Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Mai 2017 - M 22 E 17.1791

bei uns veröffentlicht am10.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig bis einschließlich 4. Juli 2017 zur Verfügung zu stellen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist derzeit ohne festen Wohnsitz. Nach seinem Vorbringen (Niederschrift über die Stellung des Antrags nach § 123 VwGO vom 26.04.2017) hat er sich zuletzt in der Gemeinde … und im Gebiet der Antragsgegnerin aufgehalten. Die Gemeinden seien sich einig, dass die Antragsgegnerin für seine Unterbringung zuständig sei. Die Antragsgegnerin weigere sich jedoch, ihn unterzubringen, wenn er nicht ein Schreiben seiner Eltern beibringe, in dem diese bestätigen, dass sie nicht bereit seien, ihn aufzunehmen. Er habe sich deshalb auch schriftlich an seine Eltern gewandt, aber noch keine Antwort erhalten.

Ausweislich eines Vermerks vom 27. April 2017 in der Behördenakte war der Antragsteller für einige Tage im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin untergekommen. Die Obdachgeber könnten ihn aber nicht mehr weiter beherbergen. Die Antragsgegnerin habe, nachdem der Antragsteller dort mehrmals vorgesprochen hätte, geprüft, ob Maßnahmen zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit in Betracht kämen. U.a. sei der Antragsteller an eine Beratungsstelle für Suchtkranke verwiesen worden. Soweit ersichtlich habe er dort aber nicht vorgesprochen. Recherchen hätten ergeben, dass der Antragsteller seine Ausbildung, sonstige Arbeitsversuche und Therapien abgebrochen habe. Leistungen beim Jobcenter habe der Antragsteller soweit ersichtlich nicht beantragt.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin sei die Unterbringung des Antragstellers in einer Obdachlosenunterkunft weder sinnvoll noch zielführend und werde daher abgelehnt.

Weiter befinden sich in der Behördenakte E-Mails des Vaters und der Mutter des Antragstellers, in denen diese u.a. unter Hinweis auf ein Alkohol- und Drogenproblem des Antragstellers erklären, dass es ihnen nicht möglich sei, den Antragsteller aufzunehmen.

Am 26. April 2017 beantragte der Antragsteller bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts zur Niederschrift,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur verpflichten, ihm umgehend eine Obdachlosenunterkunft zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Es sei bereits ungeklärt, welche eigenen Anstrengungen der Antragsteller unternommen habe, um sich ggf. unter Ausschöpfung staatlicher Hilfen eine Unterkunft zu beschaffen.

Die Antragsgegnerin sei des Weiteren örtlich unzuständig. Nach ihren Erkenntnissen habe der Antragsteller bis vor kurzem bei seinem Vater gewohnt. In … sei er kurzfristig obdachlosenrechtlich untergebracht worden. Aufgrund seines Drogenproblems und der damit einhergehenden aggressiven Verhaltensweisen habe er aus der Unterkunft aber verwiesen werden müssen. Die im Gebiet von … eingetretene Obdachlosigkeit sei auch nicht wieder entfallen. Der Antragsteller habe im Anschluss an den zwangsweisen Auszug aus der Pension keine gesicherte Unterkunft mehr gefunden, sondern sich an wechselnden Notschlafplätzen aufgehalten.

Die Antragsgegnerin sei zudem nicht zur Bereitstellung einer Unterkunft verpflichtet, da die Maßnahme zur Gefahrenabwehr nicht geeignet sei. Die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Sicherheitsrecht setze dessen Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit voraus. Davon könne hier im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers aber nicht ausgegangen werden.

Schließlich sei die Antragsgegnerin für die Unterbringung des Antragstellers als untere Sicherheitsbehörde auch aus einem weiteren Grund nicht zuständig. Die entsprechende Verpflichtung sei subsidiär. Die Antragsgegnerin sei zur Abwendung einer infolge Obdachlosigkeit drohenden Gefahr nur insoweit verpflichtet, als die Problemlagen nicht über die bloße Unterkunftsbeschaffung hinausgehen würden. Dies sei vorliegend aber der Fall, da beim Antragsteller ein spezieller Betreuungs- und Sicherungsbedarf bestehe. Zuständig in solchen Fällen seien die Sozialleistungsträger und die Kranken- und Pflegeversicherung ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers.

Der Antragsteller hat anlässlich eines Telefonats mit dem Berichterstatter am 4. Mai 2017 mitgeteilt, dass er sich derzeit in der …-Klinik in … zu einer Entgiftungsmaßnahme aufhalte. Wie lange er dort bleiben könne, sei aber unklar, insbesondere wegen der Frage der Kostendeckung. Er beziehe derzeit keine Leistungen nach dem ALG II und sei auch nicht krankenversichert.

