Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 4 CE 18.965

bei uns veröffentlicht am07.05.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 22 E 18.1835, 20.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung, die Antragsteller bis 25. Mai 2018 in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen.

Der Antragsteller zu 1, ein spanischer Staatsangehöriger, war von Januar 2016 bis Mitte Oktober 2017 in U. gemeldet, anschließend wohnte er bei einem Bekannten in dessen 1-Zimmer-Wohnung in O.. Weil der Bekannte nicht mehr bereit war, den Antragsteller zu 1 aufzunehmen, mietete dieser sich am 10. April 2018 ein Pensionszimmer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Am 13. April 2018 reiste die Antragstellerin zu 2, eine dominikanische Staatsangehörige, mit einem von den spanischen Behörden ausgestellten Schengenvisum (Touristenvisum) zu ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1, nach Deutschland ein. Am 15. April 2018 wurde sie wegen der Geburt ihres Kindes in einem Krankenhaus im Stadtgebiet der Antragsgegnerin aufgenommen. Am nächsten Tag stellte der Antragsteller für sich und seine Familie einen Antrag auf Unterbringung, den die Antragsgegnerin ablehnte.

Mit Beschluss vom 20. April 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin, die Antragsteller zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit zunächst bis 25. Mai 2018 in einer Unterkunft unterzubringen. Hiergegen richtet sich die am 23. April 2018 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht zwischen den Antragstellern unterschieden, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für deren Unterbringung unterschiedlich zu beurteilen seien. Sie sei weder für die Antragstellerin zu 2 noch für den Antragsteller zu 1 zuständig. Die Antragstellerin zu 2 sei Staatsangehörige der dominikanischen Republik und mit einem von Spanien ausgestellten Touristenvisum eingereist, daher sei sie an das Konsulat der Dominikanischen Republik bzw. an die konsularische Vertretung Spaniens zu verweisen. Für den Antragsteller zu 1 sei sie nicht zuständig, weil dessen Obdachlosigkeit in der Gemeinde O. und somit nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich eingetreten sei. Der Antragsteller zu 1 habe in den letzten zwei Jahren keinen Bezug zur Antragsgegnerin gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich ins Stadtgebiet begeben habe, um dort rechtsmissbräuchlich Obdach zu beantragen. Außerdem sei er auf den Vorrang der Selbsthilfe zu verweisen. Er habe nicht angegeben, wie hoch seine Arbeitseinkünfte seien und warum er keine Unterkunft finanzieren könne.

Am 23. April 2018 brachte die Antragsgegnerin die Antragsteller und ihr neugeborenes Kind in einer Pension unter und befristete die Unterbringung bis zum 9. Mai 2018.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

a) Die Antragsgegnerin ist für die Unterbringung der Antragsteller sachlich und örtlich zuständig, weil die Obdachlosigkeit der Antragsteller im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eingetreten ist.

Die Gemeinden haben als untere Sicherheitsbehörden gemäß Art. 6 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) u.a. die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrechtzuerhalten. Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift dar (BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023). Bei der Notwendigkeit sicherheitsrechtlichen Einschreitens wird nicht nach der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unterschieden, so dass die Antragsgegnerin auch für die Entscheidung über die Unterbringung der Antragstellerin zu 2 sachlich zuständig ist. Im Übrigen gebietet auch der durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Schutz von Ehe und Familie eine gemeinsame Unterbringung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Daher muss die Sicherheitsbehörde handeln, in deren Zuständigkeitsbereich die Obdachlosigkeit und somit die Gefahr für Leib und Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG eintritt. Maßgeblich ist also nicht, wo die Antragsteller gemeldet sind oder waren bzw. wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten oder welche Staatsangehörigkeit sie besitzen, sondern wo sie obdachlos geworden sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 4 CE 17.615 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2016 – 4 CE 16.2297 – juris Rn. 7; B.v. 7.1.2002 – 4 ZE 01.3176 – BayVBl 2003, 343 m.w.N.).

