Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2014 - 3 CE 14.377

published on 14/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2014 - 3 CE 14.377
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1964 geborene Antragsteller steht als EPHK (3. QE BesGr. A 13) im Dienst des Antragsgegners und ist als Fachhochschullehrer für den Fachbereich Polizei an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (FHVR) tätig, an die er zum 1. April 2000 versetzt wurde. Die FHVR ist dem Ressortbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat (StMF) zugeordnet. In der letzten periodischen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2012, gegen die er keine Einwendungen erhob, erhielt der Antragsteller 13 Punkte im Gesamturteil.

Der 1963 geborene Beigeladene steht ebenfalls als EPHK (3. QE BesGr. A 13) im Dienst des Antragsgegners und ist Leiter des Kommissariats 24 beim Polizeipräsidium München im Ressortbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (StMI). In der letzten periodischen Beurteilung zum Beurteilungsstichtag 31. Mai 2012 erhielt er 14 Punkte im Gesamturteil.

Im Mitteilungsblatt Nr. 8 der Bayerischen Polizei vom 30. April 2013 schrieb der Antragsgegner unter 7.1 folgende Stelle beim Bayerischen Landeskriminalamt aus:

„Dienstposten als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 4. QE Erkennungsdienst im Sachgebiet 525 Erkennungsdienst (A 13/A 14). Dieser Dienstposten kann auch durch Beamtinnen/Beamte besetzt werden, die die Voraussetzungen für die modulare Qualifizierung gemäß §§ 61 ff FachVPol/VS erfüllen. Der Dienstposten kann nur im Wege der Aufgabenwahrnehmung besetzt werden. Diese Regelung hat jedoch keinen Einfluss auf etwaige Beförderungsmöglichkeiten.“

Auf diese Stelle bewarben sich - neben drei anderen Bewerbern - der Antragsteller und der Beigeladene, die beide die Voraussetzungen für die modulare Qualifizierung gemäß §§ 61 ff FachVPol/VS erfüllen.

Laut Aktenvermerk des StMI vom 2. August 2013 bewarben sich keine Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber. Unter den Bewerbern liege der Beigeladene aufgrund seiner aktuellen Beurteilung mit 14 Punkten in BesGr. A 13 an der Spitze der Rangliste. Alle anderen Bewerber seien aktuell in der gleichen oder einer niedrigeren BesGr. mit weniger Punkten beurteilt worden.

Am 28. August 2013 stimmte der Hauptpersonalrat beim StMI dem Vorschlag, dem Beigeladenen den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, zu.

Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte das StMI dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Dieser habe in der aktuellen Beurteilung ein um einen Punkt besseres Gesamturteil im gleichen Statusamt (BesGr. A 13) erreicht.

Hiergegen legte der Antragsteller am 18. September 2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 20. September 2013 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit einem Bewerber/einer Bewerberin zu besetzen und Ernennungen oder Beförderungen auf diesen Dienstposten vorzunehmen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller und der Beigeladene seien in verschiedenen Systemen beurteilt worden, wodurch sich die zugrundeliegenden Leistungsskalen erheblich verschieben würden. Das beim Antragsteller angewandte Beurteilungssystem der FHVR werde sehr restriktiv gehandhabt und weise deutlich schlechtere Punktzahlen aus. Die Vergabe der Punktebewertungen sei daher nicht vergleichbar. So sei 2012 im Fachbereich Polizei der FHVR kein Gesamturteil mit 15 oder 16 Punkten vergeben worden. Demgegenüber seien 2012 im Polizeibereich entsprechend den Vorgaben des StMI in der BesGr. A 13 15% der Beamten mit 15 und 16 Punkten und 75% mit 11, 12, 13 oder 14 Punkten beurteilt worden. Bei der FHVR gebe es keine solchen Vorgaben; sonst hätten entsprechend viele Beamte ein Spitzenprädikat erhalten müssen. Da kein Spitzenprädikat vergeben worden sei, komme es zwangsläufig zu einer das Leistungsbild verzerrenden Verdichtung im Bereich ab 14 Punkte abwärts. Die leistungsstärksten Beamten an der FHVR erhielten deshalb nur 13 und 14 Punkte.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar 2014, zugestellt am 5. Februar 2014, abgelehnt. Die Feststellung eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen aufgrund der um einen Punkt besseren Bewertung im Gesamturteil sei nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen der Bewerber zum Stichtag 31. Mai 2012 seien miteinander vergleichbar. Auch wenn diese entsprechend ihrer aktuellen dienstlichen Verwendung unterschiedlichen Ressorts zugeordnet seien, gelte für beide das gleiche Beurteilungssystem. Als einheitliche Vorgabe gelte Art. 58 LlbG. Zudem komme jeweils der Abschnitt 3 VV-BeamtR zur Anwendung, der in Nr. 3.2.2 eine Orientierungshilfe für die Vergabe der Punktewerte bei Verwendung der 16-Punkteskala vorgebe. Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei auch nicht durch unterschiedliche Vorgaben im jeweiligen Beurteilungsverfahren eingeschränkt. Zwar sei bei Beamten im Innenressort die Richtwertvorgabe des StMI zu beachten. Eine Benachteiligung des Antragstellers wäre insoweit aber nur denkbar, wenn für ihn eine ungünstigere Richtwertvorgabe zur Anwendung gekommen wäre, was nicht der Fall sei, da es für den Bereich der Lehrkräfte an der FHVR keine Richtwertvorgabe gegeben habe, so dass der Beurteiler die Beurteilungen unter uneingeschränkter Ausschöpfung des Gesamtbeurteilungsrahmens vornehmen habe können. Auch die tatsächlich vergebenen Prädikate würden keine Zweifel an der Vergleichbarkeit begründen. Aufgrund der geringen Anzahl von 16 Lehrkräften würde eine Quotenvorgabe zur Vergabe von Spitzenprädikaten mit 15 und 16 Punkten zu Verzerrungen führen, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen wären.

