Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 2 CS 15.1251

bei uns veröffentlicht am11.11.2015

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 insgesamt angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg. Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009,581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung die Notwendigkeit für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts nicht, dass hinsichtlich der von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände keine Abweichung erforderlich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Abstandsflächen für die westliche, zurückversetzte Gebäudewand des Rückgebäudes unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris) davon ausgegangen, dass ein abweichender Bemessungsmaßstab gelten würde. Für die Berechnung der Wandhöhe sei nicht auf die natürliche Geländeoberfläche bzw. den fiktiven Fußpunkt abzustellen, sondern auf den Austrittspunkt der Wand des zurückversetzten Wandteils aus dem darunter liegenden Gebäudeteil. Die Abweichung ginge deshalb ins Leere.

Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des 26. Senats betraf eine spezielle bauplanungsrechtliche Situation, in der an sich an die seitliche Grundstückgrenze gebaut werden durfte, das zulässige Nutzungsmaß (Gebäudehöhe) auf dem Baugrundstück höher als auf dem Nachbargrundstück war und es dann aus Gründen der Rücksichtnahme geboten war, dass der Teil des Vorhabens, der über die auf dem Nachbargrundstück zulässige Gebäudehöhe hinausgeht, einen Abstand von der gemeinsamen Grenze einhält. In dieser speziellen Konstellation hielt es der 26. Senat im Jahr 2000 in einer entsprechenden Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998 für angemessen, die Tiefe der zu fordernden Abstandsfläche nicht nach der Gesamthöhe des zurückgesetzten Wandteils, sondern nach der Höhe der freistehenden Wandfläche zu bestimmen. Im vorliegenden Fall ist dagegen nicht erkennbar, wieso ein Wandteil des Bauvorhabens der Beigeladenen aus planungsrechtlichen Gründen von der gemeinsamen Grenze abzurücken ist. Allein die denkbare Begründung, günstigere Lichtverhältnisse im Bauvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, ist kein planungsrechtlicher Grund. Bereits von daher dürften die beiden Fallkonstellationen nicht vergleichbar sein. Zudem wurde Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998 aufgehoben. Diese Vorschrift ermöglichte die Forderung nach Einhaltung einer Abstandsfläche zur Nachbargrenze in der geschlossenen Bauweise, soweit auf dem Nachbargrundstück ein vorhandenes Gebäude mit Abstand zur gemeinsamen Nachbargrenze bestand. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift für bauordnungsrechtlich irrelevant gehalten und deshalb gestrichen. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage, aus der früheren Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken abzuleiten, der das positiv-rechtlich normierte System des Abstandsflächenrechts modifiziert.

Aus Sicht des Senats lässt es die Bayerische Bauordnung hier nur dann zu, auf die Einhaltung der an sich erforderlichen Abstandsfläche zu verzichten, wenn sich der Bauherr in Ausnutzung der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten dafür entscheidet, ohne Grenzabstand zu bauen. Wird nicht an die Grenze gebaut, so muss eine Abstandsfläche eingehalten werden, deren Tiefe sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO nach der Wandhöhe bemisst. Bei einem Staffelgeschoss entspricht die Wandhöhe der Höhe der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses; von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist dann auch die Abstandsfläche zu bemessen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 23.10.2014 - 3 M 133/14 - juris). Bei einer Höhe der zurückversetzten Wand von 9,26 m kommt die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhaltende Abstandsfläche nicht vollständig auf dem Vorhabensgrundstück zu liegen, weil der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze nur 7,34 m beträgt. Eine Abweichung war daher erforderlich.

2. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben hinsichtlich der Erteilung einer Abweichung zum Grundstück der Antragstellerin hin gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Vorliegend wurde eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Nachbargrundstück erteilt, so dass diese vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfasst sind.

Nach summarischer Prüfung ist die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der Anforderung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch den Neubau des Rückgebäudes zum Nachbargrundstück FlNr. 2724/2 L.-straße 20a bis 20c nicht in rechtmäßiger Weise erteilt worden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist vorliegend wohl nicht der Fall.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Um den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen, muss zwar grundsätzlich eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung einer zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden. Es begründen aber allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Eine atypische Situation sieht der Senat hier derzeit nicht und wurde von der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen bislang auch nicht dargelegt.

