschränkungen zu unterliegen. Aufgrund seines hervorragenden Gesundheitsbildes sei die festgestellte Nichteignung fehlerhaft.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 12. Oktober 2015 im Wesentlichen auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen und wegen des Streitwerts auf eine Verdienstbescheinigung des Bundesverwaltungsamts vom 22. September 2015 verwiesen. Aus dieser Verdienstbescheinigung ergibt sich für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 ein Gesamtbruttoentgelt des Klägers in Höhe von 51.631,17 €.

Durch Schreiben vom 2. November 2015 übermittelte die Beklagte in Kopie eine Niederschrift des Verwaltungsgerichts Köln zu einer dortigen mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2015. Auf den Inhalt dieser Niederschrift wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die körperliche Eignung müsse in einem Fall wie dem vorliegenden nach Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 3, 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes (kurz: SG) berücksichtigt werden.

Am 11. Februar 2016 ließ der Kläger im Verfahren M 21 E 16.606 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen, die Beklagte zu verpflichten, ihn ab dem 30. Mai 2016 so lange im Dienst zu belassen, bis über dessen Antrag vom 21. Januar 2014 auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses von dem eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten rechtskräftig entschieden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zu diesem Zeitpunkt wird auf den rechtskräftigen (BayVGH, B.v. 30.6.2016 – 6 CE 16.678 -) Kammerbeschluss vom 11. März 2016 verwiesen, durch den der Eilantrag des Klägers (M 21 E 16.606) mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgelehnt wurde.

Durch Schriftsatz vom 5. April 2017 ließ der Kläger dem Gericht in Kopie insbesondere einen Arztbrief des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 31. März 2017 (Bl. 53 ff. der Gerichtsakte) übersenden. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich dort stationär vom 28. März bis zum 31. März 2017 aufgehalten. Diagnosen: G 35.10. Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression. Der Kläger werde bei bekannter Encephalitis disseminata (Erstdiagnose 01/2014 in Bad Reichenhall) insbesondere zur Verlaufskontrolle seines Gesundheitszustands eingewiesen. Er berichte über komplette Beschwerdefreiheit in den letzten Jahren. Fachärztlicherseits habe 2015 ein stabiler MR- morphologischer Verlauf und ein stabiler klinischer Verlauf festgestellt werden können. Degeneratives HWS-Syndrom mit Bandscheibenextrusionen HWK3/4 und 5/6 bzw. Bulging disc HWK6/7 ohne resultierende neuronale Affektionen oder myelopahische Foci. Zur Gesamtbeurteilung werde insbesondere auf den Vorbefund des Hauses vom 11. Dezember 2015 (Bl. 58 ff. der Gerichtsakte) hingewiesen. Insgesamt zeige sich klinisch, neurophysiologisch und bildmorphologisch ein über die letzten drei Jahre stabiler Verlauf ohne neu aufgetretene Veränderungen/Herde. Diese Tatsache gehe einher mit einem fehlenden Nachweis von Krankheitsaktivität, was das Ziel jeder modernen MS-Therapie sein sollte („NEDA-4“). Das NEDA-4-Konzept erfasse die vier Dimensionen Behinderung Progression, Schubfreiheit, fehlende MR-Aktivität und fehlende Hirnatropie im Vergleich zu gesunden Kontrollen. In keiner Dimension lasse sich beim Kläger eine Veränderung nachweisen. Zweifellos bestehe bei ihm deshalb eine sehr milde Verlaufsform einer MS. Formal sei eine chronisch-entzündliche disseminierte Encephalomyelitis trotzdem mit der Gesundheitsnummer VI/78 nach ZV A1-831/0-4000 belegt. Eine Differenzierung der Vorschrift unter den Bedingungen der modernen MS-Therapie bzw. des therapeutischen NEDA-4-Paradigma stehe bisher in der Bundeswehr aus. Dienstlich bestünden aus fachärztlicher Sicht auf Dauer folgende Einschränkungen: keine Extrembelastungen, kein Nachtdienst. Insgesamt werde aus fachärztlicher Sicht unverändert eine sehr gute medizinische Prognose beim Kläger gesehen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Ergebnis der im März 2017 erfolgten Begutachtung sei der Beratenden Ärztin des BAPersBw zur erneuten Stellungnahme zugeleitet worden, die in Kopie als Anlage übermittelt werde. Die Beratende Ärztin komme im Ergebnis weiterhin zu einer für den Kläger negativen (prognostischen) Einschätzung seiner körperlichen Eignung. An einen Soldaten seien wesentlich höhere gesundheitliche Anforderungen zu stellen als an einen Beamten. Das ergebe sich aus dem Erfordernis der Einsatzbereitschaft der Truppe. Damit seien die von der Beratenden Ärztin im Schreiben vom 1. Juni 2017 aufgeführten Auflagen nicht zu vereinen. Dies insbesondere, da es sich bei dem Kläger um einen Heeresbergführer handle.

