nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3 ZB 15.823, 13.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 5 K 13.4665

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. Februar 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Stellenbesetzung; Immobilien Freistaat ...; Bewerbungsverfahrensanspruch untergegangen bzw. erfüllt

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: Immobilien Freistaat ..., Zentrale ...

- Beklagter -

wegen Dienstpostenbesetzung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 am 24. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit Stellenausschreibung vom ... November 2011 schrieb der Beklagte die mit A 12 - A 13 bewertete Stelle eines Leiters/einer Leiterin der Sachgebiete ... (Besitzverwaltung O., Fischereirechte) und ...Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalvertretung ... der Immobilien Freistaat ... (IFB) intern aus. Auf die Stelle bewarben sich nach Aufhebung vorhergehender Auswahlentscheidungen neben dem Kläger noch der Bewerber W. und die Bewerberin E..

Der 1956 geborene Kläger wurde am 1. Oktober 1980 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Nach Gründung der IFB war er dort seit dem 16. Mai 2006 als Sachbearbeiter und stellvertretender Sachgebietsleiter im Sachgebiet ... (Immobilienverkehr und Eigentum) und seit dem 1. September 2007 im Sachgebiet ... (Grundbesitzverwaltung) tätig. Am 1. Dezember 1995 wurde er zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 vom ... Dezember 2012 (Beurteilungszeitraum 1.6.2009 - 31.5.2012), die Gegenstand des weiteren Verfahrens M 5 K 13.1093 ist, erhielt er im Gesamturteil 9 Punkte.

Die 1970 geborene Bewerberin E. wurde am 2. Oktober 1989 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Am 1. August 1999 schied sie aus dem Dienst des Beklagten aus und wechselte zur Stiftung J. in W., wo sie als Leiterin der Immobilienverwaltung tätig war. Am 1. April 2001 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Am 1. April 2012 trat sie erneut in den Dienst des Beklagten, wo sie bei der IFB als Sachbearbeiterin in der Immobilienverwaltung eingesetzt wurde. In der aktuellen periodischen Beurteilung (Beurteilungszeitraum 1.4.2012 - 31.3.2013) erhielt sie im Gesamturteil 13 Punkte.

Im Zuge des Auswahlverfahrens holte der Beklagte am ... September 2013 Anlassbeurteilungen für die verbliebenen Bewerber für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 - 31. August 2013 ein. Darin erhielten der Kläger und die Bewerberin E. - beide in der Besoldungsgruppe A 11 - im Gesamturteil 9 bzw. 13 Punkte, der Bewerber W. in der Besoldungsgruppe A 10 11 Punkte.

Gemäß dem Auswahlvermerk des Beklagten vom ... September 2013 seien Anlassbeurteilungen unter Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden, um eine vergleichbare Beurteilung der Bewerber zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Für die Bewerber lägen zwar aktuelle periodische Beurteilungen vor, jedoch mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, da die Beurteilung der Bewerberin E. wegen ihrer zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung zur IFB nachgeholt worden sei. Beim Kläger sowie bei dem Bewerber W. handele es sich um den regulären Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009-31. Mai 2012, bei der Bewerberin E. um den Zeitraum 1. April 2012 - 31. März 2013. Bei einem gemeinsamen Zeitraum von nur 2 Monaten seien die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar. Im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit sei der Beurteilungszeitraum 1. April 2012-31. August 2013 zugrunde gelegt worden, was der gesamten bisherigen Tätigkeit der Bewerberin E. bei der IFB entspreche. Nach Auswertung der Gesamturteile habe sich die Bewerberin E. als die mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin erwiesen. Die Gesamtschau der einzelnen Beurteilungskriterien bestätige dieses Ergebnis. Die Bewerberin E. sei ihren Mitbewerbern in nahezu allen Merkmalen überlegen. Diesen seien auch keine Führungseignung sowie die Eignung für einen höheren Dienstposten zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde dem Kläger das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt.

Am 8. Oktober 2013 hat der Kläger Klage gegen die Anlassbeurteilung erhoben (M 5 K 13.4666). Gleichzeitig hat er im vorliegenden Verfahren Klage gegen die Auswahlentscheidung erhoben und einen Eilantrag (M 5 E 13.4664) gestellt, der auf die Nichtbesetzung der streitbefangenen Stelle bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Klägers gerichtet war. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 hat die Kammer den Eilantrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 - 3 CE 14.32 - zurückgewiesen.

Mit Wirkung vom 10. März 2014 wies der Beklagte den streitbefangenen Dienstposten der Bewerberin E. zu und bestellte sie zur Leiterin der Sachgebiete ... und ... bei der Regionalvertretung ...

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 teilte der Beklagte mit, dass die Bewerberin E. nach erfolgter Dienstpostenbesetzung überraschenderweise um ihre Versetzung zu einem anderen Dienstherren gebeten habe und dass ihre Versetzung zum 1. Juni 2014 antragsgemäß verfügt worden sei. Der damit wieder vakante Dienstposten sei daraufhin ohne Ausschreibung zum 1. Juni 2014 einem Beamten übertragen worden, der bereits einen mit A 12-A 13 bewerteten Dienstposten innegehabt habe und der am streitgegenständlichen Auswahlverfahren nicht beteiligt gewesen sei.

Am 24. Februar 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Am Ende hat der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Bescheid der Immobilien Freistaat ... vom ... September 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers um den Dienstposten als Leiter der Sachgebiete ... und ... bei der Immobilien Freistaat ..., Regionalvertretung ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Demgegenüber beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 24. Februar 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der getroffenen Auswahlentscheidung des Beklagten und auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung besteht nicht. Ein Anspruch hierauf könnte nur aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch abgeleitet werden. Dieser war zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits untergegangen (1.) bzw. erfüllt worden (2.).

1. Im Rahmen eines Auswahlverfahrens um eine Beförderungsstelle hat ein Bewerber - vorliegend der Kläger - ein grundrechtsgleiches subjektiv-öffentliches Recht aus Art. 33 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl sowie darauf, dass die Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte gestützt wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG - 2 BvR 1846/07 - NVwZ 2008, 69-70, juris Rn. 10 ff.). Für den hiernach vorzunehmenden Leistungsvergleich der einzelnen Bewerber untereinander sind in erster Linie die diesbezüglichen Feststellungen in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen maßgeblich (BayVGH, B. v. 19.12.2014 - 3 CE 14.2057 - juris Rn. 29).

Der Beklagte hat dementsprechend in seinem Auswahlvermerk vom ... September 2013 unter Heranziehung der für die drei Bewerber eingeholten Anlassbeurteilungen die Bewerberin E. - die hier im Gesamturteil 13 Punkte erzielte - insbesondere gegenüber dem Kläger - der hier 9 Punkte im Gesamturteil erzielte - als mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin gesehen. Bereits in diesem Auswahlvermerk hat der Beklagte weiter festgestellt, dass in den jeweiligen Anlassbeurteilungen des Klägers und auch des weiteren Bewerbers W. in der verbalen Beschreibung der Eignungsmerkmale weder eine Führungseignung, noch die Eignung für einen höherwertigeren Dienstposten als für A 9-A 11 zuerkannt worden sei und die Stelle daher der Bewerberin E. übertragen werde, der diese Eignungsmerkmale in ihrer Anlassbeurteilung zuerkannt worden seien. In Konsequenz dessen hat der Beklagte der Bewerberin E. die Stelle übertragen und nach ihrer Versetzung zum 1. Juni 2014 die Stelle im Wege der Umsetzung mit einem anderen - nicht am streitgegenständlichen Auswahlverfahren beteiligten - Beamten besetzt. Der Beklagte hat hierzu im vorliegenden Verfahren mit Schriftsätzen vom 28. Mai 2014 und vom 16. Juli 2014 deutlich gemacht, dass er das streitgegenständliche Auswahlverfahren als abgeschlossen betrachte und er trotz noch nicht eingetretener Bestandskraft der Auswahlentscheidung nicht beabsichtige, die durch Versetzung der zunächst erfolgreichen Bewerberin E. wieder freigewordene Stelle auf der Grundlage einer neuen Auswahlentscheidung im Wege des Wiedereintritts in das Auswahlverfahren zu besetzen. Vielmehr werde die Stelle nun im Wege der Umsetzung besetzt.

Die vorstehend dargelegte Verfahrensweise des Beklagten ist im Rahmen des ihm eingeräumten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens bei Stellenbesetzungen zulässig und auch unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Befugnis zu einem derartigen Vorgehen ergibt sich daraus, dass nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch vor dem Ergehen einer Auswahlentscheidung ein Auswahlverfahren jederzeit aus einem sachlichen Grund abgebrochen werden kann, da eine dem Verfahren zugrunde liegende Ausschreibung nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.2013 - 3 CE 12.2195 - juris Rn. 29). Dies muss erst recht für den (hier vorliegenden) Fall gelten, dass der Dienstherr eine Auswahlentscheidung getroffen und - wenngleich nicht bestandskräftig - vollzogen hat und die Stelle daran anschließend durch den Wegfall des erfolgreichen Bewerbers wieder zu besetzen ist.

Im vorliegenden Fall besteht auch ein sachlicher Grund für den Beklagten, die Wiederbesetzung der Stelle im Wege einer Umsetzung vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der vorgenommenen internen Stellenausschreibung zunächst vier Bewerber vorhanden waren, nach der Aufhebung vorhergehender Auswahlentscheidungen nur mehr drei, wobei die verbleibenden beiden Bewerber nach dem Ausscheiden der erfolgreichen Bewerberin E. in ihren Anlassbeurteilungen nicht die vom Beklagten für erforderlich angesehenen Eignungsmerkmale für einen Dienstposten der Wertigkeit A 12-A 13 mit entsprechender Führungseignung vorzuweisen haben. In dieser Situation durfte der Beklagte davon ausgehen, dass keiner der verbleibenden Bewerber seinen Erwartungen entspricht (BVerwG, U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris, Rn. 27). Darüber hinaus durfte einbezogen werden, dass seit dem Beginn des Auswahlverfahrens im November 2011 ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und sich dieser Zeitraum bei einem Wiedereintritt in das Auswahlverfahren noch erheblich ausweiten könnte, wohingegen mit einer Stellenbesetzung im Rahmen einer Umsetzung die Vakanz kurzfristig beendet werden kann. Es ist dagegen nicht ersichtlich, dass die Verfahrensweise des Beklagten dazu dienen soll, den Kläger willkürlich oder aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen, wobei auch der Kläger selbst nichts derartiges vorgetragen hat (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 3 CE 14.839 - juris Rn. 26 m. w. N. zu weiteren Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens).

Nachdem der Beklagte demgemäß in nicht zu beanstandender Weise davon absehen konnte, das Auswahlverfahren wieder aufzunehmen, ist der hiermit korrespondierende Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers untergegangen (vgl. BVerwG, U. v. 26.1.2012 - a. a. O., Rn. 28).

2. Unabhängig von Vorstehendem wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf Stützung der Auswahlentscheidung lediglich auf leistungsbezogene Gesichtspunkte durch die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung vom ... September 2013 bzw. der diesbezüglichen Mitteilung an den Kläger vom ... September 2013 erfüllt. Wie ausgeführt wurde die Auswahlentscheidung maßgeblich auf den Vorsprung von 4 Punkten der Bewerberin E. im Gesamturteil der Anlassbeurteilungen vom ... September 2013 bzw. in den entsprechenden Einzelmerkmalen gestützt. Der Kläger hat hierzu im Hinblick auf die ihn betreffende Anlassbeurteilung auch nicht substantiiert dargelegt, dass diese an einem Mangel leide, der der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Insoweit wird auf das Urteil vom 24. Februar 2015 im Verfahren M 5 K 13.4666 Bezug genommen. Dem Teilhabeanspruch des Klägers an einem Auswahlverfahren, das dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht, ist damit Genüge getan; sein Bewerbungsverfahrensanspruch wurde mithin erfüllt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger steht als Beamter der dritten Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 11) in Diensten des Beklagten und ist seit dem 16. Mai 2006 bei der Immobilien Freistaat Bayern (IFB) tätig. Seit 1. September 2007 wird er innerhalb der Regionalvertretung ... im dortigen Sachgebiet ... (Grundbesitzverwaltung) eingesetzt. In seiner periodischen Beurteilung vom ... Dezember 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 - 31. Mai 2012 erzielte der Kläger 9 Punkte. Die Beurteilung wurde ihm gegen Unterschrift am ... Dezember 2012 eröffnet.