Die atypische Grundstückssituation kann nicht darin liegen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen im vorliegenden Fall überhaupt nicht erforderlich wären (dazu unten 3.). Denn Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut dem bundesrechtlichen Planungsrecht nur dann den Vorrang gegenüber dem Bauordnungsrecht ein, wenn die Außenwände tatsächlich an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dies ist jedoch in Bezug auf denjenigen Teil, der von der Grundstücksgrenze abrückt, gerade nicht der Fall. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt dem Bauherrn kein Recht ein, anstelle einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung in einem geringeren Abstand, als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44/12 - NVwZ-RR 2013, 400).

3. Die Baugenehmigung ist hier nicht teilbar. Auch wenn die fehlerhafte Abweichung in erster Linie die von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände betrifft, ist daher die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen. Der Senat weist jedoch für das weitere Verfahren auf folgendes hin: Das Erstgericht hat entgegen dem Vortrag der Antragstellerin in zutreffender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für einen zulässigen Grenzanbau nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO bejaht. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück im Geltungsbereich eines übergeleiteten Baulinienplans und im Übrigen im nicht überplanten Innenbereich liegt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Als nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris; B. v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris). Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris).

Wenn man für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB wie das Verwaltungsgericht den Bereich für maßgeblich hält, der im Osten durch die R.-straße, im Süden durch die R...-Straße, im Westen durch die S.-straße und im Norden durch die L.-straße begrenzt ist, finden sich hinsichtlich grenzständiger Bebauung an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen in dieser maßgeblichen Umgebung mehrere Vorbilder. Hierbei handelt es sich um die rückwärtige Bebauung auf den Grundstücken FlNr. 2705 (R.-straße 9), FlNr. 2713 (S.-straße 20), FlNr. 2720 (S.-straße 24), FlNr. 2702 (L.-straße 20) und FlNr. 2701 (L.-straße 24).

Dieser weite Umgriff ist nicht zweifelsfrei. Denn bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris). Wenn man deshalb die Bebauung an der S.-straße ausscheidet, sind nach den dem Senat vorliegenden Luftbildern und Plänen trotzdem hinreichend Vorbilder für die Bebauung an der rückwärtigen Grundstücksgrenze entlang der R.-straße sowie der L.-straße vorhanden. Zuzugestehen ist der Antragstellerin allerdings, dass hinsichtlich der Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks FlNr. 2701 (L.-straße 24) eine Genehmigung des westlichen rückwärtigen Gebäudes als Hauptgebäude entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht festgestellt werden kann. Der Senat kann den Bauakten nicht entnehmen, dass das westliche eingeschossige Gebäude ein Wohngebäude darstellt. Vielmehr geht aus dem am 8. Juli 1897 genehmigten Plan hervor, dass es sich dabei um eine Wagenremise bzw. Geschirrkammer handelt. Im Ergebnis kommt es jedoch im vorliegenden Fall auf diesen Punkt nicht an, weil das dreigeschossige östliche Rückgebäude bereits im 19. Jahrhundert auch als Wohngebäude bauaufsichtlich genehmigt wurde. Damit wurde das Grundstück auch im rückwärtigen Bereich grenzständig bebaut.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass im vorliegenden Fall aus der Bestandsbebauung eine in etwa einheitlich verlaufende rückwärtige Baulinie oder Baugrenze nicht ablesbar ist. Folglich ergibt sich hieraus kein Maßstab, der gegen eine grenzständige rückwärtige Bebauung sprechen würde.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abänderungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO, durch die eine zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vollziehbar geworden ist.

