I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zur Duldung der über sein Grundstück verlaufenden Leitungsstränge des beklagten Abwasserzweckverbands verpflichtet ist.
Die zwei Abwasserleitungen wurden vor einigen Jahrzehnten im südwestlichen Teil des Grundstücks ohne dingliche Absicherung und ohne ausdrückliche Vereinbarung verlegt. Der Kläger, der das Grundstück von seiner Mutter geerbt hatte, verlangte im Jahr 2013 die Entfernung der Leitungen. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, kündigte er an, dass er die Leitungen demnächst selbst beseitigen werde.
Der Beklagte verpflichtete daraufhin den Kläger mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 16. Januar 2015, das dauerhafte Belassen der bestehenden Sammelleitung sowie des Entlastungskanals des Regenüberlaufbeckens auf dem Grundstück zu dulden. Zur Begründung wurde auf § 21 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 der Entwässerungssatzung (EWS) vom 4. Dezember 2008 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 22. April 2009 verwiesen. Danach hätten die Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit dies für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sei; diese Verpflichtung entfalle nur, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer in unzumutbarer Weise belaste. Das Belassen der Abwasserleitungen auf einer Länge von ca. 24 Metern auf dem klägerischen Grundstück sei für die Sicherstellung einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich. Mögliche Alternativtrassen für die beiden Leitungen seien geprüft worden. Es seien Umverlegungskosten für die östliche Leitung von 340.000 bis 440.000 Euro und für die weitere Leitung in Höhe von 200.000 bis 500.000 Euro ermittelt worden, wobei auch hier teilweise eine Verlegung über Privatgrundstücke erfolgen müsse und zudem fraglich sei, ob die Umverlegung technisch überhaupt möglich sei. Die genannten Kosten stünden in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Kläger und seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Eine Verlegung beider Leitungen über die angrenzende Straße sei nicht möglich, weil sich dort bereits ein Mischwasserkanal befinde und auch die bestehende Bebauung dies nicht zulasse. Es müsste daher in jedem Fall eine der Leitungen unter Inanspruchnahme von privaten Grundstücken an den bestehenden Sammler angebunden werden. Bei den alternativen Trassenführungen erhöhe sich zudem für beide Kanalleitungen die Gesamtlänge, was stark erhöhte Folgekosten nach sich ziehen würde. Der Kläger werde durch die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt, da dieses gärtnerisch bzw. als Freizeitfläche genutzt werde; diese Nutzung werde durch die Leitungsverlegung in ca. 2,1 Meter Tiefe nicht eingeschränkt. Das Grundstück müsse auch nicht für Unterhaltungsmaßnahmen betreten werden. Eine künftige Bebauung werde wegen der Lage der Leitungen im hinteren Grundstücksteil nicht behindert; von der nördlichen Grenze bis zu den Leitungen stünden ca. 30 Meter zur Bebauung zur Verfügung.
Der Kläger wandte sich in einem in zwei Instanzen erfolglosen Eilverfahren (Az. W 2 S. 15.79; 4 CS 15.744) gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids und erhob zugleich Klage zum Verwaltungsgericht. Der Beklagte habe in den letzten Jahren im betreffenden Bereich eine neue Abwasserleitung verlegt; dabei wäre auch eine Verlegung der Leitungen vom klägerischen Grundstück möglich gewesen. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil § 19 Abs. 1 EWS keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Duldungsanordnung biete. Die Leitungen seien nicht für die „örtliche“ Abwasserbeseitigung erforderlich, da sie der Ableitung des Abwassers mehrerer Gemeinden bzw. eines Regenüberlaufbeckens dienten; Grundstücke im Nahbereich seien offensichtlich nicht angeschlossen, auch nicht das streitgegenständliche Grundstück. Dass die Leitungen mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin (der Mutter des Klägers) verlegt worden seien, werde bestritten. Aus dem Sitzungsbuch der Gemeinde für das Jahr 1964 ergebe sich nicht, dass der dortige Beschluss sich auf die streitgegenständlichen Kanalleitungen bezogen habe. Selbst wenn dies der Fall wäre und der damalige Bürgermeister (der Vater des Klägers) als Gemeinderatsmitglied zugestimmt hätte, binde dies den Kläger nicht. Dieser zweifle auch die Stellungnahme des Ingenieurbüros zu den Kosten und der technischen Möglichkeit einer Verlegung an. Dabei sei eine naheliegende Lösung nicht berücksichtigt worden, nämlich das Grundstück des Klägers entlang der Grundstücksgrenze über den Dorfgraben zu umgehen und danach auf die östliche Trasse zurückzukehren. Für diese Strecke von 30 Metern würden keine allzu großen Kosten anfallen. Eine Duldungspflicht bestehe nur, wenn andere Maßnahmen unzumutbar seien, der Beklagte also eine Leitungsverlegung ohne Inanspruchnahme fremden Eigentums versucht habe. Ein möglicher Duldungsanspruch, der seit spätestens 1993 bestanden hätte, sei jedenfalls verjährt, weil er erstmals mit dem Bescheid geltend gemacht worden sei. Für bereits verlegte Leitungen scheide eine Duldungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 EWS ohnehin aus.