Bei einem weiteren Telefonat am 9. Mai 2017 teilte der Antragsteller mit, dass er am 11. Mai 2017 aus der Klinik entlassen werde. Der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin enthalte eine Vielzahl unzutreffender Angaben. So habe er schon seit längerem kein Drogenproblem mehr. (Der Alkoholentzug sei ebenfalls erfolgreich gewesen.) Es treffe auch nicht zu, dass er aufgrund aggressiven Verhaltens aus einer im Rahmen der Obdachlosenfürsorge zur Verfügung gestellten Unterkunft verwiesen worden sei. In … sei er nicht ordnungsbehördlich untergebracht worden. Er habe auch nicht zwischenzeitlich bei seiner Großmutter gewohnt. Die Anmietung des Apartments in …, in dem er für ca. 10 Tag bereits gewohnt habe, sei daran gescheitert, dass das Jobcenter nicht bereit gewesen sei, die Miete zu übernehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder dro-hende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anord-nungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungs-grund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Ver-hältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

2. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier vor, da der Antragsteller einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anordnungsanspruch auf (vorläufige) Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sowie einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat.

2.1 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass diese für die Unterbringung des Antragstellers örtlich zuständig ist.

Die örtliche Zuständigkeit für eine sicherheitsrechtliche Anordnung zur Behebung von Obdachlosigkeit richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG danach, wo der entscheidende Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zuständig für ein sicherheitsrechtliches Einschreiten zur Beseitigung der mit der Obdachlosigkeit einhergehenden Gefahr ist die Gemeinde, in der die aktuelle Obdachlosigkeit entstanden ist oder unmittelbar droht. Maßgeblich ist insoweit nicht, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war, bzw. wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er aktuell obdachlos geworden ist (BayVGH, B.v. 26.4.1995 – 4 CE 95.1023 – BayVBl. 1995, 729). Indem ein Betroffener vom Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) Gebrauch macht, kann er dabei in gewissem Umfang darauf Einfluss nehmen, wo die Obdachlosigkeit eintritt (BayVGH a.a.O.). Dies liegt in der Regelungsnatur des Sicherheitsrechts begründet, welches darauf gerichtet ist, die Gefahr dort zu bekämpfen, wo sie auftritt. Ein entsprechendes Ersuchen kann nur ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn sich der Betroffene beispielsweise allein deshalb an einen bestimmten Ort begibt, um dort Obdach zu beantragen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 30.7.2012 – 4 CE 12.1576 – juris Rn. 18; B.v. 7.1.2002 – 4 ZE 01.3176 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 26.4.1995, BayVBl 1995, 729/730; Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Juli 2013, Art. 7 Rn. 174, 179).

Im vorliegenden Fall kann auf der Grundlage des Sachverhalts, so wie er sich nach dem Vorbringen der Beteiligten darstellt, nicht angenommen werden, dass ein Unterbringungsanspruch weiterhin gegenüber der Gemeinde … geltend gemacht werden müsste bzw. die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Antragsgegnerin treuwidrig wäre. Der Antragsteller hat sich, nachdem er vorübergehend im Gebiet der Antragsgegnerin Obdach gefunden hatte (nach seinem Vorbringen beabsichtigte er ein Apartment, das ihm vorläufig zur Verfügung gestellt wurde, anzumieten), an die Antragsgegnerin gewandt, da absehbar war, dass er in der Unterkunft nicht mehr länger verbleiben kann. Die Antragsgegnerin hat hierauf auch nicht damit reagiert, dass sie den Antragsteller an die frühere Wohnsitzgemeinde (* …*) verwiesen hätte, sondern hat in der Folge geprüft, ob ihrerseits Maßnahmen veranlasst sind. Bei einer solchen Fallgestaltung ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass die mit dem aktuellen auf ordnungsbehördliche Unterbringung gerichteten Antrag befasste Behörde – hier also die Antragsgegnerin – unabhängig davon, ob zunächst eine Verweisung auf die frühere Wohnsitzgemeinde möglich gewesen wäre –, örtlich zuständig ist und eine nachträgliche Berufung auf das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit (wie hier mit dem entsprechenden Vortrag im Gerichtsverfahren) nicht mehr in Betracht kommt.

