Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 20 ZB 14.365

published on 08/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 20 ZB 14.365
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Augsburg, 6 K 13.260, 04/12/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5, § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 i. d. F. vom 30. September 2003 nicht gemäß § 34 Abs. 1 KrW-AbfG i. V. m. § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG am 11. Oktober 2009 außer Kraft getreten ist. Das hat die Kammer unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen zutreffend erkannt und diese Sicht wird auch durch das nunmehrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Denn jedenfalls mit dem Antrag vom 29. Mai 2009 auf Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Anpassung der im Plan festgestellten Deponie an gesteigerte Umweltanforderungen durch die Deponieverordnung hat die Beigeladene die Durchführung des Planes betrieben. Mit den umfangreichen Bezugnahmen auf frühere Erörterungen vermag die Klägerin das nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Insbesondere belegt sie ihre Rechtsansicht nicht mit Rechtsprechung und Kommentarliteratur, die sie ohne jegliche Konkretisierung für ihren Standpunkt behauptet.

Auch der Verweis auf Art. 69 Abs. 1 BayBO vermag den Standpunkt der Klägerin nicht zu stützen. Hiernach erlöschen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen wurde. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Einreichung eines Tekturplanes den Ablauf der Frist nicht verhindern könne. Ob das generell so sein mag, bedarf hier keiner Vertiefung, denn auch dann wäre diese Erwägung nicht einschlägig. Denn Art. 69 Abs. 1 BayBO und § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG unterscheiden sich bereits deutlich im Wortlaut des Tatbestands hinsichtlich der Rechtsfolge des Außerkrafttretens der Baugenehmigung bzw. des Planes. Art. 69 Abs. 1 BayBO knüpft nämlich an die (nicht begonnene oder unterbrochene) Bauausführung, also an das ins Werk gesetzte Erstellen des Bauvorhabens an, während § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG von der Durchführung des Planes spricht und damit ersichtlich auch Tätigkeiten meint, die sich nicht in der körperlichen Fertigung des im Plan festgestellten Vorhabens offenbaren. Das ergibt sich nunmehr unzweifelhaft aus der Legaldefinition des Beginns der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens in § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG, die durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 (BGBl I, 1388) eingeführt wurde. Nach dieser Bestimmung gilt als Durchführung des Planes jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens. Der Antrag auf eine ergänzende Plangenehmigung bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde ist hiervon erfasst (vgl. hierzu auch Nomos-Kommentar, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. 2014, Rn. 198 zu § 75; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Aufl. 2013, Rn. 63 zu § 75). § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG schaffte keine neue Rechtslage, so dass vor Inkrafttreten dieser Bestimmung, also am 11. Oktober 2009, der frühere festgestellte Plan außer Kraft getreten wäre. Denn die Regelung hat nach ihrem Verständnis deklaratorischen Charakter (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., unter Hinweis auf BT-Drs. 17/9666 S. 20). Das ergibt sich schließlich auch aus der älteren Kommentarliteratur vor Inkrafttreten des § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, Rn. 36 zu § 75; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, Rn. 95 zu § 75). Außerdem wäre es aus praktischen Erwägungen kaum vertretbar, dass angesichts einer fehlenden Verlängerbarkeit der Frist des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine Anpassung des Planes an neue rechtliche Erfordernisse für das Außerkrafttreten des Planes nach § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ohne Einfluss wäre.

Die von der Klägerin behauptete Funktionslosigkeit der Planfeststellung im Hinblick auf eine schon von Anfang an bestehende Unmöglichkeit der Realisierung ist nicht eingetreten. So war es von Anfang nicht schlechthin unmöglich, die geplante Erschließung durchzuführen. Als Hindernis erwiesen sich hierfür vielmehr die mangelnde Bereitschaft der Gemeinde H., die das Vertragsangebot der Beigeladenen zur Erschließung der Deponie über die Nordzufahrt abgelehnt hat und der Widerstand von Grundstückseigentümern, denen die Beigeladene den Erwerb von zum Ausbau der Südzufahrt notwendigen Grundflächen erfolglos angeboten hatte. Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie im Wege der erhobenen Anfechtungsklage gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Juni 2013 den nach ihrer Ansicht von Anfang an bestehenden und nach ihrer Auffassung zur Funktionslosigkeit des gesamten Planwerkes in der Ausformung der bestandskräftigen Beschlüsse vom 17. August 2000, vom 30. September 2003 und der bestandskräftigen Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 führenden Mangel im vorliegenden Verfahren rügen könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.3.2013 20 ZB 12.1914), wobei außerdem die Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machen gewesen wäre (vgl. Nomos-Kommentar, a. a. O., Rn. 201 u. 203 zu § 75).