Mit Telefax vom 14. März 2013 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom ... Dezember 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert worden. Dem Kläger sei bei der Eröffnung nichts zur Beurteilung mitgeteilt worden. Der Beurteiler habe aber die Grundlagen seiner Beurteilung und die tragenden Gründe in einer Weise offenzulegen, dass sie gerichtlich überprüfbar seien.

Demgegenüber hat die Immobilien Freistaat Bayern für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der dienstlichen Beurteilung handele es sich um ein vergleichendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Dienstvorgesetzten, der dieses im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraumes unter Beachtung allgemein gültiger Beurteilungsrichtlinien und Bewertungsmaßstäbe abzugeben habe. Dieser Maßgabe entspreche die vorliegende Beurteilung. Sie bewege sich innerhalb der Beurteilungsermächtigung. Gründe, die dies in Frage stellten, seien weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

In den mündlichen Verhandlungen am 20. Mai 2014 und am 24. Februar 2015 wurden der Beurteiler K., der Geschäftsführer der Immobilien Freistaat Bayern, die Bereichsleiterin H. der Regionalvertretung ... in der Funktion der unmittelbaren Vorgesetzten sowie R. als Leiter der Regionalvertretung ... zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom ... Dezember 2012 als Zeugen vernommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften vom 20. Mai 2014 und 24. Februar 2015 verwiesen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ergebnisses der hier vorgenommenen Beweisaufnahme.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom ... Dezember 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 - 31. Mai 2012 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beurteilung vom ... Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog, da einer dienstlichen Beurteilung keine Verwaltungsaktqualität zukommt).

1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 st. Rspr.). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherren zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherren vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherren in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Zugrunde zu legen sind vorliegend die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 /VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 13.12.2010, Az.: 22-P 1150-019-50 584/10, FMBl. S. 298).

b) Die Vorgaben dieser Bestimmungen sind eingehalten. Auch im Übrigen erweist sich die dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerfrei.

aa) Die formellen Anforderungen wurden beachtet. Der Geschäftsführer K. der IFB hat die Beurteilung als zuständiger Beurteiler verantwortlich erstellt. Wie in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2014 sowie am 24. Februar 2015 von ihm dargelegt, wurden die vorgegebenen Verfahrensschritte zur Entwicklung der Beurteilungen, Erstellung von vorbereitenden Übersichten der beabsichtigten periodischen Beurteilungen (Ziff. 2.4.1 der zuletzt genannten Richtlinien) und die Vornahme eines Beurteilungsabgleichs durch den Geschäftsführer als Dienstvorgesetzten der IFB, dem das Staatsministerium der Finanzen zugestimmt hat (Ziff. 2.4.3 der vorgenannten Richtlinien), eingehalten.

Auch der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers wurde im weiteren Beurteilungsverfahren in der gemäß Ziff. 2.4.7.1 dieser Richtlinien vorgesehenen Weise beteiligt. Danach sind die erstellten Beurteilungen mit einer Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen. Wer unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur. Die Regionalvertretung der IFB, in der der Kläger tätig ist, weist eine dreigliedrige Organisationsstruktur auf. Unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers ist der Leiter des dortigen Sachgebietes ..., weitere Vorgesetzte sind der Leiter des jeweiligen Bereichs sowie der Regionalvertretung. Nachdem die Stelle des Leiters des Sachgebietes ... - die Gegenstand eines Stellenbesetzungsverfahrens des Beklagten gewesen ist - zum Beurteilungsstichtag nicht besetzt war und die zuständige Bereichsleiterin kommissarisch mit der Wahrnehmung der Sachgebietsleitung betraut wurde, erfolgte die Ausarbeitung der dienstlichen Beurteilung auf der Ebene der Regionalvertretung unter Beteiligung und Mitzeichnung der zuständigen Bereichsleiterin, Frau H., richtlinienkonform.

Es liegt auch kein durchgreifender Mangel darin, dass bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung keine ausdrückliche Stellungnahme der früheren Sachgebietsleiter des Klägers - soweit diese Funktion innerhalb des Beurteilungszeitraumes ausgeübt wurde - eingeholt wurde. Eine derartige Pflicht zu einer förmlichen Stellungnahme besteht gemäß Ziff. 2.4.7.1 der vorgenannten Richtlinien nur für den zum Beurteilungsstichtag unmittelbaren Vorgesetzten. Frühere Vorgesetzte sollen nach Möglichkeit gehört werden, wenn ihr Einsatz auf dem früheren Dienstposten wenigstens 6 Monate betragen hat (vgl. Ziff. 10.1, Sätze 5 und 6 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Dem ist vorliegend in der Weise entsprochen worden, dass der Leiter der Regionalvertretung - wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - mit dem früheren Sachgebietsleiter Z. vor der Abgabe des Beurteilungsentwurfes der Regionalvertretung Gespräche über den Kläger geführt habe.

Auch soweit mit dem weiteren früheren Sachgebietsleiter E. keine derartigen Gespräche geführt worden wären - was der Leiter der Regionalvertretung erinnerlich für möglich hielt - würde dies keinen durchgreifenden Mangel bilden. Denn er hat ausgeführt, dass Herr E. seine Verantwortung als Sachgebietsleiter nicht wirklich wahrgenommen habe. Aufgrund dieser Einschätzung ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligung von Herrn E. - so sie tatsächlich nicht erfolgt wäre - zu einem anderen Beurteilungsergebnis hätte führen können (VG München, U. v. 6.6.2014 - M 5 K 13.5729 - juris Rn. 21). Hinzu kommt, dass auch die Klagepartei selbst weder eine (weitergehende) Beteiligung von Herrn E. begehrt, noch deren Unterbleiben moniert hat.

bb) Auch die materiellen Anforderungen wurden eingehalten.

Erforderlich ist hierbei zunächst, dass der Beurteiler sich die notwendigen Kenntnisse über die Leistungen der zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum verschaffen muss, weil nur so deren Leistungen zuverlässig beurteilt werden können. Nachdem der beurteilende Dienstvorgesetzte, der Geschäftsführer K. der IFB, den Kläger nicht aus seinem Arbeitsalltag aus eigener Anschauung kannte, musste er hierbei auf dessen Vorgesetzte in der Regionalvertretung ... zurückgreifen. Wie ausgeführt haben die zuständige Bereichsleiterin, Frau H. und der Regionalvertretungsleiter R. in gemeinsamer Abstimmung im Rahmen der Erstellung der vorbereitenden Übersichten einen Beurteilungsvorschlag mit einer Rangbildung innerhalb der Regionalvertretung dem Beurteiler zugeleitet. Nach Durchführung eines zentralen Abgleichs durch den Beurteiler und nach Billigung durch das Bayerische Staatsministerium für Finanzen wurden diese dann vom Beurteiler damit betraut, konkrete Beurteilungsentwürfe zu erstellen. Durch diese Vorgehensweise konnten alle bei den Vorgesetzten des Klägers innerhalb der Regionalvertretung München vorhandenen Kenntnisse und Eindrücke über dessen Tätigkeit und Aufgabenwahrnehmung in die Bewertung einfließen. Dabei wurden die einzelnen Regionalvertretungen mit Schreiben der Zentrale der IFB vom 7. Mai 2012 aufgefordert, die Beurteilungsentwürfe unter Beachtung der Bewertungshinweise im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 27. Januar 2012 vorzubereiten. Es liegt noch in der Beurteilungskompetenz des Beurteilers, sich die so erstellten Beurteilungsentwürfe nach einer Überprüfung auf Stimmigkeit zu eigen zu machen und die Bewertung zu übernehmen und lediglich dann Rücksprache mit den Regionalvertretungen zu nehmen, wenn entweder eine Unstimmigkeit festgestellt oder von dem Entwurf inhaltlich abgewichen wird.

Schließlich hat die Zeugin H. - die angesichts der Vakanz der Stelle des Sachgebietsleiters zum Beurteilungsstichtag die Funktion des nächsten unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers wahrgenommen hat - nachvollziehbar und plausibel dargestellt, wie die Leistungseinschätzung des Klägers zustande gekommen ist und was maßgeblich dafür war, dass der Kläger im Gesamturteil um 2 Punkte unterhalb des Orientierungswertes für eine „gute Leistung“ von 11 Punkten gesehen wurde. Maßgeblich sei insoweit das Gesamtbild der Tätigkeiten eines zu beurteilenden Beamten gewesen. Bei dem Kläger sei spürbar gewesen, dass er sein Potential nicht ausschöpfe und sich nur quasi „mit angezogener Handbremse“ eingesetzt habe. Beispielsweise habe der Kläger nicht die Chance genutzt, seine Eigeninitiative und sein Engagement bei der Übergabe des als Prestigeobjekt angesehenen Objektes des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung in der Neuhauser Straße unter Beweis zu stellen. Teilweise habe es diesbezüglich auch Kritik von außen - nämlich von Seiten anderer Behörden - gegeben. Ein weiterer gravierender Umstand sei gewesen, dass der Kläger häufig die Arbeit und die Tätigkeiten anderer kommentiert, in Frage gestellt und kritisiert habe. Dies sei beispielsweise im Rahmen von E-Mails geschehen, die als „cc-Nachrichten“ an andere weitergeleitet worden seien. Dies habe den Umgang anderer, Vorgesetzter oder Kollegen, mit dem Kläger erschwert. Konsequenz dessen sei gewesen, dass andere Mitarbeiter demotiviert worden seien und die gedeihliche kollegiale Zusammenarbeit gelitten habe. Aufgrund dieses Verhaltens des Klägers musste - worauf die Vertreterin des Beklagten unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - seitens der Personalstelle unter Einbindung des Personalrates 1 - 2 Kritikgespräche mit dem Kläger im Beurteilungszeitraum geführt werden, in denen deutlich gemacht worden sei, dass dieses Verhalten nicht toleriert werde.

Darüber hinaus habe der Kläger an ihn gerichtete Arbeitsaufträge ebenfalls damit kommentiert, dass er vordringlich andere Aufgaben zu erledigen habe, was es erforderlich gemacht habe, zum Teil entsprechende Weisungen zu erteilen. Nach der insoweit glaubhaften Einschätzung der Zeugin H. habe sich sein Verhalten nicht so dargestellt, dass der Kläger dabei seine Erfahrung eingebracht habe, sondern so, dass er damit eher seine eigenen Aufgaben nicht wahrgenommen habe.

Diese Angaben belegen in nachvollziehbarer Weise, dass der Kläger seitens der Regionalvertretung ... um 2 Punkte im Gesamturteil unter dem Orientierungsschnitt von 11 Punkten gesehen wurde. Der Beurteiler K. hat sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht und für die von ihm verantwortete Beurteilung übernommen. Letztlich ist der Kläger dieser Beurteilung auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Am 2. November 2011 schrieb der Antragsgegner intern die mit BesGr. A 12 - 13 bewertete Stelle des Leiters/der Leiterin der Sachgebiete 51 (Besitzverwaltung Oberbayern, Fischereirechte RV München) und 41.1 (Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalverwaltung München der Immobilien Freistaat Bayern (IFB), einem Staatsbetrieb i. S. d. Art. 26 Abs. 1 BayHO, aus. Auf die Stelle bewarben sich neben dem Antragsteller die Beigeladene sowie Herr W. und zunächst auch Herr K.

