Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Jan. 2017 - W 5 K 16.135

bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Erlass eines Bescheids, mit dem sein Antrag auf Förderung von Maßnahmen zur Bestandspflege positiv entschieden wird.

1. Mit Antrag vom 19. Dezember 2011 beantragte der Kläger beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Karlstadt die Förderung von Maßnahmen zur Bestands- und Bodenpflege (Jungwuchspflege) nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WaldFÖPR 2007, AllMBl 2007, 463) auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … und auf den Grundstücken Fl.Nrn. …6, …0 und …1* der Gemarkung L* … Gleichzeitig kündigte er den Beginn der Maßnahme für Januar 2012 an.

Mit Schreiben vom 12. August 2013 unterrichtete der Kläger das Forstamt Zellingen über den Abschluss der Arbeiten am Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … zum 11. August 2013. Daraufhin teilte der Revierleiter des Forstreviers Zellingen dem Kläger mit Schreiben vom 12. August 2013 mit, dass dem Kläger bereits mehrfach erklärt worden sei, dass mit der Pflege nicht vor der Maßnahmengenehmigung begonnen werden dürfe. Dies bedeute, dass dem Kläger für die Jugendpflege auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … keine Förderung gewährt werden könne. Für die Pflegeflächen in der Gemarkung L* … werde eine gemeinsame Bearbeitung des Antrags angeboten.

2. Am 25. April 2013 erhob der Kläger beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg Klage (W 5 K 14.335) u.a. dahingehend, den Freistaat Bayern zu verpflichten, die beantragten Fördergelder für die Bestandspflege des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … auszuzahlen. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. April 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erlass einer Bewilligungsbescheids noch einen Anspruch auf Auszahlung von Fördergeldern. Es sei kein vollständiger Antrag gestellt und die Arbeiten seien ohne Vorliegen eines Bewilligungsbescheids durchgeführt worden. Der Beginn der Maßnahme vor der Bewilligung sei nach Nr. 8.3 des WaldFÖPR 2007 grundsätzlich förderschädlich.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung (19 ZB 14.1166) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Mai 2015 ab. Das Verwaltungsgericht habe die auf Erlass eines positiven Bescheids gerichtete Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 13. Mai 2015 verwiesen.

Bereits mit Antrag vom 29. August 2014 hatte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit dem Ziel, eine sofortige Bewilligung von am 19. Dezember 2011 beantragten Fördermitteln für Maßnahmen der Bestands- und Bodenpflege auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … und auf den Grundstücken Fl.Nrn. …6, …0 und …1* der Gemarkung L* … zu erreichen (W 5 E 14.877). Mit Beschluss der Kammer vom 9. September 2014 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass eine Anordnung nach § 123 VwGO hinsichtlich des Grundstücks in der Gemarkung H* … schon deshalb ausscheide, weil das Gericht dazu bereits in der Hauptsache (W 5 K 14.335) entschieden habe. Auch hinsichtlich der anderen Grundstücke sei dem Kläger bekannt, dass er unvollständige Antragsunterlagen vorgelegt habe und deshalb sein Antrag nicht verbeschieden worden sei. Nach Aktenlage habe der Kläger bisher keine Anstalten gemacht, eine Komplettierung der Antragsunterlagen vorzunehmen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wie der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung der streitgegenständlichen Maßnahmen haben könne.

Weitere Anträge des Klägers (W 5 E 15.1 und W 5 E 15.688), die ebenfalls auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, beantragte Fördermittel für Maßnahmen auf den og. Flurstücken zu erreichen, gerichtet waren, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 14. Januar 2015 und 7. August 2015 ab.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 übersandte das AELF Karlstadt dem Kläger die aktuellen Antragsunterlagen mit der Bitte, diese ausgefüllt am Forstrevier Z* … einzureichen. Nachdem dies nicht geschehen war, wurde dem Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 eine Frist bis spätestens 5. Januar 2015 zur Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen gestellt, andernfalls werde der Antrag abgelehnt.

3. Am 10. Februar 2016 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Untätigkeitsklage mit dem A n t r a g, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid aufgrund des Antrags vom 19. Dezember 2011 zu erstellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am 19. Dezember 2011 der Antrag auf Förderung von Maßnahmen zur Bestands- und Bodenpflege sowie der Arbeitsplan erstellt und Mitte Januar 2012 bei der Besichtigung Herrn T* … vom Forstrevier Z* … übergeben worden sei. Dieser habe vorgegeben, wie die Maßnahme ausgeführt werden solle. Mit Schreiben vom 12. August 2013 sei Herrn T* … die Fertigstellung gemeldet worden. Am gleichen Tage habe dieser ein Schreiben erstellt, das voller Unwahrheiten sei, um sein Fehlverhalten zu decken. Dieser sei verpflichtet gewesen, die Unterlagen weiterzuleiten und zwar sofort. Es liege eine Amtspflichtverletzung vor. Trotz dieser dem AELF bekannten Sachlage und der Aufforderung mit Schreiben vom 6. November 2014 sei bis heute kein Bescheid erstellt.

4. Mit Schriftsatz vom 2. März 2016 teilte das AELF Karlstadt dem Gericht mit, dass der Erlass eines Bescheides noch beabsichtigt sei.

Mit Schreiben vom 3. März 2016 wurden dem Kläger nochmals die gültigen Förderformulare für die Maßnahmen in der Gemarkung L* … zugesandt und ihm letztmalig Gelegenheit bis zum 23. März 2016 zur Einreichung eines vollständigen, gültigen Förderantrags gesetzt.

Mit Schreiben vom 5. März 2016 teilte der Kläger dem AELF Karlstadt mit, dass er, wie bekannt sei, am 19. Dezember 2011 einen Antrag gestellt habe.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 lehnte das AELF Karlstadt den Antrag des Klägers vom 19. Dezember 2011 ab. Zur Begründung der Ablehnung des Förderantrags werde hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2014 (W 5 K 14.335) verwiesen. Die Maßnahme sei vor Erlass eines Bewilligungsbescheids fertiggestellt worden und sei damit nicht mehr förderfähig. Hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. …6, …0 und …1* der Gemarkung L* … liege, wie das Verwaltungsgericht Würzburg ebenfalls festgestellt habe, kein vollständiger Antrag vor. Die Entscheidung des Amtes zur Ablehnung des Antrags erfolge im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen der Ermessensausübung habe das öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände die privaten Interessen des Zuwendungsempfängers am Erlangen der Zuwendung überwogen. Hierbei sei zu beachten gewesen, dass dem öffentlichen Interesse im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung öffentlicher Mittel ein hohes Gewicht zukomme und diesem grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Begünstigten gebühre. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein anderes Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, seien dagegen nicht ersichtlich.

