Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 3 C 16.1639, 3 C 16.1820

bei uns veröffentlicht am11.04.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen 3 C 16.1639 und 3 C 16.1820 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Auf die Beschwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 10. August 2016 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verwaltungsstreitverfahren M 12 K 15.1799 wird auf 41.949,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Verbindung der Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde (3 C 16.1639) gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 10. August 2016 ist begründet (1). Soweit das Rechtsmittel in anderer Form durch die erneute Streitwertbeschwerde vom 6. September 2016 (3 C 16.1820) nochmals später eingelegt worden ist, braucht und kann keine Entscheidung darüber durch das Rechtsmittelgericht ergehen (2.).

Das Verwaltungsgericht hat in dem Klageverfahren M 12 K 15.1799, in dem der Kläger im Wesentlichen die weitere Gewährung eines Unfallausgleichs beanspruchte, den Streitwert mit Beschluss vom 18. Februar 2016 in Höhe von 5.000,- Euro festgesetzt. Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte kraft eigenen Rechts im eigenen Namen mit Schreiben vom 1. August 2016 Streitwertbeschwerde (3 C 16.1639) mit dem Antrag, den Streitwert auf 23.425,50 Euro (Unfallausgleich für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 3. Juni 2013 in Höhe von 50% von monatlich 679,- Euro = 339,50 Euro x 3 Monate sowie im Zeitraum vom 4. Juni 2013 bis 4. Februar 2016 in Höhe von monatlich 679,- Euro x 33 Monate) heraufzusetzen.

Mit Beschluss vom 10. August 2016 berichtigte das Verwaltungsgericht den Streitwertbeschluss vom 18. Februar 2016 von Amts wegen nach § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend, dass der Streitwert auf 16.296,- Euro (zweifacher Jahresbetrag x monatliche Grundrente in Höhe von 679,- Euro) festgesetzt wird, da das Gericht in der unterschriebenen und der Geschäftsstelle übergebenen Beschlussformel den Streitwert auf 16.296,- Euro festgesetzt habe und dieser Betrag lediglich unrichtig in den den Beteiligten zugestellten Beschluss übertragen worden sei. Das Verwaltungsgericht half der Streitwertbeschwerde vom 1. August 2016 (3 C 16.1639) mit Beschluss vom 18. August 2016 nicht ab.

Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 6. September 2016 erneut Streitwertbeschwerde (3 C 16.1820) kraft eigenen Rechts im eigenen Namen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. August 2016. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte er mit, dass die Streitwertbeschwerde mit dem Az. 3 C 16.1639 aufrechterhalten bleibe, soweit das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss vom 10. August 2016 abgeholfen habe.

1. Die Beschwerde (3 C 16.1639) gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2016 in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2016 hat Erfolg.

1.1 Die Streitwertbeschwerde des Klägerbevollmächtigten aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da der ursprüngliche Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2016 infolge des Berichtigungsbeschlusses vom 10. August 2016 nicht gegenstandslos geworden ist. Durch den Berichtigungsbeschluss wird ein Fehler des ursprünglichen Beschlusses lediglich rückwirkend korrigiert. Der Berichtigungsbeschluss wirkt zurück auf den Zeitpunkt, in welchem der ursprüngliche Streitwertbeschluss vom 18. Februar 2016 erlassen wurde, und so, als wäre der Beschluss von Beginn an in der berichtigten Fassung ergangen (VGH BW, B.v. 23.8.2000 - 2 S 44/00 - BeckRS 2000, 19609; BGH, U.v. 9.12.1983 - V ZR 21/83 - BGHZ 89, 184/186; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 118 Rn. 34). Trotz berichtigter höherer Streitwertfestsetzung bleibt der Klägerbevollmächtigte beschwert, soweit er eine Streitwertsetzung über den Betrag in Höhe 16.296,- Euro begehrt.

1.2. Die Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Für die Streitwertbemessung in einem Verwaltungsstreitverfahren um die Gewährung von Unfallausgleich ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG der dreifache Jahresbetrag des bei Klageerhebung geltend gemachten Anspruchs maßgebend unter Hinzurechnung der gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei Einreichung der Klage fälligen Beträge (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2018 - 14 ZB 17.696 - juris Rn. 32 ff.; HessVGH, B.v. 19.12.2017 - 1 E 1341/17 - juris Rn. 6; SächsOVG, U.v. 12.3.2019 - 2 A 71/16 - juris Rn. 40 ff.).

Soweit der Senat in diesen Streitigkeiten bislang in Anlehnung an § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 einen Streitwert in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten höheren Besoldung/Versorgung angenommen hat, hält er hieran nicht mehr fest.

Wie das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden hat, ist einer Empfehlung des Streitwertkatalogs nicht mehr zu folgen, wenn sie, wie die Empfehlung in Nr. 10.4 im Verhältnis zu § 42 Abs. 1 GKG, mit der gesetzlichen Regelung nicht im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2017 - 2 KSt 1.17 - juris Rn. 5; B.v. 6.4.2017 - 2 C 13.16 - B.v. 21.9.2017 - 2 C 61.16 - beide juris). So verhält es sich hier.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet. Dabei ist gemäß § 40 Abs. 1 GKG auf den Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs abzustellen.

Bei dem hier streitgegegenständlichen Anspruch auf Unfallausgleich nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. § 31 BeamtVG handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 42 GKG Rn. 18). Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 GKG liegen dann vor, wenn die begehrten Leistungen aus einem einheitlichen Rechtsgrund - gleichgültig, aus welchem - in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabständen in annähernd gleichem Umfang verlangt werden können (OVG Bremen, B.v. 27.11.2018 - 2 LA 62/17 - juris Rn. 33; vgl. Schindler in BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 25. Edition Stand: 01.03.2019, GKG § 42 Rn. 1 bis 4 m.w.N.). Darunter ist der Anspruch auf Unfallausgleich zu subsumieren, so dass der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung maßgebend ist. Der Gesamtbetrag der geforderten Leistung ist auch nicht geringer (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), da das Klagebegehren auf die Gewährung von Unfallausgleich seit 1. März 2013 bis 3. Juni 2013 für den Grad der MdE von 50% und ab 4. Juni 2013 bis derzeit für den Grad der MdE von 100% gerichtet ist (vgl. Klagebegründung vom 2. Juli 2015, S. 14). Die Höhe des Jahresbetrags ist nach dem Antrag des Klägers auch mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, so dass ein Rückgriff auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG ausscheidet.

Aus § 42 Abs. 1 GKG ergibt sich dabei ein Teilbetrag von 24.444,- Euro. Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (5. Mai 2015) in Kraft befindlichen Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. § 52 BayBeamtG vom 23. September 2014 (BGBl I S. 1533) - betrug der monatliche Satz bei einem Grad der MdE von 100 679,- Euro. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 24.444,- Euro (679,- Euro x 36).

Dem hinzuzurechnen sind gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge, auf die sich das Klagebegehren bezieht. Dies betrifft vorliegend die Zeit von März 2013 (dem Monat, in den der Zeitpunkt des Dienstunfalls fällt) bis einschließlich Mai 2015 (dem Monat, in den der Zeitpunkt der Klageerhebung fällt), wobei der Monat der Einreichung der Klage als Rückstandsmonat mitzuzählen ist (BayVGH, B.v. 12.7.2018 - 14 ZB 17.696 - juris Rn. 37; OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 6.8.2007 - 3 WF 233/07 - juris Rn. 15). Da die Klagepartei für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 3. Juni 2013 die Festsetzung des Grads der MdE auf 50% und ab 4. Juni 2013 auf 100% begehrt, ergibt sich in Abhängigkeit der in diesem Zeitraum verschiedenen in Kraft befindlichen Fassungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG ein weiterer Teilbetrag nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe von 17.505,- Euro (für den Zeitraum von Anfang März bis Ende Mai 2013 bei einem Grad der MdE von 50: monatlich 233,- Euro x 3 Monate; für den Zeitraum von Anfang Juni 2013 bis Ende Juni 2014 bei einem Grad der MdE von 100: monatlich 666,- € x 13 Monate; für den Zeitraum von Anfang Juli 2014 bis Ende Mai 2015: monatlich 679,- Euro x 12 Monate).

