Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 21 C 15.1785

bei uns veröffentlicht am03.09.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 12 K 15.1809, 20.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Rechtsanwaltsbeiordnung für ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dort begehrt er die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten in der Gestalt eines Widerspruchsbescheids, mit dem erworbene Anwartschaften in der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger berechnet und festgestellt wurden, sowie die Verpflichtung, dass ihm anstelle dessen gezahlte Beiträge nebst Zinsen erstattet werden.

Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Der Feststellungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig, insbesondere habe der Kläger mindestens fünf Jahre Beiträge für diese Zusatzversorgung entrichtet; deshalb habe der Kläger keinen Anspruch auf (hälftige) Erstattung seiner Beiträge, wie sich aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck dieser Pflichtversicherung ergebe. Insoweit sei eine teleologische Reduktion von § 31 Abs. 3 SchfHwG vorzunehmen.

Gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts ließ der Kläger mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 10. August 2015 Beschwerde erheben. Die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage hätte nicht verneint werden dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das betreffende Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die Klage bot im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen seiner Auffassung erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Ruhegeldgewährung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, weshalb seine erworbenen Anwartschaften auf Ruhegeld nach Abs. 1 dieser Vorschrift bescheidsmäßig berechnet und festgestellt werden konnten, wobei der Kläger Einwendungen gegen diese Berechnung nicht erhoben hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Sein Einwand gegen die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften geht dahin, dass er exakt fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet habe und damit noch nicht ruhegeldberechtigt sei. Dies führt nicht zu der vom Kläger behaupteten Rechtsfolge. Neben einem entsprechenden Antrag des Versorgungsberechtigten und dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt der Anspruch auf Ruhegeld nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG nämlich weiter voraus, dass der Versorgungsberechtigte mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet hat; diese Mindestwartezeit (bzw. Beitragsentrichtungsmindestzeit) wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012, BGBl I S. 2467 in § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG eingeführt und galt im Übrigen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SchfG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bereits vorher für ehemalige Bezirksschornsteinfegermeister, deren Bestellung - wie hier - widerrufen wurde. In der Gesetzesbegründung zur nicht in Kraft getretenen Fassung des § 43 Abs. 1 SchfHwG als „Vorgängervorschrift“ ist hierzu u. a. folgendes ausgeführt (BT-Drs. 16/9237 S. 37): „Absatz 1 trägt den Änderungen im Berufsrecht Rechnung, wonach die Bestellung zum Bezirksbevollmächtigten auf sieben Jahre befristet wird und möglicherweise keine erneute Bestellung mehr erfolgt. Vor diesem Hintergrund soll jeder Bezirksbevollmächtigte einen Ruhegeldanspruch erhalten, der - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - für mindestens fünf Jahre Beiträge entrichtet hat.“ Damit wird ersichtlich Bezug genommen auf § 35 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, wonach die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente ist. Der Kläger hat nach Aktenlage in der beitragspflichtigen Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum bestandskräftigen Widerruf seiner Bestellung zum 31. Mai 2009 zwar für die Monate Januar bis Mai 2009, mithin für fünf Monate, keine Beiträge entrichtet, die nach § 43 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung vierteljährlich im Voraus zum Ersten der Monate Januar, April, Juli und Oktober zu entrichten waren. Seine übrige Beitragszahlung umfasste aber 60 Monate und das sind mindestens fünf Jahre. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „mindestens“ nämlich genau so viel wie angegeben oder mehr. Werden also Beiträge für genau fünf Jahre - wie hier - entrichtet, wurden diese mindestens fünf Jahre entrichtet.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat er keinen Anspruch auf Erstattung seiner an die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gezahlten Beiträge. Alleinige Rechtsgrundlage für eine solche Beitragserstattung wäre § 31 Abs. 3 SchfHwG, der § 210 SGB VI und damit auch dessen Abs. 3 in der jeweils geltenden Fassung für anwendbar erklärt. Diese durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012, BGBl I S. 2467 eingefügte Vorschrift soll nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/10749) wie schon § 41 Abs. 5 der nicht in Kraft getretenen Fassung des SchfHwG (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 37) vor dem Hintergrund, dass einzelne Versorgungsberechtigte wegen Nichterfüllung der Wartezeit keine Leistungen mehr aus dem System erhalten können, eine Beitragserstattung entsprechend § 210 SGB VI ermöglichen (vgl. auch § 210 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Nur für den Personenkreis, der nicht mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet hat, tritt aber der Erstattungsanspruch (oder die unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 SchfHwG bestehende Möglichkeit, durch eine Beitragsnachzahlung Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld zu erwerben) an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften auf Ruhegeld (BayVGH, U.v.28.1.2015 - 21 BV 14.824 und 989 - juris). Damit schließen sich bei historischer, systematischer und an Sinn und Zweck der Zusatzversorgung als umlagefinanzierter Pflichtversicherung (Schira, SchfHwG, Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 27 Rn. 3) orientierter Auslegung ein Anspruch auf Ruhegehalt und ein Anspruch auf Beitragserstattung gegeneinander aus. Eine Beitragserstattung kann nur erfolgen, wenn keine Ansprüche mehr aus der entsprechenden Versicherung bzw. Versorgung erworben werden können; es dürfen nicht bereits Anwartschaften für eine Regelaltersrente bzw. für Ruhegeld erworben worden sein (LSG Berlin-Brandenburg, U.v. 8.10.2009 - L 31 R 28/08 - juris). Diese Beitragserstattung kommt in der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger also nur bei einer Beitragsentrichtung von unter fünf Jahren in Betracht (vgl. auch Schira, a. a. O. § 31 Rn. 8 und § 37 Rn. 5). Wie ausgeführt, hat der Kläger aber Beiträge von fünf Jahren entrichtet.