Mit der am 18. Februar 2014 eingelegten und am 4. März 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Beurteilungen seien nicht vergleichbar. Im Bereich des StMF bestünden - anders als im Bereich des StMI - zwar keine Quotenvorgaben. Jedoch sei nach Nr. 2.4.1.1 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom Dezember 2010 auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab innerhalb der nachgeordneten Behörden hinzuwirken. Nach deren Nr. 2.4.5 seien die Beurteilungen an der FHVR innerhalb der Beurteilungskommission abzustimmen; auch würden die Fachbereiche die Beurteilung vorher mit dem jeweiligen Fachministerium abstimmen. Da die Lehrkräfte der FHVR aus verschiedenen Ressorts stammten, in denen unterschiedliche Handhabungen hinsichtlich der Erstellung von Beurteilungen und der Vergabe der Prädikate bestünden, müsse der Beurteiler einen „Gleichklang“ zwischen den Fachressorts herstellen. Lehrkräfte der FHVR könnten deshalb auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten. 15 und 16 Punkte würden dort faktisch nicht vergeben. Dies führe zu Problemen, falls Lehrkräfte in ihren alten Ressortbereich zurückwechseln wollten und dort - wie im Polizeibereich - regelmäßig bessere Beurteilungsprädikate vergeben würden. Deshalb weise der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung auf, der nicht mit den Grundsätzen der Bestenauslese vereinbar sei. Es sei vielmehr eine weitere Differenzierung erforderlich.

Am 25. April 2014 ließ der Antragsteller weiter vortragen, die Beurteilungen seien auch deshalb nicht vergleichbar, weil nach Nr. 2.3.2 der Beurteilungsrichtlinien für hauptamtliche Lehrkräfte an der FHVR eigene Beurteilungskriterien gälten. Die Übertragung der Polizeiquote auf die Lehrkräfte der FHVR sei mathematisch falsch. Aus Nr. 9.1.2 der im Mai 2014 erlassenen Beurteilungsrichtlinien folge zudem, dass das StMF für seinen Bereich von unterschiedlichen Orientierungsschnitten ausgehe.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Auf die Schriftsätze der Landesanwaltschaft Bayern vom 2. April 2014, 14. Mai 2014 und 8. August 2014 wird Bezug genommen.

Der Beigeladene beantragt gleichfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf seine Schriftsätze vom 12. März 2014 und 15. Mai 2014 wird Bezug genommen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in seiner aktuellen periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im selben Statusamt befindlichen Antragsteller anzusehen, ohne nach einzelnen Leistungsmerkmalen zu differenzieren, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Da hier ausschließlich Beamte derselben BesGr. (A 13) um den ausgeschriebenen Dienstposten konkurrieren, kommt nur eine Auswahl nach dem Leistungsprinzip i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG in Betracht (Nr. 2 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes der Bayerischen Polizei - RBestPol vom 20. August 1997 in der Fassung vom 21. März 2003 IC3-0302.3-2). Da der ausgeschriebene Dienstposten eine Beförderungsmöglichkeit nach BesGr. A 14 ermöglicht und keiner der Bewerber ein solches Amt innehat, kommt auch eine vorrangige Stellenbesetzung im Wege der Umsetzung aus dienstlichen Gründen (Nr. 3 RBestPol) nicht in Frage (BayVGH B. v. 14.3.2014 - 3 ZB 13.1194 juris Rn. 5).

