Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 3 CE 14.839

published on 13.08.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 3 CE 14.839
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als Polizeiamtmann (3. QE BesGr. A 11) beim Polizeipräsidium München in der Abteilung Personal - P2 eingesetzt; er wurde zuletzt 2003 befördert. In der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 erhielt er 8 Punkte, in der vorhergehenden Beurteilung 9 Punkte im Gesamturteil. Der Beigeladene ist als Polizeiamtmann beim Bayerischen Landeskriminalamt beschäftigt und erhielt in der Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 9 Punkte im Gesamturteil.

Im Mitteilungsblatt Nr. 13 der Bayerischen Polizei vom 16. Juli 2012 schrieb der Antragsgegner unter 4.1 folgende Stelle beim Bayerischen Landeskriminalamt aus:

„Dienstposten als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE beim Sachgebiet 324 (seit 01.06.2012 Autorisierte Stelle Bayern (im Aufbau) mit dem Aufgabenschwerpunkt Vergabeverfahren (A11/A12). Für den Dienstposten kommen ausschließlich Beamtinnen/Beamte der 3. QE der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in Betracht. Die Autorisierte Stelle Bayern (im Aufbau) hat den Auftrag, beim Bayerischen Landeskriminalamt ein Kompetenzzentrum für den Digitalfunk aller Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern aufzubauen.“

Auf diese Stelle bewarb sich neben dem Antragsteller der Beigeladene, der seine Bewerbung jedoch wieder zurückzog.

Laut Aktenvermerk des Bayerischen Landeskriminalamtes vom Oktober 2012 wurde der Antragsteller aufgrund eines Vorstellungsgesprächs am 18. Oktober 2012 als ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle erachtet. Bei dem Dienstposten handle es sich um eine verantwortungsvolle Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen Vergaberecht und Technik, die neben der Fähigkeit, sich in ein rechtlich anspruchsvolles und umfassendes Rechtsgebiet einarbeiten zu können, auch technisches Verständnis im Bereich des Digitalfunks voraussetze. Der Antragsteller habe jedoch in nahezu allen Bereichen deutliche Schwächen und mangelnde Erfahrung aufzuweisen. Das Thema Digitalfunk schien ihm völlig unbekannt zu sein. Erfahrung im Vergabebereich sei zwar nicht Voraussetzung für die Übertragung des Dienstpostens, doch bestünden erhebliche Bedenken, ob der Antragsteller dazu in der Lage sei, die erforderlichen Fähigkeiten selbstständig zu erwerben und umzusetzen, was die Abwicklung der Vergaben für den Digitalfunk gefährden würde. Auch in Bezug auf die fachlichen, methodischen und organisatorischen Anforderungen an die Stelle habe der Antragsteller nur vereinzelt brauchbare Ansätze aufgezeigt. Gegen ihn spreche weiter, dass er in seiner aktuellen Beurteilung nur 8 Punkte erreicht habe. Für die bestmögliche Besetzung der Beförderungsstelle sei die Ausschreibung daher zu widerrufen, um den Bewerberkreis zu aktualisieren, da zu erwarten sei, dass sich bei einer erneuten Ausschreibung ein breiterer Interessentenkreis ergeben werde, weil inzwischen die Beurteilungen aller Beamten der 3. QE eröffnet worden seien.

Mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 23. Oktober 2012 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Ausschreibung der Stelle zu widerrufen. Da der Antragsteller als einziger Bewerber verblieben sei, sei eine neue Ausschreibung zu veranlassen, um einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen und die bestmögliche Besetzung der Stelle zu erreichen.

Der hiergegen vom Antragsteller am 26. November 2012 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 15. April 2013 zurückgewiesen. Über die hiergegen vom Antragsteller am 17. Mai 2013 erhobene Klage (M 5 K 13.2267) ist bislang nicht entschieden.

