Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Okt. 2014 - 3 M 133/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 02. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen eine Abänderungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO, durch die eine zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vollziehbar geworden ist.
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Die erteilte Baugenehmigung betrifft die Errichtung des „Hauses C“ auf dem Grundstück D.-Straße in Greifswald. Die Beigeladene errichtet dort auf der Nordseite der D.-Straße über den ganz überwiegenden Teil der Breite des Quartiers zwischen E.- und F.-Straße eine mehrgeschossige Wohnbebauung, bestehend aus den in geschlossener Bauweise errichteten Häusern A, B und C. Das Haus C soll östlich an das im Eigentum des Antragstellers stehende Eckgrundstück F.-Straße und das dort grenzständig errichtete Wohngebäude angrenzen. Die gemeinsame Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Nachbargrundstück der Beigeladenen verläuft von der D.-Straße etwa rechtwinklig 9,50 m nach Norden, knickt dann nach Westen ab und verläuft auf einer Strecke von 11 m etwa parallel zur Straße, bevor sie wiederum nach Norden abknickt. Das Haus C soll in dem Bereich errichtet werden, in dem die gemeinsame Grundstücksgrenze in einem Abstand von 9,50 m parallel zur D.-Straße verläuft.
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Mit Datum vom 16.01.2013 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen für das Haus C eine Baugenehmigung sowie eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächen im Hinblick darauf, dass das mit einer Tiefe von 9,50 m geplante Gebäude rückwärtig auf der Grenze zum Grundstück des Antragstellers stehen soll. Das Haus C soll in diesem Bereich über die gesamte Tiefe und Breite des Grundstücks viergeschossig errichtet werden und ein Flachdach erhalten. Die Höhe des Gebäudes soll die Traufhöhe des Nachbargebäudes im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze rückwärtig um etwa 2 m überschreiten, dessen Firsthöhe aber deutlich unterschreiten.
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Der Antragsteller hat nach erfolglosem Widerspruch gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.11.2013 zum Az. 5 B 888/13 mit der Begründung stattgegeben, dass die erteilte Abweichung nicht mit den nachbarlichen Belangen vereinbar sei. Dadurch, dass die Giebelwand des 3. Obergeschosses des Gebäudes der Beigeladenen ein Dachflächenfenster im Gebäude F.-Straße verdecke, werde auf die nachbarlichen Belange nicht ausreichend Rücksicht genommen.
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Mit Bescheid vom 09.01.2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung und eine erneute Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächen an der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Das geänderte Vorhaben sah vor, dass im - das benachbarte Dachflächenfenster betreffenden - Bereich des 3. Obergeschosses die Giebelwand des knapp 1,75 m breiten rückwärtigen Laubenganges um 2,11 m von der Grundstücksgrenze und damit von dem Gebäude F.-Straße zurück - nach Westen - versetzt werden sollte. Den daraufhin von dem Beigeladenen gestellten Abänderungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.02.2014 zum Az. 5 B 52/14 mit der Begründung abgelehnt, das geänderte Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beeinträchtigung des Dachflächenfensters im Dachgeschoss des Nachbargebäudes sei durch die Änderung abgemildert, aber nicht beseitigt worden.
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Mit Bescheid vom 09.07.2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen eine erneute Änderungsgenehmigung sowie nochmals eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts. Im Bereich des rückwärtigen Laubenganges soll die Giebelwand des 3. Obergeschosses nunmehr um 4,16 m von der Grundstücksgrenze zurück versetzt werden. Zwischen dieser Giebelwand und der Grundstücksgrenze ist ein Satteldach vorgesehen, das die Höhe und Neigung des auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Satteldaches aufnimmt, und unterhalb des betroffenen Dachflächenfensters verläuft.