Dies ergibt insgesamt den Streitwert von 41.949,- Euro (24.444,- Euro zzgl. 17.505,- Euro). Ungeachtet der klägerseitig beantragten Höhe der Streitwertfestsetzung war die erstinstanzliche Festsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf diesen Betrag zu ändern.

2. Eine Entscheidung über die erneute Streitwertbeschwerde vom 6. September 2016 (3 C 16.1820) braucht und kann nicht ergehen, denn ein erneut hinsichtlich desselben Streitgegenstandes eingelegtes Rechtsmittel hat keine selbständige Bedeutung für die Sache selbst, sondern allenfalls nur für die zu treffende Kostenentscheidung, die hier wegen § 68 Abs. 3 GKG nicht zu ergehen braucht. Legt ein Beteiligter ein Rechtsmittel mehrfach ein, sei es irrtümlich, sei es zur Vermeidung von Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit - hier wegen der Unsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen des Berichtigungsbeschlusses vom 10. August 2016 -, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich (nach Verbindung der Verfahren gemäß § 93 VwGO) zu entscheiden ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2009 - 6 C 08.851 - juris Rn. 6; BGH, U.v. 29.6.1966 - IV ZR 86/65 - BGHZ 45, 380/382 f. - juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Rn. 41 vor § 124; BFH, B.v. 26.5.2006 - IV B 151/04 - juris Rn. 16). Ob die doppelte Rechtshängigkeit (vgl. Rechtsgedanke aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO) auf diese Weise beseitigt werden kann, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Durch die Verbindung der Verfahren ist dem Sinn und Zweck des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit, mehrere Prozesse mit gegebenenfalls divergierenden Entscheidungen zu vermeiden, hinreichend genüge getan.

3. Die Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

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(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

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(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen1.von 30in Höhe von 171 Euro,2.von 40in Höhe von 233 Euro,3.von 50in Höhe von 311 Euro,4.von 60in Höhe von 396 Euro,5.von 70in Höhe von 549 Euro,6.von 80in Höhe v

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2018 - 14 ZB 17.696

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Jan

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 6.076,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist die Bemessung eines Unfallausgleichs gemäß § 35 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG.

Der Kläger war als Beamter des Bundeseisenbahnvermögens als Lokführer tätig. Am 8. Februar 2013 erfasste er während seiner Tätigkeit mit dem Zug eine Person tödlich, die sich in suizidaler Absicht auf das von ihm befahrene Gleis begeben hatte. Der Kläger wurde im Gefolge wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt. Im Rahmen der Unfallfürsorge wurde mit Bescheid vom 13. Februar 2013 als Körperschaden eine akute Belastungsreaktion und mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 zusätzlich eine Posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfallfolge anerkannt.

Der Kläger wurde stationär wegen der Posttraumatischen Belastungsstörung behandelt. Ein vom Beklagten beauftragter Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie erstattete ein Gutachten vom 17. Februar 2014. Nachdem hierzu der Ärztliche Dienst des Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2014 Stellung genommen hatte, legte der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ein ergänzendes Schreiben vom 2. Oktober 2014 vor, wozu sich der Ärztliche Dienst des Beklagten erneut mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 und 15. Januar 2015 äußerte. Während des Verwaltungs- und des anschließenden Klageverfahrens nahm der den Kläger behandelnde Facharzt für psychotherapeutische Medizin mehrfach Stellung.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 setzte der Beklagte für die Zeit ab dem 8. Februar 2013 einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 fest, wogegen der Kläger erfolglos Verpflichtungswiderspruch und -klage erhob mit dem Ziel, dass ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 festgesetzt werden solle.

Während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2014 kam ein vom Beklagten in Auftrag gegebenes nervenärztliches Gutachten einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22. Mai 2015 zu dem Ergebnis, es hätte vom 8. Februar 2013 bis zum 18. März 2015 ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 und ab dem 19. März 2015 nur noch ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vorgelegen.

Daraufhin minderte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2015 den Unfallausgleich mit Ablauf des Monats Juni 2015 auf den einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 entsprechenden Wert und ordnete insoweit den Sofortvollzug an. Der hiergegen erhobene Anfechtungswiderspruch blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Anfechtungsklage.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts stellte der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers explizit hilfsweise den Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger unfallbedingt seit dem Unfallereignis ein Grad der Erwerbsminderung von 50 vorliege, ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach Auswahl des Gerichts einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag in seinem die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers abweisenden Urteil vom 25. Januar 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen der von Klägerseite in erster Linie geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen, und zwar weder im Hinblick auf die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch auf die weiter geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) noch auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Anspruch auf ein faires Verfahren.

1.1. Klägerseits wird zunächst kritisiert, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch ein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten aufzuklären. Es habe den hilfsweisen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Stattdessen habe es sich entgegen mehrfacher Stellungnahmen des den Kläger behandelnden Facharztes, der von einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 ausgehe, den widersprüchlichen Behördengutachten sowie den Stellungnahmen eines beim Beklagten beschäftigten Arztes, der kein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei, angeschlossen. Das von der Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 22. Mai 2015 habe das Verwaltungsgericht ungeprüft übernommen. Das Gutachten vom 17. Februar 2014 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger ein Gesamtgrad der Schädigungsfolgen von 50 vorliege. Hierüber habe sich der Beklagte hinweggesetzt, obwohl er Entscheidungen auf eben dieses Gutachten gestützt habe. Auch liege in dem Umstand, dass dem Kläger von der Versorgungsverwaltung in einem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 50 bescheinigt worden sei, ein Indiz für die Richtigkeit der Ausführungen des den Kläger behandelnden Facharztes, weswegen das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, durch Einholung eines neutralen fachärztlichen Gutachtens aufzuklären, ob der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 festzusetzen sei oder nicht.

Hinsichtlich der These, das Verwaltungsgericht hätte ein eigenes Gutachten in Auftrag geben müssen, genügt der klägerische Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Begründung des Zulassungsantrags befasst sich insoweit nicht hinreichend mit den verwaltungsgerichtlichen Argumenten.

So hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 15) den Hilfsbeweisantrag schon deshalb abgelehnt, weil die Frage, ob beim Kläger unfallbedingt seit dem Unfallereignis ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vorliege, keine Tatsache, sondern eine rechtliche Bewertung darstelle. Mit diesem aus Sicht des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Grund für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags setzt sich die Klagepartei nicht näher auseinander.

Soweit sich das Verwaltungsgericht – davon unabhängig – zusätzlich auf die vom Beklagten eingeholten Gutachten gestützt hat und insoweit von Mängelfreiheit ausgeht (UA S. 15), hat es dies umfangreich begründet (UA S. 13 ff. und 16 f.). Auch insoweit fehlt es klägerseits an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation. So verkennt das Verwaltungsgericht (UA S. 13) keineswegs, dass das Gutachten vom 17. Februar 2014 zu einem Gesamtgrad der Schädigungsfolgen von 50 gekommen ist, stellt dabei aber auch dar, dass der Gutachter dies aus der Zusammenschau von 40 wegen der Posttraumatischen Belastungsstörung und zusätzlich von 10 wegen einer leichten kognitiven Beeinträchtigung hergeleitet habe. Das Verwaltungsgericht hat aber auch die Kritik des Ärztlichen Dienstes des Beklagten im Schreiben vom 28. März 2014 an dieser Addition sowie die Antwort des Gutachters hierauf im Schreiben vom 2. Oktober 2014 referiert, in dem der Gutachter festhielt, er sei der Argumentation, die diagnostizierte leichte kognitive Beeinträchtigung als Symptom der Posttraumatischen Belastungsstörung aufzufassen, durchaus zugänglich und würde in diesem Fall der Festlegung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 nicht widersprechen, woraufhin der Ärztliche Dienst des Beklagten einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 für angemessen gehalten habe. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht weiter festgehalten, auch das Gutachten vom 22. Mai 2015 sei für diese Zeitspanne zu einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 gekommen. Außerdem ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführlich auf die Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zur Bildung eines Gesamtgrads der Schädigungsfolgen eingegangen (UA S. 13 f.). Klägerseits wiederum wird auf die besagten Ausführungen im Schreiben vom 2. Oktober 2014 und auf die Erwägungen zur Versorgungsmedizin-Verordnung nicht mit hinreichender Deutlichkeit i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen.

