Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. März 2017 - W 2 K 15.78

bei uns veröffentlicht am08.03.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung Poppenhausen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, nach Angaben des Klägers „ca. um 1970“, wurden auf dem vorgenannten Grundstück im südwestlichen Grundstücksteil zwei Kanalleitungen verlegt. Diese Verlegung erfolgte ohne grundbuchrechtliche Absicherung, eine schuldrechtliche Vereinbarung existiert ebenfalls nicht. In den letzten Jahren verlegte der Beklagte im Gemeindebereich von Poppenhausen eine neue Abwasserleitung.

Mit Schreiben vom 8. August 2013 verlangte der Kläger vom Beklagten die Entfernung der in seinem Grundstück verlegten Abwasserleitungen, was vom Beklagten mit Schreiben vom 9. September 2013 abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 kündigte der Kläger dem Beklagten an, dass er die auf seinem Grundstück verlegten Abwasserleitungen selbst beseitigen werde. In der Folgezeit fanden Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten statt, die erfolglos blieben.

Beim Landgericht Schweinfurt ist ein Zivilrechtsstreit zwischen den Beteiligten anhängig und derzeit ausgesetzt, der die Verpflichtung des Beklagten zum Gegenstand hat, die Beseitigung der Abwasserleitungen durch den Kläger zu dulden.

2. Nach Anhörung mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 verpflichtete der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. Januar 2015 zu dulden, dass der Beklagte eine Sammelleitung sowie einen Entlastungskanal des Regenüberlaufbeckens (RÜB) „Marktplatz Poppenhausen“ auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Poppenhausen dauerhaft dort belässt (1). Die sofortige Vollziehung wurde insoweit angeordnet (2).

Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid werde auf § 21 Abs. 1 i.V.m. § 19 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Abwasserzweckverbandes Obere Werntalgemeinden vom 4. Dezember 2008 (Entwässerungssatzung - EWS), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. April 2009, gestützt. Danach bestimme der Beklagte Art und Umfang der Entwässerungsanlage (§ 1 Abs. 2 EWS). Die Grundstückseigentümer hätten das Anbringen und Verlegen von Leitungen, Zubehör zur Ableitung von Abwasser über ihr im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich seien (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EWS). Diese Verpflichtungen entfielen nur, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer in unzumutbarer Weise belaste (§ 19 Abs. 1 Satz 3 EWS). Das Belassen der Abwasserleitungen auf einer Länge von ca. 24 Metern auf dem Grundstück Fl.Nr. … sei für die Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich. Mögliche Alternativtrassen für die beiden Leitungen seien geprüft worden. Für die östliche Leitung seien Kosten für eine Umverlegung mit 340.000 bis 440.000 Euro ermittelt worden. Bei dieser Alternativleitung müsse ebenfalls eine Verlegung über Privatgrundstücke erfolgen. Für die zweite Leitung seien Kosten für eine Umverlegung in Höhe von 200.000 bis 500.000 Euro ermittelt worden. Auch sei fraglich, ob in technischer Hinsicht überhaupt eine Umverlegung der Kanalleitungen möglich sei. Die Kosten für diese Umverlegungen stünden in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen für den Kläger und seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Auch wäre die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken notwendig. Eine Verlegung beider Leitungen über die M* … Straße sei nicht möglich, weil sich in dieser Straße bereits ein Mischwasserkanal befinde. Auch die bestehende Bebauung stehe dem entgegen. Es müsste daher in jedem Fall eine dieser Kanalleitungen über die …straße in Richtung K* … umverlegt und dann unter Inanspruchnahme von privaten Grundstücken an den bestehenden Sammler angebunden werden. Bei den alternativen Trassenführungen erhöhe sich für beide Kanalleitungen auch die Gesamtlänge, was stark erhöhte Folgekosten nach sich ziehen würde. Die Inanspruchnahme des Grundstücks Fl.Nr. … belaste den Kläger auch nicht in unzumutbarer Weise, da das Grundstück gärtnerisch bzw. als Freizeitfläche genutzt werde, was sich aus dem vorgelegten Luftbildauszug ergebe. Durch die Verlegung der Leitung in ca. 2,1 Meter Tiefe werde die vorgenannte Nutzung nicht eingeschränkt. Da keine Schächte verbaut seien, müsse das Grundstück auch nicht für Unterhaltungsmaßnahmen betreten werden. Eine künftige Bebauung werde nicht behindert, weil die Leitungen im hinteren Teil des Grundstücks verlegt seien. Von der nördlichen Grundstücksgrenze bis zu den verlegten Kanalleitungen stünden ca. 30 Meter zur Bebauung zur Verfügung.

Auf den weiteren Inhalt dieses Bescheides, der den Bevollmächtigten des Klägers am 20. Januar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

II.