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die zwei Abwasserleitungen, die heute dem Beklagten gehörten, verliefen schon seit den sechziger Jahren auf dem Grundstück. Die westliche Leitung, ein Betonrohr DN 1200, sei eine Überlaufleitung aus dem Regenüberlaufbecken und diene lediglich als Entlastungskanal bei Regenereignissen. Die östliche Leitung, ein Betonrohr DN 500, sei ein Kanalsammler, der das Schmutzwasser aus dem Regenüberlaufbecken aufnehme und in die Kläranlage leite. Beide Leitungen dienten der örtlichen Abwasserbeseitigung und seien Bestandteil der Ortsentwässerungsanlage. Sie seien mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen Grundstückseigentümerin verlegt worden. Der Vater des Klägers habe als damaliger Bürgermeister der Gemeinde in der Sitzung am 24. Juni 1964 über die Leitungsverlegung abstimmen lassen; der Gemeinderat habe einstimmig zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine Duldungspflicht nach § 19 Abs. 1 EWS lägen vor. Im Zuge der im Jahr 2013 durchgeführten Kanalarbeiten sei eine Verlegung der streitgegenständlichen Kanalleitungen in die Straße nach Auskunft des Ingenieurbüros nicht möglich gewesen. Die Duldungspflicht des Klägers sei auch nicht verjährt.
Mit Urteil vom 8. März 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Beklagte stütze die streitgegenständliche Duldungspflicht zu Recht auf § 19 Abs. 1 EWS. Die dort genannte Verpflichtung betreffe nach Satz 2 nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen seien, vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt würden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft sei. Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne der Vorschrift reiche es zwar nicht, dass das streitgegenständliche Grundstück als Hinterliegergrundstück zusammen mit einem ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück gärtnerisch bzw. als Freifläche genutzt werde. Ein solcher Zusammenhang sei aber gegeben, weil das Hinterliegergrundstück zumindest teilweise bebaubar und eine bauliche Nutzung bzw. Abwasserbeseitigung nur in Verbindung mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Vorderliegergrundstück rechtlich und tatsächlich möglich sei. Davon seien auch die Beteiligten und die Bauabteilung des zuständigen Landratsamtes bei einem gerichtlichen Erörterungstermin vor Ort ausgegangen. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen und damit Bauerwartungsland. Seine Inanspruchnahme sei für die „örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich“ i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS, da der Ortsbereich durch die streitgegenständlichen Leitungen zumindest mitentwässert werde. Im Übrigen beziehe sich das Wort „örtlich“ in § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS nicht nur auf Leitungen innerhalb der eigenen Gemeinde oder gar des Ortsteils, sondern auf das gesamte Leitungsnetz desjenigen, der eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betreibe. Die Pflicht zur entschädigungslosen Duldung von Abwasserleitungen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO beruhe auf dem allgemeinen Solidargedanken und könne sich nur auf alle Anschlussnehmer im Gebiet derselben kommunalen Einrichtung beziehen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks infolge der Duldungspflicht stelle für den Kläger keine unzumutbare Belastung i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 3 EWS dar. Es komme hierbei maßgeblich darauf an, wie hoch – verglichen mit dem für eine Neuverlegung der Leitungen anfallenden Mehraufwand – der aus der jetzigen Leitungsführung resultierende Wertverlust des Grundstücks des Klägers anzusetzen sei. Die Kammer gehe nicht davon aus, dass die beiden Leitungen Mitte der 1960er Jahre auf dem Grundstück des Klägers illegal verlegt worden seien. Dieser habe lediglich völlig unsubstantiiert behauptet, die Verlegung der Leitungen und deren Verbleib im Grundstück seien nicht rechtmäßig. Er habe keine Anhaltspunkte dafür geliefert, weshalb die Leitungen ohne jeglichen nachweisbaren Widerspruch seitens der Mutter hätten verlegt werden können. Deshalb gehe die Kammer von deren konkludenter Zustimmung zur Leitungsverlegung aus. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks durch die Leitungen nicht eingeschränkt werde. Der betroffene Grundstücksteil liege in einem Bereich, der nach dem Ergebnis der Ortseinsicht und nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten einschließlich der Bauabteilung des Landratsamts nicht mehr dem prinzipiell bebaubaren Innenbereich zurechenbar sei. Wegen der mangelnden Bebaubarkeit habe der Gutachterausschuss für diesen Bereich nachvollziehbar einen Preis von 1,25 Euro/m² genannt. Für beide Leitungen ergebe sich daraus bei einem etwa 5 m breiten Baufeld und bei einer Länge von 23 m ein Wertersatz in Höhe von lediglich (einmalig) 115 Euro, bei Einräumung einer dinglichen Sicherung sogar nur ein Wertersatz von 23 Euro (20%). Beiden Beträgen stehe nach der Stellungnahme des vom Beklagten beauftragten Planungsbüros vom 14. Februar 2014 voraussichtlich ein hoher sechsstelliger Betrag gegenüber. Die untersuchten Alternativtrassen würden deshalb – selbst wenn die Kosten der erstmaligen Verlegung der Leitungen auf der jetzigen Trasse bei der Prüfung möglicher Alternativen zu berücksichtigen wären – zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Mehrbelastung führen. Es sei daher nicht veranlasst gewesen, die Kosten der Alternativtrassen weiter zu untersuchen. Das Beibehalten der Leitungen sei dem Kläger zumutbar; er habe nur pekuniäre Interessen im Auge. Der Duldungsanspruch sei nicht verjährt, wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss im Eilverfahren dargelegt habe.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).
Der Kläger trägt vor, eine konkludente Zustimmung seiner Mutter zur Leitungsverlegung sei nicht belegt. Für eine Handlung, die auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lasse, sei nichts ersichtlich. Das bloße Schweigen sei in der Regel keine Willenserklärung und bringe weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck. Dass der damalige Gemeinderat unter Mitwirkung des Vaters des Klägers die Leitungsverlegung beschlossen habe, beweise nicht, dass die Mutter des Klägers davon gewusst oder sich damit einverstanden erklärt habe. Da hiernach von einer illegalen Leitungsverlegung auszugehen sei, müssten die Kosten der Beseitigung der Leitung bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks außer Betracht bleiben. Die Erforderlichkeit im Sinne von § 19 EWS sei nicht mit bloßer Zweckmäßigkeit gleichzusetzen, sondern setze voraus, dass andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen seien, weil sie technisch nicht realisierbar oder für die Beitrags- und Gebührenzahler wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands wirtschaftlich unzumutbar seien. Das Verwaltungsgericht sei auf der Basis der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 14. Februar 2014 von Mehraufwendungen im sechsstelligen Bereich ausgegangen (Variante A: 500.000 Euro; Variante B: 342.000 Euro) und habe übersehen, dass dort noch eine Variante C mit einer Verlegung zwischen den Privatgrundstücken auf der Trasse des Vorfluters geprüft worden sei, die hinsichtlich der Länge in etwa der bestehenden Leitung entspreche. Außer Betracht gelassen worden sei auch die Möglichkeit, nur ein Stück der Leitung neu zu verlegen, soweit das Grundstück des Klägers betroffen sei. Die hier gegenüberzustellenden Kosten zwischen einer Neuverlegung auf der bestehenden Trasse und der Variante C unter den genannten Bedingungen könnten sich nicht nennenswert unterscheiden. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass eine satzungsrechtliche Duldungspflicht nicht der Verjährung unterliege, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 (Az. 2 C 10.05) zu verweisen, wonach bei Fehlen spezieller Regelungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden seien; es gelte danach die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Dem Beklagten sei spätestens seit 2005 bekannt gewesen, dass sich die Leitungen ohne dingliche Sicherung und ohne (ausdrückliche) schuldrechtliche Vereinbarung in dem Grundstück befänden und dass der Kläger dies für rechtswidrig halte. Ein etwaiger Duldungsanspruch wäre spätestens mit Erlass der Entwässerungssatzung zum 1. Januar 2009 entstanden, so dass die Verjährung am 31. Dezember 2012 eingetreten wäre.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
Soweit der Kläger bestreitet, dass die streitgegenständlichen Leitungen mit konkludenter Zustimmung seiner Mutter als damaliger Grundstückseigentümerin und damit ursprünglich rechtmäßig verlegt worden seien, wendet er sich gegen eine nicht entscheidungstragende Passage der Urteilsgründe. Das Verwaltungsgericht hat zwar kurz dargelegt, weshalb es nicht von einer illegalen Leitungsverlegung ausgeht. Es hat diesen Punkt aber ausdrücklich dahinstehen lassen und auch beim Kostenvergleich der möglichen Alternativtrassen zugunsten des Klägers angenommen, dass die Kosten einer erstmaligen Verlegung auf der jetzigen Trasse ebenfalls zu berücksichtigen seien (UA Bl. 15 f.).
