Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - 4 CS 15.744

published on 18/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - 4 CS 15.744
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Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Fl. Nr. 130 der Gemarkung Poppenhausen. Er wendet sich gegen eine ihm mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2015 auferlegte und für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung zur dauerhaften Duldung einer Abwassersammelleitung und eines Entlastungskanals für ein nahegelegenes Regenüberlaufbecken. Die beiden Leitungsstränge wurden ca. 1970 oder früher ohne dingliche Sicherung auf dem damals der Mutter des Antragstellers gehörenden Grundstück verlegt. Sie sind Bestandteil der vom Antragsgegner betriebenen Verbandseinrichtung zur Abwasserbeseitigung, an die eine Reihe benachbarter Gemeinden angeschlossen ist.

Zur Begründung des auf § 21 Abs. 1 i. V. m. § 19 der Entwässerungssatzung (EWS) gestützten Duldungsbescheids führte der Antragsgegner u. a. aus, der Grund für die in den 60er Jahren gewählte Führung der beiden Kanalleitungen sei der auch heute noch maßgebliche Umstand gewesen, dass diese Kanaltrasse, für die ein Freispiegelgefälle bestehe, am kürzesten und somit auch am kostengünstigsten gewesen sei. Der Antragsteller habe das Entfernen der Kanalleitungen angekündigt; eine gütliche Einigung sei gescheitert, weil er als Entschädigung für den Abschluss einer schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung eine monatliche Entschädigung von 140 Euro gefordert habe. Das Belassen der Abwasserleitungen auf einer Länge von ca. 24 m auf dem Grundstück des Antragstellers sei für die Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich. Mögliche Alternativtrassen für beide Leitungen seien konzeptionell geprüft worden. Für die östliche Leitung seien Kosten für eine Umverlegung von 340.000 bis 440.000 Euro ermittelt worden; dabei müsse ebenfalls eine Verlegung über Privatgrundstücke erfolgen. Für die zweite Leitung seien Umverlegungskosten in Höhe von 200.000 bis 500.000 Euro ermittelt worden. Auch sei fraglich, ob in technischer Hinsicht überhaupt eine Umverlegung der Kanalleitungen möglich sei. Die Kosten für die Umverlegungen stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Antragsteller und seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Eine Verlegung beider Leitungen über die Maibacher Straße sei nicht möglich, weil sich dort bereits ein Mischwasserkanal befinde; auch die bestehende Bebauung stehe dem entgegen. Bei den alternativen Trassenführungen erhöhe sich jeweils auch die Gesamtlänge, was stark erhöhte Folgekosten nach sich ziehe. Das Grundstück Fl. Nr. 130 grenze im Norden an das Hausgrundstück des Antragstellers (Fl. Nr. 37) und könne nur über dieses betreten bzw. angefahren werden. Der Antragsteller werde durch die Inanspruchnahme nicht in unzumutbarer Weise belastet, da das Grundstück nach dem vorliegenden Luftbildauszug gärtnerisch bzw. als Freizeitfläche genutzt werde und die Leitungen in einer Tiefe von ca. 2,1 m verlegt seien, wodurch diese Nutzung nicht eingeschränkt werde. Eine künftige Bebauung werde nicht verhindert, da die Leitungen im hinteren Teil des Grundstücks verlegt seien; von der nördlichen Grundstücksgrenze bis zu den verlegten Kanalleitungen stünden ca. 30 m zur Bebauung zur Verfügung. Das dringende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung ergebe sich aus der Ankündigung des Antragstellers, die verlegten Kanalleitungen selbst zu entfernen.

Gegen den Bescheid des Antragsgegners erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg, über die noch nicht entschieden ist (Az. W 2 K 15.78).

Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 18. März 2015 ab. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien als offen anzusehen. Das streitgegenständliche Grundstück sei auch nach Auffassung des Antragsgegners weder an die örtliche Abwasserbeseitigung angeschlossen noch müsse es derzeit angeschlossen werden. Das Landratsamt Schweinfurt gehe in einer Stellungnahme nach dem ihm vorgelegten Grundbuchauszug und einem vorliegenden Luftbild davon aus, dass das Grundstück in Verbindung mit dem Wohnhausgrundstück Fl. Nr. 37 gärtnerisch bzw. als Freifläche genutzt werde, so dass das Merkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs erfüllt sei. Ob das in tatsächlicher Hinsicht zutreffe, könne im Rahmen summarischer Prüfung nicht geklärt werden; der Antragsteller äußere sich dazu nicht. Ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe die Prüfung, wann konkret die Duldungspflicht erstmals entstanden sei. Einer Verjährung unterliege diese Pflicht jedenfalls nicht; insoweit komme es auch nicht auf die Konkretisierung durch einen Bescheid an. Wegen der offenen Erfolgsaussichten sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zum Nachteil des Antragstellers ausfalle, bei dem lediglich finanzielle Interessen im Raum ständen. Dem stehe das Interesse des Antragsgegners und der weiteren Bürger des Ortes an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung gegenüber. Die Kostenschätzung für die Verlegung der beiden Leitungen läge bei 500.000 bis 700.000 Euro; zudem bestehe dafür ein erheblicher Zeitbedarf für Planung und Ausführung.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde vor, die Vorschrift des § 19 Abs. 1 EWS finde schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei den Kanalleitungen nicht um Maßnahmen der „örtlichen“ Abwasserbeseitigung handle. Die östliche Leitung (DN 500) führe als reine Schmutzwasserleitung das Abwasser der oben liegenden Ortschaften des Verbandsgebiets wie Ebenhausen, Oerlenbach und Eltingshausen ab und sei damit eine „Fernleitung“. Dass auch Grundstücke der Gemeinde Poppenhausen angeschlossen seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich; der östliche Gemeindeteil von Poppenhausen werde nach den vorliegenden Plänen über andere Kanäle entwässert. Das streitgegenständliche Grundstück sei im Sinne des § 19 EWS weder an die Abwasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen noch stehe es im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem weiteren Grundstück des Antragstellers, da die beiden Grundstücke nicht nur einheitlich an die Abwasserversorgungseinrichtung anzuschließen seien. Dass das fragliche Grundstück nur im Zusammenhang mit dem anderen Grundstück baulich genutzt werden könne, sei offensichtlich nicht der Fall; ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil sei nicht dargelegt. Selbst wenn die vorgelegte Kostenschätzung für eine Kanalverlegung zuträfe, was aber bestritten werde, sei die Inanspruchnahme des Grundstücks nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Kanal - nach rechtswidriger Verlegung - bereits im Grundstück des Antragstellers liege, dürfe sich nicht zulasten des Antragstellers auswirken. Relevant für die Kostenvergleiche seien nicht die Kosten der Beseitigung der illegal verlegten Leitung, sondern nur die Kosten einer erstmaligen Verlegung, was das Ingenieurbüro bei seinen Kostenschätzungen nicht berücksichtigt habe. Bei der Interessenabwägung seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Antragstellers nicht nur dessen finanzielle Interessen zu berücksichtigen, sondern auch die erhebliche Einschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks. Das bisherige Untätigbleiben des Antragsgegners im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung könne nicht zulasten des Antragstellers gehen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Erfolgsaussichten der noch anhängigen Anfechtungsklage des Antragstellers insgesamt als offen anzusehen sind, so dass bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse des Antragsgegners an einer vorläufigen Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands der Vorrang zukommt gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Entfernung der seit mindestens 45 Jahren in dem Grundstück befindlichen Kanalleitungen.

Der Einwand des Antragstellers, die östliche der auf seinem Grundstück befindlichen Leitungen, in der nur Abwasser aus Nachbargemeinden weitergeleitet werde, diene nicht mehr der „örtlichen“ Abwasserbeseitigung und sei daher von einer möglichen Duldungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS tatbestandlich nicht erfasst, dürfte aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht zum Erfolg führen. Zum einen wird durch die genannte Leitung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners und nach den vorgelegten Planzeichnungen auch der Ortsbereich von Poppenhausen zumindest insoweit entwässert, als damit bei Starkregenereignissen das Schmutzwasser aus dem benachbarten Regenüberlaufbecken „RÜB Rathausplatz“ nach Südosten in den dort verlaufenden Schmutzwasserkanal abgeleitet wird. Zum anderen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob das in § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS (anders als in der Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO) dem Begriff der Abwasserbeseitigung vorangestellte Attribut „örtlich“ einschränkend so zu verstehen ist, dass die zu duldenden Leitungen ausschließlich oder zumindest auch dazu dienen müssen, das im jeweiligen Ortsgebiet anfallende Abwasser aufzunehmen. Da die Abwasserbeseitigung zwar eine von den Gemeinden zu erfüllende (Art. 34 Abs. 1 BayWG), häufig aber im Wege kommunaler Zusammenarbeit und insbesondere durch Zweckverbände (vgl. Art. 34 Abs. 2 BayWG, Art. 57 Abs. 3 GO) wahrgenommene Aufgabe darstellt, erschiene es widersinnig, wenn die Duldungspflicht sich nur auf Leitungen für das innerhalb der eigenen Gemeinde oder gar für das im jeweiligen Ortsteil anfallende Abwässer beziehen dürfte und nicht auf das gesamte Leitungsnetz derjenigen (Gebiets- oder Verbands-) Körperschaft, die den Auftrag zur örtlichen Abwasserentsorgung für das betroffene Grundstück tatsächlich wahrnimmt. Da die Pflicht zur entschädigungslosen Duldung von Abwasserleitungen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO auf dem allgemeinen Solidargedanken beruht, wonach ein von den Vorteilen einer öffentlichen Einrichtung profitierender Grundstückseigentümer einen Beitrag zur kostengünstigen und leistungsfähigen Schaffung oder Aufrechterhaltung der Einrichtung zu leisten hat, dürften Leitungen auch dann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS „für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich“ sein, wenn sie zwar nicht unmittelbar dem Grundstückseigentümer oder seinen Nachbarn zugute kommen, jedoch sonstigen Anschlussnehmern im Gebiet derselben kommunalen Entsorgungseinrichtung. Dass der Antragsgegner als ein mehrere Gemeinden umfassender Zweckverband beim Erlass der genannten Vorschrift seiner Entwässerungssatzung nur solche Leitungen gemeint haben könnte, die das im näheren Umkreis des Duldungsverpflichteten anfallende Abwasser aufnehmen sollen, erscheint danach fernliegend.