Gegen vorgenannten Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beklagten vom 27. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am 28. Januar 2015, erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen ausführt:

Die Verlegung der Kanalleitungen auf seinem Grundstück sei seinerzeit „offensichtlich rechtswidrig“ erfolgt, jedenfalls ohne grundbuchrechtliche Absicherung. Auch eine schuldrechtliche Vereinbarung existiere nicht. Der Beklagte habe in den letzten Jahren im Gemeindebereich von Poppenhausen eine neue Abwasserleitung verlegt. Im Zuge dessen wäre die Verlegung der Abwasserleitungen vom Grundstück des Klägers durch den Beklagten möglich gewesen. Vergleichsverhandlungen seien erfolglos geblieben, weil der Beklagte es abgelehnt habe, eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Der Bescheid vom 16. Januar 2015 sei „offensichtlich rechtswidrig“. § 19 Abs. 1 EWS biete keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung. Das habe der Beklagte früher selbst gegenüber dem Landratsamt Schweinfurt so vertreten. Beide verlegten Leitungen seien für die „örtliche“ Abwasserbeseitigung nicht erforderlich. Bei einer Leitung handele es sich um eine „Fernwasserleitung“, die das Abwasser mehrerer oberhalb gelegener Gemeinden führe. Auch die zweite Leitung diene nicht der örtlichen Abwasserbeseitigung, es handele sich um eine Ableitung des Regenüberlaufbeckens. Für derartige Leitungen sei § 19 Abs. 1 EWS nicht einschlägig. Grundstücke im Nahbereich seien an beide Leitungen offensichtlich nicht angeschlossen. Das streitgegenständliche Grundstück sei ebenfalls nicht an die Abwasserversorgung angeschlossen. Es werde bestritten, dass die Kanalleitungen mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin (seiner Mutter) verlegt worden seien. Das Grundstück habe bereits damals in Alleineigentum gestanden, so wie jetzt auch. Aus dem Sitzungsbuch aus dem Jahr 1964 ergebe sich nicht, dass es sich bei dem dortigen Beschluss um die hier streitgegenständlichen Kanalleitungen gehandelt habe. Selbst wenn der damalige Gemeinderatsbeschluss die genannten Kanalleitungen betreffen würde und der damalige Bürgermeister (der Vater des Klägers) als Gemeinderatsmitglied zugestimmt hätte, binde das den Kläger „kaum“, denn sein Vater sei nicht Eigentümer gewesen. Der Kläger zweifle auch die Stellungnahme des Ingenieurbüros B* … sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der technischen Möglichkeiten einer Verlegung an. Es wäre im Jahr 2013 möglich gewesen, die Leitungen aus dem Grundstück des Klägers in die …straße zu verlegen. Eine nahe liegende Lösung sei zudem vom Ingenieurbüro nicht berücksichtigt worden, nämlich das Grundstück des Klägers entlang der Grundstücksgrenze über den Dorfgraben zu umgehen und danach wieder auf die östliche Trasse zurückzukehren. Hierbei dürfte es sich um eine Strecke von 30 Metern handeln, wobei „sicherlich keine allzu großen Kosten anfallen“ würden. Eine Duldungspflicht sei nur gegeben, wenn andere Maßnahmen unzumutbar seien, der Beklagte also zunächst versucht habe, seine Kanalleitungen ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums zu verlegen. Erforderlich sei eine Kanalleitung i.S.v. § 19 Abs. 1 EWS nur, wenn die Verlegung quasi „alternativlos“ sei. Seit spätestens 1993 habe eine entsprechende Satzung mit Duldung vorgelegen, bereits damals hätte eine Verlegung ohne großen Aufwand erfolgen können. Der Duldungsanspruch sei jedenfalls zwischenzeitlich verjährt, weil er erstmals mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemacht worden sei. Im Übrigen sei der Kläger der Auffassung, dass eine Duldungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 EWS für bereits verlegte Leitungen ausscheide. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse sei ebenfalls nicht gegeben. Er werde in jedem Fall den Ausgang des beim Landgericht Schweinfurt anhängigen Rechtsstreits abwarten. Der zivilrechtliche Anspruch des Klägers, die Leitungen selbst beseitigen zu dürfen, dürfte „de facto“ unstreitig sein.