Bei dieser Rechtslage kann auch nicht - wie der Kläger aber meint - eine Ausnahmeregelung eingreifen, insbesondere kann dem Kläger keine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, eigenständig zu entscheiden, ob er unverfallbare Ruhegeldanwartschaften beansprucht oder ob er die Erstattung gezahlter Beiträge an die Zusatzversorgung verlangt. Dies wurde für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung als verfassungsgemäß angesehen, insbesondere ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verneint (BVerfG, B.v. 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 u. a. - NJW 1988,250). Warum für die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die wie ausgeführt, eine ebenfalls umlagefinanzierte Pflichtversicherung darstellte, Anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger meint, es müsste berücksichtigt werden, dass er nicht freiwillig aus der vorliegenden Zusatzversorgung ausgeschieden sei und dies einen Grund in der Schließung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2012 haben könnte (vgl. § 27 Abs. 1 SchfHwG), führt auch dies nicht weiter. Denn für die Beitragserstattung nach § 210 Abs. 3 SGB VI kommt es schon nicht darauf an, dass die Beitragspflicht freiwillig, also aus freien Stücken des Beitragspflichtigen, beendet wurde (BayVGH, U.v. 28.1.2015 - 21 BV 14..824 und 989 - juris). Im Übrigen endete die Beitragspflicht des Klägers vorliegend nicht wegen der Schließung der Zusatzversorgung, sondern weil seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister schon vorher widerrufen worden war.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 210 Beitragserstattung


(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hab

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 27 Schließung der Zusatzversorgung


(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben. (2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten V

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 37 Ruhegeld


(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 31 Versorgungsverfahren


(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand


Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - 21 BV 14.824

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

Referenzen

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Dem Kläger geht es darum, dass ihm die beklagte Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (Versorgungsanstalt) die Beiträge in voller Höhe erstattet, die er seit Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt (1.1.2009) bis zur Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister (31.12.2012) entrichtet hat.

Der am … 1974 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2009 befristet auf sieben Jahre erstmalig zum Bezirksschornsteinfegermeister (Kehrbezirk ...) bestellt. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 bestätigte das Landesverwaltungsamt des Landes ..., dass der Kläger die Wartezeit vom Rangstichtag (24.4.1994) bis zur erstmaligen Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht zu vertreten hat.

Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 24. April 2012 von einem Gesetzesentwurf zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister. Danach sei die Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zum 31. Dezember 2012 sowie eine anschließende Abwicklung durch die Versorgungsanstalt unter Berücksichtigung einer Startgutschrift der jeweils zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften vorgesehen; die zum Stichtag festgestellten Versorgungsleistungen würden weiter gezahlt. Eine Aussetzung der Beitragszahlung oder eine Stundung über einen längeren Zeitraum sei auch vor dem Hintergrund nicht möglich, dass für solche Mitglieder die Möglichkeit einer Beitragserstattung bestehe, deren Mitgliedschaftsdauer weniger als fünf Jahre betrage. Denn die Versorgungsanstalt trage vom ersten Tag der Bestellung an das Berufsunfähigkeitsrisiko.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 10. Januar 2013 die Erstattung der vom 1. Januar 2009 bis zur Schließung der Zusatzversorgung entrichteten Beiträge in voller Höhe (25.520,10 €).

Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger eine (hälftige) Beitragserstattung in Höhe von 12.760,05 €. Zur Begründung verwies sie darauf, den Versicherten der Versorgungsanstalt würden gemäß § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – wie den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung mit Beitragszahlungen aus selbständiger Tätigkeit – die Beiträge zur Hälfte erstattet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 2014 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

2. Der Kläger hat Berufung eingelegt, die er im Wesentlichen wie folgt begründen lässt.

Zunächst sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts aus der streitgegenständlichen Versicherung keine wesentliche Leistung zur Seite gestanden habe. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass auch Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unter dem Vorbehalt der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren gestanden hätten.

Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz sei bereits formell verfassungswidrig, weil hier die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern und nicht beim Bund liege. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Gesetzgebungskompetenz sei nicht zutreffend, weil der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden habe, dass das Schornsteinfegerrecht zum Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehöre und damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes sei (BVerfGE 1, 264/271). Im Hinblick auf das Versorgungssystem der Bezirksschornsteinfegermeister habe der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwar eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes bejaht (NVwZ 1983, 537). Allerdings sei diese Entscheidung als obiter dictum aufzufassen, weil dieser Senat nicht für das Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtung zuständig sei. Im Bereich der freien Berufe habe das Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers bezweifelt, Regeln zu erlassen, die Auswirkungen auf die Leistung eines Versorgungswerkes hätten.

Eine hälftige Beitragserstattung (§ 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 SGB VI) verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Bezirksschornsteinfegermeister hätten durch die Beitragszahlung an das Versorgungswerk Anwartschaften auf Altersruhegeld erworben. Diese Anwartschaften unterfielen dem gleichen eigentumsrechtlichen Schutz wie Versorgungsanwartschaften auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. Die Anwartschaften der Bezirksschornsteinfegermeister, deren belegte Mitgliedschaft weniger als fünf Jahre betrage, würden vollständig entwertet. Diese Maßnahme sei nicht zu rechtfertigen. § 31 Abs. 3 SchfHwG sei keine angemessene Ausgleichsregelung, weil die Höhe des Erstattungsanspruchs ohne sachlichen Grund pauschal auf die Hälfte der geleisteten Beiträge begrenzt werde. Das Gesetz lasse insoweit unbeachtet, dass der Untergang der Anwartschaften nicht auf einer Handlung des Bezirksschornsteinfegermeisters beruhe, sondern auf der gesetzlichen Abwicklung der Zusatzversorgung. Darüber hinaus würden die Anwartschaften einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen, weil sie im hohen Maße durch eigene Leistung des Bezirksschornsteinfegermeisters geprägt seien. Die Höhe des Erstattungsanspruchs berücksichtige zudem nicht hinreichend das schutzwürdige Vertrauen der Bezirksschornsteinfegermeister darauf, dass die Beitragszahlung dem Erwerb einer Anwartschaft auf Altersruhegeld gegenüberstehen würde.

Die einschlägigen Regelungen verletzten überdies den Gleichheitsgrundsatz. Insoweit habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger entgegen dem Sinn und Zweck des § 210 SGB VI nicht freiwillig aus dem berufsständischen Versorgungssystem ausgeschieden sei. Eine hälftige Erstattung der Beiträge sei vor diesem Hintergrund unzureichend. Das Versorgungssystem der Bezirksschornsteinfegermeister sei einem anderen Ordnungsbereich zugeordnet als die gesetzliche Rentenversicherung.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2014 und teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 1. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 verpflichtet, an den Kläger weitere 12.760,05 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu Recht § 74 Abs. 1 Nr. 12 GG herangezogen. Das entspreche den die Entscheidung tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 12. Januar 1983 (2 BvL 23/81). Die vom Kläger behauptete fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für berufsständische Versorgungswerke betreffe die berufsständischen Versorgungssysteme der klassischen Kammerberufe und nicht die als Zusatzversorgung ausgestaltete beklagte Versorgungsanstalt, die auf bundesrechtlicher Grundlage errichtet worden sei.

