Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2016 - 3 CE 16.126
Gericht
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
- 1
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Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.
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Die Klägerin ist Amtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Beklagten. Mit ihrer Klage macht sie Ansprüche auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage, hilfsweise auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung geltend, weil sie bei früheren Vergaben eines derartigen Amtes aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung rechtswidrig übergangen wurde. Es steht rechtskräftig fest, dass die Beförderungsgrundsätze, die der Beklagte bis zum 31. Dezember 1999 angewandt hat, in Bezug auf die Berücksichtigung der Dienstzeiten teilzeitbeschäftigter Beamter gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG verstießen.
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Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In den Gründen der Berufungsentscheidung heißt es, rückwirkende Beförderungen seien gesetzlich ausgeschlossen. Eine Beförderung mit Wirkung für die Zukunft komme nicht in Betracht, weil aktuell keine Planstelle zur Verfügung stehe und freie Stellen aufgrund einer Bewerberauswahl nach Leistungskriterien zu besetzen seien. Zwar sei die Klägerin bei Beförderungen in den Jahren 1996 und 1998 unter Verstoß gegen die Richtlinie 76/207/EWG übergangen worden. Daraus folge jedoch kein Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht, weil den Beklagten kein Verschulden treffe. Er habe damals in Einklang mit dem Laufbahnrecht gehandelt, dessen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 76/207/EWG erst danach geklärt worden sei. Auch die Voraussetzungen des verschuldensunabhängigen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruchs lägen nicht vor. Weder vermittle die Richtlinie 76/207/EWG der Klägerin eine subjektive Rechtsposition noch sei der Verstoß nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles als hinreichend qualifiziert zu bewerten.
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Die Klägerin trägt vor, es sei von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob sie "aus der europäischen Richtlinie 76/207/EWG einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch bei rechtskräftig festgestellter geschlechtsspezifischer Diskriminierung" habe. Das deutsche Staatshaftungsrecht mit seinem Verschuldenserfordernis widerspreche der effektiven Durchsetzung der Richtlinie. Der Verwaltungsgerichtshof habe eine verschuldensunabhängige Haftung nach unionsrechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt.
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Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 = NVwZ-RR 2011, 329). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin offensichtlich nicht:
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Mit der aufgeworfenen Frage nach dem Bestehen eines originär unionsrechtlichen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bezeichnet die Klägerin keine konkrete Rechtsfrage. Sie greift keine tragende rechtliche Erwägung der Berufungsentscheidung auf, sondern macht geltend, ihre Schadensersatzklage müsse Erfolg haben.
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Im Übrigen wirft die Berufungsentscheidung in Bezug auf den unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, weil die Voraussetzungen dieses Anspruchs Einzelner durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt sind. Danach kann ein Einzelner Entschädigung für Schäden verlangen, die ihm durch einen Verstoß des Organs eines Mitgliedstaates gegen Unionsrecht entstehen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, Einzelnen subjektive Rechtspositionen vermitteln. Zweitens muss der Verstoß gegen die Norm hinreichend qualifiziert, d.h. offenkundig und erheblich sein. Dies ist aufgrund einer Würdigung der fallbezogenen Umstände zu beurteilen, wobei das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift ebenso zu berücksichtigen ist wie der Umfang des Ermessensspielraums, den die Vorschrift den Organen der Mitgliedstaaten belässt. Drittens muss zwischen dem Rechtsverstoß und dem Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. Ein Verschulden an dem Rechtsverstoß ist nicht erforderlich (stRspr; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 - NZA 2011, 53 Rn. 45 ff.). Da die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Schadensersatzanspruchs durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt sind, kommt die von der Klägerin geforderte Anrufung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht in Betracht.
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Diese durch die Rechtsprechung des EuGH vorgegebenen Rechtsgrundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Insbesondere hat er die hinreichende Qualifikation des Verstoßes gegen die Richtlinie 76/207/EWG (zweite Anspruchsvoraussetzung) anhand der Maßstäbe des EuGH geprüft und aufgrund einer fallbezogenen Würdigung des festgestellten Sachverhalts verneint. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen, dass der unionsrechtliche Schadensersatzanspruch kein Verschulden in Bezug auf den Verstoß gegen Unionsrecht voraussetzt.
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Die Rüge der unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist generell nicht geeignet, die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu erreichen. Ein derartiger Verstoß könnte in einem Revisionsverfahren oder durch eine Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO nicht geheilt werden (Beschlüsse vom 23. März 2005 - BVerwG 8 B 3.05 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 80 S. 98, vom 21. Juli 2008 - BVerwG 8 B 26.08 - juris Rn. 3 und vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - juris Rn. 27). Darüber hinaus genügt auch diese Rüge den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht:
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung seiner Komplexität, des Verhaltens des Beteiligten und der zuständigen Organe sowie der Bedeutung des Rechtsstreits zu beurteilen (stRspr; vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>). Die danach erforderliche Auseinandersetzung mit Gesichtspunkten, die für die Angemessenheit der Verfahrensdauer von Bedeutung sind, enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin beschränkt sich auf den Vortrag, die Verfahrensdauer betrage rund 17 Jahre. Dabei übersieht sie, dass sie die in Streit stehenden Ansprüche auf Beförderung und Schadensersatz erstmals mit Schriftsatz vom 4. April 2006 beim Beklagten geltend gemacht hat. Auch dürfte von Bedeutung sein, dass die Klägerin die Beförderungsentscheidungen in den Jahren 1996 und 1998, durch die der Beklagte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu ihren Lasten gegen die Richtlinie 76/207/EWG verstoßen hat, hingenommen hat, ohne zeitnah um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