Der Kläger beantragt,

  • den Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück verliefen schon seit den sechziger Jahren und damit mehr als 50 Jahre zwei Abwasserleitungen, die bis heute im Eigentum des Beklagten stünden. Bei der westlichen Kanalleitung handele es sich um eine weitere Überlaufleitung aus dem „RÜB Rathaus Platz“, die nördlich des Grundstücks des Klägers nach links in Richtung zum Regenüberlaufbecken abknicke. Sie bestehe aus einem Betonrohr DN 1200. Diese Kanalleitung, die in einem Vorfluter münde, habe lediglich die Funktion eines Entlastungskanals bei Regenereignissen. Die östliche Kanalleitung sei ein Kanalsammler, in den die nördliche Überlaufleitung münde, und aus einem Betonrohr mit DN 500 das Schmutzwasser vom „RÜB Rathaus Platz“ aufnehme und es über den über das Grundstück des Klägers führenden Kanalsammler in die Kläranlage leite. Der Schnittpunkt dieser östlichen Kanalleitung mit der nördlichen Überlaufleitung befinde sich nördlich vor dem Grundstück des Klägers. Beide Leitungen dienten im Rahmen der Frischwasserbehandlung der örtlichen Abwasserbeseitigung und seien Bestandteil der Ortsentwässerungsanlage. Sie seien mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin, der Mutter des Klägers, am südöstlichen Rand dieses außerhalb des Bebauungszusammenhanges befindlichen Grundstücks verlegt worden. Der Vater des Klägers, der damals … Bürgermeister der Gemeinde … gewesen sei, habe in der Sitzung vom … … 1964 den Gemeinderat über die Verlegung einer Abwasserrohrleitung über das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Grundstück abstimmen lassen. Der Gemeinderat habe einstimmig zugestimmt. Der Beklagte habe die Verlegung der beiden Leitungen prüfen lassen. Auf das Ergebnis, das im Bescheid dargelegt sei, werde verwiesen. Schon seit dem Jahr 2005 habe sich der Beklagte um eine gütliche Klärung der Angelegenheit bemüht, der Kläger habe jedoch eine grundbuchrechtliche Sicherung der beiden Leitungen abgelehnt. Es sei zutreffend, dass der Beklagte und das Landratsamt Schweinfurt hinsichtlich der Rechtsgrundlage einer Duldungsverpflichtung unterschiedlicher Auffassung gewesen seien. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EWS lägen jedoch vor, weil es sich um eine örtliche Abwasserleitung handele. Aus dem beigefügten Lageplan sei ersichtlich, dass es sich bei der östlichen Kanalleitung um einen Kanalsammler handele, der das nördliche Ortsgebiet der Gemeinde Poppenhausen entwässere und sich mit der oberen Überlaufleitung vom „RÜB Rathaus Platz“ kreuze. Der Kläger irre, wenn er meine, im Jahr 2013 wäre im Zuge der durchgeführten Kanalarbeiten eine Verlegung der beiden streitgegenständlichen Kanalleitungen in die H* …straße möglich gewesen. Insoweit werde auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros B* … vom 14. Februar 2014 verwiesen. Die Duldungspflicht des Klägers sei auch nicht verjährt. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2012 treffe auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu. Es sei aber unstreitig, dass der Beseitigungsanspruch des Klägers bereits verjährt sei. Es bestehe ein überwiegendes Vollzugsinteresse seitens des Beklagten, weil durch die Entfernung der beiden Leitungen die Entwässerungseinrichtung des Beklagten nicht mehr funktionstüchtig wäre und dieser seinen durch die Mitgliedsgemeinden übertragenen Auftrag der Abwasserentsorgung nicht mehr gewährleisten könne.

Mit Beschluss der Kammer vom 18. März 2015 (W 2 S. 15.79) wurde der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid wiederherzustellen, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (4 CS 14.744) mit Beschluss vom 18. Juni 2015 zurück. Auf den Inhalt dieser Beschlüsse wird verwiesen.

Ebenfalls wird verwiesen auf die Niederschrift über den Erörterungstermin der Kammer auf den klägerischen Grundstücken vom 13. Juli 2016 sowie die Stellungnahmen des Gutachterausschusses beim Landratsamt Schweinfurt vom 12. September und 12. Dezember 2016 sowie die Stellungnahmen des Landratsamtes Schweinfurt vom 19. September 2016, mit der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom 29. Juli 2016, und vom 13. Dezember 2016.

Mit Schriftsätzen vom 16. und 18. Januar 2017 teilten die Beteiligten mit, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites gescheitert sei, weil sie sich nicht über die Art und Höhe einer Entschädigung hätten einigen können. Der Kläger verlange für einen schuldrechtlichen Gestattungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren jährlich 300,00 Euro. Auf den Inhalt dieser Schriftsätze wird ebenfalls verwiesen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. März 2017 sowie der beigezogen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2015, mit dem der Kläger verpflichtet wird, zu dulden, dass der Beklagte eine Sammelleitung sowie einen Entlastungskanal des Regenüberlaufbeckens (RÜB) „Marktplatz Poppenhausen“ auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung Poppenhausen dauerhaft dort belässt.

Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Formelle Mängel dieses Bescheides hat der Kläger nicht vorgetragen, solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

1.2 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Zu Recht hat der Beklagte den Bescheid auf § 21 Abs. 1 i.V.m. § 19 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage des Abwasserzweckverbandes Obere Werntalgemeinden vom 4. Dezember 2008 (Entwässerungssatzung - EWS), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. April 2009, gestützt. Danach bestimmt der Beklagte Art und Umfang der Entwässerungsanlage (§ 1 Abs. 2 EWS). Die Grundstückseigentümer haben das Anbringen und Verlegen von Leitungen, Zubehör zur Ableitung von Abwasser über ihr im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EWS). Diese Verpflichtungen entfallen nur, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer in unzumutbarer Weise belastet (§ 19 Abs. 1 Satz 3 EWS).

