Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Gemeinde … vom 3.11.2016 wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung der Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft.

Dem Antragsteller, für den mit Beschluss vom 17.12.2015 vom Amtsgericht … eine Betreuung, u.a. für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden angeordnet wurde, wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.10.2015 die Unterkunft „A. 2“, Gemeindeteil A. zugewiesen. Die Zuweisung wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7.10.2016 bis zum 31.12.2016.

Aus dem Bescheid vom 7.10.2016 ergibt sich, dass die Verlängerung der Zuweisung erfolgte, weil der Antragsteller keine eigene Unterkunft finden konnte.

Am 30.10.2016 wurde der Antragsteller wegen Gemeingefährlichkeit und Selbstgefährlichkeit von der Polizeiinspektion … im Rahmen der sofortigen Unterbringung im Bezirksklinikum … untergebracht. Aus dem Unterbringungsbericht ergibt sich u.a. folgendes, beim Eintreffen der Polizeibeamten habe der Antragsteller im Haus herumgeschrieen. Die Eingangstür habe offen gestanden, vor ihr habe eine verkohlte Blechschüssel mit etwas Wasser gestanden. Beim Betreten der Räumlichkeiten sei noch Geruch nach verbrannten Holzresten wahrzunehmen gewesen. Ein Spirituskocher, verkohlte Blechbüchsen, 5 Spiritusflaschen, teilweise nur halb voll, und 2 große leere Rotweinflaschen hätten neben einem provisorischen Tisch am Boden gestanden. Im Schlafzimmer sei die Holzablage neben dem Bett des Antragstellers verkohlt gewesen. Auf die Frage, ob es ihm egal sei, sein Anwesen und das der Nachbarn in Brand zu setzen, gab der Antragsteller an, dies gehe die Polizei nichts an. Er tue, was er wolle. Die Heizung funktioniere nicht, darum helfe er sich bei Kälte selber. Da sowohl Gefahr für ihn selbst durch eine Kohlenmonoxidvergiftung als auch für Umliegende durch leichtsinnige Inbrandsetzung des Hauses bestanden habe, sei eine Unterbringung im Bezirksklinikum unumgänglich und unaufschiebbar.

Das Amtsgericht … genehmigte mit Beschluss vom 31.10.2016 bis längstens 11.12.2016 die Unterbringung des Antragstellers durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses.

Am 2.11.2016 fand mit dem Betreuer des Antragstellers eine Besprechung zum weiteren Vorgehen statt. Bei dieser äußerte sich der Betreuer des Antragstellers dahingehend, dass der Antragsteller ein schwerer Fall sei und nach seiner Ansicht nicht wohnungsfähig sei. Der Betreuer vertrat die Ansicht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, für den Antragsteller eine Wohnung in einem anderen Umfeld zu finden. Die an der Besprechung teilnehmenden Vertreter des Landratsamtes … wiesen den Betreuer des Antragstellers darauf hin, dass er in der Pflicht sei, sich um die Unterbringung des Antragstellers zu kümmern.

Unter dem 3.11.2016 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid:

I.

Die Zuweisung des unter Betreuung stehenden Obdachlosen, Herrn …, geb. …1 969 in W. in die Unterkunft, A. 2, Gemeindeteil A., wird mit sofortiger Wirkung beendet.

II.

Der Bescheid vom 7.10.2016 zur Verlängerung der Zuweisung von Herrn … in die unter Ziffer I. bezeichnete Unterkunft bis zum 31.12.2016 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

III.

Die sofortige Vollziehung der Ziff. I. und II. wird angeordnet.

IV.

Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

Zur Begründung wird ausgeführt, die Obdachlosenunterbringung sei nur eine Behebung der vorübergehenden Notlage. Sie diene nicht der wohnungsmäßigen Versorgung. Es bestehe kein Anspruch auf unbefristete Zuweisung einer Unterkunft. Darauf sei der Betreuer des Antragstellers von der Antragsgegnerin immer wieder hingewiesen worden. Der Zuweisungsbescheid sei immer wieder verlängert worden. Der Betreuer des Antragstellers habe ausreichend Zeit gehabt, eine Wohnung für den Antragsteller zu finden. Der Betreuer sei dem nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nicht nur verpflichtet, eine vorübergehende Obdachlosigkeit zu beseitigen, sondern auch dazu, Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Sachwerten, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, abzuwehren. Die Aufrechterhaltung der Zuweisung sei aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht verhältnismäßig. Aufgrund der polizeilich festgestellten Selbstgefährdung sei der Antragsteller am 30.10.2016 in ärztliche Behandlung und Fürsorge in das Bezirksklinikum … gebracht worden. Das Bezirksklinikum und die dort vorhandenen ärztlichen Möglichkeiten verhinderten, dass der Antragsteller sich weiterhin selbst in seiner Gesundheit gefährde. Das Ausschalten der Selbstgefährdung sei in der ihm zugewiesenen Unterkunft A. 2 nicht gewährleistet. Ferner gefährde das Verhalten des Antragstellers, insbesondere durch das Entzünden von Feuer in und vor der Unterkunft nicht nur ihn selbst, sondern auch die Gesundheit und das Eigentum der in der Nachbarschaft der Unterkunft lebenden Einwohner, als auch die Unterkunft A. 2 selbst. Der Antragsteller könne sich nicht an einem geordneten Zusammenleben mit Nachbarn mit dem dazu erforderlichen Verhalten beteiligen. Die Gefahr, dass der Antragsteller sich selbst und andere Menschen und Sachwerte durch seinen Aufenthalt in der Unterkunft gefährde, wiege höher, als das Bedürfnis, dem Antragsteller weiterhin Unterkunft zu geben. Dem Betreuer seien die Umstände bekannt. Seine eigene Aussage, dass der Antragsteller nicht wohnungsfähig sei, stütze diese. Es sei notwendig, dass der Antragsteller Wohnraum und Aufenthalt in einem seien gesundheitlichen Gesamtumständen entsprechenden Umfeld erhalte. Es bestehe eine besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, weil bei der Fortführung der Zuweisung Nachteile für Leben, Gesundheit oder Eigentum für den Antragsteller selbst, die in der Nachbarschaft der Unterkunft lebenden Einwohner von A. als auch für die Unterkunft selbst drohten.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.11.2016, bei Gericht eingegangen am 25.11.2016, Klage gegen den Bescheid vom 3.11.2016 erheben (RO 4 K 16.1813), sowie Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz stellen. Vorgetragen wurde u.a., dass auf privatrechtlicher Basis für den Antragsteller keine Wohnung angemietet werden könne. Die Voraussetzungen für eine zivilrechtliche Unterbringung lägen nicht vor. Der Betreuer habe einen entsprechenden Antrag beim Betreuungsgericht gestellt. Der begutachtende Arzt habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass aus ärztlicher Sicht die Voraussetzungen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung nicht vorlägen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3.11.2016 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Vorgetragen wird u.a., der Antragsteller sei weder unterbringungsfähig noch unterbringungswillig. Nur eine permanente Begleitung des Antragstellers verhindere weitere Selbstgefährdungen in der Unterkunft sowie auch eine nicht minder latente Gefährdungssituation für das Eigentum der Antragsgegnerin, vor allem aber auch für die unmittelbare Nachbarschaft. In der Unterkunft der Antragsgegnerin bestehe die Möglichkeit, dass es zu einem folgenschweren Schadensereignis komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen, sowie die am 1.12.2016 vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RO 4 K 16.1813 wurde zum Verfahren beigezogen.

II.

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Antrag keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)) (siehe dazu 2).

2. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls aus-einander gesetzt hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde für die Ziffern I und II der Sofortvollzug angeordnet. Die Begründung dieser Anordnung entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass hier ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass den streitgegenständlichen sicherheitsrechtlichen Anordnungen unverzüglich Folge geleistet wird, da nur so die Gefahren, die sich aus einer Fortführung der Zuweisung des Antragstellers in die Unterkunft ergäben, verhindert werden könnten.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wie sie hier für die Ziffern I und II des Bescheides erfolgt ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffent-liches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

Mit der Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides wird die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft an den Antragsteller beendet. Dies ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, da seitens des Antragstellers kein Anspruch mehr auf Unterbringung in der ihm bisher von der Gemeinde zugewiesenen Obdachlosenunterkunft besteht. Die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht setzt sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraus. Dabei darf vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden auch oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssen, gewiss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (BayVGH, Beschluss vom 6.8.2015, Az.: 4 C 15.1578-juris). Hier ist aufgrund der in der Behördenakte dokumentierten Gesamtumstände davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht nach den einfachen sicherheitsrechtlichen Maßstäben nach Obdachlosenrecht untergebracht werden kann. Wie sich insbesondere aus dem Unterbringungsbericht der Polizeiinspektion … vom 30.10.2016 ergibt, ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller insbesondere im Umgang mit Feuer nicht die erforderliche Sorgfalt verwendet. Es besteht daher aus Sicht des Gerichts eine konkrete Gefahr für den Antragsteller selbst und die umliegende Nachbarschaft. Erschwerend kommt aus Sicht des Gerichts hinzu, dass der Antragsteller am 30.10.2016 auch stark alkoholisiert angetroffen wurde und sich aggressiv gegenüber den Polizeibeamten verhielt. Selbst der Betreuer des Antragstellers hat anlässlich der Besprechung am 2.11.2016 eingeräumt, dass der Antragsteller nicht wohnungsfähig sei. Die Antragsgegnerin hat die ihr als Obdachlosenbehörde obliegenden Aufgabe, dem Antragsteller eine einfach menschenwürdige Unterkunft zu verschaffen, genügt. Dies ist jedoch für die Person des Antragstellers nicht ausreichend. Vielmehr benötigt er wohl eine darüberhinausgehende Hilfe. Es ist aber nicht Aufgabe der Antragsgegnerin für eine dem Betreuungsbedarf des Antragstellers genügende Unterbringung Rechnung zu tragen (siehe dazu BayVGH a.a.O.).

Offenbleiben kann, ob Rechtsgrundlage für die Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheides (Aufhebung des Verlängerungsbescheides über die Zuweisung vom 3.11.2016) Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) oder Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 5 BayVwVfG ist. Die „Aufhebung“ der Zuweisung ist hier jedenfalls nicht zu beanstanden, da der Antragsteller -wie bereits oben ausgeführtnicht nach den Grundsätzen des Obdachlosenrechts untergebracht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.1, 1.5 des Streitwertkatalogs (Hälfte des Streitwerts der Hauptsache).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2015 - 4 C 15.1578

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Der unter anderem für den Aufgabenkreis „Wohnungs- und Heimangelegen

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der unter anderem für den Aufgabenkreis „Wohnungs- und Heimangelegenheiten“ unter Betreuung stehende Kläger wurde seit 2011 von der Beklagten mit einer Unterbrechung in ihre Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Im Rahmen der Unterbringung kam es zu zahlreichen Beschwerden und Vorfällen mit dem Kläger. Im Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Betreuer des Klägers mit, dass der Kläger mehrere Beschädigungen und Polizeieinsätze zu verantworten habe und sein weiterer Aufenthalt in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar sei. Es sei deshalb beabsichtigt, den Aufenthalt des Klägers in der Unterkunft zu beenden.

