I.
Der unter anderem für den Aufgabenkreis „Wohnungs- und Heimangelegenheiten“ unter Betreuung stehende Kläger wurde seit 2011 von der Beklagten mit einer Unterbrechung in ihre Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Im Rahmen der Unterbringung kam es zu zahlreichen Beschwerden und Vorfällen mit dem Kläger. Im Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Betreuer des Klägers mit, dass der Kläger mehrere Beschädigungen und Polizeieinsätze zu verantworten habe und sein weiterer Aufenthalt in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar sei. Es sei deshalb beabsichtigt, den Aufenthalt des Klägers in der Unterkunft zu beenden.
Der Kläger hatte neben massiven nächtlichen Ruhestörungen u. a. mittels heftiger Gewalteinwirkung Türblätter und Türen in der Unterkunft, u. a. auch eine Tür zu einem ihm nicht zugewiesenen Zimmer, eingetreten und schwer beschädigt. Es liegt auch eine Beschwerde darüber vor, dass der Kläger mit einem Messer nach einem anderen in der in der Unterkunft Wohnenden geworfen habe. Durch andere Bewohner der Obdachlosenunterkunft wurde die Beklagte auch darüber informiert, dass der Kläger im Zeitraum vom Februar bis März 2015 nachts unter Alkoholeinfluss das Schloss seines Briefkastens herausgebrochen, das Schloss der Haupteingangstür geknackt und ein Loch in die Wand des Eingangsbereichs geschlagen habe. Er habe außerdem die Schließbleche zweier Türen der Unterkunft zum zweiten Mal so beschädigt, dass ein Abschließen der Türen unmöglich geworden sei. Die Türklinken inklusive Blenden seien herausgerissen worden. Der Kläger habe weiter das Schloss des Fensters zu einem anderen Zimmer geknackt und die Türen zu zwei Zimmern durch starkes Dagegentreten und Bohrungen massiv beschädigt.
Ermittlungsverfahren in der Folge von Strafanzeigen der Beklagten wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft jeweils wegen (wohl aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens feststehender) Schuldunfähigkeit des Klägers eingestellt.
Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte die Beklagte dem Betreuer des Klägers mit, dass der Kläger aufgrund weiterer Sachbeschädigungen und der unerlaubten Beherbergung nicht im Zuweisungsbescheid ausgewiesener Personen zum 30. April 2015 aus der Obdachlosenunterkunft ausgewiesen werde. Die Räumung solle am 30. April 2015 stattfinden. Dieser Termin wurde später zum 31. Mai 2015 verlängert. Erst mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass der Betreuer des Klägers nunmehr zwei Bewerbungen für Mietwohnungen übermittelt habe. Es werde die Verlängerung der Räumungsfrist beantragt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2015 (gemeint wohl: 3. März 2015) aufzuheben.
Er beantragte weiter, dem Kläger unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Betreuer des Klägers sei vor der Ausweisungsverfügung nicht angehört worden. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung sei nicht genannt worden. Es sei auch ermessensfehlerhaft, einen auf dem Wohnungsmarkt derart schwierig vermittelbaren Wohnungssuchenden in zwei Monaten zu einer Wohnungssuche zu zwingen. Im Falle der Ausweisung aus der Unterkunft stehe dem Kläger keinerlei Unterkunft zur Verfügung, was bedeute, dass dem Kläger ein Leben auf der Straße drohe.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Widerruf der Einweisung des Klägers in die Obdachlosenunterkunft sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte der Beklagten könne die Zuweisung der Unterkunft zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Solche Gründe liegen nach der Satzung insbesondere vor, wenn wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstoßen, der Hausfrieden nachhaltig gestört, die Unterkunft beschädigt, übermäßig abgenutzt oder nicht sauber gehalten wird. Diese Voraussetzungen seien durch die vom Kläger begangenen Sachbeschädigungen, Ruhestörungen und die Beherbergung nicht zugewiesener Personen zweifelsfrei erfüllt gewesen. Das Schreiben der Beklagten vom 3. März 2015 enthalte zwar keine Ermessenserwägungen, dies sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen, weil eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei. Das Verhalten des Klägers habe eine andere Entscheidung nicht zugelassen. Schon wegen der im Oktober 2014 erfolgten Anhörung des Betreuers sei vor Erlass des Widerrufsbescheids am 3. März 2015 auch keine weitere Anhörung mehr notwendig gewesen. Auch sei die zur Räumung gesetzte Frist nicht zu beanstanden gewesen. Es sei insbesondere nicht unverhältnismäßig, wenn dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid acht Wochen Zeit gegeben worden sei, um eine andere Wohnung zu finden. Darüber hinaus sei die Frist von der Beklagten auch noch um einen Monat verlängert worden.