1.2.1 Ein Beseitigungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus § 1004 BGB besteht nicht (mehr).

Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die beiden streitgegenständlichen Abwasserleitungen in den sechziger Jahren ohne dingliche Sicherung verlegt wurden. Der insoweit möglicherweise gegebene Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB unterliegt der Verjährung (vgl. BGH, U.v. 28.1.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068) und war hier unter Berücksichtigung einer Verlegung in den sechziger Jahren gemäß § 195 BGB a.F. nach 30 Jahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung der Schuldrechts (Gesetz vom 26.11.2001, BGBl I S. 3138) zum 1. Januar 2002 bereits verjährt. Das ist zwischen den Beteiligten soweit ersichtlich auch nicht (mehr) strittig. Die Verjährung dieses Beseitigungsanspruchs schließt es aber grundsätzlich nicht aus, dass der Kläger als Eigentümer die Leitungen selbst von seinem Grundstück entfernt, allerdings erst nach vorheriger Ankündigung (vgl. BGH, U.v. 28.1.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068; BayVGH, U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - FSt 2012, 265 - S. 806).

1.2.2 Ein Beseitigungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus § 1004 BGB besteht nicht (mehr).

Der Beklagte stützt die streitgegenständliche Duldungspflicht zu Recht auf § 19 Abs. 1 EWS. Diese satzungsrechtliche Duldungspflicht eines Grundeigentümers bezieht sich allerdings nicht auf Leitungen, die diesem selbst gehören (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2013 - 4 B 13.1166 - FSt 2014, 101 - S. 282). Von letzterem ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, weil nach dem vorgelegten Beschlussbuchauszug des Gemeinderats Poppenhausen vom … … 1964 ersichtlich eine Verlegung einer öffentlichen „Rohrleitung“ zur Abwasserbeseitigung auf fremdem Grundstück erfolgen sollte und erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Kanalleitungen sind daher Scheinbestandteile i.S.v. § 95 Abs. 1 BGB und stehen derzeit im Eigentum des Beklagten.

Die Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS, das Anbringen und Verlegen von Leitungen, einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, trifft nach Satz 2 nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen und zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.

1.2.2.1 Entgegen der Auffassung des Landratsamtes Schweinfurt in seiner Stellungnahme vom 18. September 2014 reicht es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. B.v. 18.6.2015 - 4 CE 15.744, m.w.N.) für die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhanges i.S.v. § 19 Abs. 1 EWS nicht aus, dass das streitgegenständliche Grundstück als Hinterliegergrundstück in Verbindung mit der ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Fl.Nr. *7 zusammen gärtnerisch bzw. als Freifläche genutzt wird. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist vorliegend nach Überzeugung der Kammer aufgrund der Ortseinsicht aber deshalb gegeben, weil das Hinterliegergrundstück Fl.Nr. … zumindest teilweise bebaubar und eine bauliche Nutzung bzw. Abwasserbeseitigung nur in Verbindung mit dem ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Vorderliegergrundstück Fl.Nr. *7 rechtlich und tatsächlich möglich ist.

Davon gehen auch die Beteiligten und die Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt aufgrund des Erörterungstermins vom 13. Juli 2016 vor Ort aus (vgl. Niederschriften vom 13. Juli 2016 und 8. März 2017). Im gültigen Flächennutzungsplan ist das Grundstück Fl.Nr. … nach den Stellungnahmen des Landratsamtes Schweinfurt vom 19. und 12. September 2016 (Bl. 39/40, 42, 44 GA) als „MA“ (Dorfgebiet nach § 5 BauNVO) ausgewiesen und Bauerwartungsland. Soweit der Gutachterausschuss beim Landratsamt Schweinfurt unter dem 12. September und 12. Dezember 2016 (Bl. 42 ff und 62 GA) demgegenüber annimmt, das Grundstück liege „vollständig im amtlich festgesetzten und im faktischen Überschwemmungsgebiet“ und könne nicht zum Bauland weiterentwickelt werden, ist das weder in sich schlüssig noch rechtlich zutreffend. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Wern tangiert das Grundstück nur geringfügig im süd-östlichen bzw. südlichen Teil, nicht aber weiter nördlich im Anschluss an das Grundstück Fl.Nr. *7. Einer Bebauung im nördlichen Bereich steht auch nicht die Darstellung als wassersensibler Bereich entgegen, weil von dieser Kennzeichnung/Einstufung nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom 29. Juli 2016 (Bl. 40 GA) keine Rechtswirkungen ausgehen. Dementsprechend hält auch die bei beiden Gerichtsterminen vertretene Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt grundsätzlich eine Bebauung - gegebenenfalls unter Auflagen - im Bereich nördlich der Fluchtlinie der hinteren Ecke des auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. …8 auf der Grenze zum klägerischen Grundstück stehenden Gebäudes für zulässig. Unzutreffend ist auch die Aussage des Gutachterausschusses vom 12. September 2016, das „VG“ habe „festgestellt“, das Grundstück Fl.Nr. … liege „vollständig“ im Außenbereich. Eine solche Feststellung durch die Kammer gibt es nicht. Der nördliche Teil des streitgegenständlichen Grundstücks liegt vielmehr auch nach Auffassung der Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt im Bereich nach § 34 BauGB.