Im Mitteilungsblatt Nr. 10 der Bayerischen Polizei vom 31. Mai 2013 wurde sodann die Ausschreibung unter 4.1 im Mitteilungsblatt Nr. 13 der Bayerischen Polizei vom 16. Juli 2012 widerrufen.

Im Mitteilungsblatt Nr. 14 der Bayerischen Polizei vom 31. Juli 2013 schrieb der Antragsgegner unter 10.4 folgende Stelle beim Bayerischen Landeskriminalamt aus:

„Dienstposten als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE Autorisierte Stelle Bayern (AS Bayern) bei der Autorisierten Stelle Bayern (AS Bayern) - mit Aufgabenschwerpunkt Vergabeverfahren. Die Verwendung erfolgt beim Sachgebiet 124 - Beschaffung/Zentraleinkauf - in München (A11/A12). Für den Dienstposten kommen ausschließlich Beamtinnen/Beamte der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in Betracht.“

Auf diese Stelle bewarben sich erneut der Antragsteller und der Beigeladene.

Mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 6. Februar 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, da dieser in der aktuellen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 in BesGr. A 11 ein besseres Gesamturteil als der Antragsteller erzielt habe.

Hiergegen hat der Antragsteller am 19. Februar 2014 Klage erhoben (M 5 K 14.679) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25. März 2014, zugestellt am 27. März 2014, abgelehnt. Der Antragsteller könne sich nicht mehr auf Rechte aus dem Ausschreibungsverfahren für den Dienstposten im Mitteilungsblatt Nr. 13 vom 16. Juli 2012 berufen, weil die Ausschreibung rechtmäßig widerrufen worden sei. Der Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei im Schreiben vom 23. Oktober 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 hinreichend dokumentiert. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden, da der Antragsteller für die Stelle nicht uneingeschränkt geeignet sei und daher durch eine erneute Ausschreibung der am besten geeignete Bewerber ausfindig zu machen sei. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde durch die Auswahlentscheidung nicht verletzt, da er gegenüber dem Beigeladenen aktuell um einen Punkt schlechter beurteilt worden sei.

Mit seiner am 10. April 2014 eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Grund für den Widerruf der Ausschreibung vom 16. Juli 2012 sei nicht ausreichend dokumentiert worden. Es liege auch kein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor. Der Antragsteller besitze die Eignung für den streitgegenständlichen Dienstposten und erfülle das Anforderungsprofil, da er Beamter der 3. QE der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst sei und ein Amt der BesGr. A 11 innehabe. Seine Beurteilung schließe mit dem Gesamturteil 8 Punkte, was bedeute, dass die Leistung des Antragstellers in jeder Hinsicht den Anforderungen genüge. Die im Aktenvermerk des Antragsgegners vom Oktober 2012 dokumentierten Gründe würden für eine Ablehnung als nicht geeignet nicht genügen. Soweit darauf abgestellt werde, dass der Antragsteller sein Interesse an der Stelle nicht genügend dargelegt habe, habe er dieses durch seine Bewerbung bekundet. Soweit bemängelt werde, dass der Antragsteller keine überzeugenden Antworten auf gestellte Fragen gegeben habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Soweit aufgrund fehlender Erfahrung des Antragstellers auf bestimmten Gebieten Defizite bei den fachlichen, methodischen und organisatorischen Anforderungen gesehen würden, hätte der Antragsgegner diese Anforderungen schon in der Ausschreibung festlegen müssen. Die nunmehr von ihm verlangten „unerlässlichen“ Fähigkeiten im Bereich der Organisations-, Konzept und Pionierarbeit gingen jedoch nicht aus der Ausschreibung hervor. Auf diese Weise könne er willkürlich durch die nachträgliche Erstellung eines Anforderungsprofils einen unliebsamen Bewerber als nicht geeignet einstufen. Bei der Auswahlentscheidung sei auch nur auf das höhere Gesamturteil des Beigeladenen und nicht auf besondere Erfahrungen abgestellt worden. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens könne auch nicht darin gesehen werden, dass seit der ersten Ausschreibung über ein Jahr vergangen sei, da dies auf der langsamen Sachbearbeitung des Landeskriminalamtes beruhe.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akten der Verfahren M 5 K 13.2267 und M 5 K 14.679 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Recht mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt (9 statt 8 Punkte) besseren Gesamturteils in der letzten periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt (BesGr. A 11) befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht (st. Rspr., BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108).

Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Der Antragsteller kann sich nicht mehr auf Rechte aus dem Besetzungsverfahren für den streitgegenständlichen Dienstposten aus der Ausschreibung vom 12. Juli 2012 berufen, da diese Ausschreibung vom Antragsgegner am 31. Mai 2013 rechtmäßig widerrufen und ein neues Auswahlverfahren durchgeführt wurde.

Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem Bewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber für die Stelle. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines von ihm eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Jedoch ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens, durch den sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert deshalb einen sachlichen Grund. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss dabei jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG E. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22 f.; BVerwG U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27 f.; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 67).

Die für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens maßgeblichen Gründe sind im Vermerk des Bayerischen Landeskriminalamtes vom Oktober 2012 dokumentiert. Der Antragsgegner hat den Antragsteller aufgrund des Vorstellungsgesprächs vom 18. Oktober 2012 als nicht (uneingeschränkt) geeignet angesehen und beschlossen, die Ausschreibung zu widerrufen, um den Bewerberkreis zu aktualisieren und so dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle gerecht zu werden. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 mitgeteilt, so dass den formalen Anforderungen an die Dokumentation der maßgeblichen Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Rechnung getragen worden ist.

Auch inhaltlich rechtfertigt die angegebene Begründung den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens. Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können. Das ist nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten willkürlich oder aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27). Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist dabei ein anderes, als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG U. v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - juris Rn. 21). Ein sachlicher Grund liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil keiner der Bewerber den Erwartungen entspricht (BVerwG U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27) oder weil der Dienstherr den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG U. v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29) oder wenn seit der ersten Ausschreibung schon ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (NdsOVG B. v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris Rn. 15) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens von ihm gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (OVG NRW B. v. 15.1.2003 - 1 B 2230/02 - juris Rn. 12). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (vgl. BayVGH B. v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 24 - Inkrafttreten neuer ermessenslenkender Richtlinien; B. v. 24.10.2012 - 3 CE 12.1645 - juris Rn.29 - Änderung der Funktionsstruktur; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 74 - Beanstandung einer früheren Auswahlentscheidung).

Da der Antragsgegner den Antragsteller als einzigen verbliebenen Bewerber für die ausgeschriebene Stelle nicht (uneingeschränkt) als geeignet ansah, hat er das erste Auswahlverfahren aus einem sachlichem Grund abgebrochen, um mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle durch eine erneute Ausschreibung einen breiteren Interessentenkreis ansprechen zu können (BVerwG U. v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - juris Rn. 23; U. v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29).

Der Antragsgegner hat die Ungeeignetheit des Antragstellers nachvollziehbar damit begründet, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Dienstposten - wie auch aus dem Ausschreibungstext vom 16. Juli 2012 hervorgeht, in dem ausdrücklich auf den Aufgabenschwerpunkt Vergabeverfahren sowie auf die Bedeutung der Tätigkeit für den Aufbau des Digitalfunks der Sicherheitsbehörden in Bayern hingewiesen wird - um eine verantwortungsvolle Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen Vergaberecht und Technik handelt, die neben der Fähigkeit, sich in ein rechtlich anspruchsvolles und sehr umfassendes Rechtsgebiet einzuarbeiten, auch ein gewisses technisches Verständnis im Bereich des Digitalfunks voraussetzt, woran es dem Antragsteller, bei dem nicht einmal ein allgemeines Basiswissen (etwa zu den Medien) vorhanden war, ausweislich des Vorstellungsgesprächs offensichtlich mangelte. Dem Antragsteller schien das Thema Digitalfunk vielmehr völlig unbekannt zu sein. So konnte er auch auf Nachfrage, was er zum Digitalfunk wisse und weshalb er sich aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Personalsachbearbeitung zutraue, die mit der Stelle verbundenen Anforderungen zu erfüllen, keine (überzeugende) Antwort geben.