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Klägerbevollmächtigten am 14. Juli 2015 zugestellt, der hiergegen am 21. Juli 2015 Beschwerde erhob. Die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bestehe zumindest eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger eine Räumungsfrist wegen seiner Krankheit und seinen persönlichen Verhältnissen eingeräumt werden müsse. Es sei für den Kläger aufgrund seiner Verfassung und seiner Lebensumstände kaum möglich, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu besorgen. Daher sei, um ein Leben auf der Straße mit den dabei auftretenden Gefahren zu vermeiden, eine angemessene Räumungsfrist bis zum Finden einer Wohnung zu gewähren. Auch sei die unterbliebene Anhörung des Betreuers nicht entbehrlich gewesen.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers zu Recht wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt, §166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 12 der Satzung der Beklagten über die Obdachlosenunterkünfte hingewiesen, die im angegriffenen Bescheid vom 3. März 2015 nicht ausdrücklich genannt werden musste. Nach Auffassung des Senats sind die Erwägungen in dem Bescheid vom 3. März 2015 auch noch für eine Entscheidung nach Ermessen ausreichend. Die Gründe des Vorgehens der Beklagten (Sachbeschädigungen, unerlaubte Beherbergung Fremder durch den Kläger) sind im Bescheid genannt, hinsichtlich der gewährten Räumungsfrist hat die Beklagte ersichtlich auch Interessen des Klägers in die Entscheidung eingestellt (Zeit für die Räumung des noch bewohnten Zimmers, Zeit für die Suche nach einer anderen Unterkunft). Es hat dem Kläger hierzu fast zwei Monate Zeit eingeräumt, was nicht zu beanstanden ist. Diese Frist wurde später sogar noch um einen weiteren Monat verlängert. Irgendwelche Bemühungen des Klägers zur Wohnungssuche, bzw. ein Handeln seines hierfür zuständigen Betreuers, sind bis auf zwei Schreiben kurz vor Ablauf der Räumungsfrist Ende Mai 2015 nicht ersichtlich.
Der Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil es an einer Anhörung des Betreuers gefehlt hätte. Der Betreuer des Klägers war über die Geschehnisse in der Obdachlosenunterkunft stets informiert worden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht auf die bereits am 30. Oktober 2014 erfolgte (und mit Schreiben vom 14. November 2014 wiederholte) Anhörung des Betreuers mit der klar geäußerten Absicht, den Aufenthalt des Klägers in der Obdachlosenunterkunft zu beenden, hingewiesen. Trotz des Angebots der Beklagten wollte der Betreuer kein persönliches Gespräch bei der Beklagten. Im Übrigen kann eine nicht erfolgte Anhörung eines Beteiligten gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auch jederzeit, auch im gerichtlichen Klageverfahren, nachgeholt werden. Dieser Gesichtspunkt wird daher nicht zum Erfolg der Klage führen.
Der Beklagte hat im Klageverfahren auch zu Recht darauf hingewiesen, dass von einer Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinne dann nicht mehr auszugehen ist, wenn sich der Obdachlose durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft entziehe, in dem er beharrlich gegen die innere Ordnung der ihm zugewiesenen Einrichtung verstoße und deshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung der Unterkunft verwiesen werden müsse. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraussetzt (VG München, B. v. 24.10.2002 - M 22 E 02.2459 - juris; VG Osnabrück, B. v. 13.3.2015 - 6 B 10/15 - juris). Dabei darf vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden auch oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssen, gewiss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (VG Bayreuth, B. v. 6.6.2013 - B 1 K 12.468 - juris Rn. 44 und 49).
