Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Nov. 2014 - M 23 K 13.1919
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anordnung von Schutzvorkehrungen gegen die von dem U-Bahn-Betrieb im Bahnhof G. (b. München) ausgehende Geruchsemission. Für den Fall untunlicher oder mit dem Vorhaben unvereinbarer Schutzvorkehrungen begehrt die Klägerin die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung in Geld.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Anwesen B. und ... in ... G. b. München. Es handelt sich hierbei um Wohn- und Geschäftshäuser mit jeweiliger Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss und Mietwohnungen in den Obergeschossen. Rechtsvorgänger der Klägerin im Grundstückseigentum waren zunächst die Eheleute Herr ... A., verstorben im April 2012, und Frau ... A. (im Folgenden: Rechtsvorgänger), welche das Grundstückseigentum später in eine gemeinsam mit ihrer Tochter, Frau ... O., gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbrachten. Nach identitätswahrender Umwandlung im Jahr 2007 lautet die Gesellschaft seither auf die Firma der Klägerin. Zum Zwecke der einheitlichen Prozessführung haben die Rechtsvorgänger bzw. deren Erben ihre Ansprüche betreffend des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts an die Klägerin abgetreten.
Die klägerischen Gebäude befinden sich rund 10 bis 15 Meter von dem Aufgang des in den Jahren 2004 bis 2007 neu errichteten U-Bahnhofs G. entfernt. Grundlage des seinerzeitigen Bahnhofbaus war der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom ... April 2000, mit dem diese den Plan der Beigeladenen vom ... Februar 1999 „zum Bau und Betrieb der U-6-Nord für den Planfeststellungsabschnitt 25 zwischen Bahnhof G.-Ho. und K.-weg (östlich) einschließlich Bahnhof G.“ feststellte. Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Rechtsvorgänger der Klägerin bzw. hat die Klägerin selbst keine Klage erhoben.
Seit der Verwirklichung des Bauvorhabens und Aufnahme des U-Bahn-Betriebs erzeugen die im Gleisbereich des Bahnhofs G. verbauten Schwellen Ausgasungen, welche aus den Luftschächten und Treppenanlagen des U-Bahnhofs austreten und als Geruchsbelästigung unter anderem in den klägerischen Anwesen B. und ... wahrnehmbar sind.
Mit einem an die klägerische Hausverwaltung gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 2006 zeigten einzelne Mieter des Anwesens B. die Geruchsbelästigung als Mangel der Mietsache an; aufgrund des U-Bahn-Baus sei ein penetranter, unangenehmer Geruch wahrzunehmen. Mit einem weiteren Schreiben an die klägerische Hausverwaltung vom ... Juli 2007 rügten die Mieter erneut einen „äußerst unangenehmen, beißenden, und vielleicht auch gesundheitsgefährdenden Gestank“ aus dem U-Bahnhof, der ihre Wohn- und Lebensqualität stark einschränke und beriefen sich insoweit auf ihr Mietminderungsrecht. Es sei kaum mehr möglich die Fenster offen zu halten oder ihre Balkone zu nutzen. Mit zunehmenden Temperaturen habe sich der Gestank verstärkt, so dass sich die Mieter am ... Juni 2007 in einem offenen Brief auch an den Bürgermeister der Beigeladenen gewandt hätten. Die örtlichen Zeitungen hätten im Anschluss mehrfach über den dringenden Handlungsbedarf berichtet.
Ab August 2007 behielten einzelne Mieter des klägerischen Anwesens unter Berufung auf eine angemessene Mietminderung infolge der Geruchsbelästigung 20% des monatlichen Bruttomietzinses ein. Im Rahmen eines sich anschließenden Rechtsstreits zwischen den Mietern und den Rechtsvorgängern der Klägerin hat das Amtsgericht München im Verfahren 451 C 21248/08 mit Urteil vom 29. Mai 2009 aufgrund der von der U-Bahn ausgehenden Geruchsemission zugunsten der Mieter eine Mietminderung ab August 2007 in Höhe von 20% der Bruttomiete, für die Monate Juli und August 2008 in Höhe von 30% der Bruttomiete, anerkannt. Im Wesentlichen stützte sich das Amtsgericht hierbei auf seine Beweisaufnahme vom 25. März 2009, in der mehrere (teils ehemalige) Mieter als Zeugen sowie ein fachkundiger Zeuge, welcher vor Ort Messproben durchgeführt hatte, erhebliche Beeinträchtigungen durch beißenden Geruch und Gestank aus dem U-Bahnhof glaubhaft bezeugt hätten. Ein vormaliger Mieter habe überdies glaubhaft dargelegt, dass er auch wegen des Geruchs aus dem klägerischen Anwesen ausgezogen sei. Die Urteilsgründe wurden den Bevollmächtigten der Klägerin am 10. Juli 2009 zugestellt.
