Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 22 ZB 16.252

published on 24.05.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 22 ZB 16.252
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Die klagende GmbH begehrt eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für ein auch der Öffentlichkeit zugängliches Restaurant, das zu einem Hotel gehört. Das Hotel und das Restaurant werden als Familienbetrieb mindestens seit 1996 betrieben; die handels- und gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen und die Funktionen der beteiligten Personen änderten sich in diesem Zeitraum mehrmals. Dem jüngsten Aktenstand zufolge wird die Klägerin von drei natürlichen Personen als Gesellschafter getragen, von denen einer - Herr M. P. - alleiniger Geschäftsführer ist; dessen Ehefrau sowie ihr Bruder, Herr Th. N., sind weitere Gesellschafter. Am Stammkapital der GmbH in Höhe von 25.000 € halten Herr Th. N. 5.000 €, die beiden anderen Gesellschafter je 10.000 €. Vor der Klägerin wurden das Hotel und das Restaurant von einer OHG betrieben, die eine Gaststättenerlaubnis hatte, den Betrieb aber im Frühjahr 2014 wegen Insolvenz aufgab. Auch gegen Herrn Th. N., der Gesellschafter der OHG und nach deren Insolvenz eine gewisse Zeit Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin (neben Herrn M. P. und dessen Ehefrau als stillen Gesellschaftern) war, wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Die Verschuldung der OHG und des Herrn Th. N. sowie die hieraus gefolgerte Unzuverlässigkeit wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit waren wesentlicher Grund dafür, dass im Frühjahr 2014 ein gewerbe- bzw. gaststättenrechtliches Untersagungs- bzw. Widerrufsverfahren gegen die OHG eingeleitet wurde; nach der Betriebsaufgabe der OHG wurde dieses Verfahren eingestellt. Im Wesentlichen die gleichen Gründe führten dazu, dass das Landratsamt Freyung-Grafenau auch die von der inzwischen gegründeten, nunmehr klagenden GmbH beantragte Gaststättenerlaubnis mit Bescheid vom 28. November 2014 versagte. Die hiergegen erhobene Versagungsgegenklage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. November 2015 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht zur Begründung (im Schriftsatz vom 26.2.2016 und vertiefend im Schriftsatz vom 20.5.2016) geltend, an der Richtigkeit des Urteil bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Beklagte (Schriftsatz vom 21.4.2016) beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat ihren Zulassungsantrag gegen das Urteil insgesamt gerichtet, also auch gegen die Abweisung der Klage als unzulässig, soweit mit ihr die Verfügungen unter Nrn. 2 bis 5 des Bescheids vom 28. November 2014 angefochten werden, die sich - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - nur gegen Herrn Th. N. persönlich, nicht aber gegen die Klägerin richten. Es handelt sich hierbei um einen inhaltlich und textlich abgesonderten Teil der Entscheidungsgründe, in dem das Verwaltungsgericht insoweit ausschließlich die Zulässigkeit der Klage geprüft hat (Urteilsabdruck - UA - S. 7 Abschn. 3, S. 19 Nr. 2), während die Klage im Übrigen als zulässig, aber unbegründet abgewiesen wurde (UA, S. 7 Abschn. 2, Nr. 1 auf S. 7 bis 18). Die Begründung des Zulassungsantrags indes geht auf die teilweise Klageabweisung als unzulässig nicht ein und kann daher insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderliche Darlegung vollständig fehlt.

2. Soweit die Klägerin in Bezug auf den übrigen Streitgegenstand (Nr. 1 des Bescheids vom 28.11.2014; UA Nr. 1 auf S. 7 bis S. 18) als alleinigen Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, ergeben sich derartige Zweifel aus ihren Darlegungen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

2.1. Die Klägerin meint, es bestünden Bedenken gegen die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die fehlerhaft oder unzureichend seien. Als solche erhebliche Tatsachenfeststellung sieht sie die Annahme des Verwaltungsgerichts an, wonach die Klägerin unzuverlässig sei, und greift zudem die Argumentation des Verwaltungsgerichts als widersprüchlich an, das einerseits in der Person und dem Verhalten des jetzigen alleinigen Geschäftsführers der Klägerin, Herrn M. P., keine Unzuverlässigkeitsgründe und auch ein „Strohmannverhältnis“ zwischen dem - als unzuverlässig angesehenen - Herrn Th. N. und Herrn M. P. ausgeschlossen, andererseits aber dennoch einen bestimmenden Einfluss von Herrn Th. N. auf die Geschäftsführung der GmbH angenommen habe (Schriftsatz vom 26.2.2016, S. 7, S. 8 Mitte). Damit kann sie nicht durchdringen.

