Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2 und 3.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller ist der Bundesverband einer nach § 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - anerkannten Vereinigung; er tritt nach seinem Vortrag als ökologisch ausgerichteter Verkehrsverein vor allem für die Stärkung der Verkehrsmittel Fahrrad und Bahn ein, hierbei u.a. für die Attraktivität und Sicherheit des Bahnverkehrs für die Fahrgäste. Er begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, den drei Beigeladenen (nachfolgend zusammenfassend als „der Vorhabensträger“ bezeichnet) Arbeiten zur Umsetzung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses - PFB - vom 9. Juni 2015 (betreffend den Planfeststellungsabschnitt 1 - PFA 1 - vom Bahnhof L. bis zum K.platz des Gesamtprojektes 2. S-Bahn-Stammstrecke) zu untersagen.

Der Antragsteller macht geltend, gemäß dem PFB vom 9. Juni 2015 solle das zentrale S-Bahn-Eingangsbauwerk (der sog. „Nukleus“) am Hauptbahnhof (mit Tunnelbahnsteigen in ca. 40 m Tiefe unter der jetzigen Schalterhalle und noch unter den schon bestehenden, ca. 25 m tief liegenden Bahnsteigen der U-Bahn-Linien U1 und U2) gebaut werden. Nach Bestandskraft dieses PFB habe sich aber in der Ausschreibung für die Bauleistung gezeigt, dass keine Baufirma das Risiko einer solchen Bauausführung übernehmen wolle; der Tiefbahnsteig am Hauptbahnhof sei so, wie er planfeststellt sei, konstruktiv nicht machbar. Deshalb habe der Vorhabensträger eine grundlegende Planänderung für das Konstrukt am Hauptbahnhof („Nukleus“ und Lage der Bahnsteige) beantragt. Zu den planfestgestellten, mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag angegriffenen Maßnahmen im Bereich des Hauptbahnhofs gehöre oberirdisch auch der Abriss von Teilen des Bahnhofsgebäudes zur Freimachung des Baufeldes. Der bestandskräftige PFB sei außerdem wegen erheblicher brandschutztechnischer und konstruktiver Mängel rechtswidrig, das planfestgestellte Brandschutzkonzept sei mangelhaft und unzureichend. Unabhängig davon erforderten die jetzt notwendigen wesentlichen baulichen Änderungen am Bahnhof ein neues Brandschutzkonzept, insbesondere wegen der Veränderung der Fluchtwege und des Wegfalls des Ausgangs zum Karlsplatz. Die Undurchführbarkeit der geschilderten planfestgestellten unterirdischen Baumaßnahmen im Bereich des Hauptbahnhofs und das dadurch bedingte Erfordernis weitreichender Änderungen des Vorhabens, insbesondere auch hinsichtlich des Brandschutzes, seien in der beigefügten Beurteilung des Ingenieurbüros V … vom 18. Juni 2018 dargestellt.

Aktuell gehe der Vorhabensträger daran, in Vollzug des PFB vom 9. Juni 2015 ein großes Baufeld auf dem Bahnhofsvorplatz aufzureißen und Teile des Bahnhofsgebäudes abzureißen, obwohl er mit den eigentlichen Bauarbeiten am Tiefbahnhof noch nicht beginnen könne und das Baufeld also noch nicht gebraucht werde. Durch die jetzt bevorstehenden Baumaßnahmen und das geplante Baufeld werde allerdings den Fahrgästen der normale, ungehinderte Zugang zum Hauptbahnhof genommen; Bahnsteige wären während der Bauarbeiten am Hauptbahnhof nur über Umwege zu erreichen, der Hauptzugang über die S.straße und die Eingangshalle wären ganz gesperrt. Weil die eigentlichen Bauarbeiten auf absehbare Zeit nicht begonnen werden könnten, entstünde eine jahrelange nutzlose Baubrache. Darin liege eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls. Dieser Zustand werde jedenfalls viereinhalb bis sechs Jahre andauern; ein solcher Zeitraum sei für die erforderliche Umplanung und das für die Zulassung des geänderten Plans gebotene Verwaltungsverfahren (und eventuelle Klagen) zu veranschlagen. Die erforderlichen baulichen Änderungen des Vorhabens und die hierfür nötige Planänderung müssten nämlich in einem förmlichen Planänderungsverfahren gemäß § 18 d AEG, § 76 Abs. 1 VwVfG beschlossen werden; die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG (dass nämlich die Änderungen nicht wesentlich und - zusätzlich - Belange anderer nicht berührt seien) lägen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - die aber für ein solches vereinfachtes Verfahren entsprechende Verfahrensschritte schon getan habe - nicht vor. Auch die Tragweite der geplanten Änderungen mit der Rechtsfolge, dass sie wesentlich im Sinn von § 76 Abs. 2 VwVfG seien, ergebe sich aus der beigefügten Beurteilung des Ingenieurbüros V … vom 18. Juni 2018.

Es sei sogar damit zu rechnen, dass das planfestgestellte Vorhaben insgesamt nicht verwirklicht werde. Denn die für das Projekt getroffene - denkbar knapp ausgefallene - Wirtschaftlichkeitsaussage nach der „Standardisierten Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des ÖPNV“ werde infolge der Planänderungen noch ungünstiger. Die Förderfähigkeit des Projektes mit Bundes- und Landesmitteln und damit seine wirtschaftliche Realisierbarkeit insgesamt seien daher in Frage gestellt. Eine zusätzliche Verzögerung lasse außerdem die seitens der Landeshauptstadt M. geplante neue U-Bahn-Linie U9 erwarten, die in die vorhandene und die geplante unterirdische Bahn- und S-Bahn-Struktur am Hauptbahnhof integriert werden solle und zu der im Sommer 2019 der Stadtrat entscheiden werde, ob am Hauptbahnhof schon der Rohbau für ein Zugangsbauwerk zur künftigen U9 erstellt werden solle.

Wegen der geschilderten Rechtsmängel könne der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren die Rücknahme des PFB beanspruchen; hilfsweise komme ein Widerruf des PFB wegen nachträglich geänderter entscheidungserheblicher Tatsachen im öffentlichen Interesse (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) oder zur Verhütung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) in Verbindung mit Nr. 32 der Planfeststellungsrichtlinien (PFRL) der Antragsgegnerin vom März 2017 in Betracht. Zumindest aber wäre es grob unbillig und unverhältnismäßig, an dem planfestgestellten Vorhaben trotz der geänderten entscheidungserheblichen Umstände festzuhalten. Diese Ansprüche seien durch eine vorläufige Aussetzung der drohenden Baumaßnahmen am Hauptbahnhof als Eilmaßnahme im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu sichern, andernfalls würde eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands die Durchsetzung dieser Rechte vereiteln oder wesentlich erschweren. Demgegenüber habe der Vorhabensträger kein berechtigtes Interesse am Vollzug des Abrisses vor Vorliegen des Planänderungsbeschlusses. Vielmehr obliege es der Antragsgegnerin, angesichts der Undurchführbarkeit der planfestgestellten Planung und des Umstands, dass selbst unter Berücksichtigung der erforderlichen Umplanungen die technische und die wirtschaftliche Machbarkeit der Vorhabens fraglich sei, die Fahrgäste und den Münchner Innenstadtbereich vor einem vorzeitig aufgerissenen und dann möglicherweise jahrelang brach liegenden großen Baufeld am und im Münchner Hauptbahnhof zu bewahren. Der Rechtsstreit sei eilbedürftig, da der Vorhabensträger angekündigt habe, mit den Bauarbeiten am 6. Mai 2019 zu beginnen.

Der Antragsteller beantragt,

durch einstweilige Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Vorhabensträger die zur Umsetzung des genannten PFB vom 9. Juni 2015 beabsichtigten Baumaßnahmen am M. Hauptbahnhof, insbesondere Abrissarbeiten im Eingangsbereich des Bahnhofs und der Schalterhalle zur Freimachung des Baufeldes für das unterirdische S-Bahn-Eingangsbauwerk („Nukleus“), sowie Baustelleneinrichtungen im Bereich des Bahnhofsvorplatzes so lange zu untersagen, bis rechtskräftig über den Planänderungsantrag hinsichtlich der Umplanung des zentralen Eingangsbauwerks und der Lage der unterirdischen S-Bahn-Bahnsteige entschieden ist.

2. Die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 28.5.2019) und die Beigeladenen gemeinsam (Schriftsatz vom 31.5.2019) beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin erklärt, bei ihr seien mehrere Planänderungsverfahren im PFA 1 der 2. S-Bahn-Stammstrecke anhängig. Die zweite Planänderung betreffe den Bereich des Hauptbahnhofs; für diese führe die Antragsgegnerin ein Planänderungsverfahren nach §§ 18, 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG durch. Den Antrag des Antragstellers, in einem Planänderungsverfahren gemäß § 18d AEG, § 76 Abs. 1 VwVfG und Nr. 32 Abs. 1 der PFRL des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) zu entscheiden, habe das EBA unter dem 21. Mai 2019 abgelehnt.

Der vorläufige Rechtsschutzantrag sei schon deshalb abzulehnen, weil ein Recht des Antragstellers oder ein streitiges Rechtsverhältnis, das einer Sicherungsanordnung zugänglich und vorliegend bedürftig wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Fraglich sei, woraus das vom Antragsteller behauptete Recht der Fahrgäste abgeleitet werden könne und ob es, falls es bestünde, vom Antragsteller (1.) überhaupt und (2.) trotz des bestandskräftigen PFB, der dem Vorhabensträger Baurecht verleihe, noch mit Erfolg geltend gemacht werden könne. Die Behauptungen des Antragstellers zur „Zeitschiene“ im Zusammenhang mit seinem Einwand, das Baufeld werde noch nicht gebraucht, treffe nicht zu; sie sei zudem unbeachtlich, weil die jetzigen Bauarbeiten allein auf Grundlage dieses Baurechts geschähen, das ungeachtet der beabsichtigten Planänderung bestehe. Soweit der Antragsteller brandschutztechnische Mängel des planfestgestellten Vorhabens behaupte und sich hierzu auf die Stellungnahme des Büros V … (vom 18.6.2018) berufe, derzufolge schon in einer Studie desselben Büros aus dem Jahr 2013 anlässlich des geplanten Tiefbahnhofs am Ostbahnhof festgestellt worden sei, „dass extrem tiefliegende Tunnelbahnhöfe, die in der bergmännischen Bauweise mit engen Bahnsteigtunnels errichtet werden, aus Sicht des Brandschutzes eigentlich gar nicht genehmigungsfähig sind“ (Büro V … vom 18.6.2018, S. 9), sei diese Studie von 2013 schon Gegenstand der Verfahren zum PFA 3 neu der 2. S-Bahn-Stammstrecke gewesen und habe den Verwaltungsgerichtshof nicht überzeugt (mündliche Verhandlungen vom 16.11.2017 und 7.2.2018 zum Verfahren 22 A 16.40024; Beweisbeschluss des BayVGH v. 12.2.2018 - 22 A 16.40024 u.a.). Außerdem habe die im zweiten Planänderungsverfahren um Stellungnahme gebetene, für Brandschutz zuständige Fachabteilung der Landeshauptstadt M. - LHM - unter dem 17. April 2019 zusammenfassend geäußert, dass die Aussagen des Büros V … vom 18. Juni 2018 bezüglich Mängeln beim Brandschutz einer fachlichen Überprüfung nicht standhielten; der gleichfalls angeforderten Stellungnahme des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Sachgebiets 10 der Regierung von Oberbayern - Reg. v. Obb. - vom 2. Mai 2019 zufolge gebe es keinen Grund, die bisherigen Brandschutz-Planungen anzuzweifeln. Beiden überzeugenden Stellungnahmen schließe sich die Antragsgegnerin an.

Auch wirtschaftlich sei die Realisierung des Vorhabens durch die Umplanung nicht in Frage gestellt; eine neue Standardisierte Bewertung zur Ermittlung des Kosten-Nutzen-Wertes sei entbehrlich, weil die zweite Planänderung lediglich Optimierungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zum Gegenstand habe.

In rechtlicher Hinsicht trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen das Gleiche vor wie der Vertreter des öffentlichen Interesses. Zudem macht sie geltend, hinsichtlich des Widerrufsgrundes gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG liege der behauptete Nachteil für das Gemeinwohl (Aufreißen eines großen Baufeldes auf dem Bahnhofsvorplatz, Abriss von Teilen des Bahnhofsgebäudes) nicht vor. Sowohl die bis Juli 2019 durchgeführten reinen Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Errichtung von Bauzäunen und Lärmschutzwänden, Abstützen der Decken, Entkernung der Gebäude im Zwischengeschoss) als auch die danach geplanten Abbruchmaßnahmen seien Gegenstand des PFB vom 9. Juni 2015. Dass der Begünstigte von einem bestandskräftigen und vollziehbaren PFB Gebrauch mache, könne nicht als Nachteil für das Gemeinwohl gewertet werden. Unabhängig vom Stand der zweiten Planänderung oder eines Verfahrens zur Integration der künftigen U-Bahnlinie U9 sei es zulässig und entspreche dem gesetzlichen Leitbild einer möglichst beschleunigten Planung und Durchführung bedeutender Infrastrukturvorhaben, mit genehmigten Bauarbeiten möglichst umgehend nach Vorliegen eines vollziehbaren Baurechts zu beginnen. Zudem sei die vom Antragsteller behauptete Verzögerung nicht zu erwarten. Denn entgegen seiner Auffassung sei für die zweite Planänderung ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 18,18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG rechtens, weil die Planänderung von unwesentlicher Bedeutung sei und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordere. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange seien schon angehört, ihre Stellungnahmen dem Vorhabensträger zur Erwiderung zugeleitet worden. Das der bestandskräftigen Planfeststellung zugrundeliegende Brandschutzkonzept sei an die Planänderung angepasst worden und sei Gegenstand der Planänderungsunterlagen; die Branddirektion der LHM und das zuständige Sachgebiet 10 der Reg. v. Obb. hätten das geänderte Konzept gebilligt. Entgegen der Behauptung des Antragstellers müssten für die zweite Planänderung keine neuen Unterlagen mehr erstellt werden und keine weiteren Planungen, Anhörungen oder Beteiligungen mehr erfolgen, so dass das EBA nach Eingang der Erwiderung des Vorhabensträgers über den Antrag entscheiden könne. Schließlich bestehe auch kein Anordnungsgrund. Denn dem Antragsteller sei unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bis Juli 2019 seien nämlich nur die genannten Vorbereitungsmaßnahmen geplant.