Zudem bestanden - auch wenn der Antragsgegner Erfahrungen im Vergabeverfahren ausdrücklich nicht zwingend für die Übertragung des Dienstpostens voraussetzt - aufgrund des Vorstellungsgesprächs erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller, der in seiner bisherigen Tätigkeit über keine Berührungspunkte mit dem Einkauf (z. B. im Warenwirtschaftssystem) verfügt, dazu in der Lage ist, die für die Beschaffungen nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Vergaberecht selbstständig zu erwerben und auch umzusetzen, ohne den Aufbau des Digitalfunks zu gefährden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ihn als ungeeignet für die Wahrnehmung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben ansieht, weil er nicht über Kenntnisse oder Fähigkeiten im Vergabebereich verfügt und sich in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht selbst verschaffen kann (vgl. BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 31).

Hinzu kommt, dass der Antragsteller in Bezug auf die für die Stelle erforderlichen fachlichen, methodischen und organisatorischen Anforderungen nur einzelne brauchbare Ansätze aufgezeigt hat. So haben sich beim Vorstellungsgespräch kaum Hinweise auf Erfahrungen des Antragstellers im Bereich der Projektarbeit ergeben, die dem Dienstposten aufgrund seiner Struktur immanent ist. Dieser hat im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit z. B. nicht selbstständig Arbeitskonzepte erstellt und war auch nicht in größere und komplexe Sachverhalte, wie dies bei Ausschreibungen regelmäßig der Fall ist, eingebunden. Ebenso wenig verfügt er über Erfahrungen in der Zusammenarbeit z. B. als Teamleiter oder bei der selbstständigen Durchführung von Dienstbesprechungen auf Sachgebiets- oder Abteilungsebene. Die Stelle eignet sich nach der Einschätzung des Antragsgegners auch nicht dafür, um sich in solchen Anforderungen erstmalig zu erproben, sondern setzt sie vielmehr voraus.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Interesse einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle den Antragsteller angesichts seiner Defizite nicht als (uneingeschränkt) geeignet erachtet hat, sondern durch Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens und erneute Ausschreibung des Dienstpostens im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG einen geeigneteren Bewerber für die Beförderungsstelle ausfindig machen will. Dies hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens.

Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass er die erforderliche Eignung besitze, da seine letzte periodische dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil von 8 Punkten schließe, so dass seine Leistung in jeder Hinsicht den Anforderungen genüge, die für die Besetzung einer mit A 11/A 12 bewerteten Beförderungsstelle der 3. Qualifikationsebene gefordert würden. Der Antragsgegner hat im Interesse einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller mit einem Prädikat von 8 Punkten zwar die grundsätzliche Eignung für einen Beförderungsdienstposten der BesGr. A 11/A 12 aufweist, dass er trotz seines langen Erfahrungswissens im aktuellen Amt - seine Beförderung nach BesGr. A 11 erfolgte bereits 2003 - jedoch offensichtlich nicht in der Lage war, sich durch seine im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen bei der Beurteilung in der Vergleichsgruppe im vorderen Feld zu platzieren, sondern sich im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung sogar um einen Punkt im Gesamturteil verschlechtert hat.