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Dem daraufhin vom Beigeladenen gestellten erneuten Abänderungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und ausgeführt: Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht mehr vor. Das Landesbaurecht halte für ausreichend, wenn ein Bauherr sein Vorhaben mit einem Abstand von 0,4 H, mindestens 3 m von der Grenze errichte. Vorliegend halte die 3,34 m hohe Außenwand des oberen Laubengangs, von der potentiell eine Beeinträchtigung des Dachflächenfensters des Nachbarn ausgehen könne, einen Abstand von mehr als 1 H von der Grenze. Die Abweichungsentscheidung verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Eine grundstücksbezogene Atypik liege auf Grund des abknickenden Grenzverlaufs vor. Die Einhaltung einer Abstandfläche von mindestens 3 m würde dazu führen, dass die Beigeladene die planungsrechtlich zulässige Bebauung ihres Grundstücks nicht in angemessener Weise verwirklichen könnte. Nach der Bebauung der näheren Umgebung stelle sich die gesamte Fläche zwischen der D.-Straße und der in einem Abstand von etwa 9,50 m parallel hierzu verlaufenden rückwärtigen Grundstücksgrenze im Bereich des Hauses C als überbaubare Grundstücksfläche dar. Die Nachbargrundstücke seien im vorderen Grundstücksbereich mit deutlich tieferen Hauptgebäuden bebaut, so z.B. das Grundstück des Antragstellers mit einer Tiefe von etwa 12,50 m. Die Abweichung berücksichtige in ausreichendem Maße die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange. Belange des Brandschutzes seien gewahrt; das Nachbargrundstück sei von dem Laubengang nicht einsehbar. Hinsichtlich der Belichtung und Belüftung entspreche die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks, dem was für Eckgrundstücke innerhalb einer geschlossenen Bebauung typisch und daher zu erwarten sei. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die rückwärtige Traufhöhe des Hauses C sowohl die Traufhöhe des Nachbargebäudes F.-Straße als auch die des früheren Bestandes auf dem Vorhabengrundstück um etwa 2 m übersteige. Ausreichend sei, dass diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Allerdings sei zweifelhaft, ob dies zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung der Fall gewesen sei. Zur maßgeblichen näheren Umgebung gehörten jedoch nunmehr auch die fertig gestellten Häuser A und B, deren rückwärtige Traufhöhen noch deutlich höher lägen als die des Hauses C. Eine erdrückende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers gehe von dem Vorhaben nicht aus. Ebenso seien unzulässige Lärmimmissionen nicht zu erwarten.
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Gegen den am 08.09.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 22.09.2014 eingelegten und am 08.10.2014 begründeten Beschwerde.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Es fehlt an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern sein soll, bzw. das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung.
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1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das geänderte Vorhaben verstoße nach wie vor gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Er macht hierzu geltend, die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften seien nicht eingehalten, und der Abstandflächenverstoß trete gerade deshalb ein, weil der Antragsgegner eine Abweichung zugelassen habe. Ohne das Heranreichen der hinteren Gebäudeabschlusswand an die hintere Grundstücksgrenze würde der Baukörper nicht in der Blickrichtung der Wohnungen in dem Gebäude des Antragstellers bzw. in der Sichtachse der Küchenfenster stehen. Diese Begründung reicht nicht aus. Ein - unterstellter - Verstoß gegen das bauordnungsrechtlichen Abstandflächenrecht indiziert nicht einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (OVG Greifswald U. v. 30.10.2013 - 3 L 183/10 - Juris Rn. 71 mwN). Insbesondere kann eine solche Folgerung nicht daraus gezogen werden, dass umgekehrt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig ausscheidet, wenn die Abstandflächen eingehalten sind (vgl. hierzu OVG Greifswald B. v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 - Juris Rn. 36). Das Gebot der Rücksichtnahme garantiert auch nicht allgemein eine freie Sichtachse. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung des Rücksichtnahmeverstoßes auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.02.2014 zum Az. 5 B 52/14 beruft, lag diesem ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Der ferner in Bezug genommene eigene Schriftsatz vom 21.08.2014 an das Verwaltungsgericht betrifft zwar das hiesige Vorhaben, enthält aber zur Begründung eines Rücksichtnahmeverstoßes keine weiteren Ausführungen. Die bloße Erwähnung der "bedrückenden Wirkung der fast 12 m hohen und 11 m langen Innenhofwand" an anderer Stelle in der Beschwerdebegründung reicht zur Darlegung eines Rücksichtnahmeverstoßes unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung des Vorhabens ebenfalls nicht aus. Mit den näheren Ausführungen des Verwaltungsgericht zu diesem Gesichtspunkt setzt die Beschwerde sich nicht auseinander.
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2. Die Beschwerde bleibt ferner erfolglos, soweit der Antragsteller sich gegen die Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts hinsichtlich der rückwärtigen Grundstücksgrenze wendet.