Aufgrund der aktenkundigen Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass die erforderliche Unterbringung des Klägers nach den einfachen sicherheitsrechtlichen Maßstäben und Anforderungen des Obdachlosenrechts nicht mehr zu bewältigen ist. Der Kläger hat massiv die Ruhe und Ordnung in der Obdachlosenunterkunft gestört. Er hat die Obdachlosenunterkunft unter Einsatz massiver Gewalttätigkeit wiederholt beschädigt und Einrichtungsteile wie Türen zerlegt. Dabei hat er auch vor den Zimmertüren anderer dort Untergebrachter nicht Halt gemacht. Auch von einem geworfenen Messer ist die Rede. Der bestellte Betreuer des Klägers hat selbst mit Schreiben vom 13. April 2015 das Verhalten des Klägers als „fremdgefährdend“ bezeichnet und dabei seiner Verwunderung Ausdruck verliehen, dass der Kläger nicht schon etwa durch die Polizei anderweitig zwangseingewiesen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass die für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Behörden es weder leisten können noch leisten müssen, gewalttätige psychisch Kranke, die sich nicht ansatzweise in die Ordnung einer derartigen Unterkunft einfügen können und hinsichtlich deren Verfehlungen Strafverfahren und Ermittlungsverfahren regelmäßig wegen mangelnder Schuldfähigkeit eingestellt werden, in ihren Einrichtungen unterzubringen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall letztlich auch an die anderen in der Obdachlosenunterkunft untergebrachten Personen zu denken, die sie vor den Exzessen und Übergriffen des Klägers zu schützen hat.
Die Obdachlosenbehörde erfüllt dabei vorliegend ihre Pflicht zur Unterbringung von Obdachlosen schon dadurch, dass sie dem Obdachlosen die Möglichkeit verschafft, in einer einfachen menschenwürdigen Unterkunft zu wohnen. Diese Pflicht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger bereits mehr als erfüllt. Sie hat auch nicht kleinlich reagiert, sondern dem Kläger mehrere Chancen gegeben und dabei immer wieder die Regeln des Zusammenlebens in der Unterkunft klar gemacht. Für die Unterbringung psychisch kranker schuldunfähiger Menschen, die sich an keinerlei geordnetem Zusammenleben beteiligen können oder wollen, ist die Beklagte als Obdachlosenbehörde nicht zuständig. Irgendeine etwa auf nachvollziehbare und substantiierte Fachgutachten gestützte positive Unterbringungsprognose (vgl. VG München a. a. O. Rn. 54) für den Kläger hat die Klägerseite nicht benannt. Im Gegenteil weist der Klägerbevollmächtigte in seiner Beschwerde darauf hin, dass der Kläger aufgrund seiner Verfassung auf dem freien Wohnungsmarkt kaum eine Wohnung finden könne und werde. Auch der Betreuer des Klägers bezeichnet mit Schreiben vom 13. April 2015 (und mit Telefonat vom gleichen Tage) das Sucht- und Sozialverhalten des Klägers als „extrem problematisch“, der Kläger werde sich freiwillig in keine therapeutische Heimeinrichtung begeben. Er sehe auch keine Chance dafür, für den Kläger eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu besorgen. Dabei verkennt der Klägerbevollmächtigte und der Betreuer, dass eine einfache Obdachlosenunterkunft kein Ersatz für eine Heimeinrichtung für speziellen Betreuungsbedarf (und im Fall des Klägers auch für speziellen Sicherungsbedarf) darstellt.
Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, dass seiner Beschwerde schon deshalb stattzugeben sei, weil der Kläger ja sonst „auf der Straße stehe“ und damit Gefahren für Leib und Leben verbunden seien, geht er fehl. Denn bei fehlender Unterbringungsfähigkeit lebt die Pflicht der Obdachlosenbehörde zur Unterbringung eines derartigen Obdachlosen nicht von selbst wieder auf. Nachdem eine Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar und der Beklagten wegen der angerichteten kostenintensiven Schäden auch nicht mehr zumutbar ist, wird sich der für diesen Aufgabenkreis zuständige Betreuer intensiv um Unterbringungsmöglichkeiten nach dem Unterbringungsgesetz bemühen und professionelle Hilfe für den Kläger anstreben müssen. Hierfür ist aber jedenfalls nicht die Beklagte zuständig (vgl. VG München a. a. O. Rn. 53; VG Osnabrück a. a. O. Rn. 4), auf die der Betreuer den Betreuungsbedarf für den Kläger nicht einfach abwälzen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).