2.2 Was das Vorbringen der Antragsgegnerin angeht, der Antragsteller wäre nicht unterbringungsfähig (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 6.8.2015 – 4 C 15.1578 – und B.v. 9.1.2017 – 4 C 16.2565 – beide in juris), ist vorab anzumerken, dass hinsichtlich des Umgangs mit obdachlosen Menschen, die häufig ein unbequemes und störendes Verhalten an den Tag legen, kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf. Für den Fall etwa, dass es zu erheblichen Unzuträglichkeiten gekommen ist, aufgrund derer es gerechtfertigt oder geboten erscheint, den Untergebrachten aus der ihm zugewiesenen Obdachlosenunterkunft zu verweisen, kann nicht ohne Weiteres bereits davon ausgegangen werden, dass keine Unterbringungsfähigkeit gegeben sei und damit die ordnungsbehördliche Verpflichtung, eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, entfiele. Je nach den Umständen muss die Behörde in solchen Fällen vielmehr auch in Betracht ziehen, ob nicht die Möglichkeit einer anderweitigen der Situation angemessenen Unterbringung besteht (vgl. Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, Nr. 3.1.5).

Im vorliegenden Fall kann aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und den in Bezug genommenen Unterlagen ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Antragsteller nicht unterbringungsfähig ist bzw. dies auch nur beachtlich wahrscheinlich wäre. Das von der Antragsgegnerin angenommene „massive Alkohol- und Drogenproblem“ des Antragstellers (dieser trägt vor, keine Drogen mehr zu nehmen; hinsichtlich seiner Alkoholabhängigkeit hat er auf den erfolgreichen Entzug verwiesen), reicht hierfür allein nicht aus. Und bezüglich des behaupteten aggressiven Verhaltens des Antragstellers, das dieser bestreitet, fehlt es an der belastbaren Darlegung konkreter Geschehnisse, die für die Bewertung von Bedeutung sein könnten.

2.3 Der Bejahung eines Anordnungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass, wie die Antragsgegnerin vorträgt, beim Antragsteller ein spezieller Betreuungsbedarf gegeben sei, der über die bloße Zurverfügungstellung einer Unterkunft weit hinausgehe.

Eine Aussage dazu, ob der Antragsteller wegen seiner Alkoholabhängigkeit einer weiteren medizinischen Behandlung bedarf und aufgrund der durch die Krankheit bedingten Folgeprobleme (wie u.a. auch der bestehenden Obdachlosigkeit) die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem SGB II oder XII vorliegen, deren Erbringung nicht der Antragsgegnerin als örtlicher Sicherheitsbehörde, sondern den zuständigen Sozialleistungsträgern obliegt, lässt sich aufgrund der vorliegenden Informationen nicht treffen. Allerdings spricht vieles dafür, dass dies der Fall ist, weshalb dem Antragsteller nur dringend geraten werden kann, abzuklären, ob ihm entsprechende Hilfen gewährt werden können und wenn dies der Fall ist, diese auch in Anspruch zu nehmen.

Auch wenn dem Antragsteller Hilfeleistungen nach dem SGB II oder XII zustehen sollten, ändert dies aber nichts daran, dass, solange diese nicht gewährt werden und ggf. in deren Rahmen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, die Antragsgegnerin weiterhin zur Abwehr einer bestehenden oder drohenden Obdachlosigkeit verpflichtet bleibt (zum Verhältnis von ordnungsrechtlichen Maßnahmen bei Obdachlosigkeit und Hilfen nach § 67 SGB XII vgl. § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten).

2.4 Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass der (augenscheinlich mittellose) Antragsteller durch wie auch immer geartete Selbsthilfemaßnahmen die (drohende) Obdachlosigkeit abwenden könnte.

2.5 Der Anordnungsgrund folgt aus der Eilbedürftigkeit einer Regelung, da der stationäre Klinikaufenthalt des Antragstellers voraussichtlich am 11. Mai 2017 endet.

3. Im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Verfahren nur um eine vorläufige Rechtschutzgewährung geht und sich die maßgeblichen Verhältnisse kurzfristig ändern können, wird die Anordnung befristet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller verpflichtet ist, sich – ggf. unter Inanspruchnahme von behördlicher oder sonstiger Hilfe – um eine anderweitige Unterkunft zu bemühen. Bei Ablauf der Frist ist von der Antragsgegnerin erneut zu prüfen, ob dem Antragsteller weiterhin Obdachlosigkeit droht und eine Verlängerung der Unterbringung veranlasst ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der unter anderem für den Aufgabenkreis „Wohnungs- und Heimangelegenheiten“ unter Betreuung stehende Kläger wurde seit 2011 von der Beklagten mit einer Unterbrechung in ihre Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Im Rahmen der Unterbringung kam es zu zahlreichen Beschwerden und Vorfällen mit dem Kläger. Im Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Betreuer des Klägers mit, dass der Kläger mehrere Beschädigungen und Polizeieinsätze zu verantworten habe und sein weiterer Aufenthalt in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar sei. Es sei deshalb beabsichtigt, den Aufenthalt des Klägers in der Unterkunft zu beenden.