Die Frage der Unzuverlässigkeit oder Zuverlässigkeit betrifft zwar ein Tatbestandsmerkmal, nämlich die zur zwingenden Versagung der Gaststättenerlaubnis führende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, aber entgegen der Annahme der Klägerin keine Tatsache im Rechtssinn (die z. B. einer Beweisaufnahme zugänglich wäre). Tatsachen im Rechtssinn sind dagegen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG erforderlich, um in Würdigung dieser Umstände eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers anstellen zu können. Die Richtigkeit der vorliegend vorgenommenen Wertung und Prognose des Verwaltungsgerichts wird durch den Vortrag der Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt.

Die von der Klägerin beanstandete vermeintliche Widersprüchlichkeit der angegriffenen Entscheidungsgründe ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht; davon abgesehen reicht eine in sich widersprüchliche Urteilsbegründung - für sich genommen - regelmäßig nicht aus, um ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidungsfindung zu rechtfertigen. Den in der Antragsbegründung wiederholt angesprochenen vermeintlichen Widerspruch sieht die Klägerin darin, dass das Verwaltungsgericht einerseits angenommen habe, Herr M. P. sei integer, er sei kein Strohmann von Herrn Th. N. und habe zudem als Geschäftsführer einen autonomen Handlungsspielraum, andererseits aber dennoch einen bestimmenden Einfluss von Herrn Th. N. auf die Geschäftsführung der GmbH bejaht habe (Schriftsatz vom 26.2.2016, S. 7. oben, S. 8 Abschn. 2 und 3). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Dass sich das Verwaltungsgericht überhaupt ausführlich mit der Frage befasst hat, ob Herr M. P. als Strohmann anzusehen sei, beruht darauf, dass der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, der zwischenzeitlich zum Geschäftsführer bestellte Herr M. P. sei lediglich der Strohmann seines Vorgängers. Das Verwaltungsgericht hat aber überzeugend herausgearbeitet und in den Entscheidungsgründen ausführlich dargelegt, dass und auf welche Weise nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zwischen (einerseits) einem „Strohmannverhältnis“ und (andererseits) dem „bestimmenden Einfluss eines Dritten auf den Gewerbetreibenden“, aus dem sich gleichfalls ein Unzuverlässigkeitsgrund ergeben kann, unterschieden werden kann und unterschieden werden muss, auch wenn sich beide Fallgruppen nur gering unterscheiden (UA, S. 8 unten bis S. 10 oben). Es liegt also im Allgemeinen und auch im vorliegenden Fall kein Widerspruch darin, die bloße „Strohmanneigenschaft“ des integren Geschäftsführers für einen ihn „steuernden“ Dritten - wegen seines in gewissem Maß bestehenden autonomen Handlungsspielraums - zu verneinen, zugleich aber einen - trotz dieses Handlungsspielraums - immer noch gegebenen bestimmenden Einfluss des unzuverlässigen Dritten zu bejahen. Ohne Belang ist auch, ob derjenige Beschluss, den das Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Argumentation herangezogen hat (VGH BW, B. v. 8.11.2004 - 6 S 593/04 - GewArch 2005, 298), einen dem vorliegenden Fall gleichenden Sachverhalt betroffen hat; es kommt ausschließlich darauf an, ob zu Recht ein bestimmender Einfluss von Herrn Th. N. auf die Geschäftsführung der Klägerin angenommen worden ist.

2.2. Auch den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das einen solchen bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen Dritten auf die Geschäftsführung der GmbH vorliegend angenommen hat, wird durch die Darlegungen der Klägerin nicht die Grundlage entzogen.

