Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2014 - 6 CE 14.1693

published on 16.09.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2014 - 6 CE 14.1693
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Juli 2014 - Au 2 S 14.893 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.079,29 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben des Karrierecenters der Bundeswehr M. vom 25. November 2013 als „Wiedereinsteller“ im vorläufigen Dienstgrad eines Feldwebels zu einer Eignungsübung für die Dauer von 4 Monaten einberufen. Am 2. Januar 2014 trat er als Eignungsübender für die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr im Dienstgrad eines Feldwebels ein. Ebenfalls im Januar 2014 wurde beim Antragsteller eine Einstellungsuntersuchung mit dem Ziel der Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung durchgeführt. Nach dem Gutachten der Oberfeldärztin T. des Fachsanitätszentrums K. vom 24. Januar 2014 ist der Antragsteller nicht wehrdienstfähig (Gesundheitsziffer (GZ) V/13 für 2 Jahre); gleichzeitig wurde seine Entlassung aus der Bundeswehr im Rahmen der Einstellung empfohlen. Demgegenüber kam Oberstabsarzt S. vom Bundeswehrkrankenhaus U. in einem Gutachten vom 5. Februar 2014 zur Auffassung, dass der Antragsteller dienst- und verwendungsfähig sei, und empfahl die Beibehaltung der bisherigen GZ III/13, eine Wiedervorlage im März 2014 sowie eine Verlaufsbeobachtung.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2014 entließ das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Antragsgegnerin) den Antragsteller gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SG mit Ablauf des 28. Februar 2014 aus der Eignungsübung und lehnte seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit ab. Der Antragsteller verfüge nicht über die gesundheitliche Eignung, um die Eignungsübung erfolgreich abschließen zu können. Die vom Antragsteller erhobene Beschwerde wies die Antragsgegnerin nach Einholung einer weiteren internen militärärztlichen Stellungnahme mit Beschwerdebescheid vom 8. Mai 2014 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an.

Daraufhin erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte er, die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Recht vorläufigen Rechtsschutz versagt. Das gilt unabhängig davon, ob der Antrag - wie vom Senat - als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Entlassungsverfügung oder - wie vom Verwaltungsgericht - als Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt wird, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn nach der Eignungsübung als Soldaten auf Zeit zu ernennen oder zumindest den dahingehenden Antrag (neu) zu bescheiden. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung bestehen - auch mit Blick auf die seitens des Antragstellers gerügte Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) - keine rechtlichen Bedenken gegen die im Beschwerdebescheid angeordnete sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung.

Nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SG kann ein Bewerber während einer Eignungsübung mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Eine Entlassung kommt unter anderem wegen fehlender gesundheitlicher Eignung des Bewerbers in Betracht (vgl. Vogelgesang in GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Bd. I, Yk § 87 Rn. 15). Die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit setzt nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Besitz der charakterlichen, geistigen und körperlichen Eignung voraus, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung steht der zuständigen Stelle im Rahmen der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung oder Laufbahn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Insoweit kann nur geprüft werden, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. In diesem Rahmen ist auch zu prüfen, ob die ärztlichen Stellungnahmen schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind und sich prognostisch zu den künftigen gesundheitlichen Belastungen des betroffenen Soldaten äußern (BVerwG, B. v. 24.2.2005 - 1 WB 58/04 - juris Rn. 5).

Grundlage für die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers sind die Regelungen in der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 (ZDv 46/1). Danach sind alle bei der ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers festgestellten Gesundheitsstörungen mit Fehler-(Gesundheits-)ziffern (GZ) bzw. Gradationen gemäß ZDv 46/1 zu bewerten und im Untersuchungsbogen zu dokumentieren. Eine gesundheitliche Eignung besteht bei den GZ I, II oder III. Die GZ IV entspricht der Bewertung „ärztlicherseits Bedenken“, die GZ V der Bewertung „ärztlicherseits vorübergehend Bedenken bis in… Monaten“ (BVerwG, B. v. 24.2.2005 - 1 WB 58/04 - juris Rn. 4).