Der Kläger hatte neben massiven nächtlichen Ruhestörungen u. a. mittels heftiger Gewalteinwirkung Türblätter und Türen in der Unterkunft, u. a. auch eine Tür zu einem ihm nicht zugewiesenen Zimmer, eingetreten und schwer beschädigt. Es liegt auch eine Beschwerde darüber vor, dass der Kläger mit einem Messer nach einem anderen in der in der Unterkunft Wohnenden geworfen habe. Durch andere Bewohner der Obdachlosenunterkunft wurde die Beklagte auch darüber informiert, dass der Kläger im Zeitraum vom Februar bis März 2015 nachts unter Alkoholeinfluss das Schloss seines Briefkastens herausgebrochen, das Schloss der Haupteingangstür geknackt und ein Loch in die Wand des Eingangsbereichs geschlagen habe. Er habe außerdem die Schließbleche zweier Türen der Unterkunft zum zweiten Mal so beschädigt, dass ein Abschließen der Türen unmöglich geworden sei. Die Türklinken inklusive Blenden seien herausgerissen worden. Der Kläger habe weiter das Schloss des Fensters zu einem anderen Zimmer geknackt und die Türen zu zwei Zimmern durch starkes Dagegentreten und Bohrungen massiv beschädigt.

Ermittlungsverfahren in der Folge von Strafanzeigen der Beklagten wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft jeweils wegen (wohl aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens feststehender) Schuldunfähigkeit des Klägers eingestellt.

Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte die Beklagte dem Betreuer des Klägers mit, dass der Kläger aufgrund weiterer Sachbeschädigungen und der unerlaubten Beherbergung nicht im Zuweisungsbescheid ausgewiesener Personen zum 30. April 2015 aus der Obdachlosenunterkunft ausgewiesen werde. Die Räumung solle am 30. April 2015 stattfinden. Dieser Termin wurde später zum 31. Mai 2015 verlängert. Erst mit Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass der Betreuer des Klägers nunmehr zwei Bewerbungen für Mietwohnungen übermittelt habe. Es werde die Verlängerung der Räumungsfrist beantragt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 5. März 2015 (gemeint wohl: 3. März 2015) aufzuheben.

Er beantragte weiter, dem Kläger unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Betreuer des Klägers sei vor der Ausweisungsverfügung nicht angehört worden. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung sei nicht genannt worden. Es sei auch ermessensfehlerhaft, einen auf dem Wohnungsmarkt derart schwierig vermittelbaren Wohnungssuchenden in zwei Monaten zu einer Wohnungssuche zu zwingen. Im Falle der Ausweisung aus der Unterkunft stehe dem Kläger keinerlei Unterkunft zur Verfügung, was bedeute, dass dem Kläger ein Leben auf der Straße drohe.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Widerruf der Einweisung des Klägers in die Obdachlosenunterkunft sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Obdachlosenunterkünfte der Beklagten könne die Zuweisung der Unterkunft zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Solche Gründe liegen nach der Satzung insbesondere vor, wenn wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstoßen, der Hausfrieden nachhaltig gestört, die Unterkunft beschädigt, übermäßig abgenutzt oder nicht sauber gehalten wird. Diese Voraussetzungen seien durch die vom Kläger begangenen Sachbeschädigungen, Ruhestörungen und die Beherbergung nicht zugewiesener Personen zweifelsfrei erfüllt gewesen. Das Schreiben der Beklagten vom 3. März 2015 enthalte zwar keine Ermessenserwägungen, dies sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen, weil eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei. Das Verhalten des Klägers habe eine andere Entscheidung nicht zugelassen. Schon wegen der im Oktober 2014 erfolgten Anhörung des Betreuers sei vor Erlass des Widerrufsbescheids am 3. März 2015 auch keine weitere Anhörung mehr notwendig gewesen. Auch sei die zur Räumung gesetzte Frist nicht zu beanstanden gewesen. Es sei insbesondere nicht unverhältnismäßig, wenn dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid acht Wochen Zeit gegeben worden sei, um eine andere Wohnung zu finden. Darüber hinaus sei die Frist von der Beklagten auch noch um einen Monat verlängert worden.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Klägerbevollmächtigten am 14. Juli 2015 zugestellt, der hiergegen am 21. Juli 2015 Beschwerde erhob. Die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bestehe zumindest eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit, dass dem Kläger eine Räumungsfrist wegen seiner Krankheit und seinen persönlichen Verhältnissen eingeräumt werden müsse. Es sei für den Kläger aufgrund seiner Verfassung und seiner Lebensumstände kaum möglich, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu besorgen. Daher sei, um ein Leben auf der Straße mit den dabei auftretenden Gefahren zu vermeiden, eine angemessene Räumungsfrist bis zum Finden einer Wohnung zu gewähren. Auch sei die unterbliebene Anhörung des Betreuers nicht entbehrlich gewesen.

Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers zu Recht wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt, §166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 12 der Satzung der Beklagten über die Obdachlosenunterkünfte hingewiesen, die im angegriffenen Bescheid vom 3. März 2015 nicht ausdrücklich genannt werden musste. Nach Auffassung des Senats sind die Erwägungen in dem Bescheid vom 3. März 2015 auch noch für eine Entscheidung nach Ermessen ausreichend. Die Gründe des Vorgehens der Beklagten (Sachbeschädigungen, unerlaubte Beherbergung Fremder durch den Kläger) sind im Bescheid genannt, hinsichtlich der gewährten Räumungsfrist hat die Beklagte ersichtlich auch Interessen des Klägers in die Entscheidung eingestellt (Zeit für die Räumung des noch bewohnten Zimmers, Zeit für die Suche nach einer anderen Unterkunft). Es hat dem Kläger hierzu fast zwei Monate Zeit eingeräumt, was nicht zu beanstanden ist. Diese Frist wurde später sogar noch um einen weiteren Monat verlängert. Irgendwelche Bemühungen des Klägers zur Wohnungssuche, bzw. ein Handeln seines hierfür zuständigen Betreuers, sind bis auf zwei Schreiben kurz vor Ablauf der Räumungsfrist Ende Mai 2015 nicht ersichtlich.

Der Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil es an einer Anhörung des Betreuers gefehlt hätte. Der Betreuer des Klägers war über die Geschehnisse in der Obdachlosenunterkunft stets informiert worden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht auf die bereits am 30. Oktober 2014 erfolgte (und mit Schreiben vom 14. November 2014 wiederholte) Anhörung des Betreuers mit der klar geäußerten Absicht, den Aufenthalt des Klägers in der Obdachlosenunterkunft zu beenden, hingewiesen. Trotz des Angebots der Beklagten wollte der Betreuer kein persönliches Gespräch bei der Beklagten. Im Übrigen kann eine nicht erfolgte Anhörung eines Beteiligten gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auch jederzeit, auch im gerichtlichen Klageverfahren, nachgeholt werden. Dieser Gesichtspunkt wird daher nicht zum Erfolg der Klage führen.

Der Beklagte hat im Klageverfahren auch zu Recht darauf hingewiesen, dass von einer Obdachlosigkeit im rechtlichen Sinne dann nicht mehr auszugehen ist, wenn sich der Obdachlose durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit der Obdachlosenunterkunft entziehe, in dem er beharrlich gegen die innere Ordnung der ihm zugewiesenen Einrichtung verstoße und deshalb im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung der Unterkunft verwiesen werden müsse. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Unterbringung eines Obdachlosen nach dem Obdachlosenrecht sowohl dessen Unterbringungsfähigkeit als auch dessen Unterbringungswilligkeit voraussetzt (VG München, B. v. 24.10.2002 - M 22 E 02.2459 - juris; VG Osnabrück, B. v. 13.3.2015 - 6 B 10/15 - juris). Dabei darf vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden auch oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssen, gewiss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (VG Bayreuth, B. v. 6.6.2013 - B 1 K 12.468 - juris Rn. 44 und 49).