So greift die Klägerin die Überzeugung des Verwaltungsgerichts an, wonach seit Beginn des Untersagungs- bzw. Widerrufsverfahrens mit der Anhörung vom 5. Juni 2014 bis zur Gerichtsentscheidung wiederholt versucht worden sei, Herrn Th. N. in eine leitende Position bei der Klägerin zu bringen. Die Klägerin macht in der Antragsbegründung demgegenüber geltend, das Gegenteil sei der Fall und Herr Th. N. habe sich immer stärker „aus dem operativen Geschäft zurückgezogen“ bis dahin, dass schließlich mit seiner durch Gesellschafterbeschluss erfolgten Abberufung aus der Geschäftsführerposition eine Einflussnahme von Herrn Th. N. auf das operative Geschäft habe ausgeschaltet werden sollen.

Dies überzeugt indes nicht. Zwar ist es einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden - und wenn es sich hierbei um eine Gesellschaft handelt, den maßgeblichen Funktionsträgern in dieser Gesellschaft - unbenommen, die Betriebsstrukturen und Entscheidungskompetenzen in seinem Betrieb gegebenenfalls nur in Schritten, nach und nach, so zu ändern, dass ursprüngliche Zuverlässigkeitszweifel behoben werden. Dass er derartige Schritte nur unter dem Druck laufender Verwaltungsverfahren, etwa eines gaststätten- bzw. gewerberechtlichen Widerrufs- bzw. Untersagungsverfahrens unternimmt, ist für sich genommen unschädlich, wenn schließlich im maßgeblichen Zeitpunkt (vorliegend für die erstrebte Gaststättenerlaubnis der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) die Zuverlässigkeitsbedenken ausgeräumt sind. Allerdings schließt dies nicht aus, gerade bei der entscheidenden Frage, ob die früheren Bedenken nicht mehr bestehen, den Werdegang der „positiven Veränderungen“ zu berücksichtigen und hieraus Schlüsse zu ziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht vorliegend getan und ist zum Ergebnis gelangt, dass trotz der bei der Klägerin vorgenommenen rechtlichen Änderungen weiterhin ein bestimmender Einfluss von Herrn Th. N. auf die Geschäftsführung der GmbH gegeben ist.

Dass diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass nach Rechtsprechung und Schrifttum es zur Ausräumung der Unzuverlässigkeitsgründe nicht ausreicht, lediglich den auf der organschaftlichen Stellung beruhenden Einfluss des unzuverlässigen Dritten - vorliegend die ehemals bestehende Geschäftsführereigenschaft des Herrn Th. N. - zu beseitigen; vielmehr schadet es der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch, wenn er „lediglich“ nicht willens oder nicht fähig ist, einen tatsächlichen Einfluss des unzuverlässigen Dritten auszuschalten (BVerwG, U. v. 16.10.1959, - VII C 63.59 - GewArch 1962, 154; Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69 m. w. N.). Vorliegend ist mit der Abberufung von Herrn Th. N. als Geschäftsführer lediglich dessen organschaftliches Handeln für die Klägerin ausgeschlossen, nicht aber die Möglichkeit, dass ihm seitens des jetzigen Geschäftsführers eine - ggf. auch sehr weit reichende oder umfassende - Vollmacht erteilt wird oder dass Herr Th. N. zwar ohne Vollmacht, aber mit Duldung des Geschäftsführers im Namen der Klägerin Rechtsgeschäfte vornimmt. Die Klägerin trägt nicht vor, dass es rechtliche Vereinbarungen oder Satzungsbestimmungen gäbe, mit denen effektive Vorsorge gegen eine solche Einflussnahme getroffen worden wäre.

Eines diesbezüglichen Vortrags hätte es aber umso mehr bedurft, als unklar ist, welches Gewicht die Betätigung des Herrn Th. N. in der GmbH für diese hat und worin seine Tätigkeit überhaupt besteht. Denn nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verdient Herr Th. N. als weisungsgebundener, dem vom Geschäftsführer aufgestellten Dienstplan unterworfener Beschäftigter in etwa das gleiche Gehalt wie der Geschäftsführer selbst, der Koch sowie drei weitere Vollzeitangestellte. Angesichts dessen drängt sich die Frage auf, ob die Tätigkeit von Herrn Th. N., die seitens der Klägerin in derselben mündlichen Verhandlung - wenig aussagekräftig - lediglich als „Hotelfachmann“ bezeichnet wurde, eben so viel wert ist wie diejenige des Geschäftsführers. Hierzu hat die Klägerin auch auf den Hinweis des Beklagten auf die augenfällige Gleichheit in der Bezahlung (Antragserwiderung vom 21.4.2016, S. 3) nichts dargelegt.