5. Mit Schreiben vom „26. Juni 2016“, eingegangen bei Gericht am 20. Juni 2016, stellte der Kläger den A n t r a g, den Bescheid des AELF Karlstadt vom 13. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag vom 19. Dezember 2011 positiv zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde ergänzend vorgetragen: Der Antrag sei am 19. Dezember 2011 ausgefüllt und Mitte Januar 2012 dem Revierleiter übergeben worden. Eine Rückgabe sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Es sei auch keine Vervollständigung verlangt worden. Das Vorbringen, dass die Anträge zur Vervollständigung zurückgegeben worden seien, sei unwahr. Der Revierleiter sei verpflichtet gewesen, die Anträge sofort weiterzuleiten. Es werde klargestellt, dass am 4. Januar 2012 keine Unterlagen erneut eingereicht worden seien. Die unwahre Behauptung, der Revierleiter habe eine Nachfrage nach den fehlenden Unterlagen gestellt, sei eine nicht greifende Schutzbehauptung. Von Amts wegen würden fehlende Unterlagen schriftlich angefordert. Dies sei nicht der Fall, geschweige denn in anderer Form. Der Revierleiter habe bei einem Besichtigungstermin Mitte Januar 2012 einige Bäume mit einem Bändchen umspannt und befohlen, den links- und rechtsstehenden Baum zu entfernen. Dieser Anweisung sei Folge geleistet worden. Die Fertigstellung sei dann dem Revierleiter am 12. August 2013 gemeldet worden.

6. Der Beklagte stellte durch die Regierung von Unterfranken den A n t r a g,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die Klage dürfte bereits unzulässig sein, da der Kläger erneut keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe. Sie sei des Weiteren bzgl. des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … auch deshalb unzulässig, da insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2014 (W 5 K 14.335), bestätigt durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2015 (19 ZB 14.1166), entgegenstehe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Förderung von Jungwuchspflege auf den Grundstücken Fl.Nrn. …6, …0 und …1* der Gemarkung L* … geltend machen könne. Insoweit sei zunächst auf die unvollständige Bearbeitung der Antragsformulare im ursprünglichen Antrag vom 19. November 2011 durch den Kläger hinzuweisen. Auch nach erneuter Zusendung der inzwischen aktualisierten Antragsformulare mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 habe der Kläger die durch die Behörde mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 gesetzte Frist zur vollständigen Antragstellung bis zum 5. Januar 2015 verstreichen lassen. Auch nach einer weiteren Zusendung der gültigen Förderformulare mit Schreiben vom 3. März 2016 und letztmaliger Fristsetzung zum 23. März 2016 habe der Kläger keinen vollständigen Förderantrag eingereicht. Unter diesen Umständen habe das AELF Karlstadt über den unvollständigen Antrag auf Förderung eine Jungwuchspflegemaßnahme entschieden und diesen mit Bescheid vom 13. Juni 2016 abgelehnt.

7. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2017 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Fraglich ist - wie der Beklagte vorträgt - bereits, ob die Klage, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, den Antrag vom 19. Dezember 2011 bzgl. des Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … positiv zu verbescheiden, bereits unzulässig ist. Denn ihr könnte die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2014 (Az. W 5 K 14.335) entgegenstehen. Die Rechtskraft eines Urteils verhindert in erster Linie, dass ein Streitgegenstand, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten erneut sachlich überprüft wird (BVerwG, U. v. 10.5.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24). Zwar wurde in den Entscheidungsgründen des vg. Urteils festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erlass eines Bewilligungsbescheides für Fördergelder zur Bestandspflege des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … ebenso wenig zusteht wie ein Anspruch auf die Auszahlung solcher Gelder. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 13. Mai 2015 (Az. 19 ZB 14.1166) den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts 1. Instanz rechtskräftig ist. Allerdings beinhaltete der Antrag des Klägers im Verfahren W 5 K 14.355 aber lediglich - worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2017 hingewiesen hat - die Verpflichtung des Beklagten, die beantragten Fördergelder für die Bestandspflege des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … auszuzahlen.

Der Streitgegenstand wird nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff grundsätzlich bestimmt durch Klageanspruch und Klagegrund, wobei als Klageanspruch der prozessuale Anspruch oder die Rechtsfolgenbehauptung des Klägers anzusehen ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 23 m.w.N.). Streitgegenstand bei der Verpflichtungsklage ist nicht nur der mit ihr verfolgte prozessuale Anspruch auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts, sondern zugleich die Rechtsbehauptung des Klägers, dass die Versagung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts, bezogen auf die Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlage, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist. Die Entscheidung über die Verpflichtungsklage bezieht sich also nicht nur auf die Rechtsfolge, sondern stets auch auf die Anspruchsgrundlage (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 121, Rn. 21 m.w.N.).

Allerdings entfällt die bindende Wirkung der Rechtskraft, wenn eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, denn diese führt bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu einem neuen Streitgegenstand (Rennert in Eyermann, VwGO, § 121 Rn. 45). Eine spätere Änderung der Sachlage lässt die Rechtskraft entfallen, wenn sie die tatsächliche Grundlage der getroffenen Entscheidung, also den Klagegrund oder den von einem Verwaltungsakt geregelten Gegenstand betrifft. Hier hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Karlstadt unter dem 13. Juni 2016 einen Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des Klägers vom 19. Dezember 2011 negativ verbeschieden wurde. Zwar zählt die Rechtmäßigkeit des dem Prozess regelmäßig - aber wie hier nicht notwendig (§ 75 VwGO) - vorangehenden Versagungsbescheids nicht zum Streitgegenstand, vielmehr wird das klägerische Begehren allein durch seinen Antrag, nicht durch dessen Ablehnung individualisiert (Rennert in Eyermann, VwGO, § 121 Rn. 30). Allerdings ist hier sehr fraglich, ob es sich bei der im Urteil vom 10. April 2014 behandelten Frage des Anspruches auf Erlass eines Bewilligungsbescheides für Fördergelder zur Bestandspflege des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … nicht um eine bloße - nicht zum Streitgegenstand gehörende - Vorfrage zum Anspruch des Klägers auf Auszahlung dieser Gelder gehandelt hat.