3. Die Beigeladenen machen zusätzlich geltend, der Eilantrag sei schon deswegen unzulässig, weil der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren zwar einen Anspruch auf Aufhebung des PFB behaupte, aber bei der Behörde (EBA) nicht zuvor die Aufhebung des PFB beantragt habe. Die begehrte Untersagung von Abrissarbeiten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Planänderungsantrag sei zudem kein statthaftes Ziel zur Sicherung des geltend gemachten Aufhebungsanspruchs. Die Sache sei nicht eilbedürftig, weil vor dem Juli 2019 keine Abrissarbeiten stattfänden. Die nunmehr gegen die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen PFB erhobenen Einwände (betreffend die bauliche Gestaltung des „Nukleus“, das Brandschutzkonzept und die Nutzen-Kosten-Analyse) bezögen sich auf von Anfang an bekannte Umstände, ohne dass der Antragsteller gegen den PFB aus dem Jahr 2015 vorgegangen wäre; sein jetziges prozessuales Verhalten sei daher auch treuwidrig. Einem Rücknahmeanspruch gemäß § 48 VwVfG stehe schon entgegen, dass der angegriffene PFB mit rechtskräftigen Urteilen für rechtmäßig befunden worden sei; die materielle Rechtskraft dieser Urteil erstrecke sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG auch auf den an den damaligen Verfahren nicht beteiligten Antragsteller. Nachträglich zu beachtende Umstände, aufgrund derer die Rechtskraftwirkung eingeschränkt sei, bestünden nicht. Das jetzt eingeleitete Planänderungsverfahren sei bezüglich dieser Wirkung unbeachtlich, solange das EBA nicht über die Planänderung entschieden habe. Die bautechnische Durchführbarkeit des Vorhabens PFA 1 sei nicht nur durch den PFB hierzu geprüft und danach bestandskräftig festgestellt worden. Vielmehr hätten dem Vorhabensträger - entgegen der Behauptung des Antragstellers im April 2016 - auch Angebote der sich an der Ausschreibung beteiligenden Baufirmen ohne jede Einschränkung oder Vorbehalte bezüglich der bautechnischen Machbarkeit der Planung vorgelegen; die verschiedenen Planänderungen, namentlich die hier streitige zweite Planänderung, bezweckten lediglich eine Optimierung der Bauausführung, aber nicht ein Ausweichen vor bautechnischen Ausführungshindernissen. Es bestehe auch kein Grund für einen Widerruf des PFB, noch weniger habe der Antragsteller einen Anspruch hierauf. Dass - auch bestandskräftige - PFB noch rechtlich formalisierter Änderungen bedürften und dann mit den Planänderungsbescheiden eine Einheit bildeten, sehe das Gesetz ausdrücklich vor.

4. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 geäußert, er stelle keinen Antrag, jedoch sei der vorläufige Rechtsschutzantrag abzulehnen. Dem Antragsteller fehle schon die Antragsbefugnis, weil er kein subjektives Recht analog § 42 Abs. 2 VwGO geltend mache. Das von ihm angeführte Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG auf Verwaltungsakte über die Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nrn. 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen, anwendbar. Ein solcher Verwaltungsakt stehe aber nach dem Vortrag des Antragstellers zu den §§ 48, 49 VwVfG nicht inmitten. Außerdem mache er entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein, und entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch nicht eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften. Ein anderer Anwendungsfall gemäß § 1 UmwRG sei vorliegend nicht ersichtlich. Mangels Geltendmachung eines eigenen Rechtes, dessen Verwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), sei der Antrag auch unbegründet. Es gebe keinen Rechtssatz dahingehend, dass mit der Durchführung eines unanfechtbaren PFB im Fall von Planänderungsanträgen gemäß § 76 VwVfG bis zum Erlass der Planänderungsentscheidung zugewartet werden müsse. Insofern gelte vielmehr in entsprechender Weise - und sogar erst recht - diejenige rechtliche Beurteilung, die der Verwaltungsgerichtshof für die abschnittsweise Planfeststellung eines Linienvorhabens abgegeben habe. Sonach könne ein Planbetroffener nicht beanspruchen, dass in einem PFB mittels Nebenbestimmung der Baubeginn bis zum bestandskräftigen Abschluss der Planfeststellungen für die Folgeabschnitte hinausgeschoben werde. Denn die Rechtmäßigkeit eines PFB werde nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt seines Erlasses bekannt sei, dass der planfestgestellte Abschnitt nicht vollständig errichtet werden könne, solange nicht weitere Abschnitte des Gesamtvorhabens planfestgestellt seien. Überdies behaupte der Antragsteller selbst nicht, dass die beabsichtigten Änderungen die im bestandskräftigen PFB enthaltenen Abrissarbeiten am Hauptbahnhof entfallen ließen oder unausführbar machen würden; er behaupte nur die Notwendigkeit von Umplanungen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des PFB vom 9. Juni 2015 gemäß § 77 VwVfG seien nicht glaubhaft gemacht.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2019 hat der Antragsteller seinen Vortrag vertieft und hierbei insbesondere zu seiner Antragsbefugnis und den geltend gemachten Belangen der Fahrgäste (Behebung von nach Ansicht des Antragstellers vorhandenen Brandschutzmängeln und Erhaltung eines freien Zugangs zum Bahnhof) vorgetragen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller erstrebt eine Sicherungsanordnung im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die erforderlich sei, weil andernfalls ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Rechte im Sinn von § 123 Abs. 1 VwGO sind materielle Rechte und Verfahrensrechte (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 22 m.w.N.). Das Bestehen eines solchen Rechts, also der Anordnungsanspruch, ist glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO; Happ, a.a.O., § 123 Rn. 51 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend aus folgenden Gründen:

1.1. Der Antragsteller berühmt sich eines im Weg des § 123 Abs. 1 VwGO zu sichernden Anspruchs auf Rücknahme oder Widerruf des PFB vom 9. Juni 2015 gemäß §§ 48 oder 49 VwVfG, wobei aus den Schriftsätzen des Antragstellers allerdings nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob er eine vollständige oder nur eine teilweise Aufhebung des PFB (und dann in welchem räumlichen oder sachlichen Umfang) für geboten hält. Die Rücknahme und der Widerruf eines Verwaltungsakts sind zwar ihrerseits Verwaltungsakte und deshalb grundsätzlich einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zugänglich. Die umfangreichen gesetzlichen Voraussetzungen für die beanspruchte Rücknahme bzw. den beanspruchten Widerruf sind indes gleichfalls glaubhaft zu machen. Daran fehlt es. U.a. äußert sich der Antragsteller nicht dazu, dass der zuständigen Behörde bei Rücknahme und Widerruf grundsätzlich Ermessen eingeräumt ist, das nur ausnahmsweise dahingehend eingeschränkt wird, dass jede andere Entscheidung als eine Rücknahme bzw. ein Widerruf ermessensfehlerhaft wäre. Ein Vortrag des Antragstellers zur Begründung des von ihm behaupteten Anspruchs auf Rücknahme oder Widerruf des PFB ist umso mehr geboten, als vorliegend ein dreiseitiges Rechtsverhältnis inmitten steht und der Antragsteller als Dritter die Beseitigung eines Verwaltungakts begehrt, der einen anderen begünstigt, zudem bei bestandskräftigen PFB vorrangig dem berechtigten Interesse eines Dritten durch nachträgliche Anordnungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Rechnung zu tragen ist (vgl. (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 49 Rn. 19a) und außerdem dort, wo es um erhebliche (!) Abwägungsmängel oder formelle Fehler geht, der Grundsatz der Planerhaltung gebietet, den Mangel möglichst durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren anstelle einer Aufhebung des PFB zu beheben (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). Aus den vom Antragsteller angeführten „Richtlinien des EBA über den Erlass von Planrechtsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 AEG sowie der Magnetschwebebahnen nach § 1 MBPlG“ (Planfeststellungsrichtlinien - PFRL) ergibt sich nichts Anderes; denn auch diese unterscheiden unter Nr. 32 („Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens“) - entsprechend § 76 VwVfG - zwischen wesentlichen Änderungen einerseits und Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung andererseits (Nr. 32 Abs. 3 bis 6 PFRL). Auch angesichts dessen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angegriffenen PFB vom 9. Juni 2015 rechtskräftig festgestellt hat (BayVGH, Ue. v. 11.07.2016 - 22 A 15.40031, -.40033, -.40035 und -.40036), wird der Vortrag des Antragstellers den Darlegungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht gerecht.

In seinem ergänzenden Schriftsatz (vom 11.6.2019) hat der Antragsteller umfangreich erneut geltend gemacht, weshalb der PFB vom 9. Juni 2015 wegen Mängeln des Brandschutzes rechtswidrig sei. Die - hier einmal unterstellten - Mängel des Brandschutzkonzepts im PFA 1 insgesamt, der Gegenstand des PFB vom 9. Juni 2015 ist, würden aber, selbst wenn sie beträchtlich wären, bei weitem nicht ausreichen, um einen nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen - Anspruch des Antragstellers auf (teilweise oder vollständige) Rücknahme dieses PFB begründen zu können. Denn der hinsichtlich des Brandschutzes nunmehr erneut angegriffene PFB ist bestandskräftig. Gründe, aus denen diese Bestandskraft z.B. wegen nachträglicher Erkenntnisse oder Entwicklungen durchbrochen werden könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller verkennt in seiner Argumentation an dieser Stelle (wie auch in anderen Zusammenhängen), dass eine geänderte Planung mit einem geänderten Brandschutzkonzept vorliegt, so dass es dem Antragsteller obliegt, (1.) den sachlichen (insbesondere technischen) und rechtlichen Zusammenhang zwischen dieser nunmehr veränderten Planung und den von ihm behaupteten Ansprüchen herzustellen und (2.) darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es zur Sicherung eines der behaupteten Ansprüche unumgänglich ist, schon vor der Entscheidung in einem etwaigen Klageverfahren den Vorhabensträger daran zu hindern, von seinem rechtskräftig festgestellten Baurecht Gebrauch zu machen.

Soweit es dagegen um die infolge der Planänderungen nötige Änderung des Brandschutzkonzepts geht, liegt dieses bereits vor. Die vom Büro V … angesprochene, durch das Erfordernis einer Anpassung des Brandschutzkonzepts bedingte zeitliche Verzögerung des Vorhabens kann daher nunmehr von vornherein nicht mehr vom Antragsteller ins Feld geführt werden. Ob und inwieweit inhaltlich die Bedenken des Antragstellers gegen das geänderte Brandschutzkonzept berechtigt sein könnten, bedarf - auch unter Berücksichtigung des umfangreichen ergänzenden Vortrags (Schriftsatz vom 11.6.2019, Buchst. b auf S. 9 bis 19) - vorliegend keiner Entscheidung. Es ist schon nicht ersichtlich, was etwaige nötige Korrekturen am Brandschutzkonzept mit dem Abbruch von Teilen des Bahnhofsgebäudes und der Schaffung eines Baufeldes zu tun haben sollen.

1.2. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller nunmehr (Schriftsatz vom 11.6.2019, Buchst. a auf S. 5 und 6) geltend macht, der PFB vom 9. Juni 2015 sei „für den Bereich Hbf.“ nach § 77 VwVfG aufzuheben, weil auf seiner Grundlage nicht mehr gebaut werden solle. Der eine Teil (Abriss der Schalterhalle und Baustelleneinrichtung) könne nicht ohne den anderen Teil (Zugangsbauwerk „Nukleus“) Bestand haben; zudem habe der Vorhabensträger mit dem umfangreichen zweiten Planänderungsantrag zum Ausdruck gebracht, dass er an der Ausführung gemäß dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss nicht festhalte. Es geht nicht darum, ob der Vorhabensträger den PFA 1 in jeder Hinsicht und in jedem räumlichen Bereich unverändert so, wie er bestandskräftig planfestgestellt ist, verwirklichen möchte. Ein bestandskräftiger Plan kann, solange das Vorhaben nicht fertiggestellt ist, unter den Voraussetzungen des § 76 VwVfG geändert werden. Einer (teilweisen) Aufhebung nach § 77 VwVfG bedarf es dann nicht. Dass im vorliegenden Fall der Vorhabensträger das Vorhaben nicht vollständig aufgegeben hat, sondern mit Änderungen weiterhin verwirklichen möchte, zeigt gerade der vorliegende Rechtsstreit. Es bedarf daher keiner Entscheidung dazu, ob der Antragsteller überhaupt einen einklagbaren und der Sicherung im Weg des § 123 Abs. 1 VwGO zugänglichen Anspruch auf eine Aufhebung gemäß § 77 VwVfG haben kann und an welche Voraussetzungen ein solcher Anspruch gebunden ist und ob sie vorliegend erfüllt sind.

1.3. Erstmals mit dem ergänzenden Schriftsatz macht der Antragsteller sinngemäß geltend, er habe einen Anspruch darauf, in dem für die Entscheidung über die Planänderung eingeleiteten Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden (Schriftsatz vom 11.6.2019, S. 6 bis 9). Er macht geltend, wegen der beabsichtigten grundlegenden und weitreichenden Änderungen des bestandskräftigen Plans sei ein Verfahren nach § 76 Abs. 1 VwVfG erforderlich; dagegen handle das EBA verfahrensfehlerhaft, indem es wegen der - nach seiner irrigen Ansicht nur unwesentlichen - Änderungen lediglich ein vereinfachtes Verfahren nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG eingeleitet habe. Die geplanten Änderungen beeinträchtigten den Nutzen der S-Bahn für die Fahrgäste, so etwa durch den Wegfall des bisher vorgesehenen Zugangs in der S.straße in Richtung Stachus (somit in der Hauptlaufrichtung von/zur Innenstadt) sowie die bislang dem Antragsteller nicht bekannte beabsichtigte Änderung, den Bahnsteig überwiegend in offener Bauweise anstatt - wie bislang geplant - in bergmännischer Bauweise zu verwirklichen. Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf, zu diesen Änderungen Stellung zu nehmen. Hinzu kämen andere weitreichende Änderungen.

Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zwar kann in Betracht kommen, dass eine anerkannte Umweltvereinigung das Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen einen Vorhabensträger beanspruchen (und mit der Verpflichtungsklage einklagen) kann, der ein dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unterfallendes Vorhaben ohne Durchführung eines die Beteiligungsrechte der Umweltvereinigung sichernden Verfahrens verwirklichen will, und dass der sonach gegebene Anspruch auf Einschreiten durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu sichern ist (vgl. zu einem solchen Fall: VGH BW, B.v. 13.2.2018 - 5 S 1659/17 - UPR 2019, 26). Vorliegend kann jedoch zum einen das beantragte Änderungsvorhaben ggf. nicht durchgeführt werden, bevor insoweit eine vollziehbare Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin vorliegt. Zur Geltendmachung einer Verletzung eines Beteiligungsrechts des Antragstellers wäre ein Rechtsbehelf gegen diese Zulassungsentscheidung statthaft; ein Anordnungsgrund vor Erlass einer solchen Zulassungsentscheidung dürfte nicht gegeben sein. Zum anderen erfolgt der vom Antragsteller beanstandete Abriss derzeit auf der Grundlage des bestandskräftigen PFB. Eine vorläufige Untersagung dieses Abrisses wäre daher nicht geeignet, ein etwaiges Beteiligungsrecht des Antragstellers in einem Planänderungsverfahren vorläufig zu sichern. Dass die vom Antragsteller angegriffenen Baufeldeinrichtungen nur dem geänderten Vorhaben dienen könnten, ist nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass vor allem die Position des sog. „Nukleus“ praktisch unverändert bleibt.