Auch den für einen bestimmenden Einfluss des Herrn Th. N. auf die Geschäftsführung der GmbH sprechenden Umstand, dass Herr Th. N. noch am 21. Januar 2015 (also 1 Monat nach seiner Abberufung durch den Gesellschafterbeschluss und ca. 2 Wochen nach der Umsetzung dieses Beschlusses durch Eintragung ins Handelsregister) in einer - aktenkundigen - E-Mail ans Landratsamt, betreffend die Umbenennung einer Bushaltestelle, als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten ist, entkräftet die Klägerin in der Antragsbegründung nicht überzeugend. Sie trägt lediglich vor, die betreffende E-Mail (die erst in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführt worden sei und daher erst jetzt habe überprüft werden können) stamme nicht von Herrn Th. N.; vielmehr sei dem ehemaligen Wanderführer der Klägerin zufällig die (wegen der Änderung des Hotelnamens nicht mehr passende) Bezeichnung der Bushaltestelle aufgefallen und er habe von sich aus eine Änderung beantragt. Mit dieser Aussage kann aber nicht erklärt werden, weshalb die E-Mail individuell als Absender Herrn Th. N. ausweist und weshalb außerdem in der E-Mail innerhalb der zusätzlich aufgeführten allgemeinen Daten zur GmbH (Ortsangabe bis Registernummer) Herr Th. N. als Geschäftsführer der GmbH benannt ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 04.10.2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
published on 08.11.2004 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2004 - 10 K 3066/03 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2004 - 10 K 3066/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht keine Veranlassung, aufgrund der dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.06.2003 getroffenen Maßnahmen anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung war - unter Anordnung des Sofortvollzugs - die der Antragstellerin (einer GmbH) am 10.09.2002 erteilte Erlaubnis zum Betrieb zweier Gaststätten widerrufen (Ziff. 1) und der weitere Betrieb der Gaststätten untersagt (Ziff. 2) sowie die Einstellung beider Betriebe (Ziff. 3), die Rückgabe der Erlaubnisurkunde (Ziff. 4) und die Anzeige der Betriebsaufgabe (Ziff. 5) spätestens bis zum 30.07.2003 angeordnet und im Falle der Nichterfüllung die Schließung der Betriebe angedroht (Ziff. 7) worden. Der Senat sieht, in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung, den hiergegen eingelegten Widerspruch als voraussichtlich erfolglos an, und geht auch davon aus, dass bei einer Fortführung der Gaststättenbetriebe der Antragstellerin in der gegenwärtigen Form - unter maßgeblicher Einflussnahme ihres Alleingesellschafters auf die Betriebsführung - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel öffentliche Interessen gefährdet würden.
Rechtsgrundlage für den unter Ziff. 1 angeordneten Widerruf der erteilten Betriebserlaubnis sind §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (in der Änderungsfassung vom 24.08.2002, BGBl. I S. 3412), wonach eine erteilte Gaststättenerlaubnis zwingend zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die - bei früherer Kenntnis - eine Versagung der Erlaubnis gerechtfertigt hätten. Ausgehend hiervon sind die Widerrufsvoraussetzungen im Fall der Antragstellerin voraussichtlich insoweit erfüllt, als auf Grund nachträglich eingetretener Umstände die Antragstellerin derzeit wohl als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG einzustufen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Einschätzung ist regelmäßig der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.03.1998, GewArch 1998, 254); ist - wie hier - eine Widerspruchsentscheidung noch nicht ergangen, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.