Aufgrund der aktenkundigen Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass die erforderliche Unterbringung des Klägers nach den einfachen sicherheitsrechtlichen Maßstäben und Anforderungen des Obdachlosenrechts nicht mehr zu bewältigen ist. Der Kläger hat massiv die Ruhe und Ordnung in der Obdachlosenunterkunft gestört. Er hat die Obdachlosenunterkunft unter Einsatz massiver Gewalttätigkeit wiederholt beschädigt und Einrichtungsteile wie Türen zerlegt. Dabei hat er auch vor den Zimmertüren anderer dort Untergebrachter nicht Halt gemacht. Auch von einem geworfenen Messer ist die Rede. Der bestellte Betreuer des Klägers hat selbst mit Schreiben vom 13. April 2015 das Verhalten des Klägers als „fremdgefährdend“ bezeichnet und dabei seiner Verwunderung Ausdruck verliehen, dass der Kläger nicht schon etwa durch die Polizei anderweitig zwangseingewiesen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass die für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Behörden es weder leisten können noch leisten müssen, gewalttätige psychisch Kranke, die sich nicht ansatzweise in die Ordnung einer derartigen Unterkunft einfügen können und hinsichtlich deren Verfehlungen Strafverfahren und Ermittlungsverfahren regelmäßig wegen mangelnder Schuldfähigkeit eingestellt werden, in ihren Einrichtungen unterzubringen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall letztlich auch an die anderen in der Obdachlosenunterkunft untergebrachten Personen zu denken, die sie vor den Exzessen und Übergriffen des Klägers zu schützen hat.

Die Obdachlosenbehörde erfüllt dabei vorliegend ihre Pflicht zur Unterbringung von Obdachlosen schon dadurch, dass sie dem Obdachlosen die Möglichkeit verschafft, in einer einfachen menschenwürdigen Unterkunft zu wohnen. Diese Pflicht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger bereits mehr als erfüllt. Sie hat auch nicht kleinlich reagiert, sondern dem Kläger mehrere Chancen gegeben und dabei immer wieder die Regeln des Zusammenlebens in der Unterkunft klar gemacht. Für die Unterbringung psychisch kranker schuldunfähiger Menschen, die sich an keinerlei geordnetem Zusammenleben beteiligen können oder wollen, ist die Beklagte als Obdachlosenbehörde nicht zuständig. Irgendeine etwa auf nachvollziehbare und substantiierte Fachgutachten gestützte positive Unterbringungsprognose (vgl. VG München a. a. O. Rn. 54) für den Kläger hat die Klägerseite nicht benannt. Im Gegenteil weist der Klägerbevollmächtigte in seiner Beschwerde darauf hin, dass der Kläger aufgrund seiner Verfassung auf dem freien Wohnungsmarkt kaum eine Wohnung finden könne und werde. Auch der Betreuer des Klägers bezeichnet mit Schreiben vom 13. April 2015 (und mit Telefonat vom gleichen Tage) das Sucht- und Sozialverhalten des Klägers als „extrem problematisch“, der Kläger werde sich freiwillig in keine therapeutische Heimeinrichtung begeben. Er sehe auch keine Chance dafür, für den Kläger eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu besorgen. Dabei verkennt der Klägerbevollmächtigte und der Betreuer, dass eine einfache Obdachlosenunterkunft kein Ersatz für eine Heimeinrichtung für speziellen Betreuungsbedarf (und im Fall des Klägers auch für speziellen Sicherungsbedarf) darstellt.

Soweit der Klägerbevollmächtigte meint, dass seiner Beschwerde schon deshalb stattzugeben sei, weil der Kläger ja sonst „auf der Straße stehe“ und damit Gefahren für Leib und Leben verbunden seien, geht er fehl. Denn bei fehlender Unterbringungsfähigkeit lebt die Pflicht der Obdachlosenbehörde zur Unterbringung eines derartigen Obdachlosen nicht von selbst wieder auf. Nachdem eine Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft nicht mehr tragbar und der Beklagten wegen der angerichteten kostenintensiven Schäden auch nicht mehr zumutbar ist, wird sich der für diesen Aufgabenkreis zuständige Betreuer intensiv um Unterbringungsmöglichkeiten nach dem Unterbringungsgesetz bemühen und professionelle Hilfe für den Kläger anstreben müssen. Hierfür ist aber jedenfalls nicht die Beklagte zuständig (vgl. VG München a. a. O. Rn. 53; VG Osnabrück a. a. O. Rn. 4), auf die der Betreuer den Betreuungsbedarf für den Kläger nicht einfach abwälzen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Nr. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. Dezember 2016 wird aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S., Regensburg, beigeordnet.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung der Zuweisung einer von ihm seit Oktober 2015 bewohnten Obdachlosenunterkunft. Für ihn wurde im Dezember 2015 vom Amtsgericht Regensburg eine Betreuung unter anderem für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten angeordnet.

