vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 14.490, 13.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Mai 2014 ist unwirksam geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptsache bewirken zugleich auch die Erledigung des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung (BVerwG vom 28.8.1985 BVerwGE 72, 93; BayVGH vom 8.10.2008 Az. 20 ZB 08.30296). Das Verfahren ist deshalb einzustellen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2014 für unwirksam zu erklären (§ 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO analog; § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rn. 15 zu § 161; Eyermann, VwGO, 14. Aufl., Rn. 14 zu § 161; BayVGH vom 24.11.1998 Az. 23 ZB 98.1573).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind in der Regel die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BVerwG vom 24.3.1998, DVBl 1998, 731). Dies wäre wohl der Kläger gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Nicht ersichtlich ist nämlich, inwieweit der Kläger durch das Schreiben des Landratsamtes vom 21. März 2014 in seinen Rechten verletzt worden wäre. Eine objektive Rechtswidrigkeit des umstrittenen Verwaltungsaktes genügt nicht, sondern einem Feststellungsbegehren darf nur entsprochen werden, soweit der Kläger durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden ist und der betreffende Verwaltungsakt deshalb hätte aufgehoben werden müssen, wenn er sich nicht erledigt hätte (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2007, BVerwG 6 C 39.06). Vor diesem Hintergrund legt das Schreiben des Landratsamtes unter Verweis auf seine Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2012 verbindlich ohne Verwaltungszwang aber nur einen Termin für die TBC-Untersuchung des Rinderbestandes des Klägers (25.3.2014) und weiter fest, dass die Untersuchung durch das Veterinäramt erfolge und alle Rinder älter als zwölf Monate einbezogen würden. Mehr wird nicht geregelt, die weiteren Ausführungen im Schreiben des Landratsamtes verweisen auf Rechte und Pflichten, die sich aus dem damals noch geltenden Tierseuchengesetz (nunmehr abgelöst durch das Tiergesundheitsgesetz vom 22.5.2013, in Kraft getreten am 1.5.2014) ergaben. Eine Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung allein durch Bestimmung des Untersuchungstermins auf den 25. März 2014 und der Untersuchung durch das Veterinäramt (statt eines beauftragten Tierarztes) hat der Kläger auch angesichts der bestandskräftigen Allgemeinverfügung plausibel nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich; ein aufzuklärendes Risiko, dass in einem Rinderbestand im Allgäu Tuberkulose vorhanden ist, besteht auch ohne Risiko erhöhende Faktoren wie den sommerlichen Aufenthalt der Tiere auf einer Alm (BayVGH, B. v. 18.8.2014, Az. 20 CS 14.1675). Die konkrete Untersuchungsmethode (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 vom 8.7.2002 Nr. 2.2 und insoweit Nr. 2.2.5.1 nunmehr in der Fassung einer am 14.11.2014 erfolgten Berichtigung) war ohnehin nicht schriftlich, sondern ausweislich des Akteninhaltes erst mündlich vor Ort dem Kläger gegenüber festgelegt worden und wurde im Hinblick auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen aufgrund des damaligen Vorbringens des Klägers (BayVGH, B. v. 25.3.2014, 20 CS 14.649; VG Augsburg, B. v. 25.3.2014, Au 1 S 14.489) nicht weiter verfolgt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt der Behörde aber nicht, ihre Verwaltungspraxis aufgrund gerichtlicher Entscheidungen oder Erfahrungswerte aus dem Vollzug früherer Bescheide zu ändern (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 13.11.2014, 20 CS 14.2216). Dies trifft hier auch für das Alter der zu untersuchenden Rinder zu, das abweichend von der Allgemeinverfügung von sechs auf zwölf Monate heraufgesetzt worden war und insoweit abweichend von dieser Allgemeinverfügung keine Verböserung, sondern eher eine Erleichterung für den Betrieb des Antragstellers brachte (anders noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren BayVGH, B. v. 8.5.2014, 20 CS 14.793, ohne auf die konkreten Verhältnisse im Landkreis einzugehen).

