Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 3 CE 15.727
vorgehend
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2015 wird in den Ziff. I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet werden.
(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.
(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.
Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Gründe
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A.
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I.
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.
- 2
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Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.
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Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.
- 4
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Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.
- 5
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Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.
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II.
- 6
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.
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B.
- 7
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
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I.
- 8
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Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).
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II.
- 9
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.
- 10
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).
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Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.
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Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.
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2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.
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a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).
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b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.
- 16
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c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 18
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
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Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Februar 2013 - 1 E 1112/12 We - und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014 - 2 EO 212/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014 - 2 EO 212/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 - 2 EO 143/14 - wird gegenstandslos.
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Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 Euro (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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A.
- 1
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Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit um die Beförderung zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16).
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I.
- 2
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1. Der Beschwerdeführer steht seit 1997 im Dienst des Landes Thüringen und bekleidet seit 2006 das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15). Im Jahre 2008 wurde ihm nach Ausschreibung und Durchführung eines Auswahlverfahrens der Dienstposten des Leiters des Referats 13 in der Thüringer Staatskanzlei übertragen. Dieser Dienstposten war mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Eine Einweisung in das dieser Besoldungsgruppe entsprechende Statusamt des Ministerialrats erfolgte nicht. Im Frühjahr 2012 schrieb die Staatskanzlei hausintern die Stelle des Leiters oder der Leiterin des Referats 21 aus. Die Ausschreibung entsprach der des Jahres 2008. Im Mai 2012 übertrug die Staatskanzlei den Dienstposten der einzigen Bewerberin, der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens. Am 22. Mai 2012 wurde mit Kabinettsbeschluss der 1. Oktober 2012 als landeseinheitlicher Beförderungstermin festgelegt; der Staatskanzlei wurden im Ergebnis zwei Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 16 bewilligt. Mit Wirkung zum 4. Juni 2012 ordnete die Staatskanzlei den Beschwerdeführer für die Dauer von zunächst sechs Monaten an eine andere Behörde ab; die Abordnung wurde später verlängert. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Staatskanzlei seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 geltend. Diese teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, die Beigeladene zum 1. Oktober 2012 zu befördern. Die Auswahl sei im Rahmen eines Auswahlverfahrens erfolgt, in das die Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe des Beschwerdeführers einbezogen worden seien.
- 3
-
2. Das Verwaltungsgericht Weimar wies den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beförderung der Beigeladenen zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Anordnungsanspruch, weil bereits keine Konkurrenzsituation bestehe, denn er habe sich auf den Beförderungsdienstposten des Leiters des Referats 21 nicht beworben. Mit der Besetzung dieses Dienstpostens sei hinsichtlich der Beförderung in das Amt des Ministerialrats keine Auswahlsituation mehr gegeben gewesen. Die Staatskanzlei habe insoweit die Auslese um das Beförderungsamt auf die Dienstpostenbesetzung vorverlegt. In einem solchen Fall würden durch die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Beförderungsdienstpostens andere Bewerber als der Ausgewählte von der konkreten Beförderungsmöglichkeit ausgeschlossen. Dies folge daraus, dass die Beförderung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) und §§ 10, 11 Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) die vorhergehende Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten voraussetze, so dass nur der erfolgreich Erprobte die Chance auf die Beförderung habe. Wenn bei der Besetzung eines solchen Beförderungsdienstpostens den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt worden sei, könne der ausgewählte Beamte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden. Eine weitere Ausschreibung der Beförderungsstelle sowie eine erneute Bestenauslese seien daher hier entbehrlich gewesen. Dass die Staatskanzlei keine Auswahlentscheidung mehr getroffen habe, sei somit nicht zu beanstanden.
- 4
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3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurück. Der Beschwerdeführer sei bereits nicht antragsbefugt. Eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs sei ausgeschlossen, denn er habe sich auf die Stelle des Leiters des Referats 21 nicht beworben. Die Besetzung dieses Dienstpostens stelle sich als vorweggenommene Beförderungsentscheidung dar. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er zum Zeitpunkt der Ausschreibung dieses Beförderungsdienstpostens selbst einen solchen Posten innegehabt habe, sei hierdurch ein Beförderungsanspruch nicht dargelegt. Ein solcher könne auch nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, wie seine Eignung nach § 10 ThürLbVO festgestellt worden sei. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2014 zurück.
-
II.
