Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 22 ZB 15.2447

published on 16/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 22 ZB 15.2447
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 7 K 14.1520, 24/09/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2015 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind nach den im vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Miteigentümer eines mit Reihenhäusern bebauten Grundstücks sowie Inhaber des Sondereigentums an dem Reiheneckhaus, das eine Reihenhauszeile nach Westen hin abschließt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) festsetzt.

Unmittelbar westlich dieses Grundstücks befindet sich das Gelände einer Realschule, deren Sachaufwandsträger der Beklagte ist. Im März 2012 reichte er einen Bauantrag ein, der die Umgestaltung eines Teils der Außenanlagen der Realschule zum Gegenstand hatte. In einem vom 24. Februar 2012 stammenden Erläuterungsschreiben zu diesem Antrag führte er aus, da die auf dem Schulgelände vorhandene Weitsprunganlage, der dortige Allwetterplatz und eine 100-m-Laufbahn einen sehr schlechten Zustand aufwiesen, finde der Sportunterricht überwiegend auf dem Platz eines örtlichen Sportvereins statt. Im Rahmen der „Bewegten Pause“ und der Mittagsbetreuung bestehe jedoch Bedarf für sportliche Aktionen an der Schule. Es sei u. a. geplant, Teile der bisherigen 100-m-Laufbahn als Fläche für Tischtennis, Badminton, Indiaca und Frisbee sowie eine Teilfläche des alten Allwetterplatzes als Streetballanlage zu nutzen. Außerdem solle die Weitsprunganlage als Naturerlaubnisraum ausgebaut, eine Slackline-Anlage erstellt und entlang der Ostseite des Schulgeländes eine Einfriedung errichtet werden. Die geplanten Anlagen seien ausschließlich für den Schulbetrieb (nämlich den Sport- bzw. Naturkundeunterricht, für die „Bewegte Pause“ und die Nachmittagsbetreuung) bestimmt. Vor 8.00 Uhr und nach 16.00 Uhr finde keine Nutzung der Sport- und Spielbereiche statt. Innerhalb dieser Zeitspanne würden sie in den von 10.15 Uhr bis 10.45 Uhr und von 13.00 Uhr bis 13.45 Uhr dauernden Pausen sowie teilweise während der Nachmittagsbetreuung frequentiert.

Bereits im Jahr 2011 habe der Beklagte an der Ostseite der Schule zwölf Stellplätze für die Schulleitung und den Hausmeister geschaffen; diese Maßnahmen hätten baugenehmigungsfrei verwirklicht werden können. Die Stellplätze für die Schulleitung stünden ab 7.00 Uhr zur Verfügung.

Dem Bauantrag fügte der Beklagte einen Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB bei, der die Herstellung eines Gitterzauns mit einer Gesamthöhe von 1,93 m über dem ursprünglichen Gelände entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Realschule zum Gegenstand hatte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, um eine private Nutzung der Sportanlagen an der Realschule zu unterbinden, müsse das gesamte Schulgelände mit einem hohen Zaun eingefriedet werden; hierdurch bleibe die Nutzung auf die Schulzeiten beschränkt.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 nahm eine Umweltingenieurin des Landratsamts zu dem Bauvorhaben dahingehend Stellung, dass auf der Grundlage einer Worst-case-Betrachtung - nämlich bei einem vierstündigen Handball-, Fußball- und Slackline-Betrieb während der Tagesstunden sowie eines achtstündigen Betriebs der anderen Sportbereiche (jeweils unter Ausschluss der Ruhezeiten) - u. a. am Anwesen der Kläger der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert für die Tageszeit von 55 dB(A) sicher eingehalten werde. Eine bereits am 1. Februar 2012 vorgenommene Beurteilung der Lehrerparkplätze habe ergeben, dass durch diese Anlage der nach der TA Lärm maßgebliche Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete um mehr als 10 dB(A) unterschritten werde; auch ein Nichteinhalten des zulässigen Spitzenpegels sei nicht zu prognostizieren.

Der am 4. Juli 2012 zugunsten des Beklagten ergangene Baugenehmigungsbescheid bestimmte, dass die Nutzung der Außenanlagen nur im Rahmen des Schulbetriebs erfolgen dürfe; eine private oder vereinsmäßige Nutzung sei auszuschließen. Die Nutzungszeiten würden sich nach dem Erläuterungsschreiben vom 24. Februar 2012 richten. Die Lehrerparkplätze dürften nur von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr genutzt werden.

Eine Ausfertigung der Baugenehmigung und ein Begleitschreiben hierzu übersandte das Landratsamt mittels Übergabe-Einschreiben, die am 5. Juli 2012, am 23. Juli 2012, am 9. August 2012 und am 29. August 2012 zur Post gegeben wurden, den Klägern. Zumindest die beiden letztgenannten Sendungen gelangten mit dem postalischen Vermerk „nicht abgeholt“ an die Behörde zurück.