Soweit der Antragsteller das vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss offen gelassene Merkmal der Nutzung des Grundstücks „im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen Grundstück“ in Frage stellt, sind allerdings die von ihm angeführten Gründe nach bisherigem Erkenntnisstand nicht von der Hand zu weisen. Der bloße Umstand, dass ein unbebautes Grundstück demselben Eigentümer gehört wie ein benachbartes Hausgrundstück und von dort aus gärtnerisch oder als Freifläche genutzt wird, reicht entgegen der vom Landratsamt Schweinfurt im Schreiben vom 18. September 2014 geäußerten Rechtsansicht nicht aus, um einen wirtschaftlichen Zusammenhang beider Grundstücke herzustellen, der eine Inanspruchnahme auch einer nicht selbst anschlusspflichtigen Grundstücksparzelle für eine Leitungsverlegung rechtfertigen könnte. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli 2007 (4 BV 06.3308 - BayVBl 2008, 502) dargelegt hat, ist bei einer Mehrzahl von Grundstücken ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 14 Abs. 1 WAS bzw. § 19 Abs. 1 EWS nur anzunehmen, wenn die fraglichen Grundstücke nur einheitlich an die Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungseinrichtung anzuschließen sind. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn mehrere Grundstücke desselben Eigentümers wegen rechtlich verbindlicher planerischer Vorstellungen oder tatsächlicher Verhältnisse, etwa wegen ihrer geringen Größe, nicht jeweils für sich, sondern nur in ihrem Zusammenhang baulich benutzt werden können und deshalb nur einen (gemeinsamen) Anschluss benötigen (BayVGH a. a. O., mit Hinweis auf BayVGH, B. v. 18.6.2001 - 23 ZS 01.929 m. w. N.). Das bloße Aneinandergrenzen und die Eigenschaft als sog. Hinterliegergrundstück reichen demnach grundsätzlich nicht aus, um eine objektiv grundstücksbezogene wirtschaftliche Einheit entstehen zu lassen, aufgrund derer sich die Solidarpflicht aus § 19 Abs. 1 EWS auf das unbebaute Nachbargrundstück erstrecken könnte. Ob im Falle des streitgegenständlichen Grundstücks z. B. wegen einer baulichen Verdichtung auf den Nachbargrundstücken oder wegen topographischer Besonderheiten (z. B. des angrenzenden Fließgewässers Poppenhausener Gemeindegraben) spezielle Umstände anzunehmen sind, die eine bauliche Nutzung bzw. eine Abwasserentsorgung nur in Verbindung mit dem benachbarten Grundstück Fl. Nr. 37 zulassen, kann aufgrund der vorliegenden Planunterlagen noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden und wird sich erst im Hauptsacheverfahren abschließend klären lassen.

Das Gleiche gilt für die Bedenken des Antragstellers gegenüber den vorgelegten Kostenschätzungen für eine alternative Trassenführung. Ob sein zentraler Einwand, für den Kostenvergleich dürften nur die (heutigen) Kosten einer erstmaligen Verlegung auf der jetzigen Trasse und die einer Verlegung auf den möglichen Alternativtrassen verglichen werden, in der Sache berechtigt ist und am Ende zu dem Ergebnis führen wird, dass eine Umlegung beider Kanäle für den Antragsgegner keine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würde, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Der Senat hat zwar in seinem Beschluss vom 7. August 2006 (4 ZB 05.1984 - BayVBl 2007, 309) ausgeführt, dass die Kosten der Beseitigung einer illegal verlegten Leitung bei der Kostenabschätzung auszublenden sind, weil sich die faktische Ausübung von hoheitlicher Macht gegenüber dem Bürger nicht deshalb durchsetzen darf, weil sie bereits vollzogen wurde, sondern nur deshalb, weil sie von der Rechtsordnung legitimiert ist (BayVGH a. a. O. m. w. N.). Dass eine solche „illegale Leitungsverlegung“ hier vorliegt, erscheint aber zweifelhaft, da die Rechtsvorgängerin des Klägers als Ehefrau des damaligen Ortsbürgermeisters der Inanspruchnahme ihres Grundstücks offensichtlich zumindest konkludent zugestimmt hat. Ob auch in solchen Fällen einer nur schuldrechtlich wirksamen Zustimmung des früheren Grundeigentümers bei der Alternativenprüfung die Kosten einer fiktiven Neuverlegung auf der bestehenden Trasse gegenzurechnen sind, erscheint zumindest zweifelhaft und ist vom Senat bisher nicht entschieden worden; einzelne außerbayerische Instanzgerichte haben diese Frage in ähnlichem Zusammenhang verneint (vgl. OVG NRW, U. v. 28.2.1991 - 3 A 291/88 - NJW 1991, 3233/3234; weitere Nachweise bei Zöllner in Sieder/Zeitler, WHG, Stand September 2012, § 93 Rn. 67).