- 5
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Mit seiner gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
- 6
-
Er werde in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, indem man ihn von dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen habe. Er habe sich ausdrücklich um eine Beförderung zum Ministerialrat beworben und sei hierbei nicht berücksichtigt worden. Die behauptete Vorverlagerung der Auswahlentscheidung auf die Besetzung des Referatsleiterdienstpostens habe faktisch nicht stattgefunden und sei rechtlich nicht zulässig. Faktisch sei sie ausgeschlossen, weil der Posten erst nach erfolgter Besetzung aufgrund des späteren Kabinettsbeschlusses mit einer A 16-Stelle unterlegt worden sei. Rechtlich sei sie nicht zulässig, weil sie für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei und unter Umgehung der Bestenauslese ihn als (damaligen) Inhaber eines entsprechenden Dienstpostens von der Beförderungsauswahl ausschließe. Wenn die Dienststelle einem Beförderungsdienstposten erst im Zuge einer konkret beabsichtigten Beförderung eine Planstelle entsprechender Wertigkeit zuordne, dann erfordere es das Gebot der Chancengleichheit, dass bei der Zuordnungsentscheidung all jene Beamten in die damit verbundene Auswahlentscheidung für die Vergabe des Beförderungsamtes einbezogen würden, die Dienstposten entsprechender Wertigkeit auf Basis eines den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Auswahlverfahrens erhalten hätten und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das eröffnete Amt besäßen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung keinen mit A 16 bewerteten Dienstposten innegehabt habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil dieser Umstand allein auf seiner Abordnung an eine andere Behörde beruhe. Diese Abordnung könne ihn aber nicht von der Konkurrenz um das konkrete Beförderungsamt ausschließen.
-
III.
- 7
-
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Freistaat Thüringen und der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen.
- 8
-
Die Thüringer Staatskanzlei vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass nur diejenigen Beamten in eine Beförderungsentscheidung einbezogen werden müssten, denen ein Amt im konkret-funktionalen Sinn übertragen sei, welches eine höhere Wertigkeit oder Bewertung als ihr aktuelles Statusamt aufweise. Dies sei bei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr der Fall gewesen, da er zuvor von der Funktion und seinen Aufgaben als Referatsleiter entbunden worden sei. Grund für diese Entbindung sei nicht allein die Abordnung des Beschwerdeführers gewesen. Vielmehr habe es nicht mehr hinnehmbare Probleme in seiner Amtsführung sowohl gegenüber Vorgesetzten als auch gegenüber anderen Mitarbeitern der Staatskanzlei gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Dienstpostenentbindung nicht isoliert zur Wehr gesetzt, so dass diese inzwischen rechtlich unangreifbar sei. Auch eine Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten schließe nicht aus, dass später Umstände eintreten, die durchgreifende Bedenken gegen die Eignung des Beamten für den Führungsdienstposten begründen. Dann stehe die frühere Bewährung der Entbindung von der Tätigkeit nicht entgegen.
-
B.
- 9
-
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte verletzen den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
-
I.
- 10
-
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfGK 12, 284<286 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, NVwZ 2013, S. 1603 ff., juris, Rn. 15 m.w.N.).
- 11
-
Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., juris, Rn. 16 m.w.N.).
- 12
-
Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber. Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, S. 366, juris, Rn. 21 m.w.N.).
-
II.
- 13
-
1. Gemessen hieran verletzt das Auswahlverfahren den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Dienstherr hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beförderung zum Ministerialrat verletzt, indem er ihn unter Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese von seiner Auswahlentscheidung von vornherein ausgeschlossen hat. Dieser Ausschluss war nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung keinen Dienstposten der Wertigkeit A 16 innehatte.
- 14
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Die Auswahl unter Bewerbern um ein höherwertiges Amt hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58 ff., juris, Rn. 29). Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürBG ist eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten. Aus den entsprechenden damaligen bundesrechtlichen Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass nur der erfolgreich Erprobte die Chance der Beförderung habe und dass andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden seien, für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Damit werde die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten" (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 30).