In der dem Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 2017 in Kopie als Anlage beigefügten Stellungnahme der Beratenden Ärztin des BAPersBw vom 1. Juni 2017 (Bl. 65 ff. der Gerichtsakte) wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Charakteristikum schubförmig verlaufender Erkrankungen sei die Unmöglichkeit einer validen Prognose hinsichtlich einer Stabilität im Krankheitsverlauf oder möglicherweise auftretenden schwerwiegenden Krankheitsfolgen. Selbst unter Erteilung und Einhaltung strikter Auflagen (wie etwa Meiden von extremen körperlichen Belastungen wie Übungen, keine Nacht- bzw. Schichtdienste, keine Dienste länger als zwölf Stunden, keine Tätigkeiten mit ungeschützter Nässe- und Kälteexposition, Auslandsdienstverwendungsfähigkeit jeweils als Einzelfallentscheidung) könne, mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, weder die Dienst- und Verwendungsfähigkeit noch die Einsatzfähigkeit des Klägers noch eine Stabilität im Krankheitsverlauf besonders unter wehrdiensteigentümlichen Belastungen gewährleistet werden. Insoweit könne auch die Dauer einer derzeitig erfreulicherweise erreichten Stabilität die Bewertung nicht umkehren. Vorbehaltlich des Vorschlags seitens BMVg könne eine militärärztliche Ausnahme für die Übernahme als Berufssoldat nicht erteilt werden.

Durch Schriftsatz vom 31. Juli 2017 ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen, die einschlägigen Bundeswehrvorschriften befänden sich nicht auf dem neuesten Stand. Das werde im Entlassungsbrief vom 31. März 2017 bestätigt. Eine Differenzierung der Vorschrift unter den Bedingungen der modernen MS-Therapie bzw. des therapeutischen NEDA-4 Paradigmas stehe bisher in der Bundeswehr aus.

Durch Schriftsatz vom 8. September 2017 ließ der Kläger mitteilen, er sei nunmehr aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ausgeschieden, da das Dienstverhältnis nicht verlängert worden sei. Mit Schreiben vom heutigen Tag seien Amtshaftungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang würden die Klageanträge umgestellt. Ein besonderes Feststellungsinteresse liege vor, da der Kläger Amtshaftungsansprüche gegenüber der Beklagten bereits geltend gemacht habe.

Mit Schreiben vom 12. September 2017 teilte die Beklagte insbesondere mit, dass der Klageänderung nicht zugestimmt werde. Sie sei mangels Feststellungsinteresse nicht sachdienlich. Ein Amtshaftungsbegehren sei offensichtlich aussichtslos, weil der Kläger aufgrund § 839 Abs. 3 BGB mit behaupteten Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen sei. Diesbezüglich werde auf das in Kopie beigefügte Antwortschreiben der Beklagten an die Klägerbevollmächtigten vom 12. September 2017 verwiesen. Der Kläger sei auf eigenes Betreiben aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden, da er seinen Eingliederungsschein, aufgrund dessen seine Dienstzeit bis zum Januar 2018 verlängert worden sei, aus eigenem Antrieb zurückgegeben habe. Diesbezüglich werde insbesondere auf den in Kopie als Anlage beigefügten Bescheid des BAPersBw – Berufsförderungsdienst - vom 7. August 2017 verwiesen.

In dem erwähnten Antwortschreiben der Beklagten an die Klägerbevollmächtigten vom 12. September 2017 wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger habe auf seinen Antrag am 23. Juni 2016 einen sogenannten Eingliederungsschein erhalten, so dass sein Dienstverhältnis um 18 Monate, ursprünglich bis zum 31. Januar 2018, verlängert worden sei. Auf eigenen Antrag des Klägers vom 31. Juli 2017 sei diesem mit Bescheid vom 7. August 2017 das Erlöschen der Rechte aus dem Eingliederungsschein mitgeteilt worden. Wegen Rechtsmittelverzichts sei dieser Bescheid sofort bestandskräftig geworden, sodass das Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu Eil- und Klageverfahren, auf die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. September 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, die zulässigerweise (§§ 173 Satz 1 VwGO, 264 Nr. 3 ZPO) auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt worden ist, ist weder zulässig, noch begründet.