In Anwendung dieses Maßstabs ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der ärztlichen Stellungnahme von Oberfeldärztin T., einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 24. Januar 2014 die gesundheitliche Eignung des Antragstellers verneint und diesen dementsprechend aus der Eignungsübung entlassen hat. Die Militärärztin stellt nach einer Befragung des Antragstellers und Durchführung verschiedener psychologischer Zusatzuntersuchungen die Diagnose „Anpassungsstörung gemischt mit emotionalen und Verhaltensbeeinträchtigungen, Suizidversuch Beginn 2013 (anamnestisch), Akzentuierung von Persönlichkeitszügen und akute Belastungsreaktion bei Partnerschaftskonflikt 2012/2013“. Zusammenfassend kommt sie zu der Beurteilung, dass unter Berücksichtigung der Anamnese, der Befunde und der aktuellen Untersuchungsergebnisse beim Antragsteller von einer Anpassungsstörung sowie einer psycho-vegetativen Labilität ausgegangen werden müsse. Dies könne sich besonders in emotional belastenden Situationen mit narzisstischer Kränkung zeigen und zu dysfunktionalen Handlungen führen, die nur schwer kontrollierbar sein könnten. Zum Teil fänden sich noch Defizite im Bereich Selbststeuerung (Affektregulation und Selbstwertregulierung). Ferner zeige das Verhalten des Antragstellers eine auffällige Persönlichkeitsstruktur einschließlich des psychischen Störmusters. Die akute Belastungsreaktion mit Suizidalität zu Beginn 2013 spiele eine weitere wesentliche Rolle. Es sei von einer zunehmend weniger belastbaren Persönlichkeit auszugehen, die so weder im sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt werden könne noch in der besonderen Art der Gemeinschaft wie der Bundeswehr seinen Platz finden werde. Von psychiatrischer Seite sei der Antragsteller nicht wehrdienstverwendungsfähig. Empfohlen werde die GZ V/13 für 2 Jahre gemäß der ZDv 46/1 und die Entlassung im Rahmen des Einstellungsverfahrens.

Demgegenüber stellt zwar Oberstabsarzt S. (Facharzt für Psychiatrie, klinische Geriatrie am Bundeswehrkrankenhaus U.) in einem als Zweitmeinung eingeholten Gutachten vom 5. Februar 2014 nach Befragung des Antragstellers die Diagnose „Anpassungsstörung (Trennungskonflikt 2012), gut remittiert (F 43. 2), keine Suizidversuche“. Er hält den Antragsteller „in Einschätzung der Befunde“ der Oberfeldärztin T. vom 24. Januar 2014 und der aktuellen Angaben bei der jetzigen Untersuchung für dienst- und verwendungsfähig wie bisher und empfiehlt die Beibehaltung der bisherigen GZ III/13, eine Wiedervorlage im März 2014 sowie eine Verlaufsbeobachtung.

Es ist aber - zumal bei summarischer Prüfung - nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auf der Grundlage des ersten militärärztlichen Gutachtens vom 24. Januar 2014 entlassen hat. Die Begutachtung durch Oberfeldärztin T. ist ausführlich, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie beruht auf einer eingehenden Befragung des Antragstellers und - im Gegensatz zu dem Zweitgutachten - zusätzlich auf mehreren psychologischen Testverfahren. Die Aussagekraft wird nicht dadurch erschüttert, dass in der Betreffzeile der Familienname des Antragstellers nicht korrekt geschrieben wurde. Der Irrtum wurde handschriftlich korrigiert. Außerdem ist die Personenkennziffer des Antragstellers angeführt. Da jeder Soldat über eine individuelle, nur einmal vergebene Personenkennziffer verfügt, ist eine Verwechslung ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat das Erst- und das Zweitgutachten aufgrund der unterschiedlichen abschließenden Empfehlungen zusätzlich einer internen Kontrolle unterzogen. Diese kam übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass dem Erstgutachten der Vorzug zu geben ist. Nach dem Aktenvermerk des Leiters Behandlung und Begutachtung des Fachsanitätszentrums K. vom 25. Februar 2014, Oberfeldarzt Dr. R., besteht ein deutlicher Unterschied in der strukturellen und inhaltlichen Qualität des ersten und des zweiten Arztberichtes; die von Oberfeldärztin T. im Gutachten vom 24. Januar 2014 gezogenen Schlüsse seien durch das spätere Gutachten vom 5. Februar 2014 nicht entkräftet worden. Auch der von der Antragsgegnerin eingeschaltete Beratende Arzt, Oberfeldarzt K., empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2014, der wehrpsychiatrischen Begutachtung durch Oberfeldärztin T. zu folgen. Die Vergabe der GZ V/13 gemäß ZDv 46/1 für 2 Jahre und eine daraus abgeleitete vorübergehende Nichteignung sei fachgerecht. Der Antragsteller hält dem mit seiner Beschwerde lediglich seine eigene abweichende Bewertung und Einschätzung entgegen, ohne das Erstgutachten substantiiert in Frage zu stellen.