- 15
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Mit dieser Vorverlagerung lässt sich jedoch entgegen den angegriffenen Entscheidungen nicht der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Kreis der für die Beförderung zum Ministerialrat in Frage kommenden Beamten rechtfertigen. Denn der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Auswahlverfahren für einen Beförderungsdienstposten durchlaufen. Ihm wurde bereits im Jahre 2008 ein entsprechender Beförderungsdienstposten, also eine mit A 16 bewertete Referatsleiterstelle übertragen. Darauf, ob die Bewährung des Beschwerdeführers auf diesem Beförderungsdienstposten durch den Dienstherrn formal festgestellt wurde, kommt es für die verfassungsrechtliche Bewertung nicht an. Der Beschwerdeführer war mehrere Jahre auf dem Posten des Referatsleiters tätig. Die Erprobungszeit soll nach § 10 Satz 2 ThürLbVO ein Jahr nicht überschreiten. Kann die Eignung des Beamten nicht festgestellt werden, so ist nach § 10 Satz 6 ThürLbVO von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen. Da ein solcher Widerruf hier nicht erfolgt ist, kann die Staatskanzlei sich zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Ausschlusses des Beschwerdeführers aus dem Auswahlverfahren für das Beförderungsamt jedenfalls nicht darauf berufen, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürBG erforderliche Erprobung sei nicht (erfolgreich) absolviert worden. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, er habe sich auf dem Posten des Leiters des Referats 13 und nicht auf dem des Leiters des Referats 21 bewährt. Eine solche Beschränkung der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten lässt sich § 26 ThürBG und § 10 ThürLbVO nicht entnehmen und wäre auch mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, da sie nicht an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichtet wäre.
- 16
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Ob sich ein Dienstherr zur Rechtfertigung des Ausschlusses eines Beamten von dem Beförderungsverfahren darauf berufen kann, bei diesem seien nach der Erprobung auf dem Beförderungsdienstposten durchgreifende Bedenken gegen seine Eignung für das Beförderungsamt aufgetreten und er sei deswegen von dem höherwertigen Dienstposten entbunden worden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses von dem Auswahlverfahren für das Beförderungsamt nach Art. 33 Abs. 2 GG würde jedenfalls voraussetzen, dass die Behörde die Bedenken gegen die Eignung des Beamten schriftlich dokumentiert und dem betreffenden Beamten mitteilt. Dies ist vorliegend nicht geschehen, der Beschwerdeführer wurde lediglich an eine andere Behörde abgeordnet. Dadurch wurde seine Zugehörigkeit zur Thüringer Staatskanzlei nicht berührt (vgl. § 27 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz; vgl. auch § 29 Abs. 1 ThürBG). Ein abgeordneter Beamter kann, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trotz Abordnung um Beförderungsämter bei seiner bisherigen Dienststelle konkurrieren. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Abordnung von seiner Funktion und seinen Aufgaben als Referatsleiter entbunden wurde, ging mit der Abordnung notwendig einher, so dass sich hieraus für sich genommen keine Anhaltspunkte für Zweifel des Dienstherrn an der Eignung des Beschwerdeführers für den Posten des Referatsleiters ergeben. Solche Anhaltspunkte sind der Abordnungsverfügung und der Personalakte des Beschwerdeführers auch im Übrigen nicht zu entnehmen.
- 17
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Macht der Dienstherr bei der zeitlich begrenzten Abordnung eines Beamten nicht deutlich, dass die damit verbundene Entbindung des Beamten von dem Beförderungsdienstposten darauf beruht, dass Zweifel an dessen Eignung für diesen Dienstposten bestehen, so kann der Beamte nicht erkennen, dass diese Maßnahme einschneidende Folgen für sein weiteres berufliches Fortkommen hat, weil er durch sie von künftigen Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen wird. Er hat daher auch keinen Anlass, sich gegen die Abordnung und die Entbindung von dem Beförderungsdienstposten zur Wehr zu setzen. Somit kann der nicht mit einer Eignungsbewertung verbundene alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seiner Abordnung an eine andere Behörde keinen Beförderungsdienstposten innehatte, nicht seinen Ausschluss aus dem Beförderungsauswahlverfahren rechtfertigen.
- 18
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2. Es kann dahinstehen, ob die Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar und 10. März 2014 weitere Rechte des Beschwerdeführers verletzen.
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C.
- 19
-
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird mit der Aufhebung der Beschwerdeentscheidung gegenstandslos.
- 20
-
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
-
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.
-
2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
-
3. ...
Gründe
-
A.
- 1
-
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.
-
I.