Die Klage ist zwar statthaft, aber mangels berechtigten Feststellungsinteresses (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) unzulässig.

Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten setzt, wie sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG und dem dort verwendeten Begriff „Umwandlung“ ergibt, zwingend ein noch fortbestehendes aktives Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit voraus (vgl. nur BayVGH, B.v. 30.6.2016 – 6 CE 16.678 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigten Angaben der Beklagten ist der Kläger am 31. August 2017 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden. Deshalb hat sich seine ursprüngliche, im Hauptantrag auf die Verpflichtung zur Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten und im Hilfsantrag auf entsprechende Verbescheidung gerichtete Klage mit Ablauf der Zeit, für die der Kläger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen war (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SG), erledigt, weil sie jedenfalls unbegründet geworden ist.

Infolgedessen ist nunmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage, auf die der Kläger hat umstellen lassen, zwar statthaft. Sie ist aber nicht von dem erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresse getragen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).

An der gerichtlichen Feststellung, dass die Behörde einen bestimmten Verwaltungsakt zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erlassen müssen, kann ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehen, wenn wegen des behördlichen Vorgehens eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig oder zu erwarten ist und diese Klage Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist nicht der Fall, wenn sich bei summarischer Prüfung sicher absehen lässt, dass ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch nicht besteht (vgl. nur BVerwG, B.v. 4.9.2008 – 2 B 13/08 – juris Rn. 9 m.w.N.).

An diesen Voraussetzungen fehlt es.

Es ist noch keine Klage des Klägers auf Schadenersatz oder Entschädigung bei den ordentlichen Gerichten anhängig. Eine solche Klage ist nach seinem Vorbringen auch (noch) nicht zu erwarten. Im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 8. September 2017 wird nicht behauptet, dass die Erhebung einer solchen Klage fest beabsichtigt ist, sondern lediglich berichtet, der Kläger habe Amtshaftungsansprüche gegenüber der Beklagten bereits geltend gemacht. Überdies fehlt es auch an (konkreten) Angaben über den Schaden, der dem Kläger entstanden sein soll. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt auch in einer Konstellation wie der vorliegenden zwingend eine Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse bzw. des verbleibenden Gewinns, die/der bei rechtzeitiger Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu erwarten gewesen wäre, und der finanziellen Verhältnisse, die sich aufgrund einer etwaigen anderweitigen beruflichen Tätigkeit ergeben haben, sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraus (vgl. nur OVG NW, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – juris Rn. 16 m.w.N.).

Auf die Frage, ob ein Amtshaftungsbegehren des Klägers insbesondere wegen eigener Herbeiführung des Endes seines Zeitsoldatenverhältnisses nach § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 Abs. 1 BGB (sicher) ausgeschlossen ist, kommt es nicht mehr an.

Dafür, dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog aus anderen Gründen gegeben sein könnte, ist weder etwas vorgetragen, noch sonst etwas ersichtlich.

Zudem ist die Klage auch nicht begründet, weil der Bescheid des BAPersBw vom 27. März 2015 und dessen Beschwerdebescheid vom 1. September 2015 im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens (vgl. nur Gerhardt, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 113 Rn. 103 m.w.N.) rechtmäßig gewesen sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt haben (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Einen Anspruch auf Übernahme hat der Kläger nicht gehabt. Sein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Umwandlungsantrag vom 7. Januar 2014 ist durch diese Bescheide erfüllt worden.

Im Einzelnen:

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG bedarf es zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten einer Ernennung. Gemäß § 3 Abs. 1 SG ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden. Soldaten auf Zeit - wie der Kläger - können bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SG in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden (§ 39 Nr. 3 SG). Jedoch geben weder Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (kurz: GG) noch das SG dem Bewerber, der alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erfüllt, einen Anspruch auf Übernahme in dieses Amt.

Schon allein daran war das Begehren des Klägers gescheitert, soweit er die Verpflichtung zur Übernahme in das Verhältnis eines Berufssoldaten geltend gemacht hatte.

Sein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Umwandlungsantrag vom 7. Januar 2014 ist durch die angegriffenen Bescheide aus folgenden Gründen erfüllt worden.

