Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 22 CS 18.2310

published on 04/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 22 CS 18.2310
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Tenor

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Dachau vom 24. März 2016 wird wieder hergestellt.

II. Unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses tragen der Antragsgegner und die Beigeladene die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene in beiden Rechtszügen selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller, ein nach § 3 UmwRG anerkannter eingetragener Verein, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Dachau vom 24. März 2016 erteilte und mit Bescheid vom 19. Juni 2018 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA).

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hatte im Jahr 2013 zunächst eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei WEA (WEA 1, 2 und 3) beantragt; das Landratsamt hatte den Antrag aber mit Bescheid vom 12. März 2015 abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Versagungsgegenklage der Vorhabensträgerin (M 1 K 15.1326) hatte das Verwaltungsgericht München den Beklagten (und jetzigen Antragsgegner) verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zwar stünden dem Vorhaben die vom Landratsamt eingewandten öffentlichen Belange des Denkmal- und Landschaftsschutzes nicht entgegen. Das Landratsamt müsse aber die bisher unterbliebene umfassende Bewertung der artenschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nachholen.

2. Am 23. Februar 2016 beantragte die Vorhabensträgerin, über die Genehmigung für die drei WEA nicht mit einem gemeinsamen Bescheid zu befinden, sondern jetzt mit zwei getrennten Bescheiden jeweils die WEA 1 und 2 einerseits und die WEA 3 andererseits zu genehmigen; der vorliegend angegriffene Bescheid vom 24. März 2016 bezieht sich ausschließlich auf die WEA 3 (den Antrag bezüglich der WEA 1 und 2 nahm die Vorhabensträgerin mit Schreiben vom 9. März 2016 zurück). Im Genehmigungsverfahren verwertete das Landratsamt zahlreiche, teils stark konträre Gutachten und fachliche Stellungnahmen zu der Frage, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstünden. Geprüft wurden insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte Vogelarten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24. März 2016 erteilte das Landratsamt die beantragte Genehmigung für die WEA 3.

Hiergegen erhob der jetzige Antragsteller am 26. April 2016 Anfechtungsklage und machte geltend, dem Vorhaben stünden Belange des Naturschutzes und des Artenschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) entgegen. Insbesondere seien Belange des Vogelschutzes tangiert.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. April 2017 als unzulässig ab, weil der Kläger (jetzige Antragsteller) nicht klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO sei. Insbesondere ergebe sich keine Klagebefugnis aus § 2 Abs. 1 UmwRG.

3. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des (damaligen) Klägers hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. August 2018 (22 BV 17.1059) das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Die Klage sei aufgrund einer nach dem Erlass des Urteils vom 11. April 2017 eingetretenen, im Berufungsverfahren zu beachtenden Rechtsänderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nunmehr zulässig; daher könne die Klageabweisung als unzulässig keinen Bestand haben. Die bislang vom Verwaltungsgericht nicht vorgenommene Prüfung der Begründetheit der Klage sei nachzuholen. Dieses Klageverfahren ist derzeit beim Verwaltungsgericht noch anhängig (M 19 K 18.4542).

4. Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Juni 2018 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 24. März 2016 an. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. September 2018, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Genehmigung vom 24. März 2016 wieder herzustellen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 ab.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Antragsgegner und Beigeladene haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der beigezogenen Akten zum Klageverfahren M 19 K 18.4542 und auf die Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Dieser ist dahingehend zu ändern, dass die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2016 erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen ist.