2

Die erteilte Baugenehmigung betrifft die Errichtung des „Hauses C“ auf dem Grundstück D.-Straße in Greifswald. Die Beigeladene errichtet dort auf der Nordseite der D.-Straße über den ganz überwiegenden Teil der Breite des Quartiers zwischen E.- und F.-Straße eine mehrgeschossige Wohnbebauung, bestehend aus den in geschlossener Bauweise errichteten Häusern A, B und C. Das Haus C soll östlich an das im Eigentum des Antragstellers stehende Eckgrundstück F.-Straße und das dort grenzständig errichtete Wohngebäude angrenzen. Die gemeinsame Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Nachbargrundstück der Beigeladenen verläuft von der D.-Straße etwa rechtwinklig 9,50 m nach Norden, knickt dann nach Westen ab und verläuft auf einer Strecke von 11 m etwa parallel zur Straße, bevor sie wiederum nach Norden abknickt. Das Haus C soll in dem Bereich errichtet werden, in dem die gemeinsame Grundstücksgrenze in einem Abstand von 9,50 m parallel zur D.-Straße verläuft.

3

Mit Datum vom 16.01.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen für das Haus C eine Baugenehmigung sowie eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächen im Hinblick darauf, dass das mit einer Tiefe von 9,50 m geplante Gebäude rückwärtig auf der Grenze zum Grundstück des Antragstellers stehen soll. Das Haus C soll in diesem Bereich über die gesamte Tiefe und Breite des Grundstücks viergeschossig errichtet werden und ein Flachdach erhalten. Die Höhe des Gebäudes soll die Traufhöhe des Nachbargebäudes im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze rückwärtig um etwa 2 m überschreiten, dessen Firsthöhe aber deutlich unterschreiten.

4

Der Antragsteller hat nach erfolglosem Widerspruch gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.11.2013 zum Az. 5 B 888/13 mit der Begründung stattgegeben, dass die erteilte Abweichung nicht mit den nachbarlichen Belangen vereinbar sei. Dadurch, dass die Giebelwand des 3. Obergeschosses des Gebäudes der Beigeladenen ein Dachflächenfenster im Gebäude F.-Straße verdecke, werde auf die nachbarlichen Belange nicht ausreichend Rücksicht genommen.

5

Mit Bescheid vom 09.01.2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung und eine erneute Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächen an der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Das geänderte Vorhaben sah vor, dass im - das benachbarte Dachflächenfenster betreffenden - Bereich des 3. Obergeschosses die Giebelwand des knapp 1,75 m breiten rückwärtigen Laubenganges um 2,11 m von der Grundstücksgrenze und damit von dem Gebäude F.-Straße zurück - nach Westen - versetzt werden sollte. Den daraufhin von dem Beigeladenen gestellten Abänderungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.02.2014 zum Az. 5 B 52/14 mit der Begründung abgelehnt, das geänderte Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beeinträchtigung des Dachflächenfensters im Dachgeschoss des Nachbargebäudes sei durch die Änderung abgemildert, aber nicht beseitigt worden.

6

Mit Bescheid vom 09.07.2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine erneute Änderungsgenehmigung sowie nochmals eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts. Im Bereich des rückwärtigen Laubenganges soll die Giebelwand des 3. Obergeschosses nunmehr um 4,16 m von der Grundstücksgrenze zurück versetzt werden. Zwischen dieser Giebelwand und der Grundstücksgrenze ist ein Satteldach vorgesehen, das die Höhe und Neigung des auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Satteldaches aufnimmt, und unterhalb des betroffenen Dachflächenfensters verläuft.