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a) Insoweit zieht er zunächst das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation mit der Begründung in Zweifel, dass das etwa 9 m tiefe Grundstück der Beigeladenen unter Einhaltung eines rückwärtigen Grenzabstandes ohne weiteres bebaubar sei. Hierzu fehlt es jedoch an einer näheren Erläuterung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung einer Abstandfläche die Beigeladene die planungsrechtlich zulässige Bebauung ihres Grundstücks nicht in angemessener Weise verwirklichen könnte, weil sich die gesamte Fläche zwischen der D.-Straße und der im Bereich des Hauses C parallel hierzu verlaufenden Grundstücksgrenze als überbaubare Grundstücksfläche darstelle und auch die Nachbargrundstücke mit deutlich tieferen Hauptgebäuden bebaut seien. Damit ist nicht gemeint, dass eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts mit der Begründung gerechtfertigt werden könnte, dem Bauherren solle die maximale planungsrechtlich zulässige bauliche Ausnutzung seines Grundstücks ermöglicht werden. Vielmehr geht es darum, dass im Hinblick auf den Zuschnitt des Vorhabengrundstücks im Bereich des Hauses C eine dem Rahmen der Umgebungsbebauung entsprechende bauliche Nutzung – nämlich für eine mehrgeschossige Wohnbebauung mit einer der Umgebungsbebauung entsprechenden Gebäudetiefe - vernünftigerweise überhaupt nur möglich ist, wenn bis an die rückwärtige Grundstücksgrenze herangebaut wird. Insofern liegt ein Fall vor, wie ihn die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung in § 6 Abs. 14 erfasste; danach konnten in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies rechtfertigten und Gründe des Brandschutzes nicht entgegen standen.
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Auch im übrigen führt das Beschwerdevorbringen nicht zu einer von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Bewertung. Der vom Antragsteller zum Vergleich herangezogene Fall, dass ein Vorhabengrundstück zu klein ist, um eine Bebauung wie auf den Nachbargrundstücken zu verwirklichen, liegt gerade nicht vor. Der Antragsteller weist ferner darauf hin, dass das Haus C auf einem deutlich größeren Gesamtgrundstück steht und vertritt die Auffassung, dass auf dem Grundstücksteil, auf dem das Haus C verwirklicht werde, nicht unbedingt genau das verwirklicht werden müsse, was auf den anderen Teilen des Grundstücks zulässig sei und zugelassen worden sei; vielmehr könnten „Kompensationen auf das Gesamtgrundstück“ angenommen werden. Dabei lässt er jedoch außer Acht, dass es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in erster Linie auf solche Maße ankommt, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen, d.h. insbesondere ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, während die relativen Maßstäbe der Grundflächen- und Geschossflächenzahl regelmäßig allenfalls eine untergeordnete Bedeutung haben, weil sie in der Örtlichkeit nicht ohne weiteres ablesbar sind (vgl. BVerwG U. v. 23.03.1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 = Juris Rn. 7). Ebenso kommt es für das Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, nicht aber auf die Grenzen des Baugrundstücks an (vgl. BVerwG B. v. 28.09.1988 – 4 B 175.88 – NVwZ 1989, 354).
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b) Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, eine Abweichung hätte jedenfalls nur für das Erdgeschoss zugelassen werden dürfen, nicht aber für die Obergeschosse, bei denen durch seitliche Rücksprünge „die bedrückende Wirkung der fast 12 m hohen und 11 m langen Innenhofwand“ hätte vermieden werden können, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Darlegung. Die vom Antragsteller verlangten „seitlichen Rücksprünge“ werden nicht näher erläutert. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beigeladene dann im Umfang der verlangten „seitlichen Rücksprünge“ gehindert wäre, die planungsrechtlich zulässige Bebauung ihres Grundstücks zu verwirklichen. Auch die Nachbargrundstücke sind in der vollen Tiefe der Hauptbaukörper mehrgeschossig bebaut und weisen rückwärtig erhebliche Traufhöhen und damit Höhen der Innenhofwände auf. So beträgt die rückwärtige Traufhöhe des eigenen Gebäudes des Antragstellers nach der Hofansicht des „Deckblatt Änderung Laubengang Grundriss 3. Obergeschoss – Genehmigungsplanung“ vom 21.05.2014 (BA G, 805) knapp 10 m.