Im Laufe des Sommers 2016 kam es zu einer Fülle von Nachbarschaftsbeschwerden gegen den Antragsteller wegen nächtlicher Ruhestörung, Herumschreiens und Entfachens von Feuern im Garten vor der Obdachlosenunterkunft. Am 30. Oktober 2016 wurde der Antragsteller von der Polizei zwangsweise im Bezirksklinikum Regensburg untergebracht. Im polizeilichen Bericht vom 30. Oktober 2016 ist unter anderem festgehalten, dass der Antragsteller im Haus herumgeschrien habe. Vor der Eingangstür habe eine verkohlte Blechschüssel mit etwas Wasser gestanden. In den Räumlichkeiten sei noch Geruch nach verbrannten Holzresten wahrzunehmen gewesen. Ein Spirituskocher und fünf teilweise noch halbvolle Spiritusflaschen hätten auf dem Boden gestanden. Eine Holzablage im Schlafzimmer neben dem Bett des Antragstellers sei verkohlt gewesen. Das Amtsgericht Regensburg genehmigte mit Beschluss vom 31. Oktober 2016 (nur) bis längstens 11. Dezember 2016 die Unterbringung des Antragstellers durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses unter anderem zur Durchführung einer medizinisch notwendigen Operation.

Nach einer ergebnislosen Besprechung zwischen Betreuer des Antragstellers, Antragsgegnerin und Vertretern des Landratsamtes erließ die Antragsgegnerin am 3. November 2016 einen Bescheid, mit dem sie die Zuweisung der Obdachlosenunterkunft an den Antragsteller mit sofortiger Wirkung beendet. Gleichzeitig wird in diesem Bescheid ein früherer Bescheid vom 7. Oktober 2016, der die Verlängerung der Zuweisung der Unterkunft bis zum 31. Dezember 2016 zum Inhalt hatte, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Zudem wurde die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen angeordnet.

Im unmittelbaren Anschluss an das Gespräch vom 2. November 2016 stellte der Betreuer des Antragsstellers einen Antrag beim Betreuungsgericht auf Unterbringung des Antragstellers nach § 1906 BGB. Das Betreuungsgericht stellte bereits am 7. November 2016 einen Verfahrenspfleger für das Unterbringungsverfahren und erteilte Gutachtensauftrag für ein (weiteres) psychiatrisches Fachgutachten, das dann am 29. November 2016 vorlag.

Am 22. November 2016 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 3. November 2016, stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und stellte zudem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Bereits in der Klageschrift ist ausgeführt, dass der Antragsteller demnächst aus dem Bezirksklinikum entlassen werden müsse und der Antragsteller ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf der Straße landen würde. Der Bevollmächtigte wies auch darauf hin, dass der Betreuer des Antragstellers einen Antrag auf zivilrechtliche Unterbringung gestellt habe, eine aktuelle Rückmeldung des begutachtenden Arztes aber gegen die Voraussetzungen einer solchen Unterbringung spräche. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung sei durch das Landratsamt (Gesundheitsamt) bisher nicht angestoßen worden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 30. November 2016 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers auf die Entwicklungen im Unterbringungsverfahren hin. Er betonte dabei, dass der Betreuer keine anderen Möglichkeiten zu einer zwangsweisen Unterbringung des Antragstellers habe.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Zugleich lehnte es auch den gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Bevollmächtigten des Klägers am 22. November 2016 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 3. November 2016 ab. Die von der Behörde geltend gemachten Interessen an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids seien mit dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen seien. Die Hauptsacheklage sei nach summarischer Überprüfung voraussichtlich nicht erfolgreich. Der Antragsteller könne wegen fehlender Unterbringungsfähigkeit und fehlender Unterbringungswilligkeit nicht nach Obdachlosenrecht untergebracht werden. Nach dem Unterbringungsbericht der Polizei vom 30. Oktober 2016 ergebe sich, dass nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller insbesondere im Umgang mit Feuer nicht die erforderliche Sorgfalt verwende. Es bestehe daher eine konkrete Gefahr für den Antragsteller selbst und die umliegende Nachbarschaft. Der Antragsteller sei zudem auch alkoholisiert und gegenüber den Polizeibeamten aggressiv gewesen. Es sei nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, für eine dem Betreuungsbedarf des Antragstellers genügende Unterbringung Rechnung zu tragen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Unbestritten sei der Antragsteller keine einfache Person. Die Ursache dafür liege in einer psychischen Erkrankung, wegen der der Antragsteller zu 80% schwerbehindert sei. Inzwischen liege auch ein Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen vom 29. November 2016 vor. Dieses Gutachten sei im Rahmen eines Verfahrens auf betreuungsrechtliche Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 BGB ergangen. Diesem Gutachten sei zu entnehmen, dass eine derartige Unterbringung jedenfalls aus Gesichtspunkten der Selbstgefährdung nicht zu begründen sei. Auch der im Betreuungsverfahren für den aktuellen Unterbringungsantrag beigeordnete Verfahrenspfleger habe nach eigenen Feststellungen keine eigen- oder fremdgefährdende Aggression des Antragstellers feststellen können. Dabei sei in den aktuellen Gutachten sehr wohl auf das „offene Feuer“, das vom Verwaltungsgericht als besondere Gefährdungslage gesehen worden sei, eingegangen worden. Der Antragsteller koche mangels einer anderen Kochgelegenheit auf einem Spirituskocher. Es sei fehlerhaft der Eindruck vermittelt worden, der Antragsteller würde völlig verantwortungslos nach Belieben Feuer legen oder zündeln. Der Antragsteller stelle sich somit sowohl als unterbringungsfähig als auch unterbringungswillig dar.