Unbeachtlich ist entgegen der Auffassung der Beschwerde, wer das weitere ärztliche Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses U. veranlasst hat. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin das Zweitgutachten im Beschwerdebescheid vom 8. Mai 2014 (Seite 3/4) berücksichtigt hat. Dass sie diesem im Ergebnis nicht gefolgt ist, sondern entsprechend dem Ergebnis der internen Kontrolle das Erstgutachten für überzeugender gehalten hat, stellt weder einen Rechts- noch einen Ermessensfehler dar. Das gleiche gilt für den Umstand, dass nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2014 der Beratende Arzt der Antragsgegnerin zusätzlich zu seiner eigenen Bewertung Erst- und Zweitgutachten noch einem weiteren Militärfacharzt für Psychiatrie in Hamburg in anonymisierter Form vorgelegt hat, der ebenfalls zu der Überzeugung gelangt sei, dass der Begutachtung durch Oberfeldärztin T. zu folgen sei. Diese Vorgehensweise diente nicht zuletzt im Interesse des Antragstellers einer möglichst umfassenden militärfachärztlichen Überprüfung, ob das Erst- oder das Zweitgutachten den Vorzug verdient. Eine Verletzung subjektiver Rechte kann daraus nicht hergeleitet werden. Abgesehen davon kam es auf die zusätzliche Bewertung durch den weiteren Militärfacharzt für Psychiatrie in Hamburg nicht mehr entscheidungserheblich an. Dass der Antragsteller als chemisch-technischer Assistent in G. vorgesehen war und dies nach Auffassung der Beschwerde keinen sicherheitsrelevanten Bereich darstellt, ist ebenso unbeachtlich wie der Vortrag, dass der Antragsteller als sog. Wiedereinsteller bereits Erfahrung bei der Bundeswehr hat. Das gleiche gilt für den Einwand, dass der Bericht über die mangelnde Wehrdienstfähigkeit des Antragstellers erst am 24. Januar 2014 erstellt worden sei, als dieser sich bei einer Wehrübung eine schwere Knieverletzung zugezogen habe. Entscheidend ist allein die von mehreren Militärärzten bestätigte, substantiierte und plausible Beurteilung der Oberfeldärztin T., wonach der Antragsteller auf die Dauer von 2 Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist.

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 21.07.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.079,29 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.079,29 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach seiner Entlassung aus einer Eignungsübung die Übernahme als Soldat auf Zeit.

Der am 31. März 1988 geborene Antragsteller wurde vom Karrierecenter der Bundeswehr ... am 25. November 2013 im vorläufigen Dienstgrad eines Feldwebels als Wiedereinsteller zu einer Eignungsübung für die Dauer von vier Monaten zum 5. Gebirgssanitätsregiment in ... einberufen und trat zum 2. Januar 2014 als Eignungsübender für die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr ein.