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Soweit der Stellenbesetzung kein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, die den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG B. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen - wie hier - im gleichen Statusamt erzielt worden sind (BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108). Hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht.

Soll dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden, so müssen darüber hinaus - jedenfalls in aller Regel - auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe wie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - NVwZ-RR 2000, 621). Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstlichen Beurteilungen nämlich erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (BVerwG U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - NVwZ 2003, 1397; BayVGH B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 41 f.).

Bei einem Vergleich von Bewerbern, die - etwa weil sie verschiedenen Dienstherrn angehören (Art. 58 Abs. 6 Satz 3, Art. 65 LlbG) oder für die nach Art. 58 Abs. 6 Satz 2, Art. 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 63, Art. 64 oder Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG von Art. 58, Art. 59 LlbG abweichende Beurteilungsrichtlinien bestehen - nach unterschiedlichen Systemen beurteilt werden, muss bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, dass in den Beurteilungen der jeweiligen Dienstherren bzw. Ressorts unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden sind. Diese Situation kann zwar nicht dazu führen, dass die Bewerber nicht miteinander um eine bei einem Dienstherrn bzw. in einem Ressort ausgeschriebene Stelle konkurrieren können. Doch muss die eingeschränkte Vergleichbarkeit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und der unterschiedliche Maßstab bewertend gewürdigt und kompatibel gemacht werden (BayVGH B. v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 44).

Vorliegend gilt jedoch sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen, auch wenn sie entsprechend ihrer aktuellen dienstlichen Verwendung unterschiedlichen Ressortbereichen (StMF bzw. StMI) zugeordnet sind, dasselbe Beurteilungssystem. Einheitliche Vorgaben zum Inhalt der dienstlichen Beurteilung enthalten zunächst die Art. 58 und Art. 59 LlbG. Danach hat die Beurteilung die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen dazulegen (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Daneben kommt - ungeachtet bestehender Öffnungsmöglichkeiten - jeweils Abschnitt 3 (allgemeine Beurteilungsrichtlinien) der VV-BeamtR in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2010 (FMBl S. 264) zur Anwendung, der ebenfalls gemeinsame Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen enthält und unter Nr. 3.2.2 und 7.1 Orientierungshilfen für die Vergabe der Punktewerte innerhalb der 16-Punkteskala gibt.

Dass der Antragsteller und der Beigeladene trotz dieser einheitlichen Vorgaben nach unterschiedlichen Systemen beurteilt worden wären bzw. dass die bei der jeweiligen Beurteilung verwendeten Maßstäbe, insbesondere die 16-Punkteskala, dabei nicht gleichmäßig (d. h. großzügiger oder eher zurückhaltend) angewandt worden wären, so dass sich die den Beurteilungen zugrunde liegenden Punktebewertungen und damit auch das in erster Linie maßgebliche Gesamturteil verschoben hätten und die Vergabe der Punktebewertungen daher nicht vergleichbar wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller behauptet hat, dass das auf ihn angewandte abweichende Beurteilungssystem der FHVR sehr restriktiv gehandhabt werde und deshalb deutlich schlechtere Punktewerte ausweise als das Beurteilungssystem bei der Bayerischen Polizei, steht einer Berufung hierauf nicht nur entgegen, dass der Antragsteller keine Einwendungen gegen seine letzte periodische Beurteilung erhoben hat. Darüber hinaus ist er auch einen Nachweis für die behauptete Praxis schuldig geblieben. Hierfür genügt der bloße Hinweis darauf, dass 2012 im Fachbereich Polizei der FHVR bei hauptamtlichen Lehrkräften in BesGr. A 13 der 3. QE kein Gesamturteil mit 15 oder 16 Punkten vergeben worden ist (vgl. Bl. 62 d. Verwaltungsgerichtakten), nicht. Denn damit wird weder glaubhaft gemacht, dass dies auf einem abweichenden restriktiveren Beurteilungssystem bzw. auf einer entsprechenden strengeren Praxis beruhen würde, noch dass ein Gesamturteil von 15 bzw. 16 Punkten entgegen den entsprechenden Leistungen einzelner Beamter zu Unrecht nicht vergeben worden wäre, geschweige denn, dass der Antragsteller, der 13 Punkte im Gesamturteil erhielt, damit nicht leistungsgerecht beurteilt worden wäre. Auch dass von den nach Angaben des Antragstellers 36 hauptamtlichen Lehrkräften an der FHVR in BesGr. A 13 der 3. QE aus den Fachbereichen Verwaltung, Polizei und Finanzwesen in der Beurteilungsrunde 2012 keiner ein Gesamtprädikat von über 14 Punkten erzielt hat, bedeutet - unabhängig davon, dass diese Behauptung nicht belegt wurde - nicht, dass diese nicht grundsätzlich ein Gesamtprädikat von 15 oder 16 Punkten erreichen könnten. Dies muss auch nicht zwangsläufig auf einer grundsätzlich abweichenden Beurteilungspraxis beruhen, sondern kann - nachvollziehbar - darin begründet sein, dass die Leistungen der Lehrkräfte keine Vergabe eines solchen Gesamturteils rechtfertigten. Zudem steht es grundsätzlich auch im Ermessen des Beurteilers, ob er die 16-Punkteskala vollständig ausschöpft und auch die Gesamtprädikate 15 und 16 Punkte vergibt oder ob er lediglich darunter liegende Prädikate zuerkennt.