Der Dienstherr legt die Anforderungen, denen ein Bewerber in körperlicher Hinsicht genügen muss, in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Subjektive Rechte der Bewerber werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Dem Dienstherrn steht hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann nicht geeignet, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann. Demgegenüber ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den vom Dienstherrn festgelegten – laufbahnbezogenen – Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für eine Verwendung im Wehrdienstverhältnis rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden körperlichen Eignung. Es ist zu prüfen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran – bei Soldaten – bis zum Erreichen des Endes der Dienstzeit oder der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert (vgl. zu all dem BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 6 ZB 16.1993 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

Gemessen an den vorgenannten, obergerichtlichen Grundsätzen hat dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung seines Verpflichtungsbegehrens die uneingeschränkte – gerichtlich voll überprüfbare - körperliche Eignung, die nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist, gefehlt.

Der Kläger leidet unstreitig - so wie es im Arztbrief des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 31. März 2017 diagnostiziert ist - an einer Multiplen Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf.

In der Gesundheitsnummer 78 der Anlage 5.03 zur Zentralvorschrift A1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ wird der Erkrankung Multiple Sklerose die Gradation VI zugewiesen, die nach Anlage 1/2 der ZDv 46/1 - welche hier gemäß Ziffer 5.1 der Zentralvorschrift A1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ gilt - festzustellen ist, sofern ein Befund die Wehrdienstfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit dauerhaft ausschließt.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelungen in der ZDv 46/1 gegen höherrangiges Recht verstoßen oder aus einem anderen Grund rechtswidrig sind (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2005 – 1 WB 58/04 – juris Rn. 4). Insbesondere deckt sich die gerichtlich voll überprüfbare (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2000 – 6 B 18/00 – juris Rn. 4 m.w.N.), typisierende wehrmedizinische Bewertung, nach welcher die Erkrankung Multiple Sklerose die Dienstfähigkeit eines Soldaten dauerhaft ausschließt, mit den sonstigen medizinischen Erkenntnissen, die zu dieser Erkrankung aktuell vorliegen (so im Ergebnis bereits OVG NW, U.v. 11.6.1979 – I A 2355/77 – juris).

Nach der gültigen Leitlinie „Diagnose und Therapie der Multiplen Sklerose“ (http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/030-050l_S2e_Multiple_Sklerose_ Diagnostik_Therapie_2014-08_abgelaufen.pdf) ist die Multiple Sklerose die häufigste neurologische Erkrankung, die im jungen Erwachsenenalter zu bleibender Behinderung und vorzeitiger Berentung führt. Die Krankheitsprogression ist bei der schubförmigen und progredienten Verlaufsform ab einem bestimmten Grad der Behinderung vergleichbar rasch. Nur ca. 10 bis 15% der Patienten haben im Verlauf der Erkrankung keine Schübe. Bei etwa einem Drittel der Patienten führt die Multiple Sklerose zu vorzeitiger Berentung (vgl. zu all dem a.a.O., S. 3). Spastik ist kein typisches Frühzeichen einer multiplen Sklerose, tritt jedoch im weiteren Verlauf außerordentlich häufig auf (bei bis zu 70% der Patienten). Der Muskeltonus kann permanent (tonische Spastik), aber auch intermittierend (einschießende, phasische Spastik) gesteigert sein. Wesentliche Folge der spastischen Tonuserhöhung ist die Einschränkung der Mobilität. Generell kann Spastik die Aktivitäten des täglichen Lebens ebenso wie die Teilhabe am sozialen und beruflichen Leben der betroffenen Patienten erheblich beeinträchtigen (vgl. zu all dem a.a.O., S. 26). Das Fatigue-Syndrom bezeichnet eine abnormal erhöhte Erschöpfbarkeit, unter der 60 bis 90% der Multiple Sklerose-Betroffenen leiden und die bereits frühzeitig im Krankheitsverlauf auftreten kann. Mit knapp 50% ist sie sogar das häufigste Symptom der multiplen Sklerose in dieser Patientengruppe. Häufig beeinflusst die Fatigue die körperliche und/oder geistige Leistungsfähigkeit der Art, dass Alltag und berufliche Anforderungen nicht mehr bewältigt werden können und die Lebensqualität erheblich eingeschränkt ist (vgl. a.a.O., S. 28). Kognitive Störungen schränken Lebensqualität, berufliche Leistungsfähigkeit und soziale Funktionsfähigkeit erheblich ein und kommen bei 40 bis 65% der Multiple Sklerose-Erkrankten vor. Sie sind unabhängig von körperlicher Behinderung oder Verlaufsform, können bereits frühzeitig im Krankheitsverlauf auftreten, sind mit kortikaler Atrophie korreliert und manifestieren sich eher mit interindividuell unterschiedlichen, umschriebenen Defiziten als mit einem generellen Abbau kognitiver Funktionen (vgl. a.a.O., S. 29).