- 2
-
Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. (Besoldungsgruppe R 3). Er bewarb sich auf die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D. In seiner daraufhin gefertigten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Noch als Richter am Landessozialgericht war der Beschwerdeführer als Leiter der Dezernate Personal und Gerichtsorganisation in der Gerichtsverwaltung tätig gewesen. Seine dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum lautete ebenfalls auf das Gesamturteil "hervorragend".
- 3
-
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Stelle einen Mitbewerber (Besoldungsgruppe R 2) aus. Dieser war Vizepräsident des Sozialgerichts A. gewesen und fungierte anschließend am Landessozialgericht als Dezernent für die Gerichtsorganisation und als Stellvertreter des Personaldezernenten. Seine anlässlich der Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung lautete auf das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Seine Tätigkeit als Vizepräsident am Sozialgericht war zuletzt ebenfalls mit "hervorragend" bewertet worden.
- 4
-
Im Besetzungsvotum führte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus, beim Mitbewerber sei ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen. Wegen Gleichstands der Leistungsnoten seien die dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen. Dem Beschwerdeführer komme danach aufgrund seines höheren Statusamts in der spruchrichterlichen Tätigkeit ein Leistungsvorsprung zu. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege ein Leistungsgleichstand beider Bewerber vor. Hier komme der Grundsatz des höheren Statusamts nicht zum Tragen, da das höhere Amt dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf seine richterliche Vorsitzendentätigkeit verliehen worden sei. Die Eignungsprognose ergebe indes einen Eignungsvorsprung für den Mitbewerber. Das Anforderungsprofil verlange Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz. Hier weise der Mitbewerber eine höhere Verwendungsbreite auf. Zudem sei der Mitbewerber in Bezug auf die im Anforderungsprofil hervorgehobene Führungs- und Leitungskompetenz entscheidend geeigneter. Dies ergebe sich aus den Einzelfeststellungen in den Beurteilungen.
- 5
-
Auf Antrag des Beschwerdeführers untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber.
- 6
-
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose für die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichten. Das Justizministerium habe die in ihrem Gesamturteil gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen vertretbar ausgeschöpft. Dass es einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers nur im Bereich der Rechtsprechung angenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich größeres Gewicht. Hier sei jedoch eine differenzierte Betrachtung von Rechtsprechung und Verwaltung geboten. Ein Eignungsvorsprung könne einen Leistungsvorsprung durch höheres Statusamt überwiegen. Letzterer habe kein konkretes "Mindestmaß". Die am Anforderungsprofil orientierte Gewichtung der Einzelmerkmale durch das Justizministerium mit der Folge einer besseren Gesamteignung des Mitbewerbers sei nicht zu beanstanden.
-
II.
- 7
-
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage der erteilten Beurteilungen zu erfolgen habe. Vorliegend habe sich die personalentscheidende Stelle durch eine "Ausschärfung" der Beurteilung über ausdrückliche Bewertungen durch den Beurteiler hinweggesetzt. Der Dienstherr und das Oberverwaltungsgericht hätten überdies verkannt, dass sich die Eignungsprognose in einer Beurteilung aus der Leistungsbeurteilung ergeben müsse. Eine Ausschärfung der Eignungsprognose könne allenfalls zu einem geringen Vorsprung eines Bewerbers führen, der einen eindeutigen Vorsprung in der Leistungsbewertung des anderen Bewerbers nicht ausgleichen könne.
-
III.
- 8
-
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung sei ein anerkanntes Instrument der Bestenauslese. Durch die Ausschöpfung ziehe der Dienstherr die Aussagen des Beurteilers nicht in Zweifel, sondern führe sie einem an den Anforderungen des Beförderungsamtes orientierten Vergleich zu. Dies entspreche der originären Funktion der Auswahlentscheidung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
-
B.
- 9
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
-
I.
- 10
-
1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191 <1191>). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).
- 11
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2. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O., S. 747).
- 12
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3. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192; siehe ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (siehe aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 71 <72>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 241 <242>).
- 13
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In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGK 10, 474 <478>, m. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen.
- 14
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Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.
-
II.
- 15
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Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet gelassen, dass das Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers hergeleitet hat. Dabei hat es verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müssen.