Am 7. Januar 2014 erfolgte beim Antragsteller eine Einstellungsuntersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung, in der er angab, aufgrund der Trennung von seiner Freundin Ende 2012 suizidale Gedanken gehabt und versucht zu haben, sich das Leben zu nehmen. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Oberfeldarzt (OFA) ... diagnostizierte eine „Anpassungsstörung gemischt mit emotionalen und Verhaltensbeeinträchtigungen (F43.24)“, Suizidversuch Beginn 2013 (anamnestisch) (Z91.5), Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73) und eine akute Belastungsreaktion bei Partnerschaftskonflikt 2012/2013 (F43.0). In der zusammenfassenden Beurteilung kommt sie zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Anamnese, der Befunde und der aktuellen Untersuchungsergebnisse bei dem Patienten von einer Anpassungsstörung sowie einer psycho-vegetativen Labilität ausgegangen werden müsse. Diese könne sich besonders in emotional belastenden Situationen mit narzisstischer Kränkung zeigen und zu dysfunktionalen Handlungen führen, die nur schwer kontrollierbar sein könnten. Die Struktur könne weitgehend mäßig bis gut integriert beschrieben werden, jedoch fänden sich aufgrund früher Kränkungen zum Teil noch Defizite im Bereich der Selbststeuerung. Es könne von Autonomie versus Abhängigkeit sowie von einem Selbstwertkonflikt ausgegangen werden. Ferner zeige das Verhalten des Patienten eine auffällige Persönlichkeitsstruktur einschließlich des psychischen Störmusters. Hierbei sei auch die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur des Patienten zu benennen, die auffällig sei, derzeit jedoch keine Krankheit darstelle. Unter Beibehalten der Vorgaben und der Kenntnis der biografischen Angaben sei, wobei hier die akute Belastungsreaktion mit Suizidalität zu Beginn 2013 eine weitere wesentliche Rolle spiele, von einer zunehmend weniger belastbaren Persönlichkeit auszugehen, die so weder im sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt werden könne, noch in der besonderen Art der Gemeinschaft, wie der der Bundeswehr, seinen Platz finden werde. Aus psychiatrischer Sicht sei der Patient nicht wehrdienstverwendungsfähig. Es werde die Gradation V (fünf) /13 gemäß ZDv 46/1 für zwei Jahre und die Entlassung aus der Bundeswehr im Rahmen der Einstellung empfohlen.

Daraufhin holte der Antragsteller eine weitere ärztliche Stellungnahme beim Bundeswehrkrankenhaus ... ein. Laut Untersuchungsbericht von Oberstabsarzt (OStA) ..., Facharzt für Psychiatrie, Klinische Geriatrie, vom 5. Februar 2014 wurden eine Anpassungsstörung (Trennungskonflikt 2012), gut remittiert (F 43.2) und keine Suizidversuche diagnostiziert. In Einschätzung der Befunde OFA ... und der aktuellen Angaben bei der jetzigen Untersuchung werde die „Beibehaltung der bisherigen GZ III/13“ empfohlen und der Antragsteller als „dienst- und verwendungsfähig wie bisher“ eingestuft. Ferner werde eine Wiedervorstellung für März 2014 sowie eine Verlaufsbeobachtung empfohlen.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2014 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 28. Februar 2014 aus der Eignungsübung entlassen. Eine Ernennung zum Soldaten auf Zeit erfolge nicht. Zur Begründung wird angeführt, dass der Antragsteller nicht über die gesundheitliche Eignung verfüge, um die Eignungsübung erfolgreich abschließen zu können. Der nächste Disziplinarvorgesetzte habe daher die vorzeitige Entlassung beantragt. Dem habe sich der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte angeschlossen. Der Entscheidung liege die militärärztliche Einschätzung des Fachsanitätszentrums ... vom 24. Januar 2014 zugrunde.

