Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 5 CE 18.1677

published on 23/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2018 - 5 CE 18.1677
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Verwaltungsgericht München, M 7 E 18.3437, 31/07/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen verwiesen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ergänzend ist im Hinblick auf die Beschwerdebegründung auszuführen:

a) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass „Unterbringungssachen“ sowohl nach den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG, §§ 312 ff.) als auch nach den Regelungen des (landesrechtlichen) bayerischen Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Unterbringungssachen. Soweit das Unterbringungsgesetz die Einschaltung eines Gerichts vorsieht, verweisen die entsprechenden Vorschriften (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Art. 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 UnterbrG) auf die Vorschriften des FamFG für Unterbringungssachen und damit auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Die Antragsteller begehren hier die Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörde zur Beauftragung eines Arztes für Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens über den gegenwärtigen Gesundheitszustand ihrer Tochter bzw. Schwester, Frau S., nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 UnterbrG sowie die Verpflichtung der Behörde, unter Berücksichtigung dieses Gutachtens einen Antrag beim zuständigen Gericht auf Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung von Frau S. nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 UnterbrG zu stellen.

Ein derartiger Anspruch dritter Personen auf (amts-)ärztliche Begutachtung und gegebenenfalls Stellung eines entsprechenden Antrags bei dem für die Unterbringung zuständigen Gericht ist im Unterbringungsgesetz nicht vorgesehen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG führt die Kreisverwaltungsbehörde die Ermittlungen von Amts wegen durch. Dementsprechend ist durch Landesgesetz ein Rechtsweg für einen derartigen Anspruch auch nicht bestimmt.

Es kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch dritter Personen auf entsprechendes Tätigwerden der Kreisverwaltungsbehörde als Unterbringungsbehörde sich – wohl nur in extremen Fällen – aus übergeordnetem Recht, z. B. Verfassungsrecht ergeben könnte, etwa wenn ein Schutz dieser dritter Personen vor der Person, die untersucht und gegebenenfalls untergebracht werden soll, auf andere Weise nicht zu erreichen ist. Denn auch über einen solchen etwaigen Anspruch kann nur das für Unterbringungssachen nach §§ 312 ff. FamFG zuständige Gericht, hier das Amtsgericht (vgl. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG) entscheiden.

Nach Art. 7 Abs. 5 Satz 1 UnterbrG kann der oder die Betroffene, hier Frau S., gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Rahmen der Vorbereitung der Unterbringung auch schon vor der gerichtlichen Anordnung der Unterbringung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, über den gemäß Art. 7 Abs. 5 Satz 2 UnterbrG das für Unterbringungssachen zuständige Gericht, hier also das Amtsgericht, entscheidet. Nach Art. 7 Abs. 5 Satz 4 UnterbrG ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus ergibt sich zwingend, dass auch für einen etwaigen Anspruch dritter Personen auf Tätigwerden der Kreisverwaltungsbehörde hinsichtlich etwaiger Vorbereitungsmaßnahmen und hinsichtlich eines etwaigen beim Amtsgericht zu stellenden Antrags auf Unterbringung der betroffenen Person dasselbe Gericht zuständig ist, das über etwaige Anträge der betroffenen Person gerade gegen diese Maßnahmen zu entscheiden hat. Denn ansonsten könnte es hinsichtlich ein und derselben Maßnahme der Kreisverwaltungsbehörde zu divergierenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts einerseits und des Amtsgerichts andererseits und damit zu einem Konflikt kommen, der mangels eines gemeinsamen Beschwerdegerichts beider Gerichtszweige schlechthin nicht lösbar wäre.

b) Ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt entgegen der Beschwerdebegründung in der Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht. Soweit das Verwaltungsgericht die Antragsteller auf die Möglichkeit hinweist, gegen die Kreisverwaltungsbehörde eine (Dienst-)Aufsichtsbeschwerde zu erheben, ist das nur eine zusätzliche Möglichkeit. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Die Antragsteller können ihren vermeintlichen Anspruch dort weiterverfolgen. Soweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung vortragen, dass das FamFG (vgl. § 315) eine Beteiligung Dritter nicht vorsieht, so übersehen sie, dass sie auch im verwiesenen Verfahren die Antragsteller sind. Ob ein Anspruch besteht, hat das Amtsgericht zu entscheiden. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs, hier nach rechtskräftiger Verweisung also das Amtsgericht, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

c) Ob und inwieweit die Antragsteller im Verfahren vor dem Amtsgericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Akteneinsicht erhalten (vgl. hierzu § 13 Abs. 1 FamFG und § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG, wonach Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht öffentlich sind), ist für die Rechtswegfrage nicht maßgeblich. Dem Ansinnen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung und mit weiterem Schriftsatz vom 20. August 2018, auch die „medizinischen“ Akten der Behörde beizuziehen, war daher nicht zu folgen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.
Familiensachen;
2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,
2.
Nachlass- und Teilungssachen,
3.
Registersachen,
4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
7.
Aufgebotsverfahren,
8.
Grundbuchsachen,
9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
10.
Schiffsregistersachen sowie
11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.