Das streitgegenständliche Grundstück ist derzeit abwassertechnisch nicht an die Anlage des Beklagten angeschlossen, wäre aber nur über das eigene Grundstück Fl.Nr. *7 des Klägers anschließbar. Der Kläger hat zwar derzeit keine konkrete Bauabsicht geäußert, legt aber großen Wert darauf, dass auf der Fl.Nr. … eine teilweise Bebauung im nördlichen Bereich möglich ist. Zur Verwirklichung einer künftigen Bebauung wäre die zur Erschließung u.a. erforderliche Abwasserentsorgung nur über das vordere Grundstück Fl.Nr. *7 möglich. Eine Erschließung vom Süden her wäre infolge des Poppenhausener Gemeindegrabens nicht möglich, auch eine Erschließung über die westlich bzw. nord-westlich gelegenen Grundstück Fl.Nrn. *8 und …8 würde wegen der dort vorhandenen dichten Bebauung scheitern. Zudem handelt es sich bei den Grundstücken Fl.Nrn. …8, …9, *5, *8 und …1 jeweils um Grundstücke im Eigentum Dritter, über die ein Notleitungsrecht im Sinne von § 917 BGB zur Entsorgung des streitgegenständlichen Grundstücks schon daran scheitern würde, dass eine Abwasserentsorgung über das eigene Grundstück des Klägers Fl.Nr. *7 unschwer technisch und rechtlich möglich wäre (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 75. Auflage 2016, § 917 Rn. 5). Das gilt ebenso für die wegemäßige Erschließung bzw. den Wasseranschluss. Abgesehen davon wären Abwasserleitungen über die vorgenannten Nachbargrundstücke auch wesentlich länger. Für die Bebauungsmöglichkeit, die sich der Kläger in jedem Fall offenhalten will, wäre tatsächlich und rechtlich nur eine Erschließung über das Grundstück Fl.Nr. *7 möglich, was den wirtschaftlichen Zusammenhang begründet (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2015 - 4 CE 15.744).

1.2.2.2 Die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks Fl.Nr. … ist auch für die „örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich“ i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS.

Nach dem Vortrag des Beklagten, der bei der Ortseinsicht nochmals erläutert wurde und durch die vorgelegten Pläne belegt ist, wird der Ortsbereich von Poppenhausen durch die streitgegenständlichen Leitungen zumindest mitentwässert, weil bei Starkregenereignissen das Schutzwasser aus dem Regenüberlaufbecken Rathaus Platz nach Südosten in den dort laufenden Schmutzwasserkanal abgeleitet wird.

Im Übrigen bezieht sich das Wort „örtlich“ in § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS nicht nur auf Leitungen innerhalb der eigenen Gemeinde oder gar des eigenen Ortsteils, wie der Kläger meint, sondern auf das gesamte Leitungsnetz eines Abwasserzweckverbandes, wie hier des Beklagten, der eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibt (vgl. § 1 Abs. 1 EWS). Die Pflicht zur entschädigungslosen Duldung von Abwasserleitungen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458), beruht auf dem allgemeinen Solidargedanken und kann sich nur auf alle Anschlussnehmer im Gebiet derselben kommunalen Einrichtung beziehen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.6.2015 - 4 CE 15.744). Das Grundstück Fl.Nr. … liegt somit im „Entsorgungsgebiet“ i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS.

1.2.2.3 Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. … infolge der Duldungspflicht stellt für den Kläger auch keine unzumutbare Belastung i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 3 EWS dar.

Maßgeblich kommt es dafür darauf an, wie hoch - verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand - der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des Grundstücks des Klägers anzusetzen ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.6.2015 - 4 CE 15.744).

Die Kammer geht nicht davon aus, dass die beiden streitgegenständlichen Leitungen Mitte der 60er Jahre auf dem Grundstück des Klägers illegal verlegt wurden. In der mündlichen Verhandlung hat er lediglich völlig unsubstantiiert behauptet, die Verlegung der Leitungen und deren Verbleib im Grundstück seien nicht rechtmäßig. Auf Nachfrage des Gerichts, dass sein Vater damals Bürgermeister gewesen sei, äußerte er sich ebenfalls lediglich völlig unsubstantiiert. Insbesondere lieferte er keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die Leitungen ohne jeglichen nachweisbaren Widerspruch seitens der Mutter verlegt werden konnten. Deshalb geht die Kammer - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - von einer konkludenten Zustimmung zur Leitungsverlegung durch die Mutter des Klägers aus.