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3. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Bescheid des Antragsgegners vom 09.07.2014 sei deshalb rechtswidrig, weil die nunmehr von der seitlichen – östlichen - Grundstücksgrenze zurückgesetzte giebelseitige Außenwand des Laubengangs den notwendigen Grenzabstand nicht einhalte.
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a) Allerdings geht der Antragsteller zu Recht davon aus, dass diese Außenwand den Anforderungen des § 6 LBauO M-V nicht entspricht. Nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V ist eine Abstandfläche nur dann nicht erforderlich, wenn tatsächlich an die Grenze gebaut wird. Ist dies nicht der Fall, so muss eine Abstandfläche eingehalten werden, deren Tiefe sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 LBauO M-V nach der Wandhöhe bemisst. Bei einem Staffelgeschoss entspricht die Wandhöhe der Höhe der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses; von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist dann auch die Abstandfläche zu bemessen (OVG Greifswald, B. v. 21.01.2010 - 3 M 244/10 - Juris Rn. 12). Diese Grundsätze sind ebenso heranzuziehen, wenn es nicht um die Außenwand eines Staffelgeschosses geht, sondern um einen Außenwandteil, der durch die Gestaltung eines einheitlichen Geschosses mit bereichsweise unterschiedlichen Höhen bzw. unterschiedlichen Dachformen entsteht. Dies gilt auch dann, wenn das Staffelgeschoss bzw. der zurückgesetzte Teil der Außenwand sich auf einem Gebäude befindet, das in den darunter liegenden Geschossen grenzständig errichtet und daher insoweit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V nicht abstandflächenpflichtig ist (vgl. OVG Münster, B. v. 17.07.2008 – 7 B 195/08 – NVwZ-RR 2008, 760). Die sich danach für die giebelseitige Außenwand des Laubengangs ergebende Abstandfläche wird nicht eingehalten. Ausgehend von der in der Hofansicht des „Deckblatt Änderung Laubengang Grundriss 3. Obergeschoss - Genehmigungsplanung“ vom 21.05.2014 (BA G, 805) genannten Höhe der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Giebelwand von 16,43 m HN beträgt das Maß H 12,18 m; die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V mit 0,4 H zu bemessende Tiefe der Abstandfläche beträgt 4,87 m; tatsächlich hält die Giebelwand von der Grundstücksgrenze jedoch lediglich einen Abstand von 4,16 m ein.
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b) Daraus ergibt sich jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Zwar hat der Antragsgegner eine Abweichung gemäß § 67 Abs. 1 LBauO M-V auch von den Vorgaben des Abstandflächenrechts bezogen auf die seitliche – östliche - Grundstücksgrenze nicht erteilt; die Beigeladene hatte sie auch nicht beantragt. Der Antragsgegner ist jedoch im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet, auch insoweit eine Abweichung zuzulassen. Es handelt sich um eine Bebauungssituation, in der eine Grenzbebauung grundsätzlich bauplanungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern obligatorisch ist, weil die Umgebungsbebauung eine geschlossene Bauweise vorgibt, und Abstandflächen deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V nicht einzuhalten sind. Verlangen in einer solchen Bebauungssituation besondere Gesichtspunkte der Rücksichtnahme – wie hier im Hinblick auf das Dachflächenfenster im Gebäude des Antragstellers – ein teilweises Zurückweichen des Baukörpers von der Grundstücksgrenze, so muss es bei einem Zurückweichen in dem Maß bleiben, in dem das Gebot der Rücksichtnahme dies verlangt. Ein weiter gehender Anspruch des Nachbarn darauf, dass der zurückweichende Teil des Baukörpers nunmehr auch die sonst geltenden Abstandflächen einhält, ist nicht gerechtfertigt. Weiter gehende Schutzzwecke des Abstandflächenrechts stehen nicht in Rede. Eine Abweichung von den Anforderungen des Abstandflächenrechts hinsichtlich der seitlichen Grundstücksgrenze ist in dieser konkreten Situation gemäß § 67 Abs. 1 LBauO M-V unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO M-V vereinbar und nach der wechselseitigen Interessenlage geboten.
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4. Ist die Nichteinhaltung der Abstandfläche hinsichtlich der seitlichen – östlichen - Grundstücksgrenze wegen der Pflicht des Antragsgegners zur Erteilung einer Abweichung rechtmäßig, so kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zum bauaufsichtlichen Einschreiten zu verpflichten, nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.