Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Sept. 2017 - M 10 K 17.931

bei uns veröffentlicht am21.09.2017

Tenor

I. Die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten betreffend die Jahre 2011 und 2012, jeweils vom 30. März 2016, sowie für das Jahr 2013 vom 28. Juni 2016 und für das Jahr 2014 vom 5. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 3. Februar 2017 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 2011 bis 2014 und zu Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für die Jahre 2016 und 2017 durch die Beklagte.

Der Kläger betreibt eine Ferienhausagentur in der Gemeinde G. und betreut im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit auch Ferienwohnungen im Gemeindegebiet der Beklagten. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird er von den jeweiligen Eigentümern beauftragt, deren Ferienwohnungen zu vermieten und zu betreuen. Der Kläger übernimmt die Werbung für die Wohnungen sowie die Bereitstellung, die Korrespondenz mit Interessenten und den Abschluss der Mietverträge sowie den Empfang, die Betreuung und die Verabschiedung der Gäste.

Für die Jahre ab 2007 forderte die Beklagte den Kläger wiederholt zur Abgabe einer jährlichen Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages auf.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 ließ der Kläger mitteilen, er zahle in der Gemeinde G. Fremdenverkehrsbeitrag. Es sei unklar, warum er auch an die Beklagte zahlen solle.

Mit Schreiben vom 15. März 2016 ließ der Kläger der Beklagten eine Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages 2012 zukommen mit Angaben zu Gewinn und Umsatz. Im Übrigen wandte er sich in weiteren Schreiben gegen einen Fremdenverkehrsbeitrag.

Mit Bescheiden jeweils vom 30. März 2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Fremdenverkehrsbeiträge fest, und zwar für das Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 750 Euro sowie einen Verspätungszuschlag von 75 Euro und für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 800 Euro. Beide Festsetzungen beruhen auf Schätzungen.

Gegen beide Bescheide ließ der Kläger mit Telefax vom 2. Mai 2016 Widerspruch erheben sowie durch anwaltliches Schreiben vom 10. Mai 2016. Der Kläger sei kein „örtlicher Unternehmer“ im Sinne der Fremdenverkehrsbeitragssatzung.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger aufgrund einer Schätzung einen Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von 900 Euro sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von 90 Euro fest. Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2016 Widerspruch erheben.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger aufgrund einer Schätzung einen Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2014 in Höhe von 925 Euro, einen Verspätungszuschlag in Höhe von 92,50 Euro und Vorauszahlungen für 2016 und 2017 in Höhe von jeweils 1.480 Euro fest. Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 Widerspruch erheben.

Die Anträge des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2017, den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 8. Februar 2017 zugestellt, wies das Landratsamt ... die Widersprüche zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Telefax vom 6. März 2017 erhob der Kläger Klage gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten für die Jahre 2011 und 2012, jeweils vom 30. März 2016, sowie für das Jahr 2013 vom 28. Juni 2016 und für das Jahr 2014 vom 5. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts ... vom 3. Februar 2017 und beantragt,

die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Gemeinde ... für die Jahre 2011 und 2012, jeweils vom 30. März 2016, sowie für das Jahr 2014 vom 28. Juni 2016 und für das Jahr 2014 vom 5. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts ... vom 3. Februar 2017 aufzuheben.

Er ist der Auffassung, dass er kein „örtlicher Unternehmer“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Fremdenverkehrsbeitragssatzung sei. Die Tätigkeit des Klägers umfasse im Wesentlichen die Vermittlung der Ferienwohnungen und die Übergabe an Feriengäste. Teilweise hätten die Eigentümer ein Eigenbelegungsrecht, teilweise nicht. Diese Tätigkeit als Ferienhausagentur begründe keine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO. Die Ferienwohnungen würden nicht der Vermittlung dienen, sie würden vermittelt. Der Kläger habe auch keine Verfügungsmacht über die Wohnungen, sondern nur eine Vertretungsmacht. Er habe auch kein eigenes Nutzungsrecht. Die Wohnungen dürften ausschließlich an Dritte vermittelt werden. Die Dienstleistungen, die der Kläger vor Ort erbringe, seien untergeordneter Art. Mit Ausnahme der Reinigung der Ferienwohnungen würden Dienstleistungen nur auf Einzelauftrag erfolgen. Die Tätigkeit des Klägers gleiche insoweit der Tätigkeit von auswärtigen Lieferanten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2017 ordnete das Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. März 2017 gegen die Fremdenverkehrsbeitragsbescheide betreffend die Jahre 2011 und 2012, jeweils vom 30. März 2016, sowie für das Jahr 2013 vom 28. Juni 2016 und für das Jahr 2014 vom 5. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 3. Februar 2017 an (Az. M 10 S. 17.1167).

