Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2016 - 4 CE 16.2297

bei uns veröffentlicht am05.12.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, mit der sie verpflichtet wurde, dem Antragsteller vorläufig eine Obdachlosenunterkunft zuzuweisen.

Der im Jahr 1994 geborene Antragsteller war ursprünglich einer Asylbewerberunterkunft in Baden-Württemberg zugewiesen. Nach seiner Flüchtlingsanerkennung im November 2015 und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Dezember 2015 zog er wegen einer zum Mai 2016 in München angenommenen Arbeitsstelle (monatliche Bruttovergütung: 1.150 Euro) in eine Pension im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, wo er sich mit alleinigem Wohnsitz anmeldete. Im Juni 2016 wurde sein Arbeitsverhältnis beendet, im Juli 2016 zog er aus der Pension aus, im August 2016 meldete er sich arbeits- und obdachlos. Er gab gegenüber der Antragsgegnerin an, sich seither an stetig wechselnden Notschlafplätzen in Kirchen, Bahnhöfen sowie bei Verwandten und Bekannten aufzuhalten.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen. Dem Antragsteller wurde antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, nach summarischer Prüfung sei die Antragsgegnerin für die Unterbringung des Antragstellers örtlich zuständig. Das Vorbringen des Antragstellers, mittellos zu sein und keine anderweitige Aufenthaltsmöglichkeit zu haben, erscheine dem Gericht glaubhaft. Infolge des Auszugs aus der Pension sei die unfreiwillige Obdachlosigkeit des Antragstellers im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eingetreten und in der Folge nicht wieder entfallen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die insbesondere ihre örtliche Zuständigkeit zur Unterbringung des Antragstellers verneint. Der Antragsteller hat sich nicht zum Verfahren geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. Oktober 2016, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 6 und 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

a) Nicht zu folgen ist zunächst dem Vorbringen der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe das Vorliegen eines ihr gegenüber bestehenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Obdachlosigkeit des Antragstellers, der als anerkannter Flüchtling schon wegen der Übergangsvorschrift des § 12a Abs. 7 AufenthG keiner Wohnsitzregelung unterliegt, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Gefahr für Leib und Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG entsteht durch die Obdachlosigkeit. Die Zuständigkeit für die Behebung der Gefahr liegt deshalb dort, wo die Gefahr eintritt, also wo der Betreffende obdachlos geworden ist (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 4 CE 15.2102 - juris Rn. 2; B. v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343; jeweils m. w. N.).

Hier ist der Antragsteller mit dem Auszug aus der von ihm angemieteten und bewohnten Pension im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin obdachlos geworden. Sein zwischenzeitlicher Aufenthalt an ständig wechselnden Notschlafplätzen in Kirchen, Bahnhöfen sowie bei Verwandten und Bekannten hat weder den Zustand der Obdachlosigkeit als solchen noch die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin entfallen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller in das Gemeindegebiet begeben hätte, um dort rechtsmissbräuchlich Obdach zu beantragen (dazu BayVGH, B. v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl 1995, 729/730), sind weder von der Antragsgegnerin plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin auf die vom Antragsteller bezeichnete Zustelladresse bei Verwandten in K. hinweist. Die Angabe einer ladungsfähigen, d. h. zustellungsfähigen (vgl. § 56 VwGO) Anschrift gehört nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zum notwendigen Mindestinhalt einer Klage bzw. eines sonstigen Antrags zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens (vgl. Schübel-Pfister in Gärditz, VwGO, 2013, § 82 Rn. 11 m. w. N.). Sie soll die (postalische) Erreichbarkeit des Antragstellers sicherstellen, vermag aber weder an seiner glaubhaft gemachten Obdachlosigkeit noch an der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin etwas zu ändern, denn sie ist kein Beleg für das Vorliegen einer rechtlich gesicherten dauerhaften Wohnmöglichkeit für den Antragsteller.

b) Vor diesem Hintergrund sind auch keine Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Anordnungsgrund in Gestalt der Eilbedürftigkeit ersichtlich. Die Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Anordnung ist im Fall der Obdachlosigkeit, zumal zur kalten Jahreszeit, unzweifelhaft gegeben (vgl. BayVGH, B. v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl 1995, 729/730). Sie wird durch die zwischen dem Auszug des Antragstellers und seinem Ersuchen um obdachlosenrechtliche Unterbringung verstrichene Zeit nicht in Frage gestellt.