Weiter gehende, nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähige Rechte ergeben sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Vereinigung ist und nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes klage- und antragsbefugt sein kann. Die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 Abs. 1 UmwRG verschafft dieser Vereinigung für sich genommen noch nicht die Befugnis, die Rechtswidrigkeit jedweder behördlichen Entscheidung oder das Unterlassen einer - nach Ansicht der Vereinigung gebotenen - Entscheidung gerichtlich geltend zu machen oder vor Gericht das behördliche Einschreiten zu fordern. Erfolgreich kann ein solches Vorgehen nur dann sein, wenn der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 UmwRG) eröffnet und die Voraussetzungen des § 2 UmwRG und im Fall von Verfahrensfehlern des § 4 UmwRG erfüllt sind. Bereits in Bezug auf die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im vorliegenden konkreten Fall bleibt der Vortrag des Antragstellers vage; der Antragsteller geht auch nicht fallbezogen auf die diesbezüglich vorgetragenen beachtlichen Bedenken der Antragsgegnerin und des Vertreters des öffentlichen Interesses ein. Insbesondere ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, welche Rechtsvorschriften vorliegend missachtet worden sein sollen mit der Folge, dass ein Rechtsbehelf nach Maßgabe von § 2 Abs. 4 UmwRG begründet sein könnte. In seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2019 (S. 4 unten) hat der Antragsteller zwar als zu sichernden Anspruch ein „Recht der Fahrgäste am normalen, ungehinderten Zugang zum Hauptbahnhof, solange das Baufeld noch nicht gebraucht wird“ angeführt. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller einen solchen (vermeintlichen) Rechtsanspruch von Fahrgästen ins Feld führen dürfte oder dass insoweit mit dem Vorgehen des Antragstellers Rechtsvorschriften verletzt würden, die der Antragsteller nach Maßgabe von § 2 und § 4 UmwRG geltend machen kann.

Der im ergänzenden Schriftsatz des Antragstellers (vom 11.6.2019, Nr. 2 auf S. 2 bis 5) unter der Überschrift „Antragsbefugnis“ enthaltene Hinweis auf eine Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die einen gleichfalls vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelf und einen dem vorliegenden Rechtsstreit vergleichbaren Fall betroffen habe, kann den prozessual gebotenen Vortrag nicht ersetzen. Dies gälte selbst dann, wenn diese Entscheidung (ein Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen für sofort vollziehbar erklärten PFB) sich nicht sowohl prozessual als auch materiell-rechtlich ganz beträchtlich vom vorliegenden Fall unterscheiden würde (vgl. OVG Hamburg, B.v. 15.8.2018 - 1 Es 1/18.P - juris; der Antragsteller hat das Aktenzeichen des Eilverfahrens falsch als „1 Es 4/18.P“ angegeben, das Aktenzeichen „1 E 4/18.P“ bezeichnet die dazugehörende Anfechtungsklage, vgl. OVG Hamburg, B.v. 15.8.2018, a.a.O., Rn. 9).

1.4. Im Schriftsatz vom 11.6.2019 (Buchst. c auf S. 19, 20) macht der Antragsteller als „Anordnungsanspruch 3“ geltend, das Planänderungsverfahren nach § 76 Abs. 1 VwVfG sei geboten und dauere mehrere Jahre. Deshalb widerspreche es dem Gebot der Verhältnismäßigkeit verwaltungsrechtlichen Handelns, wenn die Antragsgegnerin dem Vorhabensträger nicht untersage, jetzt schon das Baufeld einzurichten, und es zulasse, dass eine jahrelange Baubrache entstehe. Hieran habe der Vorhabensträger keinerlei schützenswertes Interesse, wogegen das berechtigte Interesse der Fahrgäste an der Benutzung des Bahnhofsvorplatzes, der Schalterhalle und des Durchgangs zu den Gleisen gewichtig sei. Der Antragsteller wolle nicht die Verwirklichung der zweiten S-Bahn Stammstrecke aufhalten oder gar verhindern; vielmehr ziele sein Antrag ausschließlich auf die Sicherheit der Fahrgäste, auf ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Planänderungsverfahren und auf einen behinderungsfreien Zugang zum Hauptbahnhof, solange das Baufeld nicht gebraucht werde.

Auch dieser Vortrag verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. In Bezug auf das „den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Planänderungsverfahren“ ist abschließend noch nicht entschieden. Nach derzeitiger im Eilverfahren nur möglicher summarischer Prüfung spricht einiges für ein Verfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG. Darauf hinzuweisen ist zunächst, dass Gegenstand des bestandskräftigen PFB vom 9. Juni 2015 der gesamte PFA 1 ist, der den Bau der neuen Stammstrecke im Abschnitt vom Bahnhof L. im Westen bis zum K.platz (Stachus) umfasst; demgegenüber sind die Änderungen im Bereich des Bahnhofs und bis etwa zur Mitte der S.straße ein räumlich kleiner (wenngleich verkehrstechnisch wichtiger) Teil. Das unterirdische Zugangsbauwerk („Nukleus“) soll zwar, wie sich aus den vom Antragsteller selbst vorgelegten vergleichenden Abbildungen (Schriftsatz vom 11.6.2019 S. 7 mit dem dortigen Hinweis auf die bildliche Darstellung im Schriftsatz vom 10.5.2019 auf S. 9) ergibt, tatsächlich (leicht) größer werden als nach dem bestandskräftig festgestellten Plan. Die Vergrößerung (mit der „Ausfüllung“ der nördlichen und südlichen „Einkerbung“ und der leichten Verlängerung nach Osten) erscheint anhand dieser Abbildungen aber nicht beträchtlich. Vor allem die Position des „Nukleus“ bleibt praktisch unverändert; der Haltepunkt Hbf. ist unverändert in 41 m Tiefe in der Mittelachse des Hauptbahnhofs, verschoben wird die Bahnsteigebene um ca. 80 m nach Westen (Erläuterungsbericht Nr. 2.2.1 auf S. 7). Eine weitere Änderung gegenüber dem bestandskräftig festgestellten Plan liegt in dem Entfallen des zunächst geplanten Aufgangs etwa in der Mitte der S.straße. Dies kann aber neue Betroffenheiten nicht schaffen, weil die vom Antragsteller angesprochene „besondere Lagegunst“ eines Gewerbetreibenden rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt ist (vgl. BayVGH, z.B. U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40031 - juris Rn. 60). In den früheren Verfahren hatten Gewerbetreibende in der westlichen S.straße gerade geltend gemacht, der zusätzliche, ungefähr in der Mitte der S.straße geplante Aufgang der zweiten Stammstrecke entziehe ihnen die „Kaufkraft“ eines Teils derjenigen potentiellen Kunden, die bisher aus westlicher Richtung den Aufgang der ersten Stammstrecke am westlichen Anfang der S.straße nutzen. Der Wegfall des bisher vorgesehenen zusätzlichen Zugangs zur S-Bahn ist auch keine Beeinträchtigung eines schon vorhandenen Nutzens für die Fahrgäste. Inwiefern eine Änderung der Höhenlage der Gleise von Hauptbahnhof nach Westen und die Änderungen der Fluchttunnels im Westen wesentliche Änderungen sein sollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller meint, die Errichtung des Bahnsteigs „überwiegend in offener Bauweise“ führe - im Vergleich mit einem Tiefbahnsteig in bergmännischer Bauweise - zu einem „völlig neuen Bauwerk“ (Schriftsatz vom 11.6.2019, S. 8), beruht diese Annahme anscheinend auf einem grundlegenden Irrtum. Denn die Begriffe „offene Bauweise“ und „bergmännische Bauweise“ bezeichnen lediglich die Art und Weise, nicht aber das Ergebnis des Bauvorgangs.

1.5. Im Schriftsatz vom 10. Mai 2019 (S. 5, 6) hat der Antragsteller einen Anspruch auf Widerruf des PFB geltend gemacht und ausgeführt, der Widerruf des PFB sei erforderlich um - im Sinn von § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG - „schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen“. Der Nachteil für das Gemeinwohl sei das vorzeitige, möglicherweise ganz unnötige Aufreißen eines großen Baufeldes auf dem Bahnhofsvorplatz und der Abriss von Teilen des Bahnhofsgebäudes (Schriftsatz vom 10.5.2019, S. 5,6). Der (hier einmal unterstellte) Fall eines zum jetzigen Zeitpunkt noch unnötigen Abbruchs von Teilen des Bahnhofs und eine jahrelange „Baubrache“ mit entsprechenden Erschwernissen für Bahnfahrgäste dürften kaum als „schwerer Nachteil für das Gemeinwohl“ im Sinn von § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG angesehen werden. Davon abgesehen sind derart missliche Zustände bei lebensnaher Betrachtung auch nicht zu befürchten. Denn schon eigene wirtschaftliche Interessen des Vorhabensträgers dürfen diesen davon abhalten, solche Gebäude und technischen Einrichtungen, die für die Sicherheit oder den Komfort der zahlenden Kundschaft wichtig sind, ohne bauliches Erfordernis zu beseitigen und bei Bedarf nicht rasch akzeptablen Ersatz hierfür zu schaffen, also etwa einen brauchbaren Zugang für alle Fahrgäste über das Baufeld oder um dieses herum herzustellen. Unabhängig davon erhebt § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG das „Gemeinwohl“ für sich genommen nicht zu einem einklagbaren (und durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden) Recht. Vielmehr bezweckt die - im Übrigen eng auszulegende -Vorschrift, der Behörde in Ausnahmefällen, in denen die Notwendigkeit eines Widerrufs trotz Nicht-Eingreifens anderer Tatbestände unabweisbar ist, eine Möglichkeit zum Widerruf des begünstigenden Verwaltungsakts zu geben (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 49 Rn. 54 m.w.N.).

1.6. Es ist auch nicht ersichtlich, dass - wie der Antragsteller behauptet - die von ihm angeführten technischen Schwierigkeiten beim bestandskräftig festgestellten Bau des neuen Tiefbahnhofs unter der schon bestehenden unterirdischen Bahnhofsanlage entweder das Projekt „2. Stammstrecke“ aus wirtschaftlichen Gründen vollends in Frage stünde oder jedenfalls eine derart weitreichende Umplanung erfordern würden, dass der Abriss von Teilen des Bahnhofsgebäudes und die Schaffung eines großen Baufeldes entbehrlich und für die geänderte Planung nutzlos wären. Der Antragsteller und selbst die von ihm angeführte und beigefügte ingenieurtechnische Stellungnahme (Büro V … vom 18.6.2018) beschränken sich insoweit auf Spekulationen über die möglichen Hindernisse beim Bau und die in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten mit ihren jeweiligen Vorzügen, aber auch Nachteilen und die damit verbundenen Planungserfordernisse, Unwägbarkeiten, Zeitverluste. Sichtbar wird dies auch daran, dass der Antragsteller selbst (vorsichtig) formuliert „da möglicherweise im Hauptsacheverfahren die Rücknahme oder der Widerruf des PFB begehrt werden kann“ (Schriftsatz vom 10.5.2019 S. 18).

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber vorgebracht (Schriftsatz vom 28.5.2019), dass der Vorhabensträger entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht deshalb beantragt habe, weil die planfestgestellte Planung nicht realisierbar sei, sondern weil dadurch eine technische und wirtschaftliche Optimierung möglich sei; dies ergebe sich aus dem Erläuterungsbericht zur zweiten Planänderung (Schriftsatz vom 28.5.2018, S. 8). Im diesem vorgelegten Erläuterungsbericht vom 14. Dezember 2018 wird unter Nrn. 1.2, 1.3 und 1.4 (S. 1 bis 4) sowie Nr. 7.2 „Auswirkungen auf die Umwelt“ (S. 41 ff.) u.a. ausgeführt, dass die zweite Planänderung durch in den letzten Jahren begründete neue bauliche Gegebenheiten am Münchner Hauptbahnhof sowie eine wirtschaftlichere Bauweise veranlasst sei, dass mit den Änderungen für die Unterfahrung des U-Bahnhofs U1/U2 u.a. bauzeitliche Maßnahmen wie aufwendige Aussteifungen der weiter betriebenen Station U1/U2 vermieden und das Risiko durch Setzungen bzw. Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der U-Bahnstation minimiert werden könnten, dass die vereinfachte und übersichtlichere Bauweise mit wesentlich weniger gleichzeitig stattfindenden Bauaktivitäten den Bauablauf vereinfachen bzw. die Bauzeit verkürzen und somit Kosten einsparen könne und dass Betroffenheiten Dritter vor allem in der S.straße durch den Entfall des Aufganges in Richtung K.platz deutlich reduziert würden. Durch den Wegfall des Aufgangs S.straße würden die baulichen Maßnahmen sowie bauzeitliche Auswirkungen auf Dritte im Nahbereich des Aufgangs deutlich verringert; daneben würden verschiedene Regelungen im PFB gegenstandslos, die aufgrund der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 11.7.2016 - 22 A 15.40031 u.a.) ergänzungsbedürftig gewesen wären.

Dies ist für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar und wird auch durch die spekulativen Annahmen des Büros V … (vom 18.6.2018) nicht in Frage gestellt. Dass die Bahnsteige abweichend von der planfestgestellten Planung um ca. 80 m nach Westen verschoben werden sollen, bedeutet nicht, dass der Teilabriss des Bahnhofsgebäudes entgegen der ursprünglichen Planung jetzt nicht mehr erforderlich (oder jedenfalls sinnvoll) wäre; das Gleiche gilt für die Verwendbarkeit des Baufeldes. Über alle möglichen weiteren technischen und rechtlichen Folgen einer solchen Verschiebung, die zu bewältigenden technischen Herausforderungen und die denkbaren Schwierigkeiten, Hindernisse und Lösungen werden auch in der vom Antragsteller vorgelegten Studie des Büros V … (vom 18.6.2018, vgl. Nr. 1.2 auf S. 5 bis 7) nur Vermutungen geäußert; mit der Darstellung und Begründung der geänderten Planung in dem - erst ein halbes Jahr später angefertigten - Erläuterungsbericht konnte sich die genannte Studie logischerweise nicht befassen. Anhaltspunkte dafür, dass der jetzt von Antragsteller bekämpfte Abriss von Gebäudeteilen infolge der Planänderung „überflüssig“ sein könnte, vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Erläuterungsbericht nicht zu entnehmen.

Zusammengefasst ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten und dem vorhandenen Aktenmaterial nicht, dass mit dem Abriss von Teilen des Bahnhofsgebäudes und der Schaffung eines Baufeldes Zustände geschaffen würden, die deswegen vermeidbar wären, weil sie für das beabsichtigte geänderte Vorhaben nicht benötigt werden und außerdem aus technischen Gründen ein Gebrauchmachen vom bestandskräftigen PFB (vom 9.6.2015) ausgeschlossen ist für den Fall, dass sich die beabsichtigte geänderte Planung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht verwirklichen ließe.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen gemeinsam haben sich mit ihrem Antragsablehnungsantrag am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und das Verfahren durch eigenen Sachvortrag gefördert. Es entspricht daher der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.4 (15.000 € für den vom Antragsteller behaupteten Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf des PFB) und Nr. 1.5 (1/2 für den vorläufigen Rechtsschutz) des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - 22 AE 19.40025 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens


(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 77 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses


Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des fr

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens


Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - 22 AE 19.40025 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Aug. 2018 - 1 Es 1/18.P

bei uns veröffentlicht am 15.08.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" wird wi

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(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" wird wiederhergestellt.

Der Antrag des Antragstellers zu 2 wird abgelehnt.