1. Zu Unrecht meint indes der Antragsteller, die vom Landratsamt für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebene Begründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; auf diese Begründung, nicht aber auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts kommt es (einen den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Vortrag des Rechtsmittelführers vorausgesetzt) an. In der Begründung der Sofortvollzugsanordnung muss - jedenfalls in der Regel - auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abgestellt werden (BayVGH, B.v. 16.10.2017 - 22 CS 17.1664 - Rn. 35). Vorliegend hat sich das Landratsamt in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung auf das Antragsschreiben der Beigeladenen vom 26. April 2018 und die darin geltend gemachten öffentlichen und privaten Interessen bezogen, die für eine sofortige Vollziehung sprächen. Es hat ausgeführt, die Beigeladene habe in ihrem Antrag nachvollziehbar dargelegt, dass ihr ohne den Sofortvollzug erheblicher und voraussichtlich irreparabler Schaden drohe, wenn das Projekt weiter verzögert werde, und dass wegen des „Vorlaufs“ die Inbetriebnahme im Jahr 2019 zwingend nötig sei, um den Totalverlust der bisherigen Aufwendungen abzuwenden (vgl. Bescheid vom 19.6.2018 S. 2 vor Nr. II, S. 3 drittletzter Absatz). Dieser von der Beigeladenen und vom Landratsamt angesprochene lange zeitliche Vorlauf ergibt sich aus den Akten und unterscheidet auch angesichts des schon im Herbst 2013 gestellten Genehmigungsantrags den vorliegenden Fall von anderen Fällen. Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung ist deshalb hier keine bloß formelhafte Begründung ohne Einzelfallbezug. Ob die in einer Sofortvollzugsanordnung genannten Gründe inhaltlich die Anordnung zu rechtfertigen vermögen, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

2. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen.

2.1. Mit Recht kritisiert der Antragsteller die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Änderung der Vorgaben des Bayerischen Windkrafterlasses 2011 („Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen [WKA]“ vom 20.12.2011) nach Erlass der angefochtenen Genehmigung sei zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen mit der Folge, dass die angefochtene Genehmigung (deren Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses das Verwaltungsgericht selbst als zweifelhaft angesehen habe) gleichwohl voraussichtlich Bestand habe. Der Antragsteller bemängelt sinngemäß (Schriftsatz vom 19.11.2018, S. 4), dass das Verwaltungsgericht damit eine dem Gericht nicht zustehende naturschutzfachliche Neubewertung vornehme, die zuvörderst von den zuständigen Behörden abzugeben sei, bisher aber noch nicht abgegeben worden sei.

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung galt der Windkrafterlass in derjenigen Fassung, die gemeinsam von den damaligen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekanntgemacht worden war (nachfolgend: Windkrafterlass 2011). Im Jahr 2016 wurde dieser Windkrafterlass in geänderter Fassung, nunmehr bezeichnet als „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA)“ vom 19. Juli 2016 durch die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Gesundheit und Pflege gemeinsam bekanntgemacht (nachfolgend: Windenergieerlass 2016). Die Änderungen der Neufassung aus dem Jahr 2016 gegenüber der vorherigen Fassung betreffen - soweit die Änderungen vorliegend einschlägig sind - vor allem den räumlichen Umgriff um den geplanten Standort einer WEA, in dem (gestaffelt nach 2 verschieden großen Abständen des jeweils zu prüfenden Kriteriums vom geplanten WEA-Standort) im Genehmigungsverfahren zu untersuchen ist, ob für kollisionsgefährdete Vögel ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht und damit ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu besorgen ist. Im vorliegenden Fall ist insbesondere im Streit, ob ein solches Risiko für die geschützten Vogelarten Baumfalke, Rotmilan, Schwarzmilan und Wespenbussard besteht.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Ablösung des Windkrafterlasses 2011 durch den Windenergieerlass 2016 weder um eine Änderung der Rechtslage noch kann die inhaltliche Änderung des Windkrafterlasses 2011 durch die spätere Fassung dieses Erlasses einer Änderung der Rechtslage gleichgesetzt werden. Eine Änderung der Rechtslage ist etwas anderes und hat größere rechtliche Relevanz als die im Windkrafterlass 2011 vorgenommenen Änderungen. Das Thema „Änderung der Sach- und Rechtslage“ wird in Rechtsprechung und Schrifttum im Zusammenhang mit der Frage des für die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheids maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts diskutiert. In Fällen, in denen ein begünstigender Verwaltungsakt von einem (durch diesen Verwaltungsakt belasteten) Dritten mit der Anfechtungsklage angegriffen wird, entspricht es jedenfalls überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass es das materielle Recht gebieten kann, die nach dem Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts im Lauf des Anfechtungsklageverfahrens eintretenden Rechtsänderungen zugunsten des Begünstigten, der sich der Anfechtungsklage ausgesetzt sieht, zu berücksichtigen. Dies kann zur Folge haben, dass eine im Zeitpunkt des Bescheidserlasses rechtswidrige Genehmigung allein infolge der danach eingetretenen Rechtsänderung der gerichtlichen Prüfung dennoch standhält. Gerechtfertigt wird dies damit, dass im Fall der gerichtlichen Aufhebung der (seinerzeit rechtswidrig erteilten) Genehmigung ein in gleicher Weise nochmals gestellter Genehmigungsantrag des Begünstigten - wegen der eingetretenen Rechtsänderung zugunsten des Begünstigten - positiv verbeschieden, also die Genehmigung mit demselben verfügenden Inhalt sofort wieder erteilt werden müsste. Zu den Hauptanwendungsfällen dieser Erwägung gehört die Drittanfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung. Aber auch in Fällen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen können nachträgliche Rechtsänderungen zugunsten des Vorhabensträgers es gebieten, eine im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrige und von Dritten angefochtene Genehmigung aufrechtzuerhalten (BVerwG, B.v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - juris Rn. 3; OVG NW, U.v. 25.2.2015 - 8 A 959.10 - juris Rn. 90; a.A. VGH BW, B.v. 7.8.2014 - 10 S 1853.13 - juris Rn. 6).