c) Die Rüge der Antragsgegnerin, dass das Verwaltungsgericht auf ungesicherter Tatsachenbasis entschieden habe, greift nicht durch. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gilt für die Ermittlung des Sachverhalts der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO analog, d. h. unter Berücksichtigung der durch den Anordnungsgrund geprägten besonderen Anforderungen an das Verfahren nach § 123 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 56). Die hiernach erforderliche, aber auch ausreichende Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen (§ 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) ist seitens des Antragstellers erfolgt. Er hat seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, der im Verfahren nach § 123 VwGO besondere Bedeutung zukommt, Genüge getan.

d) Schließlich kann auch der Einwand der Antragsgegnerin, mangels Befristung der einstweiligen Anordnung liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Anders als in den auf private Mietwohnungen bezogenen Wiedereinweisungsfällen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 7.11.2016 - 4 ZB 15.2809 - juris Rn. 8 m. w. N.) ist eine strikte zeitliche Befristung der Unterbringung im Rahmen der einstweiligen Anordnung nicht veranlasst. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin ausweislich des Beschlusstenors „vorläufig“, also (nur) bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung, zur Unterbringung des Antragstellers verpflichtet. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang das Unterbleiben einer Anordnung der Klageerhebung nach §§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO rügt, ist festzuhalten, dass sie dies nach Aktenlage bislang nicht beantragt hat, sondern sich lediglich einen entsprechenden Antrag vorbehalten hat. Im Übrigen bleibt von dem Weg ins Hauptsacheverfahren nach § 926 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit unberührt, bei veränderten Umständen eine Aufhebung oder Änderung der einstweiligen Anordnung analog § 80 Abs. 7 VwGO bzw. § 927 ZPO herbeizuführen (dazu Happ in Eyermann, a. a. O., § 123 Rn. 77 ff.).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hälfte des Auffangwertes angemessen erscheint (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung


(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände


(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. (2) Die Entscheidung ist

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 12a Wohnsitzregelung


(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne v

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.

(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.

(2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.

(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch

1.
seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum,
2.
sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und
3.
unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche.

(4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,

1.
wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a)
ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht,
b)
ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht, oder
c)
der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben,
2.
zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
a)
nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug beeinträchtigt würden,
b)
aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
c)
für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.
Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse Rechnung trägt.

(6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.

(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu

1.
der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2,
2.
dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4,
3.
den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines Nachweises,
4.
der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
5.
der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und zu dem Aufnahmeverfahren.

(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu keiner anderen Beurteilung.

Dem grundsätzlichen Einwand des Antragsgegners, das obdachlosenrechtliche Unterbringungsbegehren sei rechtsmissbräuchlich, kann nicht gefolgt werden. Tatsächliche Anhaltspunkte, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs stützen könnten, trägt der Antragsgegner nicht vor. Ob und inwieweit der Zustand der Obdachlosigkeit auf einem Verschulden des Antragstellers beruht - der Antragsgegner vermutet insoweit, der Antragsteller habe ohne Notwendigkeit eine frühere Wohnung aufgegeben - ist aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht zu prüfen. Wie die Beschwerde selbst einräumt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG entsteht durch die Obdachlosigkeit. Die Zuständigkeit für die Behebung dieser Gefahr liegt deshalb dort, wo die Gefahr eintritt. Maßgeblich ist also nicht, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war oder wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er obdachlos geworden ist (BayVGH vom 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343 m. w. N.). Weil der Antragsteller zunächst besuchsweise im Gebiet des Antragsgegners untergekommen ist, trat die Obdachlosigkeit erst im Anschluss daran auf.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Anordnungsverfahren die Hälfte des Auffangwertes angemessen erscheint.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.832,64 Euro festgesetzt.