Die einschlägigen Bestimmungen verletzten nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Das folge schon daraus, dass die konkrete Höhe der Anwartschaft nicht geschützt sei und im Hinblick auf das Rentenversicherungsprinzip die Möglichkeit von Änderungen in bestimmten Grenzen angelegt sei. Gemäß § 37 Abs. 2 SchfHwG sowie § 38 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG entstehe ein eigentumsrechtlich geschützter Anspruch erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Mitgliedschaft und entsprechend gezahlten Beiträgen. Vor diesem Zeitpunkt bestehe keine eigentumsrechtlich relevante, unverfallbare Anwartschaft. Unabhängig davon verkenne der Kläger, dass er anstelle der hälftigen Beitragserstattung auch durch Nachzahlung der fehlenden Beitragsmonate eine unverfallbare Anwartschaft mit weiteren Rentenanpassungen nach § 27 Abs. 4 SchfHwG und eine Absicherung der Hinterbliebenen erreicht hätte. Im Übrigen habe der Kläger als Gegenleistung für die eingezahlten Beiträge bis zum 31. Dezember 2012 im Fall der Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gehabt. Im Falle seines Todes hätten seine Hinterbliebenen Versorgungsleistungen erhalten. Im Hinblick darauf und den in der Umlage innewohnenden Solidargedanken sowie mit Blick auf die Entlastung von künftigen Umlagezahlungen sei die pauschal angesetzte hälftige Beitragserstattung verhältnismäßig. Die "Freiwilligkeit" des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht spiele keine Rolle. Auf die Motivation der Erstattungsberechtigten und die Beweggründe, warum der Erstattungstatbestand eintrete, stelle § 210 SGB VI nicht ab. Das Verwaltungsgericht führe zudem richtigerweise aus, dass der Kläger durch Inanspruchnahme der Nachzahlungsoption nicht aus der Versorgungsanstalt hätte ausscheiden müssen. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet sei seine Entscheidung freiwillig gewesen. Ein Vertrauensschutz auf Erreichen einer unverfallbaren Anwartschaft bestehe entgegen der Ausführungen des Klägers nicht. Der Kläger habe spätestens mit Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes am 26. November 2008 nicht mehr darauf vertrauen können, dass er ohne Erfüllung einer Wartezeit unverfallbare Anwartschaften erlangen würde.

Art. 3 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Bei vergleichbarer Sachlage hätte ein Selbständiger mit noch nicht erfüllter Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls nur einen Anspruch auf hälftige Beitragserstattung.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Behördenakte der Beklagten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 27. Januar 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die bereits festgesetzte (hälftige) Beitragserstattung (12.760,05 €) hinaus die zweite Hälfte der von ihm entrichteten Beiträge in Höhe von 12.760,05 € erstattet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.1 Der verfahrensgegenständliche Bescheid findet seine Grundlage in § 31 Abs. 3 SchfHwG, wonach § 210 SGB VI in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist. Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI werden Beiträge aufgrund einer – wie hier – selbständigen Tätigkeit zur Hälfte erstattet.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht geboten, § 210 Abs. 3 SGB VI in der Weise entsprechend anzuwenden, dass die vom Kläger in der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) entrichteten Beiträge in Gänze zu erstatten sind. Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, Schornsteinfegermeister insoweit anders zu behandeln als sonstige Selbständige im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Ein solcher ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass sich die Betroffenen wegen der Schließung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2012 (§ 27 Abs. 1 SchfHwG) unter Umständen gezwungen sahen, eine Erstattung zu beantragen. Denn auch für die unmittelbare Anwendung des § 210 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob sich die Versicherten aus freien Stücken für eine Beitragserstattung entscheiden. So sind etwa im Rahmen des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, dem zufolge solchen Versicherten Beiträge erstattet werden, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, die Gründe für die Beendigung der Rentenversicherungspflicht unerheblich (vgl. Kühn, in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 210 Rn. 4). Unabhängig davon hatte der Kläger – wie die übrigen Betroffenen auch – die Wahl, eine Beitragserstattung nach § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zu verlangen oder die erworbenen Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld dadurch zu erhalten, dass er gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG für die fehlende Wartezeit Beiträge an die Versorgungsanstalt nachzahlt. Schließlich bestehen auch deshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen, § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entsprechend heranzuziehen, weil der Kläger aufgrund seiner Beitragszahlungen bis zur Schließung der Zusatzversorgung auch eine Absicherung bezüglich des Risikos der Berufsunfähigkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SchfG) und des Todes (§§ 31, 32 SchfG) erhalten hat.