Die hiergegen am 27. Februar 2014 erhobene Beschwerde wies die Antragsgegnerin mit Beschwerdebescheid vom 8. Mai 2014 zurück und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass der Antragsteller vorübergehend nicht dienstfähig sei. Die medizinische Beurteilung durch das Fachsanitätszentrum ... sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf einer militärärztlichen Einschätzung einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie der korrekten Anwendung der Dienstvorschriften. Auch das Ergebnis der weiteren Untersuchung rechtfertige keine abweichende militärärztliche Einstufung der gesundheitlichen Eignung. Der handschriftliche Befund von OStA ... vom Bundeswehrkrankenhaus ... weise eine geringere Expertise auf und sei nicht geeignet, die Einschätzung des Fachsanitätszentrums ... zu entkräften. Der Bericht enthalte überdies Sorgfaltsmängel und es falle ein deutlicher Unterschied in der strukturellen und inhaltlichen Qualität der beiden Arztberichte auf. Insbesondere beschränke sich der Untersuchungsbericht von OStA ... weitgehend auf eine Wiedergabe des vom Antragsteller geschilderten Sachverhalts. Hingegen sei unerheblich, dass in der Betreffzeile des Untersuchungsberichts des Fachsanitätszentrums ... ein Schreibfehler enthalten sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten. Es sei mit dem Auftrag der Bundeswehr nicht vereinbar, einen Eignungsübenden, der sich nicht zum Soldaten auf Zeit eigne, auch nur vorübergehend im Dienst zu belassen. Zudem könne eine Gefährdung der eigenen Person oder Dritter nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Am 10. Juni 2014 erhob der Antragsteller hiergegen Klage (Au 2 K 14.891), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; für ihn ist beantragt,

die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 10. Februar 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 8. Mai 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Die Beurteilung der Tauglichkeit des Antragstellers sei nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt worden, da die zweite Untersuchung bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben sei. Eine größere Expertise einer der beiden Ärzte sei nicht ersichtlich, da beide Fachärzte für Psychiatrie und im Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig seien. Zudem sei der Antragsteller vom Fachsanitätszentrum ... an das Bundeswehrkrankenhaus verwiesen worden. Ein Sorgfaltsmangel könne auch nicht aus der handschriftlichen Verfassung des zweiten Berichts abgeleitet werden. Die Aussage im ersten Bericht, wonach die Auswertung beider Werte (Angst/Depression) unauffällig sei „und damit über dem innerhalb des Normwertes liegend“, sei missverständlich. Zudem enthalte der Bericht inhaltliche Fehler bezüglich der Aussagen des Antragstellers, etwa zum Zeitpunkt der Trennung von seiner Freundin Ende 2012 (statt Anfang 2013). Unrichtig seien auch die Angaben zu den Berufszielen und der fehlenden Vorerfahrung bei der Bundeswehr, denn tatsächlich habe der Antragsteller einen neunmonatigen Grundwehrdienst im Jahr 2010 geleistet. Weiter enthalte der Erstbericht Ungenauigkeiten bei der Familienanamnese und weise diverse formelle Unzulänglichkeiten auf.

Unter dem 23. Juni 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei für die vorgesehene Verwendung gesundheitlich nicht geeignet. Das Ergebnis des ärztlichen Befundes vom 24. Januar 2014 stehe zweifelsfrei fest. Zwar sei dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt worden, eine weitere ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, einen Rechtsanspruch darauf habe er aber nicht. Zum anderen könne der militärärztliche, psychiatrische Befund nur durch den Generalarzt des Fachsanitätszentrums ... entkräftet werden. Dessen ungeachtet sei das Untersuchungsergebnis des Bundeswehrkrankenhauses ... im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geprüft worden. Aber auch aus diesem gehe hervor, dass die Eignung des Antragstellers angezweifelt werde. Dementsprechend habe der untersuchende Arzt sowohl eine Wiedervorstellung im März 2014 als auch eine Verlaufsbeobachtung empfohlen. Bei dieser Empfehlung handle es sich aber nicht um eine die vorhergehende medizinische Beurteilung verdrängende ärztliche Einschätzung.