- 16
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat den unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen nicht ohne Weiteres schon wegen des Vorliegens wesentlich gleicher Beurteilungen für zulässig halten dürfen. Allein aus dem formal gleichen Gesamturteil lässt sich vorliegend nicht folgern, dass wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen. Sowohl das Justizministerium wie die Gerichte haben einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers angenommen. So basiert der Besetzungsbericht darauf, dass mit einem höheren Statusamt im Grundsatz gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien und daher die formal gleiche Beurteilung im höheren Statusamt zu einem Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers führe. Die Annahme eines solchen Leistungsvorsprungs wird auch durch die Beurteilungsrichtlinien nahe gelegt. Nach Punkt V. 1. der Ausführungsvorschrift des Justizministeriums für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) ist die Befähigung und Leistung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amts zu beurteilen. Im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht heißt es: "Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden". Darin ist ein strengerer Maßstab für die Beurteilung im höheren Statusamt angelegt. In einem solchen Fall entspricht es dem Leistungsgrundsatz, den Statusvorsprung bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Ob das Justizministerium den Statusvorsprung des Beschwerdeführers allein auf die Leistung in der Rechtsprechungstätigkeit beschränken und hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit einen Leistungsgleichstand der beurteilten Bewerber annehmen durfte, kann dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers, infolge dessen es sich nicht ohne Weiteres um wesentlich gleiche Beurteilungen handelt.
- 17
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2. Ob zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht der angegriffene Beschluss nicht. Das Oberverwaltungsgericht legt keine Umstände dar, nach denen dem Gesamturteil vorliegend ein geringerer Aussagewert zukäme. So zeigt es etwa nicht auf, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste. Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies jedenfalls nicht evident. Wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden allgemein zulässig, Teilelemente der Beurteilung höher oder niedriger zu gewichten oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herauszugreifen und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs zu machen, so würde die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten. Wenn der Charakter der Beurteilung als Gesamtbewertung auf diese Weise entscheidend geschwächt wird, verliert sie ihren Wert. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch bislang die "Ausschöpfung" von Beurteilungen von Bewerbern nur in Fällen für zulässig und geboten gehalten, in denen sich im Vergleich der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergab (vgl. nur Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 626 <627>; Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger steht als Regierungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst der Beklagten und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 hob der Senat durch Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - (Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2) auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. In den Urteilsgründen wurde festgestellt, dass Nr. 11.6.1 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 den Vorgaben aus § 41a der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (- BLV -) in der Fassung vom 2. Juli 2002 (BGBl I S. 2459, ber. S. 2671) nicht entspricht, weil die Quote für die zweit- und dritthöchste Note in einer Stufe zusammengefasst war. Außerdem fehlte es der Zweitbeurteilung an einer nachvollziehbaren Begründung zu der Abweichung des Votums des Erstbeurteilers.
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In der neu erstellten Beurteilung vom 17. Juni 2009 erhielt der Kläger erneut die Gesamtnote sechs Punkte auf der von eins bis neun gestuften Skala. Der Zweitbeurteiler wich dabei von der im Beurteilungsbeitrag des Erstbeurteilers in der Neufassung vom 14. Mai 2009 vorgeschlagenen Bewertung sowohl in der Gesamtnote als auch in der Einstufung einzelner Leistungsmerkmale ab. Zur Begründung verwies der Zweitbeurteiler auf seine persönliche Kenntnis des Klägers aus der gemeinsamen Arbeit in einer von ihm - dem Zweitbeurteiler - geleiteten Führungsstelle. Im Vergleich zu anderen Mitarbeitern der damaligen Unterabteilung hätten die Leistungen des Klägers den Anforderungen in jeder Hinsicht entsprochen. Die höhere Einstufung des Erstbeurteilers beruhe darauf, dass in dessen Sachgebiet nur ein Mitarbeiter der Besoldungsgruppe A 12 gearbeitet und ihm daher mangels Vergleichbarkeit der zutreffende Maßstab gefehlt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine gute Auffassungsgabe und Fähigkeit zum übergreifenden Denken noch besser hätte zur Geltung bringen können, "wenn er auch ohne eines Anstoßes aktiv Neues aufgegriffen hätte", seien in der Gesamtschau eher andere Mitarbeiter als Leistungsträger zu sehen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage.