Das kann aber letztlich dahinstehen, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks durch die streitgegenständlichen Leitungen nicht eingeschränkt wird. Der Grundstücksteil, auf dem die Leitungen verlegt sind, liegt im Bereich südlich der Fluchtlinie der hinteren Ecke des auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. …8 auf der Grenze zum klägerischen Grundstück stehenden Gebäudes. Dieser Teil des Grundstücks ist nach dem Ergebnis der Ortseinsicht der Kammer und auch nach der übereinstimmenden Auffassung aller Beteiligten einschließlich der Bauabteilung des Landratsamtes Schweinfurt nicht mehr dem prinzipiell bebaubaren unbeplanten Innenbereich zurechenbar. Das ist in der Nähe zum Poppenhausener Gemeindegraben geschuldet. Für diesen Bereich hat der Gutachterausschuss nachvollziehbar wegen der mangelnden Bebaubarkeit einen Quadratmeterpreis von 1,25 Euro/Quadratmeter genannt. Das ergäbe bei vollem Wertersatz für das Baufeld der beiden Leitungen mit etwa fünf Meter Breite und etwa 23 Meter Länge einen Wertersatz von lediglich 115 Euro einmalig. Für die Einräumung einer dinglichen Sicherung mit angenommen 20 Prozent ergäbe sich ein Wertersatz von 23 Euro einmalig. Beiden vorgenannten Beträgen steht - wie schon vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommen - auch nach Überzeugung der Kammer voraussichtlich ein hoher sechsstelliger Betrag aufgrund der Stellungnahme des vom Beklagten eingeschalteten Planungsbüros vom 14. Februar 2014 gegenüber. Die untersuchten Alternativtrassen würden deshalb - selbst wenn die Kosten der erstmaligen Verlegung der Leitungen auf der jetzigen Trasse bei der Prüfung möglicher Alternativen zu berücksichtigen wären - ersichtlich zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Mehrbelastung führen. Deshalb war es auch nicht veranlasst, die Kosten der Alternativtrassen weiter zu untersuchen.

Das Beibehalten der Leitungen ist dem Kläger auch ansonsten zumutbar. Dieser hat lediglich seine pekuniären Interessen im Auge, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass er in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleichsvorschlag der Kammer - einmalig 500,00 Euro bei Einräumung einer dinglichen Sicherung - abgelehnt hat.

1.2.2.4 Der Duldungsanspruch ist auch nicht verjährt. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 18. März 2015 (W 2 S. 15.79, S. 11 d.a.U.) verwiesen.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 95 Nur vorübergehender Zweck


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. März 2017 - W 2 K 15.78 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. März 2017 - W 2 K 15.78 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2011 - V ZR 141/10

bei uns veröffentlicht am 28.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 141/10 Verkündet am: 28. Januar 2011 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. März 2017 - W 2 K 15.78.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. März 2015 - W 2 S 15.79

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der Antrags

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2015 - 4 CS 15.744

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 141/10 Verkündet am:
28. Januar 2011
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch wegen einer Störung
in der Ausübung des Grundstückseigentums keine Anwendung (Bestätigung u.a. von
Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 – V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238).
Auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt der von dem Störer
geschaffene Zustand rechtswidrig; er kann von dem Gestörten daher auf eigene Kosten
beseitigt werden.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 - OLG München
LG Deggendorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2010 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist seit Oktober 1986 Eigentümerin eines bebauten Grundstücks , welches an eine Straße mit erheblichem Gefälle angrenzt. Die Straße wird seit 1986 oder 1987 durch eine von dem beklagten Markt errichtete Mauer aus Stahlbeton abgestützt. Die Mauer wurde mit einer Deckenplatte, die über das Grundstück der Klägerin verläuft, mit dem Wohngebäude der Klägerin verbunden. Ferner ist auf der Stützmauer ein Geländer errichtet und in die Außenmauer des Gebäudes eingeputzt worden.
2
Die Klägerin macht geltend, durch die Deckenplatte würden erhebliche statische Kräfte auf ihr Gebäude geleitet, was zu Rissen und Schäden führe. Sie verlangt von der Beklagten die Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Deckenplatte sowie eine Gestaltung der Stützmauer derart, dass von dieser keine statischen Kräfte auf ihr Grundstück einwirkten und das Geländer nicht mehr in ihrem Haus verankert sei. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die Stützmauer so umzubauen, dass das Eigentum der Klägerin nicht beeinträchtigt werde. Es gebe keinen Rechtsgrund, der die Klägerin verpflichte, den derzeitigen Zustand zu dulden. Der Beseitigungsanspruch unterliege nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verjährung. Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs überzeuge nicht.

II.