Mit Schreiben vom 3. und 17. Juli 2014 wiederholt und vertieft der Antragsteller seinen Vortrag. Das erste ärztliche Gutachten sei schematisch erstellt und bleibe aufgrund seiner evidenten Sorgfaltsmängel in seiner Qualität deutlich hinter dem Zweitgutachten zurück. Es erscheine als widersprüchlich, dass der Antragsteller einerseits als nicht suizidal beschrieben werde, dennoch aber die Empfehlung der Wehrdienstuntauglichkeit aufgrund einer Suizidgefährdung ausgesprochen werde. Hinzu komme, dass das Gutachten erst 17 Tage nach der Untersuchung erstellt worden sei. An diesem Tag habe sich der Antragsteller aufgrund seiner orthopädischen Behandlung an seinem Knie im Fachsanitätszentrum eingefunden. Nachdem der behandelnde Arzt für Orthopädie in seinem Bericht die Dienstuntauglichkeit des Antragstellers für die nächsten zwei Jahre erwähnt habe, habe dieser vor Erstellung seines Berichts mit der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Rücksprache halten müssen. Die Dringlichkeit des Antrags ergebe sich aus der drohenden Verletzung des Antragstellers in seinen Grundrechten.

Aufgrund der Zweifel des Antragstellers an der Verwertbarkeit der militärärztlichen Untersuchung holte der Antragsgegner eine Stellungnahme des Beratenden Arztes beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein. Der Arzt führt darin aus, dass empfohlen werde, der wehrpsychiatrischen Begutachtung von OFA ... zu folgen. Die Vergabe der Gesundheitsziffer V (fünf) /13 gemäß ZDv 46/1 für zwei Jahre und eine daraus abgeleitete vorübergehende Nichteignung seien fachgerecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag des Antragstellers ist nach dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren dahingehend auszulegen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn nach der Eignungsübung als Soldaten auf Zeit zu ernennen oder zumindest den dahingehenden Antrag (neu) zu bescheiden (§ 88 VwGO). Zwar wurde der Antragsteller mit Bescheid vom 10. Februar 2014 mit Ablauf des 28. Februar 2014 gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 des Soldatengesetzes (SG) aus der Eignungsübung entlassen und mit Beschwerdebescheid vom 8. Mai 2014 die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet. Jedoch endet nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SG das Wehrdienstverhältnis nach Ablauf der viermonatigen Dauer der Eignungsübung ohnehin kraft Gesetzes, wenn der Bewerber nach der Eignungsübung nicht zum Berufssoldaten oder Zeitsoldaten ernannt wird. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Eilantragsstellung bei Gericht war die viermonatige Eignungsübung bereits beendet, ohne dass der Antragsteller zum Berufs- oder Zeitsoldaten ernannt worden wäre. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung würde folglich nichts daran ändern, dass das Wehrdienstverhältnis beendet ist, denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 10. Februar 2014 zugleich verfügt, den Antragsteller nicht zum Soldaten auf Zeit zu ernennen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller der Sache nach eine Ernennung zum Soldaten auf Zeit durch die Antragsgegnerin oder zumindest eine (Neu-)Bescheidung seines dahingehenden Antrages begehrt. Es handelt sich mithin um ein Verpflichtungsbegehren, das im Klageverfahren mit einer Verpflichtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreben ist. Insoweit ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

2. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn die Regelung - insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - Regelungsanordnung). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 6 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, denn nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 123 Rn. 122) kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte.

Gemäß § 87 Abs. 2 SG kann der Bewerber nach der Eignungsübung zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Einstellung besteht selbst dann nicht, wenn alle persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 SG i. V. m. § 37 Abs. 1 SG kann in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist (Nr. 1), Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (Nr. 2) und die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (Nr. 3). Wird ein Bewerber wegen des Fehlens einer der in § 37 Abs. 1 SG genannten Eigenschaften abgelehnt, kann er allerdings insoweit in seinen Rechten verletzt sein, als hierdurch sein aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung nicht erfüllt wurde (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 37 Rn. 3).

Bei der Prüfung der Frage, ob der Soldat für das Soldatenverhältnis auf Zeit charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist, steht dem Dienstherrn ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Gerichte dürfen diese Entscheidung nur dahingehend überprüfen, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.7.2013 - Au 2 K 13.417 - juris Rn. 23; U. v. 30.6.2005 - Au 2 K 04.811 - juris Rn. 13; VG Oldenburg, U. v. 25.2.2004 - 6 A 1675/02 - juris Rn. 16).