Die Klägerin hat durch die Mietminderungen infolge der Geruchsbelästigung am B. und ... Mieteinbußen in Höhe von Euro 16.800,00 erlitten. Für Gerichtsgebühren und die anwaltliche Vertretung im amtsgerichtlichen Mietprozess wandte die Klägerin weitere Euro 4.100,00 auf.
Die vom U-Bahn-Betrieb ausgehende Geruchsbelästigung sowie Maßnahmen zu deren Verringerung wurden zwischen den Jahren 2008 bis 2010 mehrfach in den Sitzungen des Stadtrates und des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses (BPU) der Beigeladenen thematisiert. Um der Geruchsbelästigung am U-Bahnhof G. zu begegnen, errichtete die Beigeladene im Mai 2010 eine Geruchsbindungsanlage. Angesichts der hohen Kosten des Anlagenbetriebs und der umstrittenen Wirksamkeit der Anlage beschloss der Stadtrat der Beigeladenen im Oktober 2011, die Anlage nicht mehr weiter zu betreiben. Die Entfernung der Anlage erfolgte daraufhin im Dezember 2011.
Mit Schreiben vom ... Mai 2012 wandten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an die Regierung von Oberbayern mit dem Antrag, der Beigeladenen als Vorhabenträgerin gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG Vorkehrungen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, durch welche die von der U-Bahn ausgehenden Geruchsbelästigungen für die klägerischen Gebäude dauerhaft und wirkungsvoll ausgeschlossen würden. Ferner beantragte die Klägerin hierin, gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG ihre bereits entstandenen Nachteile angemessen zu entschädigen und für den Fall, dass die Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar seien, bei der Bemessung der Entschädigung auch die dann dauerhafte Wertbeeinträchtigung ihrer Gebäude zu berücksichtigen. Die Klägerin führte an, die von der U-Bahn erzeugten Geruchsbelästigungen seien erst nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses aufgetreten. Sie seien nicht vorhersehbar gewesen. Die dreijährige Antragsfrist gemäß Art. 75 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG sei eingehalten, da die für den Fristbeginn maßgebliche Berechtigung der Mieter zur Mietminderung und damit die Verpflichtung des Vermieters, bei Neuvermietungen auf die Geruchsbelästigungen hinzuweisen, erst seit dem amtsgerichtlichen Urteil vom 29. Mai 2009 feststünde.
Mit Schreiben vom ... Juli 2012 ersuchte die Regierung von Oberbayern die Beigeladene um Stellungnahme. Am ... September 2012 sprach sich die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten für eine Ablehnung des klägerischen Antrages aus. Im Wesentlichen wandte sie ein, die gerügten Geruchsbelästigungen seien bei der Planfeststellung vorhersehbar gewesen, wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe. Die Klägerin hätte bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten gegen den Planfeststellungsbeschluss Rechtsbehelfe ergreifen müssen. Da sie diesen aber bestandskräftig werden ließen, seien sie nun mit den geltend gemachten Ansprüchen ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom ... März 2013 lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag der Klägerin ab (Ziff. 1 des Bescheides) und setzte unter Auferlegung der Verfahrenskosten eine Gebühr für den Bescheid von Euro 140,00 fest (Ziff. 2 des Bescheides).
Der klägerische Antrag sei verfristet und damit unzulässig. Die dreijährige Antragsfrist beginne mit dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene positive Kenntnis von den nicht vorhersehbaren Auswirkungen des Vorhabens erhalten habe. Fristbeginn sei vorliegend spätestens der Tag der Beweisaufnahme im amtsgerichtlichen Verfahren vom 25. März 2009, in der mehrere Zeugen unangenehme Gerüche bestätigt hätten. Hiermit habe die Klägerin bzw. hätten deren Organe fristauslösende Kenntnis von der Geruchsbeeinträchtigung erhalten. Fristende sei folglich der 25. März 2012.