Der 1956 geborene Antragsteller wurde am 1. Oktober 1980 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Nach Gründung der IFB war er dort seit 16. Mai 2006 als Sachbearbeiter und stv. Sachgebietsleiter im Sachgebiet 21.2 (Immobilienverkehr und Eigentum) und seit 1. September 2007 im Sachgebiet 41.1 (Grundbesitzverwaltung) tätig. Am 1. Dezember 1995 wurde er zum Regierungsamtmann (BesGr. A 11) ernannt. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012) erhielt er im Gesamturteil 9 Punkte.

Die 1970 geborene Beigeladene wurde am 2. Oktober 1989 in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung eingestellt. Am 1. August 1999 schied sie aus dem Dienst des Antragsgegners aus und wechselte zur Stiftung Juliusspital in W., wo sie als Leiterin der Immobilienverwaltung tätig war. Am 1. April 2001 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau (BesGr. A 11) ernannt. Am 1. April 2012 trat sie erneut in den Dienst des Antragsgegners, wo sie bei der IFB als Sachbearbeiterin in der Immobilienverwaltung tätig ist. In der aktuellen periodischen Beurteilung 2012 (Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) erhielt sie im Gesamturteil 13 Punkte.

Nachdem die vorhergehenden Auswahlentscheidungen jeweils aufgehoben worden waren, holte der Antragsgegner am 13. September 2013 Anlassbeurteilungen für die verbliebenen Bewerber für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 ein. Darin erhielten der Antragsteller und die Beigeladene in BesGr. A 11 im Gesamturteil 9 bzw. 13 Punkte, Herr W. in BesGr. A 10 11 Punkte.

Laut Auswahlvermerk vom 16. September 2013 seien Anlassbeurteilungen unter Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten eingeholt worden, um eine vergleichbare Beurteilung der Bewerber zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Für die Bewerber lägen zwar aktuelle periodische Beurteilungen vor, jedoch mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen, da die Beurteilung der Beigeladenen wegen ihrer zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung zur IFB nachgeholt worden sei. Beim Antragsteller sowie Herrn W. handle es sich um den regulären Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen um den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013. Bei einem gemeinsamen Zeitraum von nur zwei Monaten seien die Beurteilungen nicht miteinander vergleichbar. Im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit sei der Beurteilungszeitraum 1. April 2012 bis 31. August 2013 zugrunde gelegt worden, was der gesamten bisherigen Tätigkeit der Beigeladenen bei der IFB entspreche. Nach Auswertung der Gesamturteile habe sich die Beigeladene als die mit Abstand leistungsstärkste Bewerberin erwiesen. Die Gesamtschau der einzelnen Beurteilungskriterien bestätige dieses Ergebnis. Die Beigeladene sei ihren Mitbewerbern in nahezu allen Merkmalen überlegen. Diesen seien auch keine Führungseignung und die Eignung für einen höheren Dienstposten zuerkannt worden.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 wurde dem Antragsteller das Ergebnis der Auswahlentscheidung mitgeteilt.

Am 8. Oktober 2013 hat der Antragsteller Klage gegen die Auswahlentscheidung (M 5 K 13.4665) und die Anlassbeurteilung (M 5 K 13.4666) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, sowie beantragt,

dem Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den Dienstposten als Leiter der Sachgebiete 41.1. und 51 bei der Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München, mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Die Auswahlentscheidung müsse sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Sollte die Antragstellerin keine besseren Leistungen als der Antragsteller aufweisen, sei die Auswahlentscheidung aufzuheben. Er habe gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung Klage erhoben. Dort hat er ausgeführt: Die Anlassbeurteilung sei nicht genügend plausibilisiert. Es handle sich um eine Punktwertbeurteilung, die per se nicht geeignet sei, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen. Bei der Eröffnung der Beurteilung sei dem Antragsteller diesbezüglich auch nichts erläutert worden. Auch die Ausführungen in den ergänzenden Bemerkungen seien nicht geeignet, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 20. Dezember 2013, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung orientiere sich am Leistungsgrundsatz und habe der Beigeladenen angesichts eines um vier Punkte besseren Gesamtprädikats bezogen auf das gleiche Statusamt in der Anlassbeurteilung zu Recht den Vorrang eingeräumt. Dass sich der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung des Antragstellers hinsichtlich der Monate April und Mai 2012 mit dem der vorangegangenen periodischen Beurteilung überlappe, möge zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden dienstlichen Beurteilung darstellen. Dieser könne sich angesichts des kurzen Überlappungszeitraums und des erheblichen Leistungsgefälles zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen jedoch nicht in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken, das bei rechtsfehlerfreiem Verfahren eine Auswahl des Antragstellers möglich erscheine.

Mit seiner am 23. Dezember 2013 eingelegten und am 16. Januar 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller die Beurteilung angefochten habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 29.7.2003 - BvR 311/03) wäre es verpflichtet gewesen, die Beurteilung inzident zu überprüfen, da der Antragsteller keine Kenntnis habe, wie sie zustande gekommen sei. Der Antragsteller habe deren ordnungsgemäßes Zustandekommen bestritten. Eine umfassende inzidente Überprüfung der Beurteilung hätte sich auch deshalb aufdrängen müssen, weil das Verwaltungsgericht selbst einen Verfahrensverstoß für möglich gehalten habe. Der festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung mache diese fehlerhaft, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage fuße.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Beurteilungen seien gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der Antragsteller könne keine vollständige Überprüfung verlangen, ohne konkrete Mängel der Beurteilung vorzutragen. Auch aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich keine Verpflichtung zur vollständigen Überprüfung der Beurteilung ohne konkrete Rüge herleiten. Diese sei vor dem Hintergrund ergangen, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt worden sei, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hindeute. In diesem Fall könne nicht verlangt werden, dass der unterlegene Bewerber darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeige, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergebe. Der Entscheidung sei aber nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von sich aus die Beurteilung bzw. deren Zustandekommen vollständig überprüfen müsse. Die Überlappung der Regel- mit der Anlassbeurteilung um zwei Monate begründe keinen Mangel, der die Auswahlentscheidung fehlerhaft mache. Eine Auswahl des Antragstellers erscheine aufgrund des Leistungsgefälles zur Beigeladenen nicht als möglich. Die Überlappung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch abweichende Bewertungen für bestimmte Zeiträume, da in der Anlassbeurteilung lediglich die Bewertung der periodischen Beurteilung fortgeführt worden sei.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt der Auffassung des Antragsgegners bei.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 ließ der Antragsteller vortragen, er habe gerügt, dass die Anlassbeurteilung sich im April und Mai 2012 mit der vorangegangenen periodischen Beurteilung überschneide und so gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung verstoße. Beurteilungen umfassten grundsätzlich bestimmte Perioden. Ein Beamter habe auch Anspruch darauf, nicht wiederholt für einen bestimmten Zeitraum beurteilt zu werden. Dieser Mangel greife auch durch. Da der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung lediglich 17 Monate betrage, sei die Überlappung von zwei Monaten auch erheblich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es gerade in den betreffenden beiden Monaten aus Sicht des Antragsgegners beim Antragsteller zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend nach unten beeinflusst hätten. Im Übrigen sei es dem Antragsteller nicht möglich, weitere Gesichtspunkte zu benennen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung ergebe. Deren Zustandekommen sei ihm nicht bekannt. Der Antragsgegner habe diesbezüglich auch nichts vorgetragen. Es werde bestritten, dass die Beurteilung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, dass der Wertungsmaßstab sachgerecht und fehlerfrei angesetzt worden sei und dass die direkten Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 ließ der Antragsteller ausführen, die Annahme, dass seine Auswahl für den streitgegenständlichen Dienstposten im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung schon aufgrund des Ergebnisses der angefochtenen Anlassbeurteilung nicht möglich sei, gehe fehl. Eine erneute Anlassbeurteilung würde sich auf einen anderen Beurteilungszeitraum beziehen, ihr Ergebnis sei völlig offen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die auf der Grundlage der Anlassbeurteilung zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 20).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten sind in erster Linie anhand aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG B. v. 20.6.2013 a. a. O. Rn. 21). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung (BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten (BVerwG U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - juris Rn. 20). Bei gleicher Beurteilungslage kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen (BVerwG B. v. 22.11.2012 a. a. O. Rn. 25).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (BVerfG E. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 21) vor Abschluss des Verfahrens schriftlich im Besetzungsakt (vgl. Aktenvermerk vom 16. September 2013) niedergelegt worden. Die hierfür herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort unter Benennung der maßgeblichen Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.

Danach erfolgte die Stellenvergabe nach Leistungsgesichtspunkten. Laut den vom Antragsgegner eingeholten Anlassbeurteilungen weist die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im gleichen Statusamt (BesGr A 11) bereits im Gesamturteil einen deutlichen Leistungsvorsprung von vier Punkten auf (13/9 Punkte), so dass es sich bei ihr um die mit Abstand besser geeignete Bewerberin handelt. Dieses Ergebnis wird durch eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Beurteilungskriterien bestätigt. Während sich der Antragsteller hier jeweils zwischen 8 und 10 Punkten bewegt, hat die Beigeladene fast durchgehend 13 bzw. 14 Punkte erzielt. Mangels Beurteilungsgleichstands hat der Antragsgegner zu Recht keine weiteren Kriterien herangezogen.

Soweit der Antragsteller lediglich pauschal das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilung bestreitet, trägt er damit keine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Gründe vor, die geeignet wären, durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung zu wecken (vgl. BayVGH B. v. 9.8.2013 - 3 CE 13.576 - juris Rn. 28).

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerwG U. v. 21.3.2007 - 2 C 2/06; BayVGH B. v. 11.3.2013 - 3 ZB 10.602 - jeweils juris).

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BVerwG U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG B. v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Der bei der Beförderungsauswahl unterlegene Beamte, der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, muss nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Hierzu hat er die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG E. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 16).

Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Beurteilung genügt hierfür nicht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der eben genannten Entscheidung (a. a. O. Rn. 17) es als ausreichend angesehen, wenn der Beamte sich vor dem Hintergrund, dass eine große Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt wurden, was auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Beurteilungspraxis hindeutet, hierauf bezieht, weil er i.d.R. von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen keine Kenntnis hat und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen kann. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass der Beamte darüber hinaus weitere Gesichtspunkte aufzeigt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der dem Auswahlverfahren zugrunde liegenden Beurteilungspraxis ergibt. Vielmehr ist es in einem solchen Fall Sache des Dienstherrn darzulegen, dass die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet wurden.

Bei der durchgehenden Beurteilung mit der Spitzennote handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation (vgl. auch BVerfG E. v. 9.7.2007 a. a. O. Rn. 24), die nicht auf die reguläre Beurteilungssituation übertragen werden kann. Darüber hinaus ist auch in dieser Konstellation die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (OVG NRW B. v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8).

Das bloße Vorbringen, es werde bestritten, dass die Beurteilung des Antragstellers verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei, führt demnach nicht dazu, dass die Beurteilung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens umfassend vom Gericht überprüft werden müsste. Aber auch mit der pauschalen Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, wird - ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und damit verspätet erfolgt ist - kein durchgreifender Mangel dargelegt.

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, dass die Anlassbeurteilung gegen den Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, aber nicht überlappenden und wiederholenden Beurteilungen verstoße, so dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Grundlage beruhe, wird damit kein durchgreifender Mangel dargetan.

Die Erstellung von Anlassbeurteilungen für alle verbliebenen Bewerber ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beurteilung kommt entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist deshalb unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - juris Rn. 14). Eine höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 16).