Das auszuübende Ermessen wurde vorliegend rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. hier auf den Zeitpunkt des Ergehens des Beschwerdebescheids (vgl. Sohm, a. a. O., § 37 Rn. 45 f.). Die Frage, ob die erforderliche gesundheitliche Eignung für eine soldatische Verwendung vorliegt, bestimmt sich nach den Vorgaben der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 „Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung“ (ZDv 46/1) und ist für die persönliche Gesamteignung maßgeblich.

Die notwendige gesundheitliche Eignung des Antragstellers wurde hier zu Recht verneint. Sie ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn die erforderliche Annahmeuntersuchung mit dem Verwendungsgrad „voll verwendungsfähig“ (Signierziffer 1) oder „verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten“ (Signierziffer 2) abgeschlossen werden kann. Bei der Vergabe der Signierziffern kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass in Bezug auf die Bewertung von gesundheitlichen Einschränkungen die zum Teil erheblich stärker belastenden Forderungen und besonderen Eigenarten des militärischen Einsatzes zu berücksichtigen sind. Diese fordern ein besonderes Maß an physischer und psychischer Leistungsfähigkeit, um den verwendungsspezifischen Belastungen des Soldatenberufes, z. B. Tätigkeiten unter Klimabelastung, Schichtdienst, psychische und physische Stresssituationen, gerecht werden zu können (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.7.2013 - Au 2 K 13.417 - juris Rn. 25). Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass die Bundeswehr ein erhebliches Interesse daran hat, nur solche Personen als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit zu ernennen, deren gesundheitliche Eignung zweifelsfrei feststeht (vgl. VG Oldenburg, U. v. 25.2.2004 - 6 A 1675/02 - juris Rn. 20). Wo bei gesundheitlichen Einschränkungen im Einzelnen die Grenzen zu ziehen sind, ist eine Frage von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, die nicht vom Gericht überprüft werden können. Es ist Sache des verantwortlichen Vorgesetzten, hier die erforderliche Entscheidung zu treffen. Das Gericht kann nicht anstelle der Vorgesetzten darüber entscheiden, was für eine militärische Verwendung noch als tragbar anzusehen ist und was nicht mehr (vgl. BVerwG, B. v. 4.8.1981 - 1 WB 29.81 - BVerwGE 73, 235/237).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann von einer gesundheitlichen Eignung des Antragstellers im vorliegenden Falle nicht ausgegangen werden, da im Rahmen der Eignungsuntersuchung am 7. Januar 2014 von der zuständigen Stelle, dem Fachsanitätszentrum ..., der Antragsteller aus psychiatrischer Sicht für nicht wehrdienstfähig eingestuft wurde. Medizinisch knüpft diese Einschätzung schlüssig daran an, dass es sich beim Antragsteller um eine zunehmend weniger belastbare Persönlichkeit mit Anpassungsstörung handle, die weder im sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt noch in der besonderen Art der Gemeinschaft der Bundeswehr ihren Platz finden werde. Begründet wurde dies mit dem Verhalten des Antragstellers, welches eine auffällige Persönlichkeitsstruktur einschließlich eines psychischen Störmusters zeige. Die akute Belastungsreaktion mit Suizidalität zu Beginn des Jahres 2013 spiele insofern eine weitere wesentliche Rolle. Die militärärztliche Bewertung konnte vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt werden. Zwar spricht OStA ... vom Bundeswehrkrankenhaus ... auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung des Antragstellers am 5. Februar 2014 in Kenntnis des Befunds des Fachsanitätszentrums ... und unter Berücksichtigung der aktuellen Angaben die Empfehlung aus, die „bisherige GZ III/13“ beizubehalten und hält den Antragsteller für „dienst- und verwendungsfähig wie bisher“. Jedoch handelt es sich insofern lediglich um eine Empfehlung an den zuständigen behandelnden Arzt des Fachsanitätszentrums ... Des Weiteren ergibt sich auch aus dieser Stellungnahme, dass der Antragsteller suizidal war „(Gedanke sich das Leben zu nehmen)“, so dass der Arzt ebenfalls zu dem Ergebnis einer Anpassungsstörung beim Antragsteller (F43.2) kam, mit der Einschränkung, dass diese gut remittiert sei und es keinen Suizidversuch gegeben habe.

