Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 20 CS 14.141

published on 01/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 20 CS 14.141
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Tenor

I.

Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2013 für Abwassergebühren im Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.197,80 Euro und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 für das erstinstanzielle Verfahren ebenfalls auf 13.197,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt eine Brauerei. Mit ihren Betriebsgrundstücken ist sie an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin angeschlossen. Ihr Wasser bezieht sie von einem Wasserzweckverband sowie aus einem eigenen Brunnen.

Gemäß § 3 Abs. 2 des zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geschlossenen Vertrages vom 18./21.April 2005 (Vertrag) errichtet die Antragstellerin auf ihren Betriebsgrundstücken eine Übergabe- und Kontrollstelle und führt das gesamte Betriebsabwasser und sonstige Abwasser ausschließlich über diese Kontrollstelle der Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin zu.

Gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Vertrages zahlt die Antragstellerin als Einleitungsgebühr einen Betrag von 0,20 Euro pro Kubikmeter über der Einleitungsgebühr nach dem jeweils satzungsmäßig festgelegten Gebührensatz und nach Maßgabe der tatsächlich zugeführten Abwassermenge, die mittels der in § 3 Abs. 2 des Vertrages festgelegten Messgeräte ermittelt wird, soweit die Abwässer über die Vorreinigungsanlage geleitet werden. Für sämtliche anderen Abwässer zahlt die Antragsgegnerin die jeweils satzungsgemäße Einleitungsgebühr.

Gemäß § 7 des Vertrages gelten, soweit der Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, die jeweils satzungsmäßigen Gebühren. Die Einleitungsgebühr beträgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde R. vom 8. Januar 2008 (BGS/EWS 2008) wie auch schon gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde R. vom 29. Oktober 2001 (BGS/EWS 2001) 2,-- Euro pro Kubikmeter.

Mit Gebührenbescheiden vom 14. Oktober 2013 erhob die Antragsgegnerin für die jeweilige Differenzmenge zwischen den vom Wasserzweckverband sowie aus dem eigenen Brunnen bezogenen Frischwassermengen und den gemessenen tatsächlich zugeführten Abwassermengen folgende Kanalbenutzungsgebühren:

Gebührenbescheid

Vom 14.10.2013 Nr.

für den Zeitraum

überschüssige

Frischwassermenge

Gebühr

2,20 EUR/cbm

1

01.11.2007 bis 31.10.2008

3.341cbm

7.350,20 EUR

2

1.11.2008 bis 31.10.2009

4.256 cbm

9.363,20 EUR

3

01.11.2009 bis 31.10.2010

5.684 cbm

12.054,80 EUR

4

01.11.2010 bis 31.10.2011

4.870 cbm

10.714,00 EUR

5

01.11.2011 bis 31.10.2012

6.274 cbm

13.802,80 EUR

Gebührensumme

53.285,00 EUR

Hiergegen erhob die Antragstellerin Widersprüche und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Den Aussetzungsantrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 ab. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Gebührenbescheide anzuordnen, gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2014 für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2008 in vollem Umfang und im Übrigen insoweit statt, als für den Kubikmeter Abwasser 2,20 EUR und nicht 2,--EUR erhoben wurden. Dabei hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 die angesetzte Abwassermenge auf 2.912 cbm herab- und die Gebühr für diesen Zeitraum auf 6.406,40 EUR festgesetzt.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Beschwerde und beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen.

Sie macht insbesondere geltend, dass durch die im fraglichen Zeitraum produzierte Menge von Bier und alkoholfreien Getränken auf dem Betriebsgelände die Differenz zwischen der gemessenen Abwassermenge und dem zugeführten Frischwasser belegt sei und insoweit kein Abwasser anfallen könne. Außerdem würden über den Notüberlauf Abwässer dem Übergabeschacht nur zugeführt, wenn die Pumpe, die die betrieblichen Abwässer in die innerbetriebliche Vorreinigung pumpe, einmal ausfalle und sich damit die betrieblichen Abwässer aufstauen sollten. Hierzu komme es nur ausnahmsweise und dann auch nur kurzzeitig. Außerdem habe die Antragstellerin mittlerweile diese Einbausituation zusätzlich durch einen Signalgeber abgesichert, der eine Unterbrechung des Pumpenlaufs sofort melde.

Die Antragsgegnerin beantragte sinngemäß

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen und unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Soweit das Verwaltungsgericht für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 den Ablauf der Festsetzungsfrist angenommen habe, sei die Entscheidung fehlerhaft, weil die Antragstellerin als Gebührenschuldnerin verpflichtet sei, der Antragsgegnerin für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. Das sei nicht geschehen. Außerdem sei es widersinnig, gerade die nicht über die Vorreinigungsanlage abgeleiteten Abwässer mit dem niedrigeren Satz von 2,00 EUR statt mit dem höheren Satz von 2,20 EUR pro Kubikmeter zu veranschlagen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässig.