Dabei hat das Verwaltungsgericht auch begründet, weshalb die Befundberichte des den Kläger behandelnden Facharztes aus seiner Sicht nicht geeignet sind, die anderen Gutachten in Frage zu stellen und einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 zu Grunde zu legen. Zwar kritisiert die Antragsbegründung das verwaltungsgerichtliche Argument, diese Befundberichte würden sich nicht mit den vom Beklagten eingeholten Gutachten auseinandersetzen (UA S. 14 f.), und tatsächlich hat der den Kläger behandelnde Facharzt diesen Gutachten in seinem Befundbericht vom 26. September 2015 mit allem Nachdruck widersprochen. Gleichwohl bleibt auch diese klägerische Kritik im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu unsubstantiiert. Es ist nämlich zu sehen, dass das Verwaltungsgericht seinen Gedankengang auch insoweit näher erläutert hat (UA S. 15), nämlich mit dem Hinweis, die Befundberichte des den Kläger behandelnden Facharztes würden nur eine andere These aufstellen, ohne sich mit den Ausführungen in den anderen Gutachten detailliert auseinanderzusetzen oder objektiv überprüfbare Maßstäbe zu benennen, an denen die Diagnose und vor allem der Schweregrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgemacht würden. Außerdem führt das Verwaltungsgericht aus, es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, wie der den Kläger behandelnde Facharzt in seinem Gutachten vom 26. September 2015 zu der Einschätzung gelange, dass beim Kläger weiterhin ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vorliege, wobei beispielsweise schon keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Beschwerden des Klägers stattfinde. Mit diesen Einzelheiten der verwaltungsgerichtlichen Argumentation befasst sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht mit hinreichender Genauigkeit.

Umgekehrt hat das Verwaltungsgericht genau begründet, weshalb es das Gutachten vom 22. Mai 2015 für sachgerecht erachtet. So würdigt das Verwaltungsgericht die Ausführlichkeit dieses Gutachtens und weist darauf hin, dass es neben einer eigenen Untersuchung auch auf Grund der vorliegenden Aktenlage unter Berücksichtigung fremder Stellungnahmen getroffen worden sei (UA S. 13). Außerdem erläutert das Verwaltungsgericht ausführlich (UA S. 16 f.), dass ihm gerade auch die klägerseits bereits erstinstanzlich kritisierten Folgerungen des Gutachtens vom 22. Mai 2015 schlüssig erschienen. Es sei einsichtig, dass es gegen eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung spreche, wenn der Kläger in seiner Freizeit Krimis lese und sich dadurch freiwillig emotionalen Belastungen aussetze, anstatt die Konfrontation mit negativen Lebensereignissen zu vermeiden. Ebenso sei die Schlussfolgerung der Gutachterin – zu deren Untersuchung der Kläger mit dem Auto gefahren sei – einleuchtend, dass ein Autofahrer keine relevante kognitive Störung habe, weil zum Autofahren ein gewisses Reaktionsvermögen unerlässlich sei, da andernfalls Unfälle die zwingende Folge wären. Darüber hinaus entspreche eine Verbesserung der psychischen Folgen auch dem Regelverlauf der Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei das Verwaltungsgericht auf einen Aufsatz in NJW 2014, 2977 hinweist und festhält, bereits im Erstgutachten vom 17. Februar 2014 sei ausgeführt gewesen, dass Posttraumatische Belastungsstörungen im Rahmen weiterer therapeutischer Bemühungen einen natürlicherweise günstigen Verlauf nehmen könnten, und auch das Gutachten vom 22. Mai 2015 habe ausgeführt, dass psychoreaktive Erkrankungen in der Regel einen Decrescendoeffekt hätten, also ein weiterer Rückgang der Symptomatik zu erwarten sei. Auch mit dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation hat sich die Antragsbegründung nicht hinreichend substantiiert auseinandergesetzt. Die klägerische These, schon für einen medizinischen Laien sei erkennbar, dass das Leseverhalten eines Geschädigten keine Rückschlüsse auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit haben könne, genügt angesichts der Detailliertheit der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Argumentation insoweit ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Schließlich reicht die klägerische Kritik auch hinsichtlich des Umstands, dass die Versorgungsverwaltung dem Kläger einen Grad der Behinderung von 50 bescheinigt hat, nicht hin, um den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen. Es ist zu sehen, dass sich das Verwaltungsgericht nach Beiziehung der zugehörigen Akte der Versorgungsverwaltung umfangreich mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass dem Kläger schwerbehindertenrechtlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt worden ist. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit in den Mittelpunkt seiner Argumentation, dass die Versorgungsverwaltung den Kläger für die Erstellung des Bescheids nicht nochmals habe untersuchen lassen, sondern vielmehr den Grad der Behinderung nur nach den dort dokumentierten medizinischen Befunden (ärztlicher Entlassungsbericht vom 20. August 2013, Gutachten vom 17. Februar 2014, ein Bericht des den Kläger behandelnden Facharztes und eines Facharztes für Allgemeinmedizin) beurteilt habe. Nicht vorgelegen hätten der Versorgungsverwaltung dagegen die zweite Stellungnahme des Erstgutachters vom 2. Oktober 2014, die Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 28. März 2014 und 28. Oktober 2014 sowie das Zweitgutachten vom 22. Mai 2015, so dass bereits die weniger ausführlichen Befundgrundlagen das – weniger fundierte – Ergebnis der Versorgungsverwaltung begründen würden. Mit dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation, bei der von einem „Ignorieren“ nicht die Rede sein kann, setzt sich die klägerische Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander.

Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, inwieweit der Umstand, dass das Verwaltungsgericht von der gerichtlichen Inauftraggabe eines weiteren Gutachtens abgesehen hat, einen Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen könnte. Das gilt zunächst im Hinblick auf § 86 Abs. 2 VwGO, der auf Hilfsbeweisanträge von vornherein nicht anwendbar ist (BVerwG, B.v. 12.2.2018 – 2 B 56.17 – juris Rn. 8 ff.), ebenso aber auch hinsichtlich des Grundsatzes der Amtsermittlung unter dem Aspekt der sog. Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei zu sehen ist, dass § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Heranziehung eines im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachtens nicht von vornherein entgegensteht und dass gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens im gerichtlichen Ermessen steht (BVerwG, U.v. 15.4.1964 – V C 45.63 – BVerwGE 18, 216/217 f.; U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 Rn. 31). Dass das Verwaltungsgericht mit seiner geschilderten Argumentation dieses Ermessen fehlerhaft angewandt hätte, ist – wie gezeigt – nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargetan. Insbesondere ist es klägerseits nicht gelungen, hinreichend darzulegen, weshalb sich trotz der verwaltungsgerichtlichen Argumentation, auf die die Antragsbegründung nicht substanziiert genug eingeht, die klägerseits vermisste Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 20.6.2017 – 2 B 84.16 – juris Rn. 22 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) oder den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2018 – 2 B 38.17 – juris Rn. 16 m.w.N.) ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insbesondere macht der klägerische Vortrag, der den Kläger behandelnde Facharzt habe aufgrund der Vielzahl der Behandlungstermine den Kläger viel besser kennengelernt und im Vergleich zur Gutachterin weit überragende Kenntnisse, eine – hier wie gezeigt nicht hinreichend gegebene – Auseinandersetzung mit der Argumentation des angegriffenen Judikats nicht entbehrlich. Gleiches gilt für den klägerischen Argumentationsansatz, der den Kläger behandelnde Facharzt habe prozessbegleitend noch während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach Stellung genommen.

