Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2018 - 21 CE 17.1646

bei uns veröffentlicht am19.01.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 16 E 17.2765, 02.08.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

IV. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten in dem die Prozesskostenhilfe betreffenden Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

V. Der Streitwert für das den vorläufigen Rechtsschutz betreffende Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin möchte in der Sache erreichen, dass eine Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Ärztin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgehoben wird.

Die Regierung von Oberbayern erhielt im April 2013 davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft München I gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts einer in Mittäterschaft begangenen Urkundenfälschung (Rezeptfälschung zur Erlangung von Ausweichdrogen) Anklage erhoben hatte. Die Strafakte enthielt konkrete Hinweise darauf, dass bei der Antragstellerin aus medizinischer Sicht ohne Krankheitseinsicht eine Polytoxikomanie mit schädlichem Gebrauch von Schmerzmitteln, Benzodiazepinen und Codein besteht.

Ein von Prof. N... und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. ... ... erstelltes Psychiatrisches Gutachten vom 14. August 2014 kommt zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aus psychiatrischer Sicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht geeignet ist. Bei der Antragstellerin bestehe eine langjährig gemischte Tablettenabhängigkeit (ICD-10 F13.2 und 11.2 sowie F55.2). Ein Problembewusstsein sowie ein Änderungswunsch seien nicht vorhanden. Es wurde eine erneute Begutachtung in zwei Jahren empfohlen und darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in dieser Zeit regelmäßig Abstinenz nachweisen solle.

Die Regierung von Oberbayern (Regierung) ordnete mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 das Ruhen der Approbation der Antragstellerin an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin bei der Regierung die Aufhebung der Ruhensanordnung und wies darauf hin, dass Prof. S... mit der benötigten psychiatrischen Untersuchung betraut worden sei. Prof. S... kommt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 10. Februar 2017 zu folgendem Ergebnis: „Zum jetzigen Zeitpunkt haben sich, einen unauffälligen Medikamentennachweis des im April 2017 anstehenden Labors vorausgesetzt, aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte mehr dafür ergeben, dass die Probandin nicht mehr zur Ausübung des ärztlichen Berufs fähig und geeignet ist.“ Der Gutachter führt dazu unter anderem aus, dass die formalen Voraussetzungen, die von Prof. N... angegeben worden seien (zweijährige Medikamentenabstinenz), erfüllt seien. Dem nervenärztlichen Gutachten lagen bezüglich der Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe Gutachten der ...-GmbH vom 3. Mai 2016 und vom 23. Oktober 2016 zugrunde.

Unter dem 9. Mai 2017 legte die Antragstellerin der Regierung ein Gutachten der ...-GmbH vom 4. Mai 2017 vor, wonach die Untersuchung einer am 13. April 2017 entnommenen Haarprobe auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe für einen Zeitraum von etwa sechs Monaten vor der Probenentnahme negativ verlaufen ist.

Auf der Grundlage einer internen psychiatrischen Stellungnahme teilte die Regierung der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Juni 2017 mit, dass die Zweifel an deren gesundheitlicher Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht ausgeräumt seien. Prof. S... habe diskrepante Äußerungen der Antragstellerin nicht kritisch gewürdigt. Prof. N... habe in seinem Gutachten den Nachweis einer zweijährigen Abstinenz gefordert. Der Regierung liege aber lediglich die toxikologische Untersuchung der ...-GmbH vom 4. Mai 2017 vor.

2. Die Antragstellerin hat am 21. Juni 2017 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die darauf gerichtet ist, die Anordnung des Ruhens der Approbation aufzuheben. Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 2. August 2017 abgelehnt.

Dagegen wendet sich die Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Anordnung des Ruhens der Approbation im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuheben.

1.1 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).