5
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der von der Klägerin geltend gemachte Beseitigungsanspruch ist verjährt.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 [insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 14; ebenso : OLG Celle, NJW-RR 2007, 234, 235; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rn. 112; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1004 Rn. 45).
7
An dieser Auffassung ist trotz der gegen sie erhobenen Kritik festzuhalten (vgl. LG Tübingen NJW-RR 1990, 338; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 9; ders., BGB [2006], § 1004 Rn. 201; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 902 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rn. 121; Jauernig , BGB, 13. Aufl., § 902 Rn. 1; Toussaint in jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 902 Rn. 14; Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1180; Picker, JuS 1974, 357, 358; Baur, JZ 1973, 560; Volmer, ZfIR 1999, 86, 87 f.). Richtig an der Kritik ist allerdings , dass die Anwendbarkeit von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht davon abhängen kann, ob sich der jeweilige Anspruch aus dem Inhalt des Grundbuchs ergibt (so noch Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 239). Denn das Grundbuch verlautbart nur das dingliche Stammrecht, nicht dagegen die aus diesem Recht folgenden Ansprüche (vgl. Staudinger /Gursky, BGB [2005], § 1004 Rn. 201; Baur, JZ 1973, 560). Auch der Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers nach § 985 BGB, für den § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nach allgemeiner Meinung gilt (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 7), lässt sich nicht aus dem Grund- buch ersehen; aus diesem ergibt sich nämlich nicht, wer Besitzer des Grundstücks ist und ob ein den Anspruch hinderndes Recht zum Besitz nach § 986 BGB besteht.
8
Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Anwendung oder Nichtanwendung der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist vielmehr deren Zweck, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern (MünchKomm -BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rn. 121; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 1). Unverjährbar sind deshalb alle Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird. Geht es dagegen nur um eine Störung in der Ausübung des Rechts, welche die dem Grundstückseigentümer zustehende Rechtsmacht (§ 903 BGB) unberührt lässt, steht der Schutzzweck des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB der Möglichkeit der Verjährung eines auf Beseitigung der Störung gerichteten Anspruchs nicht entgegen (Senat , Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, NJW 2011, 518 Rn. 21).
9
Letzteres trifft ohne weiteres auf Störungen zu, deren Quelle sich - wie hier - auf dem Grundstück des gestörten Eigentümers befinden, und die deshalb von diesem im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht beseitigt werden können. Denn der von dem Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig, muss also von dem Eigentümer nicht geduldet werden. Sind auf dem Grundstück beispielsweise fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach § 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Verjährung des Anspruchs nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu halten (verkannt von Vollmer, ZfIR 1999, 86, 88). Der Eigentümer ist vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundstück zu entfernen; einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden. Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss. Die Gefahr, dass das eingetragene Recht infolge der Verjährung des Beseitigungsanspruchs „inhaltslos“ (so Picker, JuS 1974, 357, 358) oder ein „Rechtskrüppel“ (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 1) wird, besteht daher nicht; ebensowenig wird das Grundstückseigentum faktisch mit einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Duldungsdienstbarkeit belastet (so aber Baur, JZ 1973, 560, 561).
10
2. So liegt es auch hier. Der gegen den Beklagten ursprünglich bestehende Beseitigungsanspruch diente nicht der Verwirklichung des Eigentumsrechts der Klägerin, sondern betraf eine bloße Störung in der Ausübung dieses Rechts. Die Klägerin ist ungeachtet der Verjährung des Beseitigungsanspruchs berechtigt, die auf ihr Grundstück ragende Deckenplatte zu entfernen und die Verankerung des Geländers in der Außenwand ihres Gebäudes zu lösen (wegen der damit verbundenen Folgen für die Statik der Stützmauer allerdings nur nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Beklagten). Es ist dann Sache des Beklagten, für eine neue, das Eigentum der Klägerin nicht beeinträchtigende Abstützung der Straße zu sorgen.

III.

11
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs ist, nachdem die reguläre Verjährungsfrist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf drei Jahre verkürzt wurde (§ 195 BGB), unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und damit vor Erhebung der Klage eingetreten. Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

IV.

12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Stresemann Czub
Brückner Roth
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 O 625/07 -
OLG München, Entscheidung vom 10.06.2010 - 8 U 5370/09 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 141/10 Verkündet am:
28. Januar 2011
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 902 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch wegen einer Störung
in der Ausübung des Grundstückseigentums keine Anwendung (Bestätigung u.a. von
Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 – V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238).
Auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt der von dem Störer
geschaffene Zustand rechtswidrig; er kann von dem Gestörten daher auf eigene Kosten
beseitigt werden.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 - OLG München
LG Deggendorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2010 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist seit Oktober 1986 Eigentümerin eines bebauten Grundstücks , welches an eine Straße mit erheblichem Gefälle angrenzt. Die Straße wird seit 1986 oder 1987 durch eine von dem beklagten Markt errichtete Mauer aus Stahlbeton abgestützt. Die Mauer wurde mit einer Deckenplatte, die über das Grundstück der Klägerin verläuft, mit dem Wohngebäude der Klägerin verbunden. Ferner ist auf der Stützmauer ein Geländer errichtet und in die Außenmauer des Gebäudes eingeputzt worden.
2
Die Klägerin macht geltend, durch die Deckenplatte würden erhebliche statische Kräfte auf ihr Gebäude geleitet, was zu Rissen und Schäden führe. Sie verlangt von der Beklagten die Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Deckenplatte sowie eine Gestaltung der Stützmauer derart, dass von dieser keine statischen Kräfte auf ihr Grundstück einwirkten und das Geländer nicht mehr in ihrem Haus verankert sei. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die Stützmauer so umzubauen, dass das Eigentum der Klägerin nicht beeinträchtigt werde. Es gebe keinen Rechtsgrund, der die Klägerin verpflichte, den derzeitigen Zustand zu dulden. Der Beseitigungsanspruch unterliege nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verjährung. Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs überzeuge nicht.