Einer solchen Rechtsänderung kann die Änderung des Windkrafterlasses 2011 nicht gleichgesetzt werden. Der Windkrafterlass 2011 ist keine Rechtsnorm. Es misst sich selbst - ebenso wie der Windenergieerlass 2016 - vielmehr lediglich die Rechtsqualität von „Hinweisen“ bei, die von den genannten bayerischen Staatsministerien gemeinsam erarbeitet und bekannt gemacht worden sind und den Zweck verfolgen, „zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs und zur Erleichterung der Genehmigungsverfahren sowie zur Steuerung der vorgeschalteten Planungen Orientierungshilfen“ zu sein (vgl. Windkrafterlass 2011, S. 4, Textende vor Nr. 2; Windenergieerlass 2016, Vorbemerkung auf S. 4). Die zu diesem Zweck gegebenen Hinweise im Windkrafterlass 2011 stehen deshalb im Rang von Verwaltungsvorschriften. Das Gleiche gilt für den Windenergieerlass 2016; er hat keine andere Rechtsqualität als sein Vorgänger (soweit nachfolgend ohne Jahresangabe nur von „Windenergieerlass“ die Rede ist, sind Windkrafterlass 2011 und Windenergieerlass 2016 gleichermaßen gemeint). Mit den im Windenergieerlass gegebenen Hinweisen und Orientierungshilfen wird demzufolge in keinem Fall abschließend darüber befunden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer WEA im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erfüllt sind oder nicht.

Im Rahmen dieser ihnen zukommenden Funktion als Hinweise und Orientierungshilfen für den richtigen „Weg zur Genehmigung“ haben einige - nicht alle - Ausführungen im Windenergieerlass besonderes Gewicht. So hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Art, des Umfangs, der Methodik und der Untersuchungstiefe bei der Ermittlung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten wiederholt dargelegt, dass sich die diesbezüglichen naturschutzfachlichen Anforderungen mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben lassen und wesentlich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles abhängen, so dass der Windenergieerlass die zur Ermittlung artenschutzrechtlich entscheidungserheblicher Umstände gebotenen Erhebungen näher konkretisiere und dass er mit seinen konkreten Anforderungen, da diese auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhten, als „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ anzusehen sei, von dessen im Regelfall zu beachtenden Erfordernissen nicht ohne fachlichen Grund und ohne gleichwertigen Ersatz abgewichen werden dürfe (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.5.2017 - 22 ZB 17.529 - juris Rn. 25, U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - NuR 2016, 870 Rn. 32 und U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736 Rn. 45). Es ist also nicht generell und ausnahmslos ausgeschlossen, von den Vorgaben des Windenergieerlasses hinsichtlich der zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten normalerweise erforderlichen Maßnahmen abzuweichen. Dies hat seinen Grund darin, dass ausschließlich im Weg der Subsumtion des Sachverhalts unter die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen (nicht aber unter die Vorgaben des Windenergieerlasses) zu entscheiden ist, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf.

