Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 22 ZB 15.982

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 22 ZB 15.982
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2014 - auch für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 29.288,32 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin ist eigenem Bekunden zufolge Eigentümerin der bebauten Grundstücke B. 6 und 8 im Gebiet der Beigeladenen. In den Erdgeschossen dieser Gebäude befinden sich - wiederum nach dem Vorbringen der Klägerin - Einzelhandelsgeschäfte, in den Obergeschossen Mietwohnungen. Rechtsvorgänger im Eigentum der Klägerin waren ihrer Darstellung zufolge Herr und Frau A. Diese hätten beide Immobilien, die 10 bis 15 m von dem Aufgang des U-Bahnhofs G. entfernt lägen, in eine von ihnen zusammen mit ihrer Tochter gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht; diese Gesellschaft firmiere aufgrund identitätswahrender Umwandlung seit dem Jahr 2007 unter dem Namen der Klägerin.

Die Errichtung des U-Bahnhofs G. und eines Teils der diesen Bahnhof bedienenden U-Bahn-Strecke wurde durch Planfeststellungsbeschluss der Regierung von O. vom 28. April 2000 zugelassen. Die Begründung dieses Planfeststellungsbeschlusses enthält folgende Aussage: „Die aus den U-Bahn-Luftschächten und aus den Treppenanlagen austretenden Geruchsbelästigungen stammen von den Imprägnierungen der Schwellen und sind unschädlich.“

2. Im Jahr 2008 erhoben Herr und Frau A. vor dem Amtsgericht M. Klagen gegen Mieter des Anwesens B.platz 8, die u. a. auf Zahlung von seitens dieser Mieter während der Zeit von August 2004 bis einschließlich August 2008 einbehaltenen Mietzinsen gerichtet waren (Gz. des Amtsgerichts: 451 C 21248/08 und 451 C 21249/08). Ausweislich des vom Amtsgericht am 29. Mai 2009 in der Sache 451 C 21248/08 verkündeten Endurteils begründeten die Beklagten jenes Verfahrens den Einbehalt mit einem Recht auf Mietminderung, das ihnen aufgrund von mit dem Bau des U-Bahnhofs G. sowie mit dem Abriss und der Neuerrichtung eines dem Anwesen B.platz 8 benachbarten Gebäudes einhergehenden Beeinträchtigungen in Gestalt von Lärm, Staub und Erschütterungen, ferner wegen der durch dieses Gebäude bewirkten Verschattung der betroffenen Mietwohnungen sowie aufgrund von Geruchsimmissionen zustünden, denen sie sich seit der Inbetriebnahme des U-Bahnhofs G. ausgesetzt sähen.

Das Amtsgericht erhob in den am 25. März 2009 in beiden vorgenannten Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlungen Beweis u. a. über das Bestehen sowie die Art und die Intensität der behaupteten Geruchsbeeinträchtigungen durch nichteidliche Einvernahme der Zeugen H., H., R. und W., in der Sache 451 C 21249/08 zudem durch ebenfalls uneidliche Einvernahme des Zeugen R. Wegen ihrer Bekundungen wird auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 25. März 2009 Bezug genommen.

Durch das Endurteil vom 29. Mai 2009 wies das Amtsgericht die unter dem Geschäftszeichen 451 C 21248/08 geführte Klage ab. Die Beklagten jenes Rechtsstreits seien berechtigt gewesen, die Miete ab August 2007 um 20% (während zweier Monate sogar um 30%) zu mindern, da die Tauglichkeit der an sie vermieteten Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch durch die von der U-Bahn verursachten Gerüche erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Die vorgenannten vier Zeugen hätten glaubhaft bestätigt, dass es aufgrund der Ausgasungen der U-Bahn-Schwellen zu beißendem Geruch und Gestank komme; aufgrund der Bekundungen dieser Zeugen ging das Amtsgericht davon aus, dass diese Emissionen beim Lüften der Wohnung der beklagten Mieter auch dorthin gelangten.