Nachdem sich die Kläger mit mehreren Schreiben ihrer Bevollmächtigten an das Landratsamt gegen die Umgestaltung der Außenanlagen der Realschule gewandt hatten, erhoben sie am 15. September 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, mit der sie beantragten:

Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Lärmimmissionen von dem Schulgelände der Realschule A. auf das Grundstück der Kläger ... tagsüber außerhalb der Ruhezeiten einen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) und in Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen von 50 dB(A) nicht überschreiten.

Das Verwaltungsgericht wies diese Klage durch Urteil vom 24. September 2015 als unbegründet ab, da nicht davon auszugehen sei, dass das Grundstück der Kläger Immissionen ausgesetzt sein werde, die nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbar seien.

Die Kläger beantragen, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die Kläger in der Antragsbegründungsschrift vom 7. Dezember 2015 entgegen der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Obliegenheit nicht dargelegt haben, dass die Voraussetzungen der von ihnen in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO vorliegen.

1. Es kann dahinstehen, inwieweit der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung zu folgen ist, gegen Geräuschimmissionen, die Ausdruck der bestimmungsgemäßen, durch den Bescheid vom 4. Juli 2012 zugelassenen Nutzungen der Sport- und Spielanlagen sowie der Lehrerparkplätze seien, könnten sich die Kläger schon deshalb nicht wenden, weil sie innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem sie sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hätten, diese nicht im Klageweg angefochten haben, so dass jener Bescheid ihnen gegenüber bestandskräftig geworden sei. Ernstliche Zweifel an der - allein ausschlaggebenden - Ergebnisrichtigkeit des Urteils vom 24. September 2015 würden durch die Antragsbegründung nämlich auch dann nicht aufgezeigt, sollte den Einwänden, die im Abschnitt 1 des Schriftsatzes der Klagebevollmächtigten vom 7. Dezember 2015 gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorgebracht werden, Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden können.

Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil zusätzlich auf den Gesichtspunkt gestützt, dass die Kläger nicht dargelegt hätten, ihr Wohnhaus sei unzumutbaren Immissionen ausgesetzt, und eine solche Einwirkung sei auch weiterhin zu befürchten (vgl. die auf Seite 7 unten des Urteilsumdrucks beginnenden Ausführungen). Diese Erwägungen sind geeignet, die Entscheidung selbstständig zu tragen, da ein Anspruch auf Unterlassen künftiger Beeinträchtigungen, wie ihn die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen, nach dem Rechtsgedanken des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB voraussetzt, dass solche Beeinträchtigungen hinreichend nahe bevorstehen (BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 20; Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 289 m. w. N.). Es muss die auf Tatsachen gegründete, objektive und ernstliche Besorgnis rechtserheblicher Störungen bestehen (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1004 Rn. 32); die nur auf subjektiven Befürchtungen beruhende bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht (Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 292). Ist es bereits zu einer rechtswidrigen Störung der abzuwehrenden Art gekommen, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass insoweit Wiederholungsgefahr besteht (vgl. z. B. BGH, U. v. 12.12.2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035/1036; U. v. 17.12.2010 - V ZR 46/10 - ZUM 2011, 333/336; U. v. 21.9.2012 - V ZR 230/11 - NJW 2012, 3781/3782).

Aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten die genannten Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht dargetan, ernstlichen Zweifeln begegnet. Im Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 wird weder aufgezeigt, dass sie bereits in der Vergangenheit Geräuschimmissionen ausgesetzt waren, die von den auf dem benachbarten Schulgelände errichteten Spiel- bzw. Sporteinrichtungen oder den dort befindlichen Parkplätzen ausgingen und die von der Duldungspflicht der Kläger nicht umfasst sind, noch wird dort dargelegt, dass mit der erforderlichen Konkretheit damit gerechnet werden muss, von diesen Einrichtungen werde erstmals in der Zukunft eine rechtswidrig hohe Lärmfracht ausgehen. Die Antragsbegründung beschränkt sich im Wesentlichen vielmehr auf die - für sich genommen zutreffende - Feststellung, dass aus einer im Baugenehmigungsverfahren erstellten Lärmprognose nicht zwangsläufig folgt, die von dem begutachteten Vorhaben nach dessen Inbetriebnahme ausgehenden Geräusche könnten nicht doch lauter sein, als das von fachkundiger Seite vorhergesagt wurde. Da nach dem Vorgesagten die bloß abstrakte Möglichkeit einer Störung nicht genügt, um einer Unterlassungsklage zum Erfolg zu verhelfen, wären ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dargetan, wenn die Kläger substantiiert aufgezeigt hätten, dass entweder die von einer Umweltingenieurin des Landratsamts am 21. Juni 2012 erstelle lärmschutzfachliche Ausarbeitung als solche mängelbehaftet ist (weil sie z. B. von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgeht oder die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bzw. technischen Regelwerke fehlerhaft angewendet wurden), oder aber sich die Gegebenheiten nachträglich in einer Weise entwickelt haben, die der seinerzeitigen Prognose die Grundlage entzieht.