Im vorliegenden Fall hat demnach die nach dem Zeitpunkt des Bescheidserlasses (24.3.2016) erfolgte Ablösung des Windkrafterlasses 2011 durch den Windenergieerlass 2016 nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt. Diese Rechtslage wird vielmehr unverändert von dem rechtlichen Maßstab bestimmt, der sich u.a. aus § 6 Abs. 1 und § 5 BlmSchG und den anderen zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, namentlich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, der in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht bedeutet, dass der dort genannte Tötungsverbotstatbestand erfüllt ist, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffenen Arten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht.

Geändert hat sich durch die inhaltlichen Änderungen im Windenergieerlass 2016 gegenüber der Fassung im Windkrafterlass 2011 lediglich die für die nachgeordneten Behörden regelmäßig bindende und für die Verwaltungsgerichte (im Sinn eines „antizipierten Sachverständigengutachtens von hoher Qualität“) gewichtige naturschutzfachliche Einschätzung (a) der Art und Weise, wie methodisch sachgerecht ermittelt werden kann, ob das Tatbestandsmerkmal des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (signifikant höheres Tötungsrisiko) erfüllt ist, und (b) insbesondere, welche fachlichen Erkenntnisse einer solchen methodengerecht durchgeführten Suche es sodann rechtfertigen, ein „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko“ zu bejahen oder zu verneinen.

2.2. Eine solche Änderung der Auffassung über (a) das naturschutzfachlich gebotene Herangehen bei der Ermittlung eines Tatbestandsmerkmals und (b) über die aus naturwissenschaftlicher (hier: ornithologischer) Sicht für oder gegen die Bejahung des Tatbestandsmerkmals sprechenden Gesichtspunkte darf im Anfechtungsklageverfahren zugunsten des Genehmigungsinhabers (s.o. unter 2.1) auch dann berücksichtigt werden, wenn die Änderung nach Erlass der bekämpften Genehmigung eingetreten ist. Dies kann dazu führen, dass eine Genehmigung, die - gemessen an den im Zeitpunkt des Erlasses geltenden fachlichen Maßgaben - verfahrensfehlerhaft erteilt wurde, dennoch Bestand hat, weil nach geänderter fachlicher Einschätzung dieselbe Genehmigung als schon im damaligen Zeitpunkt „richtig“ angesehen werden muss.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob aus der Tatsache, dass der Windenergieerlass 2016 - anders als noch der Windkrafterlass 2011 - keinen „äußeren Prüfbereich“ bei der geschützten Vogelart Wespenbussard mehr vorsieht, auf eine solche auf das Ergebnis der naturschutzfachlichen Bewertung des Tötungsrisikos „durchschlagende“ Änderung zu schließen ist. Dies ist vorliegend ungesichert und bedarf der Vergewisserung im Klageverfahren.