1.2 Die so anzuwendende Regelung des § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

1.2.1 Der Bund hatte entgegen der Auffassung des Klägers für die Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister die Gesetzgebungskompetenz.

Gegenstand der mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2467) vorgenommenen Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist die (berufsständische) Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister, die mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine aufeinander bezogene Gesamtversorgung darstellte. Mit dem Gesetz wurde die bisherige erwerbslebenslange Pflichtversicherung der Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 18 Jahre abgesenkt und das bestehende im Wesentlichen umlagefinanzierte Zusatzversorgungssystem der bevollmächtigten Bezirksschonsteinfeger geschlossen. Der Bund ist damit im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherung tätig geworden (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 72 Abs. 1 GG).

„Sozialversicherung“ im Sinne dieser Kompetenznorm ist als „verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff“ zu verstehen, der alles umfasst, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt. Dazu gehört jedenfalls die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisatorische Vielfalt. Die Beschränkung auf Arbeitnehmer und auf eine Notlage gehört nicht zum Wesen der Sozialversicherung. Außer dem sozialen Bedürfnis nach Ausgleich besonderer Lasten ist die Art und Weise kennzeichnend, wie die Aufgabe organisatorisch bewältigt wird. Träger der Sozialversicherung sind selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch Beiträge der Beteiligten aufbringen. Die Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk und damit Gegenstand der hier inmitten stehenden Gesetzesbestimmungen erfüllt ersichtlich diese Voraussetzungen (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 12.1.1983 – 2 BvL 81; NVwZ 1983, 537/540 m.w.N.).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1952. Zwar kann danach die Altersversorgung in einer Gesamtregelung für ein Handwerk nach Art. 74 Nr. 11 GG ihren Platz finden, wenn sie ein notwendiger Bestandteil des rechtlichen Berufsbildes dieses Handwerks ist (BVerfG, B.v. 30.4.1952 – 1 BvR 14/52 u.a. – BVerfGE 1, 264/272). Das ist hier aber nicht (mehr) der Fall (dazu Nr. 1.2.2 a)) mit der Folge, dass die Altersversorgung nicht von der Regelungsbefugnis des § 74 Nr. 11 GG „mitgezogen“ wird.

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, das Bundesverfassungsgericht habe soziale Leistungen grundsätzlich dem Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Nr. 11 GG zugeordnet. Dem vom Kläger insoweit genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1 BvR 2014/95 – BVerfGE 103, 197) kann ein dahingehender Rechtssatz nicht entnommen werden. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die gesetzlich begründete Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrags und Regelungen zur näheren Ausgestaltung dieses Vertragstyps durch die Kompetenz des Bundes für die Materie des „privatrechtlichen Versicherungswesens“ als Teil des Rechts der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gedeckt sind (vgl. BVerfG, U.v. 3.4.2001 – 1 BvR 2014, 95; BVerfGE 103, 197/216). Daraus ergibt sich für die hier betroffene Regelungsmaterie nichts.

Schließlich führt der Einwand des Klägers nicht weiter, der Bundesgesetzgeber sei nicht befugt, Regelungen zu erlassen, die Auswirkungen auf die Leistungen eines Versorgungswerkes der Angehörigen eines freien Berufes hätten. Bei der hier betroffenen Zusatzversorgung handelt es sich nicht um das Versorgungswerk eines freien Berufs. Zudem diente die Zusatzversorgung nicht der Basisversorgung in der Form eines Ersatzsystems. Sie trat vielmehr neben die Rentenversicherung und bildete zusammen mit dieser die Gesamtversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister.