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Der Kläger rügt insbesondere, der im Urteil vom 11. Dezember 2008 festgestellte Verstoß gegen § 41a BLV bestehe weiterhin, weil die Beklagte das Quotensystem nicht geändert habe. Überdies habe der Zweitbeurteiler die Beurteilungsbeiträge für die Zeiträume vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2005 nicht berücksichtigt. Gerade hinsichtlich der für den Zweitbeurteiler ersichtlich tragenden Erwägung, der Kläger habe nicht ohne Anstoß aktiv Neues aufgegriffen, ergebe sich aus den Vorbeurteilungen ein gänzlich anderes Bild. Schließlich sei der Beurteilung des Zweitbeurteilers keine hinreichende Begründung für die Abweichung hinsichtlich der jeweiligen Leistungsmerkmale zu entnehmen.
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Der Kläger beantragt,
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die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Neufassung vom 17. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 12. März 2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht im Wesentlichen geltend, auf die Fehler im Quotierungssystem könne es vorliegend nicht ankommen, weil die für den Kläger vergebene Gesamtnote nicht im quotierten Bereich liege. Auch die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Herabstufung des Vorschlags des Erstbeurteilers begegne keinen Bedenken. Es stehe dem Zweitbeurteiler vielmehr frei, welches Gewicht er Beurteilungsbeiträgen zumesse. Zudem habe der Zweitbeurteiler hier selbst als Vorgesetzter des Klägers unmittelbare Kenntnis von dessen Arbeitsleistung erlangt.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung von dem gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zur Entscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht entschieden werden kann, ist begründet. Die angegriffene Neubeurteilung beruht nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage und hat die vorhandenen Erkenntnisquellen nicht hinreichend beachtet. Darüber hinaus hat der Zweitbeurteiler die in einzelnen Leistungsmerkmalen vorgenommene Abweichung von den Bewertungsvorschlägen des Erstbeurteilers nicht hinreichend begründet.
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1. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen.
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Höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (Urteil vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 C 41.00 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22; vgl. hierzu auch Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15, S. 12<14 f.>; stRspr). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (vgl. Urteil vom 7. Juni 1984 - BVerwG 2 C 54.82 - Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2, S. 9<13>). Eine Regelbeurteilung hat deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2001 a.a.O. Rn. 15).
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Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Einen solchen zwingenden Grund stellt es nicht dar, wenn der Beurteiler die Tätigkeit des Beamten nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kennt. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 47).
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Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (Urteile vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 - BVerwGE 107, 360 <361 f.> = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 5 S. 12; vom 21. März 2007 - BVerwG 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35
). Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 3).
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2. Gemessen hieran erweist sich die angegriffene Beurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Fassung vom 17. Juni 2009 schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der Zweitbeurteiler die Beurteilungsbeiträge vom 16. April 2003 (für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2001 bis 22. April 2003), vom 14. Januar 2004 (für den Beurteilungszeitraum 23. April 2003 bis 5. Oktober 2003) und vom 10. Februar 2005 (für den Beurteilungszeitraum 6. Oktober 2003 bis 28. Februar 2005) nicht berücksichtigt hat.
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a) Dies gilt zunächst für die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Maßstabsänderung. Hierzu hatte der Zweitbeurteiler dargelegt, dem Erstbeurteiler habe - mangels weiterer ihm unterstellter Mitarbeiter der in Rede stehenden Besoldungsgruppe A 12 - der Vergleich und damit der zutreffende Maßstab gefehlt. Diese Überlegung trifft indes nur für den der Regelbeurteilung unmittelbar vorangegangen Erstbeurteiler zu. Für die vorangegangenen, aber noch den Beurteilungszeitraum betreffenden Beurteilungsbeiträge, die von anderen Vorgesetzten verfasst worden sind, finden sich dagegen keine entsprechenden Darlegungen. Anhaltspunkte dafür, dass auch den Verfassern dieser Beurteilungsbeiträge der zutreffende Vergleichsmaßstab gefehlt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
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Auch wenn die in diesem Beurteilungsbeiträgen vergebene Notenstufe 2+ in der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Notenskala der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 nicht mehr enthalten ist, ergibt sich aus den Textbeiträgen doch eindeutig, dass der Kläger in diesen Beurteilungsbeiträgen nicht in der mittleren Notenstufe eingruppiert worden ist. So heißt es im Beurteilungsbeitrag vom 14. Januar 2004 abschließend: "Seine Arbeitsweise liegt nur knapp unterhalb der absoluten Spitzenleistung". Auch im Beurteilungsbeitrag vom 10. Februar 2005 wird festgehalten: "Seine Leistungen liegen weit über der Normalleistung". Dementsprechend war der Kläger auch vom Erstbeurteiler als "Leistungsträger" mit "stets weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen" bewertet worden.