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung mindestens alle drei Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Diese Regelbeurteilungen stellen den Normalfall dar und sind die entscheidende Grundlage für Verwendung und Fortkommen des Beamten. Anlassbeurteilungen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 LlbG) kommen als Entscheidungsgrundlage in Betracht, wenn für eine Personalentscheidung wie insbesondere die Verleihung eines Beförderungsamts oder die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens eine dienstliche Beurteilung benötigt wird, für die in das Entscheidungsverfahren einbezogenen Beamten jedoch keine zeitgerechten und ausreichend vergleichbaren periodischen Beurteilungen vorliegen. Solche ad-hoc-Beurteilungen sind ihrer Natur nach besonders geeignet festzustellen, ob bzw. wie gut ein Beamter für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn nach dessen Anforderungsprofil geeignet ist (BayVerfGH E. v. 4.7.2005 - Vf. 85-VI-02 - juris Rn. 19; BayVGH B. v. 20.9.2002 - 3 CE 02.2056 - juris Rn. 38). Anlassbeurteilungen sind periodischen Beurteilungen grundsätzlich auch als gleichwertig anzusehen und deshalb untereinander ohne weiteres vergleichbar (BayVGH B. v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 32).

Das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit gilt auch bei Anlassbeurteilungen (BayVGH B. v. 28.10.2013 a. a. O. Rn. 34). Der Anlassbeurteilung kommt die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert in gleicher Weise wie bei periodischen Beurteilungen, die für eine Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie möglich einzuhalten. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung ergibt sich dabei aus ihrem Zweck (vgl. Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2013, Art. 54 LlbG Rn. 5).

Bei einer aus Anlass der Besetzung einer Beförderungsstelle erstellten Beurteilung verlangt das Gebot der größtmöglichen Vergleichbarkeit, den Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er mit den Beurteilungszeiträumen der Beurteilungen der anderen Bewerber im Wesentlichen übereinstimmt (BayVGH B. v. 28.6.2002 - 3 CE 02.1282 - juris Rn. 35). Nur so wird eine einer Regelbeurteilung vergleichbare Aussagekraft der Anlassbeurteilung über Eignung, Befähigung und Leistung im Vergleich zu den anderen Bewerbern gewährleistet.

Ein Verfahrensfehler im Hinblick darauf, dass der Auswahlentscheidung nicht die aktuellen periodischen Beurteilungen der Bewerber, sondern die aus diesem Anlass eigens eingeholten Beurteilungen zugrunde gelegt wurden, liegt deshalb nicht vor.

In Folge der erst zum 1. April 2012 erfolgten Versetzung der Beigeladenen von der Stiftung Juliusspital W. zum Antragsgegner umfassen die periodischen Beurteilungen der Bewerber unterschiedliche Beurteilungszeiträume (beim Antragsteller sowie Herrn W. den regulären dreijährigen Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012, bei der Beigeladenen hingegen den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013) und erstrecken sich auf einen gemeinsamen Zeitraum von lediglich zwei Monaten. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner zum gemeinsamen Stichtag 31. August 2013 eine Anlassbeurteilung für alle verbliebenen Bewerber ab dem 1. April 2012 einholen. Der gemeinsame Beurteilungszeitraum umfasst dabei im Interesse der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Leistungen der Beigeladenen mit denen des Antragstellers sowie von Herrn W., die vom 1. April 2012 bis 31. August 2013 bei der IFB tätig waren, den gesamten Zeitraum, in dem die Beigeladene bis dahin bei der IFB beschäftigt war, um eine vergleichbare Aussagekraft sicherzustellen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass sich der Zeitraum der periodischen Beurteilung des Antragstellers mit dem der Anlassbeurteilung um zwei Monate (April und Mai 2012) überschneidet. Ein allgemeiner Grundsatz, dass sich Beurteilungen nicht überschneiden dürften („Grundsatz der lückenlos fortfahrenden, jedoch nicht überlappenden oder wiederholenden Beurteilung“, vgl. VG Bayreuth U. v. 29.6.2007 - B 5 K 06.838 - juris Rn. 41) kann der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so nicht entnommen werden (vgl. BVerwG U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 a. a. O.). Deshalb kann hieraus auch nicht abgeleitet werden, dass es in jedem Fall einen Rechtsverstoß darstellt, der die Beurteilung fehlerhaft macht, wenn eine Anlassbeurteilung sich auf einen Zeitraum erstreckt, der bereits Gegenstand einer Regelbeurteilung war (OVG NRW B. v. 20.10.2005 - 1 B 1388/05 - juris Rn. 24).

Die vorangehende Beurteilung hindert den Dienstherrn danach weder rechtlich noch tatsächlich, bei der nachfolgenden Beurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von der früheren Beurteilung erfasst ist (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O. Rn. 17). Bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler lediglich damit auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild nicht unerheblich geändert hat (BVerwG U. v. 18.7.2001 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 - OVG 4 S 39.13 - juris Rn. 17).

Die ist hier nicht der Fall. Das Leistungsbild des Antragstellers hat sich im fraglichen Zeitraum nicht relevant geändert - weder nach oben noch nach unten -, da in der Anlassbeurteilung die Bewertung der vorangegangenen periodischen Beurteilung fortgeschrieben wurde. In dieser hat der Antragsteller - ebenso wie in der Anlassbeurteilung - im Gesamturteil 9 Punkte und entsprechende Einzelbewertungen erhalten, so dass die Überscheidung nicht zu widersprüchlichen Aussagen durch abweichende Bewertungen der Leistungen des Antragstellers für einen bestimmten Zeitraum führt. Der Zeitraum von lediglich zwei Monaten, in denen sich die periodische Beurteilung mit der Anlassbeurteilung überschneidet, fällt bei einem Beurteilungszeitraum von 17 Monaten auch nicht entscheidend ins Gewicht, da sich die Anlassbeurteilung auf einen ausreichend langen gemeinsamen Zeitraum ohne Überschneidung bezieht (vgl. demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg a. a. O., wo sich die Überschneidung auf 22 Monate und damit auf zwei Drittel des Beurteilungszeitraums erstreckte).

Selbst wenn man aber insoweit von einem Verfahrensfehler ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls an einem substantiierten Vortrag dazu, inwiefern sich die „Überlappung“ um zwei Monate unter Leistungsgesichtspunkten nachteilig für den Antragsteller ausgewirkt haben sollte. Ein Nachteil wäre lediglich anzunehmen, wenn in dieser Zeit ein merklicher Leistungsabfall im Vergleich zur vorangehenden Regelbeurteilung festzustellen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 6.11.2013 a. a. O.), was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Das Vorbringen, es sei nicht ausgeschlossen, dass es beim Antragsteller aus Sicht des Antragsgegners gerade in diesen beiden Monaten zu Vorfällen gekommen sei, die ggf. das Gesamturteil entscheidend zulasten des Antragstellers beeinflusst hätten, ist rein hypothetisch und überdies auch verspätet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Unabhängig hiervon hat der Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sich die geringfügige „Überlappung“ der Beurteilungszeiträume um nur zwei Monate angesichts des deutlichen Leistungsvorsprungs der Beigeladenen um vier Punkte im Gesamturteil in der Weise auf den Leistungsvergleich auswirken könnte, dass bei rechtsfehlerfreier Bewertung eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ernsthaft möglich erscheint. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, da der Antragsteller in der vorangehenden periodischen Beurteilung ebenfalls nur mit 9 Punkten bewertet wurde. Seine Annahme, dass er im Rahmen einer erneuten Anlassbeurteilung, deren Ergebnis völlig offen sei, besser beurteilt werden könnte, ist deshalb fernliegend. Eine „Überlappung“ führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn ein Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG für einen - wie hier hinsichtlich des verbleibenden Beurteilungszeitraums von 15 Monaten - im Wesentlichen übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines der Betroffenen möglich ist und die Auswahlentscheidung trägt.

Auch die Rüge, die Punktebewertung in der Beurteilung sei nicht geeignet, die Bewertung des Antragstellers plausibel zu machen, greift nicht durch. Die Beurteilung entspricht dem nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG vorgeschriebenen Punktesystem. Verbale Hinweise sind gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 LlbG zulässig, jedoch nur im - nicht gegebenen - Fall der wesentlichen Verschlechterung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG zwingend. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe wurden entsprechend Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG unter Ziffer 3 „Ergänzende Bemerkungen“ dargelegt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist, waren auch ihre diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. September 2014 in Ziffer I und II wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am V.-...- Gymnasium der Antragsgegnerin nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben einem anderen Bewerber - um die von der Antragsgegnerin unter dem 16. Juli 2013 ausgeschriebene Stelle für die Funktion „Fachbetreuung Musik“ am V.-... Gymnasium (VMG) in R.

Bereits mit Stellenausschreibung vom 25. November 2008 hatte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ beim VMG ausgeschrieben, auf die sich der Antragsteller und der Beigeladene bewarben. Nach vorläufiger Aussetzung der Ausschreibung wurde die Stelle befristet bis 31. Dezember 2010 kommissarisch dem Antragsteller übertragen. Die Antragsgegnerin übertrug im März 2011 dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung und auf Dauer die entsprechende Funktion. Auf einen vom Beigeladenen gemäß § 123 VwGO gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht mitBeschluss vom 25. Mai 2011 (RO 1 E 11.646) der Antragsgegnerin auf, es zu unterlassen, die Schulverwaltungsfunktion, Fachbetreuung Musik, am VMG mit dem Antragsteller zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Beigeladenen bestandskräftig entschieden sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe sich geradezu der Verdacht aufgedrängt, dass der Antragsteller Wunschkandidat des Schulleiters sei und zu Ungunsten des Beigeladenen gegen das Gebot der Fairness verstoßen worden sei.

Aufgrund dieses Gerichtsbeschlusses entband die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2011 mit sofortiger Wirkung von der Schulverwaltungsfunktion „Fachbetreuer Musik“ am VMG. Mit Bescheid vom 4. August 2011 hob die Antragstellerin die Entscheidung, die Bewerbung des Beigeladenen abzulehnen, auf, um auf der Basis neuer Beurteilungen eine Auswahlentscheidung hinsichtlich der Stellenbesetzung zu treffen.

Der 19... geborene Antragsteller bestand im Jahr 2000 das zweite Staatsexamen für das höhere Lehramt an Gymnasien und trat den Dienst am VMG am 1. August 2006 an. Seit 1. Januar 2009 ist er Oberstudienrat in der BesGr A 14. In der dienstlichen Beurteilung vom 12. Juni 2008 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2006 bis 30. April 2008 erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der Beurteilung vom 4. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 12 Punkte.

Der 19... geborene Beigeladene trat den Dienst am VMG am 1. September 1989 an und wurde zum 1. Dezember 1993 zum Oberstudienrat nach BesGr A 14 befördert. In der dienstlichen Beurteilung 2002 erhielt er wie auch in der Beurteilung vom 23. April 2007 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2006 und in der Beurteilung vom 4. Juli 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 jeweils das Gesamturteil 11 Punkte.

Der Beigeladene erhob in der Folgezeit gegen seine dienstliche Beurteilung Klage, welche noch unter dem Az. RO 1 K 12.1844 beim Verwaltungsgericht anhängig ist.

Aufgrund der um 1 Punkt besseren dienstlichen Beurteilung vom 4. Juli 2011 fiel die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin im Jahr 2013 wiederum auf den Antragsteller. Daraufhin stellte der Beigeladene erneut einen Antrag nach § 123 VwGO. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2013 (RO 1 E 13.215) ab, da auf Grundlage des Widerspruchs des Beigeladenen gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2013 der Gerichtsbeschluss vom 25. Mai 2011 fortgelte, wonach der Antragsgegnerin die einstweilige Besetzung der Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ untersagt sei.

Daraufhin hob die Antragsgegnerin die interne Ausschreibung zur Besetzung der Stelle aus dem Jahr 2008 auf. Nach neuer Ausschreibung sollte die Auswahlentscheidung entsprechend einem Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts auf aktuelle Anlassbeurteilungen durch die neue Schulleiterin gestützt werden.