II.

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Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der von der Klägerin geltend gemachte Beseitigungsanspruch ist verjährt.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB keine Anwendung; dieser verjährt daher innerhalb der regulären Frist (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 [insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 14; ebenso : OLG Celle, NJW-RR 2007, 234, 235; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rn. 112; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1004 Rn. 45).
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An dieser Auffassung ist trotz der gegen sie erhobenen Kritik festzuhalten (vgl. LG Tübingen NJW-RR 1990, 338; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 9; ders., BGB [2006], § 1004 Rn. 201; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 902 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rn. 121; Jauernig , BGB, 13. Aufl., § 902 Rn. 1; Toussaint in jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 902 Rn. 14; Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1180; Picker, JuS 1974, 357, 358; Baur, JZ 1973, 560; Volmer, ZfIR 1999, 86, 87 f.). Richtig an der Kritik ist allerdings , dass die Anwendbarkeit von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht davon abhängen kann, ob sich der jeweilige Anspruch aus dem Inhalt des Grundbuchs ergibt (so noch Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 239). Denn das Grundbuch verlautbart nur das dingliche Stammrecht, nicht dagegen die aus diesem Recht folgenden Ansprüche (vgl. Staudinger /Gursky, BGB [2005], § 1004 Rn. 201; Baur, JZ 1973, 560). Auch der Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers nach § 985 BGB, für den § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nach allgemeiner Meinung gilt (Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 7), lässt sich nicht aus dem Grund- buch ersehen; aus diesem ergibt sich nämlich nicht, wer Besitzer des Grundstücks ist und ob ein den Anspruch hinderndes Recht zum Besitz nach § 986 BGB besteht.
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Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Anwendung oder Nichtanwendung der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist vielmehr deren Zweck, den Bestand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern (MünchKomm -BGB/Baldus, 5. Aufl., § 1004 Rn. 121; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 1). Unverjährbar sind deshalb alle Ansprüche, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grundbucheintragung nicht zu einer bloßen rechtlichen Hülse wird. Geht es dagegen nur um eine Störung in der Ausübung des Rechts, welche die dem Grundstückseigentümer zustehende Rechtsmacht (§ 903 BGB) unberührt lässt, steht der Schutzzweck des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB der Möglichkeit der Verjährung eines auf Beseitigung der Störung gerichteten Anspruchs nicht entgegen (Senat , Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, NJW 2011, 518 Rn. 21).
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Letzteres trifft ohne weiteres auf Störungen zu, deren Quelle sich - wie hier - auf dem Grundstück des gestörten Eigentümers befinden, und die deshalb von diesem im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht beseitigt werden können. Denn der von dem Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig, muss also von dem Eigentümer nicht geduldet werden. Sind auf dem Grundstück beispielsweise fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach § 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Verjährung des Anspruchs nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu halten (verkannt von Vollmer, ZfIR 1999, 86, 88). Der Eigentümer ist vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundstück zu entfernen; einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden. Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss. Die Gefahr, dass das eingetragene Recht infolge der Verjährung des Beseitigungsanspruchs „inhaltslos“ (so Picker, JuS 1974, 357, 358) oder ein „Rechtskrüppel“ (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 1) wird, besteht daher nicht; ebensowenig wird das Grundstückseigentum faktisch mit einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Duldungsdienstbarkeit belastet (so aber Baur, JZ 1973, 560, 561).
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2. So liegt es auch hier. Der gegen den Beklagten ursprünglich bestehende Beseitigungsanspruch diente nicht der Verwirklichung des Eigentumsrechts der Klägerin, sondern betraf eine bloße Störung in der Ausübung dieses Rechts. Die Klägerin ist ungeachtet der Verjährung des Beseitigungsanspruchs berechtigt, die auf ihr Grundstück ragende Deckenplatte zu entfernen und die Verankerung des Geländers in der Außenwand ihres Gebäudes zu lösen (wegen der damit verbundenen Folgen für die Statik der Stützmauer allerdings nur nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Beklagten). Es ist dann Sache des Beklagten, für eine neue, das Eigentum der Klägerin nicht beeinträchtigende Abstützung der Straße zu sorgen.

III.

11
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Verjährung des Beseitigungsanspruchs ist, nachdem die reguläre Verjährungsfrist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf drei Jahre verkürzt wurde (§ 195 BGB), unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und damit vor Erhebung der Klage eingetreten. Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

IV.

12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Stresemann Czub
Brückner Roth
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 O 625/07 -
OLG München, Entscheidung vom 10.06.2010 - 8 U 5370/09 -

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.