Der Umstand, dass der Befund des Fachsanitätszentrums ... - ebenso wie der handschriftliche Befund des Bundeswehrkrankenhauses ... - Schreib- und Grammatikfehler aufweist, macht ihn nicht unverwertbar, da die inhaltliche Beurteilung dadurch nicht berührt wird. Ebenso verhält es sich mit den vom Antragsteller gerügten Ungenauigkeiten bei der Wiedergabe von Äußerungen im Detail bei der Eigenanamnese bzw. der sozialbiographischen Anamnese, da diese erkennbar für die zusammenfassende Beurteilung keine maßgebliche Bedeutung haben. Entscheidend für das Ergebnis der Untersuchung war vielmehr neben der Anpassungsstörung die Suizidalität, welche auch von OStA ... diagnostiziert wurde. Diese hat OFA Dr. ... in einem Aktenvermerk vom 25. Februar 2014 über eine persönliche Rücksprache mit Dr. ... ebenfalls bestätigt. Danach habe der Antragsteller im Rahmen der Einstellungsuntersuchung am 7. Januar 2014 bei Dr. ... angegeben, bei einem partnerschaftlichen Konflikt vor nicht ganz einem Jahr suizidale Gedanken gehabt zu haben, die konkret geplant gewesen wären (Sprung aus dem Fenster) und unmittelbar vor der Umsetzung gestanden hätten. Vor diesem Hintergrund ist der Beratende Arzt des Bundesamts für das Personalmanagement anhand der vorgelegten Stellungnahmen und unter Hinzuziehung einer weiteren Bewertung durch einen Militärfacharzt für Psychiatrie in ... ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vergabe der Signierziffer 5 (fünf) für zwei Jahre und eine daraus abgeleitete vorübergehende Nichteignung fachgerecht seien. Da einerseits die fachlichen Erwägungen, die in die Eignungsbeurteilung eingeflossen sind, nicht justiziabel sind (vgl. BVerwG, B. v. 24.2.2005 - 1 WB 58.04 - ZBR 2005, 311; B. v. 10.11.1992 - 1 WB 61.92 - juris Rn. 6; VG Magdeburg, U. v. 24.7.2012 - 5 A 282/11 - juris Rn. 16) und andererseits die medizinischen Einschätzungen nachvollziehbar und schlüssig an die auch vom Antragsteller nicht weiter bestrittene Suizidalität anknüpfen, bestehen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die gesundheitliche Einstufung mit Signierziffer 5 (fünf) gemäß ZDv 46/1 im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.

Nachdem, wie oben dargelegt, die Antragsgegnerin ein erhebliches Interesse daran hat, nur solche Personen als Berufssoldaten oder als Soldaten auf Zeit zu ernennen, deren gesundheitliche Eignung zweifelsfrei feststeht, genügt bereits die militärärztliche Einschätzung vom 24. Januar 2014, bestätigt durch den Beratenden Arzt beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr laut Stellungnahme vom 9. Juli 2014, für sich genommen, um solche Zweifel begründen zu können (vgl. BVerwG, B. v. 30.8.1995 - 1 WB 111.94 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 13; B. v. 30.3.1988 - 6 B 1.88 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 1). Da die Antragsgegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Befund durch des Bundeswehrkrankenhauses ... vom 5. Februar 2014 in ihre Prüfung einbezogen hat, hat sie diesen entgegen der Ansicht des Antragstellers bei ihrer Entscheidung nicht außer Acht gelassen, ist also nicht von einem falschen, nämlich unvollständigen Sachverhalt, ausgegangen. Sie ist unter Berücksichtigung der medizinischen Einschätzungen nur zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Antragsteller. Dies stellt jedoch keinen Ermessensfehler dar (§ 114 Satz 1 VwGO).

Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.

(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.

(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.

(3) (weggefallen)

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.