Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2018 - 6 ZB 17.1945

published on 21.02.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2018 - 6 ZB 17.1945
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 16.1847, 02.08.2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. August 2017 – AN 11 K 16.1847 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klägerin, eine bei der Deutschen Post AG beschäftigte Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8), hat mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten beantragt, sie von ihrem Dienstposten am Standort N. zum Standort B. umzusetzen. Ohne eine solche Umsetzung in die Nähe ihres Wohnortes würden aufgrund des bei ihr vorliegenden Krankheitsbildes, wie durch ärztliche Gutachten belegt, vermehrte Fehlzeiten eintreten und die Behandlung durch vertraute Ärzte unzumutbar erschwert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage (soweit im Rechtsmittelverfahren noch von Interesse) für unbegründet erachtet und abgewiesen. Einem Anspruch auf vollständige oder teilweise Umsetzung nach B. stehe bereits entgegen, dass der Beklagten ein geeigneter Arbeitsposten am Standort B. nicht zur Verfügung stehe. Zudem habe die Klägerin nicht dargelegt, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ihren Dienst am Standort N. wieder aufzunehmen; die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seien dazu nicht ergiebig oder gar widersprüchlich. Schließlich würde selbst dann, wenn eine weitere Tätigkeit in N. unzumutbar sein sollte, das keinen Anspruch auf Umsetzung nach B. begründen, weil grundsätzlich sämtliche Einsatzorte in Deutschland in Betracht kämen.

Da das Verwaltungsgericht demnach den von der Klägerin verfolgten Umsetzungsanspruch aus drei, die klageabweisende Entscheidung jeweils für sich tragenden Gründen verneint hat, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 3 und B.v. 26.1.2018 – 6 ZB 17.971 – juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Es fehlt bereits an entsprechenden, den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegungen. Denn der Zulassungsantrag hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene Wertung entgegen, ohne auf den vom Verwaltungsgericht erläuterten rechtlichen Maßstab einzugehen. Wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist ein Rechtsanspruch auf Umsetzung auf einen bestimmten Dienstposten („Hin-Umsetzung“) allenfalls ausnahmsweise denkbar. Da die von der Klägerin angeführte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 Satz 1 BBG) ihrer Struktur nach auf die Beseitigung eines bestehenden Missstands gerichtet ist, kann sie allerdings keinen Anspruch auf Vergabe eines konkreten Dienstpostens vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246 Rn. 25 f.). Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

Im Übrigen bestehen auch in der Sache schon mit Blick auf den ersten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts (kein Dienstposten verfügbar) weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Ein Anspruch auf „Hin-Umsetzung“ an den Standort B., der wie gesagt allenfalls ausnahmsweise denkbar ist, setzt in jedem Fall voraus, dass dort ein freier und mit der Klägerin besetzbarer Dienstposten vorhanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 6 ZB 14.1550 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wie das Verwaltungsgericht überzeugend festgestellt hat, gibt es am Wunschstandort keinen für die Klägerin in Betracht kommenden Dienstposten. Dass sie während der Wiedereingliederungsmaßnahme mit reduzierter Stundenzahl vorübergehend am Standort B. bei einer anderen Einheit eingesetzt worden war, steht dem nicht entgegen und verpflichtet die Beklagte nicht, einen entsprechenden (Dauer-)Dienstposten für die Klägerin nach B. zu verlagern. Diese Entscheidung fällt allein in das Organisationsermessen des Dienstherrn und berührt keine subjektive Rechtsposition der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 20.11.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 11.938 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trag
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published on 06.11.2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 S 17.540 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ve
published on 31.01.2019 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2018 - AN 11 K 17.1403 - wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III.
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Februar 2014 - B 5 K 11.938 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister im mittleren Polizeivollzugsdienst im Dienst der Beklagten; sein Dienstort ist Ba.. Vor dem Verwaltungsgericht hat er beantragt, unter Aufhebung ablehnender Bescheide und Widerspruchsbescheide aus den Jahren 2011 und 2013 die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seine Anträge hin an das Bundespolizeirevier B. zu versetzen bzw. abzuordnen, hilfsweise über seine Versetzungs-/Abordnungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage als unbegründet angesehen und abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Eine Versetzung ist nach § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Sie ist auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (§ 28 Abs. 2 BBG). Wie der Senat bereits im vorangegangenen Eilverfahren (B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7) ausgeführt hat, hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Zu- oder Wegversetzung, sondern lediglich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Versetzungsantrag. Der Ermessensentscheidung über einen Versetzungsantrag ist die notwendige Verfügbarkeit einer freien und besetzbaren Planstelle vorgelagert (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 7; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 8; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 28 Rn.16).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind bei dem Bundespolizeirevier B. derzeit keine freien besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst verfügbar. Das Bundespolizeirevier B. falle, wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in die Kategorie „m“, so dass eine Wiederbesetzung freier Stellen nur mittelfristig vorzunehmen sei, wenn die Stellenbesetzung des Reviers weniger als 82% betrage. Sobald in B. ein Dienstposten frei werde, der auch wieder besetzbar sei, werde dieser bundesweit ausgeschrieben und dann eine Auswahl unter Berücksichtigung der aktuellen Beurteilung und von Eignung, Leistung und Befähigung getroffen.