Im Falle der Antragsteller ist die Obdachlosigkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eingetreten, so dass diese für die Unterbringung der Antragsteller örtlich zuständig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2 mit einem Touristenvisum eingereist ist. Auf die Frage, welcher Staat die Erlaubnis zur Einreise erteilt hat und ob sich die Antragstellerin zu 2 möglicherweise nur kurzzeitig in Deutschland aufhält, kommt es angesichts der gefahrenrechtlichen Natur des Unterbringungsanspruchs nicht an. Die von der Ordnungsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge ist naturgemäß nur vorübergehend und dient nicht der wohnungsmäßigen Versorgung der Betroffenen (BayVGH, B.v. 10.10.2008 – 4 CE 08.2647 – juris Rn. 4). Solange diese jedoch konkret von Obdachlosigkeit bedroht sind und eine akute Notlage besteht, ist die Ordnungsbehörde verpflichtet, die Betroffenen zeitlich befristet unterzubringen, bis gegebenenfalls anderweitige Ansprüche geklärt sind.

Hinweise dafür, dass sich die Antragsteller in das Gemeindegebiet der Antragsgegnerin begeben hätten, um dort rechtsmissbräuchlich ihre Unterbringung zu beantragen (dazu BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023 – BayVBl 1995, 729/730), wie von der Antragsgegnerin vermutet, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller zu 1, der offenbar schon seit Oktober 2017 wohnungslos war und zunächst bei einem Bekannten provisorisch untergekommen war, mietete sich am 10. April 2018 in einer Pension im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich erfolgte, zumal die Antragstellerin zu 2 am 15. April 2018, zwei Tage nach ihrer Einreise, wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in ein Krankenhaus aufgenommen wurde und es demgemäß nachvollziehbar ist, dass sich der Antragsteller zu 1 – trotz der offenbar fehlenden finanziellen Mittel – weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhielt.

b) Die Antragsgegnerin war zur vorläufigen Unterbringung der Antragsteller verpflichtet, da es sich um eine „unfreiwillige Obdachlosigkeit“ handelte, die ein sicherheitsrechtliches Einschreiten erforderlich machte. Der gegenteiligen Annahme der Antragsgegnerin, wonach die Antragsteller auf vorrangige Selbsthilfe zu verweisen seien, kann nicht gefolgt werden.

Zwar sind Personen, denen Obdachlosigkeit droht, zur Selbsthilfe verpflichtet, so dass die Sicherheitsbehörde auf eigene Maßnahmen verzichten kann, wenn sich der Betroffene durch die Inanspruchnahme anderweitiger Hilfsangebote oder durch den Einsatz eigener Sach- oder Finanzmittel in zumutbarer Weise aus eigener Kraft geeigneten Wohnraum verschaffen kann (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2014 – 4 CS 14.126 – juris Rn. 6). Der Umstand, dass die eingetretene Wohnungsnot möglicherweise auf eigenem Verschulden beruht, stellt aber noch keine Verletzung dieser Selbsthilfeobliegenheit dar. Erst wenn von einer tatsächlich bestehenden Option der Unterbringung bzw. der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund kein Gebrauch gemacht wurde, kann die dadurch eingetretene oder fortdauernde Obdachlosigkeit als „freiwillig“ angesehen werden (BayVGH, B.v. 27.10.2017 – 4 CE 17.1661 – juris Rn. 8).

Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den Antragstellern, insbesondere im Hinblick auf die Geburt ihres Kindes, ersichtlich nicht vor. Wegen der im Großraum M. bestehenden Wohnungsknappheit war und ist es den Antragstellern auch nicht ohne weiteres möglich, sich aus eigener Initiative kurzfristig eine angemessene Unterkunft zu verschaffen. Dass die Antragsteller sich in ihrer speziellen persönlichen Situation (Ausländer, Geringverdiener, Familie mit Säugling) bei der Unterkunftssuche aller Voraussicht nach schwer tun, ist offensichtlich. Die Antragstellerin zu 2 kann auch nicht auf die Möglichkeit der Selbsthilfe im Wege einer sofortigen Rückreisemöglichkeit in ihr Herkunftsland verwiesen werden, denn dies würde voraussetzen, dass eine sofortige Rückreise gemeinsam mit ihrem neugeborenen Kind möglich und finanzierbar ist (OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.4.2016 – OVG 1 S 1.16 – juris Rn. 13).

Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragstellern zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit eine geeignete Notunterkunft zur Verfügung zu stellen, entfällt auch nicht deswegen, weil der Antragsteller zu 1 die Höhe seiner Einkünfte nicht dargelegt hat. Solange nicht feststeht, dass sich dem Antragsteller zu 1 auf dem örtlichen Wohnungsmarkt tatsächlich die Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrags bietet, bleibt die Antragsgegnerin zum vorläufigen Einschreiten verpflichtet (BayVGH, B.v. 27.10.2017 – 4 CE 17.1661 – juris Rn. 11).

c) Den vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Unterbringungszeitraum hält der Senat angesichts der erst kürzlich erfolgten Niederkunft der Antragstellerin zu 2 für angemessen, um die noch klärungsbedürftigen Punkte (z.B. Abklärung eines Anspruchs auf Sozialleistungen für den freizügigkeitsberechtigten Antragsteller zu 1, Ausreisemöglichkeit oder Beseitigung der Notlage mit Hilfe der Heimatbehörden für die Antragstellerin zu 2) und das weitere Vorgehen ggf. unter Einbeziehung der zuständigen Ausländerbehörde zu regeln.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 35.3 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor I. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J., Kelheim, beigeordnet. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2013 wird aufgehoben.

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bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, mit der sie verpflichtet wurde, der Antragstellerin vorläufig eine Obdachlosenunterkunft zuzuweisen. Die Antragstellerin wohnte bis zum Herbst 2016 in der Gemeinde G.; nach dem Verlust ihrer dortigen Wohnung kam sie bei einer Bekannten in der Gemeinde H. unter. Deren Wohnung musste sie am 16. Februar 2017 gegen 19.00 Uhr verlassen. Die Antragstellerin begab sich daraufhin in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin, wo sie vom 16. bis 21. Februar 2017 ein Zimmer in einer Pension anmietete. Nachdem ihre finanziellen Mittel aufgebraucht waren, beantragte sie am 22. Februar 2017 bei der Antragsgegnerin eine obdachlosenrechtliche Unterbringung, die diese ablehnte.

Mit Beschluss vom 9. März 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu, der Antragstellerin zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen. Hiergegen richtet sich die am 20. März 2017 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese insbesondere ihre örtliche Zuständigkeit zur Unterbringung der Antragstellerin bestreitet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2017, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

a) Die Antragsgegnerin ist für die obdachlosenrechtliche Unterbringung der Antragstellerin örtlich zuständig, weil die Obdachlosigkeit im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Gefahr für Leib und Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG liegt deshalb dort, wo die Gefahr eintritt. Maßgeblich ist also nicht, wo die Antragstellerin gemeldet ist oder war bzw. wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo sie obdachlos geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2016 - 4 CE 16.2297 - juris Rn. 7; B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343; jeweils m.w.N.).

Hier ist die Obdachlosigkeit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich (dazu BayVGH, B.v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl 1995, 729/730) gehandelt hätte, sind weder von der Antragsgegnerin plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der Akten gelangte die Antragstellerin nach dem Verlust ihrer Wohnung in G. offenbar eher zufällig in die Gemeinde H., wo sie nach einiger Zeit von ihrer Bekannten zum Verlassen der Wohnung aufgefordert wurde. Ein Rückkehrwunsch oder objektive Bindungen an das Gebiet der Gemeinde H. sind nicht geltend gemacht, so dass das Weiterziehen in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht treuwidrig erscheint. Dort hat die Antragstellerin auf eigene Kosten mehrere Nächte in einem Pensionszimmer verbracht, bevor sie bei der Antragsgegnerin um Obdach ersucht hat. Dass die Antragstellerin durch Gebrauchmachen von dem ihr (über Art. 11 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG) zustehenden Grundrecht der Freizügigkeit in gewissem Umfang darauf Einfluss nehmen kann, wo die Obdachlosigkeit eintritt, ist angesichts der Regelungsstruktur des Sicherheitsrechts hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl 1995, 729/730).

b) Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeschriftsatz vom 20. März 2017 vorträgt, dass ihr mangels zwischenzeitlicher Vorsprache der Antragstellerin deren derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt sei, lässt dies weder den Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entfallen. Eine Pflicht zur täglichen bzw. regelmäßigen Vorsprache bei der Antragsgegnerin während des laufenden Antragsverfahrens auf obdachlosenrechtliche Unterbringung besteht nicht. Zudem war ausweislich der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts noch am 23. März 2017 - also mehrere Tage nach Abfassung des Beschwerdeschriftsatzes - eine Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses an die Antragstellerin persönlich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin möglich (vgl. den Nachweis durch die Postzustellungsurkunde, Bl. 35 der VG-Akte). Die Mutmaßungen der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin entweder ortsabwesend sei oder inzwischen über eine anderweitige Unterkunft verfüge, sind vor diesem Hintergrund spekulativ und nicht durch entsprechendes Tatsachenvorbringen belegt.

c) Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich der Beschwerdevortrag, wonach die Antragstellerin eine Unterbringung im Rahmen des Kälteschutzprogramms der Antragsgegnerin abgelehnt habe. Die von der Antragsgegnerin in den Wintermonaten nach ihren eigenen Ausführungen angebotene (bloße) Nächtigungsmöglichkeit lässt weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund entfallen, weil Obdachlose grundsätzlich Anspruch auf ganztägige Unterbringung haben (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 4 C 16.2638 - nicht veröffentlicht; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 2014, Nr. 4.7/S. 31; Ruder, VBlBW 2017, 1/9). Im Übrigen werden die von der Antragsgegnerin belegbaren Kälteschutzräume nur für die kurzfristige Notaufnahme von nicht obdachlosenrechtlich unterzubringenden Personen vorgehalten, während die Antragstellerin nach den obigen Ausführungen gerade zum Kreis der von der Antragsgegnerin zu versorgenden Obdachlosen gehört (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hälfte des Auffangwertes angemessen erscheint (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, mit der sie verpflichtet wurde, dem Antragsteller vorläufig eine Obdachlosenunterkunft zuzuweisen.

Der im Jahr 1994 geborene Antragsteller war ursprünglich einer Asylbewerberunterkunft in Baden-Württemberg zugewiesen. Nach seiner Flüchtlingsanerkennung im November 2015 und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Dezember 2015 zog er wegen einer zum Mai 2016 in München angenommenen Arbeitsstelle (monatliche Bruttovergütung: 1.150 Euro) in eine Pension im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, wo er sich mit alleinigem Wohnsitz anmeldete. Im Juni 2016 wurde sein Arbeitsverhältnis beendet, im Juli 2016 zog er aus der Pension aus, im August 2016 meldete er sich arbeits- und obdachlos. Er gab gegenüber der Antragsgegnerin an, sich seither an stetig wechselnden Notschlafplätzen in Kirchen, Bahnhöfen sowie bei Verwandten und Bekannten aufzuhalten.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen. Dem Antragsteller wurde antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, nach summarischer Prüfung sei die Antragsgegnerin für die Unterbringung des Antragstellers örtlich zuständig. Das Vorbringen des Antragstellers, mittellos zu sein und keine anderweitige Aufenthaltsmöglichkeit zu haben, erscheine dem Gericht glaubhaft. Infolge des Auszugs aus der Pension sei die unfreiwillige Obdachlosigkeit des Antragstellers im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eingetreten und in der Folge nicht wieder entfallen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die insbesondere ihre örtliche Zuständigkeit zur Unterbringung des Antragstellers verneint. Der Antragsteller hat sich nicht zum Verfahren geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. Oktober 2016, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 6 und 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

a) Nicht zu folgen ist zunächst dem Vorbringen der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe das Vorliegen eines ihr gegenüber bestehenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Obdachlosigkeit des Antragstellers, der als anerkannter Flüchtling schon wegen der Übergangsvorschrift des § 12a Abs. 7 AufenthG keiner Wohnsitzregelung unterliegt, im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Gefahr für Leib und Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG entsteht durch die Obdachlosigkeit. Die Zuständigkeit für die Behebung der Gefahr liegt deshalb dort, wo die Gefahr eintritt, also wo der Betreffende obdachlos geworden ist (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 4 CE 15.2102 - juris Rn. 2; B. v. 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343; jeweils m. w. N.).

Hier ist der Antragsteller mit dem Auszug aus der von ihm angemieteten und bewohnten Pension im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin obdachlos geworden. Sein zwischenzeitlicher Aufenthalt an ständig wechselnden Notschlafplätzen in Kirchen, Bahnhöfen sowie bei Verwandten und Bekannten hat weder den Zustand der Obdachlosigkeit als solchen noch die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin entfallen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller in das Gemeindegebiet begeben hätte, um dort rechtsmissbräuchlich Obdach zu beantragen (dazu BayVGH, B. v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl 1995, 729/730), sind weder von der Antragsgegnerin plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin auf die vom Antragsteller bezeichnete Zustelladresse bei Verwandten in K. hinweist. Die Angabe einer ladungsfähigen, d. h. zustellungsfähigen (vgl. § 56 VwGO) Anschrift gehört nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zum notwendigen Mindestinhalt einer Klage bzw. eines sonstigen Antrags zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens (vgl. Schübel-Pfister in Gärditz, VwGO, 2013, § 82 Rn. 11 m. w. N.). Sie soll die (postalische) Erreichbarkeit des Antragstellers sicherstellen, vermag aber weder an seiner glaubhaft gemachten Obdachlosigkeit noch an der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin etwas zu ändern, denn sie ist kein Beleg für das Vorliegen einer rechtlich gesicherten dauerhaften Wohnmöglichkeit für den Antragsteller.