Das Vorbringen der Klägerin stellt die Planrechtfertigung - das ungeschriebene Erfordernis jeder Fachplanung - nicht in Frage. Die Planrechtfertigung des Deponievorhabens ist bestandskräftig festgestellt. Die dadurch der Beigeladenen verliehene Rechtsposition beinhaltet zugleich die Planrechtfertigung für die hier angegriffene Planfeststellung zur verkehrsmäßigen Erschließung der Deponie.

Diese ist schließlich auch nicht zu unbestimmt, weil sie insgesamt sieben Möglichkeiten der Zufahrt zur Deponie über öffentliche Verkehrsflächen ausweist. Die unterschiedlichen Routen sind in dem Beschluss genau aufgezeigt, eine jede ist auf ihre technische und rechtliche Durchführbarkeit überprüft. Eine konkretere Vorgabe, welche Fahrmöglichkeiten auf dem öffentlichen Straßennetz die Beigeladene und deren Zulieferer zu nutzen haben, war nicht angezeigt, insbesondere da die Klägerin kein schützenswertes Interesse dargelegt hat, von der Nutzung des öffentlichen Straßennetzes durch die Beigeladene verschont zu bleiben. Die getroffenen Regelungen sind verständlich und widerspruchsfrei. Die Wahlfreiheit der Begünstigten darüber hinaus einzuschränken, war weder veranlasst noch möglich. Für die Naherschließung zwei Alternativen vorzusehen, nämlich (primär) die Nordzufahrt und auch eine Südzufahrt, ist gerade angesichts der konkreten Situation durchaus sinnvoll. Hieraus ergeben sich im Hinblick auf die Bestimmtheit keine Bedenken, sofern nicht durch den Hinweis auf eine Alternative der Rechtsschutz bezüglich der anderen Erschließung verkürzt wird. Das ist aber offenkundig nicht der Fall.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils damit begründet, dass das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend beachtet und beantragte Beweiserhebungen fehlerhaft durch Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn die Tatsachenermittlung betreffende Verfahrensrügen indizieren eine Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses einer Entscheidung nur dann, wenn viel dafür spricht, dass weitere Ermittlungen zu einer anderen Sicht der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen geführt hätten. Das mag beispielhaft dann der Fall sein, wenn Feststellungen durch vage Vermutungen oder ersichtlich ohne Sachkenntnis, entgegen der Lebenserfahrung oder willkürlich getroffen werden. Nicht ausreichend dafür ist aber die Infragestellung einer auf fachkundiger Grundlage getroffene Tatwürdigung, deren anderes Ergebnis aufgrund weiterer Ermittlungen nicht denknotwendig gänzlich ausgeschlossen werden kann. Für eine naheliegende Erwartung eines solchen anderen Beweisergebnisses liefert der vorliegende Fall im Hinblick auf die gutachterliche Stellungnahme der ... M GmbH vom 27. März 2012 und vom 18. Juni 2013, die Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 30. August 2012 und die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 1. Juni 2012 keinerlei Grundlage.

Nicht einschlägig für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ist die behauptete Fehlbesetzung des erstinstanziellen Spruchkörpers durch die Teilnahme der Richterin H. an der Urteilsfindung. Diese könnte eher als Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt werden, wobei auch eine solche Zuordnung das Vorbringen der Klägerin nicht als erfolgreich ausweist. Die Fehlbesetzung der Kammer durch die Teilnahme der Richterin H. war bereits streitgegenständlich im Verfahren 20 ZB 12.1881, in dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Juli 2012, das eine Anfechtungsklage gegen die Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 abgewiesen hatte, durch Senatsbeschluss vom 19. März 2013 abgelehnt wurde. Dort hat der Senat ausgeführt, dass die beisitzende Richterin H. nicht von der Ausübung des Richteramtes nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen war, weil sie den Beklagten im Verfahren Au 3 K 04.263 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 2003 als Landesanwältin vertreten hat. Hieran hält der Senat fest. Auch das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diesen Standpunkt in Frage zu stellen. Denn es handelt sich insoweit um eine andere Sache, in der die Richterin H. als Prozessbevollmächtigte für den Freistaat Bayern aufgetreten ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 2003 ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Dieses bezieht sich vielmehr auf die eigenständige behördliche Maßnahme vom 22. Januar 2013, die in zeitlicher Hinsicht noch weiter vom Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2003 entfernt ist als die Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010.