2. Letztlich kann die Frage der entgegenstehenden Rechtskraft offenbleiben, da die Klage sowohl bzgl. des Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … als auch hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. …6, …0 und …1* der Gemarkung L* … unbegründet ist.

2.1. Der Bescheid des AELF Karlstadt vom 13. Juni 2016, mit dem dieses den Antrag des Klägers bzgl. des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … und auch hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. …6, …0 und …1* der Gemarkung L* … wegen Unvollständigkeit des Antrags abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines positiven Bewilligungsbescheides für Fördergelder zur Bestandspflege der vg. Grundstücke, so dass die Klage insoweit abzuweisen war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Förderantrags des Klägers vom 19. Dezember 2011 nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat diesen Antrag trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung seitens des Beklagten nicht vervollständigt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Im Einzelnen:

2.1.1.

Das AELF Karlstadt hat seiner Entscheidung zu Recht zunächst die ab dem 1. Januar 2007 geltende Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 12. März 2007 (WaldFÖPR 2007 - AllMBl 2007, 263) und dann die ab dem 18. Mai 2015 geltende Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms vom 30. April 2015 (WALDFÖPR 2015 - AllMBl 2015, 289) zugrunde gelegt, denn dies sind die für die Förderpraxis des Beklagten im fraglichen Förderzeitraum maßgeblichen, die Verwaltungspraxis lenkenden Zuwendungsbestimmungen. Nach den in dieser Förderrichtlinie angelegten und in der tatsächlichen Förderpraxis konkretisierten formellen und materiellen Entscheidungsmaßstäben, derer sich die Beklagte bei der Beurteilung von Förderanträgen in einer einheitlichen Weise bedient, ist eine notwendige Fördervoraussetzung im Fall des Klägers nicht erfüllt, die Ermessensentscheidung des Beklagten somit nicht zu beanstanden.

Nach Nr. 8.1 und 8.2 WaldFÖPR 2007 ist vorgeschrieben, dass die Anträge vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularversionen einzureichen und dem Antrag die darin geforderten Unterlagen beizufügen sind. Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind dem Antragsteller zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. Mit jedem Antrag sind als (Pflicht-) Anlagen neben einem Arbeitsplan ein Flurkartenauszug und ein Lageplan vorzulegen. Gleiches gilt nach Nr. 7.1 und 7.2 der WaldFÖPR 2015.

2.1.2.

Das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg hat bereits mit Urteil vom 10. April 2014 im Verfahren W 5 K 14.335 festgestellt, dass der Förderantrag des Klägers unvollständig ist. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. April 2014 im Verfahren 19 ZB 14.1166 die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt und Folgendes ausgeführt:

„Mit den die Klageabweisung selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unvollständigkeit des Förderantrags hat sich der Kläger überhaupt nicht auseinandergesetzt. In den Nrn. 8.1 und 8.2 des ab dem 1. Januar 2007 geltenden WaldFÖPR 2007 ist vorgeschrieben, dass die Anträge auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularversionen einzureichen und dem Antrag die darin geforderten Unterlagen beizufügen sind. Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. Mit jedem Antrag sind als (Pflicht-) Anlagen neben einem Arbeitsplan ein Flurkartenauszug und ein Lageplan vorzulegen. Der Kläger hat mit seinem Förderantrag weder einen Flurkartenauszug noch einen Lageplan vorgelegt. Auch der - laut Vordruck - vom staatlichen Revierleiter zu erstellende Arbeitsplan für die Bestandspflege liegt nicht in der von den Fördervorschriften geforderten Form vor. Das nur vom Kläger als „durch den Waldbesitzer anerkannt“ unterschriebene Formblatt „Arbeitsplan Bestandspflege“ enthält unter seiner Nummer 4 weder Angaben zum Pflegeziel noch zu Pflegemaßnahmen („durch“).

(…) Der Kläger meint, wegen des Verhaltens des Revierförsters sei er so zu stellen, als seien die Fördervoraussetzungen erfüllt. (…).

Dieses Vorbringen kann der Klage schon allein deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil bereits ein vollständiger Förderantrag nicht vorliegt (vgl. Nr. 1.1).“

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an, die hinsichtlich der Abweisung des Antrags wegen Unvollständigkeit auch hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. …6, …0 und …1* der Gemarkung L* … Geltung beanspruchen. Aufgrund der der Kammer vorliegenden Aktenunterlagen, der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und der von Klägerwie auch Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2017 gemachten Angaben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Förderantrag des Klägers vom 19. Dezember 2011 zu keinem Zeitpunkt als vollständig angesehen werden konnte, so dass er mit dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht abgelehnt wurde. Im Einzelnen: Nach Aussage des Forstamtsrats T* … in der mündlichen Verhandlung hat dieser den Förderantrag des Klägers, den dieser am 19. Dezember 2011 unterschrieben hat, am 4. Januar 2012 per Post erhalten, was durch den darauf angebrachten Einlaufstempel mit dem Aufdruck „4. JAN. 2012“ bekräftigt wird. Für die Behauptung des Klägers, er habe den Antrag erst bei der Besichtigung der zu fördernden Grundstücke in L* … Mitte Januar 2012 abgegeben und der Eingangsstempel sei zurückdatiert worden, spricht nicht das Geringste, zumal der Kläger schon nichts dafür vorgebracht hat, warum ein Behördenmitarbeiter eine derartige Maßnahme hätte durchführen sollen. Letztlich ist das genaue Eingangsdatum (ob Anfang oder Mitte Januar 2012) im hiesigen Verfahren aber auch von keinerlei Relevanz.

Entscheidend ist insoweit allein, dass der im Januar 2012 bei dem Beklagten eingegangene Förderantrag unvollständig war und dies auch geblieben ist. Unvollständig ist ein Antrag (auch) dann, wenn er die für eine Entscheidung notwendigen Angaben nicht enthält bzw. die hierfür notwendigen Anlagen fehlen. Dies ist vorliegend der Fall.