Unter dem 16. Juli 2013 erfolgte die erneute Ausschreibung. In den im Rahmen der erneuten Ausschreibung erstellten Anlassbeurteilungen vom 23. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014 wurde der Antragsteller mit einem Gesamturteil von 11 Punkten und der Beigeladene mit 12 Punkten beurteilt.

Die Schulleiterin legte die Anlassbeurteilungen dem obersten Dienstvorgesetzten auf dem Dienstweg vor. Unter dem 5. Februar 2014 formulierte der damalige Bürgermeister B. auf dem Vorlageschreiben, dass er die Ergebnisse dieser Beurteilung nicht für zutreffend halte und sie nicht mittrage. Daraufhin unterzog auf Weisung des Oberbürgermeisters die Abteilung Personalsteuerung die Stellungnahmen des Bürgermeisters und der Schulleiterin einer ausführlichen Würdigung und kam zu dem Ergebnis, dass es keinen Anlass gebe, die vorgelegten Anlassbeurteilungen nicht zu genehmigen. Daraufhin wurden die Anlassbeurteilungen vom Oberbürgermeister gebilligt.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen gefallen sei.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2014 Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu verpflichten, die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am VMG nicht mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen.

Der Antragsteller sei der besser geeignete Bewerber. Die der Stellenbesetzung zugrunde liegende Anlassbeurteilung sei nicht nur in weiten Teilen ungerecht, sie widerspreche auch dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, wonach eine Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung zu entwickeln sei. Die Anlassbeurteilung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Beurteilerin darauf verzichtet habe, einen Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters einzuholen. In der Zwischenzeit habe der Antragsteller auch mit Schreiben vom 18. August 2014 seine Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung begründet.

Mit Beschluss vom 1. September 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Stellenbesetzungsverfahren lasse nicht erkennen, dass gegen den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen worden sei und der Antragsteller mit seinem Begehren, die Besetzung der Funktionsstelle vorläufig auszusetzen, nach derzeitiger Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sein werde. Die Antragsgegnerin habe das 2008 eingeleitete Auswahlverfahren zu Recht aufgehoben, da ein sachlicher Grund für dessen Aufhebung vorgelegen habe. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass durch das erkennende Gericht in mehreren Beschlüssen die Unvoreingenommenheit des früheren Dienstvorgesetzten und Beurteilers in Frage gestellt worden sei. Gegen die die Erstellung von Anlassbeurteilungen, bestünden keine rechtlichen Bedenken. Ihr stünden weder die Richtlinien der Antragsgegnerin über die Beurteilung ihrer Beamten noch gesetzliche Vorschriften entgegen. Nachdem die zu beurteilenden Bewerber keine Schulverwaltungsfunktion ausübten, sei eine Stellungnahme der zuständigen Fachbetreuung als Beurteilungsgrundlage einzuholen gewesen. Da diese Stelle nicht besetzt gewesen sei, habe die Dienstvorgesetzte in vertretbarer Weise die fachliche Einschätzung von Frau L. eingeholt. Diese sei, nachdem der Antragsteller im Juni 2011 von den Aufgaben der Schulverwaltungsfunktion „Fachbetreuung Musik“ entbunden worden sei, mit Schreiben vom 26. Juni 2011 noch vom damaligen Schulleiter gebeten worden, bis zur endgültigen Klärung der Übertragung der Fachbetreuung Musik die organisatorischen Arbeiten innerhalb der Fachschaft Musik zu übernehmen. Aus der Anforderung und Verwertung dieser Stellungnahme im Rahmen einer Einbindung in den allgemeinen Beurteilungsprozess ergebe sich nicht der Verdacht einer möglichen Voreingenommenheit der Schulleiterin. Dass die Stellungnahme von Frau L. als persönlichkeitsbedingtes Werturteil subjektive Elemente enthalte, verstehe sich von selbst. Offensichtlich halte sie die Teamfähigkeit sowie die Kommunikation- und Konfliktfähigkeit des Antragstellers für verbesserungsbedürftig. Eine persönliche Voreingenommenheit könne weder der Wortwahl der Äußerung von Frau L. noch ihrem Inhalt entnommen werden. Entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung gebühre dem Beigeladenen der Vorrang. Er habe bei der Anlassbeurteilung vom 23. Januar 2014 ein Gesamturteil von 12 Punkten erhalten, während der Antragsteller lediglich 11 Punkte erreicht habe. Die Beurteilerin stützte ihre Anlassbeurteilung auf eine ausreichende Tatsachengrundlage. Zum einen sei sie bei Vornahme der Anlassbeurteilung ca. 30 Monate im Amt und somit in der Lage, die dienstlichen Tätigkeiten der Beteiligten durch eigene Wahrnehmungen einzuschätzen. Dazu gehörten eigene Wahrnehmungen und Beobachtungen bei Unterrichtsbesuchen, Proben und Vorbereitungsarbeiten für Konzerte, musikalische Veranstaltungen, Fachsitzungen sowie dem täglichen Dienstbetrieb in der Schule. Auch die Wahrnehmungen des Stellvertreters, Studiendirektor U. sowie der kommissarischen Fachbetreuerin Frau L. seien in die Stellungnahme eingeflossen. Rechtlich sei nicht zu beanstanden, dass die Beurteilerin keinen Beurteilungsbeitrag ihres Vorgängers eingeholt habe. Die einschlägigen Richtlinien der Antragsgegnerin sähen dies bei Anlassbeurteilungen nicht zwingend vor. Die Anlassbeurteilungen des Antragsgegners seien auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Aufgrund des Leistungsvorsprungs im Gesamturteil im Verhältnis zum Beigeladenen und der Zuerkennung der erforderlichen Verwendungseignung sei die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtmäßig. Auch die lediglich summarisch vorgenommene Prüfung der Einwendungen führe nicht zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung des Antragstellers.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte der Antragsteller am 16. September 2014 Beschwerde ein und beantragte,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2014 die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - die Funktionsstelle „Fachbetreuung Musik“ am VMG der Antragsgegnerin nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Das Verwaltungsgericht habe den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt. Zutreffend sei zwar die Auffassung des Erstgerichts, das Auswahlverfahren sei aus sachlichen Gründen abgebrochen worden. Hiergegen habe der Antragsteller auch keine Einwendungen erhoben. Der Antragsteller bleibe bei seinem Vortrag, wonach - auch wegen der schwierigen Vorgeschichte in diesem Fall - eine Voreingenommenheit gegen seine Person die letzte dienstliche Beurteilung präge. Die Wortwahl in der Stellungnahme von Frau L. sei nicht nur im Ergebnis vernichtend, wie beispielsweise die Wortwahl „er bemüht sich“ zeige. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts würden solche Formulierungen schon seit den 60er Jahren als Ausdruck des Tadels begriffen. Vor allem aber die süffisante Formulierung, es gelinge ihm „bisweilen“, habe mit einem subjektiven Moment, das sich von selbst verstehe, nichts mehr zu tun. Die in Ziffer 3 der Stellungnahme vom 26. März 2013 geschilderten Vorfälle belegten deutlich, dass es zwischen Frau L. und dem Antragsteller eigene zwischenmenschliche Schwierigkeiten gebe. Es sei offensichtlich, dass das Ergebnis dieser Stellungnahme nicht auf Basis neutraler Beobachtungen, sondern auf eigener Verletztheit beruhe. Der Antragsteller habe auch vorgetragen, dass ihm dieses Schreiben wie auch die Beobachtungen vom 13. Januar 2014 erstmals mit Akteneinsicht im hiesigen Verfahren bekannt geworden seien. Er habe in den vergangenen eineinhalb Jahren keine Gelegenheit gehabt, den massiven Vorwürfen von Frau L. entgegenzutreten. Hieraus folgere er zu Recht eine Voreingenommenheit auch der Schulleiterin, die ihm rechtliches Gehör einerseits nicht gewährt habe, sich andererseits offenbar kritiklos diesen massiven Vorwürfen angeschlossen habe. Außerdem fehle es an einem Beurteilungsbeitrag des Vorgängers. Wie sich aus der gesamten Vorgeschichte ergebe, hätte der frühere Schulleiter einen positiv und sachlich gerechtfertigten Beurteilungsbeitrag geliefert, zumal er die Leistungen des Antragstellers in der Vergangenheit korrekt eingeschätzt habe. Es gebe im hiesigen Auswahlverfahren keinen einzigen Hinweis darauf, dass der vormalige Schulleiter gegenüber dem Antragsteller positiv und gegenüber dem Beigeladenen negativ voreingenommen gewesen sei. Dieser Umstand werde schlichtweg unterstellt. Jedenfalls hätte man ein ausgewogenes Bild über den gesamten Beurteilungszeitraum zeichnen können, hätte man auch den früheren Schulleiter angehört. Zwar sei beim Tätigkeitsbericht erwähnt, dass der Antragsteller vom 23. März 2011 bis 8. Juni 2011 das Amt „Fachbetreuung Musik“ innegehabt habe. Nicht erwähnt sei aber, dass er schon eineinhalb Jahre zuvor das Amt kommissarisch wahrgenommen habe und sich in diesem Amt bewährt habe. Eine Beurteilung dieser Erfahrung fehle völlig. Das Verwaltungsgericht verweise wiederholt darauf, dass es im Eilverfahren offen bleiben möge, inwieweit die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die dienstliche Beurteilung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen wären. Dies betreffe insbesondere die Frage des Beurteilungsbeitrags, die Frage einer Hinweispflicht auf die beabsichtigte Verschlechterung, unklare Formulierungen der Einzelbewertungen und insbesondere den gerügten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Zu letzterem sei zwar richtigerweise festzustellen, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, sein bisheriges Prädikat beizubehalten. Es sei aber bei der aktuellen Beurteilung die letzte Beurteilung zu berücksichtigen. Abweichungen der Anlassbeurteilung von der Regelbeurteilung seien besonders zu begründen. An diesem Erfordernis mangle es. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Veränderung der Gesamturteile um jeweils 1 Punkt die Annahme eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot nicht rechtfertige, gehe an der Sache vorbei.

Die Antragsgegnerin beantragte,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Schulleiterin habe in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2014 u. a. ausgeführt, dass die Einschätzung von Frau L., wonach der Antragsteller „sich um eine adäquate Kommunikation innerhalb der Fachschaft bemühe“ und wonach „es ihm bisweilen gelinge, neben den eigenen Belangen auch Fachschaftsinteressen zu berücksichtigen“, sich mit ihren eigenen, mehrfach gemachten Erfahrungen und Beobachtungen aus dem täglichen Arbeitsablauf (z. B. beim Informationsfluss in der Fachschaft Musik, bei Fachsitzungen, bei der Vorbereitung von Konzerten) decke und dass die zugrunde liegenden Begebenheiten auch schriftlich dokumentiert seien. Der Antragsteller sei auch von der Schulleiterin in zahlreichen persönlichen Gesprächen auf die von Frau L. dargelegten Defizite im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hingewiesen worden. Im Übrigen habe die Schulleiterin darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrer Anlassbeurteilung um eine Würdigung und Wertung eigener Beobachtungen und Erfahrungen handle. Die kommissarische Übertragung der Schulverwaltungsfunktion „Musik“ sei dem Antragsteller ab dem Schuljahr 2009/2010 befristet bis einschließlich 31. Dezember 2010 kommissarisch übertragen worden. Nachdem sich die Anlassbeurteilung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014 beziehe, wäre es fehlerhaft gewesen, Wahrnehmungen aus der kommissarischen Fachbetreuertätigkeit in die Anlassbeurteilung einzubeziehen. Eines Beurteilungsbeitrags des früheren Schulleiters habe es aus sachlichen Gründen nicht bedurft. Die Anlassbeurteilungen seien auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von den Ergebnissen der vorherigen periodischen Beurteilungen in unterschiedlicher Weise abweichen und die vormalige Rangfolge der Beteiligten umkehren würden.

Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, da die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren mit den erfolgten Mitteilungen an die Bewerber abgeschlossen hat und die ausgeschriebene Stelle besetzt werden soll. Der Beigeladene kann einen Bewerbungsvorsprung erhalten, wenn ihm die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird (BayVGH, B. v. 29.1.2013 - 3 CE 12.1214 -juris Rn. 22).

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch, weil die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.

Gemäß § 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).

Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen eines konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 20; B. v. 22.11.2012 2 VR 5.12 juris Rn. 23 st. Rspr.).

Maßgebend für einen Leistungsvergleich sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in erster Linie in den dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - BayVBl 2003, 533; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108 ff.; BayVGH B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 32 ff.). Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am Besten als Grundlage für die Prognose dazu dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am Besten erfüllen wird. Geht es ausschließlich um die Besetzung eines Dienstpostens, so kann einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, der Vorrang eingeräumt werden, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am Besten erfüllt. Dieser Bewerber muss in Bezug auf bestimmte leistungsbezogene Gesichtspunkte, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens von herausragender Bedeutung sind, in besonderem Maße geeignet sein. Auch dieses Urteil muss in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen gestützt werden, je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifisch dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, um ausgewählt werden zu können (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - juris Rn. 25).

Nach Aufhebung der internen Stellenausschreibung zur Besetzung der Stelle aus dem Jahr 2008 unter dem 22. Mai 2013 schrieb die Antragsgegnerin die Funktion „Fachbetreuung Musik“ am VMG erneut aus. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens forderte die Hauptabteilung Personalsteuerung die Erstellung von Anlassbeurteilungen für die Bewerber. Demnach erstellte die seit 1. August 2011 amtierende Schulleiterin Anlassbeurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 23. Januar 2014. Nach der Rechtsprechung steht dem Dienstherrn bzw. dem für diesen handelnden Beurteiler für das in der dienstlichen Beurteilung liegende persönliche Werturteil eine immanente Beurteilungsermächtigung zu. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung sind dienstliche Beurteilungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können lediglich prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BVerfG, B. v. 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 - juris Rn. 32; BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594 - juris Rn. 17). Soweit Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilung bestehen, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und gleichmäßig angewendet werden und ob sie mit der gesetzlichen Regelung, insbesondere mit denen der Laufbahnvorschriften über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG U. v. 19.12.2002 -2 C 31/01 - juris Rn. 17).

Entgegen 9.2 der Grundsätze für die dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften der Antragsgegnerin (Beurteilungsrichtlinien) wurde ein Beurteilungsbeitrag des Schulleiters als früherer Beurteiler für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 nicht eingeholt. Gemäß 9.2 der Beurteilungsrichtlinien ist ein Beurteilungsbeitrag zur dienstlichen Beurteilung zu erstellen, wenn ein Beamter im Beurteilungszeitraum in der Regel mindestens sechs Monate im Bereich von zwei oder mehreren Beurteilern eingesetzt war. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gilt diese Regelung entsprechend bei Ausscheiden bzw. Wechsel des Beurteilers/der Beurteilerin im Beurteilungszeitraum. Der Beurteilungsbeitrag wird nicht unterschriftlich eröffnet, er ist aber dem Beamten in der Regel beim Entwurfsgespräch in Kopie auszuhändigen und die Berücksichtigung bei der Beurteilung zu erläutern. Diese Regelung für den Beurteilungsbeitrag unter Nr. 9 gilt nicht nur für die periodische Beurteilung, sondern auch für die Anlassbeurteilung. Nr. 9 der Beurteilungsrichtlinien unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Beurteilungsarten, so dass diese Vorschrift grundsätzlich auch für Anlassbeurteilungen gilt. Im konkreten Fall bilden diese Anlassbeurteilungen fast den gesamten Zeitraum der periodischen Beurteilung ab, der noch bis Ende des Jahres 2014 geht. Demnach besteht kein Anlass, Nr. 9 der Beurteilungsrichtlinien nicht auf die hier erstellten Anlassbeurteilungen anzuwenden. Da der frühere Schulleiter als Beurteiler einen Beurteilungszeitraum von sieben Monaten abdeckt, sind die Voraussetzungen für die Erstellung eines Beurteilungsbeitrages gegeben. Innerhalb der Grenzen des Art. 54 ff LbG ist der Dienstherr weitgehend frei, Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen durch Richtlinien festzulegen. Er kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, eine Notenskala aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Andererseits ist es angesichts dieser Gestaltungs- und Ermessensfreiheit um so bedeutsamer, dass der Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig auf alle Beamten anwendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Deshalb müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - juris Rn. 18).

Höchstmögliche Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll erreichen, dass die dienstliche Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung erfasst. Eine Regelbeurteilung muss deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassen (BVerwG U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 10). Diese Grundsätze müssen auch auf die hier erstellten Anlassbeurteilungen übertragen werden, die den überwiegenden Teil des Regelbeurteilungszeitraums umfassen.

Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen. Keinen zwingenden Grund stellt dar, wenn der Beurteiler die Tätigkeit des Beamten nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums aus eigener Anschauung kennt. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - Rn. 47;). Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin in 9.2. der Beurteilungsrichtlinien einen Zeitraum von sechs Monaten als maßgeblich angesehen, der von einem Beurteilungsbeitrag abgedeckt werden soll. Verwaltungsrichtlinien sind zwar keine Rechtsnormen, sollen aber eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Sie sollen im Beurteilungsverfahren eine Gleichbehandlung sicherstellen.

Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - juris Rn. 114 f.; U. v. 21.3.2007 -2 C 2/06 - juris Rn. 10, U. v. 16.10.2008 - 2 A 9/07 - Rn. 35). Auch Werturteile müssen auf nachvollziehbaren Feststellungen gegründet sein, die relevante Sachverhaltskomplexe oder Zeiträume nicht einfach ausblenden dürfen (BVerwG, B. v. 26.2.2004 - 2 B 41.03 - Rn. 3, U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - juris Rn. 12). Demnach hätte die Antragsgegnerin für die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge einholen müssen.

Die Antragsgegnerin kann ihre gegenteilige Meinung auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 47 stützen und eine Abweichung mit den besonderen Umständen des Falls begründen. Die Beurteilerin deckt nicht den gesamten Beurteilungszeitraum ab, sondern es bleibt ein Zeitraum offen, den die Antragsgegnerin in ihren Beurteilungsrichtlinien als maßgeblich angesehen hat. Inwieweit ein Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters noch maßgeblich ist und inwieweit er in die Tiefe geht, lässt sich erst nach Einholung des Beurteilungsbeitrags abschätzen. Bereits davor Mutmaßungen anzustellen, würde eine Bewertung vornehmen, ohne sich mit dem Beurteilungsbeitrag auseinanderzusetzen. Eine Voreingenommenheit könnte auch erst nach Erstellen des Beurteilungsbeitrags geprüft werden.

Soweit der Senat im Beschluss vom 17. Dezember 2010 (3 ZB 09.2851 - juris Rn. 3) die Notwendigkeit eines Beurteilungsbeitrags für einen neunmonatigen Zeitraum zu Beginn der Beurteilungsperiode verneint hat, ist diese Fallkonstellation nicht mit der nunmehr zu entscheidenden zu vergleichen. In jenem Fall war nach den Beurteilungsrichtlinien ein Beurteilungsbeitrag bei Wechsel des Entwurfsverfassers nur notwendig, wenn ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens einem Jahr vorliegt. Die Antragsgegnerin hat in ihren Beurteilungsrichtlinien in zulässiger Weise jedoch bereits einen Zeitraum von sechs Monaten als maßgeblich erklärt, unabhängig davon, dass man den Zeitraum in den Beurteilungsrichtlinien auch auf ein Jahr festlegen könnte.

Auch das Schreiben des früheren Schulleiters vom 18. Februar 2012, das zu den Einwendungen des Beigeladenen gegen seine dienstliche Beurteilung 2010 erfolgte, ersetzt nicht Beurteilungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011, denn es ist zu einer ganz anderen Thematik erfolgt und setzt sich auch nicht mit allen Beurteilungsmerkmalen auseinander. Unerheblich ist auch, dass die Einschätzung der Eignung des Antragstellers durch den früheren Schulleiter aktenkundig und bei der Vornahme der Anlassbeurteilung bekannt war (siehe Schreiben der Antragsgegnerin vom 3.11.2014), denn dies ersetzt keinen Beurteilungsbeitrag.

Somit fehlt es an dem nach den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen Beurteilungsbeitrag des früheren Schulleiters. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Formalvorschrift, sondern sie will bewerkstelligen, dass eine wesentliche Zeit, die die Antragsgegnerin mit sechs Monaten definiert hat, bei der Beurteilung Berücksichtigung findet. Das führt zu dem Ergebnis, dass die eingeholten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden können. Das hat zur Folge, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig und damit dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben ist.

Für das weitere Verfahren ergibt sich daraus, dass zunächst für die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge des früheren Schulleiters einzuholen sind. Da zum 31. Dezember 2014 der Zeitraum der periodischen Beurteilung abläuft (6.1 der Beurteilungsrichtlinien, Art. 70 Abs. 8 Satz 1 LlbG), sind vor der neuen Auswahlentscheidung neue periodische Beurteilungen unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze einzuholen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris Rn. 4).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als Polizeiamtmann (3. QE BesGr. A 11) beim Polizeipräsidium München in der Abteilung Personal - P2 eingesetzt; er wurde zuletzt 2003 befördert. In der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 erhielt er 8 Punkte, in der vorhergehenden Beurteilung 9 Punkte im Gesamturteil. Der Beigeladene ist als Polizeiamtmann beim Bayerischen Landeskriminalamt beschäftigt und erhielt in der Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 9 Punkte im Gesamturteil.

Im Mitteilungsblatt Nr. 13 der Bayerischen Polizei vom 16. Juli 2012 schrieb der Antragsgegner unter 4.1 folgende Stelle beim Bayerischen Landeskriminalamt aus:

„Dienstposten als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE beim Sachgebiet 324 (seit 01.06.2012 Autorisierte Stelle Bayern (im Aufbau) mit dem Aufgabenschwerpunkt Vergabeverfahren (A11/A12). Für den Dienstposten kommen ausschließlich Beamtinnen/Beamte der 3. QE der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in Betracht. Die Autorisierte Stelle Bayern (im Aufbau) hat den Auftrag, beim Bayerischen Landeskriminalamt ein Kompetenzzentrum für den Digitalfunk aller Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern aufzubauen.“

Auf diese Stelle bewarb sich neben dem Antragsteller der Beigeladene, der seine Bewerbung jedoch wieder zurückzog.

Laut Aktenvermerk des Bayerischen Landeskriminalamtes vom Oktober 2012 wurde der Antragsteller aufgrund eines Vorstellungsgesprächs am 18. Oktober 2012 als ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle erachtet. Bei dem Dienstposten handle es sich um eine verantwortungsvolle Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen Vergaberecht und Technik, die neben der Fähigkeit, sich in ein rechtlich anspruchsvolles und umfassendes Rechtsgebiet einarbeiten zu können, auch technisches Verständnis im Bereich des Digitalfunks voraussetze. Der Antragsteller habe jedoch in nahezu allen Bereichen deutliche Schwächen und mangelnde Erfahrung aufzuweisen. Das Thema Digitalfunk schien ihm völlig unbekannt zu sein. Erfahrung im Vergabebereich sei zwar nicht Voraussetzung für die Übertragung des Dienstpostens, doch bestünden erhebliche Bedenken, ob der Antragsteller dazu in der Lage sei, die erforderlichen Fähigkeiten selbstständig zu erwerben und umzusetzen, was die Abwicklung der Vergaben für den Digitalfunk gefährden würde. Auch in Bezug auf die fachlichen, methodischen und organisatorischen Anforderungen an die Stelle habe der Antragsteller nur vereinzelt brauchbare Ansätze aufgezeigt. Gegen ihn spreche weiter, dass er in seiner aktuellen Beurteilung nur 8 Punkte erreicht habe. Für die bestmögliche Besetzung der Beförderungsstelle sei die Ausschreibung daher zu widerrufen, um den Bewerberkreis zu aktualisieren, da zu erwarten sei, dass sich bei einer erneuten Ausschreibung ein breiterer Interessentenkreis ergeben werde, weil inzwischen die Beurteilungen aller Beamten der 3. QE eröffnet worden seien.

Mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 23. Oktober 2012 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Ausschreibung der Stelle zu widerrufen. Da der Antragsteller als einziger Bewerber verblieben sei, sei eine neue Ausschreibung zu veranlassen, um einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen und die bestmögliche Besetzung der Stelle zu erreichen.

Der hiergegen vom Antragsteller am 26. November 2012 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 15. April 2013 zurückgewiesen. Über die hiergegen vom Antragsteller am 17. Mai 2013 erhobene Klage (M 5 K 13.2267) ist bislang nicht entschieden.

Im Mitteilungsblatt Nr. 10 der Bayerischen Polizei vom 31. Mai 2013 wurde sodann die Ausschreibung unter 4.1 im Mitteilungsblatt Nr. 13 der Bayerischen Polizei vom 16. Juli 2012 widerrufen.

Im Mitteilungsblatt Nr. 14 der Bayerischen Polizei vom 31. Juli 2013 schrieb der Antragsgegner unter 10.4 folgende Stelle beim Bayerischen Landeskriminalamt aus:

„Dienstposten als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE Autorisierte Stelle Bayern (AS Bayern) bei der Autorisierten Stelle Bayern (AS Bayern) - mit Aufgabenschwerpunkt Vergabeverfahren. Die Verwendung erfolgt beim Sachgebiet 124 - Beschaffung/Zentraleinkauf - in München (A11/A12). Für den Dienstposten kommen ausschließlich Beamtinnen/Beamte der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in Betracht.“

Auf diese Stelle bewarben sich erneut der Antragsteller und der Beigeladene.

Mit Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 6. Februar 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, da dieser in der aktuellen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 in BesGr. A 11 ein besseres Gesamturteil als der Antragsteller erzielt habe.

Hiergegen hat der Antragsteller am 19. Februar 2014 Klage erhoben (M 5 K 14.679) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu übertragen oder eine auf den Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25. März 2014, zugestellt am 27. März 2014, abgelehnt. Der Antragsteller könne sich nicht mehr auf Rechte aus dem Ausschreibungsverfahren für den Dienstposten im Mitteilungsblatt Nr. 13 vom 16. Juli 2012 berufen, weil die Ausschreibung rechtmäßig widerrufen worden sei. Der Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei im Schreiben vom 23. Oktober 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 15. April 2013 hinreichend dokumentiert. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden, da der Antragsteller für die Stelle nicht uneingeschränkt geeignet sei und daher durch eine erneute Ausschreibung der am besten geeignete Bewerber ausfindig zu machen sei. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde durch die Auswahlentscheidung nicht verletzt, da er gegenüber dem Beigeladenen aktuell um einen Punkt schlechter beurteilt worden sei.

Mit seiner am 10. April 2014 eingelegten und begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Grund für den Widerruf der Ausschreibung vom 16. Juli 2012 sei nicht ausreichend dokumentiert worden. Es liege auch kein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vor. Der Antragsteller besitze die Eignung für den streitgegenständlichen Dienstposten und erfülle das Anforderungsprofil, da er Beamter der 3. QE der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst sei und ein Amt der BesGr. A 11 innehabe. Seine Beurteilung schließe mit dem Gesamturteil 8 Punkte, was bedeute, dass die Leistung des Antragstellers in jeder Hinsicht den Anforderungen genüge. Die im Aktenvermerk des Antragsgegners vom Oktober 2012 dokumentierten Gründe würden für eine Ablehnung als nicht geeignet nicht genügen. Soweit darauf abgestellt werde, dass der Antragsteller sein Interesse an der Stelle nicht genügend dargelegt habe, habe er dieses durch seine Bewerbung bekundet. Soweit bemängelt werde, dass der Antragsteller keine überzeugenden Antworten auf gestellte Fragen gegeben habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Soweit aufgrund fehlender Erfahrung des Antragstellers auf bestimmten Gebieten Defizite bei den fachlichen, methodischen und organisatorischen Anforderungen gesehen würden, hätte der Antragsgegner diese Anforderungen schon in der Ausschreibung festlegen müssen. Die nunmehr von ihm verlangten „unerlässlichen“ Fähigkeiten im Bereich der Organisations-, Konzept und Pionierarbeit gingen jedoch nicht aus der Ausschreibung hervor. Auf diese Weise könne er willkürlich durch die nachträgliche Erstellung eines Anforderungsprofils einen unliebsamen Bewerber als nicht geeignet einstufen. Bei der Auswahlentscheidung sei auch nur auf das höhere Gesamturteil des Beigeladenen und nicht auf besondere Erfahrungen abgestellt worden. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens könne auch nicht darin gesehen werden, dass seit der ersten Ausschreibung über ein Jahr vergangen sei, da dies auf der langsamen Sachbearbeitung des Landeskriminalamtes beruhe.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akten der Verfahren M 5 K 13.2267 und M 5 K 14.679 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Recht mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen aufgrund des um einen Punkt (9 statt 8 Punkte) besseren Gesamturteils in der letzten periodischen Beurteilung als leistungsstärker als den im gleichen Statusamt (BesGr. A 11) befindlichen Antragsteller anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht (st. Rspr., BVerwG B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108).

Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Der Antragsteller kann sich nicht mehr auf Rechte aus dem Besetzungsverfahren für den streitgegenständlichen Dienstposten aus der Ausschreibung vom 12. Juli 2012 berufen, da diese Ausschreibung vom Antragsgegner am 31. Mai 2013 rechtmäßig widerrufen und ein neues Auswahlverfahren durchgeführt wurde.

Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, das Amt mit einem Bewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber für die Stelle. Dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Beendigung eines von ihm eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Jedoch ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens, durch den sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert deshalb einen sachlichen Grund. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss dabei jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden (BVerfG E. v. 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 - juris Rn. 22 f.; BVerwG U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27 f.; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 67).

Die für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens maßgeblichen Gründe sind im Vermerk des Bayerischen Landeskriminalamtes vom Oktober 2012 dokumentiert. Der Antragsgegner hat den Antragsteller aufgrund des Vorstellungsgesprächs vom 18. Oktober 2012 als nicht (uneingeschränkt) geeignet angesehen und beschlossen, die Ausschreibung zu widerrufen, um den Bewerberkreis zu aktualisieren und so dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle gerecht zu werden. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 mitgeteilt, so dass den formalen Anforderungen an die Dokumentation der maßgeblichen Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Rechnung getragen worden ist.

Auch inhaltlich rechtfertigt die angegebene Begründung den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens. Sachliche Gründe für die Beendigung des Auswahlverfahrens müssen aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können. Das ist nicht der Fall, wenn die Gründe das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten willkürlich oder aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen (BVerwG U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27). Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist dabei ein anderes, als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG U. v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - juris Rn. 21). Ein sachlicher Grund liegt etwa dann vor, wenn sich der Dienstherr entschließt, mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle einen breiteren Interessentenkreis anzusprechen, weil keiner der Bewerber den Erwartungen entspricht (BVerwG U. v. 26.1.2012 - 2 A 7.09 - juris Rn. 27) oder weil der Dienstherr den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG U. v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29) oder wenn seit der ersten Ausschreibung schon ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und der Dienstherr den Bewerberkreis aktualisieren und vergrößern will (NdsOVG B. v. 14.9.2006 - 5 ME 219/06 - juris Rn. 15) oder wenn der Dienstherr aufgrund der während des Auswahlverfahrens von ihm gewonnenen Erkenntnisse funktionsspezifische Differenzierungen des Anforderungsprofils vornimmt, um den Bewerberkreis sachbezogen einzugrenzen (OVG NRW B. v. 15.1.2003 - 1 B 2230/02 - juris Rn. 12). Darüber hinaus sind weitere Fallgestaltungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens denkbar (vgl. BayVGH B. v. 1.2.2012 - 3 CE 11.2725 - juris Rn. 24 - Inkrafttreten neuer ermessenslenkender Richtlinien; B. v. 24.10.2012 - 3 CE 12.1645 - juris Rn.29 - Änderung der Funktionsstruktur; BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 74 - Beanstandung einer früheren Auswahlentscheidung).

Da der Antragsgegner den Antragsteller als einzigen verbliebenen Bewerber für die ausgeschriebene Stelle nicht (uneingeschränkt) als geeignet ansah, hat er das erste Auswahlverfahren aus einem sachlichem Grund abgebrochen, um mit dem Ziel der bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle durch eine erneute Ausschreibung einen breiteren Interessentenkreis ansprechen zu können (BVerwG U. v. 25.4.1996 - 2 C 21.95 - juris Rn. 23; U. v. 22.7.1999 - 2 C 14.98 - juris Rn. 29).

Der Antragsgegner hat die Ungeeignetheit des Antragstellers nachvollziehbar damit begründet, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Dienstposten - wie auch aus dem Ausschreibungstext vom 16. Juli 2012 hervorgeht, in dem ausdrücklich auf den Aufgabenschwerpunkt Vergabeverfahren sowie auf die Bedeutung der Tätigkeit für den Aufbau des Digitalfunks der Sicherheitsbehörden in Bayern hingewiesen wird - um eine verantwortungsvolle Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen Vergaberecht und Technik handelt, die neben der Fähigkeit, sich in ein rechtlich anspruchsvolles und sehr umfassendes Rechtsgebiet einzuarbeiten, auch ein gewisses technisches Verständnis im Bereich des Digitalfunks voraussetzt, woran es dem Antragsteller, bei dem nicht einmal ein allgemeines Basiswissen (etwa zu den Medien) vorhanden war, ausweislich des Vorstellungsgesprächs offensichtlich mangelte. Dem Antragsteller schien das Thema Digitalfunk vielmehr völlig unbekannt zu sein. So konnte er auch auf Nachfrage, was er zum Digitalfunk wisse und weshalb er sich aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Personalsachbearbeitung zutraue, die mit der Stelle verbundenen Anforderungen zu erfüllen, keine (überzeugende) Antwort geben.

Zudem bestanden - auch wenn der Antragsgegner Erfahrungen im Vergabeverfahren ausdrücklich nicht zwingend für die Übertragung des Dienstpostens voraussetzt - aufgrund des Vorstellungsgesprächs erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller, der in seiner bisherigen Tätigkeit über keine Berührungspunkte mit dem Einkauf (z. B. im Warenwirtschaftssystem) verfügt, dazu in der Lage ist, die für die Beschaffungen nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Vergaberecht selbstständig zu erwerben und auch umzusetzen, ohne den Aufbau des Digitalfunks zu gefährden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ihn als ungeeignet für die Wahrnehmung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben ansieht, weil er nicht über Kenntnisse oder Fähigkeiten im Vergabebereich verfügt und sich in angemessener Zeit ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht selbst verschaffen kann (vgl. BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 31).