Unabhängig davon spricht aber auch alles dafür, dass die Mutter des Klägers mit der Inanspruchnahme ihres Grundstücks seinerzeit einverstanden war. Zwar lässt sich allein aus dem Umstand, dass ein Eigentümer der Verlegung einer öffentlichen Leitung nicht ausdrücklich widersprochen und die damit verbundene Einwirkung auf sein Grundstück über längere Zeit hinweg geduldet hat, nicht schon eine stillschweigend erteilte Genehmigung bzw. der konkludente Abschluss eines Leihvertrags ableiten (BayVGH, U.v. 11.8.2005 – 4 B 03.1278 – juris Rn. 24 m.w.N.). Ein diesbezüglicher Rechtsbindungswille kann sich jedoch aus dem Hinzutreten besonderer Umstände ergeben (BayVGH, a.a.O.). Diese liegen hier in der Tatsache, dass der Ehemann der damaligen Eigentümerin die für dringend erforderlich angesehene Leitungsverlegung in seiner Funktion als erster Bürgermeister im Gemeinderat aktiv unterstützt und an der laut Protokoll einstimmigen Beschlussfassung mitgewirkt hat. Anhaltspunkte dafür, dass seine Ehefrau die in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld vollzogene Baumaßnahme abgelehnt oder von der Zahlung einer Entschädigung abhängig gemacht hätte, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht behauptet worden. Hiernach ist von einer Duldungs- oder zumindest Anscheinsvollmacht des Ehemanns der früheren Eigentümerin auszugehen, die ihn – im Rahmen eines erlaubten Insichgeschäfts (§ 181 BGB) – zum Abschluss einer konkludenten Vereinbarung mit der Gemeinde über die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks für Leitungszwecke ermächtigte. Da diese als Leihvertrag zu qualifizierende schuldrechtliche Abrede sich mangels anderweitiger Indizien auf die gesamte Dauer des Bestehens der Abwasserableitung bezog (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1999 – 4 B 97.720 – BayVBl 1999, 567 m.w.N.) und grundsätzlich nicht vorzeitig gekündigt werden konnte (vgl. § 605 BGB), würde sich daraus gemäß § 1922, § 1967 BGB auch heute noch eine Duldungspflicht für den Kläger ergeben, falls er das Grundstück als Alleinerbe seiner Mutter übernommen hat (zu den Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge s. BayVGH, U.v. 23.3.1999, a.a.O.) und falls auch der beklagte Abwasserzweckverband insoweit in die Rechtsstellung der Gemeinde eingetreten ist.
Die Frage einer etwaigen vertraglichen Verpflichtung des Klägers kann hier aber offenbleiben, da der Beklagte ihn jedenfalls auf der Grundlage der geltenden Entwässerungssatzung zur weiteren Duldung der Sammelleitung und des Entwässerungskanals verpflichten konnte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass beide Leitungsstränge im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EWS für die „örtliche“ Abwasserbeseitigung erforderlich sind, auch wenn darin teilweise Abwasser aus anderen Gemeinden desselben Verbandsgebiets mit abgeleitet wird (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 4 CS 15.744 – juris Rn. 10). Dass das klägerische Grundstück als Hinterliegergrundstück in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Hausgrundstück des Klägers steht und nur über dieses erschlossen und damit (im nördlichen Teil) bebaut werden kann, ist im Berufungszulassungsverfahren ebenfalls nicht mehr streitig.
Soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht für eine alternative Trassenführung angesetzten Mehraufwendungen im hohen sechsstelligen Bereich unter Hinweis auf die in der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 14. Februar 2014 angesprochene Variante C in Zweifel zieht, die das Gericht neben den Varianten A (500.000 Euro) und B (342.000 Euro) nicht in Betracht gezogen habe, übersieht er, dass es sich insoweit um eine weitere Alternative nur für die Umlegung des Entlastungskanals und nicht auch für die Umlegung der Schmutzwasserschiene handelt (Bl. 2 und 3 der Stellungnahme vom 14.2.2014). Für letztere bliebe es somit als kostengünstigste Lösung in jedem Fall bei dem geschätzten Betrag von 342.000 Euro. Aber auch die für den Entlastungskanal erwogene Variante C, deren Realisierbarkeit dem Sachverständigen wegen möglicher Umweltschutzauflagen fraglich erscheint, wird von ihm mit (mindestens) ca. 200.000 Euro veranschlagt. Bei den somit selbst unter günstigsten Bedingungen zu erwartenden Gesamtkosten für beide Leitungen von weit über 500.000 Euro kann der vom Verwaltungsgericht prognostizierte „hohe sechsstellige Betrag“ nicht als überhöht angesehen werden. Nicht zu beanstanden ist auch die Schlussfolgerung, dass angesichts eines – vom Gutachterausschuss ermittelten und von der Klägerseite im Berufungszulassungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen – Grundstückswerts im Bereich der Leitungstrasse von lediglich 1,25 Euro/m² sämtliche untersuchten Alternativtrassen zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Mehrbelastung führen würden.
Der Einwand des Klägers, im angegriffenen Urteil sei die kostensparende Möglichkeit einer bloß partiellen Neuverlegung der Leitung unter Umgehung des klägerischen Grundstücks und unter Inanspruchnahme des Dorfgrabens nicht in Betracht gezogen worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Vorstellung, eine – wie hier – über mehrere Privatgrundstücke verlaufende Abwasserleitung müsse auf Verlangen eines einzelnen Betroffenen um dessen Grundstück herumgeführt werden, kann schon aus prinzipiellen Gründen nicht gefolgt werden. Denn ein solcher Anspruch müsste aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ebenso den übrigen Grundstücksinhabern eingeräumt werden, so dass es zu einer großflächigen Verlegung der Trasse mit entsprechend hohen Gesamtkosten käme. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das vom Beklagten beauftragte Ingenieurbüro ersichtlich auch die Möglichkeit einer Verlegung der Leitungen in den vorhandenen Dorfgraben in den Blick genommen, sie aufgrund der dort vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt aber nur für das geringer belastete Wasser aus dem Entlastungskanal als ernsthafte Alternative (Variante C) näher in Betracht gezogen hat. Angesichts des in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 geschilderten geringen Gefälles der als Freispiegelleitung ausgeführten Schmutzwasserschiene dürfte ein mehrfach abknickender Verlauf, wie er dem Kläger für den Bereich seines Grundstücks offenbar vorschwebt, schon aus technischen Gründen ausscheiden. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, wie eine isolierte Herausnahme des klägerischen Grundstücks aus dem Trassenverlauf erfolgen könnte, ohne dass dazu auf den nordwestlich und südöstlich gelegenen Nachbargrundstücken zusätzliche Flächen in Anspruch genommen würden.
Nicht gefolgt werden kann auch dem Vortrag des Klägers, ein möglicher Duldungsanspruch des Beklagten sei mittlerweile entsprechend der allgemeinen Vorschrift des § 195 BGB nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, wobei es für den Fristbeginn auf den Schluss des Jahres ankomme, in dem die fehlende dingliche Sicherung der Leitungen und das Beseitigungsverlangen des Klägers bekannt geworden bzw. die Entwässerungssatzung in Kraft getreten sei. Bei dieser an einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise orientierten Argumentation wird übersehen, dass sich die in § 19 Abs. 1 EWS enthaltene Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen das Anbringen und Verlegen von Leitungen über ein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück unentgeltlich zuzulassen, nicht aus einem subjektiven „Anspruch“ des Beklagten im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB ergibt, sondern aus der allgemeinen Bindung der Grundstückseigentümer an die für jedermann geltende Satzung. Wird einer solchen normativ begründeten Handlungs- oder Unterlassungspflicht über eine längere Zeit hinweg nicht nachgekommen, führt dies nicht zu einer „Verjährung“ des betreffenden Normbefehls. Auch die der jeweiligen Vollzugsbehörde zustehende Befugnis, die gesetzliche Verpflichtung im Wege einer Einzelfallanordnung (wie hier nach § 21 EWS) zu konkretisieren und gegenüber dem Normadressaten durchzusetzen, ist nicht als Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, sondern stellt eine Art Gestaltungsrecht dar, das nicht dem allgemeinen Verjährungsrecht unterliegt (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 10.9.2014 – 22 ZB 14.1756 – NVwZ-RR 2014, 953 Rn. 7 ff.; VGH BW, B.v. 4.3.1996 – 10 S 2687/95 – NVwZ-RR 1996, 387/390; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 53 Rn. 15; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 12; Martensen, NVwZ 1997, 442/443 f.). Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 (Az. 2 C 10.05, BayVBl 2007, 219 Rn. 19) ergibt sich schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil es darin nur um öffentlich-rechtliche „Ansprüche“ vermögensrechtlicher Art und nicht auch um behördliche Eingriffsbefugnisse geht.