Folgt die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, greift die Regelung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht ein. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

1.2.2 Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI verletzt nicht das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Als Inhalts- und Schrankenbestimmung trägt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und ist gleichheitsgerecht ausgestaltet.

a) Die zum 1. Januar 2013 (Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze) eingeführte Möglichkeit der hälftigen Erstattung der zur Zusatzversorgung bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten Beiträge berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Ausgangspunkt ist insoweit die ebenfalls zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Bestimmung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Danach erhalten nur solche Versorgungsberechtigte (Alters-)Ruhegeld, die mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Für den davon betroffenen Personenkreis tritt der Erstattungsanspruch oder die daneben bestehende Möglichkeit, durch eine Beitragsnachzahlung gemäß § 31 Abs. 4 SchfHwG Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld zu erwerben, an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften auf Ruhegeld und damit an die Stelle einer von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition.

Eine in der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld weist die wesentlichen Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf. Es handelt sich um eine privatnützig zugeordnete, durch nicht unerhebliche Eigenleistung erworbene vermögenswerte Rechtsposition, die nach ihrer objektiven Funktion der Existenzsicherung dient; es ist deshalb in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Kläger mit der gesetzlichen Rentenversicherung noch über weitere Möglichkeiten der Existenzsicherung verfügt (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.1986 – 1 BvL 39/83 – BVerfGE 72, 9/21 und U.v. 28.4.1999 – 1 BvL 32/95 sowie 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1/34).

b) Die Regelung des § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie hat zur Folge, dass die in der Anwartschaft verkörperte Rechtsposition des Klägers sowie der übrigen Betroffenen, welche die Wartezeit des § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG nicht erfüllen und sich für eine Beitragserstattung entschieden haben, nicht vollständig verlorengeht, sondern umgestaltet wird.

Ein solcher Eingriff unterliegt den Grundsätzen, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen darf. Insoweit hat er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und sich dabei in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden. Zudem ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und –pflichten gebunden (so BVerfG, B.v. 21.7.2010 – 1 BvL 8/07 – BVerfGE 126, 331/359 f.).

c) Die inmitten stehende Regelung genügt diesen Anforderungen.

ca) Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dient einem legitimen Zweck, der im Interesse der Allgemeinheit liegt. Sie soll zusammen mit der Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG (Wartezeit) die Zusatzversorgung von „Kleinanwartschaften“ und dem damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand entlasten. Sie ist Teil der Regelungen, mit denen die bisherige spezifische Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister den vor allem aufgrund der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts geänderten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst wurde.

Das bisherige System der Gesamtversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister war durch deren besondere Stellung als beliehene, allein mit Kehr- und Überwachungsaufgaben in einem Bezirk zuständige Unternehmer („Schornsteinfegermonopol“) geprägt. Es handelte sich um eine beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen nachgebildete, von einem erdienbaren Jahreshöchstbetrag ausgehende (§ 30 SchfG) und gesetzlich angeordnete berufsständische Zusatzversorgung, die mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine aufeinander bezogene Gesamtversorgung darstellte. Dabei waren die Beiträge zur Zusatzversorgung in den Kehrgebühren als Teil der Geschäftskosten eingerechnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 14.12.2010 – OVG 1 B 33.09 – juris).

Seit dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) am 1. Januar 2013 unterliegen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach weitgehender Beseitigung des Schornsteinfegermonopols im Wesentlichen dem freien Wettbewerb. Der hoheitliche Aufgabenbereich und damit auch die gebührenpflichtigen Tätigkeiten, wie sie den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern gemäß §§ 13, 14, 15, 16 und 26 SchfHwG verbleiben, sind auf etwa 15 v. H. der bisherigen (hoheitlichen) Tätigkeiten reduziert. Es entstand so ein Berufsbild, das mit der herkömmlichen Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister wenig gemeinsam hat. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist nunmehr „normaler Handwerker“ mit einem „Beleihungsannex“, der überdies – wenn auch mit der Option der Verlängerung – gemäß § 10 SchfHwG auf sieben Jahre befristet ist (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens BT-Drs. 16/9237 S. 23; Schira/Schwarz, SchfHwG, S. 169).

Der Gesetzgeber sah zudem die finanzielle Tragfähigkeit der obligatorischen Zusatzversorgung mittel- und langfristig nicht als gesichert an, weil das System aufgrund der demografischen Entwicklung auf der Leistungsseite künftig sehr stark belastet werde, die Zahl der Kehrbezirke und folglich die Zahl der Beitragszahler durch die technische Entwicklung rückläufig sein werde und die bisherige Finanzierung über öffentlich-rechtliche Kehrgebühren wegen deren erheblichen Reduzierung nicht mehr möglich sei (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze BT-Drs. 17/10749 S. 13).