Die Rüge der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Beweiserhebung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag Nr. 1 zu Recht jedenfalls mit der Begründung abgelehnt, dass die zum Beweisthema bereits vorliegenden fachlichen Stellungnahmen verbunden mit der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden. Diese Erwägung ist jedenfalls in Zusammenschau mit den einschlägigen Ausführungen im Urteil auf den Seiten 24 bis 26 tragfähig. Denn dort macht die Kammer zusätzlich hinreichend deutlich, dass sie die zur Verfügung stehenden fachlichen Stellungnahmen und Gutachten mit den darauf bezogenen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013 für eine Urteilsfindung für ausreichend hält. Das ist nicht zu beanstanden.

Der Senat nimmt auf die Gutachten in den Behördenakten Bezug, wobei insbesondere die Stellungnahmen der ... GmbH vom 27. März 2012 und vom 18. Januar 2013, sowie die Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 30. August 2012 und schließlich auch die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 1. Juli 2012 deutlich machen, dass eine erhebliche Belästigung des Staubniederschlags für die insbesondere landwirtschaftlich genutzte Umgebung ausgeschlossen werden kann. In nicht zu beanstandender Weise ist festgestellt, dass durch luftgetragene Stäube und deren Inhaltsstoffe keine erheblich nachteiligen Auswirkungen entstehen. Die Flächen der Lastkraftwagen sind abgeplant, so dass ein Windangriff auf das Material nicht vorliegt. Dieses ist außerdem gut durchfeuchtet, so dass die Staubanhaftungen des Materials tatsächlich adhäsiv an diesem haften. Eine Abtrocknung des Materials lässt sich im Laufe des Transports von M. nach H. bereits aufgrund der Abplanung der Lastkraftwagen ausschließen. Voraussetzung für eine relevante Verdunstung ist nämlich neben einer Energiequelle (solare Einstrahlung oder fühlbare Wärme aus Boden oder Luft) ein hinreichender Abtransport der durch die Verdunstung mit Wasserdampf angereicherten Luft in Verbindung mit dem Abtransport trockener Luft, also die Aufrechterhaltung eines hinreichenden Sättigungsdefizits. Durch die Planung wird zum einen der Energieeintrag auf die Schüttgutoberfläche reduziert und zum anderen insbesondere die Windwirkung auf das Material und die Mulde minimiert. Dadurch bildet sich unter der Plane an heißen Tagen eine relativ feuchte, kaum bewegte Luftschicht aus, die eine stärkere Verdunstung unterbindet. Anhand dieser Ausführungen, deren Richtigkeit keiner der Beteiligten substantiiert in Zweifel zieht, hatte die Kammer keinen Anlass, das beantragte Gutachten einzuholen, weil die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen bereits eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage dafür bildeten, dass keine Staubverwehungen entstehen.

Der Vortrag der Klägerin zielt offenbar darauf ab, dass der vermeintliche Verlust kleinster Staubpartikel während des Transportes der Elektro-Ofenschlacke - die nunmehr ins Feld geführten Leerfahrten waren gar nicht Beweisthema - auch bei sorgfältiger Einhaltung der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dem nachzugehen bestünde aber allenfalls dann Anlass, wenn es sich bei der Elektro-Ofenschlacke um ein extrem giftiges Material handelte, das auch in kleinsten, kaum mehr wahrnehmbaren Mengen, zu nennenswerten Schädigungen führt. Insoweit stellt die Klägerin nicht einmal irgendwelche Vermutungen darüber an, dass sie einen Schaden erleiden könnte.