Der Antragsteller zu 2 trägt ein Drittel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils ein Drittel der Gerichtskosten sowie jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona".

2

Der Antragsteller zu 1 ist ein mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 25. September 2015 nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannter Verein, der nach seiner Satzung für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen eintritt. Der Antragsteller zu 2, der in einer ihm gehörenden Wohnung in der Nähe des bisherigen Bahnhofs Hamburg-Altona wohnt, ist Sprecher der Bürgerinitiative "….", die sich für den Erhalt des Kopfbahnhofs Hamburg-Altona einsetzt; er rügt die unzureichende Würdigung seines Interesses an der Beibehaltung des für ihn besonders günstig zu erreichenden Fernverkehrsbahnhofs.

3

Die Beigeladene beabsichtigt, den bestehenden Bahnhof Hamburg-Altona zu "verlegen". Während die in Tieflage gebaute S-Bahn-Station Altona am bisherigen Ort bleiben soll, soll der für den Fern- und Regionalverkehr genutzte Kopfbahnhof durch einen im Bereich der jetzigen (oberirdischen) S-Bahn-Station Diebsteich neu zu errichtenden Durchgangsbahnhof – ca. 2 km vom Kopfbahnhof entfernt – mit sechs Bahnsteiggleisen ersetzt werden; die dortige S-Bahn-Station soll mit zwei eigenen (weiteren) Gleisen in den neuen Bahnhof integriert werden. Die am bisherigen Kopfbahnhof vorhandenen acht Bahnsteiggleise sowie weitere Anlagen sollen nach Fertigstellung des Vorhabens nicht weiter genutzt werden.

4

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 30. November 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt als gesetzlich bestimmter Planfeststellungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEVVG) die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für das Vorhaben. Das Eisenbahn-Bundesamt stellte mit einer verfahrensleitenden Verfügung vom 7. Dezember 2015 fest, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe; aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nach überschlägiger Prüfung, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die Verfügung sollte im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

5

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg führte in der Folge das Anhörungsverfahren durch. Mit Schreiben vom 1. März 2016 forderte sie die betroffenen Behörden, die Naturschutzvereinigungen sowie die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf und informierte auch die vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Privatpersonen; an den Antragsteller zu 1 richtete sie keine entsprechende Aufforderung. Mit Bekanntmachung vom 8. März 2016, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 19 vom gleichen Tag (S. 444 f.), wies die Anhörungsbehörde auf die Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 14. März bis 13. April 2016 in den Bezirksämtern Altona, Eimsbüttel und Wandsbek sowie auf die Möglichkeit hin, bis zum 27. April 2016 Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Die Anhörung stelle auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 (a.F.) UVPG dar; es bestehe daher ebenfalls die Gelegenheit, sich hierzu innerhalb der genannten Frist zu äußern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bekanntmachungstext verwiesen.

6

Der Erörterungstermin, dessen Termin am 23. September 2016 im Amtlichen Anzeiger Nr. 76 (S. 1589 f.) bekannt gemacht wurde, fand in der Zeit vom 4. bis 10. Oktober 2016 statt. Eine weitere Erörterung im Hinblick auf eine nachgeholte Beteiligung der NAH.SH GmbH fand am 5. Januar 2017 mit einem stark reduzierten Teilnehmerkreis statt. Die Anhörungsbehörde gab am 15. März 2017 ihre abschließenden Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 VwVfG ab.

7

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" mit den im Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzanlagen fest. Mit einer im Amtlichen Anzeiger vom 5. Januar 2018 (S. 34 f.) veröffentlichten Bekanntmachung wurde auf den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 hingewiesen, dessen Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht und auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. bis einschließlich 24. Januar 2018 hingewiesen. Dem Antragsteller zu 2 wurde der Planfeststellungsbeschluss zudem am 11. Januar 2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

8

Der Planfeststellungsbeschluss enthält in den Abschnitten A.6 (S. 43) und B.7 (S. 118) die Aussage, der Beschluss sei kraft Gesetzes (§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG) sofort vollziehbar; in Abschnitt B.7 der Begründung (S. 116 ff.) wird hingegen ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung aus näher genannten Gründen anzuordnen sei. Mit Anordnung vom 23. Januar 2018 hat das Eisenbahn-Bundesamt förmlich die sofortige Vollziehung im öffentlichen und im überwiegenden Interesse "der Vorhabenträgerin und Dritter" angeordnet; die Annahme im Planfeststellungsbeschluss, dieser sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar, beruhe auf einem Versehen.

9

Am 12. Februar 2018 (Montag) haben die Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben (Verfahren 1 E 4/18.P) und im vorliegenden Verfahren den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.

10

Nachdem das Eisenbahn-Bundesamt mit Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018 eine zusammenfassende Darstellung und eine Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 a.F. UVPG erstellt hatte, bezogen die Antragsteller diesen Ergänzungsbeschluss am 6. April 2018 in ihre Klage ein und ergänzten ihren Antrag im vorliegenden Verfahren am 9. April 2018 dahingehend,

11

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 wiederherzustellen.

12

Die Antragsteller haben ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 12. Februar und 26. März 2018 ausführlich begründet sowie Ergänzungen hierzu bzw. Erwiderungen auf die Stellungnahmen der anderen Beteiligten insbesondere mit Schriftsätzen vom 9. April, 8. Mai und 6. Juli 2018 vorgetragen.

13

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Beide halten den Antrag des Antragstellers zu 2 mangels einer Antragsbefugnis für unzulässig. Die Beigeladene hält darüber hinaus auch den Antrag des Antragstellers zu 1 für unzulässig, da er sich im Anhörungsverfahren nicht beteiligt habe. Das erstmalige Geltendmachen von Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren sei hier nach § 5 UmwRG missbräuchlich bzw. unredlich. Dem Antragsteller zu 1 gehe es zudem nicht um Umweltbelange, sondern um seine verkehrspolitischen Ziele. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet.

16

Die Antragsgegnerin hat auf das Vorbringen der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 28. März und 4. Mai 2018 erwidert, die Beigeladene mit Schriftsätzen vom 9. und 18. Mai sowie 31. Juli 2018.

17

Darüber hinaus haben die Beteiligten im Klageverfahren 1 E 4/18.P umfangreich Stellung genommen.

II.

A.

18

1. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten – auch über Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes –, die Planfeststellungsverfahren u.a. für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Dem Umstand, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO von dem Bau oder der Änderung einer Strecke und nicht – wie § 18 Satz 1 AEG – von dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer öffentlichen Eisenbahn spricht, hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.7.2008, 9 A 21.08, NVwZ 2009, 189; sich anschließend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.9.2010, 5 E 2/10.P, n.v.) keine Bedeutung beigemessen. Auch der alleinige Bau eines Bahnhofs, selbst wenn damit – anders als vorliegend – keine Änderung der Gleisführung verbunden wäre, fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts, wenn nicht sogar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist.

19

2. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist hier nicht gegeben.

20

Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug u.a. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) bezeichnet sind. Gemäß § 18e Abs. 1 AEG gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen näher bezeichneter Gründe in der Anlage 1 aufgeführt sind. Diese Anlage listet unter den Nrn. 3 bis 5 die Ausbau- bzw. Neubaustrecken Hamburg - Lübeck, Hamburg - Öresundregion und Hamburg/Bremen - Hannover auf, wobei gemäß der Vorbemerkung auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen zu den Schienenwegen gehören und diese jeweils "an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind", beginnen und enden.

21

Die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt hier nicht schon daraus, dass die Vorhabenbezeichnung im Planfeststellungsbeschluss den Zusatz "Bahn-km 0,0 - 10,900 der Strecke 1220 Hamburg Altona - Kiel" enthält. So nennt die Beigeladene schon im Antragsformblatt vom 30. November 2015 insgesamt sieben Streckennummern, darunter die Strecke 1240 (Verbindungsbahn zwischen Hamburg Hauptbahnhof und Hamburg-Altona) und 6100 (Berlin-Spandau – Hamburg-Altona). Auf die bahninterne Streckenbezeichnung kommt es für die Auslegung der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG allerdings nicht an.

22

Der Begriff des Knotenpunkts, der aus dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) übernommen wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Gleisverknüpfung mehrerer Fernverkehrslinien, sondern einen Ort, in dem es zu einem Zusammentreffen mindestens zweier (Hauptfernverkehrs-)Strecken kommt. So waren aufgrund § 1 Abs. 2 VerkPBG die "nächsten Knotenpunkte des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes" durch § 1 FVerkWBV in Form der Nennung von Städten (z.B. Lübeck, Hamburg) bezeichnet worden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.9.1993, 7 A 14.93, NVwZ 1994, 371, juris Rn. 34).

23

Ob die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall, wo es um die Verlegung eines Bahnhofs innerhalb des Knotens Hamburg geht, schon mit dem Argument verneint werden kann, die Knoten gehörten selbst nicht zur Strecke (so VGH Mannheim, Beschl. v. 11.11.2013, 5 S 1036/13, juris Rn. 12; Beschl. v. 14.2.2017, 5 S 2122/16, juris Rn. 5; anders wohl BVerwG, Beschl. v. 25.7.2007, 9 VR 19.07, Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 1, juris Rn. 1), kann hier offenbleiben. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass das planfestgestellte Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" keinen der in Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Schienenwege "betrifft" (s. Wortlaut von § 18e Abs. 1 AEG). Es genügt nicht, dass das Vorhaben einen "Bezug zu" einem in der Anlage 1 genannten Schienenwege aufweist.

24

Bezüglich der Schienenwege Nr. 3 und 4 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG (ABS Hamburg - Lübeck bzw. ABS Hamburg - Öresundregion) besteht eine Kongruenz zum neuen Bedarfsplan für Bundesschienenwege (Neufassung der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes durch Gesetz vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3221), wo im Abschnitt 2 "Neue Vorhaben", Unterabschnitt 1 "Vordringlicher Bedarf" unter Nr. 9 "ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden (Hinterlandanbindung FBQ [Fehmarnbeltquerung])" angegeben ist. Bei der näheren Beschreibung der dortigen Maßnahmen findet sich indes kein Hinweis z.B. auf Maßnahmen, die eine beschleunigte oder kapazitätserhöhende Abwicklung des Verkehrs in Hamburg bewirken sollen.

25

Bei dem als Nr. 5 in Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG bezeichneten Schienenweg (ABS/ NBS Hamburg/Bremen - Hannover) dürfte ursprünglich an die sog. Y-Trasse gedacht gewesen sein, die einen weitgehenden Neubau der Strecke vorsah. Anders wäre kaum zu erklären, weshalb die ABS Stelle - Lüneburg als lfd. Nr. 6 eigens in der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführt wird. Jetzt dürfte es hingegen um die sog. Alpha-E-Trasse gehen, die im neuen Bedarfsplan für Bundesschienenwege, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 unter Nr. 3 auch anders bezeichnet ist (ABS/NBS Hamburg - Hannover, ABS Langwedel - Uelzen, Rotenburg - Verden - Minden/Wunstorf …[Optimiertes Alpha-E + Bremen]"). Auch in deren Teilmaßnahmenbeschreibung kommen Maßnahmen im Knoten Hamburg nicht vor.

B.

26

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nur hinsichtlich des Antragstellers zu 1 zulässig; der Antrag des Antragstellers zu 2 ist hingegen unzulässig.

27

1. Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist unzulässig. Ihm steht eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu (a). Ohne eine solche Antragsbefugnis kann er sich auch nicht als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie; hier gemäß Art. 3 der Änderungs-Richtlinie 2014/52/EU noch in der ursprünglichen Fassung anzuwenden; vgl. auch § 74 Abs. 1 und 2 UVPG) auf die Verletzung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen (b). Dementsprechend wird sich seine Klage voraussichtlich als unzulässig erweisen.

28

a) Der Antragsteller zu 2 verfügt nicht über eine Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO.

29

aa) Für eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Antragsteller geltend machen, durch den Verwaltungsakt (hier den Planfeststellungsbeschluss) in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. An der Klage- bzw. Antragsbefugnis fehlt es nur dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 A 6.13, BVerwGE 153, 246, juris Rn. 15; Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675, juris Rn. 18 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 24; Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, ZUR 2017, 113, juris Rn. 9).

30

Der Antragsteller zu 2 räumt selbst ein, dass es keinen Anspruch auf die Beibehaltung einer günstigen Verkehrsanbindung gebe. Er beruft sich – soweit hier von Interesse – allein auf ein Recht auf gerechte Abwägung seines Interesses an der Beibehaltung der bisherigen Fernbahnanbindung des Bahnhofs Altona. Als Wohnungseigentümer im Nahbereich des vorhandenen Bahnhofs habe er ein schützenswertes und abwägungsrelevantes Interesse daran, dass die ihn derzeit begünstigende Lage des bestehenden Bahnhofes Hamburg-Altona beibehalten bleibe. Im Fall der vorgesehenen Verlegung des Bahnhofs müsste er – wie viele Nutzer im Westen Hamburgs – eine im Vergleich zum Ist-Zustand deutlich erschwerte Anbindung in Kauf nehmen. Aus diesem Vorbringen kann eine Antragsbefugnis im vorliegenden Fall nicht hergeleitet werden.

31

bb) Das fachplanerische Abwägungsgebot (hier normiert in § 18 Satz 2 AEG) ist insoweit drittschützend, als es ein subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange des Betroffenen mit den für das Vorhaben streitenden Belangen vermittelt. Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen, deren "Abarbeitung" von einem Betroffenen hiernach verlangt werden kann, gehören nicht nur subjektive Rechte, sondern auch darunter liegende abwägungserhebliche private Belange. Das Abwägungsmaterial bedarf allerdings einer sachgerechten Beschränkung. So können solche betroffenen (Einzel-) Interessen unberücksichtigt bleiben, die objektiv geringwertig oder – sei es überhaupt, sei es im konkret gegebenen Zusammenhang – als Einzelinteressen nicht schutzwürdig sind. Hierzu gehören auch solche Interessen, bezüglich derer der Inhaber des Interesses oder Träger des Belangs sich vernünftigerweise auf Veränderungen einstellen muss, so dass deshalb dem etwaigen Vertrauen in den Fortbestand die Schutzwürdigkeit fehlt (grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.2. 1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 41 f.; Beschl. v. 9.11.1979, 4 N 1.78 u.a., BVerwGE 59, 87, juris Rn. 38 ff. und 44 ff.; seither ständige Rechtsprechung im Fachplanungsrecht, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8; Beschl. v. 11.11.1996, 11 B 65.96, NVwZ 1997, 394, juris Rn. 6; Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 16; vgl. zu allem auch Vallendar/Wurster in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 324 sowie - z.T. kritisch - Schütz in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 49 ff.; Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 42 Abs. 2 Rn. 252 ff.). Beruft sich ein Betroffener nur auf solche nicht schutzwürdigen Interessen, fehlt die Klage- bzw. Antragsbefugnis (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., juris Rn. 13, 16; Urt. v. 12.4.2018, 3 A 16.15, juris Rn. 14 f.).