b) Vor diesem Hintergrund sind auch keine Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Anordnungsgrund in Gestalt der Eilbedürftigkeit ersichtlich. Die Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Anordnung ist im Fall der Obdachlosigkeit, zumal zur kalten Jahreszeit, unzweifelhaft gegeben (vgl. BayVGH, B. v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 - BayVBl 1995, 729/730). Sie wird durch die zwischen dem Auszug des Antragstellers und seinem Ersuchen um obdachlosenrechtliche Unterbringung verstrichene Zeit nicht in Frage gestellt.

c) Die Rüge der Antragsgegnerin, dass das Verwaltungsgericht auf ungesicherter Tatsachenbasis entschieden habe, greift nicht durch. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gilt für die Ermittlung des Sachverhalts der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO analog, d. h. unter Berücksichtigung der durch den Anordnungsgrund geprägten besonderen Anforderungen an das Verfahren nach § 123 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 56). Die hiernach erforderliche, aber auch ausreichende Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen (§ 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) ist seitens des Antragstellers erfolgt. Er hat seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, der im Verfahren nach § 123 VwGO besondere Bedeutung zukommt, Genüge getan.

d) Schließlich kann auch der Einwand der Antragsgegnerin, mangels Befristung der einstweiligen Anordnung liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Anders als in den auf private Mietwohnungen bezogenen Wiedereinweisungsfällen (vgl. dazu BayVGH, B. v. 7.11.2016 - 4 ZB 15.2809 - juris Rn. 8 m. w. N.) ist eine strikte zeitliche Befristung der Unterbringung im Rahmen der einstweiligen Anordnung nicht veranlasst. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin ausweislich des Beschlusstenors „vorläufig“, also (nur) bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung, zur Unterbringung des Antragstellers verpflichtet. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang das Unterbleiben einer Anordnung der Klageerhebung nach §§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO rügt, ist festzuhalten, dass sie dies nach Aktenlage bislang nicht beantragt hat, sondern sich lediglich einen entsprechenden Antrag vorbehalten hat. Im Übrigen bleibt von dem Weg ins Hauptsacheverfahren nach § 926 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit unberührt, bei veränderten Umständen eine Aufhebung oder Änderung der einstweiligen Anordnung analog § 80 Abs. 7 VwGO bzw. § 927 ZPO herbeizuführen (dazu Happ in Eyermann, a. a. O., § 123 Rn. 77 ff.).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hälfte des Auffangwertes angemessen erscheint (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J., Kelheim, beigeordnet.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Räumungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. November 2013 wird wiederhergestellt.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit in die städtische Notunterkunft der Antragsgegnerin eingewiesen worden. Die Antragsgegnerin ließ die Wohnung des Antragstellers wegen Schwarzschimmelbefall beginnend mit dem 18. Februar 2013 räumen und setzte ihn in einen auf dem gleichen Grundstück aufgestellten Wohncontainer um (Einweisungsbescheid vom 6. März 2013 befristet bis zum 6. April 2013).