Der Kläger hatte neben massiven nächtlichen Ruhestörungen u. a. mittels heftiger Gewalteinwirkung Türblätter und Türen in der Unterkunft, u. a. auch eine Tür zu einem ihm nicht zugewiesenen Zimmer, eingetreten und schwer beschädigt. Es liegt auch eine Beschwerde darüber vor, dass der Kläger mit einem Messer nach einem anderen in der in der Unterkunft Wohnenden geworfen habe. Durch andere Bewohner der Obdachlosenunterkunft wurde die Beklagte auch darüber informiert, dass der Kläger im Zeitraum vom Februar bis März 2015 nachts unter Alkoholeinfluss das Schloss seines Briefkastens herausgebrochen, das Schloss der Haupteingangstür geknackt und ein Loch in die Wand des Eingangsbereichs geschlagen habe. Er habe außerdem die Schließbleche zweier Türen der Unterkunft zum zweiten Mal so beschädigt, dass ein Abschließen der Türen unmöglich geworden sei. Die Türklinken inklusive Blenden seien herausgerissen worden. Der Kläger habe weiter das Schloss des Fensters zu einem anderen Zimmer geknackt und die Türen zu zwei Zimmern durch starkes Dagegentreten und Bohrungen massiv beschädigt.

Ermittlungsverfahren in der Folge von Strafanzeigen der Beklagten wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft jeweils wegen (wohl aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens feststehender) Schuldunfähigkeit des Klägers eingestellt.

Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte die Beklagte dem Betreuer des Klägers mit, dass der Kläger aufgrund weiterer Sachbeschädigungen und der unerlaubten Beherbergung nicht im Zuweisungsbescheid ausgewiesener Personen zum 30. April 2015 aus der Obdachlosenunterkunft ausgewiesen werde. Die Räumung solle am 30. April 2015 stattfinden. Dieser Termin wurde später zum 31. Mai 2015 verlängert. Erst mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass der Betreuer des Klägers nunmehr zwei Bewerbungen für Mietwohnungen übermittelt habe. Es werde die Verlängerung der Räumungsfrist beantragt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2015 (gemeint wohl: 3. März 2015) aufzuheben.

Er beantragte weiter, dem Kläger unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Betreuer des Klägers sei vor der Ausweisungsverfügung nicht angehört worden. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung sei nicht genannt worden. Es sei auch ermessensfehlerhaft, einen auf dem Wohnungsmarkt derart schwierig vermittelbaren Wohnungssuchenden in zwei Monaten zu einer Wohnungssuche zu zwingen. Im Falle der Ausweisung aus der Unterkunft stehe dem Kläger keinerlei Unterkunft zur Verfügung, was bedeute, dass dem Kläger ein Leben auf der Straße drohe.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Widerruf der Einweisung des Klägers in die Obdachlosenunterkunft sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte der Beklagten könne die Zuweisung der Unterkunft zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Solche Gründe liegen nach der Satzung insbesondere vor, wenn wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstoßen, der Hausfrieden nachhaltig gestört, die Unterkunft beschädigt, übermäßig abgenutzt oder nicht sauber gehalten wird. Diese Voraussetzungen seien durch die vom Kläger begangenen Sachbeschädigungen, Ruhestörungen und die Beherbergung nicht zugewiesener Personen zweifelsfrei erfüllt gewesen. Das Schreiben der Beklagten vom 3. März 2015 enthalte zwar keine Ermessenserwägungen, dies sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen, weil eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei. Das Verhalten des Klägers habe eine andere Entscheidung nicht zugelassen. Schon wegen der im Oktober 2014 erfolgten Anhörung des Betreuers sei vor Erlass des Widerrufsbescheids am 3. März 2015 auch keine weitere Anhörung mehr notwendig gewesen. Auch sei die zur Räumung gesetzte Frist nicht zu beanstanden gewesen. Es sei insbesondere nicht unverhältnismäßig, wenn dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid acht Wochen Zeit gegeben worden sei, um eine andere Wohnung zu finden. Darüber hinaus sei die Frist von der Beklagten auch noch um einen Monat verlängert worden.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Klägerbevollmächtigten am 14. Juli 2015 zugestellt, der hiergegen am 21. Juli 2015 Beschwerde erhob. Die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bestehe zumindest eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger eine Räumungsfrist wegen seiner Krankheit und seinen persönlichen Verhältnissen eingeräumt werden müsse. Es sei für den Kläger aufgrund seiner Verfassung und seiner Lebensumstände kaum möglich, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu besorgen. Daher sei, um ein Leben auf der Straße mit den dabei auftretenden Gefahren zu vermeiden, eine angemessene Räumungsfrist bis zum Finden einer Wohnung zu gewähren. Auch sei die unterbliebene Anhörung des Betreuers nicht entbehrlich gewesen.