7

Dem daraufhin vom Beigeladenen gestellten erneuten Abänderungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und ausgeführt: Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht mehr vor. Das Landesbaurecht halte für ausreichend, wenn ein Bauherr sein Vorhaben mit einem Abstand von 0,4 H, mindestens 3 m von der Grenze errichte. Vorliegend halte die 3,34 m hohe Außenwand des oberen Laubengangs, von der potentiell eine Beeinträchtigung des Dachflächenfensters des Nachbarn ausgehen könne, einen Abstand von mehr als 1 H von der Grenze. Die Abweichungsentscheidung verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Eine grundstücksbezogene Atypik liege auf Grund des abknickenden Grenzverlaufs vor. Die Einhaltung einer Abstandfläche von mindestens 3 m würde dazu führen, dass die Beigeladene die planungsrechtlich zulässige Bebauung ihres Grundstücks nicht in angemessener Weise verwirklichen könnte. Nach der Bebauung der näheren Umgebung stelle sich die gesamte Fläche zwischen der D.-Straße und der in einem Abstand von etwa 9,50 m parallel hierzu verlaufenden rückwärtigen Grundstücksgrenze im Bereich des Hauses C als überbaubare Grundstücksfläche dar. Die Nachbargrundstücke seien im vorderen Grundstücksbereich mit deutlich tieferen Hauptgebäuden bebaut, so z.B. das Grundstück des Antragstellers mit einer Tiefe von etwa 12,50 m. Die Abweichung berücksichtige in ausreichendem Maße die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange. Belange des Brandschutzes seien gewahrt; das Nachbargrundstück sei von dem Laubengang nicht einsehbar. Hinsichtlich der Belichtung und Belüftung entspreche die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks, dem was für Eckgrundstücke innerhalb einer geschlossenen Bebauung typisch und daher zu erwarten sei. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die rückwärtige Traufhöhe des Hauses C sowohl die Traufhöhe des Nachbargebäudes F.-Straße als auch die des früheren Bestandes auf dem Vorhabengrundstück um etwa 2 m übersteige. Ausreichend sei, dass diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Allerdings sei zweifelhaft, ob dies zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung der Fall gewesen sei. Zur maßgeblichen näheren Umgebung gehörten jedoch nunmehr auch die fertig gestellten Häuser A und B, deren rückwärtige Traufhöhen noch deutlich höher lägen als die des Hauses C. Eine erdrückende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers gehe von dem Vorhaben nicht aus. Ebenso seien unzulässige Lärmimmissionen nicht zu erwarten.

8

Gegen den am 08.09.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 22.09.2014 eingelegten und am 08.10.2014 begründeten Beschwerde.

II.

9

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Es fehlt an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern sein soll, bzw. das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung.

10

1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das geänderte Vorhaben verstoße nach wie vor gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Er macht hierzu geltend, die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften seien nicht eingehalten, und der Abstandflächenverstoß trete gerade deshalb ein, weil der Antragsgegner eine Abweichung zugelassen habe. Ohne das Heranreichen der hinteren Gebäudeabschlusswand an die hintere Grundstücksgrenze würde der Baukörper nicht in der Blickrichtung der Wohnungen in dem Gebäude des Antragstellers bzw. in der Sichtachse der Küchenfenster stehen. Diese Begründung reicht nicht aus. Ein - unterstellter - Verstoß gegen das bauordnungsrechtlichen Abstandflächenrecht indiziert nicht einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (OVG Greifswald U. v. 30.10.2013 - 3 L 183/10 - Juris Rn. 71 mwN). Insbesondere kann eine solche Folgerung nicht daraus gezogen werden, dass umgekehrt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig ausscheidet, wenn die Abstandflächen eingehalten sind (vgl. hierzu OVG Greifswald B. v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 - Juris Rn. 36). Das Gebot der Rücksichtnahme garantiert auch nicht allgemein eine freie Sichtachse. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung des Rücksichtnahmeverstoßes auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.02.2014 zum Az. 5 B 52/14 beruft, lag diesem ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Der ferner in Bezug genommene eigene Schriftsatz vom 21.08.2014 an das Verwaltungsgericht betrifft zwar das hiesige Vorhaben, enthält aber zur Begründung eines Rücksichtnahmeverstoßes keine weiteren Ausführungen. Die bloße Erwähnung der "bedrückenden Wirkung der fast 12 m hohen und 11 m langen Innenhofwand" an anderer Stelle in der Beschwerdebegründung reicht zur Darlegung eines Rücksichtnahmeverstoßes unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung des Vorhabens ebenfalls nicht aus. Mit den näheren Ausführungen des Verwaltungsgericht zu diesem Gesichtspunkt setzt die Beschwerde sich nicht auseinander.

11

2. Die Beschwerde bleibt ferner erfolglos, soweit der Antragsteller sich gegen die Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts hinsichtlich der rückwärtigen Grundstücksgrenze wendet.