Ausweislich des Antragsvordrucks sind dem Antrag bestimmte Anlagen zwingend und andere Anlagen fakultativ beizufügen. Dies zeigt sich darin, dass nach dem Kopfbogen des Antrags nach der Überschrift „Anlagen“ unter lfd. Nr. 1 ein „Arbeitsplan“, unter lfd. Nr. 2 ein „Flurkartenauszug“ und unter lfd. Nr. 3 ein „Lageplan“ genannt ist und danach neben verschiedenen Kästchen, die angekreuzt werden können, weitere Unterlagen genannt sind, so „Bei Nießbrauch: Notarielle Urkunde“ oder „Einverständniserklärung der/des Eigentümers“. Dies macht es (für den Antragsteller) deutlich, dass die unter den fortlaufenden Ziffern genannten Unterlagen immer und die hinter einem „anzukreuzenden Kästchen“ nur in dem jeweils besonders vorliegenden Fall dem Förderantrag beizufügen sind.

Nach der Aussage des Forstamtsrats T* … in der mündlichen Verhandlung waren dem Förderantrag des Klägers keinerlei Anlagen beigefügt, insbesondere fehlte ein Arbeitsplan. Dieser sei vielmehr erst durch den Kläger mit Fax vom 12. August 2013 vorgelegt worden. Der Kläger bestreitet dies. Er hat in der mündlichen Verhandlung die Kopie eines von ihm unterzeichneten Förderantrags einschließlich eines „Arbeitsplan Bestandspflege“ vorgelegt (beide mit Datum 19.12.2011) und hierzu erklärt, dass dies eine Kopie seines Antrags sei, wie er sie Mitte Januar 2012 Herrn T* … übergeben habe.

Letztlich kann offenbleiben, ob der „Arbeitsplan Bestandspflege“ vom Kläger im Januar 2012 oder im August 2013 vorgelegt wurde. Denn es ist offenkundig, dass der von ihm als Kopie in der mündlichen Verhandlung vorgezeigte und der Behörde vorgelegte „Arbeitsplan Bestandspflege“ nicht als ordnungsgemäßer Arbeitsplan anerkannt werden kann, da er in entscheidenden Passagen nicht ausgefüllt ist und so die Formerfordernisse eines vollständigen Antrags nicht erfüllt sind. So wird schon aufgrund der Handschrift deutlich und dies wurde vom Kläger auch nicht bestritten, dass der „Arbeitsplan Bestandspflege“ von ihm selbst erstellt und unterschrieben wurde, nicht aber durch den staatlichen Revierleiter. Eine derartige Erstellung und Unterschriftsleistung durch den staatlichen Revierleiters wäre aber erforderlich gewesen. Dies zeigt sich darin, dass der Arbeitsplan den Unterschriftsvordruck „Durch den staatl. Revierleiter erstellt:“ und „Durch den/die Waldbesitzer anerkannt:“ enthält. Darüber hinaus weist der vorgelegte Arbeitsplan inhaltlich massive Lücken auf, da unter der Rubrik „Pflegeziel (…) durch“ überhaupt keine Eintragung vorgenommen wurde, also weder ein Pflegeziel noch eine Pflegemaßnahme („durch“) genannt werden. Dass ein derartiger Arbeitsplan, in dem weder das Ziel der Pflege noch die Maßnahme selbst offengelegt werden, vollkommen nichtssagend ist und damit nicht den Mindestanforderungen, die an einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellen sind, genügt, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Dies wurde von Forstdirektor Dr. N* … in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wenn dieser erklärt hat, dass es zwingend erforderlich sei, dass im „Arbeitsplan Bestandspflege“ das Pflegeziel und auch die Pflegemaßnahmen angegeben werden, da ansonsten eine Kontrolle der Maßnahme schon nicht durchführbar sei. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang erklärt dass sich das Pflegeziel, das er in der „Ausdünnung der Bäume“ sehe, schon selbstverständlicher Weise aus der Überschrift „Arbeitsplan Bestandspflege“ und zwar aus der Maßnahme „Jungwuchspflege“ ergebe, verwechselt er offenkundig Pflegemaßnahme und Pflegeziel.

Darüber hinaus ist im vg. Arbeitsplan unter der Rubrik „Pflegeauftrag“ ausschließlich die handschriftliche und offenkundig vom Kläger herrührende Eintragung „Flurstücke Gem. L* … erfolgen später“ erfolgt. Dies kann erkennbar keinen aussagekräftigen Pflegeauftrag darstellen.

Bis zum Inkrafttreten der WaldFÖPR 2015 und auch unter Geltung dieser Richtlinie hat der Kläger keinen vollständigen „Arbeitsplan Bestandspflege“ vorgelegt. So ging zwar am 21. Oktober 2014 beim AELF Karlstadt erneut der offenbar von ihm selbst erstellte „Arbeitsplan Bestandspflege“ des Klägers vom 19. Dezember 2011 ein. Diesem waren Lagepläne beigefügt. Zugleich ging beim AELF ein Anschreiben des Klägers vom 16. Oktober 2014 ein, mit dem auf „die Anträge im Dezember 2011“ verwiesen wurde. Daraufhin wurden dem Kläger „aktuelle Antragsunterlagen“ übersandt (Schreiben des AELF vom 24.10.2014). Auch auf das Schreiben des AELF Karlstadt, mit dem dem Kläger aktuelle Antragsformulare übersandt wurden, erfolgte durch den Kläger kein neuer Antrag und insbesondere nicht die Vorlage des „Arbeitsplan Bestandspflege“.

Nach allem ist hier aus mehreren Gründen ein vollständiger und vom staatlichen Revierleiter erstellter „Arbeitsplan Bestandspflege“ nicht gegeben, so dass es auf die Vorlage eines Flurkartenauszugs und eines Lageplans nicht mehr ankam.

2.1.3.

Soweit der Kläger einen Anspruch auf positive Verbescheidung seines Förderantrags daraus herleiten möchte, dass sein Antrag zunächst von der Forstdienststelle Zellingen nicht weitergeleitet und er nicht zur Vervollständigung aufgefordert worden sei, kann er damit nicht durchdringen.

Zwar ist nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass ein unvollständiger Antrag - wie hier der Förderantrag des Klägers vom 19. Dezember 2011 - erst dann als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn trotz Beratung der Antrag nicht formgerecht gestellt und erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 22 Rn. 44 m.w.N.). Dem wurde hier jedoch Genüge getan.

Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der (unvollständige) Förderantrag des Klägers vom zuständigen Mitarbeiter des Beklagten in der Forstdienststelle Zellingen jedenfalls vor dem August 2013 nicht an das für die Entscheidung zuständige AELF Karlstadt weitergeleitet wurde. Der Kläger hat auch bestritten, dass er bis zu diesem Zeitpunkt über die Unvollständigkeit seines Antrags informiert worden wäre. Dies ist aber hier genauso wenig von Bedeutung, wie die - von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung mehrfach und vehement aufgeworfene - Frage, ob der fragliche Mitarbeiter durch die Nichtweiterleitung gegen seine Pflichten verstoßen hat. Denn der Kläger wurde hier vor Ablehnung seines Antrags - und nur hierauf kommt es vorliegend an - (mehrfach) davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag unvollständig ist und er diesen zu vervollständigen hat, wenn er eine Antragsablehnung nicht riskieren will. Dies ist erfolgt mit mehreren Schreiben des AELF Karlstadt, so vom 12. August 2013, mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 (zugestellt mit PZU am 27.10.2014), mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 (zugestellt mit PZU am 11. Dezember 2014) unter Fristsetzung bis 5. Januar 2015 und schließlich mit Schreiben vom 3. März 2016 unter Fristsetzung zur Vervollständigung bis 23. März 2016.

Darüber hinaus verbleibt es darauf hinzuweisen, dass es gerade dem Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungslast aus Art. 26 BayVwVfG oblegen hätte, bei der Behörde hinsichtlich des Fortgangs seines Antrags nachzufragen, zumal es bereits nach dem eindeutigen Schreiben des Forstamtsrats Trabert vom 12. August 2013 hierzu genügend Anlass gegeben hat.

Nach allem ist es nicht zu beanstanden, dass das AELF Karlstadt nach mehrfacher Aufforderung zur Vervollständigung und Fristsetzung zur Abhilfe am 13. Juni 2016 den unvollständigen Antrag auf Förderung einer Jungwuchspflegemaßnahme im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgelehnt hat.

2.2. Der Anspruch des Klägers scheitert darüber hinaus hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … auch daran, dass der Förderantrag des Klägers vom 19. Dezember 2011 insoweit auch wegen vorzeitigen Maßnahmenbeginns abzulehnen war.

Nach Nr. 8.3 der WaldFÖPR 2007 (jetzt: Nr. 7.3 der WaldFÖPR 2015: Bewilligungsbescheid notwendig) darf mit der Maßnahme erst begonnen werden, wenn entweder eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn oder ein Bewilligungsbescheid vorliegt.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger bzgl. des Grundstücks Fl.Nr. …2 der Gemarkung H* … mit der Maßnahme begonnen und diese sogar abgeschlossen (vgl. Mitteilung des Klägers vom 12.8.2013) bevor ein Bewilli-gungsbescheid oder eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorgelegen hat.

Hierzu hat der Einzelrichter im Urteil vom 10. April 2014 im Verfahren W 5 K 14.335 ausgeführt:

„Der zuständige Revierleiter hat den Kläger zudem darauf hingewiesen, dass mit der Pflege nicht vor Maßnahmegenehmigung begonnen werden dürfe (vgl. Anschreiben des Revierleiters an den Kläger vom 12. August 2013). In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 hat der Revierleiter auf Frage des Gerichts bei seiner informatorischen Befragung bestätigt, den Kläger auf das Erfordernis vollständigen Ausfüllens und der Beigabe der Anlagen zum Förderantrag hingewiesen zu haben. Der Revierleiter bestätigt darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung, den Kläger (mehrfach) auf die Förderschädlichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen zu haben.

Da der Antrag unverständlich gewesen ist, hat der Revierleiter ihn nach eigenen Angaben nicht weiter bearbeitet. Er hat lediglich durch eine Paraphe mit dem Datum 4.1.2012 (intern) die Erfüllung der forstfachlichen Voraussetzungen für eine Förderung bestätigt. Ein Bewilligungsbescheid erging nicht. Die vom Kläger behauptete telefonische „Beginnerlaubnis“ ergibt sich aus den Akten nicht. Der zuständige Revierleiter, der die telefonische „Beginnerlaubnis“ erteilt haben soll, bestreitet dies. Ihm hätte auch die Behördenzuständigkeit gefehlt. Ob es in der Waldförderung seit einiger Zeit keinen „vorzeitigen Maßnahmebeginn“ mehr gibt, wie in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 von der Beklagtenseite dargelegt wurde (vgl. aber Nr. 8.3 Satz 1 Abs. 1 WaldFÖPR 2007), kann deshalb dahinstehen.

Am 12. August 2013 hat der Kläger dem Forstamt Zellingen per Fax mitgeteilt, dass die Arbeiten an der Fl.Nr. …2 am 11. August 2013 abgeschlossen worden seien, weitere Abschlussarbeiten würden bei Abschluss gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig keine Bewilligung der beantragten Förderung vor. Da auch keine wie auch immer geartete Zulassung vorzeitiger Maßnahmen nachweisbar ist, hat der Kläger gegen die Fördervorgaben verstoßen, die einen Beginn und erst recht eine Vollendung der zu fördernden Maßnahme vor Bewilligungserteilung ausschließen. Der Beginn der Maßnahme vor ihrer Bewilligung wirkt sich grundsätzlich förderschädlich aus (vgl. dazu Nr. 8.3 WaldFÖPR 2007; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 17.10.2013 Nr. W 5 K 13.625 und Beschluss vom 19.1.2014 Nr. W 5 E 14.79). Die Förderung einer entgegen dieser Vorgabe durchgeführten Maßnahme scheidet aus.“

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. April 2014 im Verfahren 19 ZB 14.1166 die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt und Folgendes ausgeführt:

„Der Kläger meint, wegen des Verhaltens des Revierförsters sei er so zu stellen, als seien die Fördervoraussetzungen erfüllt. Der Revierförster habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er vor Erlass des Bewilligungsbescheids nicht mit der Bestandspflege beginnen dürfe. Außerdem habe ihm der Revierförster ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt.

Dieses Vorbringen kann der Klage schon allein deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil bereits ein vollständiger Förderantrag nicht vorliegt (vgl. Nr. 1.1). Außerdem ist in der Nr. 8.3 des WaldFÖPR 2007 festgelegt, dass mit der zu fördernden Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Bestandspflegemaßnahmen wurden nach den Angaben des Klägers zum 11. August 2013 bereits abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb in Ansehung der Nr. 8.3 der Förderbestimmungen zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf den Erlass eines positiven Förderbescheids nicht zusteht. Auf die Frage, ob der Revierförster den Kläger auf die Förderschädlichkeit eines Maßnahmebeginns vor Erlass des Bewilligungsbescheids hingewiesen hat, kommt es hierfür nicht an.