32

cc) Bei dem vom Antragsteller zu 2 benannten Interesse handelt es sich schon nicht um einen "eigenen" Belang des Antragstellers zu 2; vielmehr stellt sein Interesse – verbunden mit dem von ihm selbst erwähnten gleichgerichteten Interesse "vieler Nutzer im Westen Hamburgs" – nur einen Teil eines öffentlichen Belangs im Sinn des öffentlichen Verkehrsinteresses dar (vgl. Schütz in: Ziekow, a.a.O., § 8 Rn. 52). Um als "eigener" Belang gewertet werden zu können, müsste das Interesse hinreichend konkret und individuell zu erfassen sein (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.7.1989, 4 C 35.88, BVerwGE 82, 246, juris Rn. 20 f.; Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8); dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

33

Dem Interesse des Antragstellers zu 2 an der Benutzung des bisherigen Bahnhofs Hamburg-Altona fehlt – aus der hierbei zugrunde zu legenden Sicht des Planers – die hinreichende Konkretheit und individuelle Erfassbarkeit. Sein Interesse besteht lediglich darin, den bisherigen Bahnhof auch weiterhin für Fahrten mit Fernverkehrszügen nutzen zu können. Dieses Interesse teilt er mit einer nicht bestimmbaren oder näher konkretisierbaren Anzahl potentieller Nutzer des Bahnhofs. Es ist daher nur als genereller Belang des Bahnverkehrs in die Abwägung einzustellen, nicht aber als spezielles Individualinteresse des Antragstellers zu 2 (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, a.a.O., juris Rn. 8 f. zum Interesse eines Piloten, einen Flughafen gelegentlich mit einer gecharterten Maschine aus privaten oder geschäftlichen Gründen anfliegen zu können).

34

Das geltend gemachte Interesse des Antragstellers zu 2 ist zudem deshalb nicht schutzwürdig, weil es objektiv geringwertig ist. Die dem Antragsteller zu 2 gehörende und von ihm bewohnte Wohnung liegt ca. 400m von den Fernbahngleisen des bestehenden Bahnhofs Hamburg-Altona entfernt. Sein Weg zum geplanten neuen Bahnhof Altona würde zwar etwas weiter sein (fußläufige Strecke ca. 1,8 bis 2 km), doch ließe sich die zusätzlich zum bestehenden Weg zurückzulegende Strecke z.B. bei Benutzung der S-Bahn vom bisherigen Bahnhof Altona zum neuen Fernbahnhof, der nächsten S-Bahn-Station, in wenigen Minuten bewältigen. In Hamburg bestehen mehrere Möglichkeiten, in Züge des Personenregional- und -fernverkehrs einzusteigen. Schon aufgrund des bestehenden umfangreichen ÖPNV-Systems ist es den allermeisten Menschen im Einzugsbereich möglich, in zumutbarer Zeit einen Fernbahnhof zu erreichen. Ob sich der Weg von der Wohnung eines potentiellen Fahrgastes zum nächstgelegenen Fernbahnhof infolge einer Änderung der Eisenbahninfrastruktur um einige Minuten verändert, ist ein objektiv untergeordneter Gesichtspunkt, so dass ein von der Änderung negativ Betroffener nicht schutzwürdig verlangen kann, dass dieser Belang – wenn man ihn denn als individuellen Belang verstehen wollte – in die planerische Abwägung einbezogen werden muss. Von einer "deutlich erschwerten Anbindung" an den Bahnfernverkehr kann jedenfalls im Fall des Antragstellers zu 2 nicht gesprochen werden. Die Situation des Antragstellers zu 2 lässt sich nicht mit der Situation vergleichen, die dem von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2004 (9 A 27.03, DVBl. 2004, 658, juris Rn. 21 f.) zugrunde lag: Dort ging es um die Beseitigung eines Bahnübergangs, wodurch es für ein konkretes anliegendes Unternehmen zu Umwegen für seine Mitarbeiter und auch Kunden von 3 km kam.

35

b) Der Antragsteller zu 2 kann mangels einer aus anderen Gründen bestehenden Antragsbefugnis auch nicht geltend machen, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe e der UVP-Richtlinie die Verletzung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung rügen zu können.

36

Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen. Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 bis 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) folgt nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klage- bzw. Antragsbefugnis hat (so BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 20 ff.; seither stRspr., vgl. Beschl. v. 22.12.2016, 4 B 13.16, juris Rn. 19 m.w.N.; kritisch hierzu Franzius in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 4 UmwRG Rn. 11 ff.). Dieser Ansicht haben sich die für das Baurecht und das Fachplanungsrecht zuständigen Senate des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2016, 2 Bs 33/16, NVwZ-RR 2016, 492, juris Rn. 7; Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 15 m.w.N.). Die in der Antragsschrift zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 13.10.2016, 7 KS 3/13, DVBl. 2017, 262, juris Rn. 76) enthält keine andere Aussage, da dort der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 UmwRG ebenfalls nur einem "gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten" zugestanden wird; die Klagebefugnis des dort von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Klägers war offenkundig gegeben. Auch das OVG Münster hat seine entgegenstehende Rechtsansicht inzwischen aufgegeben (OVG Münster, Urt. v. 11.12.2017, 8 A 926/16, ZUR 2018, 288, juris Rn. 44 ff.; Beschl. v. 30.1.2018, 8 B 1060/17, juris Rn. 8 ff.).

37

2. Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist hingegen zulässig.

38

a) Der Antragsteller zu 1 ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umw-RG antrags- und klagebefugt, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (zum Verhältnis der §§ 2 und 4 UmwRG zueinander vgl. Kment in: Hoppe/ Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 4 UmwRG Rn. 7).

39

aa) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) ist eröffnet. Bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinn von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann.

40

Einschlägig ist insoweit Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG (Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen). Bei der Bezeichnung "Nr. 14.7" auf Seite 50 des Planfeststellungsbeschlusses dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, da inhaltlich Nr. 14.8 wiedergegeben wird. Ein Fall von Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG, wonach in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, liegt hier nicht vor. Der dort verwendete Begriff "Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen" ist vor dem Hintergrund von Anhang I Nr. 7 Buchstabe a und von Anhang II Nr. 10 Buchstabe c der UVP-Richtlinie 2011/92/EU zu interpretieren. Eine UVP-Pflicht nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nr. 7 Buchstabe a der Richtlinie ist danach für den "Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken" vorgesehen, während gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 10 Buchstabe c beim "Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung oder beim Erreichen von (hier nicht festgelegten) Schwellenwerten durchzuführen ist. Das hier zu betrachtende Vorhaben betrifft nicht den Bau einer Fernverkehrsstrecke, auch wenn er sich in gewisser Hinsicht hierauf auswirken kann.

41

Aus einer Vorprüfung kann gemäß § 3c Satz 1 a.F. UVPG (s. § 74 Abs. 1 UVPG in der jetzt geltenden Fassung) eine Pflicht zur Durchführung einer (vollen) Umweltverträglichkeitsprüfung folgen. Diese potentielle Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genügt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (vgl. Schütz in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 186 m.w.N.; Franzius in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 1 UmwRG Rn. 17).

42

bb) Dem Antragsteller zu 1 wurde mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 25. September 2015 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz verliehen (§ 3 UmwRG).

43

cc) Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind erfüllt.

44

Der Antragsteller zu 1 macht geltend, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Soweit es – wie vorliegend – um Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geht, fordert das Gesetz inzwischen nicht mehr, dass (auch) die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinn von § 1 Abs. 4 UmwRG geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG); abgesehen hiervon trägt der Antragsteller zu 1 auch solches vor.

45

Der Antragsteller zu 1, der nach seiner Satzung "für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen" eintritt (was im anschließenden Satzungstext in zehn Punkten konkretisiert wird), macht des weiteren – zu Recht – geltend, durch die Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob jede einzelne Rüge einem vom Antragsteller zu 1 vertretenen satzungsgemäßen Aufgabenbereich zugeordnet werden kann, wie dies die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung fordert und für viele Rügen verneint. So hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14.16, DVBl. 2018, 589, juris Rn. 10), dass die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden dürfe. Gemessen an den satzungsmäßigen Vereinszielen kann der Antragsteller zu 1 jedenfalls (vermeintlich) nachteilige Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens für die Verkehrsteilnehmer und für Anlieger des geplanten Vorhabens geltend machen. Ob die im einzelnen gerügten Rechtsverstöße – wenn sie denn vorliegen – Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller zu 1 nach seiner Satzung fördert, mag im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen sein (§ 2 Abs. 4 Satz 1 am Ende UmwRG).

46

Der Antrags- und Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller zu 1 am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt hat. Nach der hier entsprechend der nicht weiter differenzierenden Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 4 C 6.16, DVBl. 2018, 656, juris Rn. 9) zugrunde zu legenden aktuellen Fassung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a UmwRG ist dies – anders als nach der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung der Vorschrift – nicht mehr erforderlich. Stattdessen reicht es aus, dass der Antragsteller zu 1 zur Beteiligung berechtigt war. Dieses Erfordernis ist hier erfüllt (§ 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG; § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 a.F., § 74 Abs. 2 UVPG.).

47

dd) Dem Antragsteller zu 1 kann die Antrags- und Klagebefugnis entgegen der Annahme der Beigeladenen auch nicht mit dem Argument abgesprochen werden, sämtliche im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Einwendungen müssten gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt bleiben, weil sie erstmals im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht worden seien und dies missbräuchlich oder unredlich sei. Dabei braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, ob der gegen den Antragsteller zu 1 erhobene Vorwurf der missbräuchlichen oder unredlichen Geltendmachung von Einwendungen berechtigt ist. Ein gänzlicher Wegfall der Antragsbefugnis scheitert schon daran, dass sich das Vorbringen des Antragstellers nicht auf "Einwendungen" beschränkt. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Hiervon zu unterscheiden sind Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Bestimmungen, die den rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, 9 A 14.10, NVwZ 2012, 180, juris Rn. 12; Urt. v. 25.5.2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 25). Zu Letzterem gehört z.B. der Vortrag des Antragstellers zu 1, die Planfeststellungsbehörde habe gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen, ebenso wie das Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde sei schon von Rechts wegen gehindert, das Vorhaben im Wege der Planfeststellung zuzulassen, solange nicht die mit dem Vorhaben verbundene Stilllegungs-Maßnahme im Verfahren nach § 11 AEG genehmigt sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, a.a.O.).

48

b) Der Antragsteller zu 1 hat am 12. Februar 2018 und damit rechtzeitig im Verfahren 1 E 4/18.P Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 erhoben, so dass dieser ihm gegenüber nicht unanfechtbar geworden ist. Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit Bekanntmachung vom 27. (sic) Dezember 2017, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger vom 5. Januar 2018, S. 34 f., auf den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 hingewiesen, dessen Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht und auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. bis einschließlich 24. Januar 2018 hingewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss gilt dem Antragsteller zu 1 gegenüber mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), so dass die Monatsfrist für die Klageerhebung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gewahrt ist.

49

Der Antragsteller zu 1 hat die Klage mit seinen Schriftsätzen vom 26. März und 23. April 2018 (jeweils am selben Tag bei Gericht eingegangen) auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung am 12. Februar 2018 (§ 6 Satz 1 UmwRG) begründet. Diese Frist geht der Sechs-Wochen-Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG jedenfalls als jüngere Vorschrift, für Umweltverbände wohl auch als speziellere Regelung vor. Es kann hier dahinstehen, ob infolge des Hinweises auf die sechswöchige Begründungsfrist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses die geltende Frist überhaupt in Gang gesetzt wurde. Der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 in seinem Schriftsatz vom 26. März 2018 lediglich auf Teile seines Eilantrags-Schriftsatzes vom 12. Februar 2018 sowie auf den Schriftsatz vom (ebenfalls) 26. März 2018 im Eilverfahren verwiesen hat, ohne diese Schriftsätze nochmals in beglaubigter Form dem Schriftsatz im Klageverfahren beizufügen, steht entgegen der Ansicht der Beigeladenen der Berücksichtigung der in Bezug genommenen Schriftsatz-Inhalte nicht entgegen. Der Antragsteller zu 1 hat weder auf Schriftsätze anderer Beteiligter oder seines Bevollmächtigten in anderen Rechtsstreitigkeiten Bezug genommen noch sich auf – nicht vorhandene – Schriftsätze aus überholten Verfahrensstadien bezogen (zu all dem siehe OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.8.2015, 7 KS 148/12, NVwZ-RR 2016, 254, juris Rn. 20 ff.). Vielmehr hat er sich im Klageverfahren auf die Schriftsätze im gleichzeitig laufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren bezogen, die sein ihn sowohl im Hauptsache- als auch im Eilverfahren vertretender Bevollmächtigter verfasst hat; hier noch die Beifügung beglaubigter Schriftsatzexemplare zu verlangen, überstiege die Anforderungen aus § 67 Abs. 4 VwGO.

50

c) Der vom Antragsteller zu 1 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist rechtzeitig gestellt und begründet worden. Ein Fall des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG) liegt nicht vor, wie das Eisenbahn-Bundesamt in der Einleitung der Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 23. Januar 2018 zutreffend dargelegt hat. Es kann dahinstehen, ob die Stellung und die Begründung des Antrags gemäß § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG fristgebunden wären, da der in diesem Fall erforderliche Hinweis in der Sofortvollzugsanordnung vom 23. Januar 2018 und in dem Hinweis hierauf im Amtlichen Anzeiger vom 2. Februar 2018 (S. 204) nicht gegeben wurde. Die möglicherweise geltende Monatsfrist hätte somit gemäß § 18e Abs. 3 Satz 2 und 3 AEG i.V.m. § 58 VwGO nicht zu laufen begonnen.

51

Der Planänderungsbeschluss vom 28. März 2018 ist zulässigerweise in den Eilrechtsschutzantrag einbezogen worden. Zwar ist der Änderungsbeschluss als solcher nicht ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt worden, doch ist dies auch nicht erforderlich. Er enthält lediglich eine zusammenfassende Darstellung und eine Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 a.F. UVPG sowie die Bestätigung des Gesamtabwägungsergebnisses des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Dezember 2017; eigenständige Regelungen sind hingegen hierin nicht enthalten. Er ergänzt damit lediglich Darstellungen im Planfeststellungsbeschluss und nimmt an dessen Sofortvollzugsanordnung teil.

C.

52

Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1 hat Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ist zwar in der Anordnung vom 23. Januar 2018 in einer Weise begründet worden, die den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt (1.). Die Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen führt jedoch zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 (2.).

53

1. Die Antragsgegnerin ist der aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden formellen Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, nachgekommen. Sie hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern hat, wenn auch in weitgehender Übernahme der von der Beigeladenen angeführten Gründe aus deren Sofortvollzugsantrag vom 15. Dezember 2017, über mehrere Seiten auf den konkreten Einzelfall abstellende tatsächliche Gründe angeführt, die darlegen, warum der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aus ihrer Sicht sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden müsse. Diese Begründung wird der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf die Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die dieser der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012, 7 VR 11.12, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 20). Ob die angegebenen Gründe in der Sache zutreffen und den Sofortvollzug zu tragen vermögen, ist für das formelle Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745).