Gegen den Bescheid vom ... März 2013, zugestellt am 28. März 2013, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. April 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Verwaltungsgericht München erheben.
Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Juli 2013 beantragte die Klägerin,
I. den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... März 2013 „Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und des Bayerischen Verwaltungsver-fahrensgesetzes; Planfeststellung für den Planfeststellungsabschnitt ... der U-Bahn-Linie 6-Nord in G.; Antrag der Familie ... A. GmbH & Co. Verwaltung KG vom ... Mai 2012 gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 BayVwVfG auf Auferlegung von Vorkehrungen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen sowie auf Entschädigung“ aufzuheben;
II. den Beklagten zu verpflichten, der Stadt G. als Vorhabenträger Vorkehrungen bzw. die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, durch welche die von der U-Bahn ausgehenden Geruchsbelästigungen für die Gebäude der Klägerin B. und ... in ... G. dauerhaft und wirkungsvoll ausgeschlossen werden;
III. für den Fall, dass Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne von Ziff. II untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, den Beklagten zu verpflichten, zugunsten der Klägerin angemessene Entschädigung in Geld festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist hierbei auch die dauerhafte Wertbeeinträchtigung der Gebäude der Klägerin B. und ... in ... G. zu berücksichtigen;
IV. den Beklagten zu verpflichten, für die der Klägerin bereits entstandenen Nachteile eine angemessene Entschädigung in Geld festzusetzen.
Die Klägerin wandte sich im Wesentlichen gegen eine Verfristung ihres Antrages. Der Beklagte verkenne, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens für die Klägerin nicht in den Ausgasungen für sich genommen bestünden, sondern darin, dass die Ausgasungen mietrechtlich einen Mangel der Immobilie darstellen und die Mieter zur Mietminderung berechtigen würden. Angesichts hinzutretender erheblicher Schwierigkeiten bei der Neuvermietung müsse zudem von einer Entwertung der klägerischen Immobilie in Höhe von mindestens 10% ausgegangen werden. Die Mietminderungsberechtigung sei zwischen den Parteien des Rechtsstreits heftig umstritten gewesen; Klarheit habe erst das amtsgerichtliche Urteil vom 29. Mai 2009 gebracht. Erst mit der Kenntniserlangung von den Urteilsgründen am 10. Juli 2009 habe die Klägerin erkannt, dass und welche nachteiligen Wirkungen sich aufgrund der Ausgasungen für die Immobilie ergäben, nämlich eine Mietminderungsberechtigung der Mieter in Höhe von 20% der Bruttomiete. Dieser Zeitpunkt sei für den Fristbeginn entscheidend.
Demgegenüber beantragte der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013,
die Klage abzuweisen.
Ebenso beantragte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 9. August 2013,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 trug der Beklagte ergänzend zur Verfristung des klägerischen Antrages vor. Nach seiner Auffassung seien die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nach Art. 75 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG in den Geruchsbelästigungen an sich zu sehen, nicht in etwaigen rechtlichen Nachteilen, die sich aus den Wirkungen des Vorhabens ergeben können. Für den Fristenlauf sei eine wirkungsbezogene, nicht eine rechtsbezogene Betrachtung anzustellen.
Mit Schriftsätzen vom 21. August 2013 und 13. November 2014 führte die Klägerin ergänzend zur Voraussehbarkeit der Vorhabenwirkungen aus. Ihr Antrag sei nicht verfristet, da mit Verweis auf den Wortlaut des Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG („auf das Recht eines anderen“) für den Fristbeginn maßgeblich sei, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin positiv gewusst habe, dass ihre Rechtsposition als Vermieterin durch die Gerüche beeinträchtigt würde. Die Gerüche für sich genommen hätten keine nachteilige Wirkung für die Klägerin, da diese bzw. ihre Geschäftsführer und Gesellschafter nicht selbst die verfahrensgegenständlichen Anwesen bewohnen würden.