Hinsichtlich des auf die Klägerin bezogenen Beweisantrages Nr. 2 stellt diese lediglich gänzlich vage Vermutungen über die Elektro-Ofenschlacke und ihre Verwehung von den Transporten trotz der entgegenstehenden fachlichen Stellungnahmen an, ohne wenigstens einen entfernten Anhaltspunkt dafür zu bemühen, dass ihre gegenteiligen Annahmen doch zutreffen könnten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Kammer den entsprechenden Beweisantrag deshalb auch mit der Begründung, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handle, abgelehnt hat. Dabei ist nicht zu übersehen, dass das Verdikt des Ausforschungsbeweises bei einem beantragten Sachverständigengutachten zurückhaltend anzuziehen ist. Denn hierbei ist nicht vorausgesetzt, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen des Gutachters gestellt werden, da dieser sein Gutachten über das Beweisthema durchaus auch aufgrund von Tatsachenermittlungen und -forschungen zu erstellen hat. Zur hinreichenden Substantiierung eines Sachverständigengutachtens kann es daher genügen, wenn das Beweisthema im Beweisantrag hinreichend konkret umschrieben ist (BVerwG, NVwZ-Beilage 2000, 99). Das entbindet die Klägerin aber nicht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, aufgrund einer gewissen Fachkenntnis aus ihrer Tätigkeit als Geflügelzüchterin über Gefahren von Einwirkungen oder aufgrund von Darlegungen einer fachkundigen Stelle zumindest grob eine nicht gänzlich auszuschließende Gefahr zu umreißen. Das gilt umso mehr, als Elektro-Ofenschlacke kein unerforschter oder mit hohen Risiken behafteter Stoff ist. So berichtet die von der Klägerin vorgelegte Abhandlung aus der Bayerischen Gemeindezeitung, Sonderdruck, vom 26. September 2013 in der Abhandlung „Elektro-Ofenschlacke als Ersatzbaustoff“, dass die Elektro-Ofenschlacke in der Stahlproduktion der Beigeladenen überwiegend aus Metalloxiden, Silizium- und Calciumverbindungen besteht, wie sie auch in natürlichen Mineralien vorkommen. Bei diesen chemischen Verbindungen handelt es sich um wertvolle Baustoffe, die auch in anderen Bereichen Anwendung finden. So sind einige der in Elektro-Ofenschlacke enthaltenen Oxide, beispielsweise in der EU, sogar als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen. Der Inhaltsstoff Siliziumdioxid ist auch als Quarz bekannt und bildet die Grundlage für wertvolle Kieselsäuren. Toxikologische Untersuchungen der Elektro-Ofenschlacke bestätigen eine gute Umweltverträglichkeit der darin enthaltenen Mineralstoffe. Hieraus ergeben sich auch nicht einmal entfernte Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Elektro-Ofenschlacke in kleinsten Mengen, selbst wenn man entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts davon ausgehen wollte, dass trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Staubpartikel dieses Materials in kaum wahrnehmbaren Mengen verweht werden.

Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche noch besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang die Frage von Abwehungen der Elektro-Ofenschlacke thematisiert, ist diese hinreichend klar durch die fachlichen Stellungnahmen und Gutachten beantwortet. Die Klägerin legt in diesem Zusammenhang auch nicht dar, mit welchen konkreten Mitteln, z. B. sachkundigeren Gutachtern, bessere Erkenntnisse zu gewinnen wären.

Die rechtliche Frage nach dem Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses beantwortet sich unmittelbar aus § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG.

Die Frage nach der Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses von Anfang an ist, wie dargelegt, zu verneinen, darüber hinaus stellte sie sich im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht.

Schließlich hat der Senat (wiederholt) die Auffassung vertreten, dass die Richterin H. nicht im Hinblick auf § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 Nr. 4 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Die nachhaltig dargestellte Gegenansicht der Klägerin reicht nicht aus, für den Fall der Durchführung eines Berufungsverfahrens bessere und vertiefte Erkenntnisse bezüglich dieser Frage zu erwarten. Aus denselben Erwägungen kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht. Im Übrigen ist es durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass ein (bestandskräftiger) Planfeststellungsbeschluss nach einer Änderung nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein kann. Diese ist allein auf den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss oder die ergänzende Plangenehmigung beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 22.9.2005 - 9 B 13.05 - BayVBl 2006, 1991).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit diesem Beschluss rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.