b) Da das Urteil des Verwaltungsgerichts aus den vorgenannten Gründen nicht von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2006 abweicht, liegt der insoweit geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ebenfalls nicht vor.
c) Entgegen dem Vortrag des Klägers hart die vorliegende Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3).
Der Kläger trägt insoweit vor, die Bestimmung des § 19 Abs. 1 EWS gelte ebenso wie Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO dem Wortlaut nach lediglich für das „Anbringen und Verlegen“ von Leitungen. Ob sie einen Grundstückseigentümer auch zur Duldung einer vor Inkrafttreten des Art. 24 GO bzw. vor dem Erlass entsprechender Satzungen bereits vorhandenen Leitung verpflichte, sei bisher obergerichtlich nicht entschieden; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sie in seinem Beschluss vom 8. Februar 2012 (Az. 4 B 11.175, juris) offengelassen. Es sei davon auszugehen, dass der Normgeber bei Erlass der genannten Regelung das Vorhandensein solcher Leitungen gekannt, sie jedoch nicht einbezogen habe.
Mit diesem Vorbringen wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt, da die genannte (landesrechtliche) Frage in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt ist. Schon kurz nach Inkrafttreten der heutigen Fassung des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO (G.v. 7.8.1992, GVBl S. 306) hat der 22. Senat klargestellt, dass die vom Gesetzgeber geschaffene und von den örtlichen Satzungsgebern aktivierte Duldungspflicht auch bereits vorhandene Einrichtungen erfasst (BayVGH, U.v. 15.7.1994 – 22 B 88.646 – BayVBl 1995, 52/53). In einer Reihe nachfolgender Entscheidungen hat der erkennende Senat dementsprechend dargelegt, dass sich der Träger einer Ver- bzw. Entsorgungseinrichtung auf die satzungsrechtliche Pflicht zur unentgeltlichen Duldung einer Leitung – gleichsam einredeweise – berufen kann, wenn die Beseitigung einer ohne dingliche Sicherung in einem Privatgrundstück liegenden Leitung verlangt wird (BayVGH, B.v. 24.7.2000 – 4 B 99.2063 – BayVBl 2001, 115; U.v. 10.7.2001 – 4 B 99.1199 – BayVBl 2002, 20/21; U.v. 8.2.2012 – 4 B 11.175 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2013 – 4 B 13.1166 – BayVBl 2014, 607). Auch in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 8. Februar 2012 wurde ausdrücklich geprüft, ob der Beseitigungsanspruch bei einem vor längerer Zeit verlegten Abwasserkanal ausgeschlossen ist, weil der Eigentümer nach dem auf der Ermächtigungsnorm des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO beruhenden § 19 Abs. 1 EWS „das Anbringen und Verlegen (und damit auch den Verbleib) von Leitungen“ unentgeltlich zuzulassen habe (Az. 4 B 11.175, juris Rn. 19, 22). Dieses über den Wortlaut hinausgehende Normverständnis, dem das Schrifttum ebenfalls folgt (Wegmann, KommPr BY 1993, 290/291; Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Stand 9/2016, Art. 24 GO Anm. 23), ergibt sich aus der Überlegung, dass es dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren dolo petit-Grundsatz (dazu BVerwG, B.v. 26.6.2017 – 10 B 22.16 – juris Rn. 8 m.w.N.) widersprechen würde, wenn eine (Alt-)Leitung auf Verlangen des Grundeigentümers entfernt werden müsste, obwohl dieser anschließend die Neuverlegung einer gleichartigen Leitung an derselben Stelle nach § 19 Abs. 1 EWS hinzunehmen hätte (vgl. Wegmann, a.a.O., m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).