1.2. Soweit zusätzlich gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe sich mit einer Stellungnahme des den Kläger behandelnden Facharztes überhaupt nicht befasst und sich einfach darüber hinweggesetzt, geht diese Kritik ins Leere, weil sich das Verwaltungsgericht ganz im Gegenteil – wie soeben gezeigt – im Urteil explizit gerade auch mit dieser Stellungnahme befasst hat (UA S. 15), worauf wiederum die Antragsbegründung nicht näher eingeht.

1.3. Außerdem wird kritisiert, es habe seitens des Verwaltungsgerichts keine Vernehmung des den Kläger behandelnden Facharztes stattgefunden. Auch insoweit liegt kein Verfahrensfehler vor.

Eine Verletzung des sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Untersuchungsgrundsatzes (Aufklärungsrüge) ist nicht hinreichend dargelegt. Bei einer Aufklärungsrüge ist substantiiert darzustellen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 – 7 BN 6.11 – juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er – durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten – in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2010 – 14 ZB 08.1083 – juris Rn. 7). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.

Vorliegend wurde klägerseits in der mündlichen Verhandlung die Einvernahme des den Kläger behandelnden Facharztes nicht beantragt. Der Umstand, dass in den erstinstanzlichen klägerischen Schriftsätzen mehrfach auf die Beweisrelevanz dieses Facharztes hingewiesen worden war, ändert nichts daran, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift kein entsprechender Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Beschwerdebegründung stellt dabei nicht hinreichend dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht die klägerseits vermisste Befragung des behandelnden Facharztes hätte aufdrängen müssen. Insbesondere setzt sie sich nicht deutlich genug mit der Begründung auseinander, mit der das Verwaltungsgericht den Befundberichten des behandelnden Facharztes die Eignung abgesprochen hat, die vorliegenden Gutachten der anderen Ärzte in Frage zu stellen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 oben) setzen sich diese Befundberichte nicht mit den vom Beklagten eingeholten Gutachten auseinander, sondern stellen nur eine andere These auf, ohne sich dabei mit den Ausführungen in den Gutachten detailliert auseinanderzusetzen oder objektiv überprüfbare Maßstäbe zu benennen, an denen die Diagnose und vor allem der Schweregrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgemacht werden. Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, es könne nicht nachvollzogen werden, wie der behandelnde Facharzt zu der Einschätzung einer weiterhin vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 gelangt sei. Mit dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation setzt sich wiederum die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander. Zwar wird dort (Antragsbegründung S. 5 f.) vorgetragen, der behandelnde Facharzt habe – aus klägerischer Sicht – genauestens die unfallbedingten Belastungsstörungen erklärt und geschildert. Damit ist aber noch nichts zu der oben genannten verwaltungsgerichtlichen Kritik gesagt. Auch der klägerische Hinweis auf die Vielzahl der Behandlungstermine beim behandelnden Facharzt und den Umstand, dass dieser den Kläger viel besser habe kennenlernen und untersuchen können und während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Stellungnahmen abgegeben habe, setzt sich nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Kritik an den Befundberichten des behandelnden Facharztes auseinander, sondern setzt lediglich eine klägerische Erwägung an die Stelle der verwaltungsgerichtlichen Argumente. Damit ist im Ergebnis nicht hinreichend dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung des behandelnden Facharztes hätte aufdrängen müssen.

Nichts anderes ergibt sich aus der Wertung des § 98 VwGO i.V.m. §§ 402, 397 ZPO. Zwar ist nach diesen Vorschriften das Tatsachengericht in der Regel verpflichtet, jedenfalls das Erscheinen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Verfahrensbeteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2007 – 2 B 55.07 – juris Rn. 7 m.w.N.). Allerdings ist zu sehen, dass in diesem Sinne ebenfalls nur Anträge zu berücksichtigen sind, die in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, was sich aus § 86 Abs. 2 VwGO ergibt und dem Gedanken des § 297 ZPO entspricht (BVerwG, U.v. 15.4.1964 – V C 45.63 – BVerwGE 18, 216/217; B.v. 16.7.2007 – 2 B 55.07 – juris Rn. 8).

Im Ergebnis ist auch im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht von einer Befragung des behandelnden Facharztes abgesehen hat, kein Anhaltspunkt für eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO oder des Grundsatzes des fairen Verfahrens ersichtlich.

1.4. Auch soweit klägerseits (Antragsbegründung S. 7 unten) gerügt wird, die Behördengutachter seien nicht vernommen worden, ist ein Verfahrensverstoß nicht hinreichend dargelegt.

Zwar hat die Klageseite auch hinsichtlich der Behördengutachter schriftsätzlich eine Vernehmung angeregt. Allerdings wurde auch insoweit in der mündlichen Verhandlung kein entsprechender Beweisantrag gestellt. Die in derartigen Fällen für die Begründung einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erforderliche Darlegung, weshalb sich dem Verwaltungsgericht das Erfordernis einer solchen Vernehmung hätte aufdrängen müssen (s.o.), findet sich in der Antragsbegründung nicht.

2. Der von der Antragsbegründung zusätzlich vorgetragene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

2.2. Klägerseits wird die These vertreten, aus den ärztlichen Stellungnahmen des den Kläger behandelnden Facharztes und dem Gutachten vom 17. Februar 2014 ergebe sich, dass der unfallbedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 festzusetzen sei. Die anderen Ansichten des Vertreters des Ärztlichen Dienstes des Beklagten, der kein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei, sowie des Gutachtens vom 22. Mai 2015 würden keine andere Ansicht rechtfertigen, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden.

Auch insoweit genügt der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nachdem es der Antragsbegründung nicht gelungen ist, einen Verfahrensfehler hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen (s.o.), bedürfte es einer eigenständigen Argumentation, weshalb der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rückgriff auf aktenkundige fachliche Äußerungen, insbesondere auf das Gutachten vom 22. Mai 2015 und das ergänzende Schreiben des Erstgutachters vom 2. Oktober 2014, und die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen der Sache nach ernstlich zweifelhaft sein sollten. Dabei wäre auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten freien gerichtlichen Überzeugungsbildung bei der Bewertung des Sachverhalts erforderlich gewesen, was in den klägerischen Darlegungen aber nicht hinreichend stattfindet. Letztlich setzt die Antragsbegründung insoweit nur ihre eigene Wertung an die Stelle der gerichtlichen statt substanziiert darzulegen, woraus sich – jenseits der ebenfalls nicht hinreichend dargelegten bzw. nicht gegebenen Verfahrensfehler (s.o.) – die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sollen.

3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 40, 42 und 47 GKG, weil es um wiederkehrende Leistungen geht, wobei ein Rückgriff auf Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs im Hinblick auf § 42 GKG nicht in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 19.7.2017 – 2 KSt 1.17 u.a. – Buchholz 3060 § 42 GKG Nr. 2 Rn. 5; B.v. 22.3.2018 – 2 C 43.17 – BeckRS 2018, 9593 Rn. 28).

Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert mit dem dreifachen Jahresbetrag der streitgegenständlichen wiederkehrenden Leistung zu bemessen, wobei gemäß § 40 Abs. 1 GKG auf den Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs abzustellen ist und der erstinstanzliche Streitwert gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG auch in der zweiten Instanz nicht überschritten werden darf.

Dabei ist das klägerische Begehren dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Anfechtungsklage die Aufhebung der Herabsetzung des zuerkannten Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 30 und die Verpflichtungsklage – darauf aufbauend – nur die begehrte Anhebung des durch die Anfechtungsklage wiedererlangten Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 50 betrifft. Bei dieser Auslegung findet hinsichtlich der Differenz zwischen einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 und einem von 40 keine doppelte Klageerhebung statt.