Am 19. November 2014 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Bevollmächtigte der Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, sie beziehe sich auf den schriftsätzlich am 12. Juli 2013 gestellten Klageantrag mit der Maßgabe, dass die bislang unter Ziffer IV. enthaltenen Ansprüche bereits von der Ziffer III. erfasst würden und Ziffer IV. demnach nicht gesondert aufrechterhalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. November 2014 verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet und hat damit in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht legt die Klageanträge nach §§ 86 Abs. 1, 88 VwGO - auch entsprechend der Erklärung der klägerischen Bevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung - sachdienlich dahingehend aus, dass lediglich die in der Klageschrift unter den Ziffern I. - III. aufgeführten Klageanträge Verfahrensgegenstand sind. Wie die Bevollmächtigte klarstellte, beinhaltet Ziff. IV keinen gesonderten Klageantrag.
Die Klage ist zulässig. Zwar hat das Gericht vorliegend Zweifel, ob es vor Erhebung der Verpflichtungsklage nicht der Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bedurft hätte. Die grundsätzliche Notwendigkeit eines Vorverfahrens im Personenbeförderungsrecht ergibt sich im Umkehrschluss aus § 55 Satz 1 PBefG, welcher als „abweichende Regelung“ i. S. d. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 BayAGVwGO das Vorverfahren nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 und 2 BayAGVwGO entfallen lässt. Eine Ausnahme gilt gemäß § 55 Satz 2 i. V. m. § 29 Abs. 6 Satz 1 PBefG nur für bestimmte verwaltungsgerichtliche Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen. Diese Ausnahme dürfte hier allerdings nicht greifen, da sich die streitgegenständliche Klage nicht gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung richtet. Die Entscheidung über nachträgliche Schutzvorkehrungen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BayVwVfG ergeht nach überzeugender Ansicht nicht in einem Planfeststellungsverfahren; der entsprechende Verwaltungsakt stellt demzufolge auch keinen Planfeststellungsbeschluss dar (BayVGH, B. v. 19.10.1998 - 8 ZB 98.1905 - juris).
Im Ergebnis kann dies vorliegend offen bleiben, da die fehlende Durchführung eines notwendigen Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie ohnehin nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, da sich der Beklagte ohne Rüge sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (st. Rspr. BVerwG, vgl. u. a. U. v. 2.9.1983 - 7 C 97/81; U. v. 20.4.1994 - 11 C 2/93 - jeweils juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Widerspruchsbehörde selbst im Prozess beteiligt war und Ermessens- und Zweckmäßigkeitserwägungen für ihre Klageerwiderung unerheblich waren (BVerwG, U. v. 2.9.1983, a. a. O.). Dem Sinn des Vorverfahrens ist hinreichend Genüge getan, wenn die zuständige Widerspruchsbehörde anstelle eines förmlichen Widerspruchsbescheides nach entsprechender Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederholt und abschließend zum Ausdruck bringt, dass sie den Einwendungen nicht abhelfen will (BVerwG, U. v. 18.4.1988 - 6 C 41/85 - juris). Dann ist der Zweck des Vorverfahrens, nämlich u. a. das Verwaltungsgericht von vermeidbaren Klageverfahren zu entlasten, nicht mehr erreichbar. Dies ist vorliegend der Fall. Die den Beklagten vertretende Regierung von Oberbayern wäre gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auch zuständige Widerspruchsbehörde.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass dem Beklagten aufgegeben wird, gegenüber der Beigeladenen nachträgliche Schutzvorkehrungen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG anzuordnen oder gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG eine angemessene Entschädigung in Geld festzusetzen. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 27. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 BayVwVfG in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss vom ... April 2000 ist unanfechtbar geworden. Dies führt dazu, dass Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen sind, Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt lediglich unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 BayVwVfG in Betracht. Danach kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, welche die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen ausschließen, nur verlangen, wenn diese Wirkungen nicht voraussehbar waren und erst nach Unanfechtbarkeit des Plans aufgetreten sind. Für eine angemessene Entschädigung in Geld ist zudem erforderlich, dass solche Schutzvorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG. Formell gilt die weitere Einschränkung, dass entsprechende Anträge schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten und nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig sind, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat, Art. 75 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BayVwVfG.
Im vorliegenden Fall fehlt es ungeachtet der Frage der Voraussehbarkeit der nachteiligen Wirkungen jedenfalls an einer fristgerechten Antragstellung. Der von der Klägerin an die Planfeststellungsbehörde gerichtete Antrag vom ... Mai 2012 wurde erst nach Ablauf der dreijährigen Antragsfrist gestellt und ist damit unzulässig.