Die - unbelegten - Angaben des Antragstellers, Lehrkräfte an der FHVR könnten auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten, weil an der FHVR aufgrund der „Ressortabstimmung“ 15 und 16 Punkte im Gesamturteil faktisch nicht vergeben würden, sind nicht nachvollziehbar. Aus Nr. 2.4.5 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 13. Dezember 2010 (Az. 22 - P 1150 - 019 - 50584/10, FMBl. S. 298) ergibt sich eine derartige Abstimmungspflicht nicht. Selbst wenn eine solche „Ressortabstimmung“ stattgefunden haben sollte, ist damit nicht zugleich auch belegt, dass eine Angleichung unterschiedlicher Beurteilungssysteme zwangsläufig zu einer insgesamt schlechteren Beurteilung der Lehrkräfte der FHVR gegenüber Beamten in einzelnen Ressorts wie dem StMI führt. Auch aus Nr. 2.4.1.1 Satz 4 der Beurteilungsrichtlinien, wonach die vorgesetzten Dienstbehörden anhand von vorbereitenden Übersichten in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hinzuwirken haben (Beurteilungsabgleich), wofür gemäß Nr. 2.4.5 der Beurteilungsrichtlinien bei der FHVR eine Beurteilungskommission zuständig ist, folgt nicht, dass insoweit verbindliche Vorgaben von Richtwerten oder Quoten erfolgen würden, die zwingend zur Vergabe niedrigerer Punktebewertungen führen würden oder die das Ermessen des Beurteilers durch bindende Vorgaben einschränken würden.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass nach Nr. 9.1.2 der neugefassten Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 16. Mai 2014 (Az. 22 - P 1150 - 019 - 17821/14, FMBl. S. 91) eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, sofern bei einer Ausschreibung ein Bewerberkreis angesprochen wird, der aufgrund unterschiedlicher Orientierungsschnitte nicht vergleichbare periodische Beurteilungen aufweist und tatsächlich Bewerbungen vorliegen, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher Orientierungsschnitte erstellt wurden, erschließt sich nicht - unabhängig davon, dass dieses Vorbringen nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO gemacht wurde und daher unbeachtlich ist -, wieso sich hieraus ergeben sollte, dass die Lehrkräfte an der FHVR auch bei überragenden Leistungen keine Spitzenbeurteilung erhalten könnten und damit gegenüber den Beamten im Polizeibereich benachteiligt wären. Im Übrigen folgt hieraus nur, dass bei tatsächlich unterschiedlicher Handhabung der Erstellung von Beurteilungen diese vergleichbar zu machen sind. Jedenfalls sind die neugefassten Beurteilungsrichtlinien gemäß Nr. 12.2 am erst 15. Mai 2014 in Kraft getreten, so dass sie auf die Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 noch keine Anwendung finden konnten.