3. Am 29. Mai 2012 beantragten die Klägerin sowie Frau A. und die Erben des inzwischen verstorbenen Herrn A. bei der Regierung von O., der Beigeladenen gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG die Schaffung von Vorkehrungen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, durch die die von der U-Bahn ausgehenden Geruchsbelästigungen für die Gebäude B.platz 6 und 8 dauerhaft und wirkungsvoll ausgeschlossen würden. Ferner beantragten die vorbezeichneten Anspruchsteller, sie für die bereits entstandenen Nachteile angemessen zu entschädigen und für den Fall, dass Vorkehrungen oder Anlagen im Sinn von Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien, bei der Bemessung der Entschädigung die alsdann dauerhaft eintretende Wertbeeinträchtigung der vorgenannten Gebäude zu berücksichtigen. Die Dreijahresfrist des Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG sei eingehalten, da die Berechtigung der Mieter zur Mietminderung und damit die Verpflichtung des Vermieters, bei Neuvermietungen auf die Geruchsbelästigung hinzuweisen, erst seit dem Urteil des Amtsgerichts vom 29. Mai 2009 feststünden.

Die Regierung lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27. März 2013 ab, da die durch Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG vorgegebene Antragsfrist nicht eingehalten worden sei. Gehe man davon aus, dass es sich bei der Geruchsbelästigung um eine nicht voraussehbare Auswirkung im Sinn von Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG handele, hätten die Klägerin bzw. ihre Organe spätestens seit der am 25. März 2009 durch das Amtsgericht M. vorgenommenen Beweisaufnahme hiervon Kenntnis gehabt; das am 29. Mai 2009 ergangene Urteil habe diesbezüglich keinen weiteren Erkenntnisgewinn gebracht.

4. Mit der in der Folgezeit zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragte die Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug, unter Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2013 den am 29. Mai 2009 an die Regierung herangetragenen Begehren zu entsprechen, wobei das Verlangen auf Zuerkennung einer Entschädigung für bereits entstandene Nachteile als in dem auf Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG gestützten Anspruch enthalten anzusehen sei.

Durch Urteil vom 19. November 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab, da der bei der Regierung eingereichte Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei. Die Organe der Klägerin hätten spätestens seit dem 25. März 2009 von den durch den U-Bahn-Betrieb verursachten Geruchsimmissionen Kenntnis besessen, so dass die Frist des Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG am 29. Mai 2012 in jedem Fall abgelaufen gewesen sei.

5. Die Klägerin beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, da die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO vorlägen.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten entschieden werden. Denn einem solchen Begehren kann nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur entsprochen werden, wenn innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO das Vorliegen der Voraussetzungen mindestens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe dargelegt wurde und dieser Zulassungsgrund tatsächlich eingreift. Aus der Antragsbegründung vom 19. Mai 2015 ergibt sich das indes nicht.

1. Die Ausführungen in Abschnitt I.1 dieses Schriftsatzes sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der das angefochtene Urteil tragenden Annahme hervorzurufen, die in Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG bezeichnete Frist sei bereits vor dem 29. Mai 2012 abgelaufen gewesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, diese Frist sei spätestens am 25. März 2009 - mithin am Tag der Beweisaufnahmen vor dem Amtsgericht - in Gang gesetzt worden, bedarf allerdings insoweit der Korrektur, als diese Rechtsfolge erst am 5. Mai 2009 - d. h. am Tag nach dem Eingang der Niederschriften über die in den Verfahren 451 C 21248/08 und 451 C 21249/08 durchgeführten mündlichen Verhandlungen bei den Prozessbevollmächtigten der Eheleute A. - eintrat. Die Frist endete gemäß § 188 Abs. 2, erste Alternative BGB i. V. m. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG deshalb am Freitag, den 4. Mai 2012. Die erst am 29. Mai 2012 vorgenommene Antragstellung bei der Regierung erfolgte mithin - wie das Verwaltungsgericht dies im Ergebnis zutreffend angenommen hat - verspätet.

a) Zu der Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die in § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG (diese Vorschrift stimmt mit Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG wortgleich überein) normierte Frist in Lauf gesetzt wird, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7. März 2007 (9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 Rn. 32) geäußert; auf diese Entscheidung hat zutreffend auch das Verwaltungsgericht abgestellt (vgl. Seite 16 des angefochtenen Urteils). Die Dreijahresfrist beginnt danach jedenfalls dann zu laufen, wenn sich dem Betroffenen „hinreichend sicherer Grund“ für die Annahme bietet, dass die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen so erheblich sind, dass sie einen Antrag nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu tragen geeignet sind. Dies werde sich allerdings nicht bereits bei bloß subjektiven Eindrücken eines Immissionsbetroffenen bejahen lassen. Vielmehr müsse er in der Lage sein, das Vorliegen einer (nicht voraussehbaren) nachteiligen Wirkung „anhand geeigneter Beweismittel zu prüfen und zu belegen“ (BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 Rn. 32).