12

a) Insoweit zieht er zunächst das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation mit der Begründung in Zweifel, dass das etwa 9 m tiefe Grundstück der Beigeladenen unter Einhaltung eines rückwärtigen Grenzabstandes ohne weiteres bebaubar sei. Hierzu fehlt es jedoch an einer näheren Erläuterung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung einer Abstandfläche die Beigeladene die planungsrechtlich zulässige Bebauung ihres Grundstücks nicht in angemessener Weise verwirklichen könnte, weil sich die gesamte Fläche zwischen der D.-Straße und der im Bereich des Hauses C parallel hierzu verlaufenden Grundstücksgrenze als überbaubare Grundstücksfläche darstelle und auch die Nachbargrundstücke mit deutlich tieferen Hauptgebäuden bebaut seien. Damit ist nicht gemeint, dass eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts mit der Begründung gerechtfertigt werden könnte, dem Bauherren solle die maximale planungsrechtlich zulässige bauliche Ausnutzung seines Grundstücks ermöglicht werden. Vielmehr geht es darum, dass im Hinblick auf den Zuschnitt des Vorhabengrundstücks im Bereich des Hauses C eine dem Rahmen der Umgebungsbebauung entsprechende bauliche Nutzung – nämlich für eine mehrgeschossige Wohnbebauung mit einer der Umgebungsbebauung entsprechenden Gebäudetiefe - vernünftigerweise überhaupt nur möglich ist, wenn bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze herangebaut wird. Insofern liegt ein Fall vor, wie ihn die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung in § 6 Abs. 14 erfasste; danach konnten in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies rechtfertigten und Gründe des Brandschutzes nicht entgegen standen.

13

Auch im übrigen führt das Beschwerdevorbringen nicht zu einer von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Bewertung. Der vom Antragsteller zum Vergleich herangezogene Fall, dass ein Vorhabengrundstück zu klein ist, um eine Bebauung wie auf den Nachbargrundstücken zu verwirklichen, liegt gerade nicht vor. Der Antragsteller weist ferner darauf hin, dass das Haus C auf einem deutlich größeren Gesamtgrundstück steht und vertritt die Auffassung, dass auf dem Grundstücksteil, auf dem das Haus C verwirklicht werde, nicht unbedingt genau das verwirklicht werden müsse, was auf den anderen Teilen des Grundstücks zulässig sei und zugelassen worden sei; vielmehr könnten „Kompensationen auf das Gesamtgrundstück“ angenommen werden. Dabei lässt er jedoch außer Acht, dass es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in erster Linie auf solche Maße ankommt, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen, d.h. insbesondere ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, während die relativen Maßstäbe der Grundflächen- und Geschossflächenzahl regelmäßig allenfalls eine untergeordnete Bedeutung haben, weil sie in der Örtlichkeit nicht ohne weiteres ablesbar sind (vgl. BVerwG U. v. 23.03.1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 = Juris Rn. 7). Ebenso kommt es für das Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, nicht aber auf die Grenzen des Baugrundstücks an (vgl. BVerwG B. v. 28.09.1988 – 4 B 175.88 – NVwZ 1989, 354).

14

b) Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, eine Abweichung hätte jedenfalls nur für das Erdgeschoss zugelassen werden dürfen, nicht aber für die Obergeschosse, bei denen durch seitliche Rücksprünge „die bedrückende Wirkung der fast 12 m hohen und 11 m langen Innenhofwand“ hätte vermieden werden können, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Darlegung. Die vom Antragsteller verlangten „seitlichen Rücksprünge“ werden nicht näher erläutert. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beigeladene dann im Umfang der verlangten „seitlichen Rücksprünge“ gehindert wäre, die planungsrechtlich zulässige Bebauung ihres Grundstücks zu verwirklichen. Auch die Nachbargrundstücke sind in der vollen Tiefe der Hauptbaukörper mehrgeschossig bebaut und weisen rückwärtig erhebliche Traufhöhen und damit Höhen der Innenhofwände auf. So beträgt die rückwärtige Traufhöhe des eigenen Gebäudes des Antragstellers nach der Hofansicht des „Deckblatt Änderung Laubengang Grundriss 3. Obergeschoss – Genehmigungsplanung“ vom 21.05.2014 (BA G, 805) knapp 10 m.

15

3. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2014 sei deshalb rechtswidrig, weil die nunmehr von der seitlichen – östlichen - Grundstücksgrenze zurückgesetzte giebelseitige Außenwand des Laubengangs den notwendigen Grenzabstand nicht einhalte.