Die Einstufung der Antragstellerin als gewerberechtlich unzuverlässig ist in der angefochtenen Entscheidung unter Auswertung der umfangreichen Verwaltungsakten darauf gestützt, dass die von der Antragstellerin - einer   GmbH - seit Erteilung der Gaststättenerlaubnis bestellten Geschäftsführer, auf deren Zuverlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang abzustellen sei, sich nachträglich insoweit selbst als unzuverlässig erwiesen hätten, als sie eine Einflussnahme des Alleingesellschafters auf die Geschäftsführung nicht verhindert hätten, ihnen damit die notwendige Unabhängigkeit und Selbstständigkeit bei der Durchsetzung erforderlich gewordener Anordnungen gefehlt habe und sie deshalb außer Stande gewesen seien, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Als lediglich erschwerend wird noch gewertet, dass der Alleingesellschafter der Antragstellerin, dem Einfluss auf die Geschäftsführer gewährt worden sei, selbst gewerberechtlich unzuverlässig sei. Eine den Widerruf rechtfertigende nachträgliche Änderung der Sachlage liege damit voraussichtlich insoweit vor, als wegen des Verhaltens ihrer Geschäftsführer auch die Antragstellerin selbst nachträglich als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Die hiergegen in der Antragsschrift erhobenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nach aller Voraussicht im Ergebnis nicht durch. Der Senat sieht deshalb auch unter Würdigung dieser Einwendungen keine Veranlassung zu einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung.
Soweit die Antragstellerin rügt, die in § 15 Abs. 2 GastG vorausgesetzte nachträgliche Änderung der Sachlage liege schon deshalb nicht vor, weil der Antragsgegnerin die die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters der Antragstellerin begründenden Umstände bereits im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannt gewesen seien, geht dieser Einwand bereits im Ansatz fehl.
Selbst wenn man davon absieht, dass der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung (am 10.09.2002) das Bestehen von Steuerschulden des Alleingesellschafters der Antragstellerin auch beim Finanzamt Heilbronn in Höhe von 476.951,-- EUR (Stand 15.01.2004) nicht bekannt war - noch im angefochtenen Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2003 ist nur von Steuerforderungen des Finanzamts Mosbach in Höhe von 73.943,-- EUR die Rede -, ist der Antragstellerin nur darin beizupflichten, dass eine Vielzahl gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters der Antragstellerin sprechender Umstände - u.a. die strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, Bankrotts, Förderung der Prostitution, Steuerhinterziehung, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt und anderer Delikte, der bereits früher angeordnete Widerruf einer Gaststättenerlaubnis (durch Verf. der Antragsgegnerin vom 09.05.1995 und der Stadt Mosbach vom 23.02.1995) und die Eröffnung einer Gaststätte ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis - der Antragsgegnerin schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannt waren (vgl. Verwaltungsakte Band 1, S. 78, 106 f., 112). Wenn die Antragstellerin hieraus folgert, die Gründe für die Rücknahme seien mithin keine nachträglichen Tatsachen im Sinne des § 15 Abs. 2 GastG, wird jedoch verkannt, dass die den Gegenstand des Widerrufs bildende gaststättenrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin selbst und nicht etwa ihrem - gewerberechtlich unzuverlässigen - Alleingesellschafter erteilt worden war. Dieser Unterschied wäre nur dann ohne Bewandtnis, wenn die Antragstellerin ungeachtet ihrer rechtlichen Verselbstständigung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichsam nur als Strohmann ihres Alleingesellschafters einzustufen wäre. Von einem „Strohmann“ (zur Eigenschaft einer GmbH  als Strohmann vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, NVwZ 2004, 103; Urteile vom 02.02.1982, GewArch 1982, 559 und 200; Urteil vom 18.08.1989 - 1 B   103.89 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1981, GewArch 1981, 333; VG Gießen, Urteil vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382) spricht man im Gewerberecht dann, wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder - wie hier - juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, a.a.O.). Ein Strohmannverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn der Gewerbetreibende noch als Verantwortlicher für den Gewerbebetrieb angesehen werden kann, selbst wenn sein Handlungsspielraum - aus welchen Gründen auch immer - stark eingeschränkt ist (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; Marks in Landmann/Rohmer, GewO, Band 1, § 35 Randnr. 71). Gegen ein bestehendes Strohmannverhältnis im Fall der Antragstellerin sprechen deshalb die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beispielsfälle, in denen die - im streitigen Zeitraum bestellten - Geschäftsführer der GmbH auch nach Ansicht der Antragsgegnerin als Vertreter der Antragstellerin in Erscheinung getreten waren. Im angefochtenen Beschluss war deshalb auch bereits das Verwaltungsgericht davon ausgegangen - oder hatte dies zumindest zugunsten der Antragstellerin unterstellt -, dass im Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem Alleingesellschafter nicht von einem Strohmannverhältnis gesprochen werden könne.