4.1. Im ersten Rechtszug beträgt der Streitwert insgesamt 6.076,00 €.

Aus § 42 Abs. 1 GKG ergibt sich dabei ein Teilbetrag von 3.996,00 €. Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft befindlichen Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. § 35 BeamtVG – vgl. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 – 21. KOV-AnpV 2015) vom 19. Juni 2015 (BGBl I S. 993) – betrug zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 (132,00 €) und von 40 (181,00 €) die Differenz 49,00 €. Für die Anfechtungsklage ergibt sich daraus ein Streitwert von 1.764,00 € (49,00 €x36). Im Zeitpunkt der Klageerhebung betrug zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (181,00 €) und von 50 (243,00 €) die Differenz 62,00 €. Für die Verpflichtungsklage ergibt sich daraus ein Streitwert von 2.232,00 € (62,00 €x36). Die Streitwerte für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, woraus sich eine Summe von 3.996,00 € (1.764,00 €+2.232,00 €) ergibt.

Hinzuzurechnen sind dem gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge, auf die sich das Klagebegehren bezieht. Dies betrifft vorliegend die Zeit von Februar 2013 (dem Monat, in den der Zeitpunkt des Dienstunfalls fällt) bis einschließlich September 2015 (dem Monat, in den der Zeitpunkt der Klageerhebung fällt), wobei der Monat der Einreichung der Klage als Rückstandsmonat mitzuzählen ist (OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 6.8.2007 – 3 WF 233/07 – juris Rn. 15).

In diesem Zeitraum waren verschiedene Fassungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. § 35 BeamtVG in Kraft, was bei der Bewertung der geltend gemachten Rückstände zu berücksichtigen ist, wobei es auf die Differenz zwischen dem jeweiligen monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 und von 40 erst ab dem im Änderungsbescheid vom 24. Juni 2015 genannten Zeitpunkt der Herabsetzung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 30, also ab Juli 2015 (nach Ablauf des Monats Juni 2015), ankommt.

Für die Monate Februar 2013 bis einschließlich Juni 2013 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 der Achtzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 – 18. KOV-AnpV 2012) vom 21. Juni 2012 (BGBl I S. 1391), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (174 €) und von 50 (233,00 €) die Differenz 59,00 € ausmachte, so dass als Rückstand insoweit 295,00 € (59,00 €x5) geltend gemacht sind.

Für die Monate Juli 2013 bis einschließlich Juni 2014 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und Art. 2 der Neunzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 – 19. KOV-AnpV 2013) vom 14. August 2013 (BGBl I S. 3227), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (174,00 €) und von 50 (234,00 €) die Differenz 60,00 € ausmachte, so dass als Rückstand insoweit 720,00 € (60,00 €x12) geltend gemacht sind.

Für die Monate Juli 2014 bis einschließlich Juni 2015 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 der Zwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (20. KOV-Anpassungsverordnung 2014 – 20. KOV-AnpV 2014) vom 23. September 2014 (BGBl I S. 1533), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (177,00 €) und von 50 (238,00 €) die Differenz 61 € ausmachte, so dass als Rückstand insoweit 732,00 € (61,00 €x12) geltend gemacht sind.

Für die Monate Juli 2015 bis einschließlich September 2015 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 – 21. KOV-AnpV 2015) vom 19. Juni 2015 (BGBl I S. 993), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 (132,00 €) und von 40 (181,00 €) die Differenz 49,00 € ausmachte, was insoweit (im Rahmen der Anfechtungsklage) zu einem geltend gemachten Rückstand von 147,00 € (49,00 €x3) führt und zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (181,00 €) und von 50 (243,00 €) die Differenz 62,00 € ausmachte, was insoweit (im Rahmen der Verpflichtungsklage) zu einem geltend gemachten Rückstand von 186,00 € (62,00 €x3) führt.

Die Summe der besagten streitgegenständlichen Rückstände beträgt 2.080,00 € (295,00 €+720,00 €+732,00 €+147,00 €+186,00 €).

Daraus ergibt sich für die erste Instanz ein Streitwert von insgesamt 6.076,00 € (3.996,00 €+2.080,00 €).

Die von diesem nach neuerer Rechtsprechung maßgeblichen Streitwert abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

4.2. Auch für den zweiten Rechtszug beträgt der Streitwert im Ergebnis 6.076,00 €, und zwar gemäß § 42 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Zwar sah § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG (in der Fassung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 – 22. KOV-AnpV 2016 – vom 20.6.2016, BGBl I S. 1362) im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Zulassungsverfahrens andere Grundrentenbeträge mit höheren Differenzen untereinander vor, die rechnerisch zu höheren Summen führen würden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG darf der erstinstanzliche Streitwert im Rechtsmittelverfahren aber nicht überschritten werden.

5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 6.076,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist die Bemessung eines Unfallausgleichs gemäß § 35 BeamtVG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG.

Der Kläger war als Beamter des Bundeseisenbahnvermögens als Lokführer tätig. Am 8. Februar 2013 erfasste er während seiner Tätigkeit mit dem Zug eine Person tödlich, die sich in suizidaler Absicht auf das von ihm befahrene Gleis begeben hatte. Der Kläger wurde im Gefolge wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt. Im Rahmen der Unfallfürsorge wurde mit Bescheid vom 13. Februar 2013 als Körperschaden eine akute Belastungsreaktion und mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 zusätzlich eine Posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfallfolge anerkannt.

Der Kläger wurde stationär wegen der Posttraumatischen Belastungsstörung behandelt. Ein vom Beklagten beauftragter Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie erstattete ein Gutachten vom 17. Februar 2014. Nachdem hierzu der Ärztliche Dienst des Beklagten mit Schreiben vom 28. März 2014 Stellung genommen hatte, legte der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ein ergänzendes Schreiben vom 2. Oktober 2014 vor, wozu sich der Ärztliche Dienst des Beklagten erneut mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 und 15. Januar 2015 äußerte. Während des Verwaltungs- und des anschließenden Klageverfahrens nahm der den Kläger behandelnde Facharzt für psychotherapeutische Medizin mehrfach Stellung.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 setzte der Beklagte für die Zeit ab dem 8. Februar 2013 einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 fest, wogegen der Kläger erfolglos Verpflichtungswiderspruch und -klage erhob mit dem Ziel, dass ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 festgesetzt werden solle.

Während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2014 kam ein vom Beklagten in Auftrag gegebenes nervenärztliches Gutachten einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22. Mai 2015 zu dem Ergebnis, es hätte vom 8. Februar 2013 bis zum 18. März 2015 ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 und ab dem 19. März 2015 nur noch ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vorgelegen.

Daraufhin minderte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2015 den Unfallausgleich mit Ablauf des Monats Juni 2015 auf den einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 entsprechenden Wert und ordnete insoweit den Sofortvollzug an. Der hiergegen erhobene Anfechtungswiderspruch blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Anfechtungsklage.

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts stellte der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers explizit hilfsweise den Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger unfallbedingt seit dem Unfallereignis ein Grad der Erwerbsminderung von 50 vorliege, ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach Auswahl des Gerichts einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag in seinem die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers abweisenden Urteil vom 25. Januar 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen der von Klägerseite in erster Linie geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen, und zwar weder im Hinblick auf die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch auf die weiter geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) noch auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Anspruch auf ein faires Verfahren.