Das Verwaltungsgericht ist nach seiner - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen - summarischen Prüfung (vgl. BA S. 14 Abschnitt 2) davon ausgegangen, dass angesichts der sehr unterschiedlichen Beobachtungen und Folgerungen zweier verschiedener Gutachter die Entscheidungsgrundlage für eine nachvollziehbare Risikobewertung, ob die geschützte Vogelart Wespenbussard durch die WEA 3 einem signifikant höheren Tötungsrisiko ausgesetzt sei, nicht ausgereicht habe. Da indes im neu gefassten Windenergieerlass 2016 für den Wespenbussard kein „äußerer Prüfbereich“ mehr vorgesehen sei, komme es nicht (mehr) darauf an, ob es über dem östlichen Teil des sogenannten „Buchwalds“ (der im „äußeren Prüfbereich“ liegt) Flugbewegungen des Wespenbussards gegeben habe, die die Annahme erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeiten getragen hätten (BA S. 22 und 23). Anhaltspunkte für einen Brutvorkommen des Wespenbussards im „engeren Prüfbereich“ dagegen gebe es nach wie vor nicht. Das Verwaltungsgericht hat also (bezogen auf die Vogelart Wespenbussard) die Frage eines Verstoßes gegen arten- und naturschutzrechtliche Vorschriften und damit die Genehmigungsfähigkeit für ungeklärt angesehen („Die zum Genehmigungszeitpunkt vorliegenden Entscheidungsgrundlagen waren nicht ausreichend klar und aussagekräftig, um hinsichtlich des Wespenbussards eine nachvollziehbare Risikobewertung durchzuführen. Es wäre erforderlich gewesen, .… weitere Ermittlungen anzustellen, deren Ergebnisse die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt hätten, die tatbestandlichen Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu überprüfen“, vgl. BA S. 23, 1. Abschnitt).

Dass sich - wie hier - die Fachmeinung über die Methodik der Ermittlung sachlicher Tatbestandsvoraussetzungen möglicherweise erst nach dem Bescheidserlass geändert hat und dass hierbei Ermittlungsschritte, die zuvor für erforderlich befunden wurden, nunmehr vollständig weggefallen sind (wie für die Vogelart Wespenbussard der „äußere Prüfbereich“), könnte freilich nicht dazu führen, dass nach der „alten Methodik“ fehlerfrei gewonnene Erkenntnisse, deren Richtigkeit auch durch die neue, weniger „intensive“ Methodik nicht infrage gestellt werden, so ausgeblendet werden dürften, als seien sie gar nicht vorhanden. Die „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW - „Berichte zum Vogelschutz“ Bd. 51 - 2014, S. 15) und die diesen Empfehlungen entsprechenden Prüfbereiche im Windenergieerlass 2016 (vgl. Buchst. c. aa auf S. 36) sind in erster Linie eine Handreichung für die fachgerechte Vorgehensweise in denjenigen Fällen, in denen der Kenntnisstand über ein mögliches Tötungsrisiko von Vögeln durch geplante Windenergieanlagen (nahezu) nicht vorhanden ist. Für diesen Regelfall ist es sachgerecht, den geplanten WEA-Standort und dessen Umgebung so zu untersuchen, wie es in den genannten Abstandsempfehlungen und im Windenergieerlass beschrieben ist, nämlich unterteilt in mehrere Prüfungsschritte und anhand (bei den meisten Vogelarten) zweier verschiedener Prüfkulissen. Diese Prüfkulissen und die Abstandsempfehlungen im Windenergieerlass sind indes keine strikten Vorgaben im Sinn gesetzlicher, rechtlich und logisch voneinander anhängender Tatbestandsmerkmale. Hinzu kommt, dass von denjenigen fachlichen Maßgaben im Windenergieerlass, die als „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ anzusehen sind, in Ausnahmefällen auch abgewichen werden kann (wenngleich nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich nur dann, wenn dafür ein fachlicher Grund und gleichwertiger Ersatz gegeben sind, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.5.2017 - 22 ZB 17.529 - juris Rn. 25). Auf der anderen Seite folgt hieraus, dass naturschutzfachliche Erkenntnisse, die unter der Geltung des Windkrafterlasses 2011 gewonnen wurden und - ungeachtet ihrer Mängel im Hinblick auf die Vorgaben des Windkrafterlasses - von den Behörden jedenfalls als ausreichend angesehen wurden, um der Frage eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos näher nachgehen zu müssen, nicht einfach deshalb als unbeachtlich angesehen werden dürfen, weil diejenige Prüfkulisse, derentwegen die vorgenommenen ornithologischen Untersuchungen seinerzeit stattfanden (hier: der ehemalige „äußere Prüfbereich“ von 6000 m beim Wespenbussard), nach dem Windenergieerlass 2016 entfallen ist. Dies gilt vorliegend vor allem deswegen, weil der Höheren Naturschutzbehörde ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2016 gegenüber dem Landratsamt zufolge zwar bekannt war, dass es nach neuen Erkenntnissen der Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten künftig bei der Vogelart Wespenbussard keine Prüfbereiche für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate mehr geben, die Prüfkulisse nach der Anlage 2 Spalte 3 des - damals noch geltenden - Windkrafterlasses also entfallen solle, die Behörde aber gleichwohl nachdrücklich für den Standort der WEA 3 eine Nachuntersuchung nach der Methodik der Anlage 6 des Windkrafterlasses empfohlen hat (vgl. Stellungnahme vom 19.2.2016 S. 4 oben, S. 7 unten und S. 8 oben). Das Festhalten an dieser Empfehlung kann - vorbehaltlich gegenteiliger Erkenntnisse, die im Klageverfahren gewonnen werden könnten - derzeit nur so verstanden werden, dass die Höhere Naturschutzbehörde aus dem erwarteten Wegfall des „äußeren Prüfbereichs“ beim Wespenbussard nicht folgert, auf die zu dieser Vogelart für den Standort der WEA 3 bislang gewonnenen Erkenntnisse komme es gar nicht mehr an, weil unabhängig von zusätzlichen Untersuchungen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ausgeschlossen werden könne.