Ebenso wenig kann sich der Antragsteller darauf berufen, das Anforderungsprofil für den ausgeschriebenen Dienstposten zu erfüllen, da er Beamter der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst sei und ein Amt der BesGr. A 11 innehabe. Zwar ist Bezugspunkt der an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlentscheidung das Amt im statusrechtlichen Sinn und nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens. Ein Beamter ist aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig auch als geeignet anzusehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 28). Die Anforderungen an die Stelle erschöpfen sich jedoch nicht in der Vorgabe, dass für den Dienstposten ausschließlich Beamtinnen bzw. Beamte der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in Betracht kommen, sondern der Dienstposten setzt, wie sich aus dem Ausschreibungstext ergibt, neben der Wahrnehmung von Aufgaben im Vergabebereich implizit auch ein gewisses technisches Verständnis im Bereich des Digitalfunks voraus. Hierbei handelt es sich ersichtlich auch um Kenntnisse bzw. Fähigkeiten, die ein Bewerber i.d.R. nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, so dass der Antragsgegner den Antragsteller mangels (Grund-) Kenntnissen im Digitalfunkbereich und fehlender Erfahrung im Vergabebereich rechtsfehlerfrei als nicht (uneingeschränkt) geeignet für die ausgeschriebene Stelle ansehen durfte (vgl. BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 31).

Insoweit trifft es auch nicht zu, dass der Antragsgegner den Antragsteller willkürlich als „unliebsamen“ Bewerber durch die nachträgliche Erstellung eines (konstitutiven) Anforderungsprofils als nicht (uneingeschränkt) geeignet für die ausgeschriebene Stelle eingestuft und so aus leistungsfremden Gründen aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hätte. Er hat den Antragsteller vielmehr zulässigerweise aufgrund der Nichterfüllung bestimmter Kriterien, die der Ausschreibung zugrunde lagen und auf die es ihm besonders ankam, als nicht (uneingeschränkt) geeignet erachtet (vgl. zu einem beschreibenden oder auch allgemeinen Anforderungsprofil BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 78).

Da der Antragsgegner das erste Auswahlverfahren somit aus einem sachlichen Grund abgebrochen hat, kann im Ergebnis offen bleiben, ob ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auch darin liegt, dass seit der ersten Ausschreibung über ein Jahr vergangen war und inzwischen die Beurteilungen für sämtliche Beamten der 3. Qualifikationsebene vorliegen, so dass über eine erneute Ausschreibung eine Aktualisierung des Bewerberkreises erreicht werden könnte.

Der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung steht schließlich auch nicht entgegen, dass bei ihr nurmehr auf das gegenüber dem Antragsteller bessere Gesamturteil des Beigeladenen und nicht mehr auch auf besondere Erfahrungen abgestellt wurde, wie der geänderte Ausschreibungstext zeigt. Mit dem zulässigen Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens und der erneuten Ausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens konnte der Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens auch die Kriterien für die Vergabe der Stelle neu festlegen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 28.11.2011 00:00

Tenor Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 - 1 B 2/11 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2010 - 1 L 1148/10.DA - verletzen
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published on 24.02.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 5 K 13.4665 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. Februar 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: Stellenbesetzung; Immobilien Freistaat ...; Bewerbung
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 - 1 B 2/11 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Dezember 2010 - 1 L 1148/10.DA - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2011 - 1 B 2/11 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2011 - 1 B 508/11.R - gegenstandslos.

...

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Studiendirektor im Dienste des Landes Hessen.

3

Er bewarb sich zunächst auf eine 2009 vom Hessischen Kultusministerium unter der Nummer 10316 ausgeschriebene Stelle einer Direktorin beziehungsweise eines Direktors der Gesamtschule H. in F.

4

2010 wurde die Stelle unter der Ausschreibungsnummer 13603 erneut ausgeschrieben. Wiederum bewarb sich der Beschwerdeführer. Nach einem Überprüfungsverfahren wurde ein - im Ausgangsverfahren beigeladener - Mitbewerber des Beschwerdeführers ausgewählt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.