Selbst wenn die Kosten für eine erstmalige Verlegung der Leitungen auf der jetzigen Trasse bei der Prüfung möglicher Alternativen zu berücksichtigen wären, könnte sich ergeben, dass die deutlich längeren Alternativtrassen zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Mehrbelastung des Antragsgegners führen würden. In der Stellungnahme des vom Antragsgegner beauftragten Planungsbüros vom 14. Februar 2014 werden für eine Verlegung der Entwässerungsleitung im freien Gelände 600 Euro/m, für die Verlegung in einer Straße je nach den Umständen 1.000 bzw. 900 Euro/m angesetzt. Danach ist in Anbetracht der aus den Planzeichnungen zu entnehmenden Leitungslängen wohl davon auszugehen, dass im Vergleich zu den Kosten für die durch das Grundstück des Antragstellers verlaufenden Leitungen voraussichtlich ein hoher sechsstelliger Betrag an Mehrkosten auf den Antragsgegner zukäme, wenn er die geforderte Neuverlegung über die Hauptstrasse oder die Maibacher Straße vornähme. Ob diese Zusatzbelastung zumutbar wäre, hängt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht davon ab, in welcher Höhe sich dies für die einzelnen Gebührenzahler im Verbandsgebiet auswirken würde. Maßgebend ist vielmehr, wie hoch - verglichen mit dem für eine Neuverlegung anfallenden Mehraufwand - der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust bei dem Grundstück des Antragstellers anzusetzen ist. Dabei dürfte auch die ggf. durch Augenschein zu klärende Frage relevant sein, ob der von den Leitungen in Anspruch genommene westliche Grundstücksbereich noch dem prinzipiell bebaubaren unbeplanten Innenbereich oder schon dem Außenbereich zuzurechnen ist und ob er etwa in einem der Bebaubarkeit entzogenen faktischen Überschwemmungsgebiet entlang des Poppenhausener Gemeindegrabens liegt (vgl. § 77 WHG).

Angesichts dieser offenen Fragen kann die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vollzugs nicht beanstandet werden. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang hervorgehobene Einschränkung der Bebaubarkeit infolge des Trassenverlaufs, die bereits bei der oben angesprochenen Frage eines Wertverlusts seines Grundstücks von Bedeutung war, kann hier nicht erneut berücksichtigt werden, da für eine aktuell bestehende Bauabsicht, die ein sofortiges Beseitigen der Kanalleitungen erforderlich machen könnte, nichts vorgetragen ist. Bestünde eine solche Absicht, so wäre im Übrigen davon auszugehen, dass die angrenzenden Entwässerungsleitungen sich für den Antragsteller im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 EWS „wirtschaftlich vorteilhaft“ auswirkten (vgl. BayVGH, U. v. 25.7.2007 a. a. O.).

Im Hinblick auf den vorstehend skizzierten erheblichen Aufklärungsbedarf, die damit verbundenen Kostenrisiken und den noch völlig offen erscheinenden Verfahrensausgang hält der Senat es für angezeigt, die Verfahrensbeteiligten in dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren auf die Möglichkeit einer Mediation vor dem Güterichter hinzuweisen (§ 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 5 VwGO). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst im Falle einer gerichtlichen Aufhebung des Bescheids z. B. wegen fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhangs der beiden Grundstücke immer noch eine Duldungsanordnung nach § 93 WHG ergehen könnte. Auf die Möglichkeit, sich zunächst um ein nachbarrechtlich begründetes Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB zu bemühen, dürfte die Wasserrechtsbehörde den Antragsgegner als Träger einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung dabei entgegen ihrem Schreiben vom 18. September 2014 wohl nicht verweisen können (vgl. BayVGH vom 7.8.2006 - 4 ZB 05.1984 - BayVBl 2007, 309 m. w. N.).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 08/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.