Mit Räumungsbescheid vom 8. November 2013 hob die Antragsgegnerin die Einweisungsverfügung vom 6. März 2013 auf und verpflichtete den Antragsteller, den Wohncontainer bis zum 3. Dezember 2013 zu räumen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Da der Antragsteller über eigene Mittel verfüge, die es ihm erlaubten, sich selbst eine Wohnung zu beschaffen, liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr vor.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 abgelehnt. Ein Anspruch auf Obdachlosenunterbringung bestehe nur solange, wie die untergebrachte Person von Obdachlosigkeit bedroht sei. Dies sei beim Antragsteller nicht mehr gegeben. Soweit er sich auf seine finanzielle Situation, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Situation am Wohnungsmarkt berufe, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der nach Sicherheitsrecht erfolgenden Obdachlosenunterbringung sei, jede auf Sozialleistungen angewiesene Person unterzubringen, bis sie eine Wohnung gefunden habe. Der Obdachlose habe sich nach dem Grundsatz des Vorrangs seiner Selbsthilfe und Eigenverantwortung selbst mit allen zumutbaren Anstrengungen zu bemühen, die Notlage zu beseitigen, da seine eigenen Interessen inmitten stünden, deren Wahrung zunächst seine Angelegenheit sei. Nachweise darüber, dass er sich bemüht habe, einen geeigneten Wohnraum zu finden und ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe der Antragsteller nicht erbracht. Sein Vortrag, ihm sei es nicht möglich gewesen, geeigneten Wohnraum zu finden, sei nicht substantiiert und werde auch durch keinerlei Nachweise belegt. Auch ergebe sich aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich sei, einen geeigneten Wohnraum zu suchen. Dass der Antragsteller sich eigenständig um geeigneten Wohnraum bemühen müsse, sei mit ihm in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2013 im Verfahren RN 4 K 12.1959 besprochen worden. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller einen Zeitraum von sieben Monaten eingeräumt, bis sie den Räumungsbescheid erlassen habe. Die streitgegenständliche Anordnung solle nach Mitteilung der Antragsgegnerin erst im März/April 2014 vollzogen werden, so dass die gesetzte Frist (3. Dezember 2013) ohnehin hinfällig sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegen getreten ist.

II.

1. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen, weil er bedürftig ist (vgl. Bescheid über die die Rente wegen voller Erwerbsminderung ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt des Landkreises Kelheim vom 9. Oktober 2013 zur Abdeckung der Kosten der Obdachlosenunterkunft) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

2. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist begründet. Der angefochtene Räumungsbescheid erweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, so dass kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung besteht. Die Antragsgegnerin müsste nach einer Räumung erneut sicherheitsrechtlich gegen die dann eintretende Obdachlosigkeit des Antragstellers einschreiten. Denn dem Antragsteller steht keine anderweitige Wohnmöglichkeit oder Unterkunft zur Verfügung und es ist ihm - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht möglich, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen. Allein der Umstand, dass die Sozialhilfebehörde im Fall eines Umzugs bereit ist, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen, führt nicht zum Vorrang der Selbsthilfeverpflichtung des Antragstellers. Wie die Arztpraxis A. unter dem 24. Januar 2014 bestätigt hat, ist der Antragsteller wegen seiner schweren Erkrankungen (Persönlichkeitsstörungen, Äthylismus, Hypertonie, Depression) nicht in der Lage, auf dem Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu suchen. Dies ist angesichts der schweren Alkoholabhängigkeit des Antragstellers glaubhaft. Dementsprechend ist es ohne Belang, dass über die vorgetragenen erfolglosen Bemühungen um eine Wohnung keine Nachweise vorliegen. Dass das im Räumungsbescheid um Unterstützung des Antragstellers bei der Wohnungssuche gebetene Sozialamt dem Antragsteller ein Wohnungsangebot unterbreitet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin geht zu Unrecht von einer missbräuchlichen Nutzung der Obdachlosenunterkunft aus; ihr kommt auch bei der Frage, ob eine Gefahr vorliegt, die eine Obdachlosenunterbringung notwendig macht - entgegen der Antragserwiderung vom 10. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht - kein Ermessensspielraum zu. Dieses Ermessen reduziert sich angesichts der Umstände des Einzelfalls zu einem Anspruch auf sicherheitsbehördliches Einschreiten.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine im Eilverfahren ergangene Anordnung, mit der sie verpflichtet wurde, dem Antragsteller sowie dessen Ehefrau und Kindern vorläufig eine Obdachlosenunterkunft zuzuweisen.

Der Antragsteller musste die zusammen mit seinen Angehörigen bisher bewohnte Mietwohnung, die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegen war, aufgrund eines rechtskräftigen Räumungsurteils verlassen. Nachdem die Antragsgegnerin ihm im Vorfeld des Räumungstermins mitgeteilt hatte, dass er und seine Familie aus rechtlichen Gründen nicht als Obdachlose untergebracht werden könnten, stellte er am 28. Juli 2017 einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Mit Beschluss vom 9. August 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller sowie dessen Ehefrau und Kindern ab 11. August 2017 zur Behebung der drohenden Obdachlosigkeit eine Notunterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Antragsgegnerin war zur vorläufigen Unterbringung des Antragstellers verpflichtet, da es sich um eine „unfreiwillige Obdachlosigkeit“ handelte, die ein sicherheitsrechtliches Einschreiten erforderlich machte. Der gegenteiligen Annahme der Antragsgegnerin, wonach schon wegen des fehlenden Nachweises hinreichender und rechtzeitiger Bemühungen des Antragstellers um Ersatzwohnraum eine Gefahrenlage nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ausgeschlossen sei, kann nicht gefolgt werden.