5

Gleichzeitig beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, dem Land Hessen die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber zu untersagen, bevor nicht über seine Bewerbungen bestandskräftig entschieden worden sei. Er berief sich unter anderem darauf, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass das frühere Auswahlverfahren abgebrochen worden sei. Der Abbruch sei mangels sachlichen Grundes rechtswidrig. Allein die Zahl der verbliebenen Bewerber rechtfertige keinen Abbruch, zumindest hätte die mögliche Eignung des verbliebenen Bewerbers in Erwägung gezogen werden müssen. Das Kultusministerium teilte mit, dass im ersten Auswahlverfahren von ursprünglich fünf Bewerbern drei ihre Bewerbungen wieder zurückgezogen hätten. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Aufrechterhaltung seiner Bewerbung erklärt. Daher sei beabsichtigt gewesen, das Besetzungsverfahren mit den restlichen zwei Bewerbern durchzuführen. Nachdem unerwartet auch der Mitbewerber seine Bewerbung zurückgezogen und nur noch die Bewerbung des Beschwerdeführers vorgelegen habe, sei entschieden worden, das Verfahren abzubrechen und zur Erweiterung des Bewerberkreises neu auszuschreiben. Schriftliche Aufzeichnungen seien nicht auffindbar. Der Beschwerdeführer sei jedoch fernmündlich über die Neuausschreibung informiert worden.

6

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer wolle die Besetzung des Dienstpostens unterbinden, weil er aus dem unter Nummer 10316 eingeleiteten Auswahlverfahren für sich einen Anspruch auf Auswahl reklamiere. Ansprüche aus dem - möglicherweise rechtswidrig abgebrochenen - ursprünglichen Auswahlverfahren könnten sich jedoch nicht mehr ergeben, da der Beschwerdeführer in das neue Auswahlverfahren einbezogen worden sei. Ergänzend merkte das Verwaltungsgericht an, der Beschwerdeführer habe die Auswahl des Mitbewerbers in materieller Hinsicht nicht substantiiert beanstandet.

7

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. März 2011 zurück. Wenn der Abbruch eines Auswahlverfahrens mangels sachlichen Grundes den Bewerbungsverfahrensanspruch verletze, dürfe keine Neuausschreibung erfolgen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würde die Einbeziehung des Bewerbers in das neue Verfahren daran nichts ändern. Vorliegend sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers durch den Abbruch aber letztlich nicht verletzt. Nach Nr. 1.12 des Erlasses vom 22. November 2001 (Amtsblatt 2002, S. 8) könne ein Auswahlverfahren zugunsten einer Neuausschreibung abgebrochen werden, wenn - wie hier - nur eine Bewerbung vorliege und zu erwarten sei, dass sich das Bewerberfeld erweitern werde. Die Gründe für den Abbruch seien dem Beschwerdeführer in der erforderlichen schriftlichen Weise jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Schriftsatz mitgeteilt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers sei auch nicht im Rahmen des zweiten Auswahlverfahrens verletzt worden. Diskrepanzen zwischen den im Auswahlvermerk niedergelegten Tatsachen über das Überprüfungsverfahren und dessen tatsächlichem Ablauf habe der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt. Der Umstand, dass die während des Überprüfungsverfahrens von einer Mitarbeiterin des Ministeriums angefertigten Notizen nicht in der Akte enthalten seien, sei unschädlich. Ein schriftliches Wortprotokoll der schulfachlichen Überprüfung sei nicht erforderlich.

8

Eine Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2011 zurück.

II.

9

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie seiner Menschenwürde.

10

Er sei weder telefonisch noch in sonstiger Weise vom Abbruch des Auswahlverfahrens unterrichtet oder über die Gründe informiert worden. Nur durch Zufall habe er von der Neuausschreibung erfahren. Schriftliche Unterlagen zu beiden Auswahlverfahren seien verschwunden, so dass die Entscheidungen des Ministeriums nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Bei Einsicht in die nach dem zweiten Verfahren verfassten Auswahlberichte habe er festgestellt, dass seine eigenen Leistungen ersichtlich abqualifiziert worden seien. Seine Einwände hätten anhand des Protokolls der Überprüfung leicht belegt werden können, dieses sei jedoch nicht auffindbar.