Dergestalt objektive, „belastbare“ Erkenntnismittel, die zum einen der Klägerin selbst eine verlässliche Urteilsbildung darüber erlaubten, dass das Vorbringen mehrerer ihrer Mieter, der neue U-Bahnhof verursache (in bestimmten Wohnungen) erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen, stichhaltig war, und die die Klägerin zum anderen in die Lage versetzt hätten, bei der Regierung von O. in sachlich fundierter Weise einen Antrag nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG zu stellen, standen ihr jedenfalls seit dem 4. Mai 2009 zur Verfügung (vgl. die auf den Niederschriften über die am 25.3.2009 durchgeführten Beweiserhebungen angebrachten Eingangsstempel). Zwar erlangten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Eheleute A., die an den vor dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahmen teilnahmen, bereits an jenem Tag von den Zeugenaussagen Kenntnis, aus denen sich das Vorliegen einer rechtserheblichen Geruchsbelastung (und damit eine Beeinträchtigung der Werthaltigkeit der Anwesen der Klägerin) in zweifelsfreier Deutlichkeit ergab; auch ist diese Kenntnis der Klägerin selbst zuzurechnen (vgl. dazu nachfolgend 2.). Der bloße, zunächst noch nicht näher substantiierbare Hinweis auf diese Zeugenaussagen hätte jedoch nicht ausgereicht, um das durch Art. 22 Satz 1 BayVwVfG eröffnete Ermessen der Regierung, ob sie ein auf die Klärung der Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und/oder des Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG abzielendes Verwaltungsverfahren einleitet, in Richtung auf ein behördliches Tätigwerden zu reduzieren. Dies war erst der Fall, als die Bevollmächtigten der Eheleute A. am 4. Mai 2009 in den Besitz der Niederschriften über die am 25. März 2009 durchgeführten Beweiserhebungen gelangten.

Dass die Wohnungen derjenigen Mieter, gegen die sich die vor dem Amtsgericht anhängig gemachten Klagen der Eheleute A. richteten, zweifelsfrei massiven Geruchsbeeinträchtigungen ausgesetzt waren, ergibt sich vor allem aus den am 25. März 2009 erfolgten Bekundungen des Zeugen H. Bei ihm handelt es sich, wie u. a. aus der von ihm bei seiner Einvernahme angegebenen (dienstlichen) Anschrift hervorgeht, um einen Angehörigen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Im Hinblick hierauf steht nicht nur außer Frage, dass seine Aussagen in keiner Weise interessengeleitet waren; angesichts seiner beruflichen Qualifikation, die ebenfalls aus den Niederschriften über die am 25. März 2009 durchgeführten Beweiserhebungen ersichtlich ist, kann ferner nicht bezweifelt werden, dass die Feststellungen, die er anlässlich der von ihm im U-Bahnhof G. und in dessen Umfeld durchgeführten Messungen getroffen hat, und die hierbei gewonnenen persönlichen Eindrücke ein hohes Maß an Verlässlichkeit für sich in Anspruch nehmen dürfen. Wenn er vor dem Amtsgericht (zum Teil wiederholt) angegeben hat,

- im U-Bahnhof und in dessen Umgebung habe ein stechender, intensiver (bzw. scharfer) Geruch geherrscht, der vom Imprägnierungsmittel der hölzernen Bahnschwellen hergerührt habe und der mit steigenden Temperaturen umso beißender geworden sei;

- diese Gerüche seien auch in den Wohnungen, die er anlässlich der Messungen betreten habe, und - soweit vorhanden - auf den zugehörigen Balkonen „deutlichst“ wahrnehmbar gewesen;