Ausgehend hiervon ist danach auch bei der Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 GastG nicht auf die Kenntnis der Behörde über die mangelnde Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters, sondern auf ihren Wissensstand in Bezug auf die Antragstellerin selbst abzustellen. Da es sich bei ihr um eine juristische Person (in Form einer GmbH) handelt, ist in diesem Zusammenhang auf den Wissensstand über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Personen abzustellen, die auf die Geschäftsführung bestimmenden Einfluss ausüben (Michel/Kienzle, GastG, 13. Aufl., § 4 Randnr. 34). Insoweit ging jedoch die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung - wenngleich auch schon damals gegenteilige Verdachtsmomente bestanden (vgl. AV der Antragsgegnerin vom 01.10.2001, Verwaltungsakte Band 1, S. 147) - im Vertrauen auf eine entsprechende Zusicherung des Alleingesellschafters ersichtlich noch davon aus, dass die betrieblichen Belange in Zukunft allein von der vom Alleingesellschafter zu diesem Zeitpunkt bestellten Geschäftsführerin wahrgenommen würden. Der Umstand, dass dies bei ihr und ihren Nachfolgern in der Geschäftsführung nicht der Fall war und der Alleingesellschafter der Antragstellerin in der Folgezeit deren Geschäftsabläufe wesentlich mitgestaltet hat, stellt sich deshalb aus Sicht der Antragsgegnerin als nachträgliche Tatsache im Sinne des § 15 Abs. 2 GastG dar.  
Fehl geht im Ergebnis auch der weitere Einwand, die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die bestellten Geschäftsführer dem Alleingesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt hätten und damit die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Geschäftsführer nicht gewahrt gewesen sei; da der Alleingesellschafter das gesamte wirtschaftliche und finanzielle Risiko des Gaststättenbetriebs trage, müsse ihm auch ein Mitspracherecht bei allen geschäftlichen Entscheidungen zustehen, die finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben. Bei diesem Einwand wird indessen bereits der rechtliche Ausgangspunkt verfehlt.  
Im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts heißt es in diesem Zusammenhang zutreffend, die Antragstellerin habe nach derzeitiger Einschätzung über Jahre hinweg einer im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässigen Person die Möglichkeit eingeräumt, in den von ihr geführten Gewerbebetrieben maßgeblichen Einfluss auszuüben (BA S. 5).  Wenn dann allerdings im weiteren Verlauf unter Hinweis auf das Urteil des OVG Hamburg, Urt.v. 19.08.1982  (NVwZ 1983, 688; a.A. Michel/Kienzle aaO., § 4 Randnr. 34 und Anm. 244) allein auf die Zuverlässigkeit der sie vertretenden Geschäftsführer abgestellt und deren Unzuverlässigkeit schon daraus hergeleitet wird, dass sie außer Stande gewesen seien, ihren Verpflichtungen als Geschäftsführer nachzukommen  und die gesetzliche Ausgestaltung der Befugnisse eines Geschäftsführers als des alleinigen Organs der GmbH wahrzunehmen (BA S. 6), vermag der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Da es sich vorliegend um eine GmbH handelt, bestimmen sich die Befugnisse ihres Geschäftsführers, auf den bei der Frage der Zuverlässigkeit einer juristischen Person typischerweise abzustellen ist, nach dem GmbH-Gesetz (i.d.F. vom 22.06.1998, BGBl I 1474). Hiernach vertritt der Geschäftsführer einer GmbH (vgl. hierzu §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1) diese zwar gerichtlich und außergerichtlich, seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Fall einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Randnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1, § 37 Randnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen aao. § 37 Randnr. 1, § 45 Randnr. 5,  § 6 Randnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen aaO. § 35 Randnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/     Altmeppen a.a.O., § 37 Randnr.4). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines - ansonsten beanstandungsfrei tätigen - Geschäftsführers kann deshalb nicht schon daraus hergeleitet werden, dass dieser - wozu er gesellschaftsrechtlich gar nicht in der Lage ist - eine Einflussnahme des Alleingesellschafters auf wesentliche Teilbereiche der Geschäftsführung nicht zu unterbinden vermochte. Vielmehr wird gewerbliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers erst bei Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden können, etwa derart, dass er sich mit der Einflussnahme des unzuverlässigen Alleingesellschafters inhaltlich identifiziert hat.