11

Im ersten Auswahlverfahren hätten drei Mitbewerber ihre Bewerbung auf Anraten des Ministeriums zurückgezogen. Er selbst habe seine Bewerbung trotz Drängens des Ministeriums aufrechterhalten. Als der wohl für die Stelle favorisierte Mitbewerber überraschend ebenfalls seine Bewerbung zurückgezogen habe, sei das Verfahren zur Erweiterung des Bewerberkreises abgebrochen worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, da das Ministerium selbst für die Verkleinerung des Bewerberkreises gesorgt habe. Die Entscheidung habe sich gegen ihn als noch verbliebenem Bewerber gerichtet, der nicht in die Planung gepasst habe. Mangels Information über den Abbruch habe man provoziert, dass er eine Neuausschreibung verpassen würde.

12

Nach seinen dienstlichen Beurteilungen hätte er, der Beschwerdeführer, zum Zuge kommen müssen. Die beiden Auswahlverfahren basierten auf unterschiedlichen Anforderungsprofilen. Ein Punkt im ersten Anforderungsprofil, der aufgrund seiner Tätigkeit an einer integrierten Gesamtschule besonders gut auf ihn passe, sei für die zweite Stellenausschreibung abgeändert worden.

III.

13

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Hessen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Hessische Staatskanzlei trägt vor, die Entscheidung über den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens sei nach der Rechtsprechung rechtzeitig zu dokumentieren. Wie weit dies im ersten Stellenbesetzungsverfahren geschehen sei, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen. Indes werde davon ausgegangen, dass der Dienstherr dieser Verpflichtung nachgekommen sei. Die Verwaltungsakten und die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

B.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

15

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

16

1. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers (§ 152a VwGO), die der Verwaltungsgerichtshof zum Anlass für eingehende ergänzende Ausführungen nahm, war nicht offensichtlich aussichtslos und konnte daher die Verfassungsbeschwerdefrist offenhalten (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 19, 323 <330>).

17

2. a) Allerdings ist die Rüge der Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass die auf die erneute Stellenausschreibung hin getroffene Auswahlentscheidung inhaltlich fehlerhaft sei. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da der Beschwerdeführer die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat (vgl. BVerfGK 2, 261 <263 f.>; 13, 557 <559>). Der Beschwerdeführer legt den Bericht über das Auswahlverfahren, in welchem der Dienstherr seine Auswahlerwägungen niedergelegt hat, nicht mit vor. Der Inhalt des Auswahlberichts ergibt sich auch nicht genau genug aus den vorgelegten Gerichtsentscheidungen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über den Auswahlbericht verfügt oder sich im Rahmen von Akteneinsicht eine Kopie hätte verschaffen können. Unsubstantiiert und damit unzulässig ist auch die Rüge der Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG.

18

b) Hinreichend substantiiert ist die Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, soweit der Beschwerdeführer den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens rügt.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die Entscheidungen der Fachgerichte verkennen bei der Prüfung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens der nunmehrigen Besetzung der Stelle entgegensteht, den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Die Ablehnung des Antrags und die Zurückweisung der Beschwerde verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

20

1. a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (stRspr; vgl. BVerfGK 12, 265 <268 f.>).

21

b) Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>). Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfGK 10, 355 <357>; zu Art. 12 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205 <215>).

22

c) Dem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 5, 205 <215>, zu Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 -, NVwZ-RR 2009, S. 344 <345>). Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629; BVerfGK 5, 205 <215>), erfordert jedoch einen sachlichen Grund (vgl. BVerfGK 10, 355 <358>; zu den Rechten von Notarbewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u. a. -, DVBl 2002, S. 1629 <1630>; BVerfGK 5, 205 <215>; s. auch BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>). Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.