Lagen nach alledem keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung des Klägers durch das Schreiben des Landratsamtes vom 21. März 2014 in regelnden Teilen vor, kam es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob überhaupt ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr vorlag (dazu BVerwG, U. v. 21.3.2013, BVerwG 3 C 6.12 sowie BVerwG, U. v. 25.8.1993, BVerwG 6 C 7.93), und ob dieses im Hinblick auf das Inkrafttreten des Tiergesundheitsgesetzes am 1. Mai 2014 entfallen wäre.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2014 - 20 CS 14.1675

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2014 - 20 CS 14.793

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Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. März 2015 - Au 1 S 15.278

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die in Ziffer 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 30. Januar 2015 gesetzte Frist um 4 Wochen verlängert wird. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. März 2015 - Au 1 S 15.116

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die in Ziffern I.1. und I.2. des Bescheids des Antragsgegners vom 8. Januar 2015 gesetzten Fristen um jeweils 6 Wochen verlängert werden. II. Der Antragsteller trägt di

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. März 2015 - Au 1 S 15.114

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die in Ziffern I.1. und I.2. des Bescheids des Antragsgegners vom 8. Januar 2015 gesetzten Fristen um jeweils 6 Wochen verlängert werden. II. Die Antragsteller tragen d

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. März 2015 - Au 1 S 15.282

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die in Ziffer 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 30. Januar 2015 gesetzte Frist um 4 Wochen verlängert wird. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und gemäße § 147 Abs. 2, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es sind keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. I des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Juli 2014 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO (Untersuchungsgebot und Vorlage der Untersuchungsergebnisse) und der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen Nr. V des Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AltVwGOVwGO (Zwangsgeldandrohung) erkennbar.

Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen der Antragstellerin und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können. Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Antragstellerin zur Durchführung der Untersuchungen und der Androhung des jeweiligen Zwangsgeldes zu deren Durchsetzung. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit eine Entscheidung über inmitten stehende Streitpunkte angesichts der gebotenen raschen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht getroffen werden kann, spricht die überragende Bedeutung des Verbraucherschutzes ebenfalls für ein deutliches Übergewicht der Interessen des Antragsgegners.

Rechtsgrundlage für die gebotene Durchführung des Tuberkulintests mit Nachweis ist § 3 Abs. 4 RindTbV, den der angefochtene Bescheid unter Bezugnahme auf die Allgemeinverfügung des Landratsamtes O. (Amtsblatt Nr. 45 vom 6.11.2012), anzieht. Hiernach kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit das aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Außerdem kommt - wie im Bescheid zutreffend ausgeführt - auch § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 TierGesG in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 bei juris), dessen Anwendung nicht - wie die Antragstellerin offenbar meint - durch § 18a RindTbV ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung eröffnet lediglich bei Verdacht oder Feststellung der Tuberkulose noch weitergehende Maßnahmen nach § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 und 3 bis 5 TierGesG.

Nach den substantiiert nicht bestrittenen Feststellungen in der Allgemeinverfügung kam es in den zurückliegenden Jahren im Landkreis O. immer wieder zu amtlichen Feststellungen des Ausbruches der Tuberkulose des Rindes in insgesamt elf Fällen seit dem Jahre 2008. Auffällig häufig handelte es sich hierbei um Betriebe und Tiere im Zusammenhang mit der Almwirtschaft oder einer Lage im Rotwildgebiet. Zuletzt kam es im April 2012 in einer O.er Gemeinde zum Ausbruch der Tuberkulose in einem Rinderbestand. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im Zusammenwirken der obersten Landesbehörde mit dem Bayerischen Landesamt für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Bayerischen Tierseuchenkasse und der Regierung von Schwaben sowie der Veterinärverwaltung O. im Hinblick auf den präventiven Verbraucherschutz neben dem bereits laufenden Untersuchungsprogramm „Tuberkulose bei Wildtieren im Alpenraum“ die Durchführung einer flächendeckenden Tuberkulose-Untersuchung aller Rinder im Landkreis O. beschlossen wurde, die nunmehr vom Antragsgegner durchgeführt wird.

Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass dieses Anliegen durch Zeitablauf obsolet geworden sei. Insbesondere belegen das nicht die Veröffentlichungen aus „Jagd in ...“, 3/2014, S. 11 und aus dem „... Bauernblatt“, 10/2014, S. 21, die über Einschätzungen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz berichten, weil aus dem ... 13 und aus einigen oberbayerischen Landkreisen 6 positive Befunde ermittelt wurden. Soweit hier überhaupt ein Bezug zur Frage der Seuchengefahr bei Rindern und deren Bekämpfung hergestellt werden mag, sprächen diese Veröffentlichungen eher für die Sicht des Antragsgegners, dass sich das Anliegen der Allgemeinverfügung nicht erledigt hat. Denn trotz dieser Befunde soll es auch künftig im ... und im westlichen Oberbayern ein Monitoring, wenn auch im kleineren Umfang, geben. Daraus erhellt, dass auch geringe Wahrscheinlichkeiten für den massenhaften Ausbruch der Krankheit Vorsichtsmaßnahmen nicht gegenstandslos erscheinen lassen.

Der Bescheid ist hinsichtlich der Verpflichtung in Nr. I in Zusammenhang mit Nr. III nicht unbestimmt hinsichtlich seines Gebotes, durch wen die Untersuchung durchzuführen ist. Vielmehr kommt klar zum Ausdruck, dass die Untersuchung ein Tierarzt vorzunehmen hat (Nr. I) und dass der Adressatin die Wahl offensteht, ob sie das durch das Veterinäramt oder den „Hoftierarzt“ durchführen lassen will.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Monotest, auf dessen Grundlage die Untersuchung durchgeführt werden kann, im Hinblick auf § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c RindTbV eine zur Feststellung der Rindertuberkulose gesetzlich anerkannte Untersuchungsmethode ist. Die von der Antragstellerin gegen den konkreten Tuberkulin-Monotest in umfangreichen Darlegungen erhobenen Einwände, sie seien nur in der Lage den Erreger M. bovis nachzuweisen und nicht den Erreger M. caprae, können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht überprüft werden. Die durch das Veterinäramt angebotene Untersuchung des Rinderbestandes mittels Monotests mit steriler Nadel entspricht zudem der vorläufigen Rechtsprechung des Senats und muss gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (BayVGH, B. v. 14.7.2014 - 20 CS 14.1504 - bei juris).

Soweit die Antragstellerin die getroffenen Anordnungen insgesamt für unverhältnismäßig hält, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn einerseits ist sie bereits durch die bestandskräftige Allgemeinverfügung verpflichtet, ihre Rinder untersuchen zu lassen. Zum anderen träten die von ihr befürchteten Folgen weitgehend nicht durch die angeordneten Tests, sondern erst bei Auftreten positiver oder weiter abzuklärender Befunde auf. Im Übrigen stehen theoretisch mögliche negative Folgen des Tests nicht außer Verhältnis des angestrebten Zwecks, der außerordentlich bedeutsamen Bekämpfung der Rindertuberkulose.

Die Zwangsgeldandrohung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwZVG. Sie ist hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Insbesondere sind die gesetzten Fristen nicht zu kurz, so dass sie gegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG verstießen. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die diesen Vorwurf untermauern. Dabei ist zu bedenken, dass der Antragstellerin bereits durch die Allgemeinverfügung aus dem Jahre 2012 die sie treffende Untersuchungsfrist bekannt war, die durch die Anhörung durch das Landratsamt zum konkreteren weiteren Vorgehen vom 7. Mai 2014 noch einmal in Erinnerung gerufen wurde. Die Antragstellerin hat insbesondere keine konkreten und nachprüfbaren Umstände dargelegt, warum die vom Landratsamt gesetzten Fristen unverhältnismäßig kurz bemessen sein sollen. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht einmal irgendwelche Versuche gestartet, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Sollte das aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nicht möglich gewesen sein, wäre es auch ihre Aufgabe gewesen, sich an den Antragsgegner zu wenden und konkrete Hinweise zu geben, dass das gebotene Verhalten nicht innerhalb der gesetzten Fristen zu bewerkstelligen sei. Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner im Bescheid ausdrücklich eingeräumt, wonach abweichende Terminwünsche als durchaus erfüllbar genannt und hierfür ausdrücklich Ansprechpartner mit entsprechender Erreichbarkeit durch e-mail oder Telefon aufgeführt wurden. Es ist schließlich substantiiert kein Grund genannt, warum die Beauftragung eines Tierarztes oder auch des Veterinäramtes zur Durchführung der Untersuchung bis zum 31. Juni 2014 nach Erhalt des Bescheides bereits am 18. Juni 2014 nicht durchführbar gewesen wäre.