1.2 Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht angenommen, für einen Erfolg in der Hauptsache bestehe keine hohe Wahrscheinlichkeit. Gemäß § 6 Abs. 2 BÄO sei die Anordnung des Ruhens der Approbation (zwingend) aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Wiedererlangung ihrer gesundheitlichen Eignung habe die Antragstellerin allein mit der Vorlage des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens des Prof. S... vom 10. Februar 2017 nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie habe die in diesem Gutachten genannten Gutachten der ...-GmbH nicht vorgelegt. Soweit in dem Gutachten vom 10. Februar 2017 festgehalten sei, die formalen Voraussetzungen einer zweijährigen Medikamentenabstinenz seien erfüllt, sei nicht ausgeführt, auf welcher Grundlage der Sachverständige zu dieser Feststellung gelangt sei.

Das von der Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren beigebrachte „Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe“ der ...-GmbH vom 4. Mai 2017 und die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten der ...-GmbH vom 3. Mai 2016 und vom 23. Oktober 2016 rechtfertigen auch in Zusammenschau mit dem nervenärztlichen Gutachten des Prof. S... vom 10. Februar 2017 nicht die Annahme, dass die Antragstellerin entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts glaubhaft gemacht hat, in gesundheitlicher Hinsicht wieder zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet zu sein.

Die psychiatrischen Gutachter Prof. N... und Dr. med. ... ... haben in ihrem von der Beschwerde nicht konkret in Zweifel gezogenen Gutachten vom 14. August 2014 unter anderem festgestellt: Bei der Antragstellerin bestehe diagnostisch eine gemischte Tablettenabhängigkeit. Dabei stehe die Wirkklasse Benzodiazepine im Vordergrund, daneben würden Opiate und verschiedene andere Schmerzmedikamente konsumiert. Letztlich müsse angenommen werden, dass es bei der Antragstellerin im Rahmen des über zehn Jahre reichenden Substanzkonsums bereits zu bekannten Folgeschäden in sozialer und psychischer Hinsicht gekommen sei. Die Antragstellerin habe bis dato keinerlei Einsicht in ihre Suchtproblematik gewinnen können und wehre dies entgegen der eindeutigen medizinischen und tatsachenbasierten Sachlage vehement ab bis hin zu völliger Verleugnung und Umdeutung der Realitäten. Insofern erübrige sich eine Einschätzung hinsichtlich ihrer Therapie- und Änderungsbereitschaft, welche aber Voraussetzung dafür wäre, dass die Antragstellerin als Ärztin in der Lage wäre, verantwortlich und umsichtig mit Patienten umzugehen. Die unbedingte Notwendigkeit einer völligen und langfristigen Abstinenz sei der Antragstellerin erläutert worden.

Vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar haben die Gutachter eine erneute Begutachtung in zwei Jahren mit dem Hinweis empfohlen, dass die Antragstellerin in dieser Zeit regelmäßig Abstinenz nachweisen solle.

Die Antragstellerin hat einen solchen Abstinenznachweis mit den von der ...-GmbH erstellten „Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe“ entgegen der Annahme des Gutachters Prof. S... nicht erbracht. Im Zeitpunkt der von Prof. S... am 19. Dezember 2016 vorgenommenen ambulanten Untersuchung gaben die Gutachten der ...-GmbH vom 3. Mai 2016 und vom 23. Oktober 2016 lediglich für einen zusammenhängenden Zeitraum von etwa zwölf Monaten (13. Oktober 2015 bis 13. Oktober 2016) Aufschluss darüber, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel der untersuchten Substanzgruppen (Cocain-Gruppe, Opiat-Gruppe, Opiode, Amphetamine, Benzodiazepine, Barbiturate und Cannabinoide) aufgenommen hatte. Denn das ...-Gutachten vom 3. Mai 2016, dem eine am 14. April 2016 entnommene Haarprobe zugrunde liegt, überprüfte (ungefähr) die vor der Haarentnahme liegenden sechs Monate mithin den Zeitraum vom 14. Oktober 2015 bis zum 14. April 2016. Das ...-Gutachten vom 23. Oktober 2016 beruht auf einer am 13. Oktober 2016 entnommenen Haarprobe, die für einen (ungefähren) Zeitraum von zwölf Monaten und damit für die Zeit vom 13. Oktober 2015 bis zum 13. Oktober 2016 überprüft wurde.