- die von ihm gemessenen Konzentrationen hätten im Laufe der Zeit abgenommen, ohne dass dies jedoch die deutliche Wahrnehmbarkeit des Geruchs beeinflusst habe,

so kommt diesen Bekundungen jedenfalls von dem Augenblick an, ab dem sie in schriftlicher Form zur Verfügung standen, kein geringeres Gewicht als einem Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zu. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, dass der Zeuge H. bei seinen mündlichen Bekundungen - auch mit Blickrichtung auf die Strafdrohung des § 153 StGB - die besonderen Sorgfaltspflichten zu beachten hatte, die einer Person obliegen, die vor Gericht förmlich als Zeuge einvernommen wird. Gibt ein Amtsträger einer für die Behandlung von Fachfragen auf dem Gebiet des Umweltschutzes zuständigen Landeszentralbehörde (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen i. d. F. der Bekanntmachung vom 29.7.1994, GVBl S. 873, BayRS 1102-3-UG, zuletzt geändert durch § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 22.7.2014, GVBl S. 286) als Zeuge vor Gericht an, dass Wohnungen in einem Anwesen sowohl nach dem Ergebnis von ihm durchgeführter Messungen als auch nach dem von ihm aus diesem Anlass gewonnenen persönlichen Eindruck in „deutlichst“ wahrnehmbarer Weise intensiven, von einer planfestgestellten Anlage ausgehenden Geruchseinwirkungen ausgesetzt sind, so kann die zuständige Behörde die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, das auf die weitere Klärung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und/oder des Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG abzielt, trotz des durch Art. 22 Satz 1 BayVwVfG grundsätzlich eröffneten Ermessensspielraums in rechtskonformer Weise jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen, der Antragsteller habe keinen Sachverhalt vorgetragen, der Anlass gebe, in ein derartiges Verwaltungsverfahren einzutreten.

In gesteigertem Maß gilt das dann, wenn die Richtigkeit der Bekundungen des Angehörigen einer zuständigen Fachbehörde durch weitere gewichtige Erkenntnismittel bestätigt wird. Das war hier der Fall, da auch die Zeugen H., R.-... W. und R. die Art und das Ausmaß der aus dem U-Bahnhof dringenden Gerüche und ihre Auswirkungen u. a. auf in den Anwesen B.platz 6 und 8 ausgeübte Wohnnutzungen jeweils mit großer Eindrücklichkeit geschildert haben. Da die Zeugen R. und W. nicht (bzw. nicht mehr) in einem dieser Gebäude wohnten, lässt sich jedenfalls ihren Darstellungen nicht entgegenhalten, sie könnten von der Absicht geleitet, durch eine möglichst drastische Schilderung der Immissionsbetroffenheit die Grundlage für eigene Mietminderungsansprüche zu schaffen. Aber auch aus dem Vorbringen der Zeugen H. und R. ergeben sich keine Anhaltspunkte für übertriebene, tendenziöse oder sonst wahrheitswidrige Angaben.

Sollte die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 (9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 Rn. 32) aufgestellte Forderung, dem Betroffenen müsse z. B. „Zahlenmaterial“ zur Verfügung stehen, damit die Frist des § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in Lauf gesetzt wird, auf Konstellationen übertragbar sein, in denen über die Relevanz von Immissionen zu befinden ist, für deren Ermittlung und Bewertung - wie bei Gerüchen der Fall - weder ein normatives Regelwerk noch Verwaltungsvorschriften zur Verfügung stehen, die auch gegenüber Behörden und Gerichten eine an Rechtsnormen angenäherte Bindungswirkung entfalten (vgl. zu dieser Eigenschaft der TA Lärm BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12; zur entsprechenden Rechtslage hinsichtlich der TA Luft BVerwG, U. v. 21.6.2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342/344 f.), so wäre diese Voraussetzung hier ebenfalls erfüllt. Denn der Zeuge H. hat bei seiner Einvernahme die von ihm gemessenen Konzentrationen an Geruchsstoffen in Gestalt konkreter Zahlenwerte angegeben (vgl. z. B. Seite 4 unten und Seite 6 unten der im Verfahren 451 C 21248/08 gefertigten Niederschrift).

Wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Verpflichtung der Regierung von O. bejaht, auf einen Antrag der Klägerin hin, der auf die Bekundungen der vorgenannten Zeugen gestützt worden wäre, ein auf die Prüfung der Frage gerichtetes Verwaltungsverfahren einzuleiten, ob Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 oder 4 BayVwVfG ergehen können oder müssen, so folgt hieraus - wie als Klarstellung anzumerken ist - nichts über den Ausgang eines solchen Verfahrens.

b) Aus alledem folgt, dass entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht erst das Urteil des Amtsgerichts vom 29. Mai 2009, sondern schon das Protokoll der Klägerin die Grundlage für einen auf Art. 75 Abs. 2 Satz 2 bzw. 4 BayVwVfG gestützten Antrag verschafft hat.