All dem soll die Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister dadurch Rechnung tragen, dass die bisherige erwerbslebenslange Pflichtversicherung der Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 18 Jahre abgesenkt wird, was der Pflichtversicherung der sonstigen selbständigen Handwerker entspricht, und das bestehende im Wesentliche umlagefinanzierte Zusatzversorgungssystem der Bezirksschornsteinfegermeister geschlossen wird (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetzes BT-Drs. 17/10749 S. 13).

Das Ziel, die auf das bisherige Berufsbild abgestimmte Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister den veränderten Umständen anzugleichen, dient einer sachgerechten und tragfähigen Altersversorgung des betroffenen Personenkreises. Regelungen, die das System der Sozialversicherung den gewandelten Verhältnissen anpassen und diesen Veränderungen im Interesse der sozialen Sicherung Rechnung tragen, stellen mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein legitimes Gemeinwohlziel dar (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 – 1 BvL 10/00 – NJW 2007, 1577/1579).

cb) § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich; die Vorschrift ist überdies verhältnismäßig im engeren Sinn.

(1) Die in Rede stehende Regelung ist geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.

Sie betrifft von den bei Erlass des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vorhandenen etwa 7.500 aktiven Mitgliedern der Beklagten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mehr als 1.300 Mitglieder. Sie kann damit die letztlich in Abwicklung befindliche Zusatzversorgung in nennenswertem Umfang von Anwartschaften entlasten, deren vergleichsweise geringem Wert ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand gegenübersteht. Daneben eröffnet sie dem Personenkreis der kurzfristig Versicherten die Möglichkeit, die (hälftige) Beitragserstattung für eine anderweitige Altersabsicherung zu verwenden. Die Regelung trägt auch auf diese Weise dazu bei, die Altersversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die geänderten Verhältnisse anzupassen.

(2) Die vom Kläger gerügte Bestimmung ist erforderlich. Dem Gesetzgeber stand unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraums kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er das verfolgte Ziel ebenso gut hätte erreichen können.

Eine mehr als hälftige Erstattung der Beiträge wäre zur Zweckerreichung nicht ebenso gut geeignet. Sie hätte zwar die Versorgungsberechtigten, deren Anwartschaften auf Ruhegeld mangels erfüllter Wartezeiten nicht erhalten blieben, weniger belastet. Damit wäre allerdings eine entsprechend höhere Belastung des Versorgungssystems und wegen der Zuschusspflicht des Bundes (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG) letztlich der Allgemeinheit einhergegangen. Zudem durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die Beiträge nicht ohne eine Gegenleistung erbracht worden sind, weil der Kläger und die übrigen Betroffenen bis zum 31. Dezember 2012 für den Fall der Berufsunfähigkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SchfG) und des Todes (§§ 31, 32 SchfG) versichert waren.

Ebenso wenig gibt es für die Neuordnung der Altersversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister eine ebenso taugliche, aber weniger belastende Maßnahme, als die Zusatzversorgung zu schließen und die Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung den übrigen selbständigen Handwerkern gleichzustellen. Die vom Gesetzgeber zunächst beabsichtigte Umstellung auf eine von der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängige, isolierte Zusatzversorgung (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens BT-Drs. 16/9237 S. 38) wäre schon nicht geeignet gewesen, die Altersversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die der sonstigen selbständigen Handwerker anzupassen. Zudem ist es ohne Weiteres nachvollziehbar und konkret vom Kläger auch nicht widerlegt, dass die Zusatzversorgung wegen der geänderten Verhältnisse aus den vom Gesetzgeber erwogenen und bereits angeführten Gründen auf Dauer nicht tragfähig finanzierbar gewesen wäre.

(3) § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI belastet die Mitglieder der Versorgungsanstalt, welche die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen, bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht unzumutbar.