Das nervenärztliche Gutachten vom 10. Februar 2017 (Prof. S......) setzt sich nicht konkret mit der von Prof. N... und Dr. med. ... ... vorausgesetzten nachweisbaren zweijährigen Abstinenz auseinander, insbesondere lässt sich ihm nicht entnehmen, dass eine solche Abstinenz aus psychiatrischer Sicht nicht (mehr) erforderlich ist. Vielmehr meint Prof. S..., „die formalen Voraussetzungen, die von Prof. N... angegeben wurden (2-jährige Medikamentenabstinenz)“, wären erfüllt, wenn „auch das nächste geplante Labor im April 2017 unauffällig“ sei. Das trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil sich das ...-Gutachten vom 4. Mai 2017 auf den Zeitraum vom 13. Oktober 2016 bis 13. April 2017 bezieht. Damit wurde eine Abstinenz der Antragstellerin lediglich für einen zusammenhängenden Zeitraum von 18 Monaten gutachterlich überprüft, was deutlich hinter der von den Erstgutachtern geforderten nachweislichen und anhaltenden Abstinenz von (mindestens) zwei Jahren zurückbleibt.

Mithin kommt es jedenfalls im Eilverfahren nicht mehr darauf an, wie es aus psychiatrischer Sicht zu bewerten ist, dass die für den genannten Zeitraum vorgenommenen Untersuchungen der Haarproben nicht ausschließlich negativ verliefen. Dem ersten Gutachten der ...-GmbH vom 3. Mai 2016 (Zeitraum: 14.10.2015 bis 14. April 2016) ist zu entnehmen, dass die Substanz Codein nachgewiesen werden konnte, wobei dazu ausgeführt ist, dass die festgestellte Konzentration von 0,074 ng/mg mit der therapeutischen Aufnahme eines codeinhaltigen Medikaments zu erklären wäre.

1.3 Die Antragstellerin wendet unter Darlegung vermeintlicher Verstöße ein, die Regierung von Oberbayern habe das Verfahren nicht sachgerecht sowie nur zögerlich durchgeführt. Auch das rechtfertigt nicht die Annahme, eine auf Aufhebung der Ruhensanordnung gerichtete Klage werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein.

Zwar ist ein Verwaltungsverfahren nach Art. 10 Satz 2 BayVwVfG einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Regierung von Oberbayern diese allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie von der Antragstellerin vorgetragen verletzt hat. Denn ein solcher Verstoß würde für sich genommen keinen Anspruch der Antragstellerin darauf begründen, dass der Antragsgegner die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation aufhebt (vgl. allgemein Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 10 Rn. 13). Dafür ist nach § 6 Abs. 2 BÄO vielmehr erforderlich, dass die Voraussetzungen für diese Anordnung nicht mehr vorliegen. Mithin muss die Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs wieder geeignet sein. Ein solcher Nachweis ist nach derzeitigem Sachstand nicht erbracht.

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ebenfalls unbegründet. Bereits in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatte der Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dazu wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und ergänzend auf das vorstehend unter Nr. 1.3 Dargelegte verwiesen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie sich aus dem unter Nr. 1. Dargelegten ergibt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist entbehrlich, weil dafür eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Bundesärzteordnung - BÄO | § 6


(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet is

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2015 - 21 CE 15.2183

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Tenor I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beschwerde auf Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Approbation zurückgenommen wurde. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. De

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beschwerde auf Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Approbation zurückgenommen wurde.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 20. Januar ... geborene Antragsteller ist promovierter Arzt und Osteopath. Er begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Einschränkung seines Antrags im Beschwerdeverfahren nur noch die vorläufige Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 widerrief die zuständige Bezirksregierung die ihm erteilte Approbation als Arzt sowohl wegen Unwürdigkeit als auch wegen Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Antragstellers waren erfolglos, wobei tragend auf den Gesichtspunkt der Unwürdigkeit abgestellt wurde (klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.11.2010 Az.: M 16 K 10.3784, die Berufung zurückweisendes Urteil des Senats vom 19.10.2011 Az.: 21 BV 11.55, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisender Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2014 Az.: 3 B 68.13 und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2014 Az.: 1 BvR 795/14).