Gründe

I Die klagende Gemeinde begehrt von den Beklagten die Erstattung der Kosten, die ihr durch die befristete Wiedereinweisung der Beklagten in deren bisherige Mietwohnung sowie durch die vorsorgliche Anmietung einer Ersatzwohnung entstanden sind. Nachdem den Beklagten die Obdachlosigkeit drohte und die Klägerin über keine eigenen Obdachlosenunterkünfte verfügt, wies sie die Beklagten und ihren Sohn mit einem an die Eigentümer der Mietwohnung adressierten, auch den Beklagten zugestellten Bescheid vom 19. Oktober 2012 befristet auf drei Monate in die bisherige Wohnung ein. In Nr. 4 des Bescheidstenors heißt es, die Klägerin gewähre den Wohnungseigentümern eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisher gezahlten Miete. Mit Blick auf den Ablauf der Frist zum 21. Januar 2013 mietete die Klägerin des Weiteren eine Wohnung für 533 Euro pro Monat an. Diese wurde von den Beklagten, die inzwischen eine eigene Wohnung gefunden hatten, nicht bezogen.

Mit Rechnung vom 10. Juni 2013 machte die Klägerin gegen die Beklagten Kosten in Höhe von 2.497,89 Euro (Nutzungsentschädigung für die Wohnungseigentümer in Höhe von 1.698,39 Euro und Mietkosten für die reservierte Wohnung in Höhe von 799,50 Euro) geltend. Eine Zahlung erfolgte, nachdem die Beklagten vergleichsweise eine Zahlung von 500 Euro angeboten hatten, letztlich nicht.

Das Verwaltungsgericht wies die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.497,89 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu verurteilen, mit Urteil vom 2. Juli 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin habe weder hinsichtlich der an die ehemaligen Vermieter gezahlten Nutzungsentschädigung noch hinsichtlich der Kosten für die von ihr angemietete Wohnung einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, zu dem sich die Beklagten nicht geäußert haben.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m. w. N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel. Hieran gemessen greift der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die allgemeine Leistungsklage ohne Erfolg bleibt. Die erstinstanzlich als in Betracht kommend diskutierten Anspruchsgrundlagen greifen nicht durch (dazu a). Den denkbaren Weg, durch einen auf das Kostengesetz gestützten Kostenbescheid gegen die Beklagten vorzugehen, hat die Klägerin nicht beschritten (dazu b). Ihre Klage erweist sich daher als unzulässig und unbegründet (dazu c).

a) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Kostenersatz für die durch die Wiedereinweisung und die Vorhaltung einer weiteren Wohnung entstandenen Kosten aus Sicherheitsrecht, Kommunalabgabenrecht oder sonstigen Rechtsgrundlagen zutreffend abgelehnt. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente, die sich schwerpunktmäßig auf den vom Verwaltungsgericht verneinten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch analog der zivilrechtlichen Bereicherungsansprüche nach §§ 812 ff. BGB konzentrieren, greifen nicht durch.

aa) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt ein Kostenanspruch nach Sicherheitsrecht nicht in Betracht. Ausgangspunkt ist die von der Klägerin auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Einweisungsverfügung, die - unabhängig von ihrer Rechtsnatur als (nur die Wohnungseigentümer) belastender oder (auch die Obdachlosen) begünstigender Verwaltungsakt - in Bestandskraft erwachsen ist. Der Bescheid wurde zur Beseitigung der Obdachlosigkeit als Gefahrenlage erlassen und gegen die Wohnungseigentümer als Nichtstörer im Sinn von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 LStVG gerichtet (vgl. etwa BayVGH, U. v. 28.6.1993 - 21 B 92.3126 - NVwZ 1994, 716/717; Drasdo, NJW-Spezial 2012, 609). Ihnen gegenüber ist die Klägerin, wie sie im Einweisungsbescheid selbst ausgeführt hat, nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LStVG i. V. m. Art. 70 PAG zur Nutzungsentschädigung verpflichtet. Ein kostenmäßiger Rückgriff auf die Beklagten als Störer ist im Landesstraf- und Verordnungsgesetz nicht vorgesehen; der in Art. 72 PAG geregelte Ersatzanspruch ist von der Rechtsgrundverweisung in Art. 11 LStVG auf den Entschädigungsanspruch nach Art. 70 PAG nicht erfasst (vgl. Unterreitmeier in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.6.2016, Art. 11 LStVG Rn. 2).