16

a) Allerdings geht der Antragsteller zu Recht davon aus, dass diese Außenwand den Anforderungen des § 6 LBauO M-V nicht entspricht. Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V ist eine Abstandfläche nur dann nicht erforderlich, wenn tatsächlich an die Grenze gebaut wird. Ist dies nicht der Fall, so muss eine Abstandfläche eingehalten werden, deren Tiefe sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LBauO M-V nach der Wandhöhe bemisst. Bei einem Staffelgeschoss entspricht die Wandhöhe der Höhe der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses; von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist dann auch die Abstandfläche zu bemessen (OVG Greifswald, B. v. 21.01.2010 - 3 M 244/10 - Juris Rn. 12). Diese Grundsätze sind ebenso heranzuziehen, wenn es nicht um die Außenwand eines Staffelgeschosses geht, sondern um einen Außenwandteil, der durch die Gestaltung eines einheitlichen Geschosses mit bereichsweise unterschiedlichen Höhen bzw. unterschiedlichen Dachformen entsteht. Dies gilt auch dann, wenn das Staffelgeschoss bzw. der zurückgesetzte Teil der Außenwand sich auf einem Gebäude befindet, das in den darunter liegenden Geschossen grenzständig errichtet und daher insoweit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V nicht abstandflächenpflichtig ist (vgl. OVG Münster, B. v. 17.07.2008 – 7 B 195/08 – NVwZ-RR 2008, 760). Die sich danach für die giebelseitige Außenwand des Laubengangs ergebende Abstandfläche wird nicht eingehalten. Ausgehend von der in der Hofansicht des „Deckblatt Änderung Laubengang Grundriss 3. Obergeschoss - Genehmigungsplanung“ vom 21.05.2014 (BA G, 805) genannten Höhe der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Giebelwand von 16,43 m HN beträgt das Maß H 12,18 m; die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V mit 0,4 H zu bemessende Tiefe der Abstandfläche beträgt 4,87 m; tatsächlich hält die Giebelwand von der Grundstücksgrenze jedoch lediglich einen Abstand von 4,16 m ein.

17

b) Daraus ergibt sich jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Zwar hat der Antragsgegner eine Abweichung gemäß § 67 Abs. 1 LBauO M-V auch von den Vorgaben des Abstandflächenrechts bezogen auf die seitliche – östliche - Grundstücksgrenze nicht erteilt; die Beigeladene hatte sie auch nicht beantragt. Der Antragsgegner ist jedoch im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet, auch insoweit eine Abweichung zuzulassen. Es handelt sich um eine Bebauungssituation, in der eine Grenzbebauung grundsätzlich bauplanungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern obligatorisch ist, weil die Umgebungsbebauung eine geschlossene Bauweise vorgibt, und Abstandflächen deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V nicht einzuhalten sind. Verlangen in einer solchen Bebauungssituation besondere Gesichtspunkte der Rücksichtnahme – wie hier im Hinblick auf das Dachflächenfenster im Gebäude des Antragstellers – ein teilweises Zurückweichen des Baukörpers von der Grundstücksgrenze, so muss es bei einem Zurückweichen in dem Maß bleiben, in dem das Gebot der Rücksichtnahme dies verlangt. Ein weiter gehender Anspruch des Nachbarn darauf, dass der zurückweichende Teil des Baukörpers nunmehr auch die sonst geltenden Abstandflächen einhält, ist nicht gerechtfertigt. Weiter gehende Schutzzwecke des Abstandflächenrechts stehen nicht in Rede. Eine Abweichung von den Anforderungen des Abstandflächenrechts hinsichtlich der seitlichen Grundstücksgrenze ist in dieser konkreten Situation gemäß § 67 Abs. 1 LBauO M-V unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V vereinbar und nach der wechselseitigen Interessenlage geboten.

18

4. Ist die Nichteinhaltung der Abstandfläche hinsichtlich der seitlichen – östlichen - Grundstücksgrenze wegen der Pflicht des Antragsgegners zur Erteilung einer Abweichung rechtmäßig, so kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zum bauaufsichtlichen Einschreiten zu verpflichten, nicht in Betracht.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.