Anlass des Widerrufs war eine seit dem 29. Dezember 2009 rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht M. wegen Betrugs in 6.643 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung und einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 500 Tagessätzen zu je 100,- EUR. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 3. Januar 2000 bis 22. Mai 2003 gegenüber zahlreichen privat versicherten Personen osteopathische Leistungen in Rechnung gestellt hatte, die er tatsächlich nicht erbracht hatte. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 150.255,85 EUR entstanden.

Mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 21. April 2015 ließ der Antragsteller nach Rücknahme eines entsprechenden Antrags vom 7. April 2014 erneut die Wiedererteilung der Approbation als Arzt beantragen.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 lehnte die zuständige Bezirksregierung diesen Antrag ab.

Hiergegen hat der Antragsteller durch seine früheren Bevollmächtigten Klage erheben lassen, über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig hat er mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 18. August 2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dahingehend beantragen lassen, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Approbation als Arzt wiederzuerteilen.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14. September 2015 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der zuletzt beantragt wurde, den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2015 zu verpflichten, dem Antragsteller vorübergehend die Ausübung des ärztlichen Berufs, beschränkt auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit zu erlauben.

II.

1. Das Beschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung von § 126 VwGO (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 2) wegen teilweiser Beschwerderücknahme eingestellt, soweit der Antragsteller das ursprüngliche Beschwerdegehren auf Wiedererteilung einer Approbation im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. September 2015 mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO hat beschränken lassen.

2. Im Übrigen ist die erhobene Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthaft und zulässig. Insbesondere fehlt ihr auch nicht die Beschwer für das nunmehrige Eilbegehren, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2015 ausgehend vom zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zu erkennen gegeben hat, dass auch eine vorläufige Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO jedenfalls derzeit nicht erteilt werden könne.

Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg, wobei die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf die dargelegten Gründe beschränkt ist. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

2.1 Ein Anordnungsgrund folgt regelmäßig aus der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung. Eine besondere Maßgabe gilt, wenn das Eilverfahren die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnimmt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 53 und 66a f.). In einem solchen Fall kann einem Eilbegehren ausnahmsweise nur dann stattgegeben werden, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 14 CE 14.2821 - juris m. w. N.).

Der im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellte Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Das Ziel der begehrten einstweiligen Anordnung ist mit dem insoweit umrissenen Ziel des Hauptsacheverfahrens identisch.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO nicht vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache erteilt würde. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ansonsten die Schließung seiner Praxis und damit ein nicht wieder gut zumachender Nachteil drohe, wäre dieser Umstand nicht unmittelbar durch die Nichterteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO verursacht. Er würde vielmehr aus dem rechtskräftigen Widerruf der Approbation des Antragstellers folgen (vgl. NdsOVG, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 13). Worin ein solcher Nachteil liegen sollte, wurde im Übrigen nicht substantiiert dargelegt.

2.2 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wobei im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens bestehen muss (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 26).

Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur mehr begehrte Erlaubnis ist § 8 Abs. 1 BÄO. Danach kann bei einer Person, deren Approbation u. a. wegen späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 widerrufen worden ist und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, nämlich hier die Wiederherstellung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber noch nicht erfüllt sind, jedoch im Verlauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO vorliegen werden (vgl. NdsOVG, B.v 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 16 und 17; im Sinne einer „Bewährungserlaubnis“ auch Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 BÄO Rn. 4).

Umstände, die eine Wiederherstellung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs innerhalb der maßgeblichen Frist erkennen ließen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen geht im Wesentlichen dahin, durch die Vorlage des vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachtens eines Strafrechtsprofessors vom 9. April 2015 sei nachgewiesen, dass mangels Vorliegens eines Schadens im strafrechtlichen Sinn das Strafurteil des Amtsgerichts M. vom 29. Dezember 2009 fehlerhaft sei und nicht zum Widerruf der Approbation des Antragstellers hätte führen dürfen, weshalb dem Antragsteller die Approbation wiederzuerteilen sei.