Der Betroffene ist nach Art. 75 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG gehalten, seine Schutzansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntniserlangung von den nachteiligen Wirkungen des Vorhabens oder der Anlage bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde anzumelden. Die Frist gilt sowohl für Ansprüche auf Schutzvorkehrungen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG als auch für Ansprüche auf Entschädigung nach Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG, vgl. Art. 75 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BayVwVfG. Die Fristenregelung ist nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang (BVerfG, U. v. 10.10.2003 - 4 B 83/03 - juris). Sie ist aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt und lässt dem Betroffenen genügend Zeit, sich darüber klar zu werden, ob er sich mit den Beeinträchtigungen abfinden, und - verneinendenfalls - seine Ansprüche in der vorgeschriebenen Form geltend machen will (BVerfG, U. v. 10.10.2003, a. a. O.). Dies trifft vorliegend auch auf die Klägerin zu, welche die Antragsfrist untätig verstreichen ließ.
Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin durch ihre Organe bereits zum Jahresende 2007 maßgebliche Kenntnis von den nachteiligen Wirkungen des planfestgestellten Vorhabens, nämlich von der durch den U-Bahn-Betrieb verursachten Geruchsimmission, hatte. Spätestens jedenfalls mit der Beweisaufnahme im amtsgerichtlichen Mietrechtsstreit am 25. März 2009 wusste die Klägerin durch ihre Organe positiv von den nachteiligen Wirkungen, so dass die dreijährige Antragsfrist in jedem Fall im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Mai 2012 abgelaufen war.
Bezugspunkt der fristauslösenden Kenntnis nach Art. 75 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG sind die von dem Vorhaben oder der Anlage ausgehenden nachteiligen Wirkungen. Es muss sich hierbei um (nicht voraussehbare) „Wirkungen auf das Recht eines anderen“ handeln, wie Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG zu entnehmen ist. Der Begriff entspricht dem der „nachteiligen Wirkungen auf Rechte anderer“ in Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Dies folgt aus dem Schutzzweck des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, nämlich zu gewährleisten, dass der von der Planung Betroffene nicht schlechter steht, als er stünde, wenn die nachteiligen Wirkungen bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung eingetreten oder voraussehbar gewesen wären und die Anordnung von Schutzauflagen im Planfeststellungsbeschluss gerechtfertigt hätten (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 4 B 82/03 - juris). Vor nachteiligen Wirkungen des Vorhabens zu bewahren sind hiernach alle von der Rechtsordnung geschützten subjektiven Rechte, insbesondere auch das in Art. 14 GG kodifizierte Interesse eines Eigentümers, durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens nicht in der Nutzung seines Grundstücks gestört zu werden (vgl. entsprechend zum VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 74 Rn. 151; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 74 Rn. 71 und 78). Der insoweit auftretende Nutzungskonflikt ist grundstücksbezogen, nicht personenbezogen, so dass das Interesse des Eigentümers an der Verhinderung solcher Einwirkungen auch dann zu berücksichtigen ist, wenn das Grundstück verpachtet oder vermietet ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass nur der Eigentümer das Interesse an ungestörter Nutzung als eigenes Recht geltend machen kann (vgl. entsprechend zum VwVfG: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 74 Rn. 100). Damit kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob diese bzw. deren Vertreter selbst die betroffenen Anwesen bewohnen. Rechtlich geschützt ist nur die Position als Eigentümer, nicht hingegen etwaige wirtschaftlichen oder sonstigen Belange des Eigentümers sowie eine etwaig entstandene Wertminderung des Grundstücks einschließlich einer Mietwertminderung als solche (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Aktualisierungslieferung Nr. 103, Rechtsstand 1.10.2014, zu Art. 74 BayVwVfG, Ziff. 6.3.1.; vgl. entsprechend zum VwVfG: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 74 Rn. 81; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 151). Voraussetzung für eine Anordnung von Schutzauflagen nach Art. 74 Abs. 2 Satz 2 bzw. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen die Ausübung bzw. den Genuss des Eigentumsrechts als solches beeinträchtigen bzw. unmöglich machen. Maßgeblich sind hierbei die tatsächlichen Auswirkungen, die von dem Vorhaben ausgehen (vgl. entsprechend zum VwVfG: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 74 Rn. 81). Die nachteiligen Auswirkungen müssen adäquat kausal auf das Vorhaben zurückzuführen sein, d. h. als typische Folgewirkungen, die nicht außerhalb aller Erfahrung liegen und nicht ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt sind (vgl. entsprechend zum VwVfG: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 74 Rn. 174; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 158). Nicht mehr adäquat durch das Vorhaben verursacht sind rechtliche Verpflichtungen, die zwar mit dem Vorhaben zusammenhängen, sich unmittelbar aber kraft Gesetzes ergeben (vgl. entsprechend zum VwVfG: Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 158).