Das Landratsamt ist dieser Empfehlung der Höheren Naturschutzbehörde nicht gefolgt; in der am 24. März 2016 erteilten Genehmigung hat es sie weder erwähnt noch sich inhaltlich mit ihr auseinandergesetzt. Der Genehmigung und der Behördenakte ist auch nicht zu entnehmen, dass die in der Genehmigung vorgenommene Würdigung der avifaunistischen Problematik (Nr. 4.6.8 auf S. 49, 50 des Bescheids) auf einer erneuten, in Kenntnis der Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde vom 19. Februar 2016 abgegebenen Beurteilung seitens der für den Natur- und Artenschutz zuständigen Fachabteilung des Landratsamts beruhen würde.

3. Auf die Einwände, die der Antragsteller hinsichtlich der Vogelarten Rotmilan und Baumfalke vorgebracht hat (Nr. 4 auf S. 6, 7 der Beschwerdebegründung), und auf die - vom Antragsteller in der Beschwerde nicht mehr thematisierten - möglichen Gefährdungen für Graureiher, Rohrweihe und Schwarzstorch (die im angefochtenen Beschluss auf S. 26 behandelt sind) kommt es im Beschwerdeverfahren nicht an.

4. Angesichts der offenen Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof bei Abwägung der gegensätzlichen Interessen, die für oder gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung sprechen, dass für einen Sofortvollzug beachtliche hohe wirtschaftliche Aufwendungen der Beigeladenen sprechen, wobei Mehraufwendungen auch dann anfallen, wenn durch die jetzige Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Vorhaben „nur“ verzögert, nicht aber endgültig verhindert wird. Auf der anderen Seite ist die Beigeladene diejenige, der es obliegt, eine den Erfordernissen des Windenergieerlasses genügende Untersuchung zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorzulegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der 9. BImSchV). Außerdem kommt in Betracht, dass die - jedenfalls zunächst naturschutzfachlich, nicht gerichtlich - zu klärende Frage, welche Folgen sich vorliegend durch das Entfallen des „äußeren Prüfbereichs“ beim Wespenbussard angesichts schon vorhandener Erkenntnisse über das Flugverhalten von „gebietsansässigen“ Wespenbussarden am Standort der WEA 3 ergeben, ohne große Zeitverzögerung beantwortet werden kann, nämlich mittels einer ergänzenden Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Beigeladene hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es entspricht der Billigkeit auch im Sinn des § 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen dem unterlegenen Antragsgegner und der Beigeladenen aufzuerlegen, an deren außergerichtlichen Kosten den Antragsgegner aber nicht zu beteiligen.

Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 festgesetzt (wie Vorinstanz).

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(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
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2.
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3.
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4.
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5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.