Damit ist zur nunmehrigen Würdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs nichts dargetan. Unwürdig in diesem Sinne ist ein Arzt, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Voraussetzung für den Widerruf der Approbation (§ 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2010 - M 16 K 10.3784 - rechtskräftig festgestellt und damit den Widerrufsbescheid der Regierung vom 30. Juni 2010 bestätigt. Erst wenn bezüglich dieser Sachlage nachweislich eine hinreichende Entwicklung „zum Guten hin“ eingetreten ist, stellt sich die Frage der Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.1996 - 3 PKH 4.96 - juris zur Wiedererteilung der Approbation). Eine solche Entwicklung ergibt sich hier nicht allein daraus, dass seit der Rückgabe der Approbation durch den Antragsteller (31.3.2014) etwa 20 Monate vergangen sind. Ein bloßer Zeitablauf ist für die Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 - juris).

Unabhängig davon ist das vom Antragsteller vorgelegte Rechtsgutachten nicht geeignet, die Richtigkeit des Strafurteils vom 9. Dezember 2009 in Zweifel zu ziehen.

Der Gutachter legt seiner rechtlichen Würdigung einen anderen Sachverhalt zugrunde als das Amtsgericht. Er geht davon aus, dass der auf zwei Behandlungstage verteilte Gesamtbetrag in der Höhe nicht über dem aufgrund der tatsächlich durchgeführten Behandlung bei ordnungsgemäßer mehrfacher analoger Anwendung der GOÄ-Nummer 3306 beanspruchbaren Summe gelegen habe. Das Amtsgericht traf aber ausweislich der Nr. I. des Urteils vom 9. Dezember 2009 unter anderem folgende Feststellungen: Eine Mitarbeiterin des Antragstellers habe gemäß dessen Weisung jeweils diejenigen GOÄ-Nummern analog in Rechnung gestellt, die nach den Erkenntnissen des Antragstellers von den jeweiligen privaten Krankenversicherungen seiner Patienten für die von ihm erbrachte Leistung auch erstattet würden. Darüber hinaus habe die Mitarbeiterin wiederum auf Weisung des Antragstellers für jeden Termin, an dem für Privatpatienten osteopathische Leistungen erbracht worden waren, die identischen Leistungen ein zweites Mal für einen weiteren, fiktiven Termin in Rechnung gestellt, obgleich an diesem fiktiven Termin keinerlei Leistungen erbracht worden seien. Der Antragsteller habe gewusst, dass die jeweiligen privaten Versicherer für die von ihm in einem Termin erbrachten Leistungen nur das Entgelt für die von ihm für eben diesen Termin in Rechnung gestellten GOÄ-Nummern zu erstatten bereit gewesen seien.

Selbst wenn aber das Rechtsgutachten keinen anderen Sachverhalt beurteilen würde, ergäben sich daraus keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafurteils. Die von dem Gutachter geäußerte Auffassung beruht letztlich auf der Annahme, der Antragsteller habe keine nicht erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt, sondern hinsichtlich eines Teils der Leistung lediglich ein unrichtiges Behandlungsdatum angegeben. Damit hat sich bereits das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 13. Februar 2014 befasst, mit dem es die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats vom 19. Oktober 2011 zurückgewiesen hat. Es hat dazu ausgeführt: Der Antragsteller habe sich in gleicher Weise schon im Strafverfahren eingelassen und es spreche deshalb nichts dafür, dass das Strafgericht diese Gesichtspunkte bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung unberücksichtigt gelassen habe. Es habe aus ihnen nur andere rechtliche Wertungen gezogen als der Antragsteller. Dass diese schlechterdings unvertretbar wären, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Im Gegenteil liege der Betrugsvorwurf mehr als nahe. Der Antragsteller habe ausweislich der Beschuldigtenvernehmung vom 7. April 2008 ausdrücklich eingeräumt, seine Abrechnungsmethode bei denjenigen Krankenversicherern angewendet zu haben, die den von ihm als angemessen erachteten Gebührenansatz bei der Abrechnung nur eines Termins nicht anerkannt hätten (vgl. BA S. 5 f.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 16.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.