Dies zugrunde gelegt, kommt vorliegend als maßgebliche nachteilige Wirkung des Vorhabens gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 BayVwVfG nur die Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch die vom U-Bahn-Betrieb ausgehende Geruchsimmission als solche in Betracht. Ausschlaggebend ist, dass aufgrund des Geruchs aus dem U-Bahn-Geschoss die Nutzung der angrenzenden Grundstücke am B. und ..., wenn auch durch die Mieter, und damit die Rechtsposition der Klägerin als Grundstückseigentümerin nach Art. 14 GG negativ beeinträchtigt ist. In dieser Geruchsbelästigung ist die relevante tatsächliche Auswirkung des planfestgestellten Vorhabens zu sehen, welche adäquat kausal durch das Vorhaben verursacht wird und welcher möglicherweise durch geeignete Schutzvorkehrungen gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG hätte begegnet werden können. Hierzu hätte es aber einer fristgerechten Antragstellung der Klägerin bedurft, was nicht geschehen ist. Dass die Klägerin infolge der Mietminderungen und Mietprozesse finanzielle Nachteile erlitten hat, einhergehend mit einer möglichen Wertminderung der Anwesen und Problemen bei der Neuvermietung, mag ihrerseits Unmut erzeugen, rechtfertigt aber weder die Anordnung von Schutzauflagen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG noch die Festsetzung einer Entschädigungszahlung nach Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG. Diese Beeinträchtigung wirtschaftlicher Belange der Klägerin ist nicht als typische Folgewirkung des planfestgestellten Vorhabens aufgetreten, sondern auf eine Entwicklung außerhalb des Vorhabens zurückzuführen bzw. im Falle der Mietminderungen unmittelbar kraft Gesetzes eingetreten, § 536 Abs. 1 BGB.
Damit ist für die vorliegende Antragsfrist aus Art. 75 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin durch ihre Organe bzw. Rechtsvorgänger Kenntnis von der eigentumsbeeinträchtigenden Geruchsimmission des U-Bahn-Betriebs an sich erlangt hat. Erforderlich ist die positive Kenntnis von den nachteiligen Wirkungen; Kennenmüssen genügt nicht (vgl. entsprechend zum VwVfG: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 75, Rn.89; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 75, Rn. 56). Eine solche positive, fristauslösende Kenntnis ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich dem Betroffenen hinreichend sicherer Grund für die Annahme bietet, dass die nachträglich eingetretenen nachteiligen Wirkungen so erheblich sind, dass sie einen Antrag auf nachträgliche Schutzmaßnahmen zu tragen geeignet sind. Der Betroffene muss in der Lage sein, dies anhand geeigneter Beweismittel zu prüfen und zu belegen (BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2/06 - juris). Ob eine nachteilige Wirkung erheblich in diesem Sinne ist und damit Schutzvorkehrungen gerechtfertigt sind, lässt sich danach bestimmen, ob es sich um Nachteile handelt, die dem Betroffenen mit Rücksicht auf die Qualität des Gebiets, die konkreten tatsächlichen Verhältnisse sowie die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit billigerweise nicht mehr zumutbar sind (vgl. entsprechend zum VwVfG: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 74 Rn. 79). Sofern normative Grenzwerte zur Beurteilung fehlen, ist die Zumutbarkeitsgrenze nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen unter Berücksichtigung wertender Elemente der Üblichkeit und des Herkommens (vgl. entsprechend zum VwVfG: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 74 Rn. 87; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 74 Rn. 155).
Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin durch ihre Organe bzw. Rechtsvorgänger spätestens mit der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme vom 25. März 2009 die maßgebliche positive Kenntnis von den oben benannten Wirkungen des Vorhabens, wobei das erkennende Gericht von einer weitaus früheren Kenntniserlangung, wohl bereits zum Ende des Jahres 2007, auszugehen hat. Bereits im Dezember 2006 haben die Mieter der betroffenen Anwesen gegenüber der klägerischen Hausverwaltung einen „penetranten Geruch durch den U-Bahn-Betrieb“ gerügt. Dies wurde wiederholt in einem Schreiben der Mieter an die Hausverwaltung vom ... Juli 2007, wobei hier mit Nachdruck von einem „äußerst unangenehmen, beißenden und vielleicht auch gesundheitsgefährdenden Gestank, der die Wohn- und Lebensqualität stark einschränkt“ die Rede ist. Die Mieter betonten bereits zu diesem Zeitpunkt, dass es aufgrund des Gestanks „kaum noch möglich ist, die Fenster offen zu halten oder die Balkone zu nutzen“. Unter Berufung auf den mit zunehmenden Außentemperaturen verstärkten Gestank haben sich die Mieter zudem am ... Juli 2007 in einem offenen Brief an den Bürgermeister der Beigeladenen gewandt, um Abhilfe zu erreichen. Dies war den Organen der Klägerin angesichts des benannten Mitteilungsschreibens ihrer Mieter bekannt; ebenso, dass im Anschluss örtliche Zeitungen mehrfach über die Geruchsimmission und den dringenden Handlungsbedarf zu deren Beseitigung berichtet hatten. In Gestalt dieser Umstände bot sich den klägerischen Rechtsvorgängern bzw. nach identitätswahrender Umwandlung der Klägerin durch ihre Organe hinreichend sicherer Grund für die Annahme, dass von dem planfestgestellten Vorhaben derart erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen ausgingen, dass die Nutzung der angrenzenden Wohnungen unzumutbar beschränkt und damit die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnungen zum wesentlichen Nachteil der Mieter reduziert war. Der Klägerin war damit zurechenbar durch ihre Rechtsvorgänger bzw. später Organe bekannt, dass ihre Mieter erheblich unter dem auftretenden Gestank des U-Bahn-Betriebs litten und diese mehrfach darauf gedrängt hatten, dringend Abhilfe zu schaffen. Dies umso mehr, als einzelne Mieter ab August 2007 infolge der Geruchsbelästigung 20% des Bruttomietzinses einbehielten und hierdurch die Klägerin verstärkt unter Druck setzten. Die betroffenen (südlichen) Wohnungen und Balkone grenzen unmittelbar an den Ort des Geruchsaustritts am U-Bahn-Aufgang an und bieten den Mieter keine Möglichkeit eines Ausweichens. Da es sich hierbei um Wohnraum handelt, ist die räumliche Privatsphäre der Mieter betroffen, was unter Billigkeitsgesichtspunkten eine besondere Schutzbedürftigkeit der Mieter begründet. Auch dies war der Klägerin durch ihre Organe bekannt. Folglich hatte die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis, dass die Geruchsbeeinträchtigungen keineswegs üblich und hinnehmbar waren, sondern diese ein solch störendes Ausmaß einnahmen, dass es eines Einschreitens zur Beseitigung des Geruchs bedurfte, um die Wohnqualität der Anwesen wieder herzustellen. Mit vorgenannten Beschwerden der Mieter und dem gewonnenen Medieninteresse verfügte die Klägerin auch über ausreichende Mittel, um mit dem Begehren nachträglicher Schutzvorkehrungen die unzumutbare Geruchsimmission des U-Bahn-Betriebs fundiert gegenüber der Planfeststellungsbehörde belegen zu können. Folgerichtig dürfte die dreijährige Antragsfrist bereits mit der Kenntniserlangung zum Ende des Jahres 2007 zu laufen begonnen haben.