Nach den Ausführungen in der Antragsbegründung vom 23. Juni 2014 wusste der Kläger allerdings auch selbst, dass „eine Genehmigung erforderlich und dass eine bei Beginn der Arbeiten fehlende Genehmigung förderschädlich ist“.

Ob dem Kläger vom Revierförster entgegen den Förderbestimmungen ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ob es eine derartige Äußerung tatsächlich gegeben hat, kann jedoch dahinstehen, denn selbst in diesem Fall hätte die Klage auf Erteilung eines positiven Förderbescheids keinen Erfolg.

Eine von der Nr. 8.3 WaldFÖPR 2007 abweichende tatsächliche Förderpraxis durch den Beklagten ist nicht feststellbar. Die vom Kläger behauptete mündliche Genehmigung der vorzeitigen Bestandspflege durch den Revierförster im Einzelfall vermag dies nicht zu bewirken; sie könnte beim Kläger auch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen, weil der Revierförster, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hierfür gar nicht zuständig ist. Nach Nr. 8.1 WaldFÖPR 2007 ist Bewilligungsbehörde das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats gibt es im Förderrecht keinen sog. Herstellungsanspruch (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2011 - 19 ZB 09.1045 - juris Rn. 9 m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung). Selbst wenn also der Revierförster entsprechend den nicht bewiesenen Behauptungen des Klägers außerhalb seiner Zuständigkeit und ohne Grundlage in den Fördervorschriften einem vorzeitigen Maßnahmebeginn mündlich zugestimmt haben sollte, wäre der Kläger allein aus diesem Grund nicht so zu stellen, als wären die Fördervoraussetzungen tatsächlich erfüllt worden. Ein dem Kläger aus einem derartigen Sachverhalt etwa entstandener Schaden wäre im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, erscheint angesichts der unvollständigen Antragsunterlagen erheblich zweifelhaft, muss allerdings der Beurteilung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit überlassen bleiben.“

Die Kammer schließt sich vollinhaltlich diesen Ausführungen an, zumal auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte erkennbar wurden, die hiergegen sprechen würden.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - 19 ZB 14.1166

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 920,00 Euro festgesetzt.

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 920,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Bewilligung von Fördergeldern für Maßnahmen der Waldbestandspflege.

Mit Antrag vom 19. Dezember 2011 beantragte der Kläger beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. die Förderung von Maßnahmen zur Bestands- und Bodenpflege nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WaldFÖPR 2007, AllMBl 2007, 463) auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung H. Dem Antrag war ein vom Kläger erstellter Arbeitsplan vom selben Tag beigefügt; den Beginn der Maßnahme kündigte er für Januar 2012 an. Mit Schreiben vom 12. August 2013 unterrichtete der Kläger das Forstamt Z. über den Abschluss der Arbeiten zum 11. August 2013.

Die auf Gewährung der Förderung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. April 2014 mit der Begründung ab, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erlass eines Bewilligungsbescheids noch einen Anspruch auf Auszahlung von Fördergeldern. Es sei kein vollständiger Antrag gestellt und die Arbeiten seien ohne Vorliegen eines Bewilligungsbescheids durchgeführt worden. Der Beginn der Maßnahme vor der Bewilligung sei nach der Nr. 8.3 des WaldFÖPR 2007 grundsätzlich förderschädlich.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Einzelrichter habe entschieden, obwohl der Kläger ihn wegen Befangenheit abgelehnt habe. Das Urteil des Gerichts beruhe auf unzutreffenden und unbewiesenen Angaben. Der zuständige Revierleiter habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass vor Erlass des Bewilligungsbescheids nicht mit der Maßnahme begonnen werden dürfe; dieser habe den Antrag auch nicht an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet. Nach mehreren Monaten habe der Revierleiter ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen und weil auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erlass eines positiven Förderbescheids gerichtete Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen.

1. Das Vorbringen des Klägers erweckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m. w. N.).

1.1 Mit den die Klageabweisung selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unvollständigkeit des Förderantrags hat sich der Kläger überhaupt nicht auseinandergesetzt. In den Nrn. 8.1 und 8.2 des ab dem 1. Januar 2007 geltenden WaldFÖPR 2007 ist vorgeschrieben, dass die Anträge auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularversionen einzureichen und dem Antrag die darin geforderten Unterlagen beizufügen sind. Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. Mit jedem Antrag sind als (Pflicht-) Anlagen neben einem Arbeitsplan ein Flurkartenauszug und ein Lageplan vorzulegen. Der Kläger hat mit seinem Förderantrag weder einen Flurkartenauszug noch einen Lageplan vorgelegt. Auch der - laut Vordruck - vom staatlichen Revierleiter zu erstellende Arbeitsplan für die Bestandspflege liegt nicht in der von den Fördervorschriften geforderten Form vor. Das nur vom Kläger als „durch den Waldbesitzer anerkannt“ unterschriebene Formblatt „Arbeitsplan Bestandspflege“ enthält unter seiner Nummer 4 weder Angaben zum Pflegeziel noch zu Pflegemaßnahmen („durch“).

1.2 Der Kläger meint, wegen des Verhaltens des Revierförsters sei er so zu stellen, als seien die Fördervoraussetzungen erfüllt. Der Revierförster habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er vor Erlass des Bewilligungsbescheids nicht mit der Bestandspflege beginnen dürfe. Außerdem habe ihm der Revierförster ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt.

Dieses Vorbringen kann der Klage schon allein deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil bereits ein vollständiger Förderantrag nicht vorliegt (vgl. Nr. 1.1). Außerdem ist in der Nr. 8.3 des WaldFÖPR 2007 festgelegt, dass mit der zu fördernden Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Bestandspflegemaßnahmen wurden nach den Angaben des Klägers zum 11. August 2013 bereits abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb in Ansehung der Nr. 8.3 der Förderbestimmungen zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf den Erlass eines positiven Förderbescheids nicht zusteht. Auf die Frage, ob der Revierförster den Kläger auf die Förderschädlichkeit eines Maßnahmebeginns vor Erlass des Bewilligungsbescheids hingewiesen hat, kommt es hierfür nicht an.

Nach den Ausführungen in der Antragsbegründung vom 23. Juni 2014 wusste der Kläger allerdings auch selbst, dass „eine Genehmigung erforderlich und dass eine bei Beginn der Arbeiten fehlende Genehmigung förderschädlich ist“.