Begründet ist indes nur die Beschwerde der Antragstellerin. Da erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide vom 14. Oktober 2013 bestehen, war der Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit er das Begehren der Antragstellerin ablehnte, abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, von der Antragstellerin Gebühren für Abwasser zu fordern, die sich aus der Differenz zwischen der von ihr bezogenen Frischwassermenge (aus der Eigenversorgung der Antragstellerin plus ihrem Bezug aus der kommunalen Wasserversorgung) abzüglich der nach § 3 Abs. 2 des Vertrages gemessenen tatsächlichen Abwassermenge ergibt. Dieser Unterschied macht im streitgegenständlichen Zeitraum 52.791,20 EUR aus. Er wird für eine Abwassermenge von 23.996 Kubikmetern nacherhoben, deren Nichteinleitung in das Abwassernetz der Antragsgegnerin aber zur hinreichenden Überzeugung des Senats von der Antragstellerin dargetan ist. Substantiiert stellt das die Antragsgegnerin auch nicht in Frage. So ergeben die von der Antragstellerin produzierte Biermenge in den Jahren 2009 bis 2012, also in einem kürzeren Zeitraum als der Gebührennacherhebung vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012, von 9.596 Kubikmetern und die hergestellte Menge alkoholfreier Getränke von 6.639 Kubikmetern, mit dem vom Verein Privater Brauereien Deutschlands angesetzten Faktor von 0,235 bzw. 0,115 jeweils pro Hektoliter multipliziert bereits ein höheres Flüssigkeitsvolumen, nämlich 30.185 Kubikmeter (vgl. Bl. 73 der VGH-Akte), als der Nacherhebung der Antragsgegnerin zugrunde liegt. Im Hinblick darauf und auch die auf einen kürzeren Zeitraum bezogene Berechnung steht der Unterschied zwischen bezogenem Frischwasser und nachweislich in das Kanalnetz eingeleitetem Abwasser als auf den Betriebsgrundstücken verbraucht und nicht in das Kanalnetz eingeleitet außer Frage, auch wenn der vom Verein Privater Brauereien Deutschlands angesetzte Multiplikator durchaus als ein für den Berufsstand wohlwollender Ansatz anzusehen wäre. Außerdem ist nichts dafür ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen, dass es sich hierbei um einen ungeeigneten Berechnungsmodus handelt.

Die angestellte Berechnung spricht deutlich für die Sicht der Antragstellerin, dass die Zuführung von Abwasser über den Notüberlauf nur „höchst ausnahmsweise und dann auch nur kurzzeitig“ stattfindet. Dieser Umstand kann nicht unberücksichtigt bleiben, nur weil auch nebenher nach § 3 im Vertrag zwischen den Parteien für die Erfassung des Abwassers solches möglicherweise auch im Wege des Überlaufs zulasten der Kanalisation entstehen kann. Denn es liegt auf der Hand, dass bei der Brauerei ein erheblicher Teil des bezogenen Frischwassers als Produktbestandteil und Verbrauch für die Produktion nicht in die Entwässerungsanlage eingeleitet wird. Da diese Wassermenge ersichtlich nicht weniger ausmacht als diejenige, für die die Antragsgegnerin die Nacherhebung der Gebühren durchführt, ist der Antragstellerin der ihr gemäß § 7 des Vertrages i. V. m. § 10 Abs. 2 BGS/EWS 2001 bzw. § 10 Abs. 4 BGS/EWS 2008 obliegende Nachweis der Nichteinleitung der streitigen Abwassermenge gelungen. Die Anforderungen an das Beweismaß wären überspannt, wenn man das lediglich im Hinblick auf die Möglichkeit eines unkontrollierten anderweitigen Zulaufs des Abwassers in das Kanalsystem außer Acht ließe.

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich unmittelbar, dass es auf die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen für die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ankommt und die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat ein Viertel des Wertes der Hauptsache ansetzt. Der Streitwert des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern, weil die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 die Einleitungsmenge nur mit 2.912 cbm gegenüber ursprünglich 3.341 cbm angesetzt hat (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Ferner hat der Senat die für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. Oktober 2010 erhobene Gebühr rechnerisch korrigiert (12.504,80 EUR statt 12.054,80 EUR).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 12/08/2014 00:00

Tenor I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2013 angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahr
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.