Die maßgeblichen Kenntnisse der Klägerin über das Ausmaß der Geruchsimmission und den insoweit bestehenden Handlungsbedarf intensivierten sich, als sich ab dem Jahre 2008 auch der Stadtrat und der BPU der Beigeladenen in ihren Sitzungen wiederholt mit der vom U-Bahn-Betrieb ausgehenden Geruchsemission sowie mit möglichen Maßnahmen zu deren Verringerung beschäftigte (letztlich umgesetzt durch die Anbringung und Inbetriebnahme einer Geruchsbindungsanlage im Mai 2010). Spätestens aber mit der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme vom 25. März 2009 wusste die Klägerin durch ihre Organe bzw. Rechtsvorgänger, dass es sich vorliegend um unübliche, abhilfebedürftige Geruchsbeeinträchtigungen handelte. Mehrere (frühere) Mieter der Klägerin, unter ihnen ein fachkundiger Mieter, welcher vor Ort Messproben entnommen hatte, bezeugten in diesem Zusammenhang erhebliche Beeinträchtigungen durch beißenden Geruch und Gestank aus dem U-Bahnhof. Ein vormaliger Mieter sagte als Zeuge zudem aus, auch aufgrund des störenden Gestanks aus dem klägerischen Anwesen ausgezogen zu sein. Es ist weder ersichtlich, noch wurde von der Klägerin dargelegt, inwieweit die in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2014 beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere als die oben aufgeführten Erkenntnisse bringen würde. Der Beweisantrag war daher abzulehnen.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war der Klägerin spätestens seitdem bewusst, dass die von dem U-Bahn-Betrieb ausgehenden Gerüche derart erheblich und unüblich waren, dass sie einen Antrag auf nachträgliche Schutzmaßnahmen zu tragen geeignet waren. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sich die Klägerin darüber klar werden müssen, ob sie sich mit der Geruchsemission zum Nachteil ihres Grundstückseigentums abfindet oder ob sie innerhalb der geltenden Dreijahresfrist des Art. 75 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG tätig wird, um Abhilfe zu schaffen. Dass die Klägerin die Antragsfrist untätig verstreichen ließ, begründet die Annahme, dass die Geruchsbeseitigung durch geeignete Schutzvorkehrungen als solche nicht maßgeblich in ihrem Interesse lag.
Für den Beginn der Antragsfrist nicht streitentscheidend ist, dass das Amtsgericht München im Anschluss am 29. Mai 2009 sein Urteil verkündete, die Urteilsgründe den Parteien am 10. Juli 2009 zustellte und hierin den Mietern aufgrund der Geruchsbeeinträchtigung eine Mietminderung von 20% zulasten der Klägerin zusprach. Hiermit verbunden war die Offenlegung des Gerichtes, wie die nachteiligen Wirkungen des planfestgestellten Vorhabens aus seiner Sicht mietrechtlich zu würdigen und beurteilen waren (§ 536 BGB), letztlich die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Klägerin hieraus ein finanzieller Schaden erwuchs. Dass das Vorhaben in tatsächlicher Hinsicht Geruchseinwirkungen auf die angrenzenden Wohnungen erzeugte, welche für deren Bewohner ebenso erheblich wie unzumutbar waren, stand für die Klägerin aufgrund oben genannter Umstände aber bereits vorher fest. Da die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Belange für sich genommen keinen Schutz nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 BayVwVfG rechtfertigt, ist diese für den Fristenlauf ebenso nicht maßgeblich.
Fristbeginn für die dreijährige Antragsfrist des Art. 75 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG war spätestens der Kenntnisstand nach der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme vom 25. März 2009, so dass die Frist in jedem Fall mit Ablauf des 25. März 2012 endete. Aus welchen Gründen die Klägerin selbst nach der Urteilsverkündung des Amtsgerichtes (auf den Tag genau) ganze drei Jahre zuwartete, um einen Antrag auf nachträgliche Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigung zu stellen, ist unklar. Jedenfalls der dann gestellte Antrag der Klägerin vom 29. Mai 2012 erfolgte aber verspätet und war damit unzulässig.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 BayVwVfG hat die Klägerin nicht gestellt. Wiedereinsetzungsgründe wären ebenso nicht ersichtlich.
In Folge der Verfristung kann sich die Klägerin nicht auf Schutzansprüche aus Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 BayVwVfG berufen, weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht. Auch im Falle etwaig abgetretener Ansprüche hätte die Klägerin, welche vollumfänglich in die Rechtsposition ihrer Rechtsvorgänger eingetreten ist, für eine fristgerechte Antragstellung sorgen müssen. Hierbei kann dahinstehen, ob der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängern die angeführten Schutzansprüche im Rahmen der Antragsfrist überhaupt zugestanden hätten.
Der das klägerische Begehren insoweit ablehnende Bescheid des Beklagten vom ... März 2013 ist nach alledem rechtmäßig. Auch gegen die Gebührenfestsetzung bestehen dem Grunde sowie der Höhe nach keine Bedenken. Die Klage war folgerichtig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.
(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. - 2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.
(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. - 2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. - 3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. - 4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(8) (weggefallen)
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.