Ob dem Kläger vom Revierförster entgegen den Förderbestimmungen ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ob es eine derartige Äußerung tatsächlich gegeben hat, kann jedoch dahinstehen, denn selbst in diesem Fall hätte die Klage auf Erteilung eines positiven Förderbescheids keinen Erfolg.

Eine von der Nr. 8.3 WaldFÖPR 2007 abweichende tatsächliche Förderpraxis durch den Beklagten ist nicht feststellbar. Die vom Kläger behauptete mündliche Genehmigung der vorzeitigen Bestandspflege durch den Revierförster im Einzelfall vermag dies nicht zu bewirken; sie könnte beim Kläger auch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen, weil der Revierförster, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hierfür gar nicht zuständig ist. Nach Nr. 8.1 WaldFÖPR 2007 ist Bewilligungsbehörde das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats gibt es im Förderrecht keinen sog. Herstellungsanspruch (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2011 - 19 ZB 09.1045 - juris Rn. 9 m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung). Selbst wenn also der Revierförster entsprechend den nicht bewiesenen Behauptungen des Klägers außerhalb seiner Zuständigkeit und ohne Grundlage in den Fördervorschriften einem vorzeitigen Maßnahmebeginn mündlich zugestimmt haben sollte, wäre der Kläger allein aus diesem Grund nicht so zu stellen, als wären die Fördervoraussetzungen tatsächlich erfüllt worden. Ein dem Kläger aus einem derartigen Sachverhalt etwa entstandener Schaden wäre im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, erscheint angesichts der unvollständigen Antragsunterlagen erheblich zweifelhaft, muss allerdings der Beurteilung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit überlassen bleiben.

2. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht, ist nicht gegeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger geltend macht, sein Ablehnungsgesuch vom 8. März 2014 sei unter Verstoß gegen § 45 ZPO durch den betroffenen Einzelrichter zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich abgelehnt worden, führt dieser Vortrag nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags unter dem Blickwinkel eines Verfahrensmangels in Form der Besetzungsrüge. Der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Februar 2014 zur Entscheidung übertragen worden war, hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 10. April 2014 das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Zu dessen Begründung hatte der Kläger ausgeführt, aufgrund des Urteils in der Streitsache W 5 K 12.957 habe er gegen den Einzelrichter Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet und er lehne den Einzelrichter ab.

Der Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und unterliegt deshalb nach § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO im Regelfall nicht der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (vgl. BayVGH, B. v. 21.9.2004 - 10 ZB 04.127). Anhaltspunkte für eine willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts durch das Verwaltungsgericht werden vom Kläger nicht aufgezeigt. Es spricht vieles dafür, dass die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs vom 10. November 2003 als rechtsmissbräuchlich durch den Einzelrichter zu Recht erfolgt ist. Zwar entscheidet in Fällen, in denen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ablehnungsgesuch aber vom abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben. Eine Richterablehnung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die keinen Bezug zur Person des abgelehnten Richters aufweisen oder eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36). Das Ablehnungsgesuch wurde allein mit einem früheren Urteil begründet, welches der Einzelrichter in einer anderen Streitsache des Klägers gefällt hat. Allein die allgemeine Unzufriedenheit mit einer gerichtlichen Entscheidung rechtfertigt eine Richterablehnung nicht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 13, Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 54 Rn. 63).

Doch selbst wenn eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch angenommen werden würde, hätte diese noch keinen Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zur Folge. Denn ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorganges bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (vgl. BVerwG, u. v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - BayVBl 2001, 726). Für willkürliche oder manipulative Erwägungen bestehen keine Anhaltspunkte. Der Einzelrichter hat seine Entscheidung damit begründet, dass Befangenheitsanträge des Klägers gegen seine Person eine Art Dauerzustand seien. Der Kläger wolle mit allen Mitteln verhindern, dass er in seinem Verfahren tätig werde. Sein am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangener Befangenheitsantrag diene ausschließlich der Verhinderung des Termins. Im Hinblick auf die vom Kläger gegebene Begründung für die Richterablehnung sind diese Erwägungen weder fernliegend noch abwegig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 920,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Bewilligung von Fördergeldern für Maßnahmen der Waldbestandspflege.

Mit Antrag vom 19. Dezember 2011 beantragte der Kläger beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten K. die Förderung von Maßnahmen zur Bestands- und Bodenpflege nach den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WaldFÖPR 2007, AllMBl 2007, 463) auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung H. Dem Antrag war ein vom Kläger erstellter Arbeitsplan vom selben Tag beigefügt; den Beginn der Maßnahme kündigte er für Januar 2012 an. Mit Schreiben vom 12. August 2013 unterrichtete der Kläger das Forstamt Z. über den Abschluss der Arbeiten zum 11. August 2013.

Die auf Gewährung der Förderung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. April 2014 mit der Begründung ab, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erlass eines Bewilligungsbescheids noch einen Anspruch auf Auszahlung von Fördergeldern. Es sei kein vollständiger Antrag gestellt und die Arbeiten seien ohne Vorliegen eines Bewilligungsbescheids durchgeführt worden. Der Beginn der Maßnahme vor der Bewilligung sei nach der Nr. 8.3 des WaldFÖPR 2007 grundsätzlich förderschädlich.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Einzelrichter habe entschieden, obwohl der Kläger ihn wegen Befangenheit abgelehnt habe. Das Urteil des Gerichts beruhe auf unzutreffenden und unbewiesenen Angaben. Der zuständige Revierleiter habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass vor Erlass des Bewilligungsbescheids nicht mit der Maßnahme begonnen werden dürfe; dieser habe den Antrag auch nicht an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet. Nach mehreren Monaten habe der Revierleiter ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen und weil auch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erlass eines positiven Förderbescheids gerichtete Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen.