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Zwar ist der Zweitbeurteiler an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht dergestalt gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Es ist jedoch nicht in sein Ermessen gestellt, ob er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 2 m.w.N.). Die Feststellungen und Bewertungen der für den maßgeblichen Zeitraum erstellten Beurteilungsbeiträge müssen bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Zweitbeurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Dass der Zweitbeurteiler hier die Einschätzung der benannten Vorbeurteilungen überhaupt zur Kenntnis genommen hat, ist schon nicht erkennbar; jedenfalls finden sich hierzu und zum Grund für die davon abweichende Einschätzung keinerlei Begründungserwägungen.
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b) Insbesondere aber ist die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Bewertung ausschließlich auf die ab dem 15. September 2005 gewonnene eigene Anschauung gestützt und damit "defizitär" (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 2 B 41.03 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, Rn. 3).
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Tragender Gesichtspunkt der vom Zweitbeurteiler vorgenommenen Abweichung zu der im Beurteilungsbeitrag vom 16. Oktober 2006 vorgeschlagenen Einstufung auf 7 Punkte, an der der Erstbeurteiler auch in der Neufassung vom 14. Mai 2009 festgehalten hat, ist die Erwägung: "Seine gute Auffassungsgabe und Fähigkeit zum übergreifenden Denken hätte er noch besser zur Geltung bringen können, wenn er auch ohne eines Anstoßes aktiv Neues aufgegriffen hätte". Die Maßgeblichkeit dieser Einschränkung ist im Widerspruchsbescheid vom 12. März 2010 mit den Worten ausdrücklich festgehalten worden: "Alleine die Übernahme anspruchsvoller Aufgaben führt noch nicht zur Erbringung häufig herausragenden Leistungen. Diese hätten Sie dann erzielen können, wenn Sie von sich aus aktiv Neues entwickelt und sich dadurch ebenfalls zu einem Leistungsträger entwickelt hätten."
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Diese Feststellung stellt eine auf Tatsachen gestützte Wertung dar: Das Werturteil knüpft an die inzident getroffene tatsächliche Aussage an, der Kläger habe nicht aktiv und ohne Anstoß Neues aufgegriffen. Dies steht inhaltlich nicht nur in Widerspruch zu der vom Zweitbeurteiler in den Blick genommenen Erstbeurteilung. Vielmehr wird dem Kläger auch von den anderen, für den Beurteilungszeitraum maßgeblichen Beurteilungsbeiträgen durchgängig eigenständiges und initiatives Handeln bescheinigt. So ist im Beurteilungsbeitrag vom 16. April 2003 ausgeführt, dass der Kläger "Problemlagen eigeninitiativ erfasst und Aufträge selbständig" löst. Auch im Beurteilungsbeitrag vom 14. Januar 2004 ist festgehalten: "Herr M. zeichnet sich durch weit über das zu erwartende Maß hinausgehendes eigenständiges, initiatives und zuverlässiges Handeln aus".
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Mit diesen Feststellungen setzt sich die abweichende Einschätzung des Zweitbeurteilers nicht auseinander. Festgestellt wird vielmehr lediglich, dass der Kläger seit dem 15. September 2005 in der vom Zweitbeurteiler geleiteten Führungsstelle eingesetzt gewesen sei und daher eigene Kenntnis des Zweitbeurteilers bestehe. Diese bezieht sich indes nur auf 9,5 Monate des Gesamtbeurteilungszeitraums von 57 Monaten. Der vorangegangene Zeitraum wird vollständig ausgeblendet, ohne dass hierfür auf eine eigenständige Erkenntnisquelle des Zweitbeurteilers zurückgegriffen werden könnte. Insoweit fehlt auch jede Auseinandersetzung mit den bei den Akten befindlichen Feststellungen der jeweiligen Beurteilungsbeiträge für diesen Zeitraum.
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3. Fehlerhaft ist die Neubeurteilung auch in Bezug auf die vom Zweitbeurteiler vorgenommene Abweichung des Bewertungsvorschlags einzelner Leistungsmerkmale.