Die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen wird auch nicht durch unterschiedliche Vorgaben im jeweiligen Beurteilungsverfahren eingeschränkt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, wäre in Bezug auf die für den Beigeladenen, aber nicht auch für den Antragsteller geltenden Richtwertvorgaben des StMI, wonach in BesGr. A 13 der 3. QE maximal 15% der Beamten mit 15 und 16 Punkten und maximal 75% mit 11 bis 14 Punkten beurteilt werden dürfen - wobei diese Werte allerdings nur als Orientierung bei Erstellung der Beurteilungen zu berücksichtigen sind -, nur dann eine Benachteiligung des Antragstellers denkbar, wenn für diesen nachweislich eine ungünstigere Richtwertvorgabe zur Anwendung gekommen wäre, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gibt.

Darüber hinaus ergibt sich aus der Anwendung der Quote unter Ausschöpfung der möglichen Punktewerte von 15 und 16 Punkten auf die bei der Polizei vergebenen Prädikate auch nicht, dass dort regelmäßig bessere Beurteilungsprädikate vergeben würden als bei der FHVR und dass der Antragsteller mit 13 Punkten zu Unrecht zu schlecht bzw. der Beigeladene mit 14 Punkten zu Unrecht zu gut beurteilt worden wäre. Auch wenn im Bereich der FHVR in der Beurteilungsrunde 2012 in BesGr. A 13 3. QE keine Spitzenprädikate mit 15 und 16 Punkten vergeben wurden, führt dies nicht zwangsläufig zu einer das Leistungsbild verzerrenden Verdichtung im Bereich ab 14 Punkte abwärts, sondern mag dem tatsächlichen Leistungsbild entsprechen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Quotenvorgabe, die in Verwaltungsbereichen mit größeren Personalkörpern und vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll sein kann, um den Aussagegehalt der festgelegten Punktewerte zu verdeutlichen und zu konkretisieren und die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen (vgl. BayVGH B. v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 - juris Rn. 5), aufgrund der lediglich geringen Anzahl an Lehrkräften in BesGr. A 13 der 3. QE sowohl im Fachbereich Polizei an der FHVR als auch an der FHVR insgesamt weder zulässig wäre noch sinnvoll erscheint, da wohl keine hinreichend große und homogene Vergleichsgruppe vorhanden wäre (vgl. BVerwG U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356) und das Beurteilungsergebnis dadurch verzerrt würde.

Weil bei der FHVR keine den Richtwertvorgaben im Polizeibereich entsprechende Quote existiert, kann auch dahingestellt bleiben, ob die fiktive Übertragung der Quote auf die Lehrkräfte der FHVR im Ergebnis mathematisch zutreffend ist.

Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass sich eine unterschiedliche Beurteilungspraxis bei Polizei und FHVR daraus ergebe, dass bei der Beurteilung von hauptamtlichen Lehrkräften an der FHVR gemäß Nr. 2.3.2 der Beurteilungsrichtlinien des StMF vom 13. Dezember 2010 von Art. 58 Abs. 3 LlbG abweichende Beurteilungskriterien („pädagogischer Erfolg“ sowie „Förderung des aktiven und selbstgesteuerten Lernens der Studierenden“) zugrunde gelegt würden, die im Bereich der Polizeibeamten des StMI keine Rolle spielen würden. Unabhängig davon, dass dies erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO vorgetragen wurde und deshalb unbeachtlich ist, war aufgrund des festgestellten Leistungsvorsprungs des Beigeladenen im Gesamturteil eine Binnendifferenzierung hinsichtlich einzelner Leistungsmerkmale nicht erforderlich. Lediglich bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG U. v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - juris Rn. 13; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 115). Auch ist damit nicht schon die fehlende Vergleichbarkeit mit Blick auf die beim Beigeladenen bewerteten Leistungsmerkmale i. S. d. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) und Nr. 3 Buchts. d) LlbG dargetan. Die Erfüllung von nur auf hauptamtliche Lehrkräfte an der FHVR „zugeschnittenen“ besonderen Leistungsmerkmalen könnte umgekehrt sogar gegen die Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle sprechen.

Die vom Antragsteller behauptete unterschiedliche Vergabe von Punktebewertungen bei den Beurteilungen der an der FHVR tätigen hauptamtlichen Lehrkräfte und deren damit einhergehende angebliche Benachteiligung gegenüber den im Polizeidienst tätigen Beamten ist damit nicht glaubhaft gemacht. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht vergleichbar wären, so dass der Beigeladene aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils gegenüber dem Antragsteller einen nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung aufweist, der eine weitere Differenzierung entbehrlich machte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren beantragt hat, die Beschwerde zurückzuweisen, und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, wenn der Antragsteller auch die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.