1. Das Vorbringen des Klägers erweckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m. w. N.).

1.1 Mit den die Klageabweisung selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unvollständigkeit des Förderantrags hat sich der Kläger überhaupt nicht auseinandergesetzt. In den Nrn. 8.1 und 8.2 des ab dem 1. Januar 2007 geltenden WaldFÖPR 2007 ist vorgeschrieben, dass die Anträge auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularversionen einzureichen und dem Antrag die darin geforderten Unterlagen beizufügen sind. Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind zur Vervollständigung zurückzugeben. Soweit die Vervollständigung nicht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. Mit jedem Antrag sind als (Pflicht-) Anlagen neben einem Arbeitsplan ein Flurkartenauszug und ein Lageplan vorzulegen. Der Kläger hat mit seinem Förderantrag weder einen Flurkartenauszug noch einen Lageplan vorgelegt. Auch der - laut Vordruck - vom staatlichen Revierleiter zu erstellende Arbeitsplan für die Bestandspflege liegt nicht in der von den Fördervorschriften geforderten Form vor. Das nur vom Kläger als „durch den Waldbesitzer anerkannt“ unterschriebene Formblatt „Arbeitsplan Bestandspflege“ enthält unter seiner Nummer 4 weder Angaben zum Pflegeziel noch zu Pflegemaßnahmen („durch“).

1.2 Der Kläger meint, wegen des Verhaltens des Revierförsters sei er so zu stellen, als seien die Fördervoraussetzungen erfüllt. Der Revierförster habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er vor Erlass des Bewilligungsbescheids nicht mit der Bestandspflege beginnen dürfe. Außerdem habe ihm der Revierförster ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt.

Dieses Vorbringen kann der Klage schon allein deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil bereits ein vollständiger Förderantrag nicht vorliegt (vgl. Nr. 1.1). Außerdem ist in der Nr. 8.3 des WaldFÖPR 2007 festgelegt, dass mit der zu fördernden Maßnahme erst begonnen werden darf, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Bestandspflegemaßnahmen wurden nach den Angaben des Klägers zum 11. August 2013 bereits abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb in Ansehung der Nr. 8.3 der Förderbestimmungen zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf den Erlass eines positiven Förderbescheids nicht zusteht. Auf die Frage, ob der Revierförster den Kläger auf die Förderschädlichkeit eines Maßnahmebeginns vor Erlass des Bewilligungsbescheids hingewiesen hat, kommt es hierfür nicht an.

Nach den Ausführungen in der Antragsbegründung vom 23. Juni 2014 wusste der Kläger allerdings auch selbst, dass „eine Genehmigung erforderlich und dass eine bei Beginn der Arbeiten fehlende Genehmigung förderschädlich ist“.

Ob dem Kläger vom Revierförster entgegen den Förderbestimmungen ausnahmsweise mündlich die vorzeitige Genehmigung zur Bestandspflege erteilt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ob es eine derartige Äußerung tatsächlich gegeben hat, kann jedoch dahinstehen, denn selbst in diesem Fall hätte die Klage auf Erteilung eines positiven Förderbescheids keinen Erfolg.

Eine von der Nr. 8.3 WaldFÖPR 2007 abweichende tatsächliche Förderpraxis durch den Beklagten ist nicht feststellbar. Die vom Kläger behauptete mündliche Genehmigung der vorzeitigen Bestandspflege durch den Revierförster im Einzelfall vermag dies nicht zu bewirken; sie könnte beim Kläger auch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen, weil der Revierförster, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hierfür gar nicht zuständig ist. Nach Nr. 8.1 WaldFÖPR 2007 ist Bewilligungsbehörde das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats gibt es im Förderrecht keinen sog. Herstellungsanspruch (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2011 - 19 ZB 09.1045 - juris Rn. 9 m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung). Selbst wenn also der Revierförster entsprechend den nicht bewiesenen Behauptungen des Klägers außerhalb seiner Zuständigkeit und ohne Grundlage in den Fördervorschriften einem vorzeitigen Maßnahmebeginn mündlich zugestimmt haben sollte, wäre der Kläger allein aus diesem Grund nicht so zu stellen, als wären die Fördervoraussetzungen tatsächlich erfüllt worden. Ein dem Kläger aus einem derartigen Sachverhalt etwa entstandener Schaden wäre im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, erscheint angesichts der unvollständigen Antragsunterlagen erheblich zweifelhaft, muss allerdings der Beurteilung der zuständigen Fachgerichtsbarkeit überlassen bleiben.

2. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht, ist nicht gegeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger geltend macht, sein Ablehnungsgesuch vom 8. März 2014 sei unter Verstoß gegen § 45 ZPO durch den betroffenen Einzelrichter zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich abgelehnt worden, führt dieser Vortrag nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags unter dem Blickwinkel eines Verfahrensmangels in Form der Besetzungsrüge. Der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Februar 2014 zur Entscheidung übertragen worden war, hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 10. April 2014 das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Zu dessen Begründung hatte der Kläger ausgeführt, aufgrund des Urteils in der Streitsache W 5 K 12.957 habe er gegen den Einzelrichter Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet und er lehne den Einzelrichter ab.

Der Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und unterliegt deshalb nach § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO im Regelfall nicht der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (vgl. BayVGH, B. v. 21.9.2004 - 10 ZB 04.127). Anhaltspunkte für eine willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts durch das Verwaltungsgericht werden vom Kläger nicht aufgezeigt. Es spricht vieles dafür, dass die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs vom 10. November 2003 als rechtsmissbräuchlich durch den Einzelrichter zu Recht erfolgt ist. Zwar entscheidet in Fällen, in denen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ablehnungsgesuch aber vom abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben. Eine Richterablehnung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn das Gesuch entweder überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die keinen Bezug zur Person des abgelehnten Richters aufweisen oder eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36). Das Ablehnungsgesuch wurde allein mit einem früheren Urteil begründet, welches der Einzelrichter in einer anderen Streitsache des Klägers gefällt hat. Allein die allgemeine Unzufriedenheit mit einer gerichtlichen Entscheidung rechtfertigt eine Richterablehnung nicht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 54 Rn. 13, Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 54 Rn. 63).

Doch selbst wenn eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch angenommen werden würde, hätte diese noch keinen Verstoß gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zur Folge. Denn ein Gericht ist nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorganges bestimmend gewesen sind. Die lediglich unrichtige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch führt noch nicht zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (vgl. BVerwG, u. v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - BayVBl 2001, 726). Für willkürliche oder manipulative Erwägungen bestehen keine Anhaltspunkte. Der Einzelrichter hat seine Entscheidung damit begründet, dass Befangenheitsanträge des Klägers gegen seine Person eine Art Dauerzustand seien. Der Kläger wolle mit allen Mitteln verhindern, dass er in seinem Verfahren tätig werde. Sein am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangener Befangenheitsantrag diene ausschließlich der Verhinderung des Termins. Im Hinblick auf die vom Kläger gegebene Begründung für die Richterablehnung sind diese Erwägungen weder fernliegend noch abwegig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.