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers zu Recht wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt, §166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 12 der Satzung der Beklagten über die Obdachlosenunterkünfte hingewiesen, die im angegriffenen Bescheid vom 3. März 2015 nicht ausdrücklich genannt werden musste. Nach Auffassung des Senats sind die Erwägungen in dem Bescheid vom 3. März 2015 auch noch für eine Entscheidung nach Ermessen ausreichend. Die Gründe des Vorgehens der Beklagten (Sachbeschädigungen, unerlaubte Beherbergung Fremder durch den Kläger) sind im Bescheid genannt, hinsichtlich der gewährten Räumungsfrist hat die Beklagte ersichtlich auch Interessen des Klägers in die Entscheidung eingestellt (Zeit für die Räumung des noch bewohnten Zimmers, Zeit für die Suche nach einer anderen Unterkunft). Es hat dem Kläger hierzu fast zwei Monate Zeit eingeräumt, was nicht zu beanstanden ist. Diese Frist wurde später sogar noch um einen weiteren Monat verlängert. Irgendwelche Bemühungen des Klägers zur Wohnungssuche, bzw. ein Handeln seines hierfür zuständigen Betreuers, sind bis auf zwei Schreiben kurz vor Ablauf der Räumungsfrist Ende Mai 2015 nicht ersichtlich.

Der Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil es an einer Anhörung des Betreuers gefehlt hätte. Der Betreuer des Klägers war über die Geschehnisse in der Obdachlosenunterkunft stets informiert worden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht auf die bereits am 30. Oktober 2014 erfolgte (und mit Schreiben vom 14. November 2014 wiederholte) Anhörung des Betreuers mit der klar geäußerten Absicht, den Aufenthalt des Klägers in der Obdachlosenunterkunft zu beenden, hingewiesen. Trotz des Angebots der Beklagten wollte der Betreuer kein persönliches Gespräch bei der Beklagten. Im Übrigen kann eine nicht erfolgte Anhörung eines Beteiligten gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auch jederzeit, auch im gerichtlichen Klageverfahren, nachgeholt werden. Dieser Gesichtspunkt wird daher nicht zum Erfolg der Klage führen.

Der Beklagte hat im Klageverfahren auch zu Recht darauf hingewiesen, dass von einer Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinne dann nicht mehr auszugehen ist, wenn sich der Obdachlose durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft entziehe, in dem er beharrlich gegen die innere Ordnung der ihm zugewiesenen Einrichtung verstoße und deshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung der Unterkunft verwiesen werden müsse. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraussetzt (VG München, B. v. 24.10.2002 - M 22 E 02.2459 - juris; VG Osnabrück, B. v. 13.3.2015 - 6 B 10/15 - juris). Dabei darf vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden auch oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssen, gewiss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (VG Bayreuth, B. v. 6.6.2013 - B 1 K 12.468 - juris Rn. 44 und 49).