Gerade der Umstand, dass das Urteil vom 29. Mai 2009 ohne weiteres hinweggedacht werden kann, ohne dass hierdurch zum einen die Überzeugungskraft der am 25. März 2009 erfolgten Zeugenaussagen geschmälert wird, und dass die Klägerin auch ohne dieses Urteil über Unterlagen (nämlich die Sitzungsniederschriften) verfügt hätte, mit denen sie das Vorhandensein nachteiliger Wirkungen des U-Bahnhofs auf ihr Immobiliareigentum im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 (9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 Rn. 32) „belegen“ konnte, zeigt, dass die Frist des Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG bereits mit dem Tag in Lauf gesetzt wurde, an dem die Klägerin oder eine Person, deren Kenntnisse ihr zuzurechnen sind, die Niederschriften über die seinerzeitigen Beweiserhebungen in Händen hielt.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass die Existenz des Urteils vom 29. Mai 2009 der Klägerin insoweit vorteilhaft war, als die Verlässlichkeit der am 25. März 2009 erfolgten Zeugenaussagen - und damit das Vorhandensein und die Intensität der Geruchsbeeinträchtigungen - hierdurch eine zusätzliche Bekräftigung erfahren haben. Für eine substantiierte (d. h. eine behördliche Prüfungspflicht auslösende) Antragstellung war eine solche Bekräftigung jedoch nicht erforderlich.

Das Gebot, die Frist des Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG bereits in dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem der Betroffene das Bestehen nachteiliger Wirkungen eines planfestgestellten Vorhabens erstmals anhand geeigneter Beweismittel zu prüfen und sie gegenüber der Behörde zu belegen vermag (BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 Rn. 32), folgt zum einen daraus, dass die durch Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG eröffnete Möglichkeit eine Durchbrechung des Grundsatzes darstellt, demzufolge nach eingetretener Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses u. a. Ansprüche auf Beseitigung oder Änderung der planfestgestellten Anlagen ausgeschlossen sind (vgl. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG); wie alle Ausnahmevorschriften sind auch Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG und die sich hierauf beziehende Fristenregelung in Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG keiner extensiven Auslegung zugänglich. Zum anderen besitzt jedenfalls der Inhaber der planfestgestellten Anlage, bei gemeinnützigen Planfeststellungen in aller Regel aber auch die Allgemeinheit ein schutzwürdiges Interesse daran, ehestmöglich zu erfahren, ob in Bezug auf ein planfestgestelltes Vorhaben nachträgliche „Schutzauflagen“ im Sinn von Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gefordert werden können oder gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG eine Geldentschädigung gewährt werden muss.

Die Möglichkeit einer Nachweisführung muss zudem nicht so beschaffen sein, dass der Vollbeweis des Vorliegens aller Tatbestandsmerkmale des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 oder 4 BayVwVfG geführt werden kann (zu einer derart weitgehenden Nachweisführung ist der Antragsteller unter der Geltung des nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG das Verwaltungsverfahren prägenden Amtsermittlungsgrundsatzes ohnehin nicht verpflichtet). Es genügt vielmehr, dass sich der Eintritt nachträglicher nachteiliger Wirkungen durch objektive Beweismittel in einem Grad substantiieren lässt, angesichts dessen die zuständige Behörde nicht frei von Ermessensfehlern von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens absehen darf, das auf die Klärung der Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 oder 4 BayVwVfG abzielt.

Zudem wurde die Dreijahresfrist des Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG durch den Gesetzgeber so reichlich bemessen, dass dem Betroffenen ausreichend Möglichkeiten der Überlegung und zur Beobachtung der (weiteren) Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinn auch BVerwG, B. v. 10.10.2003 - 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97). Werden ihm nach dem Ablauf dieser langen Zeitspanne, aber noch vor der Bestandskraft der behördlichen Entscheidung über einen Antrag nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG weitere Erkenntnismittel verfügbar, die sein Anliegen unterstützen, so steht es ihm überdies unbenommen, sie auch nach einer einmal erfolgten, fristgerechten Antragstellung in das Verfahren einzuführen.

c) Da die Frist des Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG im vorliegenden Fall nach alledem nicht bereits am 25. März 2009, sondern erst am 5. Mai 2009 zu laufen begann, erweist sich die in Abschnitt I.2 der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob die Anwesenheit des Verwalters der von den Gerüchen betroffenen Anwesen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Amtsgericht M. ausreichte, um der Klägerin Kenntnis von den seinerzeitigen Zeugenaussagen zu verschaffen, als entscheidungsunerheblich.

Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Ersetzung des von der Vorinstanz angenommenen Beginns der Frist nach Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG durch einen anderen Zeitpunkt konnte ohne vorgängige Anhörung der Beteiligten erfolgen. Denn der das angefochtene Urteil tragende Gesichtspunkt - nämlich die Tatsache der Versäumung dieser Frist durch die Klägerin - bleibt hiervon unberührt; lediglich der für den Fristenlauf maßgebliche Anfangszeitpunkt wurde in den Gründen des vorliegenden Beschlusses abweichend bestimmt. Es liegt mithin kein „Auswechseln“ der tragenden Entscheidungsgründe (bei bloßer Aufrechterhaltung des Ergebnisses), sondern eine nur punktuelle „Modifizierung“ der Begründung vor. Der Gewährung gesonderten rechtlichen Gehörs vor dem Erlass dieses Beschlusses bedurfte es ferner deshalb nicht, weil sich diese Modifizierung der Begründung lediglich als Akt der nachvollziehenden Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 (9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 Rn. 32) für den Lauf der Antragsfrist nach § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG aufgestellten Kriterien auf den vorliegenden Rechtsfall darstellt und bereits das Verwaltungsgericht auf die Maßgeblichkeit jener Entscheidung hingewiesen hat (vgl. Seite 16 Mitte des angefochtenen Urteils).

2. Dass sich die Klägerin die ab dem 4. Mai 2009 bestehende Kenntnis der anwaltlichen Bevollmächtigten der Eheleute A. vom Inhalt der Niederschriften über die am 25. März 2009 durchgeführten Beweisaufnahmen zurechnen lassen muss, steht außer Zweifel. Die Zurechenbarkeit dieses Wissens an Herrn und Frau A. folgt unmittelbar aus § 166 Abs. 1 BGB. Wenn die Eheleute A. die beiden Anwesen, in Bezug auf die sie vermeintlich rückständige Mietzinsforderungen eingeklagt haben, in eine aus ihnen und ihrer Tochter bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht haben, so ändert das an der Zurechenbarkeit dieser Kenntnis nichts. Denn bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich nicht um ein von ihren Gesellschaftern personenverschiedenes Rechtssubjekt, sondern um eine selbst nicht rechtsfähige Verbindung mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die ihrerseits Träger der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte und Pflichten - beschränkt durch die Rechte der Mitgesellschafter - bleiben. Da die Klägerin der vorliegenden Verwaltungsstreitsache eigener Darstellung zufolge im Wege „identitätswahrender Umwandlung“ aus der vorerwähnten Gesellschaft bürgerlichen Rechts hervorgegangen ist, hat sich auch durch diesen Vorgang an der Zurechenbarkeit des Wissens der für die Eheleute A. tätig gewesenen anwaltlichen Bevollmächtigten an die Klägerin nichts geändert.

3. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nur dann im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer

a) eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

b) darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

c) aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

d) ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, RdNr. 127 zu § 124).

Die Klägerin hat in Abschnitt II der Antragsbegründung zwar zwei Rechtsfragen formuliert; es fehlen jedoch Ausführungen jedweder Art zu den drei weiteren Voraussetzungen, von denen nach dem Vorgesagten die Zulassung einer Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abhängt. Diese Erfordernisse wurden eingangs dieses Abschnitts der Antragsbegründung lediglich referiert, ohne dass die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungserheblichkeit und die einzelfallübergreifende Bedeutung der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragestellungen dargetan wurden.

4. Auf sich beruhen kann, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unbedingt gestellte Beweisantrag, der auf eine Einvernahme des (seinerzeitigen) Verwalters der Anwesen B.platz 6 und 8 darüber abzielte, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 25. März 2009 unklar gewesen sei, ob die von der U-Bahn ausgehenden Gerüche derart erheblich waren, dass sie eine erhebliche Belästigung der dort wohnenden Mieter darstellten, mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden durfte. Denn selbst wenn das zu verneinen wäre, könnte die Entscheidung nicht - wie dies Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist - auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen.