Mit Schreiben vom 8. August 2017 und vom 24. August 2017 verzichteten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

2. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 30. März 2016, vom 28. Juni 2016 und vom 5. Dezember 2016 (für die Jahre 2011 bis 2014 und für die Vorauszahlungen für die Jahre 2016 und 2017) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 3. Februar 2017 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 6 KAG können Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, zur Deckung ihres Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von den selbständig tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Davon hat die Beklagte durch den Erlass ihrer Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 31. Juli 2001 Gebrauch gemacht, die mit Wirkung ab 1. Januar 2016 durch die Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 2. April 2015 ersetzt wurde. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzungen bestehen nicht und werden auch nicht vorgetragen.

Nach § 1 Abs. 1 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten wird von allen selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Der Kläger ist von der Beitragspflicht nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil seine Vermittlungsagentur nicht im Gemeindegebiet liegt. Gemeindliche Beitragssatzungen sind in ihrem Geltungsbereich als Ortsgesetze auf das Gebiet der Gemeinde begrenzt. Aus dem Territorialitätsprinzip folgt, dass die Gemeinden durch Abgabensatzungen (nur) solche Personen verpflichten können, die in ihrem Gebiet Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, ein Gewerbe ausüben oder sonstige Tatbestände erfüllen, durch die sie in nähere Beziehungen zur Gemeinde treten und sich damit in die Abgabenhoheit der Gemeinde begeben (s. hierzu und zum folgenden BayVGH, U.v. 9.4.1987 – 4 B 85 A.435 – NVwZ-RR 1989, 156f.). Das ist nur dann der Fall, wenn der Betroffene zu der Gemeinde in einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung steht. Eine solche Beziehung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn in der Gemeinde eine Betriebsstätte gem. § 12 AO unterhalten wird. Der Kläger unterhält keine Betriebsstätte im Gemeindegebiet der Beklagten. Gemäß § 12 Satz 1 AO ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Unter einer Geschäftseinrichtung – nur diese Alternative kommt vorliegend in Betracht – ist jeder der Tätigkeit eines Unternehmens dienende körperliche Gegenstand und jede der Tätigkeit eines Unternehmens dienende Zusammenfassung körperlicher Gegenstände zu verstehen (Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 12, Rn. 4). Erforderlich ist, dass der Unternehmer eine gewisse Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung hat. Das bloße Tätigwerden in fremden Räumen reicht hierzu nicht aus (vgl. hierzu Drüen in Tipke/Kruse, AO, § 12 Rn. 12).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Ferienwohnungen „dienen“ nicht der Tätigkeit des Unternehmens des Klägers, sondern ihre Verwaltung ist der Gegenstand dieses Unternehmens, das Objekt, auf das sich die unternehmerische Tätigkeit des Klägers richtet. Wie sich aus dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ergibt, unterhält er im Gemeindegebiet der Beklagten keine Geschäfts- oder Büroräume und keine sonstigen Anlagen. Es hält sich kein von ihm angestelltes Personal ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit in den Ferienwohnungen auf. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger Gerätschaften, die er zur Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit benötigt, dauerhaft in den von ihm verwalteten Ferienwohnungen untergestellt hat. Es genügt für sich allein nicht, dass die von einem Gewerbetreibenden verwalteten Objekte im Gebiet der fremdenverkehrsbeitragserhebenden Gemeinde gelegen sind (BayVGH, U.v. 9.4.1987 – 4 B 85 A.435 – NVwZ-RR 1989, 156f.; Engelbrecht in Schieder/Happ, BayKAG, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 26). Da es an einer objektiv verfestigten Beziehung des Klägers zum Gemeindegebiet der Beklagten in dem dargelegten Sinn fehlt, ist eine Fremdenverkehrsbeitragspflicht nicht gegeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 12 Betriebstätte


Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: 1. die Stätte der Geschäftsleitung,2. Zweigniederlassungen,3. Geschäftsstellen,4. Fabrikations-

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Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.