Aufgrund der aktenkundigen Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass die erforderliche Unterbringung des Klägers nach den einfachen sicherheitsrechtlichen Maßstäben und Anforderungen des Obdachlosenrechts nicht mehr zu bewältigen ist. Der Kläger hat massiv die Ruhe und Ordnung in der Obdachlosenunterkunft gestört. Er hat die Obdachlosenunterkunft unter Einsatz massiver Gewalttätigkeit wiederholt beschädigt und Einrichtungsteile wie Türen zerlegt. Dabei hat er auch vor den Zimmertüren anderer dort Untergebrachter nicht Halt gemacht. Auch von einem geworfenen Messer ist die Rede. Der bestellte Betreuer des Klägers hat selbst mit Schreiben vom 13. April 2015 das Verhalten des Klägers als „fremdgefährdend“ bezeichnet und dabei seiner Verwunderung Ausdruck verliehen, dass der Kläger nicht schon etwa durch die Polizei anderweitig zwangseingewiesen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass die für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Behörden es weder leisten können noch leisten müssen, gewalttätige psychisch Kranke, die sich nicht ansatzweise in die Ordnung einer derartigen Unterkunft einfügen können und hinsichtlich deren Verfehlungen Strafverfahren und Ermittlungsverfahren regelmäßig wegen mangelnder Schuldfähigkeit eingestellt werden, in ihren Einrichtungen unterzubringen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall letztlich auch an die anderen in der Obdachlosenunterkunft untergebrachten Personen zu denken, die sie vor den Exzessen und Übergriffen des Klägers zu schützen hat.

Die Obdachlosenbehörde erfüllt dabei vorliegend ihre Pflicht zur Unterbringung von Obdachlosen schon dadurch, dass sie dem Obdachlosen die Möglichkeit verschafft, in einer einfachen menschenwürdigen Unterkunft zu wohnen. Diese Pflicht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger bereits mehr als erfüllt. Sie hat auch nicht kleinlich reagiert, sondern dem Kläger mehrere Chancen gegeben und dabei immer wieder die Regeln des Zusammenlebens in der Unterkunft klar gemacht. Für die Unterbringung psychisch kranker schuldunfähiger Menschen, die sich an keinerlei geordnetem Zusammenleben beteiligen können oder wollen, ist die Beklagte als Obdachlosenbehörde nicht zuständig. Irgendeine etwa auf nachvollziehbare und substantiierte Fachgutachten gestützte positive Unterbringungsprognose (vgl. VG München a. a. O. Rn. 54) für den Kläger hat die Klägerseite nicht benannt. Im Gegenteil weist der Klägerbevollmächtigte in seiner Beschwerde darauf hin, dass der Kläger aufgrund seiner Verfassung auf dem freien Wohnungsmarkt kaum eine Wohnung finden könne und werde. Auch der Betreuer des Klägers bezeichnet mit Schreiben vom 13. April 2015 (und mit Telefonat vom gleichen Tage) das Sucht- und Sozialverhalten des Klägers als „extrem problematisch“, der Kläger werde sich freiwillig in keine therapeutische Heimeinrichtung begeben. Er sehe auch keine Chance dafür, für den Kläger eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu besorgen. Dabei verkennt der Klägerbevollmächtigte und der Betreuer, dass eine einfache Obdachlosenunterkunft kein Ersatz für eine Heimeinrichtung für speziellen Betreuungsbedarf (und im Fall des Klägers auch für speziellen Sicherungsbedarf) darstellt.

Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, dass seiner Beschwerde schon deshalb stattzugeben sei, weil der Kläger ja sonst „auf der Straße stehe“ und damit Gefahren für Leib und Leben verbunden seien, geht er fehl. Denn bei fehlender Unterbringungsfähigkeit lebt die Pflicht der Obdachlosenbehörde zur Unterbringung eines derartigen Obdachlosen nicht von selbst wieder auf. Nachdem eine Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar und der Beklagten wegen der angerichteten kostenintensiven Schäden auch nicht mehr zumutbar ist, wird sich der für diesen Aufgabenkreis zuständige Betreuer intensiv um Unterbringungsmöglichkeiten nach dem Unterbringungsgesetz bemühen und professionelle Hilfe für den Kläger anstreben müssen. Hierfür ist aber jedenfalls nicht die Beklagte zuständig (vgl. VG München a. a. O. Rn. 53; VG Osnabrück a. a. O. Rn. 4), auf die der Betreuer den Betreuungsbedarf für den Kläger nicht einfach abwälzen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.