Zwar sind Personen, denen Obdachlosigkeit droht, zur Selbsthilfe verpflichtet, so dass die Sicherheitsbehörde auf eigene Maßnahmen verzichten kann, wenn sich der Betroffene durch die Inanspruchnahme anderweitiger Hilfsangebote oder durch den Einsatz eigener Sach- oder Finanzmittel in zumutbarer Weise aus eigener Kraft geeigneten Wohnraum verschaffen kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 4 CE 16.2575 – juris Rn. 9; B.v. 13.2.2014 – 4 CS 14.126 – juris Rn. 6). Allein der Umstand, dass die Suche nach einer neuen Unterkunft nicht von Anfang an mit dem notwendigen Nachdruck betrieben worden ist und die eingetretene Wohnungsnot daher möglicherweise auf eigenem Verschulden beruht, stellt aber noch keine Verletzung dieser Selbsthilfeobliegenheit dar. Erst wenn von einer tatsächlich bestehenden Option der Unterbringung bzw. der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund kein Gebrauch gemacht wurde, kann die dadurch eingetretene oder fortdauernde Obdachlosigkeit als „freiwillig“ angesehen werden.

Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Antragsteller ersichtlich nicht vor. Dass ihm in dem Zeitraum nach Bekanntwerden der Wohnungskündigung oder nach Festlegung des Räumungstermins ein konkretes Angebot zum privaten Anmieten einer für seine Familie geeigneten Wohnung vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Wegen der im Großraum München und daher auch an seinem bisherigen Wohnort bestehenden Wohnungsknappheit war und ist es ihm auch nach Erhalt von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht ohne weiteres möglich, sich aus eigener Initiative kurzfristig eine angemessene neue Wohnung zu verschaffen. Dass der Antragsteller sich in seiner speziellen persönlichen Situation – als erwerbsloser Ausländer ohne hinreichende deutsche Sprachkenntnisse – bei der Wohnungssuche im Wesentlichen der Vermittlungsdienste eines Wohlfahrtsverbands bedient und darüber hinaus wohl keine eigenen Anstrengungen unternommen hat, schließt seinen Hilfsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin als örtlich zuständiger Sicherheitsbehörde nicht aus.

Dem Anspruch auf obdachlosenrechtliche Unterbringung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Antragsteller seine Bemühungen um eine neue Wohnung nicht auf das Gemeindegebiet habe beschränken dürfen. Angesichts des ihm nach Art. 11 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG zustehenden Grundrechts auf Freizügigkeit kann ihn die Antragsgegnerin als diejenige Gemeinde, in der er bisher gewohnt hat und offenbar weiterhin wohnen will, nicht auf einen möglichen Umzug in einen anderen Ort mit einem möglicherweise größeren oder preisgünstigeren Wohnungsangebot verweisen und sich damit ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr entledigen (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 – 4 CE 17.615 – NVwZ-RR 2017, 575 Rn. 6).

Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit eine geeignete Notunterkunft zur Verfügung zu stellen, entfällt auch nicht allein deswegen, weil ihm und seiner Familie mittlerweile – wie die Antragsgegnerin vorträgt – Grundsicherungsleistungen bewilligt worden sind. Selbst wenn deren Höhe ausreichen sollte, um die laufenden Kosten für eine angemessene Wohnung im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin zu zahlen, entfiele damit unter den gegebenen Umständen nicht schon automatisch die sicherheitsrechtliche Unterbringungspflicht. Solange nicht feststeht, dass sich dem Antragsteller auf dem örtlichen Wohnungsmarkt tatsächlich die Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrags bietet, bleibt die Antragsgegnerin zum vorläufigen Einschreiten verpflichtet.

Die Beschwerde ist daher sowohl bezüglich des Hauptantrags als auch bezüglich des – auf den Zeitraum ab 1. September 2017 beschränkten – Hilfsantrags zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.