54

2. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ergibt, dass der Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich rechtswidrig ist. Zwar bedürfen noch etliche rechtliche Aspekte des Planfeststellungsbeschlusses einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren, evtl. auch unter Beiziehung weiterer Unterlagen, so dass insoweit noch keine hinreichend sichere Prognose über deren vollständige rechtliche Beurteilung möglich ist. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist indes jetzt veranlasst, da die Beigeladene schriftsätzlich erklärt hat, dass sie allenfalls bis zum 31. August 2018 bereit sei, mit Maßnahmen zuzuwarten, die nicht mehr rückgängig gemacht bzw. nicht ohne erhebliche Auswirkungen auf den Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens verschoben werden könnten. Die bisher durchgeführte gerichtliche Prüfung rechtfertigt bereits die Beurteilung, dass der Planfeststellungsbeschluss an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel leidet.

55

Am Sofortvollzug einer voraussichtlich rechtswidrigen Zulassungsentscheidung besteht im allgemeinen kein besonderes öffentliches Interesse. Auch das Vollzugsinteresse des Vorhabenträgers oder sonstiger Dritter ist im Falle einer voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung nicht hoch anzusetzen. Für den Antragsteller zu 1 streitet insofern das Interesse an einer effektiven gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung. Da für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Umweltverbandsklage keine Verletzung eigener Rechte erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 1 und 4 UmwRG), bedarf es keiner weitergehenden Interessen auf Antragstellerseite, die mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen bzw. den Interessen Dritter abzuwägen wären.

56

Der Antragsteller zu 1, dessen Vortrag nicht gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt bleiben kann (2.1.), wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht mit Erfolg die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit der Begründung verlangen können, dass die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem gesetzlichen Maßstab entsprochen habe bzw. dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt oder nachgeholt worden sei (2.2.). Der Planfeststellungsbeschluss leidet indes an einer unzureichenden Problembewältigung hinsichtlich der Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre (2.3.).

57

2.1. Die Beigeladene will den Vortrag des Antragstellers zu 1 insgesamt gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt lassen, weil er erstmals im Rechtsbehelfsverfahren vorgebracht wurde und dies missbräuchlich bzw. unredlich sei. Dem ist nicht zu folgen.

58

Wie bereits oben (siehe B.2.a) dd)) ausgeführt wurde, wäre eine Nichtberücksichtigung von Vorbringen von vornherein nur bei "Einwendungen" möglich, nicht aber bei der Rüge mangelnder Wahrung von Bestimmungen, die den rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken. Aber auch soweit es um Einwendungen geht, greift § 5 UmwRG hier nicht durch.

59

Der Beigeladenen ist einzuräumen, dass der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgeht, dass Verbände, die als Naturschutz- oder Umweltrechtsvereinigungen anerkannt worden sind, sich an behördlichen Entscheidungsverfahren beteiligen (vgl. v.a. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG). Infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14, NVwZ 2015, 1665) wird dies vom Gesetz jedoch nicht mehr gefordert. § 5 UmwRG ist daher wegen der engen Vorgaben, nach denen ein prozessuales Vorbringen unter Umständen unberücksichtigt bleiben darf (EuGH, a.a.O., Rn. 80 f.) eng auszulegen (Schlacke, NVwZ, 2017, 905, 910). Der Umstand allein, dass sich ein Verband im Verwaltungsverfahren nicht geäußert hat, rechtfertigt noch nicht den Vorwurf missbräuchlichen oder unredlichen Verhaltens. Soweit sich die Beigeladene darauf bezieht, dass eine anerkannte Vereinigung die Behörden in Umweltbelangen unterstützen sollte, kann dem mit Franzius (in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 5 UmwRG Rn. 6) erwidert werden: "Die Verbände müssen nicht mitwirken, weil sie Quasi-Verwaltungshelfer sind. Vielmehr sind sie Quasi-Verwaltungshelfer, wenn sie mitwirken." Missbräuchlich mag es sein, wenn ein Kläger während des Verwaltungsverfahrens nach außen deutlich zu verstehen gibt, dass es keine Einwände gebe, solche dann aber (ohne "klüger" geworden zu sein) in einem Klageverfahren vorträgt (vgl. Schlacke, a.a.O., Franzius, a.a.O, § 5 UmwRG Rn. 5; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 4.9.2017, 11 D 14/14.AK, DVBl. 2018, 54, juris Rn. 159 ff.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller zu 1, der am 25. September 2015 gemäß § 3 UmwRG die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG erhalten hat, anders als verschiedene Naturschutzvereinigungen von der Anhörungsbehörde nicht mit Schreiben vom 1. März 2016 zur Stellungnahme aufgefordert worden ist (vgl. die Liste in der Abschließenden Stellungnahme der Anhörungsbehörde vom 15.3.2017, S. 3 f.).

60

Dem Antragsteller zu 1 kann auch nicht deshalb "unredliches" Verhalten vorgeworfen werden, weil es ihm, wie die Beigeladene meint, nicht um Umweltbelange, sondern um seine verkehrspolitischen Ziele gehe und er seine wahren Beweggründe verberge, um die Verwaltungsgerichtsbarkeit für seine verkehrspolitischen Ziele einzuspannen. Der Antragsteller zu 1 ist als Umweltrechtsverband anerkannt worden für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Eintretens für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen und unter Angabe der zehn in seiner Satzung besonders aufgeführten Ziele. Dass sich hierbei Verkehrspolitik und Umweltbelange zumindest teilweise überschneiden, ist selbstverständlich. Im übrigen hat der Gesetzgeber im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz bei Verbandsklagen die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf einen Verstoß speziell gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften gestrichen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Es kann daher als solches weder missbräuchlich noch unredlich sein, (auch) nicht-umweltbezogene Rechtsverstöße geltend zu machen.

61

2.2. Der Antragsteller zu 1 wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht mit Erfolg die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit der Begründung verlangen können, dass die nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes gebotene Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 a.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 UVPG, § 5 Abs. 3 Satz 2 n.F. UVPG genüge (§ 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) bzw. dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt oder nachgeholt worden sei (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).

62

a) Für das streitige Vorhaben kommt Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG zur Anwendung – siehe oben B.2.a) aa) –, so dass zunächst nur eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war (Buchstabe A in Spalte 2 von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG). So ist auch die Antragsgegnerin verfahren und hat mit "verfahrensleitender Verfügung" vom 7. Dezember 2015 festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nach überschlägiger Prüfung, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Diese Beurteilung ist aus mehreren Gründen problematisch (zu der von der Antragsgegnerin nachgeholten Umweltverträglichkeitsprüfung s.u. unter 2.2.b)).

63

aa) Die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Feststellung, dass eine (volle) Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll – zur Pflicht, diese Feststellung bekannt zu machen, vgl. § 3a Satz 2, 2. Halbsatz a.F. UVPG –, ist gemäß § 3a Satz 4 a.F. UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c a.F. UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (zur Anwendbarkeit von Abschnitt 1, Teil 2 des UVPG in der alten Fassung siehe § 74 Abs. 1 UVPG). Dem Vermerk vom 7. Dezember 2015 ist jedoch weder zu entnehmen, dass die Vorprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde, noch ist das Ergebnis nachvollziehbar. Der gesetzlich geforderten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung (§ 3c Satz 6 a.F. UVPG) wird damit nicht genügt (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG, Urt. v. 25.5. 2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 32 für einen identisch formulierten Vorprüfungsvermerk). Eine von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung, die der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 29), existiert somit nicht. Hierauf hat der Antragsteller zu 1 in seiner Antragsbegründung von Anfang an hingewiesen. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt zur Begründung auf die "vorgelegten Unterlagen" verwiesen hat, ist diese Aussage mangels einer nachvollziehbaren Eingrenzung inhaltsleer und steht zudem in Widerspruch z.B. zu der Aussage im Erläuterungsbericht der Beigeladenen (Antragsunterlage 2, S. 54), wonach für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Die von der Beigeladenen in ihrer Antragserwiderung erwähnte Abstimmung zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt und ihr über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen gemäß § 5 a.F. UVPG, über die es Vermerke aus dem Juni 2013 geben soll, kann hier schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da hierzu im Vermerk vom 7. Dezember 2015 nichts steht. Soweit es in diesem Vermerk des weiteren heißt, es seien von dem Vorhaben "keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" (Hervorhebung nur hier) zu erwarten, liegt dem überdies ein zumindest missverständlicher Prüfungsmaßstab zugrunde. Gemäß § 3c Satz 1 a.F. UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer allgemeinen überschlägigen Vorprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 a.F. UVPG zu berücksichtigen wären. Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, medien- und fachgebietsübergreifend die unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (vgl. § 1 a.F. UVPG). Zu unterscheiden hiervon ist die Frage, ob und inwieweit sich im Rahmen der Abwägung Umweltbelange gegenüber fachplanerischen und wirtschaftlichen Belangen durchsetzen, somit "entscheidungserheblich" sein können (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 25.1.1996, 4 C 5.95, BVerwGE 100, 238, juris Rn. 18 ff.).

64

bb) Abgesehen davon dürfte das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen als Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (§ 3c Satz 3 a.F. UVPG) erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3c Satz 1 a.F. UVPG haben können mit der Folge, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. zur Befugnis der Verwaltungsgerichte, in Fällen mangelhafter UVP-Vorprüfungen ggf. selbst die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auszusprechen: BVerwG, Urt. v. 24.5.2018, 4 C 4.17, juris Rn. 27).

65

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung eines Vorhabens führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 a.F. UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36.13, BVerwGE 151, 138, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 39; Beschl. v. 24.2.2010, 5 Bs 24/10, NordÖR 2010, 206, juris Rn. 20 ff.; eingehend hierzu auch Sangenstedt in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG Rn. 25-27 [Kommentierungsstand Oktober 2003]). Allerdings löst nicht jeder abwägungserhebliche Umweltbelang die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus; vielmehr bedarf es bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in Anlage 2 a.F. zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1.13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 22).

66

Hiernach dürfte vorliegend eine UVP-Pflicht bereits aus dem Umstand herzuleiten sein, dass aufgrund der betriebsbedingten Schallimmissionen nicht unerhebliche Schutzansprüche bestehen und auch die mehrjährige Bauzeit schallschutztechnische Überlegungen erfordert (vgl. die Schalltechnische Untersuchung, Antragsunterlage 13). So heißt es in der Zusammenfassung der Untersuchung zum Baulärm (Antragsunterlage 13.6, S. 19), die auch im Erläuterungsbericht zur Umweltverträglichkeitsstudie (Antragsunterlage 12, S. 90) wiedergegeben wird, dass an den bahnseitigen Fassaden im Umfeld der Baumaßnahmen nahezu während der gesamten Bauzeit – der Erläuterungsbericht (Antragsunterlage 2, S. 89) nennt den Zeitraum von August 2018 bis Dezember 2024 – mit Beeinträchtigungen durch den Baustellenbetrieb gerechnet werden müsse. In Abhängigkeit vom Baumaschineneinsatz und von der Bauphase seien Überschreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm im Beurteilungszeitraum Tag zwischen maximal 11 dB(A) bis zu maximal 20 dB(A) bei besonders lärmintensiven Tätigkeiten festgestellt worden. Arbeiten, die im Zuge von nächtlichen Sperrpausen durchgeführt werden müssten, könnten je nach Lärmintensität der auszuführenden Tätigkeit zu Überschreitungen von etwas mehr als 30 dB(A) führen. Der Auswirkungsbereich dehne sich auf deutlich mehr als 700m aus. Zudem rufen die vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) ihrerseits einen Prüfungsbedarf im Hinblick auf mehrere Prüfkriterien hervor. - Auch der Verlust von Biotopen unterschiedlich hoher Bedeutung durch Überbauung (vgl. die Auflistung im Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018, S. 18) sowie auf den Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen (vgl. Erläuterungsbericht, Antragsunterlage 2, S. 55) sprechen für eine Erheblichkeit im Sinn von § 3c Satz 1 a.F. UVPG; hieran ändern die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nichts, da sie nicht zu den Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen gehören (vgl. Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 5 n.F. UVPG, BT-Drs. 18/11499, S. 79; ebenso Tepperwien in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 7 UVPG Rn. 10); eher sind sie geeignet, die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zu unterstreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010, 5 Bs 24/10, NordÖR 2010, 206, juris Rn. 23).

67

b) Die Planfeststellungsbehörde der Antragsgegnerin hat allerdings – auch wenn sie dies ausweislich ihrer Antragserwiderung nach wie vor nicht für erforderlich erachtet – (z.T. nachträglich) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt (siehe Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018), die sich gemäß § 74 Abs. 2 UVPG nach den vor dem 16. Mai 2017 geltenden UVP-Vorschriften richtet.

68

Die für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 9 a.F. UVPG) ist im Rahmen des Anhörungsverfahrens erfolgt, worauf im Planergänzungsbeschluss (S. 3 unten) im Ergebnis zutreffend hingewiesen wird.

69

Die Anhörungsbehörde hat die Auslegung des Plans nicht nur im Bezirk Altona, sondern auch in den Bezirken veranlasst, in denen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind (vgl. § 73 Abs. 2 VwVfG).

70

Eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung setzt allerdings voraus, dass die Öffentlichkeit zutreffend über die UVP-Frage unterrichtet worden ist. Gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 a.F. UVPG musste die Öffentlichkeit bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens unterrichtet werden über "die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a". Die Gesetzesformulierung spricht dafür, dass in der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung das Ergebnis einer ggf. erforderlichen UVP-Vorprüfung mitzuteilen ist. Dies wird auch in der Literatur so gesehen (vgl. Hofmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand Juli 2017, § 9 UVPG [Bearbeitung Januar 2014] Rn. 42), wonach die Bekanntmachung der Auslegung "nach Abschluss der Entscheidung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens" erfolge, "so dass nach Nr. 2 auch diese Entscheidung nach § 3a mitzuteilen ist." Aus deren Gründen lasse sich für die Öffentlichkeit ersehen, in welcher Hinsicht und in welchem Ausmaß nach Auffassung der Behörde Umweltauswirkungen zu besorgen seien (ähnlich BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, BVerwGE 154, 73, juris Rn. 34 m.w.N.).

71

Vorliegend hat die Anhörungsbehörde – ob in Unkenntnis der verfahrensleitenden Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 7. Dezember 2015 oder aus anderen Gründen – in der Bekanntmachung vom 8. März 2016 (Amtl.Anz. 2016 S. 444) ausgeführt:

72

"Das Vorhaben bedarf nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden wird."

73

Diese Mitteilung konnte bei der interessierten Öffentlichkeit zumindest nicht den Eindruck erwecken, es sei bereits eine negative Entscheidung hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen worden, so dass es wenig Sinn mache, sich bei Einwendungen mit Umweltauswirkungen zu befassen. Hieraus folgt somit, dass die mangelhafte Vorprüfungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2015 keine Auswirkung auf die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung hatte, wenn auch gerade aufgrund einer formal nicht korrekten Mitteilung seitens der Anhörungsbehörde.

74

Auch § 9 Abs. 1a Nr. 5 a.F. UVPG dürfte ausreichend beachtet worden sein. Nach dieser Bestimmung ist bei der Bekanntmachung "die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden," zu machen. Das dürfte hier in ausreichender Weise geschehen sein, indem in der Bekanntmachung auf die ausgelegten Unterlagen, insbesondere die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, den Landschaftspflegerischen Begleitplan und die schall- und erschütterungstechnischen Untersuchungen hingewiesen wurde. Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/2494 vom 4.9.2006, S. 23), wonach die Bezugnahme auf die Antragsunterlagen und weitere für die Umweltverträglichkeitsprüfung wesentliche Unterlagen ausreiche; nicht erforderlich sei eine vollständige Auflistung unter genauer Bezeichnung aller Unterlagen. Anforderungen, wie sie an die Bekanntmachung im Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206), werden von § 9 Abs. 1a Nr. 5 a.F. UVPG nicht gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 20).