23

d) Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11 -, juris, Rn. 26; zu Dokumentationspflichten bei der Auswahlentscheidung vgl. BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>). Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>). Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (vgl. zur Auswahlentscheidung BVerfGK 11, 398 <403>).

24

2. Diesen Anforderungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers werden die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht.

25

a) Zwar entspricht der Ausgangspunkt des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die in einem weiteren Auswahlverfahren getroffene Auswahl bei Unwirksamkeit des Abbruchs eines vorherigen Auswahlverfahrens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers verletzt, im Gegensatz zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Bei der Prüfung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens auf einem sachlichen Grund basierte, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht beachtet, dass die maßgeblichen Gründe zumindest dann, wenn sie nicht evident sind, in den Akten dokumentiert sein müssen. Er hat vielmehr die erstmalige Darlegung der Gründe im gerichtlichen Eilverfahren für ausreichend gehalten. Damit entfernt sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht nur stillschweigend von der - in der Entscheidung zitierten - eigenen Rechtsprechung, wonach die relevanten Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens zumindest ansatzweise schriftlich festzuhalten und Argumente, die erst im anhängigen Verfahren vorgetragen würden, nicht zu berücksichtigen seien (HessVGH, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 TG 2485/91 -, ZBR 1993, S. 337 <338>). Er wird auch dem verfassungsrechtlichen Maßstab der Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht, wonach Bewerber die Möglichkeit haben müssen, das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Auswahlverfahrens in zumutbarer Weise zu rügen.

26

b) Darauf, ob die Gerichte in Evidenzfällen davon absehen können, die fehlende Dokumentation des sachlichen Grundes zu beanstanden, kommt es nicht an. Denn der vom Verwaltungsgerichtshof angenommene sachliche Grund stellt keinen solchen Evidenzfall dar. Der in Nr. 1.12 des Erlasses vom 22. November 2001 geregelte Fall, dass nach der Ausschreibung nur eine Bewerbung vorliegt und zu erwarten ist, dass sich das Bewerberfeld erweitern könnte, erfasst nicht die - nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Eilverfahren vorliegende - Konstellation der auf Anregung des Dienstherrn erfolgten Rücknahme von Bewerbungen und damit der künstlichen Verknappung des Bewerberfelds. Dass der Abbruch etwa mit dem Ziel erfolgt wäre, nach der zurückgezogenen Bewerbung des aussichtsreichsten Kandidaten den ursprünglichen Bewerberkreis unter Einbeziehung derjenigen, denen vorher eine Rücknahme ihrer Bewerbungen nahegelegt worden war, wiederherzustellen, ist weder vorgetragen noch gerichtlich geprüft worden. Eine solche Zielsetzung ist auch deshalb nicht evident, weil ungeklärt ist, ob der Beschwerdeführer vom Abbruch und der Neuausschreibung überhaupt benachrichtigt wurde.

III.

27

Die Annahme der zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerde erscheint zur Durchsetzung von Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Die Verkürzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers stellt für diesen einen besonders schweren Nachteil dar. Es ist auch nicht sicher, dass der Beschwerdeführer bei der Konkurrenz um die ausgeschriebene Stelle im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGK 6, 273 <275 f.>). Der Beschwerdeführer hat bei Fortsetzung des ersten Auswahlverfahrens zwar keinen Anspruch darauf, dass dieses zu Ende geführt wird. Der Behörde steht es offen, das Auswahlverfahren für die Zukunft aus sachlichen Gründen zu beenden. Selbst in diesem Fall müsste es jedoch zu einem neuen Auswahlverfahren kommen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in diesem - etwa aufgrund eines veränderten Anforderungsprofils oder Bewerberkreises - bessere Chancen hat als in dem bisher durchgeführten zweiten Auswahlverfahren.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.