Dass der Stellungnahme vom 21. Juni 2012 ein Fehler der erstgenannten Art anhafte, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Was die faktischen Verhältnisse vor Ort anbetrifft, so kommen die Kläger im Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 lediglich auf ihre Behauptung zurück, nach ihren Aufzeichnungen (vgl. deren Wiedergabe auf Seite 2 des Schreibens ihrer Bevollmächtigten an das Landratsamt vom 18.7.2014) sei ein in der Umzäunung des Schulgeländes befindliches, der Zu- und Abfahrt zu bzw. von den dortigen Stellplätzen dienendes Tor an bestimmten zwischen dem 23. Mai 2014 und dem 16. Juli 2014 liegenden Tagen auch nach 16.00 Uhr nicht verschlossen gewesen.

Diesem Vorbringen kommt Erheblichkeit allenfalls hinsichtlich desjenigen Teils des Klagebegehrens zu, der auf das Unterbleiben rechtswidriger Geräuschimmissionen abzielt, die durch Personen hervorgerufen werden, die sich nach 16.00 Uhr unbefugt auf dem Schulgelände aufhalten. Hinsichtlich des übrigen Streitgegenstandes - er hat die Gesamtheit des vom Schulgrundstück ausgehenden Schalls zum Gegenstand - fehlt es an nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beachtlichen Darlegungen.

Durch die Ausführungen, die sich mit der fallweise unterbliebenen Schließung der Parkplatzzufahrt ab 16.00 Uhr befassen, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erfolgten Klageabweisung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur nicht festgestellt, dass von dem Areal der Realschule nach 16.00 Uhr jemals Geräusche ausgegangen sind, die von der Duldungspflicht der Kläger nicht umfasst werden und die sich deshalb als rechtswidrige Immissionen darstellen; es fehlen darüber hinaus auch Feststellungen darüber, dass sich nach diesem Zeitpunkt (wegen des gelegentlich unterbliebenen Verschließens des vorerwähnten Tors oder unabhängig hiervon) überhaupt Personen unbefugt auf dem Schulgelände aufgehalten haben. Da die Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nichts Gegenteiliges behauptet haben, hat der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass es bisher noch zu keiner Störung der vorbezeichneten Art gekommen ist. Den Klägern steht deshalb die Vermutung, es könnte zu einer Wiederholung derartiger Vorfälle kommen, nicht zur Seite.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wären vor diesem Hintergrund nur dargetan worden, wenn die Kläger im Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 aufgezeigt hätten, dass ungeachtet des Fehlens in der Vergangenheit nach 16.00 Uhr zu verzeichnender, vom Schulgelände ausgehender unzulässig lauter Geräusche die Verletzung ihres Rechts, von solchen Immissionen verschont zu bleiben, künftig konkret zu befürchten steht. Der ihnen insoweit obliegenden Darlegungslast sind sie in der Begründung des Zulassungsantrags ungeachtet des Umstands nicht nachgekommen, dass aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens beider Beteiligter davon auszugehen ist, dass das Zufahrtstor zum Lehrerparkplatz in der Vergangenheit nicht stets ab 16.00 Uhr geschlossen gehalten wurde. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 6. November 2014 zu dieser Thematik folgendes ausgeführt:

„Auf Schriftsatz der Kläger vom 16.04.2014 [in ihm hatten die Klagebevollmächtigten ein unterbliebenes zuverlässiges Absperren des Lehrerparkplatzes nach Unterrichtsende erstmals moniert] hat der Beklagte die Gegebenheiten und Abläufe vor Ort eingehend überprüft. Dabei hat der Beklagte feststellen müssen, dass in der Zeit zuvor der Geländebereich und die Stellflächen, die an das Anwesen der Kläger angrenzen, unstreitig nicht stets zuverlässig abgesperrt und die vom Beklagten gesetzten Nutzungsmaßgaben punktuell nicht eingehalten waren. Der Beklagte hatte daraufhin unverzüglich gegenüber der Schulleitung sowie allen Personen der Lehrerschaft, die die Stellflächen nutzen und das Gelände abzusperren haben, verfügt, dieser Verpflichtung nachzukommen und das Tor nach 16.00 Uhr ausnahmslos zuverlässig verschlossen zu halten.