Hinzu kommt, dass der Antragsteller in Bezug auf die für die Stelle erforderlichen fachlichen, methodischen und organisatorischen Anforderungen nur einzelne brauchbare Ansätze aufgezeigt hat. So haben sich beim Vorstellungsgespräch kaum Hinweise auf Erfahrungen des Antragstellers im Bereich der Projektarbeit ergeben, die dem Dienstposten aufgrund seiner Struktur immanent ist. Dieser hat im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit z. B. nicht selbstständig Arbeitskonzepte erstellt und war auch nicht in größere und komplexe Sachverhalte, wie dies bei Ausschreibungen regelmäßig der Fall ist, eingebunden. Ebenso wenig verfügt er über Erfahrungen in der Zusammenarbeit z. B. als Teamleiter oder bei der selbstständigen Durchführung von Dienstbesprechungen auf Sachgebiets- oder Abteilungsebene. Die Stelle eignet sich nach der Einschätzung des Antragsgegners auch nicht dafür, um sich in solchen Anforderungen erstmalig zu erproben, sondern setzt sie vielmehr voraus.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Interesse einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle den Antragsteller angesichts seiner Defizite nicht als (uneingeschränkt) geeignet erachtet hat, sondern durch Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens und erneute Ausschreibung des Dienstpostens im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG einen geeigneteren Bewerber für die Beförderungsstelle ausfindig machen will. Dies hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens.

Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass er die erforderliche Eignung besitze, da seine letzte periodische dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil von 8 Punkten schließe, so dass seine Leistung in jeder Hinsicht den Anforderungen genüge, die für die Besetzung einer mit A 11/A 12 bewerteten Beförderungsstelle der 3. Qualifikationsebene gefordert würden. Der Antragsgegner hat im Interesse einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller mit einem Prädikat von 8 Punkten zwar die grundsätzliche Eignung für einen Beförderungsdienstposten der BesGr. A 11/A 12 aufweist, dass er trotz seines langen Erfahrungswissens im aktuellen Amt - seine Beförderung nach BesGr. A 11 erfolgte bereits 2003 - jedoch offensichtlich nicht in der Lage war, sich durch seine im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen bei der Beurteilung in der Vergleichsgruppe im vorderen Feld zu platzieren, sondern sich im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung sogar um einen Punkt im Gesamturteil verschlechtert hat.

Ebenso wenig kann sich der Antragsteller darauf berufen, das Anforderungsprofil für den ausgeschriebenen Dienstposten zu erfüllen, da er Beamter der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst sei und ein Amt der BesGr. A 11 innehabe. Zwar ist Bezugspunkt der an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlentscheidung das Amt im statusrechtlichen Sinn und nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens. Ein Beamter ist aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig auch als geeignet anzusehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 28). Die Anforderungen an die Stelle erschöpfen sich jedoch nicht in der Vorgabe, dass für den Dienstposten ausschließlich Beamtinnen bzw. Beamte der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in Betracht kommen, sondern der Dienstposten setzt, wie sich aus dem Ausschreibungstext ergibt, neben der Wahrnehmung von Aufgaben im Vergabebereich implizit auch ein gewisses technisches Verständnis im Bereich des Digitalfunks voraus. Hierbei handelt es sich ersichtlich auch um Kenntnisse bzw. Fähigkeiten, die ein Bewerber i.d.R. nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, so dass der Antragsgegner den Antragsteller mangels (Grund-) Kenntnissen im Digitalfunkbereich und fehlender Erfahrung im Vergabebereich rechtsfehlerfrei als nicht (uneingeschränkt) geeignet für die ausgeschriebene Stelle ansehen durfte (vgl. BVerwG B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 31).

Insoweit trifft es auch nicht zu, dass der Antragsgegner den Antragsteller willkürlich als „unliebsamen“ Bewerber durch die nachträgliche Erstellung eines (konstitutiven) Anforderungsprofils als nicht (uneingeschränkt) geeignet für die ausgeschriebene Stelle eingestuft und so aus leistungsfremden Gründen aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen hätte. Er hat den Antragsteller vielmehr zulässigerweise aufgrund der Nichterfüllung bestimmter Kriterien, die der Ausschreibung zugrunde lagen und auf die es ihm besonders ankam, als nicht (uneingeschränkt) geeignet erachtet (vgl. zu einem beschreibenden oder auch allgemeinen Anforderungsprofil BayVGH B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 78).

Da der Antragsgegner das erste Auswahlverfahren somit aus einem sachlichen Grund abgebrochen hat, kann im Ergebnis offen bleiben, ob ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auch darin liegt, dass seit der ersten Ausschreibung über ein Jahr vergangen war und inzwischen die Beurteilungen für sämtliche Beamten der 3. Qualifikationsebene vorliegen, so dass über eine erneute Ausschreibung eine Aktualisierung des Bewerberkreises erreicht werden könnte.

Der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung steht schließlich auch nicht entgegen, dass bei ihr nurmehr auf das gegenüber dem Antragsteller bessere Gesamturteil des Beigeladenen und nicht mehr auch auf besondere Erfahrungen abgestellt wurde, wie der geänderte Ausschreibungstext zeigt. Mit dem zulässigen Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens und der erneuten Ausschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens konnte der Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens auch die Kriterien für die Vergabe der Stelle neu festlegen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 5 K 13.4666

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. Februar 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Anlassbeurteilung; Immobilien Freistaat ...; keine Änderung der Leistung gegenüber der vorangehenden periodischen Beurteilung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: Immobilien Freistaat ..., Zentrale ...

- Beklagter -

wegen Anlassbeurteilung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 am 24. Februar 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der 1956 geborene Kläger steht als Beamter der dritten Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 11) in Diensten des Beklagten und ist seit dem 16. Mai 2006 bei der Immobilien Freistaat Bayern (IFB) tätig. Seit 1. September 2007 wird er innerhalb der Regionalvertretung ... im dortigen Sachgebiet ... (Grundbesitzverwaltung) eingesetzt. In seiner periodischen Beurteilung vom ... Dezember 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 - 31. Mai 2012 erzielte der Kläger 9 Punkte. Die dienstliche Beurteilung ist Gegenstand des Klageverfahrens M 5 K 13.1093.

Nachdem sich der Kläger auf die intern ausgeschriebene mit A 12 bis A 13 bewertete Stelle eines Leiters/einer Leiterin der Sachgebiete ... (Besitzverwaltung Oberbayern, Fischereirechte) und ... (Grundbesitzverwaltung) bei der Regionalvertretung ... der IFB beworben hatte, holte der Beklagte im Zuge des Auswahlverfahrens am ... September 2013 Anlassbeurteilungen für den Kläger und die anderen Bewerber ein. Die auf der Grundlage der eingeholten Anlassbeurteilungen getroffene Auswahlentscheidung ist Gegenstand des Weiteren Klageverfahrens M 5 K 13.4665.

In der Anlassbeurteilung des Klägers vom ... September 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 - 31. August 2013 erzielte der Kläger 9 Punkte. Auch hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale entspricht die Anlassbeurteilung der periodischen Beurteilung vom ... Dezember 2012.

Am 8. Oktober 2013 hat der Kläger Klage gegen die Anlassbeurteilung erhoben und zuletzt beantragt,

die Anlassbeurteilung vom ... September 2013 für den Zeitraum 1. April 2012 - 31. August 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für die Zeit vom 1. April 2012 - 31. August 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Die Beurteilung sei nicht ausreichend plausibilisiert und dem Kläger sei bei der Eröffnung nichts zur Beurteilung mitgeteilt worden. Auch die Ausführungen in den ergänzenden Bemerkungen der Beurteilung seien nicht geeignet, den Plausibilisierungsanspruch des Klägers zu erfüllen.

Demgegenüber hat die IFB für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 24. Februar 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung der Anlassbeurteilung vom ... September 2013. Die Anlassbeurteilung diente dem Leistungsvergleich, der im Zuge der Stellenbesetzung des Leiters/der Leiterin der Sachgebiete ... und ... bei der Regionalvertretung ... angestellt wurde. Erst nachdem der hierbei erfolgreichen Bewerberin der fragliche Dienstposten bereits zugewiesen und von ihr wahrgenommen worden war, ergab sich das Erfordernis der erneuten Besetzung der Stelle, nachdem diese Bewerberin auf ihren Wunsch hin zum 1. Juni 2014 zu einem anderen Dienstherren versetzt wurde. In dieser Situation war der Beklagte nicht verpflichtet, die Stelle im Wege des Wiedereintritts in das Auswahlverfahren zu besetzen, sondern durfte dies auch im Wege der Umsetzung tun. Im Einzelnen wird hierzu auf das Urteil vom 24. Februar 2015 im Stellenbesetzungsverfahren M 5 K 13.4665 Bezug genommen. Mit der nicht zu beanstandenden Entscheidung, die Stelle im Wege der Umsetzung zu besetzen, hat die Anlassbeurteilung ihre Funktion verloren, Grundlage einer Auswahlentscheidung im Hinblick auf die angesprochene Stelle zu sein. Da auch nicht ersichtlich ist, dass die Anlassbeurteilung vom ... September 2013 im Hinblick auf künftige Personalauswahlentscheidungen zur Person des Klägers, der sich nach Angaben des Beklagten im fortgesetzten Krankenstand befindet, Relevanz hat, ist nicht erkennbar, inwieweit das geltend gemachte Klagebegehren die Rechtsposition des Klägers verbessern kann (für eine aktuelle Leistungseinschätzung: BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 3 BV 09.616; für die isolierte Anfechtung einer aktuellen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungseinschätzung: VG München, U. v. 27.1.2009 - M 5 K 08.3814).

2. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Aufhebung der Anlassbeurteilung vom ... September 2013 für den Beurteilungszeitraum 1. April 2012 - 31. August 2013 und Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Anlassbeurteilung vom ... September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog).

Die angefochtene Anlassbeurteilung vom ... September 2013 wurde ersichtlich aus der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom ... Dezember 2012 entwickelt, sie ist mit dieser in ihren inhaltlichen Aussagen sowohl in der Bewertung des Gesamturteils als auch in der Bewertung der Einzelmerkmale identisch. Damit bringt der Beurteiler zum Ausdruck, dass nach seiner Bewertung eine Leistungsveränderung zum vorangegangenen Beurteilungszeitraum der periodischen Beurteilung auch für den weiteren Zeitraum der Anlassbeurteilung vom 1. Juni 2012 bis 31. August 2013 nicht stattgefunden hat. Eine derartige Aussage ist für den relativ überschaubaren Zeitraum von 15 Monaten auch nicht ungewöhnlich und bedurfte daher keiner weiteren Begründung (zur Unschädlichkeit des Überlappungszeitraumes von 2 Monaten: BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32). Der Geschäftsführer der IFB durfte als zuständiger Beurteiler seine diesbezügliche Einschätzung auch auf die im Entwurf für die Anlassbeurteilung dokumentierten Beobachtungen der Vorgesetzten des Klägers in der Regionalvertretung ... - der zuständigen Bereichsleiterin und des Regionalvertretungsleiters - stützen. Nachdem der Zweck der insoweitigen aktualisierten Leistungsanfrage an die Regionalvertretung ... aus der dort zu besetzenden Stelle und dem vorangegangenen Verfahren hierzu evident erkennbar war, der von dort vorgelegte Entwurf eine identische Leistungsbewertung wie in der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung enthielt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler ohne weitere Rückfrage in der Regionalvertretung ... davon ausgegangen ist, dass keine Leistungsveränderung innerhalb der nachfolgenden 15 Monate stattgefunden hat und er sich diese Einschätzung auch zu Eigen gemacht hat. Die hierfür im Ausgangspunkt herangezogene dienstliche Beurteilung vom ... Dezember 2012 ist auch ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden; insoweit wird auf das Urteil vom 24. Februar 2015 - M 5 K 13.1093 - Bezug genommen.

Nachdem der Kläger selbst weder eine weitere Befragung seiner Vorgesetzten innerhalb der Regionalvertretung ... in der mündlichen Verhandlung beantragt oder angeregt, noch substantiiert Einwände gegen die angefochtene Anlassbeurteilung vorgebracht hat, bedurfte es auch keiner weiteren Beweisaufnahme hierzu.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.