Sollte die Ablehnung dieses Beweisantrags mit der vom Verwaltungsgericht hierfür gegebenen Begründung im Prozessrecht keine Stütze finden, so läge hierin dann ein Verstoß gegen den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn das Beweisangebot aus der Sicht der Fachgerichte erheblich ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141/144 m. w. N.). Für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter tatsächlicher Umstand erheblich ist, kommt es zutreffender Ansicht zufolge auf die Auffassung des Rechtsmittelgerichts an (so für das Revisionsverfahren BVerwG, U. v. 26.2.2003 - 8 C 1.02 - NVwZ 2003, 1129/1130; für das Verfahren über die Zulassung der Berufung BayVGH, B. v. 17.12.2003 - 15 ZB 02.31671 - BayVBl 2004, 499/500). Die Gegebenheit, die mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrag dargetan werden sollte, ist nach dem demgemäß maßgeblichen Rechtsstandpunkt des beschließenden Senats indes entscheidungsunerheblich:

Sollte die von der Klägerin beantragte Einvernahme des früheren Hausverwalters als Zeuge dem Nachweis der Behauptung dienen, dass das Amtsgericht am 25. März 2009 noch nicht zu erkennen gegeben habe, ob es die Geruchsbeeinträchtigung als erheblich ansieht, so käme es auf eine solche Bekundung des Zeugen aus den in Abschnitt II.1 dieses Beschlusses dargelegten Gründen für den Beginn der Frist des Art. 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG ebenso wenig ausschlaggebend an wie darauf, wie sich das Amtsgericht im Urteil vom 29. Mai 2009 zu dieser Frage geäußert hat. Ebenfalls entscheidungsunerheblich wäre der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Beweisantrag dann, wenn der ehemalige Hausverwalter hätte bekunden sollen, dass er sich am 25. März 2009 aufgrund der seinerzeitigen Zeugenaussagen selbst nicht darüber schlüssig geworden sei, ob die Geruchsbeeinträchtigungen als „erheblich“ anzusehen seien oder nicht.

5. Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, im Verfahren auf Zulassung der Berufung ggf. entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da es in diesem Rechtszug zu keiner Antragstellung durch die Beigeladene gekommen und sie damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die danach ausschlaggebende „Bedeutung der Sache“ für die Klägerin ist darin zu sehen, dass sie primär die Verpflichtung des Beklagten erreichen wollte, Maßnahmen zu ergreifen, die eine aus den inmitten stehenden Geruchsemissionen resultierende Wertminderung ihrer Anwesen für die Zukunft beseitigen; hilfsweise erstrebte sie die Gewährung einer Entschädigung wegen dieser Wertminderung. Soweit das Entschädigungsbegehren auf Kompensation einer sich künftig aktualisierenden Wertminderung abzielt, ist es für Zwecke der Streitwertbemessung in gleicher Höhe wie das vorrangige, auf eine Beseitigung dieser Eigentumsbeeinträchtigung abzielende Rechtsschutzbegehren zu veranschlagen. In Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens und unter Rückgriff auf die in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zum Ausdruck gelangende rechtliche Wertung veranschlagt das Gericht dieses - einheitliche - wirtschaftliche Interesse auf das Dreifache der durchschnittlichen jährlichen Mietminderung, die ausweislich der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übergebenen Aufstellungen für den von August 2007 bis Oktober 2013 reichenden Zeitraum mit den Mietern vereinbart wurde, gegen die sich die Verfahren 451 C 21248/08 und 451 C 21249/08 richteten. Hierbei fasst der Verwaltungsgerichtshof die „Rumpfjahre“ 2007 und 2013 im Interesse der Vereinfachung der Streitwertermittlung zu einem einzigen Jahr zusammen, so dass die in den genannten Aufstellungen genannten Mietminderungen von 10.026,30 € und 6.765,92 € nur auf sechs Jahre zu verteilen waren. Der sich so errechnende Betrag von 8.396,10 € ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG um die für die Vergangenheit vorgenommene Mietminderung in Höhe von 16.792,22 € sowie die anlässlich der versuchten Abwehr dieser Mietminderung angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung (eines Teils) der Kläger der zivilgerichtlichen Verfahren in Höhe von 4.100,- € zu erhöhen, da die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, der Klageantrag III ziele auf die Gewährung einer Entschädigung auch hierfür ab. Auf die Frage, inwieweit es sich insofern um nach Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG berücksichtigungsfähige Vermögensnachteile handelt, kommt es für Zwecke der Streitwertfestsetzung nicht an.

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den im ersten Rechtszug festgesetzten Streitwert von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.