Der Verweis des Klägers und der übrigen Betroffenen auf die Möglichkeit einer hälftigen Beitragserstattung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsposition dieses Personenkreises. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den unveränderten Fortbestand seines Rechts, das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Das ist hier der Fall.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass dem Gesetzgeber ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zustand. Sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften weisen mehr als andere Eigentumspositionen neben dem personalen auch einen ausgeprägten sozialen Bezug auf. Sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen Eigentümers lässt sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen. Sie ist vielmehr eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruht. Dem Gesetzgeber sind deshalb insoweit im Grundsatz weite Grenzen bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gezogen, die sich allerdings in dem Maße verengen, in dem Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen des Versicherten geprägt sind (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – BVerfGE 53, 257/292 f). Für die hier betroffenen Anwartschaften auf Ruhegeld, denen weniger als fünf Jahre mit Beiträgen belegte Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt zugrunde liegen, war dieser personale Bezug schon aufgrund der vergleichsweise kurzen tatsächlich zurückgelegten Beitragszeit verhältnismäßig gering. Hinzu kommt, dass jedenfalls für die Betroffenen, die – wie etwa der Kläger – bis zum 31. Dezember 2009 zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden sind, der Beitragsbezug der Anwartschaft durch die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 SchfG gelockert war. Wies danach ein Mitglied nach, dass es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hatte, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden war, so war ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Bis zum 31. Dezember 2009 richtete sich die Reihenfolge der Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 SchfG). Zudem haben der Kläger und die übrigen Betroffenen für die bis zur Schließung der Zusatzversorgung eingezahlten Beiträge, wie bereits ausgeführt, eine Gegenleistung erhalten. Im Übrigen lag es in der Entscheidung der Betroffenen, auf welchem Weg sie die Eingriffsintensität abmildern wollten. Sie konnten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse wählen, sich durch Nachzahlung von Beiträgen (§ 31 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG) die bis zur Schließung der Zusatzversorgung entstandene Anwartschaft auf (Alters-)Ruhegeld, auf Witwen- und Witwergeld sowie das Waisengeld zu erhalten oder eine hälftige Erstattung der gezahlten Beiträge zu verlangen. Schon deshalb begegnet auch die Pauschalierung keinen Bedenken, die mit einer stets hälftigen Erstattung verbunden ist. Schließlich durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass es insbesondere dem von der Regelung typischerweise betroffenen Personenkreis der jüngeren Bezirksschornsteinfegermeister möglich sein werde, sich nach der Schließung der Zusatzversorgung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft vergleichbar abzusichern. Zu nennen ist hier etwa die über das Versorgungswerk des Schornsteinfegerhandwerks e. V. oder das Versorgungswerk der Dienstleister im Schornsteinfegerhandwerk e. V. vermittelten Angebote namhafter Versicherer.

Bei Abwägung dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass es der Gesetzgeber im Interesse einer mit Blick auf das veränderte Berufsbild sachgerechten und finanziell tragfähigen Altersversorgung der Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für zumutbar erachtete, für den Anspruch auf Altersruhegeld eine Wartezeit von fünf Jahren und in diesem Zusammenhang (auch) die Möglichkeit einer hälftigen Beitragserstattung einzuführen. Insoweit hat das Vertrauen der Betroffenen in einen unveränderten Fortbestand ihrer Anwartschaft hinter das mit dem Gesetz verfolgte öffentliche Interesse zurückzutreten.

1.2.3 Der Kläger sieht durch die Regelung des § 31 Abs. 3 SchfHwG i.V.m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Er meint, der Gesetzgeber habe in gleichheitswidriger Weise unberücksichtigt gelassen, dass die Versorgungsberechtigten nicht freiwillig aus der Zusatzversorgung ausgeschieden seien. Zudem sei das Versorgungssystem der Bezirksschornsteinfegermeister einem anderen Ordnungsbereich zugeordnet als die gesetzliche Rentenversicherung.

Das greift nicht durch. Der Kläger hat keine Strukturunterschiede von solcher Art und solchem Gewicht aufgezeigt, die es unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums rechtfertigen könnten, eine sachwidrige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem anzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 27.2.2007 – 1 BvL 10/00 – NJW 2007, 1577/1580). Der rentenversicherungsrechtlichen Regelung des § 210 SGB VI liegt – wie dargelegt – nicht zugrunde, dass der Versicherungsnehmer freiwillig aus dem System der Rentenversicherung ausscheidet. Mithin kann offenbleiben, ob das verfahrensgegenständliche Versorgungssystem einem anderen Ordnungsbereich als die gesetzliche Rentenversicherung zuzuordnen ist. Zweifel daran bestehen schon deshalb, weil beide Systeme im Sinne einer Gesamtversorgung aufeinander bezogen sind.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

3. Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision gibt es nicht.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.760,05 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.