bb) Auch ein Anspruch nach Kommunalabgabenrecht steht der Klägerin nicht zur Seite. Im Fall der Unterbringung in einem gemeindlichen Obdachlosenheim wären die satzungsmäßig festgelegten Benutzungsgebühren zu begleichen. Insoweit besteht nach der jüngeren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Finanzierung laufender Betriebskosten einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft als öffentlicher Einrichtung ein Vorrang des Kommunalabgabenrechts, der den Erlass einer Abgabensatzung nach Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 GO i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG und eine Gebührenkalkulation zur Erhebung verbrauchsabhängiger Benutzungsgebühren erfordert (BayVGH, U. v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 - VGH n. F. 64, 195/196 ff. = BayVBl 2012, 19). Dieser Vorrang gilt jedoch nur für den Fall, dass die Gemeinde tatsächlich eine kommunale Obdachlosenunterkunft als öffentliche Einrichtung betreibt, nicht aber in der hiesigen Konstellation einer Wiedereinweisung in eine private Mietwohnung. Eine derartige Privatwohnung, deren Beschlagnahme aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio und für einen eng begrenzten Zeitraum zulässig ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 28.6.1993 - 21 B 92.3126 - NVwZ 1994, 716/717; B. v. 25.9.1998 - 4 CS 98.2581 - juris Rn. 2), erhält auch nicht etwa durch die Einweisungsverfügung den Charakter einer (temporären) öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO. Die Regelung des Benutzungsverhältnisses im Satzungswege kommt daher nicht in Betracht.

cc) Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677 ff. BGB verneint (a. A. - ohne Begründung - auf der Grundlage der nordrhein-westfälischen Landesrechts Günther/Traumann, NVwZ 1993, 130/137). Die Gemeinde führt mit der Einweisung kein (fremdes) Geschäft, sondern wird aufgrund ihrer eigenen Verpflichtung als Sicherheitsbehörde nach Art. 6 und 7 LStVG zur Gefahrenabwehr tätig. Soweit die Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang zwischen der Einweisung selbst und der Zahlung der Miete differenzieren will, folgt der Senat dieser Unterscheidung nicht. Der Obdachlose erlangt zwar infolge der Einweisungsverfügung ein fortdauerndes Besitz- und Nutzungsrecht an der zugewiesenen Wohnung; er ist jedoch nicht gegenüber dem Wohnungseigentümer zur Mietzahlung verpflichtet. Im Übrigen ist ein Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 i. V. m. § 670 BGB ausgeschlossen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen bestehen (vgl. nur BGH, U. v. 21.6.2012 - III ZR 275/11 - NVwZ-RR 2012, 707/709 m. w. N.). Dies ist für die von der Klägerin an die Wohnungseigentümer gezahlte Nutzungsentschädigung mit dem hier anzuwendenden Kostengesetz der Fall (s. dazu sogleich unter b).

dd) Der im Zulassungsvorbringen in den Vordergrund gerückte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch analog §§ 812 ff. BGB kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Zwar weist die Zulassungsbegründung zu Recht darauf hin, dass - wie oben dargelegt - der vom Verwaltungsgerichtshof postulierte Vorrang des Kommunalabgabenrechts vor anderen Anspruchsgrundlagen nur bei der Einweisung in eine der Gemeinde gehörende Unterkunft mit einer entsprechenden Benutzungs- und Gebührensatzung gilt (vgl. BayVGH, U. v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 - VGH n. F. 64, 195 ff. = BayVBl 2012, 19). Dies bedeutet jedoch nicht, dass vorliegend der Rückgriff auf eine analoge Anwendung der §§ 812 ff. BGB eröffnet wäre. An der früher vertretenen gegenteiligen Auffassung des zum damaligen Zeitpunkt für das Obdachlosenrecht zuständigen 21. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 14.8.1990 - 21 B 90.335 - VGH n. F. 44, 1/2 f. = BayVBl 1991, 114; vgl. auch Holzner in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 1.6.2016, Art. 7 LStVG Rn. 166) wird insoweit nicht festgehalten. Der Annahme eines rechtsgrundlos erlangten Vermögensvorteils im Sinn des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB steht bereits der Umstand entgegen, dass die Wiedereinweisung für den Obdachlosen ein temporäres Wohn- und Besitzrecht begründet und damit den rechtlichen Grund für die Nutzung der Wohnung bildet. Generell stellen die Bereicherungsvorschriften der §§ 812 ff. BGB (analog) keinen geeigneten Auffangtatbestand im Gebührenrecht dar (vgl. Riedl, BayVBl 1993, 522/523 f.). Für den Rückgriff auf diese wenig konturenscharfe Konstruktion besteht weder Anlass noch Bedarf, weil die Gemeinden einen Kostenbescheid nach allgemeinem Kostenrecht erlassen können (s. sogleich).