75

Im Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018 hat das Eisenbahn-Bundesamt sodann die Umweltauswirkungen zusammenfassend dargestellt (§ 11 a.F. UVPG) und bewertet (§ 12 a.F. UVPG).

76

c) Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Bewertung, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung in allen Punkten den gesetzlichen Vorgaben genügt. Allerdings lässt sich bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellen, dass die Nichtauslegung eines bestimmten Fachgutachtens nicht zu beanstanden sein dürfte (aa) und die Rüge, dass bei der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung der beabsichtigte Rückbau des derzeitigen Bahnhofs Hamburg-Altona und der Gleisanlagen des Bestandes nicht berücksichtigt worden sei, nicht durchgreifen dürfte (bb).

77

aa) Der Antragsteller zu 1 kritisiert, dass die faunistischen Untersuchungen der L. …., auf die sowohl in der Umweltverträglichkeitsstudie (Antragsunterlage 12) als auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Antragsunterlage 10) Bezug genommen wird, nicht als "Fachbeitrag" mit ausgelegt worden ist. Diese Kritik wird aller Voraussicht nach nicht durchgreifen. Die ausgelegten Unterlagen hatten eine ausreichende Anstoßfunktion in faunistischer Hinsicht, zumal sie sich auf die Erfassungsarbeiten der L….. beziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. § 9 a.F. UVPG) nicht der Auslegung aller Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Vielmehr kann sich die Auslegung auf diejenigen Unterlagen beschränken, derer der Einzelne bedarf, um den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, NVwZ 2016, 1710, juris Rn. 19; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 20). Die gleichen Grundsätze wendet das Bundesverwaltungsgericht auch im Fall von Klagen anerkannter Naturschutz- oder Umweltrechts-Vereinigungen an (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016, a.a.O.).

78

bb) Von Antragstellerseite wird gerügt, der UVP-Vorprüfung und der später vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung lägen ein fehlerhafter Vorhabensbegriff und ein fehlerhafter Bezugspunkt zugrunde; die Planung klammere zu Unrecht den beabsichtigten Rückbau des derzeitigen Bahnhofes Hamburg-Altona und der Gleisanlagen des Bestandes vollständig aus. Bei der Planfeststellung zur Verlegung der Wilhelmsburger Reichsstraße sei hingegen der erforderliche Rückbau von Gleisanlagen als notwendige Folgemaßnahme im Sinn von § 75 VwVfG mit in die Planung einbezogen worden, was vom Oberverwaltungsgericht auch gebilligt worden sei.

79

Die Rüge ist unberechtigt. Im Bauwerksverzeichnis (Antragsunterlage 4) sind unter den Nrn. 151 ff. sowie Nr. 634, 638-640 Rückbaumaßnahmen verzeichnet, die sich sodann in den Lageplänen (Antragsunterlage 5) als "Rückbau" bzw. in den Bauwerksplänen (Antragsunterlage 8) als "Abbruch" wiederfinden (siehe auch Erläuterungsbericht, Antragsunterlage 2, S. 22). Der Planfeststellungsbeschluss hat das Bauwerksverzeichnis, die Lagepläne und Bauwerkspläne und damit auch die vorgesehenen Rückbaumaßnahmen festgestellt (siehe das Anlagenverzeichnis auf S. 6 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). In der Umweltverträglichkeitsstudie (Antragsunterlage 12) ist in der "Einführung" unter 1.2.2.1 "Überblick" eine Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, darunter auch eine Auflistung der zurückzubauenden Anlagen (S. 13 oben), enthalten.

80

Kernpunkt der Kritik des Antragstellers zu 1 dürfte indes sein, dass der nicht planfestgestellte, aber in der Zukunft wohl geplante Rückbau der nicht mehr benötigten Gleisanlagen und der Bahnsteige im Kopfbahnhof Hamburg-Altona (alt) im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht betrachtet worden sei. Die Annahme, diese Maßnahme bedürfe einer Planfeststellung bzw. der Einbeziehung in die streitgegenständliche Planfeststellung als notwendige Folgemaßnahme im Sinn von § 75 VwVfG, wird vom Senat nicht geteilt.

81

Schon der Vergleich mit der Planfeststellung für die Verlegung der Bundesstraße 4/75 (Wilhelmsburger Reichsstraße) nebst Anpassung von Eisenbahnbetriebsanlagen greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hatte – in Übereinstimmung mit den Vorhabenträgern und der Planfeststellungsbehörde – die dortigen Bahnmaßnahmen im wesentlichen als eigenständiges Vorhaben und nicht nur als notwendige "Folge"-Maßnahme zur Straßenplanung angesehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, UPR 2015, 154, juris Rn. 26); "Folgemaßnahmen" waren insoweit nur die Verlegung eines aktiven Gleises und die Beseitigung nicht mehr in Betrieb befindlicher Gleisanlagen zu dem Zweck gewesen, Raum für die neue Straßentrasse zu schaffen. Im Gegensatz dazu ist der Abbau der nicht mehr benötigten Gleisanlagen und der Bahnsteige im Kopfbahnhof Hamburg-Altona (alt) schon rein technisch nicht erforderlich, um das neue Vorhaben zu verwirklichen.

82

Auch dürfte der Annahme nicht zu folgen sein, für den späteren Abbau dieser Anlagen bedürfe es einer weiteren Planfeststellung. Diese Auffassung hat zwar bei der insoweit vergleichbaren Konstellation beim Hauptbahnhof Stuttgart ("Stuttgart 21") das VG Stuttgart vertreten (Urt. v. 9.8.2016, 13 K 2947/12, juris Rn. 64 ff., 104), doch dürfte dies unzutreffend sein. Nach § 18 Satz 1 AEG ist für den Bau und die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen ein Planfeststellungsverfahren erforderlich, nicht aber für deren Beseitigung. Hierfür wird nach einem Verfahren nach § 23 AEG (Freistellung von Bahnbetriebszwecken; vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.2014, 6 B 55.13, Buchholz 442.09 § 23 AEG Nr. 3, juris Rn. 12 f.) eine bauordnungsrechtliche Baugenehmigung erforderlich, aber auch ausreichend sein (vgl. Hermes in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 11 Rn. 97; Vallendar im selben Werk, § 18 Rn. 79).

83

Unzutreffend dürfte jedenfalls im Zusammenhang mit dem jetzt festgestellten Plan auch die Ansicht der Antragstellerseite sein, der Abbau der nicht mehr benötigten Anlagen müsse zunächst für sich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und sodann über § 2 Abs. 1 Satz 4 a.F. UVPG zum Gegenstand einer Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen gemacht werden. Als "Vorhaben" im Sinn von § 2 Abs. 1 und 2 a.F. UVPG ist nach den eingereichten Unterlagen und dem Planfeststellungsbeschluss vorliegend allein das Neubauvorhaben einschließlich des vorgesehenen Abbaus zwingend zu beseitigender Teile anzusehen. Über dieses wird aber nicht "im Rahmen mehrerer Verfahren", sondern in einem (1) alles umfassenden Planfeststellungsverfahren entschieden (§ 18 Satz 1 und 2 AEG); daneben sind andere öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. nicht erforderlich (§ 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG). § 2 Abs. 1 Satz 4 a.F. UVPG findet hierfür somit keine Anwendung. Inwiefern die Beseitigung der nicht mehr benötigten Gleise und Bahnsteige ggf. als Vorstufe zu einer künftigen Bebauung des frei werdenden Geländes einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sein mag, ist hier nicht zu entscheiden.

84

2.3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet jedoch an einer unzureichenden Problembewältigung im Zusammenhang mit der Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre. Die festgestellte Planung der Beigeladenen bezweckt einen Ersatz des bestehenden oberirdischen Kopfbahnhofs Hamburg-Altona; dieser soll nach Fertigstellung des neuen Durchgangsbahnhofs nicht mehr genutzt werden. Am bisherigen Standort soll nur die vorhandene S-Bahnstation in Tieflage bestehen bleiben (vgl. Erläuterungsbericht, Antragsunterlage 2, S. 8; Planfeststellungsbeschluss S. 43 f.). Eine auch nur teilweise Parallelnutzung des alten und des neuen Bahnhofs Hamburg-Altona ist bei Realisierung der genehmigten Planung technisch ausgeschlossen und nicht beabsichtigt (so auch die Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde vom 15.3.2017, S. 156, unter Hinweis auf die Bauwerkspläne). Nach vorläufiger Beurteilung durch den Senat dürfte hierin kein Sachverhalt liegen, der ein Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG wegen dauernder Einstellung des Betriebs einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder wegen mehr als geringfügiger Verringerung der Kapazität einer Strecke erfordern würde (a). Jedoch wurde die Problematik der entfallenden Verladeeinrichtung für Autozugverkehre im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend bewältigt, weshalb der Planfeststellungsbeschluss insgesamt rechtswidrig sein dürfte (b).

85

a) Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sowohl der Begriff der Strecke als auch der des (betriebswichtigen) Bahnhofs nach einer funktionalen Betrachtung zu bestimmen ist (BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 17; Urt. v. 5.7.2018, 3 C 21.16, insoweit bisher nur Pressemitteilung Nr. 46/2018 auf www.bverwg.de; so auch das VG Stuttgart als Vorinstanz, Urt. v. 9.8.2016, 13 K 2947/12, juris Rn. 80, 88). Die "Strecke" im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG wird als Verbindung zwischen zwei Orten definiert; die bahninterne Streckennummerierung spielt hierbei keine Rolle. Da der Anfangs- bzw. Endpunkt Hamburg-Altona infolge der Ersetzung des bisherigen Kopfbahnhofs durch den ca. 2 km entfernt geplanten Durchgangsbahnhof nicht in hier rechtlich relevantem Maß verändert wird – auch falls es als "Ort" (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, a.a.O., juris Rn. 17) auf den Hamburger Bezirk Altona und nicht ohnehin nur auf "Hamburg" ankommt –, stellt das Funktionsloswerden der auf den bisherigen Kopfbahnhof zu- bzw. von diesem wegführenden Gleise nicht die Einstellung des Betriebs einer Strecke dar. Auch wird der neue Bahnhof die Funktion als betriebswichtiger Bahnhof Hamburg-Altona beibehalten; auf die Fortexistenz aller Gleis- oder Bahnhofsanlagen kommt es insoweit nicht an (so BVerwG, Urt. v. 5.7.2018, a.a.O., zu "Stuttgart 21"; zur Verladeeinrichtung für Autoreisezüge sogleich unter b)). Dass die Realisierung des Vorhabens zu einer "mehr als geringfügigen Verringerung der Kapazität einer Strecke" führt, liegt eher fern, auch wenn der Antragsteller zu 1 unter Verweis auf die Stellungnahme eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf angebliche Engpässe bei den Abstellanlagen des neuen Bahnhofs hinweist.

86

b) Der Planfeststellungsbeschluss leidet indes an einer unzureichenden Problembewältigung hinsichtlich der Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre, die am bisherigen Kopfbahnhof Hamburg-Altona vorhanden ist und genutzt wird. Aufgrund dieses Mangels kann die Klage des Antragstellers zu 1 im Hauptsacheverfahren im Sinn von § 2 Abs. 4 UmwRG begründet sein, wobei es für den Erfolg des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Bedeutung ist, ob der Fehler zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder lediglich zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen wird (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG).

87

aa) Am bestehenden Kopfbahnhof Hamburg-Altona existiert eine Verladeeinrichtung für Autoreisezüge. Nachdem sich die DB Fernverkehr AG aus dem Autoreisezug-Segment zurückgezogen hat, wird die Einrichtung derzeit (und wurde auch schon vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses) von der ÖBB Personenverkehr AG, der BahnTouristikExpress GmbH und der Train4you Vertriebs GmbH genutzt. Bei der Verladeeinrichtung handelt es sich um eine Serviceeinrichtung im Sinn von § 2 Abs. 9 AEG und Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe g zu §§ 10-14 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG; so auch schon zu § 2 Abs. 3 a.F. AEG: BVerwG, Beschl. v. 8.1.2015, 6 B 36.14, Buchholz 442.09 § 1 AEG Nr. 2, juris Rn. 8), zu der die genannten Unternehmen als Zugangsberechtigte (§ 1 Abs. 12 ERegG) gemäß § 10 Abs. 4 ERegG ein Zugangsrecht haben. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG (in der durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29.8.2016 [BGBl I S. 2082, 2122] geänderten Fassung) sind die Betreiber von Serviceeinrichtungen zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.

88

Die Umsetzung des Vorhabens führt nach den festgestellten Planunterlagen (v.a. Bauwerksverzeichnis [Antragsunterlage 4] und Lagepläne [Antragsunterlage 5.1, Blatt 001 mit Gelbeintragung "Rückbau"]) dazu, dass die im Kopfbahnhof befindliche Autoverladeeinrichtung für Schienenfahrzeuge nicht mehr erreichbar ist. Das hat die Beigeladene als Vorhabenträgerin in ihren Stellungnahmen zu den Anträgen Nr. 3 und 35 (siehe Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde vom 15.3.2017, S. 99 und 124) auch ausdrücklich bestätigt:

89

"… Davon abgesehen sind die Gleisanlagen im Vorfeld des Bahnhofs Hamburg-Altona (vor der Verlegung: nördliches Vorfeld / nach der Verlegung: südliches Vorfeld) nach Maßgabe des Planfeststellungsantrags der Vorhabenträgerin in einer Weise umzubauen, die es ausschließt, nach der Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona mit der Ausnahme der Bahnanlagen der S-Bahn noch Bahnanlagen auf dem Gelände des Bahnhofs Hamburg-Altona vor seiner Verlegung zu betreiben."

90

Auch die Anhörungsbehörde hat in ihrer Abschließenden Stellungnahme vom 15. März 2017 deutlich auf die sich hieraus ergebende Problematik der Stilllegung der Verladeeinrichtung für Autoreisezüge hingewiesen (S. 161).

91

bb) In den am 30. November 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt von der Beigeladenen eingereichten Planunterlagen war ein Ersatz für die bestehende Verladeeinrichtung nicht vorgesehen. Der Erläuterungsbericht (Antragsunterlage 2) enthielt in der eingereichten Fassung die Bemerkung (S. 23 unten):

92

"Für die im alten Bahnhof Hamburg Altona (alt) noch bestehende Verladeanlage für DB Autozug wird kein Ersatz geschaffen, da die Autoreisezüge ab dem Jahr 2017 nicht mehr verkehren."