1.1. Klägerseits wird zunächst kritisiert, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch ein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten aufzuklären. Es habe den hilfsweisen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Stattdessen habe es sich entgegen mehrfacher Stellungnahmen des den Kläger behandelnden Facharztes, der von einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 ausgehe, den widersprüchlichen Behördengutachten sowie den Stellungnahmen eines beim Beklagten beschäftigten Arztes, der kein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei, angeschlossen. Das von der Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 22. Mai 2015 habe das Verwaltungsgericht ungeprüft übernommen. Das Gutachten vom 17. Februar 2014 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger ein Gesamtgrad der Schädigungsfolgen von 50 vorliege. Hierüber habe sich der Beklagte hinweggesetzt, obwohl er Entscheidungen auf eben dieses Gutachten gestützt habe. Auch liege in dem Umstand, dass dem Kläger von der Versorgungsverwaltung in einem schwerbehindertenrechtlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 50 bescheinigt worden sei, ein Indiz für die Richtigkeit der Ausführungen des den Kläger behandelnden Facharztes, weswegen das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, durch Einholung eines neutralen fachärztlichen Gutachtens aufzuklären, ob der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 festzusetzen sei oder nicht.

Hinsichtlich der These, das Verwaltungsgericht hätte ein eigenes Gutachten in Auftrag geben müssen, genügt der klägerische Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Begründung des Zulassungsantrags befasst sich insoweit nicht hinreichend mit den verwaltungsgerichtlichen Argumenten.

So hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 15) den Hilfsbeweisantrag schon deshalb abgelehnt, weil die Frage, ob beim Kläger unfallbedingt seit dem Unfallereignis ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vorliege, keine Tatsache, sondern eine rechtliche Bewertung darstelle. Mit diesem aus Sicht des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Grund für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags setzt sich die Klagepartei nicht näher auseinander.

Soweit sich das Verwaltungsgericht – davon unabhängig – zusätzlich auf die vom Beklagten eingeholten Gutachten gestützt hat und insoweit von Mängelfreiheit ausgeht (UA S. 15), hat es dies umfangreich begründet (UA S. 13 ff. und 16 f.). Auch insoweit fehlt es klägerseits an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation. So verkennt das Verwaltungsgericht (UA S. 13) keineswegs, dass das Gutachten vom 17. Februar 2014 zu einem Gesamtgrad der Schädigungsfolgen von 50 gekommen ist, stellt dabei aber auch dar, dass der Gutachter dies aus der Zusammenschau von 40 wegen der Posttraumatischen Belastungsstörung und zusätzlich von 10 wegen einer leichten kognitiven Beeinträchtigung hergeleitet habe. Das Verwaltungsgericht hat aber auch die Kritik des Ärztlichen Dienstes des Beklagten im Schreiben vom 28. März 2014 an dieser Addition sowie die Antwort des Gutachters hierauf im Schreiben vom 2. Oktober 2014 referiert, in dem der Gutachter festhielt, er sei der Argumentation, die diagnostizierte leichte kognitive Beeinträchtigung als Symptom der Posttraumatischen Belastungsstörung aufzufassen, durchaus zugänglich und würde in diesem Fall der Festlegung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 nicht widersprechen, woraufhin der Ärztliche Dienst des Beklagten einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 für angemessen gehalten habe. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht weiter festgehalten, auch das Gutachten vom 22. Mai 2015 sei für diese Zeitspanne zu einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 gekommen. Außerdem ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausführlich auf die Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zur Bildung eines Gesamtgrads der Schädigungsfolgen eingegangen (UA S. 13 f.). Klägerseits wiederum wird auf die besagten Ausführungen im Schreiben vom 2. Oktober 2014 und auf die Erwägungen zur Versorgungsmedizin-Verordnung nicht mit hinreichender Deutlichkeit i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen.

Dabei hat das Verwaltungsgericht auch begründet, weshalb die Befundberichte des den Kläger behandelnden Facharztes aus seiner Sicht nicht geeignet sind, die anderen Gutachten in Frage zu stellen und einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 zu Grunde zu legen. Zwar kritisiert die Antragsbegründung das verwaltungsgerichtliche Argument, diese Befundberichte würden sich nicht mit den vom Beklagten eingeholten Gutachten auseinandersetzen (UA S. 14 f.), und tatsächlich hat der den Kläger behandelnde Facharzt diesen Gutachten in seinem Befundbericht vom 26. September 2015 mit allem Nachdruck widersprochen. Gleichwohl bleibt auch diese klägerische Kritik im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu unsubstantiiert. Es ist nämlich zu sehen, dass das Verwaltungsgericht seinen Gedankengang auch insoweit näher erläutert hat (UA S. 15), nämlich mit dem Hinweis, die Befundberichte des den Kläger behandelnden Facharztes würden nur eine andere These aufstellen, ohne sich mit den Ausführungen in den anderen Gutachten detailliert auseinanderzusetzen oder objektiv überprüfbare Maßstäbe zu benennen, an denen die Diagnose und vor allem der Schweregrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgemacht würden. Außerdem führt das Verwaltungsgericht aus, es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, wie der den Kläger behandelnde Facharzt in seinem Gutachten vom 26. September 2015 zu der Einschätzung gelange, dass beim Kläger weiterhin ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vorliege, wobei beispielsweise schon keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Beschwerden des Klägers stattfinde. Mit diesen Einzelheiten der verwaltungsgerichtlichen Argumentation befasst sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht mit hinreichender Genauigkeit.

Umgekehrt hat das Verwaltungsgericht genau begründet, weshalb es das Gutachten vom 22. Mai 2015 für sachgerecht erachtet. So würdigt das Verwaltungsgericht die Ausführlichkeit dieses Gutachtens und weist darauf hin, dass es neben einer eigenen Untersuchung auch auf Grund der vorliegenden Aktenlage unter Berücksichtigung fremder Stellungnahmen getroffen worden sei (UA S. 13). Außerdem erläutert das Verwaltungsgericht ausführlich (UA S. 16 f.), dass ihm gerade auch die klägerseits bereits erstinstanzlich kritisierten Folgerungen des Gutachtens vom 22. Mai 2015 schlüssig erschienen. Es sei einsichtig, dass es gegen eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung spreche, wenn der Kläger in seiner Freizeit Krimis lese und sich dadurch freiwillig emotionalen Belastungen aussetze, anstatt die Konfrontation mit negativen Lebensereignissen zu vermeiden. Ebenso sei die Schlussfolgerung der Gutachterin – zu deren Untersuchung der Kläger mit dem Auto gefahren sei – einleuchtend, dass ein Autofahrer keine relevante kognitive Störung habe, weil zum Autofahren ein gewisses Reaktionsvermögen unerlässlich sei, da andernfalls Unfälle die zwingende Folge wären. Darüber hinaus entspreche eine Verbesserung der psychischen Folgen auch dem Regelverlauf der Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei das Verwaltungsgericht auf einen Aufsatz in NJW 2014, 2977 hinweist und festhält, bereits im Erstgutachten vom 17. Februar 2014 sei ausgeführt gewesen, dass Posttraumatische Belastungsstörungen im Rahmen weiterer therapeutischer Bemühungen einen natürlicherweise günstigen Verlauf nehmen könnten, und auch das Gutachten vom 22. Mai 2015 habe ausgeführt, dass psychoreaktive Erkrankungen in der Regel einen Decrescendoeffekt hätten, also ein weiterer Rückgang der Symptomatik zu erwarten sei. Auch mit dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation hat sich die Antragsbegründung nicht hinreichend substantiiert auseinandergesetzt. Die klägerische These, schon für einen medizinischen Laien sei erkennbar, dass das Leseverhalten eines Geschädigten keine Rückschlüsse auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit haben könne, genügt angesichts der Detailliertheit der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Argumentation insoweit ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Schließlich reicht die klägerische Kritik auch hinsichtlich des Umstands, dass die Versorgungsverwaltung dem Kläger einen Grad der Behinderung von 50 bescheinigt hat, nicht hin, um den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen. Es ist zu sehen, dass sich das Verwaltungsgericht nach Beiziehung der zugehörigen Akte der Versorgungsverwaltung umfangreich mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass dem Kläger schwerbehindertenrechtlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt worden ist. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit in den Mittelpunkt seiner Argumentation, dass die Versorgungsverwaltung den Kläger für die Erstellung des Bescheids nicht nochmals habe untersuchen lassen, sondern vielmehr den Grad der Behinderung nur nach den dort dokumentierten medizinischen Befunden (ärztlicher Entlassungsbericht vom 20. August 2013, Gutachten vom 17. Februar 2014, ein Bericht des den Kläger behandelnden Facharztes und eines Facharztes für Allgemeinmedizin) beurteilt habe. Nicht vorgelegen hätten der Versorgungsverwaltung dagegen die zweite Stellungnahme des Erstgutachters vom 2. Oktober 2014, die Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 28. März 2014 und 28. Oktober 2014 sowie das Zweitgutachten vom 22. Mai 2015, so dass bereits die weniger ausführlichen Befundgrundlagen das – weniger fundierte – Ergebnis der Versorgungsverwaltung begründen würden. Mit dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation, bei der von einem „Ignorieren“ nicht die Rede sein kann, setzt sich die klägerische Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander.

Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, inwieweit der Umstand, dass das Verwaltungsgericht von der gerichtlichen Inauftraggabe eines weiteren Gutachtens abgesehen hat, einen Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen könnte. Das gilt zunächst im Hinblick auf § 86 Abs. 2 VwGO, der auf Hilfsbeweisanträge von vornherein nicht anwendbar ist (BVerwG, B.v. 12.2.2018 – 2 B 56.17 – juris Rn. 8 ff.), ebenso aber auch hinsichtlich des Grundsatzes der Amtsermittlung unter dem Aspekt der sog. Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei zu sehen ist, dass § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Heranziehung eines im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachtens nicht von vornherein entgegensteht und dass gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens im gerichtlichen Ermessen steht (BVerwG, U.v. 15.4.1964 – V C 45.63 – BVerwGE 18, 216/217 f.; U.v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 Rn. 31). Dass das Verwaltungsgericht mit seiner geschilderten Argumentation dieses Ermessen fehlerhaft angewandt hätte, ist – wie gezeigt – nicht i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargetan. Insbesondere ist es klägerseits nicht gelungen, hinreichend darzulegen, weshalb sich trotz der verwaltungsgerichtlichen Argumentation, auf die die Antragsbegründung nicht substanziiert genug eingeht, die klägerseits vermisste Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 20.6.2017 – 2 B 84.16 – juris Rn. 22 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) oder den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2018 – 2 B 38.17 – juris Rn. 16 m.w.N.) ein Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insbesondere macht der klägerische Vortrag, der den Kläger behandelnde Facharzt habe aufgrund der Vielzahl der Behandlungstermine den Kläger viel besser kennengelernt und im Vergleich zur Gutachterin weit überragende Kenntnisse, eine – hier wie gezeigt nicht hinreichend gegebene – Auseinandersetzung mit der Argumentation des angegriffenen Judikats nicht entbehrlich. Gleiches gilt für den klägerischen Argumentationsansatz, der den Kläger behandelnde Facharzt habe prozessbegleitend noch während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach Stellung genommen.

1.2. Soweit zusätzlich gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe sich mit einer Stellungnahme des den Kläger behandelnden Facharztes überhaupt nicht befasst und sich einfach darüber hinweggesetzt, geht diese Kritik ins Leere, weil sich das Verwaltungsgericht ganz im Gegenteil – wie soeben gezeigt – im Urteil explizit gerade auch mit dieser Stellungnahme befasst hat (UA S. 15), worauf wiederum die Antragsbegründung nicht näher eingeht.

1.3. Außerdem wird kritisiert, es habe seitens des Verwaltungsgerichts keine Vernehmung des den Kläger behandelnden Facharztes stattgefunden. Auch insoweit liegt kein Verfahrensfehler vor.

Eine Verletzung des sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Untersuchungsgrundsatzes (Aufklärungsrüge) ist nicht hinreichend dargelegt. Bei einer Aufklärungsrüge ist substantiiert darzustellen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 – 7 BN 6.11 – juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er – durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten – in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2010 – 14 ZB 08.1083 – juris Rn. 7). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.

Vorliegend wurde klägerseits in der mündlichen Verhandlung die Einvernahme des den Kläger behandelnden Facharztes nicht beantragt. Der Umstand, dass in den erstinstanzlichen klägerischen Schriftsätzen mehrfach auf die Beweisrelevanz dieses Facharztes hingewiesen worden war, ändert nichts daran, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift kein entsprechender Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt wurde. Die Beschwerdebegründung stellt dabei nicht hinreichend dar, weshalb sich dem Verwaltungsgericht die klägerseits vermisste Befragung des behandelnden Facharztes hätte aufdrängen müssen. Insbesondere setzt sie sich nicht deutlich genug mit der Begründung auseinander, mit der das Verwaltungsgericht den Befundberichten des behandelnden Facharztes die Eignung abgesprochen hat, die vorliegenden Gutachten der anderen Ärzte in Frage zu stellen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts (UA S. 15 oben) setzen sich diese Befundberichte nicht mit den vom Beklagten eingeholten Gutachten auseinander, sondern stellen nur eine andere These auf, ohne sich dabei mit den Ausführungen in den Gutachten detailliert auseinanderzusetzen oder objektiv überprüfbare Maßstäbe zu benennen, an denen die Diagnose und vor allem der Schweregrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgemacht werden. Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, es könne nicht nachvollzogen werden, wie der behandelnde Facharzt zu der Einschätzung einer weiterhin vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 gelangt sei. Mit dieser verwaltungsgerichtlichen Argumentation setzt sich wiederum die Antragsbegründung nicht hinreichend auseinander. Zwar wird dort (Antragsbegründung S. 5 f.) vorgetragen, der behandelnde Facharzt habe – aus klägerischer Sicht – genauestens die unfallbedingten Belastungsstörungen erklärt und geschildert. Damit ist aber noch nichts zu der oben genannten verwaltungsgerichtlichen Kritik gesagt. Auch der klägerische Hinweis auf die Vielzahl der Behandlungstermine beim behandelnden Facharzt und den Umstand, dass dieser den Kläger viel besser habe kennenlernen und untersuchen können und während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Stellungnahmen abgegeben habe, setzt sich nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Kritik an den Befundberichten des behandelnden Facharztes auseinander, sondern setzt lediglich eine klägerische Erwägung an die Stelle der verwaltungsgerichtlichen Argumente. Damit ist im Ergebnis nicht hinreichend dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung des behandelnden Facharztes hätte aufdrängen müssen.

Nichts anderes ergibt sich aus der Wertung des § 98 VwGO i.V.m. §§ 402, 397 ZPO. Zwar ist nach diesen Vorschriften das Tatsachengericht in der Regel verpflichtet, jedenfalls das Erscheinen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Verfahrensbeteiligter diese Anordnung beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2007 – 2 B 55.07 – juris Rn. 7 m.w.N.). Allerdings ist zu sehen, dass in diesem Sinne ebenfalls nur Anträge zu berücksichtigen sind, die in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, was sich aus § 86 Abs. 2 VwGO ergibt und dem Gedanken des § 297 ZPO entspricht (BVerwG, U.v. 15.4.1964 – V C 45.63 – BVerwGE 18, 216/217; B.v. 16.7.2007 – 2 B 55.07 – juris Rn. 8).

Im Ergebnis ist auch im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht von einer Befragung des behandelnden Facharztes abgesehen hat, kein Anhaltspunkt für eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO oder des Grundsatzes des fairen Verfahrens ersichtlich.

1.4. Auch soweit klägerseits (Antragsbegründung S. 7 unten) gerügt wird, die Behördengutachter seien nicht vernommen worden, ist ein Verfahrensverstoß nicht hinreichend dargelegt.