Es fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn, ob und wie schnell er freigewordene Dienstposten nachbesetzt. Es bestehen keinerlei greifbare Anhaltspunkte, dass dies willkürlich geschehen würde, wie der Kläger meint. Da es derzeit keine freien und besetzbaren Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst am Bundespolizeirevier B. gibt, ist der Kläger darauf zu verweisen, eine künftige Ausschreibung abzuwarten. Er kann sich im Anschluss daran auf die bekannt gegebenen Dienstposten bewerben, wobei er in Konkurrenz zu anderen Versetzungsbewerbern stehen wird, die sich ebenfalls um eine Versetzung zum Revier B. bemühen und von denen etliche - im Gegensatz zu ihm - nicht im Tagespendelbereich zum Wohnort eingesetzt sind (BayVGH, B. v. 12.6.2012 - 6 CE 12.474 - juris Rn. 8). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versetzung an seinen Wunschort, denn er ist als Bundesbeamter grundsätzlich bundesweit versetzbar und hat mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn damit verbundene Belastungen für die private Lebensführung grundsätzlich in Kauf genommen (Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 76).

Auch wenn demnach mangels eines freien und besetzbaren Dienstpostens eine Versetzung derzeit zwingend ausscheidet, sei gleichwohl mit Blick auf das Vorbringen im Zulassungsantrag zur Klarstellung noch auf folgendes hingewiesen: Nach der polizeiärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 11. November 2013 ist der Kläger nur unter den Einschränkungen verwendbar, dass er keinen polizeilichen Außendienst mit der vorhersehbaren Notwendigkeit körperlicher Auseinandersetzungen verrichten darf und keine Tätigkeiten mit mehr als nur geringer körperlicher Belastung, die Möglichkeit zum selbstgesteuerten Positionswechsel gegeben sein muss und Dienstsport nur als Rehasport nach eigener Maßgabe erfolgt. Da somit beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung als Polizeivollzugsbeamter nicht mehr uneingeschränkt vorliegen, ist die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nach § 78 BBG gehalten, den Kläger auf einem den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Dienstposten einzusetzen. Dass am Standort Ba. unter Umständen keine vakanten Tätigkeitsbereiche bestehen, die eine einschränkungskonforme Beschäftigung des Klägers ermöglichen und der Kläger zwischenzeitlich mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, führt jedoch nicht dazu, dass er einen Anspruch darauf hätte, auf einen gesundheitsgerechten Dienstposten im Bereich seiner Wunschdienststelle B. versetzt zu werden. Auch ist fraglich, ob der Kläger mit den polizeiärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen für den in B. hauptsächlich anfallenden Kontroll- und Streifendienst geeignet wäre.

b) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Gemäß § 27 Abs. 2 BBG ist eine Abordnung ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Aus diesen gesetzlichen Regelungen wird deutlich, dass der Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Abordnung weite Grenzen gesetzt sind. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abordnung. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind oder ob sie aus anderen Gründen als willkürlich erscheinen (BayVGH, B. v. 15.7.2013 - 6 ZB 12.177 - juris Rn. 7; SächsOVG, B. v. 7.7.2010 - 2 B 59.10 - juris Rn. 9).

Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht ausführt - eine Abordnung des Klägers schon deshalb ausscheidet, weil sein Rechtsschutzbegehren unzweifelhaft darauf gerichtet war, auf Dauer und nicht nur vorübergehend ein anderes Amt beim Polizeirevier B. übertragen zu bekommen. Sein Wunsch nach einer „dauerhaften, heimatnahen Verwendung“ ergibt sich beispielsweise aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 2009 an die Direktion der Bundesbereitschaftspolizei. Jedenfalls steht dem Kläger in der Sache kein Anspruch auf Abordnung an das Bundespolizeirevier B. zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Kläger nicht dorthin abzuordnen, ist weder willkürlich noch durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt. Die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gibt dem Beamten keinen Anspruch auf eine wohnortnahe dienstliche Verwendung. Auch die persönliche Situation des Klägers verleiht ihm keinen Rechtsanspruch auf Abordnung. Nach § 72 Abs. 1 BBG haben Beamte nämlich ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Abgesehen davon wohnt der Kläger derzeit schon im Tagespendelbereich zu der Dienststelle in Ba..

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

3. Ein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es - wie hier - von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 15.07 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 6 ZB 09.1551 - juris Rn. 8).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.