Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 22 ZB 15.1360

bei uns veröffentlicht am01.09.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 13.1443, 06.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin begehrt vom Beklagten immissionsschutzrechtliche Anordnungen zum Schutz vor Lärm, der von Parkplätzen an den von den Beigeladenen betriebenen Einrichtungen (Schule und Mehrzweckhalle der Beigeladenen zu 1, Gewerbebetrieb der Beigeladenen zu 2) ausgeht. Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann Miteigentümerin des von ihnen bewohnten Anwesens (FlNr. 92/5 der Gemarkung L.) an einer Straßeneinmündung. Südlich des Grundstücks - jenseits der einmündenden Nebenstraße - liegt auf dem Grundstück FlNr. 92 die Schule mit sieben (der Schule vorgelagerten) PKW-Stellplätzen, die seit dem Jahr 1996 bestehen. Östlich des Wohngrundstücks - auf der anderen Seite der Kreisstraße A 11 - liegen der genannte Gewerbebetrieb (mit 38 Besucher- und Mitarbeiterparkplätzen, u. a. auf FlNr. 436) und südlich daneben die Mehrzweckhalle und die zur Schule gehörende Turnhalle mit Parkflächen (FlNr. 376). Westlich grenzt an das Wohnanwesen ein bebautes Grundstück (Wohnhaus mit Arztpraxis) an, zu dem eine Doppelgarage und vier Stellplätze gehören.

Ein in den 90er Jahren vom Ehemann der Klägerin geführter Verwaltungsrechtsstreit (Az.: Au 4 K 93.1512) um die von ihm geltend gemachte Pflicht des Beklagten, gegen die Lärmbelastung am Wohnanwesen der Eheleute einzuschreiten, endete mit einem Prozessvergleich vom 4. Januar 1996. Dieser hatte den Einbau von Lärmschutzfenstern in das Wohnhaus der Eheleute unter Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 1 sowie die Einigung aller Beteiligten dahingehend zum Inhalt, dass gegen die Beigeladene zu 1 weitergehende Ansprüche des Klägers wegen der durch die Nutzung der Mehrzweckhalle und der derzeit vorhandenen Parkplätze verursachten Lärmbelästigung nicht bestünden und der Rechtsstreit mit dem Vergleich erledigt sei. In das Wohnhaus wurden daraufhin im Wohnzimmer und im Schlafzimmer Lärmschutzfenster eingebaut.

Ab dem Jahr 2003 wandten sich die Eheleute wegen der Lärmbelästigungen erneut wiederholt an den Beklagten und legten hierzu eine schalltechnische Untersuchung zu den auf das Wohnanwesen einwirkenden Immissionen vor, die vom Verkehr auf der vorbeiführenden Kreisstraße, dem Gewerbetrieb der Beigeladenen zu 2 und den betrieblichen sowie den zur Schule gehörenden Parkplätzen verursacht werden. Mit Schreiben vom 19. September 2008 erwiderte das Landratsamt, es halte keine Maßnahmen für erforderlich.

Mit Schreiben vom 14. März 2013 forderten die Eheleute vom Beklagten wieder weitere aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen und kündigten eine Änderungsklage an, wenn man sich nicht außergerichtlich verständigen könne. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 20. Juni 2013, eine erneute Prüfung sei nicht erforderlich.

Am 24. September 2013 erhoben die Eheleute Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Ziel, den Beklagten zu immissionsschutzrechtlichen Anordnungen zur Verhinderung unzumutbarer Lärmbelastungen ihres Grundstücks zu verpflichten. Der Ehemann der Klägerin nahm seine Klage zurück. Über die aufrecht erhaltene Klage der Ehefrau (Klägerin) befand das Verwaltungsgericht aufgrund der zuletzt gestellten Anträge mit Urteil vom 6. Mai 2015 dahingehend, dass es den Beklagten verpflichtete, über den Antrag der Klägerin vom 14. März 2013 „hinsichtlich geeigneter immissionsschutzrechtlicher Anordnungen betreffend die Parkplätze auf Fl.Nr. 436 Gemarkung L. entsprechend der Rechtsauffassung des Gericht“ neu zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab.

2. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Sie macht geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden, soweit das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin aus § 24 BlmSchG bezüglich der sieben Stellplätze nördlich der Grundschule unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung für die Tag- und Nachtzeit verneint habe.

Der Beklagte und beide Beigeladenen haben jeweils beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bezieht sich - seiner Formulierung im fristwahrenden, noch keine Begründung enthaltenden Schriftsatz vom 18. Juni 2015 zufolge - zwar auf das gesamte verwaltungsgerichtliche Urteil vom 6. Mai 2015. Aus der Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 20. Juli 2015 wird jedoch das insofern eingeschränkte Rechtsschutzziel der Klägerin dahingehend erkennbar (§ 88 VwGO), dass sie sich ausschließlich gegen die Abweisung ihrer Klage im Hauptantrag insoweit wendet, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 24 BImSchG wegen des durch die Nutzung der Stellplätze nördlich der Grundschule verursachten Lärms seien verwirkt. Es geht im Zulassungsverfahren dagegen nicht um die vom Verwaltungsgericht (aus andern Gründen) verneinten Ansprüche auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen wegen Verkehrslärms auf der Kreisstraße A 11 (Urteilsabdruck, S. 13, zweiter Abschnitt).

2. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

2.1. Die Klägerin will solche Zweifel auf drei Aspekte stützen, nämlich zum Einen auf ihren Rechtsstandpunkt, wonach ein bloßes Untätigbleiben des Anspruchsberechtigten ohnehin nicht zur Verwirkung seines Anspruchs führen könne, und zum Andern darauf, dass ihre Zustimmung zum Einbau von Lärmschutzfenstern nicht als „aktives“, über das Untätigbleiben hinausgehendes Verhalten gewertet werden dürfe, weil sie zu dieser Zustimmung familienrechtlich verpflichtet gewesen sei. Zum Dritten bemängelt sie die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründe, soweit dort von einer 17 Jahre währenden Untätigkeit die Rede ist, denn die Klägerin habe zwischen 2003 und 2008 versucht, gegen den Lärm vorzugehen, und sei allenfalls im Zeitraum ab dem Schreiben des Landratsamts vom 19. September 2008 bis zum März 2013 untätig gewesen. Mit diesem Vortrag kann sie indes nicht durchdringen.

2.2. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist grundsätzlich auf alle subjektiven Rechte anwendbar, auch auf solche des öffentlichen Rechts (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 53 Rn. 41 m. w. N.; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 89 m. w. N.). Ein Recht (oder ein Anspruch) ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Palandt, a. a. O., § 242 Rn. 87 m. w. N.).

Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich keine Zweifel daran, dass etwaige Lärmschutzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Hinblick auf die Stellplätze an der Nordseite der Grundschule bereits im Jahr 2003 verwirkt gewesen sind. Es bedarf daher keiner Betrachtung des gesamten, vom Jahr 2003 bis zum März 2013 reichenden Zeitraums und es kommt im Ergebnis nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht (worauf die Klägerin für sich genommen zutreffend hingewiesen hat) seine eigene Argumentation insofern relativiert hat, als es in Bezug auf das - für die Annahme der Verwirkung erforderliche - „Zeitelement“ zunächst auf eine 17 Jahre, nämlich bis zum März 2013 währende Untätigkeit abgestellt hat (Urteilsabdruck - UA - S. 14, Rn. 52), anschließend aber ausgeführt hat, die Eheleute hätten sich wegen des Lärms auch in den Jahren 2003 bis 2005 (zuletzt unter Vorlage eines Schallgutachtens) und nochmals in einer Bürgersprechstunde am 5. August 2008 an das Landratsamt gewandt.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen (UA S. 14, Rn. 51), dass die Klägerin dem Einbau von Lärmschutzfenstern in das in ihrem Miteigentum stehende Wohnhaus zugestimmt und das damit auch beabsichtigte Ziel, vor allem eine ungestörte Nachtruhe zu erreichen, akzeptiert und mit der Zustimmung ein über das bloße Untätigbleiben hinausgehendes Verhalten gezeigt habe. Dieser Annahme wird durch die Darlegungen nicht die Grundlage entzogen. Denn die auf das Anwesen der Eheleute wirkende Lärmbelastung, die u. a. von diesen sieben Stellplätzen ausging, war Gegenstand der Verhandlungen, an denen u. a. der Ehemann der Klägerin, der Beklagte und die Beigeladene zu 1 als Betreiberin benachbarter öffentlicher Einrichtungen beteiligt waren. Der diesbezüglichen Antragserwiderung der Beigeladenen zu 2, wonach der als Ergebnis dieser Verhandlungen geschlossene Vergleich und der Einbau der Lärmschutzfenster Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen den Eheleuten als Grundstücksmiteigentümer gewesen seien, ist die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegen getreten. Nicht nachvollziehbar ist ihr - nicht näher erläuterter oder durch Angabe entsprechender Vorschriften belegter - Vortrag, sie sei „familienrechtlich verpflichtet“ gewesen, dem „lediglich vorteilhaften“ Einbau der Lärmschutzfenster zuzustimmen. Die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Rechtsinhaber sich zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch setzt (BVerwG, B.v. 11.2.1997 - 4 B 10/97 - NJW 1998, 329). Wenn die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - Vorteile angenommen hat, die von der Gegenseite als Ausgleich für die Beeinträchtigungen angeboten wurden, kann sie nicht mehr ohne Weiteres die Beseitigung der mit ihrem Einverständnis ausgeglichenen Beeinträchtigungen verlangen. Abgesehen davon kommt es nicht allein auf den Einbau der Fenster an. Entscheidend ist bereits, dass der Beklagte und alle weiteren Beteiligten des damaligen Vergleichs mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen durften, dass die Verhandlungen durch den Ehemann in laufender und enger Absprache mit der (jetzigen) Klägerin als Ehefrau und Miteigentümerin geführt wurden und dass das Ergebnis der damaligen Einigungsbemühungen selbstverständlich von beiden Eheleuten und Miteigentümern gewollt war, jedenfalls aber mit dem Inhalt, der am Ende der Verhandlungen im Vergleich festgeschrieben wurde, auch von beiden als erträglicher Kompromiss akzeptiert worden ist. Insofern könnte auch von einer konkludenten Bevollmächtigung des Ehemanns der Klägerin durch seine Ehefrau gesprochen werden.