Indessen kommt es im vorliegenden Falle auf die Frage der Unzuverlässigkeit der jeweiligen Geschäftsführer jedenfalls im Ergebnis nicht an. Denn der rechtliche Grundsatz, dass bei der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person auf die Personen abzustellen, ist, die auf die Geschäftsführung maßgeblichen Einfluss ausüben (vgl Michel/Kienzle, aaO. § 4 Randnr. 34), bedeutet im Fall einer GmbH, dass diese rechtlich (durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss) und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherzustellen hat, dass die aus gewerberechtlicher Sicht bedeutsamen Geschäftsvorgänge allein durch Personen wahrgenommen werden, deren gewerberechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Als in diesem Sinne bedeutsam sieht die Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, NVwZ 1983, 688) beispielhaft die Verhandlungen mit Geschäftspartnern und mit dem Finanzamt, die Aufbewahrung der Geschäftspapiere und die Entgegennahme der Geschäftspost, die Zeichnungsbefugnis gegenüber der Bank, die Entscheidungen bezüglich des Personals und die Beherrschung des täglichen Geschäftsablaufs (Abrechnung mit den Angestellten, täglicher Kassenabschluss) an. Werden diese Geschäftsvorgänge ganz oder zu einem gewerberechtlich bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber im Sinne des § 4 Abs. 1 GastG unzuverlässige Personen ausgeführt, ist in entsprechender Anwendung der für den Fall der Einflussnahme einer unzuverlässigen Person auf die Geschäftsführung eines (Einzel-)Gewerbetreibenden entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.12.1965, GewArch 1966, 124; Urteil vom 10.01.1996, GewArch 1996, 250; Beschluss vom 14.10.1959, GewArch 1962, 154 = BVerwGE 9, 222; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2003, GewArch 2003, 120; Hess.VGH, Beschluss vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1985, GewArch 1986, 58) die GmbH selbst als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.
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Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich danach voraussichtlich daraus, dass sie seit Erteilung der Gaststättenerlaubnis den hiernach gestellten Anforderungen nicht entsprochen hat. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Auswertung der sehr umfangreichen Verwaltungsakten zutreffend dargelegt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit einzelne, in der Beschwerdebegründung beispielhaft aufgeführte Tätigkeiten von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen worden waren. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen der Beteiligten ist bei summarischer Überprüfung davon auszugehen, dass der Geschäftsablauf der Antragstellerin jedenfalls in erheblichem Umfang durch den gewerberechtlich unzuverlässigen Alleingesellschafter der Antragstellerin gesteuert wurde. Dies beruhte zum einen darauf, dass die bestellten Geschäftsführer wegen Ortsabwesenheit, beruflicher Überlastung, mangelnder Vorbildung u.ä. zur verantwortlichen Wahrnehmung dieser Aufgabe gar nicht in der Lage waren, teils auch darauf, dass der Alleingesellschafter Entscheidungen seiner Geschäftsführer durch eine eigene Entscheidung ersetzte oder sich einzelne Aufgabenbereiche, wie etwa den gesamten Zahlungsverkehr, von vornherein vorbehalten hatte. Der Vorwurf einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen der Eingriffe des (unzuverlässigen) Alleingesellschafters in die Geschäftsführung ist deshalb voraussichtlich begründet. Das gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis eingelegte Rechtsmittel dürfte deshalb nach aller Voraussicht keinen Erfolg haben.
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Eine näheren Eingehens auf sonstige, in der Entscheidung der Antragsgegnerin getroffene Anordnungen bedarf es nicht, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine Einwendungen erhoben hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der festgesetzte Streitwert entspricht dem im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wert (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 01.07.2004 maßgeblichen Fassung).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.