Aus dem Bescheid ergibt sich schließlich auch unzweifelhaft, dass das Zwangsgeld bei Überschreitung des Vorlagetermins fällig wird. Es ist damit hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchung vornehmen zu lassen, gemäß Art. 22 Nr. 3 VwZVG erloschen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Antragsgegner zur Begründung seines Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 25. März 2014 in dem vom Antragsgegner angestrebten Umfang.

Plausible Gründe dafür, dass für weibliche Rinder im Betrieb des Antragstellers bei der Tuberkulinuntersuchung eine Altersgrenze von 12 Monaten und nicht, wie etwa in anderen Landkreisen und einer kreisfreien Stadt, von 24 Monaten gelten soll, hat der Antragsgegner unter Verweis auf ministerielle Schreiben nicht dargelegt. Es genügt nicht, auf in Kopie der Beschwerdebegründungsschrift beigelegte Schreiben zu verweisen. Vielmehr hätte ausführlich unter Bezugnahme auf den Inhalt der einzelnen Schreiben erläutert werden müssen, warum die Altersgrenze der zu untersuchenden Rinder in dem Gebietskörperschaften unterschiedlich (auch abweichend von § 2a RindTbV) festgelegt wurde und warum im Fall des Antragstellers eine Altersgrenze von 12 Monaten zu greifen hat.

Auch dafür, bei Durchführung des Tuberkulintestes nach jedem Tier die Kanüle nicht zu wechseln, wurden plausible und nachvollziehbare Gründe nicht dargelegt. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Zu Gesetz und Recht gehören auch Verordnungen und Richtlinien der Union (vgl. Art. 23 Abs. 1 GG sowie Art. 288 AEUV). Darunter fällt auch die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Nr. 64/432/EWG mit ihrem Anhang B, dieser geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission von 8. Juli 2002. Nr. 2 dieses Anhanges beschäftigt sich mit der intrakutanen Tuberkulinprobe und bestimmt als Verfahrensvorschrift unter anderem: „… die Tuberkulindosis so einspritzen, dass gewährleistet ist, dass das Tuberkulin intrakutan deponiert wurde. Dazu die kurze, sterile Kanüle (abgeschrägte Seite nach außen) einer graduierten, mit Tuberkulin aufgezogenen Spritze schräg in die tieferen Hautschichten einführen. …“ (vgl. nunmehr Nr. 2.2.5.1 Sätze 4 und 5 des Anhanges B). Mit dieser Änderungsverordnung wurde auch den Stellungnahmen des wissenschaftlichen Veterinärausschusses und des ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Rechnung getragen (vgl. Nrn. 1, 5 und 6 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1226/2002).

Bestimmt aber diese Änderungsverordnung für jede Tuberkulinprobe die Verwendung einer kurzen, sterilen Kanüle, ergibt sich daraus eindeutig, dass bei jeder weiteren Probe und damit bei jedem weiteren Tier (wiederum) eine sterile Kanüle zu verwenden ist.

Zwar mag das Verfahren schwer praktikabel sein, weil es beim derzeitigen Stand der Technik bei jedem Rinderwechsel es auch des Wechsels der Kanüle(n) bedarf, der nach den Stellungnahmen zweier Amtstierärzte nur umständlich zu bewerkstelligen sei. Allein eine schwierige Handhabung rechtfertigt es jedoch nicht, von einer rechtlich vorgegebenen Vorgehensweise abzuweichen.

Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 vom 8. Juli 2002 seit Ende Juli 2002 in Kraft ist (vgl. Art. 2), hat sich die Industrie offenbar nicht bemüht, Testsysteme zur Tuberkulinisierung zu schaffen, welche den Anforderungen der Nr. 2.2.5.1 Satz 5 des Anhanges B in vollem Umfange genügen. Dafür, dass solche Testsysteme aber möglich wären, sprechen die amtstierärztlichen Stellungnahmen vom 27. März 2014.

Daher ist die Beschwerde des Antragsgegners mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.