II. 1. Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass in Nr. I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2016 der Prozesskostenhilfeantrag nur bezüglich des Eilverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt worden ist und damit nur insoweit den Beschwerdegegenstand bildet.

2. Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren zeitgleich über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und den Prozesskostenhilfeantrag entschieden. Das ist in Fällen mit großer Eilbedürftigkeit nicht zu beanstanden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Maßstäbe für den Erfolg der jeweiligen Anträge unterschiedlich sind und die Annahme, dass wegen der Ablehnung des Sachantrages die hinreichende Erfolgsaussicht nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehle, fehlerhaft sein kann. Denn die Prozesskostenhilfe soll nicht den Erfolg im Sachantrag prämieren, sondern nur den Rechtsschutz ermöglichen (OVG Hamburg, B. v. 28.7.2016 - 1 So 42/16 - juris).

Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Rechtsverfolgung besteht. Hier liegen andere Umstände vor als in der Fallgestaltung des vom Verwaltungsgericht zitierten Beschlusses des Senats vom 6. August 2015 (Az. 4 C 15.1578 - juris). Im vorliegenden Fall sieht der eingesetzte Betreuer selbst keine Eigen- oder Fremdgefährdung durch den Antragsteller. Auch sitzt im vorliegenden Fall ein Vertreter der Unterbringungsbehörde bei Besprechungen mit der Antragsgegnerin mit am Tisch (etwa bei der Besprechung am 2. November 2016) und ist über den Fall vollständig informiert. Dennoch ist bisher kein Antrag nach Art. 5 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) gestellt worden, was nur verständlich ist, wenn die Unterbringungsbehörde keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung „in erheblichem Maß“ (vgl. Art. 1 Abs. 1 UnterbrG) sieht. Schon bei der zwangsweisen Unterbringung ab dem 30. Oktober 2016 hat das Betreuungsgericht eine klare (und enge) zeitliche Grenze gesetzt. Der Betreuer hat unabhängig davon auch noch ein Unterbringungsverfahren nach § 1906 BGB betrieben, das schon vor Einreichung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO anhängig war.

In einer solchen Situation spricht viel für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und damit für die hinreichende Erfolgsaussicht, zumindest bis der Antragsteller nicht tatsächlich nach § 1906 BGB untergebracht wird. Denn bei winterlichen Witterungsverhältnissen ist ein Verbleib auf der Straße gefährlich für Leib und Leben.

Die Entscheidung des Senats vom 6. August 2015 (a. a. O.), in der der dortige Betreuer trotz eigener Bejahung einer Selbst- und Fremdgefährdung nicht einmal eine einstweilige Unterbringung (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 UnterbrG, § 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB) versucht hat, darf nicht dahingehend verstanden werden, dass selbst Personen, bei denen eine solche Gefährdung ausgeschlossen ist, als nicht unterbringungsfähig angesehen und unter Gefährdung von Leib und Leben auf die Straße gesetzt werden dürften. Nach der Erfahrung des Senats sind viele Obdachlose gerade deshalb obdachlos, weil sie ein unbequemes oder störendes Verhalten an den Tag legen. Beim Umgang mit diesem schwierigen Personenkreis darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Bei erheblichen Unzuträglichkeiten für die umliegende Bevölkerung kann die Gemeinde als Sicherheitsbehörde andere Orte der Unterbringung in Betracht ziehen (vgl. Ehmann, Obdachlosigkeit, 2. Aufl. 2006, S. 32 Nr. 3.1.5 am Ende).

3. Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erfüllt.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich. Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung.

(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34.

(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.