b) Den erstinstanzlich ebenfalls diskutierten Weg, durch einen auf das Kostengesetz gestützten Kostenbescheid gegen die Beklagten vorzugehen, hat die Klägerin bislang nicht beschritten. Das Verwaltungsgericht hat in seinem obiter dictum zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Sicherheitsbehörde durchaus die Möglichkeit hätte, für ihr auf Art. 7 LStVG gestütztes Tätigwerden Kostenerstattung nach dem Verwaltungskostenrecht zu fordern. Die bestandskräftige Einweisungsverfügung stellt eine Amtshandlung der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 KG) dar, für welche die Beklagten als Störer nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG kostenpflichtig sind. Die den Wohnungseigentümern geschuldete Nutzungsentschädigung kann die Gemeinde als Auslage nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ersetzt verlangen. Dies setzt den fristgerechten Erlass eines entsprechend begründeten Kostenbescheids nach Art. 12, Art. 13 und Art. 20 KG in Verbindung mit der gemeindlichen Kostensatzung voraus (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 31). Die den Beklagten gestellte Rechnung vom 10. Juni 2013 genügt hierfür nicht. Sie ist nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3/4= NVwZ 1988, 51; BayVGH, U. v. 27.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 23; jeweils m. w. N.) nicht als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren. Weder ist in dem - fettgedruckt mit „Rechnung Nr. …“ - überschriebenen Schreiben eine (öffentlich-rechtliche) Rechtsgrundlage für das Verlangen der Klägerin nach Bezahlung der Geldsumme angegeben, noch enthält das Schreiben eine nähere Begründung für die Inanspruchnahme der Beklagten. Im Eingangsabsatz der Rechnung weist die Klägerin lediglich darauf hin, dass sie zur Verhinderung der seinerzeit drohenden Obdachlosigkeit der Beklagten und ihres Sohnes tätig geworden ist. Auch eine Rechtsmittelbelehrung enthält das Schreiben nicht. Einen Verwaltungsakt zur Kostenerstattung hat die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde nach alledem (bislang) nicht erlassen.

c) Die allgemeine Leistungsklage der Klägerin auf Kostenerstattung bleibt ohne Erfolg, weil das Handeln in Bescheidsform vorrangig ist. Die Klage erweist sich nicht nur als unbegründet, sondern dürfte - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - auch bereits unzulässig sein. Die Leistungsklage eines Hoheitsträgers gegen einen Privaten ist ausgeschlossen, wenn das zugrunde liegende materielle Recht die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts verpflichtet (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2011 - 22 ZB 09.1525 - BayVBl 2011, 344 m. w. N.). Ein Hoheitsträger kann nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage haben, wenn die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheides zumindest zweifelhaft ist und sich der Beklagte weigert, die geltend gemachte Forderung anzuerkennen oder wenigstens auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (BVerwG, B. v. 29.8.2008 - 6 B 48.08 - juris Rn. 4 m. w. N.). In diesem Fall stellt der Erlass eines Leistungsbescheides keinen gegenüber der Leistungsklage einfacheren Weg zur Inanspruchnahme der Beklagten dar, weil ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1988 - 1 C 15.86 - BVerwGE 80, 164/165 f. = NJW 1989, 53). Hier sieht das Kostengesetz in Art. 12 KG den Erlass eines Kostenbescheides vor. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten einen solchen akzeptiert hätten, nachdem es im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung bereits ein Einigungsangebot zur Kostenhöhe gab. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich somit nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel als richtig, so dass der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben kann.

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bestehen nach dem Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Sachverhalt ist übersichtlich, und die aufgeworfenen Rechtsfragen - insbesondere zu möglichen Rechtsgrundlagen für den gemeindlichen Kostenerstattungsanspruch - lassen sich ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten.

3. Vor diesem Hintergrund kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Zulassungsbegründung erblickt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass bei Verneinung eines Erstattungsanspruchs analog §§ 812 ff. BGB die Kommune über gar keinen Kostenerstattungsanspruch verfügen würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, weil es der Gemeinde - wie unter 1. dargelegt - unbenommen bleibt, einen auf das Verwaltungskostenrecht gestützten Kostenbescheid zu erlassen. Die von der Klägerin befürchteten weitreichenden Folgen für die Gemeinden stehen daher nicht im Raum.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.