Die Einhaltung dieser Verfügung hat der Beklagte seither regelmäßig in sehr kurzen Abständen sowie gewissenhaft kontrolliert und jeweils stets strikt die Fehlverhalten/-nutzungen außerhalb der auferlegten Vorgaben unverzüglich unterbunden. Weitere Verstöße hiergegen erfolgten seitdem nicht.“

Aus dieser Schilderung des Beklagten folgt lediglich, dass die Zufahrt zu den Lehrerparkplätzen vor dem 16. April 2014 nicht stets ab 16.00 Uhr verschlossen gehalten wurde, und dass auch nach diesem Tag „punktuell“ noch einzelne derartige Vorkommnisse zu verzeichnen waren. Damit in Einklang steht, dass nach den Ausführungen im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 18. Juli 2014 die Fallgestaltung, dass eine Lehrkraft nach 16.00 Uhr von den Parkplätzen auf dem Schulgelände abgefahren ist, ohne danach das Tor zu verschließen, nur an dreien der zwölf zwischen dem 23. Mai 2014 und dem 16. Juli 2014 liegenden Tagen (nämlich am 26.5.2014, am 5.6.2014 und am 16.7.2014) zu verzeichnen war. Dass es auch später (d. h. nach dem Ende des Schuljahres 2013/14) noch zu derartigen Vorfällen gekommen ist, haben die Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht behauptet. Damit steht die vorstehend wiedergegebene Darstellung des Beklagten, die von ihm diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen seien nach einer gewissen „Anlaufzeit“ erfolgreich gewesen, unerschüttert im Raum. Ein Lebenssachverhalt, der Anlass zu der konkreten Befürchtung gibt, unbefugte Personen könnten sich künftig nach 16.00 Uhr auf das Schulgelände begeben und dort Geräusche verursachen, die von der Duldungspflicht der Kläger nicht umfasst sind, ist damit nicht dargetan. Ein Unterlassungsbegehren aber ist nur dann begründet, wenn die Gefahr eines rechtswidrigen Eingriffs in ein absolut geschütztes Recht noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung besteht, die dem Erlass eines hierüber befindenden Urteils vorausgeht (Gursky in Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1984, § 1004, Rn. 156 m. w. N.).

2. Nicht dargetan wurde durch die Antragsbegründung ferner, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfüllt sind. Die Kläger sehen einen Verfahrensmangel im Sinn dieser Vorschrift darin, dass das Verwaltungsgericht nicht Beweis darüber erhoben hat, welchen Geräuschimmissionen sie durch die tatsächliche Nutzung des Parkplatzes sowie der (auf dem Schulgelände vorhandenen) Sport- und Freizeiteinrichtungen ausgesetzt sind. Mit der darin der Sache nach liegenden Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO resultierende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, kann ein Beteiligter, der - wie bei den Klägern der Fall - bereits im ersten Rechtszug anwaltlich vertreten war, grundsätzlich nur dann durchdringen, wenn er in der mündlichen Verhandlung einen einschlägigen Beweisantrag gestellt hat (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 124 Rn. 191 m. w. N.; vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO z. B. BVerwG, B. v. 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268; B. v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447/449). Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Die in der Klageschrift geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens über die tatsächliche Geräuschbelastung des Anwesens der Kläger stellt eine bloße Beweisanregung dar, die einen förmlichen Beweisantrag im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO nicht entbehrlich macht. Anders verhielte es sich nur dann, wenn sich eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.5.2013 - 7 B 46/12 - m. w. N.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 124 Rn. 191 m. w. N.). Hiervon kann angesichts der in sich schlüssigen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 21. Juli 2012 sowie im Hinblick darauf keine Rede sein, dass die Behauptung der Kläger, ihre tatsächliche Lärmbelastung sei höher als sie in dieser Ausarbeitung prognostiziert wurde, bereits während des Verfahrens im ersten Rechtszug gänzlich unsubstantiiert geblieben ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Der beschließende Senat übt das durch die letztgenannte Vorschrift eröffnete Ermessen in Hauptsacheverfahren, in denen sich ein Drittbetroffener gegen Geräusche wendet, die von Spiel- oder Sportplätzen sowie von vergleichbaren Einrichtungen ausgehen, in gefestigter Spruchpraxis dahingehend aus, dass die „Bedeutung der Sache“ für den Rechtsschutzsuchenden, sofern er sich nicht lediglich gegen zeitlich oder sachlich begrenzte, von der inmitten stehenden Einrichtung ausgehende Belästigungen wendet, in Anlehnung an die Empfehlung in der Nummer 19.2 in Verbindung mit der Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 15.000,00 € veranschlagt wird (vgl. eingehend BayVGH, B. v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 70 m. w. N.). Anhaltspunkte, warum das materielle und immaterielle Interesse der Kläger im vorliegenden Fall nur halb so hoch anzusetzen sein soll, sind nicht erkennbar. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 46/10 Verkündet am: 17. Dezember 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abänderung des Beschlusses de
published on 22/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungs
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Annotations

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.