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Da der Zweitbeurteiler Abweichungen von den Beurteilungsbeiträgen nachvollziehbar begründen muss, bedeutet dies grundsätzlich, dass er sich nicht nur mit dem Gesamturteil, sondern auch mit dem diesem Gesamturteil zugrunde liegenden Bewertungen der einzelnen Merkmale auseinandersetzen muss. Dementsprechend sieht Nr. 11.3 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006 vor, dass die dienstliche Beurteilung anhand eines jeden Leistungsmerkmals zu prüfen hat, inwieweit der zu Beurteilende unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht geworden ist. Weicht der Zweitbeurteiler von einem oder mehreren Bewertungsvorschlägen des Erstbeurteilers ab, so hat er dies im Einzelnen zu begründen (vgl. Nr. 11.3 Abs. 2 Satz 1 der BND-Beurteilungsbestimmungen). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Zweitbeurteilung zum Stichtag 1. Juli 2006 in der Fassung vom 17. Juni 2009 nicht gerecht.
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Dies gilt zunächst für die Herabstufung im Leistungsmerkmal "Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit". Hierzu findet sich in der Begründung des Zweitbeurteilers nur der Hinweis: "Er entwickelte gute operative Ansätze, bei denen er seine Vorgesetzten auch im Detail einbezog und dies auch dokumentierte. Die von ihm bearbeiteten Fälle prüfte er sorgfältig und umfänglich auf Risiken und Chancen". Warum sich hieraus eine Herabstufung gegenüber der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Note ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Formulierung mag Kritik an der Eigenständigkeit und Verantwortungsbereitschaft tragen, sie enthält aber keine nachvollziehbaren Gründe für die Herabsetzung der Einzelnote für das Leistungsmerkmal "Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit".
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Entsprechendes gilt für die Notenvergabe im Leistungsmerkmal "Kreativität und Innovation". Hierzu findet sich in der Begründung des Zweitbeurteilers zunächst die Aussage: "Er entwickelte gute operative Ansätze" und später ähnlich: "Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben entwickelte er gute Ideen". Diese Formulierungen widersprechen aber der vergebenen Notenstufe 5, die nicht gute, sondern durchschnittliche Leistungen charakterisiert. Die Wortbegründung steht mit der Notenzuordnung daher nicht in Übereinstimmung. Die nachfolgenden Erwägungen zum fehlenden eigenen Anstoß sind insoweit zwar geeignet, die Herabstufung in den Leistungsmerkmalen "Eigeninitiative" und "Eigenständigkeit" zu tragen und hierauf im Gesamtzusammenhang auch bezogen. Sie geben aber nichts dafür her, dass die - nach einem Anstoß - entwickelten und als "gut" bescheinigten Ansätze und Ideen auf eine durchschnittliche Leistung im Leistungsmerkmal "Kreativität und Innovation" reduziert werden müssten. Im Übrigen findet auch eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Einschätzung des Erstbeurteilers, der Kläger habe sich sehr engagiert und eigenständig eingearbeitet und dabei neue Ansätze entwickelt, nicht statt.
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4. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung beruht die Beurteilung aber nicht mehr auf den fehlerhaften Richtwertvorgaben aus Nr. 11.6.1 der BND-Beurteilungsbestimmungen vom 1. Juli 2006.
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Die durch Senatsurteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. beanstandete Quotenbestimmung ist zum 1. Juli 2009 außer Kraft getreten; Nr. 11.7.1 der Bestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten im Bundesnachrichtendienst vom 1. Juli 2009 sieht Richtwerte nunmehr nur noch für die Noten 9 und 8 vor. Das fehlerhafte Quotensystem ist auch bei der Neubeurteilung des Klägers in der Fassung vom 17. Juni 2009 nicht mehr zur Anwendung gebracht worden. Ausweislich der Stellungnahme des Zweitbeurteilers vom 4. November 2009 hat sich dieser bei seiner Neubeurteilung nicht an die Beschränkung der Richtwerte gebunden gesehen. Damit ist sichergestellt, dass dem Kläger die höhere Note nicht wegen der angestrebten Einhaltung von Richtwerten versagt worden ist (vgl. zum Beruhenserfordernis der Fehlerhaftigkeit der BND-Beurteilungsbestimmungen bereits Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 - a.a.O.).
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.