Die in dem Arztbrief des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 31. März 2017 unter Verweis auf ein NEDA-4-Paradigma formulierte Kritik an der dargelegten wehrmedizinischen Bewertung der Erkrankung Multiple Sklerose greift schon deshalb nicht durch, weil sie die wehrmedizinische Einschätzung angesichts der in der gültigen Leitlinie „Diagnose und Therapie der Multiplen Sklerose“ zum Ausdruck gekommenen medizinischen Erkenntnisse zu dieser Erkrankung nicht als fehlerhaft belegt. NEDA beinhaltet keine grundsätzlich neuen medizinischen Erkenntnisse etwa zu Auswirkungen und Verlauf der Multiplen Sklerose, sondern steht (lediglich) für ein Therapieziel (vgl. nur https://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=54857 sowie den Arztbrief des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 31. März 2017).

Vor diesem Hintergrund kommt die für die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahme allein zuständige (vgl. Kap. D 01.01 des AU Nr. 80 FA InspSan Nr. 6.2) Beratende Ärztin des BAPersBw in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2017 schlüssig und überzeugend zu dem Ergebnis, dass selbst unter Erteilung und Einhaltung strikter Auflagen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze weder die Dienst- und Verwendungsfähigkeit noch die Einsatzfähigkeit des Klägers, noch eine Stabilität im Krankheitsverlauf besonders unter wehrdiensteigentümlichen Belastungen gewährleistet werden kann und lehnt die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahme für die Übernahme des Klägers als Berufssoldat ab.

Diese Stellungnahme der Beratenden Ärztin des BAPersBw vom 1. Juni 2017 deckt sich überdies insbesondere mit dem Begutachtungsergebnis des Sanitätszentrums Bad Reichenhall vom 11. Dezember 2014 und der Einschätzung des Beratenden Arztes des BAPersBw vom 2. März 2015. Sie wird auch insbesondere nicht durch den Arztbrief des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 31. März 2017 erschüttert oder gar wiederlegt. In diesem Arztbrief wird zwar ein über die letzten drei Jahre stabiler Verlauf der Erkrankung beim Kläger ohne neu auftretende Veränderungen/Herde hervorgehoben und es wird ihm darin eine sehr gute medizinische Prognose gestellt. Der Arztbrief äußert sich aber insbesondere nicht zum Punkt der Dienstfähigkeit des Klägers bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2014 - M 21 K 12.2528 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 74.762,87 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Denn der fristgerecht geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die auf Übernahme als Berufssoldatin gerichtete Klage unzulässig geworden ist. Denn ihr steht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Seite. Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit in das einer Berufssoldatin setzt, wie sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG und dem dort verwendeten Begriff der „Umwandlung“ ergibt, zwingend ein noch fortbestehendes aktives Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit voraus (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 2 C 11.11 -m BVerwGE 145, 237 Rn. 8; OVG NRW, B.v. 4.7.2014 - 1 A 891/13 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Daran fehlt es, weil die Dienstzeit der Klägerin mit Ablauf des 30. September 2013 geendet hat. In diesem Zeitpunkt ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Umwandlung und auf Neuverbescheidung des entsprechenden Antrags entfallen. Aus dem vom Zulassungsantrag angeführten § 39 SG über die formalen Mindestanforderungen für die Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten ergibt sich nichts anderes. Endet das Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, wie hier, im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, tritt demnach die Erledigung des Rechtsstreits ein. Von der Möglichkeit, vor dem Ende des Dienstverhältnisses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um eine vorläufige Verlängerung der Dienstzeit nachzusuchen (OVG NRW, B.v. 4.7.2014 - 1 A 891/13 - juris Rn. 8), hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Ebenso wenig hat sie ihre Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.

(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
3.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

(3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit

1.
allgemein durch Rechtsverordnung oder
2.
in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.

(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das 62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr bildet die Vollendung des 65. Lebensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienstliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine Berufung auch im Übrigen über die Altersgrenze des Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Die Dauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.

(3) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.

(4) Die Dauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung vor dem Beginn einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits mehr als sechs Monate mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden ist oder war, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit. Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dauer der Berufung verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, verlängert sich die Dauer der Berufung ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.

(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen.

(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 Satz 1 kann bestimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht nach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Verlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Interesse besteht. Die Absicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen der Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung der Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung ist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit zu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.