Das Rechtsinstitut der Verwirkung, seine Voraussetzungen und seine Rechtsfolgen sind Ausfluss der Grundsätze von Treu und Glauben (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 53 Rn. 41 m. w. N.; Palandt, a. a. O., § 242 Rn. 87). Treu und Glauben hätten erfordert, dass im Jahr 1996 die Klägerin angesichts ihrer rechtlichen und sozialen Stellung als Ehefrau und Miteigentümerin des Grundstücks für den Fall, dass die zwischen ihrem Ehemann (als damaligem Prozessbeteiligten) und dem Beklagten erzielte Einigung über den Einbau von Lärmschutzfenster am gemeinsamen Wohnhaus der Eheleute nicht ihrem (der Klägerin) Willen entsprochen hätte und nach ihren Vorstellungen nicht ausreichend gewesen wäre, dies dem Beklagten umgehend deutlich erklärt hätte. Dass die Klägerin derartige Erklärungen gegenüber dem Beklagten bei Abschluss des Vergleichs oder zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen 1996 und 2003 abgegeben hätte, ergibt sich aus ihren Darlegungen aber nicht. Dass die Untätigkeit der Klägerin nach dem Prozessvergleich von 1996 entweder Ausdruck ihrer Zustimmung zu diesem Vergleich war oder jedenfalls von den anderen Beteiligten nach Treu und Glauben in diesem Sinn verstanden werden durfte, kann bei der Beurteilung der im konkreten Fall zur Verwirkung etwaiger Ansprüche auf Einschreiten des Beklagten erforderlichen Zeitspanne nicht außer Acht gelassen werden (vgl. hierzu Palandt, a. a. O., § 242 Rn. 93). Die Bedeutung des bei der Verwirkung erforderlichen Zeitmoments tritt dann zurück.

Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass sich die Nutzung gerade derjenigen - zum Gegenstand des vorliegenden Zulassungsantrags gemachten - Parkplätze nördlich der Schule in der Zeit nach Abschluss des Vergleichs vom 15. Februar 1996 allmählich (oder zu einem bestimmten Zeitpunkt) in einem solchen Ausmaß verstärkt haben sollte, dass der Klägerin ihre frühere - in Bezug auf diese Parkplätze - gezeigte Untätigkeit billigerweise nicht angelastet werden dürfte. Vielmehr ergibt sich aus der Klagebegründung vom 29. Oktober 1993 im damaligen, mit dem Vergleich beendeten Verfahren, dass die Eheleute schon damals als besonders belastend den ihrem Schlafzimmer gegenüber liegenden Schulparkplatz (am L.weg) empfanden, den die Beigeladene zu 1 zum allgemeinen Parken freigegeben hatte und der nach dem Klagevortrag zunehmend auch von Besuchern der Mehrzweckhalle benutzt werde. Aus dem weiteren Schriftwechsel vor Abschluss des im Jahr 1996 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (z. B. Schriftsatz des Klägeranwalts vom 4.4.1995, S. 2) ergibt sich außerdem, dass die Eheleute zur Stärkung ihrer Verhandlungsposition bereits damals auf die „künftige Entwicklung der Nutzung der Mehrzweckhalle“ sowie auf ihre eigenen Aufzeichnungen verwiesen, denen zufolge die Halle „von Jahr zu Jahr stärker in Anspruch genommen werde, so dass der an- und abfließende Verkehr jedes Jahr nicht unerheblich zunehme. Entsprechende Erwartungen gehörten also bereits zur damaligen Geschäftsgrundlage der vergleichsweisen Einigung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Beide Beigeladenen sind jeweils mit ihrem Abweisungsantrag ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen. Es entspricht daher der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen.

4. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Einerseits erscheint der vom Verwaltungsgericht für die gesamte Klage der Klägerin (nach Klagerücknahme seitens ihres Ehemanns) angesetzte Streitwert von 7.500 € zu gering; das Interesse der Klägerin an den begehrten Lärmschutzmaßnahmen ist hierbei nicht dadurch geringer geworden, dass ihr Ehemann seine Klage zurückgenommen hat. Für Klagen auf den Erlass immissionsschutzrechtlicher Anordnungen wegen unzumutbaren Lärms hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 25.4.2013 - 22 ZB 12.1229 - juris, einen Streitwert von 15.000 € für angemessen gehalten. Daran wird festgehalten. Andererseits hat die Klägerin nur denjenigen Teil des Klagebegehrens, mit dem sie unterlegen ist, und von diesem Teil wiederum nur einen Teilaspekt (nämlich betreffend die Stellplätze nördlich der Grundschule) zum Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens gemacht. Für diesen Teil erscheint ein Drittel des für die Klage angemessenen Streitwerts (also 1/3 von 15.000 €, somit 5.000 €) sachgerecht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

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Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Okt. 2010 - 2 BvR 758/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.