Zwar hat die Klageseite auch hinsichtlich der Behördengutachter schriftsätzlich eine Vernehmung angeregt. Allerdings wurde auch insoweit in der mündlichen Verhandlung kein entsprechender Beweisantrag gestellt. Die in derartigen Fällen für die Begründung einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erforderliche Darlegung, weshalb sich dem Verwaltungsgericht das Erfordernis einer solchen Vernehmung hätte aufdrängen müssen (s.o.), findet sich in der Antragsbegründung nicht.

2. Der von der Antragsbegründung zusätzlich vorgetragene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

2.2. Klägerseits wird die These vertreten, aus den ärztlichen Stellungnahmen des den Kläger behandelnden Facharztes und dem Gutachten vom 17. Februar 2014 ergebe sich, dass der unfallbedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 festzusetzen sei. Die anderen Ansichten des Vertreters des Ärztlichen Dienstes des Beklagten, der kein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sei, sowie des Gutachtens vom 22. Mai 2015 würden keine andere Ansicht rechtfertigen, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden.

Auch insoweit genügt der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nachdem es der Antragsbegründung nicht gelungen ist, einen Verfahrensfehler hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen (s.o.), bedürfte es einer eigenständigen Argumentation, weshalb der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Rückgriff auf aktenkundige fachliche Äußerungen, insbesondere auf das Gutachten vom 22. Mai 2015 und das ergänzende Schreiben des Erstgutachters vom 2. Oktober 2014, und die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen der Sache nach ernstlich zweifelhaft sein sollten. Dabei wäre auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten freien gerichtlichen Überzeugungsbildung bei der Bewertung des Sachverhalts erforderlich gewesen, was in den klägerischen Darlegungen aber nicht hinreichend stattfindet. Letztlich setzt die Antragsbegründung insoweit nur ihre eigene Wertung an die Stelle der gerichtlichen statt substanziiert darzulegen, woraus sich – jenseits der ebenfalls nicht hinreichend dargelegten bzw. nicht gegebenen Verfahrensfehler (s.o.) – die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sollen.

3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 40, 42 und 47 GKG, weil es um wiederkehrende Leistungen geht, wobei ein Rückgriff auf Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs im Hinblick auf § 42 GKG nicht in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 19.7.2017 – 2 KSt 1.17 u.a. – Buchholz 3060 § 42 GKG Nr. 2 Rn. 5; B.v. 22.3.2018 – 2 C 43.17 – BeckRS 2018, 9593 Rn. 28).

Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert mit dem dreifachen Jahresbetrag der streitgegenständlichen wiederkehrenden Leistung zu bemessen, wobei gemäß § 40 Abs. 1 GKG auf den Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs abzustellen ist und der erstinstanzliche Streitwert gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG auch in der zweiten Instanz nicht überschritten werden darf.

Dabei ist das klägerische Begehren dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Anfechtungsklage die Aufhebung der Herabsetzung des zuerkannten Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 30 und die Verpflichtungsklage – darauf aufbauend – nur die begehrte Anhebung des durch die Anfechtungsklage wiedererlangten Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 50 betrifft. Bei dieser Auslegung findet hinsichtlich der Differenz zwischen einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 und einem von 40 keine doppelte Klageerhebung statt.

4.1. Im ersten Rechtszug beträgt der Streitwert insgesamt 6.076,00 €.

Aus § 42 Abs. 1 GKG ergibt sich dabei ein Teilbetrag von 3.996,00 €. Nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft befindlichen Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. § 35 BeamtVG – vgl. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 – 21. KOV-AnpV 2015) vom 19. Juni 2015 (BGBl I S. 993) – betrug zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 (132,00 €) und von 40 (181,00 €) die Differenz 49,00 €. Für die Anfechtungsklage ergibt sich daraus ein Streitwert von 1.764,00 € (49,00 €x36). Im Zeitpunkt der Klageerhebung betrug zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (181,00 €) und von 50 (243,00 €) die Differenz 62,00 €. Für die Verpflichtungsklage ergibt sich daraus ein Streitwert von 2.232,00 € (62,00 €x36). Die Streitwerte für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, woraus sich eine Summe von 3.996,00 € (1.764,00 €+2.232,00 €) ergibt.

Hinzuzurechnen sind dem gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge, auf die sich das Klagebegehren bezieht. Dies betrifft vorliegend die Zeit von Februar 2013 (dem Monat, in den der Zeitpunkt des Dienstunfalls fällt) bis einschließlich September 2015 (dem Monat, in den der Zeitpunkt der Klageerhebung fällt), wobei der Monat der Einreichung der Klage als Rückstandsmonat mitzuzählen ist (OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 6.8.2007 – 3 WF 233/07 – juris Rn. 15).

In diesem Zeitraum waren verschiedene Fassungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. § 35 BeamtVG in Kraft, was bei der Bewertung der geltend gemachten Rückstände zu berücksichtigen ist, wobei es auf die Differenz zwischen dem jeweiligen monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 und von 40 erst ab dem im Änderungsbescheid vom 24. Juni 2015 genannten Zeitpunkt der Herabsetzung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 30, also ab Juli 2015 (nach Ablauf des Monats Juni 2015), ankommt.

Für die Monate Februar 2013 bis einschließlich Juni 2013 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 der Achtzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 – 18. KOV-AnpV 2012) vom 21. Juni 2012 (BGBl I S. 1391), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (174 €) und von 50 (233,00 €) die Differenz 59,00 € ausmachte, so dass als Rückstand insoweit 295,00 € (59,00 €x5) geltend gemacht sind.

Für die Monate Juli 2013 bis einschließlich Juni 2014 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und Art. 2 der Neunzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 – 19. KOV-AnpV 2013) vom 14. August 2013 (BGBl I S. 3227), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (174,00 €) und von 50 (234,00 €) die Differenz 60,00 € ausmachte, so dass als Rückstand insoweit 720,00 € (60,00 €x12) geltend gemacht sind.

Für die Monate Juli 2014 bis einschließlich Juni 2015 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 der Zwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (20. KOV-Anpassungsverordnung 2014 – 20. KOV-AnpV 2014) vom 23. September 2014 (BGBl I S. 1533), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (177,00 €) und von 50 (238,00 €) die Differenz 61 € ausmachte, so dass als Rückstand insoweit 732,00 € (61,00 €x12) geltend gemacht sind.

Für die Monate Juli 2015 bis einschließlich September 2015 galt die Fassung gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 – 21. KOV-AnpV 2015) vom 19. Juni 2015 (BGBl I S. 993), wonach zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 (132,00 €) und von 40 (181,00 €) die Differenz 49,00 € ausmachte, was insoweit (im Rahmen der Anfechtungsklage) zu einem geltend gemachten Rückstand von 147,00 € (49,00 €x3) führt und zwischen dem monatlichen Satz bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 (181,00 €) und von 50 (243,00 €) die Differenz 62,00 € ausmachte, was insoweit (im Rahmen der Verpflichtungsklage) zu einem geltend gemachten Rückstand von 186,00 € (62,00 €x3) führt.

Die Summe der besagten streitgegenständlichen Rückstände beträgt 2.080,00 € (295,00 €+720,00 €+732,00 €+147,00 €+186,00 €).

Daraus ergibt sich für die erste Instanz ein Streitwert von insgesamt 6.076,00 € (3.996,00 €+2.080,00 €).

Die von diesem nach neuerer Rechtsprechung maßgeblichen Streitwert abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

4.2. Auch für den zweiten Rechtszug beträgt der Streitwert im Ergebnis 6.076,00 €, und zwar gemäß § 42 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Zwar sah § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG (in der Fassung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, 22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 – 22. KOV-AnpV 2016 – vom 20.6.2016, BGBl I S. 1362) im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Zulassungsverfahrens andere Grundrentenbeträge mit höheren Differenzen untereinander vor, die rechnerisch zu höheren Summen führen würden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG darf der erstinstanzliche Streitwert im Rechtsmittelverfahren aber nicht überschritten werden.

5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, unanfechtbar.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.