93

Im Anhörungsverfahren wies die ÖBB Personenverkehr AG (im folgenden nur: ÖBB) darauf hin, dass sie beabsichtige, über den Fahrplanwechsel im Dezember 2023 (vorgesehene Schließung des bestehenden Bahnhofs Altona) hinaus Autozugverkehre anzubieten. Hierauf erwiderte die Beigeladene, dies sei ihr bislang nicht bekannt gewesen; auch liege bisher ein Zugangsantrag der ÖBB zu Serviceeinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ERegG für den Zeitraum nach Dezember 2023 nicht vor. Die bestehende Verladeanlage solle erst mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2023 geschlossen werden. Sollte die ÖBB oder ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Zeitraum danach den Zugang zu einer Autoreisezug-Verladeanlage beantragen, werde sie (die Vorhabenträgerin) prüfen, ob sie ein Angebot an einem anderen Standort unterbreiten könne. Sie habe der ÖBB aber bereits angeboten, Gespräche zu führen, in denen geklärt werden solle, ob und ggf. welche Nachfrage bei der ÖBB für Verladeeinrichtungen für die Zeit nach Dezember 2023 bestehe. Die Ergebnisse eines solchen Gesprächs werde die Vorhabenträgerin in ihren weiteren Planungen berücksichtigen. Davon losgelöst sage sie der ÖBB zu, ihre Verpflichtungen aus §§ 10 ff. ERegG jederzeit zu erfüllen (siehe zu allem "Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde" vom 15.3.2017, Teil 5: Anträge, S. 129 ff. [Antrag Nr. 42]).

94

In der Folge änderte die Beigeladene den Erläuterungsbericht am 15. Februar 2017 dahingehend, dass die oben wiedergegebene Aussage gestrichen und folgender Text eingefügt wurde (S. 23, 23a):

95

"Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg-Altona (alt) in dem Rahmen der Umsetzung des Vorhabens ebenfalls zu verlagern. Die Planungen für die neue Verladeanlage für Autoreisezüge sind noch nicht abgeschlossen. Über den Bau ist deshalb in einem gesonderten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden.

96

Die Vorhabenträgerin wird sicherstellen, dass die neue Verladeanlage für Autoreisezüge einen gleichwertigen Ersatz für die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg-Altona (alt) bieten und zusammen mit dem Bf Hamburg-Altona (neu) in Betrieb genommen werden wird. Die Vorhabenträgerin wird bei dem Eisenbahn-Bundesamt rechtzeitig einen Planfeststellungs- oder einen Plangenehmigungsantrag für den Bau der neuen Verladeanlage für Autoreisezüge stellen."

97

Der Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 enthält zu dieser Thematik folgende Bestimmung (S. 40):

98

"A.4.17 Verladeanlage für Autozüge

99

Die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg Altona (alt) ist im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens zu verlegen.

100

Der Vorhabenträgerin wird auferlegt,

101

• die laufenden Gespräche [mit] der ÖBB-Personenverkehr AG und der BTE BahnTouristikExpress GmbH fortzuführen und ab[zu]schließen,

102

• den Standort für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge fest[zu]legen,

103

• die technischen Planungen für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge aufzunehmen,

104

• den Planfeststellungs- beziehungsweise den Plangenehmigungsantrag für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge vorzubereiten und zu beantragen, einschließlich des Antrages zur Stilllegung der alten Autoreisezugverladeeinrichtung in Bahnhof Altona (alt)

105

und dem EBA zur Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung vorzulegen.

106

Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass die neue Verladeanlage für Autozüge einen gleichwertigen Ersatz, in räumlicher Nähe, für die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg Altona (alt) bietet und zusammen mit dem Bf Hamburg Altona (neu) in Betrieb genommen werden kann."

107

Weitere Ausführungen zur Verladeanlage finden sich im Planfeststellungsbeschluss nicht, insbesondere auch nicht in den Abschnitten B 4.7 und B 4.8 der Begründung.

108

cc) Soweit für die Verladeeinrichtung kein Ersatz geschaffen würde, würde bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens der Betrieb einer Serviceeinrichtung faktisch eingestellt, da die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses es ausschließt, nach der Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona mit Ausnahme der Bahnanlagen der S-Bahn noch Bahnanlagen auf dem Gelände des bestehenden Bahnhofs Hamburg-Altona zu betreiben. Hierfür wäre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) notwendig. Da der Planfeststellungsbeschluss das Vorhaben und damit die mit der Gleisverlegung verbundene Stilllegung der Autoverlade-Serviceeinrichtung zulässt (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, wenn eine erforderliche Stilllegungsgenehmigung wie hier nicht vorliegt; die Genehmigung der Stilllegung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 27). Etwas anderes kann nur gelten, wenn durch die Planfeststellung ein gleichwertiger Ersatz für die entfallende Verladeeinrichtung vorgesehen oder jedenfalls hinreichend sichergestellt wird; denn in einem solchen Fall würde keine Stilllegung der Verladeeinrichtung vorliegen, sondern lediglich deren Verlegung.

109

Entsprechend zum funktionalen Verständnis der Begriffe "Strecke" bzw. "Bahnhof" in § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG (siehe oben bei a)) erscheint es sachgerecht, die Regelungen des § 11 AEG auch bei Serviceeinrichtungen nur dann eingreifen zu lassen, wenn es um einen ersatzlosen Wegfall geht oder wenn eine Ersatzanlage nicht annähernd gleichwertig mit der bestehenden Anlage ist. Dabei bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen, z.B. im Hinblick auf den Standort und die Erreichbarkeit, bei einer Serviceeinrichtung wie der hier in Rede stehenden von einer annähernd gleichwertigen Ersatzanlage gesprochen werden kann und ob insoweit die anderen Zwecken dienende Definition der "tragfähigen Alternative" in § 1 Abs. 7 ERegG herangezogen werden kann.

110

Vorliegend sieht der Planfeststellungsbeschluss keinen gleichwertigen Ersatz für die entfallende Verladeeinrichtung vor und stellt einen gleichwertigen Ersatz auch nicht hinreichend sicher.

111

(1) Das Erfordernis, einen gleichwertigen Ersatz für die entfallende Verladeeinrichtung im Planfeststellungsbeschluss vorzusehen oder jedenfalls hinreichend sicherzustellen, ergibt sich aus dem im Planungsrecht geltenden, aus dem Abwägungsgebot abgeleiteten Problem- bzw. Konfliktbewältigungsgebot. Danach hat ein Planfeststellungsbeschluss alle Probleme und Konflikte zu bewältigen, d.h. in angemessener Weise zu regeln, die durch das Vorhaben aufgeworfen oder verschärft werden (vgl. Ziekow in: derselbe, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 66 ff.; Ramsauer bzw. Ramsauer/Wysk in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 40 Rn. 163, § 74 Rn. 34; BVerwG, Urt. v. 23.1.1981, 4 C 68.78, BVerwGE 61, 307, juris Rn. 22; Urt. v. 26.5.2004, 9 A 6.03, BVerwGE 121, 57, juris Rn. 26). Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht zwingend aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein nachfolgendes Verfahren aber an enge Voraussetzungen geknüpft (Beschl. v. 30.8.1994, 4 B 105/94, NVwZ-RR 1995, 322, juris Rn. 13 f.):

112

"… Ein solcher "Transfer" ist zulässig, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, daß der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen (Planungs- oder Genehmigungs-) Verfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist…

113

… Danach sind grundsätzlich alle Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind, einer nachträglichen Lösung zugänglich. Voraussetzung hierfür ist, daß die Planfeststellungsbehörde, die … dem Abwägungsgebot unterliegt, auch die Entscheidung, eine bestimmte Einzelfrage einer späteren Regelung vorzubehalten, in Einklang mit den Anforderungen trifft, die sich aus diesem Gebot ergeben. Der Vorbehalt ist seinerseits an den Grundsätzen der Abwägung zu messen. Fehlerhaft ist er dann, wenn die Grenzen überschritten werden, die der planerischen Gestaltungsfreiheit gesetzt sind. Die Planungsbehörde darf einen Konflikt, für den eine abschließende Lösung bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung möglich ist, nicht unbewältigt lassen, sie muß ohne Abwägungsfehler ausschließen, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die von ihr getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird, die unberücksichtigt gebliebenen Belange dürfen kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muß sichergestellt sein, daß durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 und vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10). …"

114

(2) Vorliegend dürften die Voraussetzungen einer zulässigen Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein noch durchzuführendes Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für eine neue Verladeeinrichtung für Autozugverkehre nicht erfüllt sein.

115

(a) Die im Planfeststellungsbeschluss unter A.4.17 formulierte Bestimmung regelt die durch die Planung entstandene Problematik nicht in ausreichender Weise. Zwar ist bis zur geplanten Aufgabe der bestehenden Autoverladeeinrichtung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023 noch geraume Zeit. Mit der Anordnung gegenüber der Beigeladenen, einen neuen Standort für eine Verladeanlage festzulegen, die technischen Planungen für eine neue Verladeanlage aufzunehmen und den Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsantrag für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge vorzubereiten und zu stellen, dürfte indes weder zeitlich noch inhaltlich sichergestellt sein, dass der Plan für eine für die Eisenbahnverkehrsunternehmen annehmbare neue Verladeanlage festgestellt oder genehmigt werden kann, die ggf. ergehende Zulassungsentscheidung in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren Bestand hat und sodann die neue Anlage rechtzeitig bei Schließung der alten Anlage betriebsfertig ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.12.1987, 4 C 49.83, NVwZ 1989, 147, juris Rn. 25 f.).

116

Die Anordnung, die Vorhabenträgerin habe sicherzustellen, dass die neue Verladeanlage für Autoreisezüge zusammen mit dem Bahnhof Hamburg Altona (neu) in Betrieb genommen werden kann, dürfte dieses Defizit nicht ausgleichen können. Denn aus dieser Bestimmung wird bereits nicht hinreichend deutlich, dass der Betrieb der bestehenden Verladeeinrichtung erst dann aufgegeben werden darf, wenn auch die neue Verladeeinrichtung für Autozugverkehre errichtet worden ist. Selbst wenn die Bestimmung dahingehend auszulegen wäre, dass die bestehende Verladeeinrichtung und damit der Bahnhof Hamburg-Altona (alt) erst dann außer Betrieb genommen werden darf, wenn auch die Verladeeinrichtung verlegt worden ist, so läge darin ersichtlich keine adäquate Bewältigung der durch die Planung aufgeworfenen Probleme. Denn dann könnte die Situation eintreten, dass bei einem Scheitern der Verlegung der Verladeeinrichtung auch der möglicherweise bereits weitgehend einschließlich der Gleisanlagen fertiggestellte Bahnhof Hamburg-Altona (neu) im Hinblick auf die Bestimmung A.4.17 nicht vollständig fertiggestellt und in Betrieb genommen werden dürfte. Sollte die Verlegung der Verladeeinrichtung scheitern, so würde damit letztlich die vollständige Umsetzung des gesamten Vorhabens - Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona - scheitern. Dieses Risiko scheint auch nicht aus der Luft gegriffen, weil nach dem Planfeststellungsbeschluss und den vorgelegten Unterlagen bisher weder der Standort der neuen Verladeeinrichtung feststeht noch die Planung sich auch nur auf einige wenige Standorte konzentriert hat. Insgesamt spricht daher einiges dafür, dass im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss die Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre im Wesentlichen geregelt werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987, 4 C 49.83, NVwZ 1989, 147, juris Rn. 27, 30, 34).

117

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss, die Beigeladene solle die laufenden Gespräche mit der ÖBB-Personenverkehr AG und der BTE BahnTouristikExpress GmbH fortführen und abschließen, die Frage aufwirft, weshalb die Beigeladene nicht verpflichtet wurde, in gleicher Weise Gespräche mit dem dritten Eisenbahnverkehrsunternehmen, das bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und auch weiterhin im Autoreisezug-Geschäft ab bzw. nach Hamburg tätig war bzw. ist, zu führen und abzuschließen.

118

(b) Zudem muss die Planungsbehörde entsprechend den oben dargelegten Vorgaben ohne Abwägungsfehler ausschließen, dass eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1985, 4 B 214.85, NVwZ 1986, 640, juris Rn. 3; Urt. v. 18.12.1987, 4 C 49.83, NVwZ 1989, 147, juris Rn. 32). Die danach notwendige Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage dürfte vorliegend kaum möglich sein, da weder der Planfeststellungsbeschluss noch die vorgelegten Unterlagen eine Aussage zu dem Standort für die neue Verladeeinrichtung für Autozugverkehre enthalten. Unter diesen Umständen kann der erkennende Senat insbesondere nicht erkennen, dass die Variantenabschätzung, die der planfestgestellten Variante (Ersetzung des Kopfbahnhofs durch einen an anderer Stelle zu errichtenden Durchgangsbahnhof) zugrunde liegt, sachgerecht vorgenommen werden konnte. Vielmehr dürfte für eine ordnungsgemäße Variantenabschätzung eine zumindest grobe Abschätzung der Auswirkungen erforderlich sein, die sich aus der Verlegung der Verladeeinrichtung ergeben können. Da der Planfeststellungsbeschluss und die vorgelegten Unterlagen hierzu keinerlei inhaltliche Aussage enthalten, lässt sich nicht feststellen, dass diese Abschätzung vorgenommen wurde.

119

dd) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG für die Begründetheit einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sind gegeben. Mit § 18 Satz 2 AEG (Konfliktbewältigungsgebot als Ausprägung des Abwägungsgebots) und § 11 AEG (Stilllegungsverfahren) sind Vorschriften verletzt, die für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung sind. Der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller zu 1 nach seiner Satzung fördert. So setzt sich der Antragsteller zu 1 u.a. für die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen ein, was durch Autoreisezüge in gewissem Umfang erreicht werden kann.

120

Zudem ist das Erfordernis des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG hier erfüllt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Bezugnahme auf eine Pflicht zur Durchführung einer "Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nummer 1" UVPG beruht insofern auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, als anlässlich der Änderung (auch) des § 1 UVPG durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) übersehen wurde, in Art. 2 Abs. 18 des Gesetzes die erforderliche Folgeänderung von § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG vorzunehmen. Die in § 1 Nr. 1 a.F. UVPG enthaltene Legaldefinition der "Umweltprüfung", nämlich die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Strategische Umweltprüfung, ist jetzt in § 2 Abs. 10 UVPG enthalten. Für die Begründetheit der Klage ist es erforderlich, dass – hier als Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung – tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 2 UmwRG Rn. 81 [Bearbeitungsstand April 2012]; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 191; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 2 Rn. 32). Im konkreten Fall besteht eine solche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wie oben (vgl. bei 2.2.a)bb)) näher begründet wurde.

III.

121

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt die unterschiedlichen Streitwert-Anteile für die Anträge der Antragsteller zu 1 und 2 (siehe sogleich unter 2.). Da die Beigeladene die Ablehnung des Antrags der Antragsteller beantragt hat, kann ihr ein Teil der Gerichtskosten auferlegt werden. Andererseits ist es im Hinblick darauf, dass sie durch die Antragstellung ein Kostenrisiko auf sich genommen hat und sich im übrigen inhaltlich in erheblichem Maße am Verfahren beteiligt hat, angemessen, dass dem unterliegenden Antragsteller zu 2 ein Teil der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt wird.

122

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Unter Orientierung am Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 34.4 bzw. Nr. 34.2.5) wird für den Antrag des Antragstellers zu 1 ein Hauptsache-Streitwert von 30.000 Euro und für den Antrag des Antragstellers zu 2 ein Hauptsache-Streitwert von 15.000 Euro zugrunde gelegt, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jeweils halbiert wird.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.